S T A T U T E N D E S T U R N V E R E I N S O B E R E G G

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1 S T A T U T E N D E S T U R N V E R E I N S O B E R E G G I. NAME UND SITZ Art. 1 Art. 2 Der Turnverein ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Rechtsdomizil des Turnvereins ist Oberegg. II. Art. 3 Art. 4 ZWECK DES VEREINS Der Turnverein pflegt das Turnen aller Altersstufen und fördert die entsprechenden Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten. Er will der Gesundheit des Volkes dienen. Der Turnverein ist Mitglied des Appenzellischen Turnverbandes (ATV). Als solches gehört er ebenfalls dem Schweizerischen Turnverband (STV) an. III. Art. 5 BESTAND DES VEREINS Der Turnverein umfasst folgende Mitgliederkategorien: A) Aktivmitglieder: a) Aktivriege Herren (alt: Aktivriege) b) Aktivriege Damen (alt: LA-Riege) c) Männerriege d) Jugendriege e) Badminton-Riege (alt: Spielriege) f) Aerobic-Riege B) Passivmitglieder C) Freimitglieder D) Ehrenmitglieder Art. 6 Die Riegen und Untersektionen können sich selbst verwalten. Sofern sie eigene Reglemente führen, unterliegen sie der Genehmigung des Vereinsvorstandes. Art. 7 Als Mitglied kann aufgenommen werden, wer das Mindestalter von 14 Jahren erreicht hat. Art. 8 Art.9 Austrittsbegehren können auf die Hauptversammlung eingereicht werden, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind. Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllen, können durch die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 1

2 Art. 10 Zu Freimitgliedern können Mitglieder ernannt werden, welche während 25 aufeinander folgenden Jahren dem Verein angehört oder sich spezielle Verdienste um den Verein erworben haben. Sie haben gleiche Rechte wie die Mitglieder, ohne deren Pflichten. Art. 11 Zum Ehrenmitglied des Turnvereins kann ernannt werden, wer sich um den Turnverein im Besonderen, oder um die Förderung der Leibesübungen im Allgemeinen verdient gemacht hat. Die Ernennung wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung vorgenommen. IV. Art. 12 Art. 13 Art. 14 PFLICHTEN UND RECHTE Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten zu beachten, Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anweisungen der Vereinsleitung zu unterziehen. Für die von der HV gewählten Mitglieder beträgt die Amtspflicht 3 Jahre; sie sind wieder wählbar. Rücktritte sind bis zum 30. November schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Sämtliche Mitglieder haben in den Vereinsversammlungen Stimmrecht und können Anträge stellen. Beitragspflichtig sind alle Aktivmitglieder ab dem 16. Altersjahr, ausgenommen Frei- und Ehrenmitglieder. V. ORGANISATION UND LEITUNG Art. 15 Die Organe des Vereins sind: A) Hauptversammlung (HV) B) Vorstand C) Technische Kommission (TK) D) Revisoren Art. 16 Das oberste Organ des Turnvereins ist die Hauptversammlung. Sie findet jeweils im Januar jeden Jahres statt. Diese behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte: Protokoll der letzten HV Jahresberichte Jahresrechnung und Revisorenbericht Jahresbeiträge und Budget Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 2

3 Wahlen: a) des Vorstandes b) der TK c) der Revisoren d) des J+S-Coach (Alt: J+S-Verantwortlichen) e) des Pressechefs f) des Materialverwalters g) des Fähnrichs Jahresprogramm Statutenänderungen Ehrungen Art. 17 Verlangt ein Fünftel der Mitglieder unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung, hat der Vorstand diesem Begehren zu entsprechen. Art. 18 Art. 19 Über die Vereinsgeschäfte wird in offener Abstimmung beschlossen. VORSTAND a) Leitung Die allgemeine Leitung des Vereins ist einem aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Vorstand übertragen: Präsident Aktuar (Vize-Präsident) Kassier Präsident Männerriege Jugileiter 1. Beisitzer 2. Beisitzer (gewählt durch HV-Männerriege) (alt: Präsident TK) (alt: 1.Oberturner Männerriege gewählt durch HV-Männerriege) Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Der Präsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich. b) Aufgaben Der Vorstand hat im Besonderen folgenden Obliegenheiten zu erfüllen: Handhabung der Statuten und Reglemente Vorberatung und Vorlage aller durch den Verein und die Vereinsversammlung zu erledigenden Geschäfte und die Vollziehung der Beschlüsse. Einberufung und Leitung der Vereinsversammlungen und die Bekanntgabe der Geschäftsordnung. Verwaltung der Vereinskasse Eventuelle Einberufung der Abgeordneten zur Vorbesprechung der Geschäfte der betreffenden Delegiertenversammlung. Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 3

