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1 TREUHANDVERWALTUNG zur Förderung der CHRISTENGEMEINSCHAFT e. V.

2 Unser Logo entstand, als ein Mitglied der Christengemeinschaft seiner Gemeinde 20 Tausendmarkscheine in einer Pralinenschachtel hinterließ. Die von dem Kreis umfaßten Pralinenschachteln sind ein Bild dafür, daß es hilfreicher ist, sie nicht im eigenen Kleiderschrank aufzubewahren, sondern sie gemeinsam zu verwalten. 4. Auflage März 2007

3 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkungen 4 2. Zielsetzung der Treuhandverwaltung 4 3. Bedarfssicherungsverträge 5 4. Bedingte Schenkungen 6 5. Nichtrechtsfähige Stiftungen 6 6. Darlehen 6 7. Immobilien mit Auflagen 7 8. Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen 7 9. Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen Schlußbemerkungen 7 Anhang - Satzung der Treuhandverwaltung Stand: Satzung der Stiftung zur Förderung der Christengemeinschaft Stand:

4 1. Vorbemerkungen Die Treuhandverwaltung zur Förderung der Christengemeinschaft geht zurück auf das Hilfswerk Düsseldorf, das im Jahre 1951 durch eine Vermögensstiftung von Dr. Michael de Ruyter entstand. Die dort gesammelten Vermögenswerte sollten auf Dauer erhalten bleiben, ihre Erträge der Christengemeinschaft dienen sowie zur Nothilfe für Einzelne verwendet werden. Die Unterstützung durch das Hilfswerk Düsseldorf machte eine ganze Reihe von Kirchenbauten möglich. Das Hilfswerk Düsseldorf war rechtlich als Sondervermögen in den Westdeutschen Verein zur Förderung der Christengemeinschaft eingebunden. Nachdem die Christengemeinschaft die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erhalten hatte, entfiel die Notwendigkeit, einen gesonderten Rechtsträger für die Immobilien der Gemeinden zu haben, so daß im Westdeutschen Verein nur noch das Sondervermögen Hilfswerk Düsseldorf übrig blieb. Im Jahre 1994 wurde die Treuhandverwaltung gegründet, in die das Vermögen des Hilfswerks eingebracht wurde. Der Westdeutsche Verein löste sich auf. Es sollte damit deutlich gemacht werden, daß einerseits die Zielsetzung der Vermögensverwaltung sich geändert hat und andererseits diese Einrichtung nicht auf eine bestimmte Region beschränkt ist, sondern der Christengemeinschaft insgesamt zur Verfügung steht. 2. Zielsetzung der Treuhandverwaltung Die Treuhandverwaltung will selbstlos und fachkundig Vermögenswerte verwalten, also Werte, die von den Eigentümern nicht unmittelbar für die laufenden Bedürfnisse gebraucht werden. Insofern ist sie treuhänderisch für die Eigentümer tätig. Sie ist aber auch treuhänderisch für die Christengemeinschaft tätig, da die entgegengenommenen Vermögenswerte nach der Erfüllung von Auflagen der Christengemeinschaft zur Verfügung stehen sollen. 4

