Satzung des SV St. Stephan 1953 Griesheim e. V.

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1 Satzung des SV St. Stephan 1953 Griesheim e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben. 1. Der Verein führt den Namen "Sportverein St. Stephan 1953 Griesheim e.v." 2. Der Verein hat seinen Sitz in Griesheim (Kreis Darmstadt - Dieburg). Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. 3. Die Vereinsfarben sind "Grün-Weiß". Das Wahrzeichen des Vereins ist ein "Kleeblatt" 4. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins 1. Der Sportverein St. Stephan 1953 Griesheim e.v. mit Sitz in Griesheim (Landkreis Darmstadt-Dieburg) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5. Zweck des Vereins ist die Pflege von Spiel, die Förderung der körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder durch Veranstaltung sportlicher Wettspiele und Wettkämpfe in allen vorkommenden Sportarten. 6. Der Verein stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet auch seine laufenden Einkünfte nur zur Bestreitung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Vereinsausgaben. 7. Der Verein wird nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut und verwaltet und dient keiner Partei oder weltanschaulichen Gemeinschaft und keiner Religion, erwartet aber auch von seinen Mitgliedern gegenseitige Achtung der parteipolitischen, weltanschaulichen und religiösen Einstellung. 3 Gliederung Der Verein ist in zwei Hauptabteilungen gegliedert, und zwar in die allgemeine Abteilung und in die Sportabteilung. Die allgemeine Abteilung besteht aus sportlich nicht aktiven Mitgliedern. Die Sportabteilung besteht aus allen sportlich aktiven Abteilungen. Die sportlich aktiven Abteilungen werden von den sportlich aktiven Mitgliedern und Jugendmitgliedern gebildet. Die Neubildung einer solchen Abteilung soll erst erfolgen, wenn eine genügende Anzahl von Mitgliedern zur ordentlichen Ausübung einer Sportart vorhanden ist und die ordentliche Tätigkeit einer bereits bestehenden Abteilung nicht gefährdet wird.

2 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht, Beruf, Rasse, Religion und Nationalität werden. 2. Der Verein führt als Mitglieder: a) ordentliche Mitglieder, b) jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren, c) Ehrenmitglieder, d) Kurzzeitmitglieder, e) Gastmitglieder, f) Gruppenmitglieder 3. Die Mitgliedschaft wird durch Abgabe eines schriftlichen Aufnahmegesuches, in welchem durch Unterschrift vorbehaltlos der Zweck des Vereins anerkannt werden muss, und durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes begründet. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. 4. Es wird eine zur Zeit der Aufnahme gültige Aufnahmegebühr erhoben. Sie ist mit dem ersten Beitragseinzug zu entrichten. 5. Dem Mitglied wird eine Satzung und ein Mitgliedsausweis ausgehändigt. 6. Die Mitgliedschaft beträgt mindestens 12 Monate. 7. Beschlüsse über Aufnahmegesuche sind schriftlich zu bestätigen. Im Falle der Ablehnung ist der Vorstand zur Mitteilung einer Begründung nicht verpflichtet. 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist nur zum oder eines Jahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Hauptvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen. b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als sechs Monatsbeiträgen trotz Mahnung. c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens. d) wegen unehrenhafter Handlungen. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Briefes schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses durch den Ältestenrat zu beantragen. Die Entscheidung des Ältestenrates ist endgültig. Eine Berufung an die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, dass der Ältestenrat diese Berufung ausnahmsweise billigt. 6 Beiträge und Gebühren 1. Der Verein benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben und seines Zwecks Wirtschaftsmittel. Dazu erhebt er von seinen Mitgliedern Mitgliedsbeiträge. Er erhebt außerdem Gebühren für kostenintensive Sportarten und / oder sonstige besondere Leistungen. 2. Die Höhe dieser Mitgliedsbeiträge und Gebühren werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge und Gebühren so festzulegen, dass der wirtschaftliche Bestand des Vereins vorausschaubar gesichert ist.

