Vereinsstatuten I. NAME UND SITZ TURNVEREIN WEINFELDEN ZWECK DES VEREINS

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1 I. NAME UND SITZ Art. 1 Der Turnverein Weinfelden (TVW) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Name TURNVEREIN WEINFELDEN Art. 2 Rechtsdomizil des Vereins ist die Gemeinde Weinfelden. Sitz II. ZWECK DES VEREINS Vereinsstatuten Art. 3 Der TVW Fördert die sportliche Betätigung aller Alters- und Fähigkeitsstufen und die entsprechenden Ausbildungs-, Wettkampf- und Spielmöglichkeiten. unterstützt und koordiniert die Aktivitäten seiner Riegen. setzt sich für ein sportliches Umfeld ein. fördert die Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern. ist politisch und konfessionell neutral. Zweck Neutralität Art. 4 Der TVW und seine Riegen sind Mitglied des Thurgauer Turnverbandes (TGTV) und damit Mitglied des STV Zugehörigkeit Damit sind sie deren Statuten und Reglementen unterstellen. Der besseren Lesbarkeit wegen wurde nur die männliche Schreibweise gewählt. Selbstverständlich können alle Funktionen von männliche und weiblichen Mitgliedern besetzt werden. Alle Mitglieder sind automatisch subsidiär bei der Sportversicherungskasse des STV (SVK) gegen Unfälle versichert. Seite 0 Seite 1

2 III. Art. 5 VEREINSSTRUKTUR Dem TVW gehören an: als selbständige Riegen: Bestand,Riegen IV. Art. 8 MITGLIEDSCHAFT UND ERNENNUNGEN Der TVW und seine Riegen umfassen folgende Mitgliederkategorien : Mitgliederkategorien Handballriege Kunstturnriege Leichtathletikriege Ringerriege Unihockeyriege Volleyballriege Jugendmitglieder Aktivmitglieder Ehrenmitglieder Freimitglieder Passivmitglieder Gönner als direkt dem Vorstand unterstellte Riegen : Fitnessriege Jugendriege Turnen für Jedermann Art. 9 Art. 10 Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer das 16. Altersjahr vollendet hat. Als Jugendmitglieder zählen Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr. Alter Art. 6 Weitere Riegen können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der GV gebildet werden. Riegen- Gründungen Art. 11 Als Ehrenmitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, die sich um den TVW ausserordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder Art. 7 Die selbständigen Riegen haben eigene Statuten und Reglemente. Diese sind durch den Vorstand TVW zu genehmigen. Statuten und Reglemente der Riegen dürfen denen des Vereins nicht widersprechen. Die selbständigen Riegen verwalten sich selbst gemäss ihren eigenen Statuten und Reglementen. Riegenstatus Riegenverwaltung Art. 12 Als Freimitglieder werden durch die GV Mitglieder oder Personen ernannt, die sich um den TVW verdient gemacht haben. Das Vorschlagsrecht liegt einzig und allein beim Vorstand. Er stellt Antrag an die GV Passivmitglied oder Gönner kann werden, wer sich für das Turnen interessiert und den TVW finanziell unterstützt. Die Mitgliedschaft entsteht mit der Bezahlung des entsprechenden Beitrages. Freimitglieder Passivmitglieder Art. 13 Die Riegen regeln die Riegenmitgliedschaft nach ihren Reglementen, melden jedoch die Ein- und Austritte an den Vorstand (VS). Eintritt, Austritt Der Uebertritt von einer Mitgliederkategorie in eine andere kann jederzeit erfolgen. Uebertritt Seite 2 Seite 3

3 Art. 14 Mitglieder, welche Statuten und Reglemente des TVW oder der Verbände vorsätzlich verletzen oder sich der Vereinsmitgliedschaft als unwürdig erweisen, können durch GV-Beschluss ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen. V. ORGANE Art. 15 Die Organe des TVW sind: Generalversammlung (GV) Turnstand (TS) Vorstand (VS) Spezialkommissionen Revisoren Generalversammlung Ausschluss Organe Art. 18 Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes Wahl des Präsidenten Wahl des technischen Leiters Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes Wahl der Revisoren Wahl des Fähnrichs Ehrungen Ernennung von Ehrenmitgliedern Mutationen Festsetzung des Jahresprogrammes Behandlung von Anträgen Statutenrevisionen Fusionen Vereinsauflösung Die Einladung zur GV erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Traktanden. Diese hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Die auf diese Weise einberufene GV ist beschlussfähig. Einberufung Art. 16 Die GV als oberstes Organ findet in der Regel im 1. Quartal des Vereinsjahres statt. Sie setzt sich zusammen aus: Aktivmitgliedern Frei- und Ehrenmitgliedern Mitgliedern des VS und der Kommissionen Revisoren Termine, Zusammensetzung Art. 19 Art. 20 Die Einberufung einer ausserordentlichen GV kann vom VS oder von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden verlangt werden. Sämtliche Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder sind an der GV stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen. Ausserordentliche GV Antragsrecht Art. 17 Der GV obliegen folgende Geschäfte: Genehmigung des Protokolls der letzten GV Abnahme der Jahresberichte des Präsidenten und der Riegenvertreter Abnahme der Jahresrechnung des TVW Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets Geschäfte Art. 21 Art. 22 Anträge an die GV sind mindestens 10 Tage vorher schriftlich an den VS einzureichen. Anträge aus der Versammlung werden nur behandelt, wenn mit 2/3-Mehrheit Eintreten beschlossen wird. Ueber die Vereinsgeschäfte und Wahlen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl gefordert und mit einfachem Mehr beschlossen wird. Antragstellung Wahlen, Abstimmungen Seite 4 Seite 5