4 Erstellen eines Etats nach Weisungen der Verbände und Anfertigung eines Behördenverzeichnisses pro Amtsperiode. Verkehr mit den Behörden Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig. Über die Verhandlungen muss ein Protokoll geführt werden. Art. 20 TECHNISCHE KOMMISSION (TK) a) Zusammensetzung Die TK setzt sich zusammen aus Präsident und den verantwortlichen Leitern der Riegen: Männerriege Jugendriege Aktivriege Herren (alt: LA-Riege) Aktivriege Damen (neu) Badminton-Riege (alt: Spielriege) Aerobic-Riege Materialverwalter (neu) J+S Coach (neu) b) Aufgaben Der TK obliegt im Besonderen: Die Ausarbeitung und Koordination des Jahresprogrammes zuhanden der Hauptversammlung das Kurswesen und die Leiterausbildung innerhalb der Riegen der gemeinsame Turn- und Trainingsbereich des gesamten Vereins die Koordination aller turnerischen Angelegenheiten innerhalb des Turnvereins c) Verantwortlichkeit Die TK ist der Hauptversammlung gegenüber verantwortlich. Die Riegenleiter haben jeweils schriftlich über die Tätigkeiten Bericht abzulegen. Art. 21 Art. 22 Art. 23 REVISOREN Die zwei von der HV gewählten Revisoren prüfen sämtliche Rechnungen des Turnvereins. Sie erstatten Bericht und Antrag zuhanden der Hauptversammlung. J+S-Coach (alt: Verantwortlicher) Der J+S-Coach ist zuständig für das Kurswesen im Rahmen des J+S- Programmes. Er bemüht sich um entsprechende Präsenz an J+S- Leiterkursen. PRESSECHEF Er zeichnet verantwortlich für eine ständige Medienpräsenz. Insbesondere obliegen ihm die Berichterstattungen über Wettkämpfe und Versammlungen. Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 4

5 VI. Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 FINANZEN Die Einnahmen des Turnvereins bestehen aus den: durch die Hauptversammlung festzusetzenden Mitgliederbeiträgen freiwilligen Beiträgen und Geschenken Geldern laut Sponsorenverträgen Überschüssen aus turnerischen Aufführungen und anderen Anlässen Zinsen und Kapitalien Die Einnahmen werden verwendet: Zur Leistung der Verbandsbeiträge Zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Turnvereins Der Turnverein haftet mit seinem ganzen Vermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Alle turnenden Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftbarkeit, gemäss Reglement der Sportversicherungskasse (SVK) (alt:turnerhilfskasse THK), zu versichern. Unfälle sind dem Vereinskassier unverzüglich zu melden. Der Kassier ist für das Versicherungswesen zuständig. Im Besonderen für die sofortige Anmeldung und termingerechte Prämienzahlung. VII. Art. 29 Art. 30 Art. 31 Art. 32 TÄTIGKEIT DES VEREINS Der Turnverein ist bestrebt, allen Alters- und Fähigkeitsstufen entsprechende Ausbildungs- und Wettkampfmöglichkeiten zu schaffen. Zur Vorbereitung der Feste und anderer Anlässe kann der Besuch der Turnstunde vom Vorstand obligatorisch erklärt werden. Der Turnverein nimmt in der Regel an Wettkämpfen und Veranstaltungen der Verbände, welchen er angehört, teil. Über die Teilnahme beschliessen die Riegen im Rahmen des Jahresprogrammes eigenständig. MÄNNERTURNEN Das Männerturnen wird nach den Richtlinien der Kant. Männerturnvereinigung gepflegt. Die Ausbildungskurse werden aus der Mitte der Männerriege beschickt. Die Mitglieder der Männerriege entrichten der TV- Kasse einen Jahresbeitrag, bestehend aus dem Beitrag an den STV und an den ATV. Der Eintritt in die Männerriege kann grundsätzlich erst nach erfülltem 30. Altersjahr erfolgen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 5