3 3. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Die Gebühren für kostenintensive Sportarten und / oder besondere Leistungen können als Monats-, Saison-, Lehrgangs-, Schulungs- und Jahresbeiträge festgelegt werden. Alle Mitgliedsbeiträge und Gebühren sind an die Vereinskasse zu zahlen. Der Vorstand kann die Zahlung der Gebühren an die betreffende Abteilungskasse widerruflich gestatten. 4. Näheres regelt die Beitrags- und Gebührenordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung. Die Beitrags- und Gebührenordnung wird allen Mitgliedern ausgehändigt. 7 Mitgliedschaftsrechte 1. Sämtliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung, die sich auf die Tagesordnung beschränken, zu stellen. Diese Anträge sind mit Begründung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins, spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung, einzureichen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht anderen überlassen werden. Die Mitglieder sind grundsätzlich zur Benutzung sämtlicher Einrichtungen des Vereins, des Platzes und der Gerätschaften berechtigt und können bei sämtlichen Sportabteilungen des Vereins unter Beachtung der Anordnungen der Abteilungsleiter und der für die einzelnen Abteilungen geltenden Regeln und Bestimmungen Sport treiben. 2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach 4 Abs. 2a,b,und c ab vollendetem 16. Lebensjahr. Gruppen-, Kurzzeit- und Gastmitglieder haben kein Stimmrecht. 3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste teilnehmen. 5. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins nach 4 Abs. 2a und c. 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Hauptvorstand, 3. der Ältestenrat. 9 Vorstand Der Vorstand arbeitet: a) als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem 1.Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Rechner. b) als Hauptvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern, Jugendleitern (oder Vertreter) und 3-5 Beisitzer aus den Abteilungen. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1.Vorsitzende, 2 stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer und der Rechner. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und zwar je zwei gemeinsam. Der geschäftsführende Vorstand ist das ausführende Organ. Er erfüllt die Aufgaben des Vereins, deren Erledigungen nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten ist. Er hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und die Förderung seiner Mitglieder erfordern.

4 Der Hauptvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse fordert. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Hauptvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Die Mitglieder des Hauptvorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, die Beisitzer sowie die Kassenprüfer werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Wahlen gelten für zwei Jahre. Die Abteilungsleiter werden von der Mitgliederversammlung bestätigt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Von den Kassenprüfern scheidet nach zwei Jahren einer aus. Wiederwahl ist nicht zulässig. Der Hauptvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Hauptvorstand berufen werden de Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Schriftführer im Auftrag des zuständigen Ausschussvorsitzenden einberufen. Bei der Beschlussfassung des Vorstandes entscheidet grundsätzlich die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vereinsvorsitzenden. Zur Gültigkeit eines Ausschließungsbeschlusses ( 5) ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Vorstandsmitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten und fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragungen sind von dem Vorsitzenden des Vereins (oder dessen Stellvertreter) und dem Geschäftsführer zu unterschreiben. 10 Abteilungen Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Hauptvorstandes gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand geleitet. Versammlungen werden nach bedarf einberufen. Abteilungsleiter sowie der gesamte Abteilungsvorstand werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des 14 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle und nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zu erheben und selbständig zu verwalten. Sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kann jederzeit vom Rechner des Hauptvorstandes geprüft werden. Die Prüfung erfolgt nach Auftrag des geschäftsführenden Vorstandes und unter Hinzuziehen des Abteilungsleiters. Die Abteilungen haben bis zum Jahresende eine Abrechnung über Höhe und Verwendung des Sonderbeitrags dem Rechner vorzulegen. Die von den Abteilungen benutzten vereinseigenen Sachwerte sind ordnungsgemäß zu pflegen und zu verwalten. Die Übungsleiter der Abteilungen können nur vom Hauptvorstand verpflichtet werden. Vorschlagsrecht steht den Abteilungen zu. 11 Maßregelungen Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Hauptvorstandes und der Abteilungsvorstände verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Hauptvorstand oder Abteilungsvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden: a) Verwarnung b) Verweis c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb des Vereins Der Bescheid über die Maßregelung zu a) und c) ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Die unter a) und b) aufgeführten Maßnahmen können auch von den Abteilungsvorständen verhängt werden. Der geschäftsführende Vorstand ist vor der Veröffentlichung zu unterrichten und hat bei Formfehlern das Recht auf Aussetzung der Maßnahme.