4 Turnstand Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen und Auflösung, wofür eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen mit mehreren Kandidaten ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das einfache Mehr der abgegebenen Stimmen erforderlich. Art. 27 Vertretung des Vereins nach aussen Erstellen der Organigramme, Reglemente und Pflichtenhefte. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Riegen. Vorbereiten, Einberufen und Leiten der GV und Vollziehen derer Beschlüsse. Der VS hält Sitzungen ab, wenn es der Präsident oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder als notwendig erachtet, mindestens 3 mal jährlich. Einberufung Art. 23 Art. 24 Vorstand Dringend zu fassende Beschlüsse über turnerische Fragen sowie Beteiligungen an Anlässen können dem Turnstand zur Entscheidung vorgelegt werden. Die Einladung zum Turnstand erfolgt mindestens 7 Tage im voraus schriftlich an alle stimmberechtigten Mitglieder. Einberufung Zusammensetzung Art. 28 Der Präsident oder Vizepräsident zeichnet zu zweien mit einem weiteren VS-Mitglied rechtsverbindlich. Wertschriftenanlagen werden vom VS beschlossen und vom Kassier mit Einzelunterschrift gezeichnet. Für Kassa, Postcheck- und Bankkonti hat der Kassier Einzelunterschrift. Zeichnungs- Berechtigung Art. 25 Der Vorstand setzt sich zusammen aus: Zusammensetzung Spezialkommissionen Präsident Kassier Aktuar je 1 Vertreter aller Riegen Technischer Leiter Art. 29 Für besondere Aufgaben können durch den VS Kommissionen gebildet werden. Die Kommissionen sind gegenüber dem Vorstand zu Rechenschaft verpflichtet. Art. 26 Bei Bedarf kann der VS durch weitere Mitglieder ergänzt werden. Der VS ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Obliegenheiten des VS sind: Allgemeine Leitung des TVW gemäss Statuten, Reglementen und Pflichtenheften. Aufgaben Revisoren Art. 30 Art. 31 Als Revisoren amten 3 Mitglieder des TVW, wovon einer als Suppleant. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung und Bilanz des TVW, allfällige Fonds, Kassen von Kommissionen und Abrechnungen von Festanlässen. Zusammensetzung Aufgaben Seite 6 Seite 7

5 Art. 32 VI. Art. 33 Art. 34 Sie erstatten der GV einen schriftlichen Bericht und stellen Anträge an die GV. Die Revisoren führen, sofern notwendig, das Stimm- und Wahlbüro an der GV. VERWALTUNG Ueber alle Vereins- und Riegenversammlungen sowie Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Detailaufgaben des VS, der Chargierten und Kommissionen sind in Reglementen und Pflichtenheften verbindlich zu umschreiben. Stimm- und Wahlbüro Protokoll Reglemente Und Pflichtenhefte Turnbetriebskosten Kostenbeiträgen an Riegen und Einzelturnern für die Teilnahme an von STV- Verbänden organisierten Meisterschaften und Turnfesten. Beiträgen an Riegen bei Geräte- und Materialanschaffungen. Uebernahme von Spesen- und Leiterentschädigungen Weiteren durch die GV oder den VS beschlossenen Ausgaben Einer ausserordentlichen Ausgabenkompetenz ausserhalb des Budgets, die jeweils alljährlich von der GV zu beschliessen ist. Art. 35 Für den Erlass von Reglementen und Pflichtenheften ist der VS zuständig. Zuständigkeit Art. 40 Die Art und Höhe der Mitgliederbeiträge wird jährlich durch GV-Beschluss festgesetzt. Mitgliederbeiträge Art. 36 Der TVW unterhält ein Archiv zur Aufbewahrung aller wichtigen Aktenstücke und Gegenstände. Archiv Art. 41 Von der Beitragspflicht gegenüber dem TVW sind Ehren- und Vorstandsmitglieder ganz, Freimitglieder nur von der Vereinsabgabe befreit. Beitragsfreiheit VII. Art. 37 Art. 38 Art 39 FINANZEN Das Vereinsjahr schliesst jeweils auf den 31. Dezember ab. Die Einnahmen des TVW bestehen insbesondere aus : Mitgliederbeiträgen Subventionen Erträgen des Vereinsvermögens Gewinnen aus Veranstaltungen Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen. Die Ausgaben des TVW bestehen insbesondere aus: Vereinsjahr Einnahmen Ausgaben Art. 42 Art. 43 Art. 44 Das Vereinsvermögen darf nur in guten schweizerischen Vermögenswerten angelegt werden. Der Vorstand bezeichnet die Stelle, bei der die Wertschriften deponiert und die zur Geschäftsführung nicht notwendigen Gelder zinstragend anzulegen sind. Der TVW kann für bestimmte Zwecke Fonds errichten. Ueber die Errichtung, Verwaltung und Aufhebung beschliesst die GV. Die Fonds sind nicht Bestandteile der Vereinsrechnung. Diese müssen gesondert verwaltet und ausgewiesen werden und in der Bilanz ersichtlich sein. Vermögensanlage Fonds, Stiftungen Verwaltung von Fonds und Stiftungen Verbandsbeiträgen Verwaltungskosten Seite 8 Seite 9