6 Art. 33 Art. 34 Art. 35 JUGENDRIEGE Mit der Führung der Jugendriege bezweckt der Turnverein, Knaben und Mädchen im schulpflichtigen Alter im Turnen zu unterrichten und in ihnen die Freude an gesunden Leibesübungen zu wecken. Das Eintrittsalter richtet sich nach den Vorschriften der Jugendturnkommission des Schweizerischen Turnverbandes. Die Jungturner müssen in Koordination mit der Sportversicherungskasse STV (SVK) auf ihre eigenen Kosten gegen Unfall versichert sein. JUGENDRIEGENLEITER a) Aufgaben Zusammenstellung eines Tätigkeitsprogrammes zuhanden der TK Rekrutierung von geeigneten Hilfsleitern in Zusammenarbeit mit dem TK-Präsident und dem Vorstand Obligatorischer Besuch der ATV-Jugendriegenkurse b) Verantwortlichkeit Die Jugendriegenleiter sind der HV gegenüber verantwortlich. Art. 36 AKTIVERIEGE DAMEN/HERREN (alt: LA-Riege) Die Aktivriege Damen/Herren wird nach den Richtlinien des ATV gepflegt. Das Tätigkeitsprogramm steht in Koordination mit dem Jahresprogramm der TK. Ebenso richtet sich das Kurswesen in Leiter- und Schiedsrichterausbildung nach dem Angebot des ATV. Art. 37 BADMINTON-RIEGE (alt: Spielriege) Die Badmintonriege wird nach den Richtlinien des ATV und des Schweiz. Badminton-Verband (BVO) gepflegt. Die materielle Unterstützung lizenzierter Athleten richtet sich nach der im Verein üblichen Praxis. Das Tätigkeitsprogramm steht in Koordination mit dem Jahresprogramm der TK. Art. 38 AEROBIC-RIEGE Die Aerobic-Riege trägt den Charakter einer allgemeinen Fitnessriege. Das Tätigkeitsprogramm steht in Koordination mit dem Jahresprogramm der TK. VIII. Art. 39 ARCHIV Sämtliche Vereinsakten: Protokolle, Berichte, Korrespondenzen, Vereinsrechnungen etc. werden aufbewahrt. Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 6

7 IX. Art. 40 Art. 41 PUBLIKATIONEN Die Zeitschrift des STV GYM live (alt: Gym-Live, -Tech und -Info) ist das offizielle Organ des Turnvereins. wird weggelassen(der Vorstand bestimmt, welche Mitglieder die jeweiligen Zeitschriften zu Lasten des Vereins erhalten.) X. REVISIONSBESTIMMUNGEN Art. 42 Allfällige Statutenänderungen können durch die HV mit Zwei-Drittel- Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. XI. Art. 43 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Die Auflösung des STV Oberegg kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Bei Auflösung wird die Vereinskasse auf der Bezirkskanzlei zuhanden einer Neugründung deponiert. Diese Statuten wurden an der Hauptversammlung vom (Gründungsversammlung) angenommen und durch die Genehmigung des Kant. Vorstandes in Kraft gesetzt. Die erste Revision erfolgte an der HV Die zweite Revision erfolgte an der HV Die dritte Revision erfolgte an der HV Die vierte Revision erfolgte an der HV Die fünfte Revision erfolgte an der HV Oberegg, den 28. Januar 2005 Für den STV Oberegg: Präsidium Aktuariat Sonja Spirig Für den ATV: Präsidium Corinne Sonderegger Aktuariat Daniel Büchel Agnes Ehrbar Allfällige Revision zu Handen Hauptversammlung 2005 Präsidium Sonja Spirig Oberegg, 28. Januar 2005 fünfte Revision Seite: 7

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