5 Auch die nicht zur Erfüllung von Auflagen benötigten Erträge der Vermögenswerte werden der Christengemeinschaft übergeben. Da Vermögenswerte vom Eigentümer oft als Sicherung gegenüber in der Zukunft auftretenden Risiken gesehen werden, besteht vielfach die Tendenz nach Vermögensmehrung, daher die Anlage bei Banken, in Anlagefonds oder Investmentgesellschaften, um möglichst hohe Erträge zu erhalten. Die individuelle Vorsorge ist aber immer auch abhängig von den gesellschaftlichen Voraussetzungen und der Einbindung in einen funktionierenden sozialen Organismus. Die Treuhandverwaltung ist bestrebt, die ihr anvertrauten Vermögenswerte nach Möglichkeit weitgehend so einzusetzen, daß sie außer der Erfüllung der vom Eigentümer festgelegten Auflagen auch der Förderung der Christengemeinschaft dienen. Welche Möglichkeiten sich im einzelnen anbieten, ist in den weiteren Abschnitten beschrieben. 3. Bedarfssicherungsverträge Bei einem Bedarfssicherungsvertrag bringt der Vertragspartner Vermögenswerte in die Treuhandverwaltung ein, um im Alter daraus eine Rente für den persönlichen Lebensunterhalt zu bekommen, wenn dies erforderlich ist. Es geht dabei nicht darum, eine möglichst hohe Rente zu erzielen, sondern darum, im Bedarfsfalle gesichert zu sein. Versicherungsmathematisch wird lediglich eine Obergrenze ermittelt, bis zu der eine Rente möglich ist. Nach dem Tode des Vertragspartners fällt das noch vorhandene Vermögen an die Christengemeinschaft. Umgekehrt wird die Rente auch weitergezahlt, wenn das Vermögen bei einem sehr langen Leben nicht ausreicht. Die für die Rentenzahlung notwendige Verzinsung wird durch Anlage am Kapitalmarkt oder durch verzinsliche Ausleihungen an Einrichtungen der Christengemeinschaft erreicht. Das Muster eines Bedarfssicherungsvertrages ist im Anhang enthalten. 5

6 4. Bedingte Schenkungen Wille des Vertragspartners ist es in diesem Falle, der Christengemeinschaft Vermögenswerte zu schenken. Ein Vorbehalt wird nur für den Fall einer persönlichen Notlage gemacht. Dann ist die Treuhandverwaltung verpflichtet, Nothilfe bis zur Höhe des Schenkungsbetrages zu leisten. Eine solche Notlage kann auch durch sonst nicht gedeckte Bestattungskosten entstehen. Das Vermögen wird nicht verzinst, und es wird keine Rente vereinbart. 5. Nichtrechtsfähige Stiftungen Die Treuhandverwaltung ist Rechtsträger der nichtrechtsfähigen Stiftung zur Förderung der Christengemeinschaft, deren Ziele mit denen der Treuhandverwaltung übereinstimmen. (Die Satzung der Stiftung ist im Anhang enthalten.) Zustiftungen sind möglich und erwünscht. In den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen kann die Förderung der Christengemeinschaft auch präzisiert werden, z. B.,Unterstützung der Priesterausbildung oder,altersversorgung der Pfarrer. Über die Anlage des Stiftungsvermögens wird gesondert Rechenschaft abgelegt. Die Erträgnisse werden dem jeweils vereinbarten Zweck zugeführt. Für die Stiftung gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen vom Ein kurzgefasstes Merkblatt dazu steht für Interessenten zur Verfügung. 6. Darlehen Verträge über mittel- und langfristige Darlehen für Kirchenbauten schließt der Darlehensgeber in der Regel mit der bauenden Gemeinde bzw. der Körperschaft, zu der die Gemeinde gehört. Für den Fall aber, daß der Darlehensgeber gegenüber der bauenden Gemeinde bzw. Körperschaft anonym bleiben will, nimmt die Treuhandverwaltung im Rahmen ihrer Satzung solche Darlehen entgegen, über die nur der Vorstand informiert ist. 6