6 Art. 45 Der Verein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen. Haftbarkeit Art. 51 Muss eine Riege des Vereins aufgelöst werden, geht deren Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung an den TVW. Wird innert 15 Jahren keine gleichartige Riege gebildet, geht das Vermögen in den Besitz des TVW über. Vermögensverwendung bei Riegenauflösung VIII. Revisions- und Vollzugsbestimmungen Art. 52 Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 12. Februar 1971 Frühere Bestimmungen Art. 46 Aenderungen einzelner Artikel der Statuten können nur an der GV mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorgenommen werden. Teilrevision Art. 53 Diese Statuten wurden an der GV vom 23. Februar 2001 genehmigt und treten nach der Genehmigung durch den TGTV in Kraft. Inkrafttretung Art. 47 Eine Totalrevision der Statuten kann durch die GV mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Totalrevision Weinfelden, 23. Februar 2001 Art. 48 Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des TGTV. Besondere Fälle TV WEINFELDEN der Präsident : der Aktuar : Art. 49 Die Auflösung des TVW kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Vereinsauflösung Emil Germann Martin Buholzer Art. 50 Bei einer Auflösung des TVW ist das gesamte Vermögen inkl. den Fonds dem TGTV treuhänderisch zu übergeben, bis sich wieder ein neuer Verein mit gleichem Sitz und Zweck bildet. Derselbe muss dem STV und dessen Verbänden angeschlossen sein. Im übrigen gelten die entsprechenden Artikel des TGTV. Vermögensverwendung bei Vereinsauflösung Vorliegende Statuten wurden durch den Vorstand des TGTV am genehmigt THURGAUER TURNVERBAND der Präsident : die Aktuarin Kurt Baumann Marianne Meienberger Seite 10 Seite 11

7 TV WEINFELDEN STATUTEN ERGAENZUNGEN Korrekturen, genehmigt an der GV vom Ergänzung Art. 17 Ernennung von Freimitgliedern Ergänzung Art. 24, Abs. 2 Der auf diese Weise einberufene Turnstand ist beschlussfähig. Korrekturen, beantragt an der GV vom Ergänzung Art. 5, Abs. 1 Basketballclub Einfügung Art. 5, Abs.3 Als selbständiger Partnerverein Skiclub Weinfelden Einfügen Art. 7, Abs. 4 Der Skiclub Weinfelden ist ein selbständiger Verein gemäss ZGB Art. 60 ff und organisiert sich selbständig. Es besteht keine Beitragspflicht gegenüber dem TVW. Einfügen Art. 17, Pkt 4 Festsetzen der Mitgliederbeiträge (max Fr ) und Genehmigung des Budgets. Streichung in Art. 22, Abs. 2 Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, Fusionen und Auflösung, wofür eine 2/3-Mehrheit notwendig ist, entscheidet das einfache Mehr. TV WEINFELDEN STATUTEN ERGAENZUNGEN Korrekturen, genehmigt an der GV vom Korrektur Art. 5 Dem TVW gehören an: Anhang 1 Selbständige Riegen : Basketballclub Gymnastiksportclub Handballriege Kunstturnriege Leichtathletikriege Ringerriege Volleyballriege Selbständige Riegen Direkt dem Vorstand unterstellte Riegen Selbständige Partnervereine Diese sind im Anhang 1 aufgelistet Direkt dem Vorstand unterstellte Riegen Fitnessriege Jugendriege Turnen für Jedermann Selbständige Partnervereine Skiclub Weinfelden Seite 12 Seite 13

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