5 12 Ältestenrat Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Jedes dieser Mitglieder muss älter als 40 Jahre sein sowie eine ununterbrochene Vereinszugehörigkeit von mindestens 5 Jahre nachweisen können. Der Vorsitzende des Ältestenrates wird von seinen Mitgliedern gewählt. Der Ältestenrat berät den Vorstand bei der Führung der Geschäfte des Vereins. Die Mitglieder des Ältestenrates haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen. Der Ältestenrat kann, durch einfache Mehrheit beschlossen, bei dem Vorsitzenden des Vereins jederzeit schriftlich unter Begründung die Herbeiführung eines Vorstandsbeschlusses über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen. In den Fällen des 5 Abs. 3 ist der Ältestenrat Berufungsinstanz. Die Wahl des Ältestenrates sollte daher im Wechsel zu den allgemeinen Vorstandswahlen alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) erfolgen. 13 Ehrenvorsitzender, Ehrenabteilungsleiter, Ehrenmitglieder Der Vorsitzende kann nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) auf Vorschlag des Hauptvorstandes zum Ehrenvorsitzenden gewählt werden. Abteilungsleiter können nach Ausscheiden aus dem Abteilungsvorstand von der Abteilungsversammlung auf Vorschlag des Abteilungsvorstandes zum Ehrenabteilungsleiter gewählt werden. Mitglieder, die sich herausragende Verdienste um den Verein erworben haben, können vom geschäftsführenden Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Zahl der Ehrenmitglieder ist nicht begrenzt. Der Ehrenvorsitzende, die Ehrenabteilungsleiter und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. 14 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. 3. Eine Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 4. In besonderen Fällen, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann durch den Vereinsvorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Mitgliederversammlung obliegt die Entscheidung über Annahme und Änderung der Satzung, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie des Ältestenrates. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes. Sie ist zuständig für die Beschlussfassung über vorliegende Anträge. Die Einberufung der Mitgliederversammlung (ordentliche und außerordentliche) erfolgt durch den Vorstand spätestens eine Woche vor dem festgelegten Zeitpunkt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch Anschlag und durch Veröffentlichung in der Presse. Der Vorstand hat das Recht, jederzeit eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ihm ein schriftlich begründeter, von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag vorliegt. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Für die Beschlussfassung über Entlastung und Neuwahl des Vorstandes übernimmt der Vorsitzende des Ältestenrates die Leitung der Mitgliederversammlung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten und fortlaufend zu nummerieren.

6 15 Kassenprüfer Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wählt zwei Kassenprüfer, die die Pflicht haben, mindestens einmal im Jahr die Bücher und die Kasse des Vereins nachzuprüfen. Sie haben darüber hinaus das Recht zur jederzeitigen Überprüfung. Die Kassenprüfer haben in der Jahreshauptversammlung über die formelle und materielle Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung im abgelaufenen Vereinsjahr zu berichten. 16 Haftung des Vereins Der Verein übernimmt keine Haftung für Schäden, die seine Mitglieder bei der Ausübung des Sportes erleiden. Für das Abhandenkommen von Geld, Wertsachen oder anderen Gegenständen leistet der Verein keinen Ersatz. Der Verein unterhält jedoch Versicherungen für Sportunfälle. 17 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen (außerordentlichen) Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es a) der Vorstand mit einer Mehrzahl von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde. 3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Griesheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden muss. Griesheim, den gez. J. Schmalz gez. J. Hutterer gez. J. Wenge gez. H. Knobloch (1. Vorsitzender) (Stellv. Vorsitzender) (Stellv. Vorsitzender) (Geschäftsführer)

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