7 7. Immobilien mit Auflagen Immobilien, für die bestimmte Auflagen vereinbart sind, werden von der Treuhandverwaltung entgegengenommen und verwaltet. Solche Auflagen können sein: Lebenslanges Wohnrecht, Übernahme einer Rentenverpflichtung, Einräumung des Nießbrauchs oder Beschränkung der Weiterverkaufsrechte. 8. Beteiligung an gemeinnützigen Einrichtungen Anteile an gemeinnützigen Einrichtungen, z. B. Stiftungen, mit eigenen satzungsgemäßen Aufgaben, die ganz oder teilweise im Einklang mit den Zielen der Christengemeinschaft stehen, können auf die Treuhandverwaltung übertragen werden. Die Eigentumsübertragung soll zu einer sachgemäßen Wahrung dieser Zielsetzungen beitragen. 9. Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen Die Übertragung von Anteilen an Wirtschaftsunternehmen, z. B. GmbH-Anteile, kann den Sinn haben, daß durch die Treuhandverwaltung geeignete Persönlichkeiten gefunden werden, die zur fachkundigen Wahrung der Unternehmens- und Eigentumsinteressen in der Lage sind. Welche Form dafür gefunden wird, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall aber hat ein Eigentümer so die Möglichkeit, etwas für den Fortbestand des Wirtschaftsunternehmens nach seinem Tode, auch außerhalb der natürlichen Erbfolge, zu veranlassen. 10. Schlußbemerkungen Alle in dieser Orientierungsschrift genannten Möglichkeiten der Einbringung von Vermögen im Interesse der Eigentümer und der Christengemeinschaft werden bereits von der Treuhandverwaltung wahrgenommen. Die Mitglieder haben es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen mit den Zielsetzungen und Möglichkeiten der Treuhandverwaltung bekanntzumachen und im Gedankenaustausch miteinander immer wieder nach neuen Wegen im Umgang mit Vermögen zu suchen. Alle Vertragspartner der Treuhandverwaltung erhalten jährlich einen Bericht des Vorstandes mit Bilanz und Ergebnisrechnung. Die Mitgliederversammlungen des Vereins sind für Interessenten offen. Wuppertal, im März

8 Treuhandverwaltung zur Förderung der Christengemeinschaft e. V. Satzung in der Fassung vom Präambel Zur gemeinsamen Verwaltung von Vermögenswerten, die auf Dauer erhalten und deren Erträgnisse der Christengemeinschaft zur Verfügung gestellt werden sollen, gründete Dr. Michael de Ruyter 1951 das Hilfswerk Düsseldorf. Er erwirtschaftete als Stifter und Geschäftsführer Vermögenswerte, die für Kirchenbauten und Nothilfen zur Verfügung gestellt wurden. Das Vermögen des Hilfswerks dient der Treuhandverwaltung als Grundstock. Die Treuhandverwaltung beschränkt sich ausschließlich auf Vermögen, die noch mit Auflagen belastet sind, bevor sie der Christengemeinschaft übertragen werden können. I. Name, Sitz, Zweck, Gemeinnützigkeit 1 Der Verein führt den Namen Treuhandverwaltung zur Förderung der Christengemeinschaft. Er hat seinen Sitz in Frankfurt/M. und ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung der Christengemeinschaft - Bewegung für religiöse Erneuerung - (Sitz Berlin) durch Zuwendung von Erträgnissen und durch Gewährung oder Absicherung von Darlehen aus entgegengenommenen Vermögenswerten, die mit Auflagen belastet sind, sowie durch Übertragung von Schenkungsvermögen, deren Auflagen erfüllt wurden. 8

9 Die Christengemeinschaft verwendet diese Mittel ausschließlich für kirchliche Zwecke entsprechend ihrer Verfassung. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfolgen dieser Zwecke von der Steuer befreit. 3 Der Verein erhält seine Mittel aus Darlehen und Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnissen sowie durch Übertragung von mit Auflagen versehenen Vermögenswerten, auch aus der Christengemeinschaft. Auflagen, die die Übergabe empfangener Werte an die Christengemeinschaft auf die Zeit nach deren Erfüllung hinausschieben, müssen mit den steuerlichen Bestimmungen zur Gemeinnützigkeit vereinbar sein. Sie sind von den Vertragspartnern schriftlich zu fixieren und bezüglich der Dauer ihrer Gültigkeit zu bestimmen. Falls sie nicht die Rechte Dritter berühren und soweit nichts anderes vereinbart wurde, verlieren sie ihre Wirksamkeit 10 Jahre nach dem Tode des Schenkers. 4 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Regelungen für besonderen Aufwand der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. 9

10 II. Mitgliedschaft 5 Anträge auf Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme beschließt die Mitgliederversammlung. Voraussetzung zur Aufnahme als Mitglied ist die Mitgliedschaft sowie eine gegenwärtige oder beendete berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in der Christengemeinschaft und die Bereitschaft, sich für die Ziele des Vereins im eigenen Umkreis nach besten Kräften aktiv einzusetzen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des vollen 7. Kalenderjahres nach dem Aufnahmebeschluß. Die Verlängerung der Mitgliedschaft bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft endet des weiteren durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand sowie, ohne Formalien, wenn das Mitglied in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren ohne Abmeldung gegenüber dem Vorstand der Jahresmitgliederversammlung ferngeblieben ist. III. Organe 6 Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung Vorstand Beirat besondere Vertreter IV. Mitgliederversammlung 7 Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. 10

11 8 Mindestens einmal jährlich wird eine Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies verlangt. Zwischen dem Tage der Absendung des Einberufungsschreibens und dem Tage der Versammlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. wenn nicht alle Mitglieder auf Einhaltung der Frist durch Beschluß in der Versammlung oder schriftlich verzichten. Mit der Einladung ist die Tagesordnung zu versenden, aus der hervorgeht, worüber Beschlüsse gefaßt werden sollen. Beschlüsse zu nicht in der Einladung genannten Tagesordnungspunkten sind nur wirksam, wenn ihnen 3/4 aller Mitglieder zugestimmt haben. Die Zustimmung kann nachträglich schriftlich erteilt werden. 9 Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Verlängerung seiner Mitgliedschaft, die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, wird ein Beschluß auch dann wirksam, wenn ihm nachträglich schriftlich so viele Mitglieder zustimmen, daß insgesamt 3/4 der Mitglieder zugestimmt haben. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung ist einstimmiger 11

12 Beschluß aller Mitglieder erforderlich. Die Stimmen der in der dazu berufenen Versammlung nicht erschienenen Mitglieder können durch schriftliche Zustimmung ersetzt werden. Kommt ein Beschluß hiernach nicht zustande, so ist innerhalb von drei Monaten erneut eine Versammlung einzuberufen, in der der Beschluß mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von 3/4 der Mitglieder oder deren nachträglicher Zustimmung gefaßt werden kann. 10 Die Mitgliederversammlung beschließt über: a) Wahl und Abberufung des Vorstandes b) Wahl und Abberufung des Beirates c) Bestellung und Abberufung von besonderen Vertretern nach 30 BGB d) Aufnahme neuer Mitglieder e) Bestellung eines Rechnungsprüfers f) Genehmigung des Jahresabschlusses sowie Entlastung von Vorstand, Beirat und besonderen Vertretern g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken h) Änderung der Satzung i) Auflösung des Vereins und Verfügung über das Vereinsvermögen nach der Auflösung Beschlüsse über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken können auch auf schriftlichem Wege gefaßt werden. Sie bedürfen dann der schriftlichen Zustimmung aller Mitglieder. 11 Über die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Protokoll zu führen, das den wesentlichen Hergang der Versammlung und die Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von den Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden. 12

13 V. Vorstand 12 Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus zwei bis drei Personen, von denen zwei Mitglieder des Vereins sein müssen. Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl des Vorstandes wird ein Vorstandsmitglied auf zwei, ein zweites auf fünf und ein drittes auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsmitglieder können jederzeit ohne Angabe von Gründen durch die Mitgliederversammlung abgewählt werden, wenn 3/4 aller Mitglieder dies beschließen oder schriftlich zustimmen. 13 Der Vorstand regelt die Aufgabenverteilung unter sich und gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf. 14 Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und gegenüber den Mitgliedern. Willenserklärungen des Vereins nach außen bedürfen der Abgabe oder Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes. Ist eine Willenserklärung dem Verein gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. VI. Beirat 15 Hat der Verein mehr als 12 Mitglieder, wählt die Mitgliederversammlung einen Beirat, dem auch Nichtmitglieder angehören können. Der Beirat besteht aus 3 bis 5 Personen, die auf 5 Jahre gewählt werden. 13

14 Er überwacht und berät den Vorstand sowie die besonderen Vertreter und berichtet der Mitgliederversammlung. Er schlägt der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes und der besonderen Vertreter vor. VII. Besondere Vertreter 16 Die Mitgliederversammlung kann besondere Vertreter nach 30 BGB, die nicht Mitglieder sein müssen, bestellen, die mit der Erledigung bestimmter Aufgaben auch außerhalb der Verantwortung des Vorstandes betraut werden und denen durch den Vorstand eine schriftliche Vollmacht gegeben wird, im Namen des Vereins zu handeln. Sie berichten der Mitgliederversammlung. VIII. Geschäftsjahr, Inkrafttreten, Auflösung 17 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 18 Die Satzung tritt mit der Gründung des Vereins in Kraft. 19 Bei Auflösung des Vereins oder Änderung des Zweckes ist das vorhandene Vermögen nach Abstimmung mit dem Finanzamt der Christengemeinschaft Körperschaftsverband KdöR Stuttgart bzw. deren Rechtsnachfolger zuzuführen, sofern nicht die vereinbarten Auflagen die Rückgabe an den jeweiligen Vertragspartner erfordern. Die Christengemeinschaft verwendet dieses Vermögen ausschließlich für kirchliche Zwecke entsprechend ihrer Verfassung. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfolgen dieser Zwecke von der Steuer befreit. 14

15 STIFTUNG zur Förderung der Christengemeinschaft S atzung in der Fassung vom 18. Dezember Name, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Stiftung zur Förderung der Christengemeinschaft. (2) Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Treuhandverwaltung zur Förderung der Christengemeinschaft e.v. und wird von dieser folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. 2 S ti ftungszweck (1) Stiftungszweck ist die Förderung der Christengemeinschaft, Bewegung für religiöse Erneuerung. Diese ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und ist in der Verfolgung ihrer Ziele von der Steuer befreit. (2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen an die Christengemeinschaft, Bewegung für religiöse Erneuerung; Unterstützung der Altersversorgung der Pfarrer der Christengemeinschaft in Deutschland; Förderung der Priesterausbildung der Christengemeinschaft, z.b. durch Stipendien; Beschaffung von Mitteln gemäß 58 Nr.1, der Abgabenordnung für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke der Christengemeinschaft, z. B. Kirchenbauten. (3) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 S ti ftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft vom Die Stiftung ist ferner Testamentserbe. 17

16 (2) Das Stiftungsvermögen ist nach Abzug von Vermächtnissen und Erfüllung von Auflagen in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und möglichst ertragreich anzulegen. (3) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. (3) Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen Teile der jährlichen Erträge einer freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden. (4) Dem Stifter steht das Recht zu, bis zu 1/3 der Erträge selbst in Anspruch zu nehmen. 6 S ti ftungsorgan und Treuhandverwal tung (1) Stiftungsorgan ist die Mitgliederversammlung der Treuhandverwaltung zur Förderung der Christengemeinschaft e.v. Diese trifft die in dieser Satzung vorgesehenen Entscheidungen. (2) Das Stiftungsvermögen wird getrennt vom Vermögen der Treuhandverwaltung e.v. verwaltet. Der Mitgliederversammlung wird jährlich zum ein getrennter Bericht vorgelegt, der die Vermögenslage sowie die Mittelverwendung erläutert. (3) Für Verwaltungsleistungen belastet die Treuhandverwaltung die Stiftung mit pauschalierten Kosten. 7 Auflösung der S tiftung (1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das vorhandene Vermögen nach Abstimmung mit dem Finanzamt der Christengemeinschaft Körperschaftsverband KdöR Stuttgart bzw. deren Rechtsnachfolger zuzuführen. (2) Die Christengemeinschaft verwendet dieses Vermögen ausschließlich für kirchliche Zwecke entsprechend der Verfassung. Sie ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfolgen dieser Zwecke von der Steuer befreit. Wuppertal,

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