Terrorgefahr in der Transportkette IHK Ostwestfalen zu Bielefeld

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1 IHK Ostwestfalen zu Bielefeld Neue EU-Verordnung zur Sicherheit in der Lieferkette Ist Ihr Unternehmen vorbereitet?" RA Marcus Puschke ADVANCED GLOBAL TRADE SOLUTIONS

2 Unternehmen der GRUPPE P. M. BELZ seit 1979 advanced global trade solutions Hauptsitz in Stuttgart, Niederlassung in Soest, Außenstellen in Bremen, Düsseldorf, Mainz und München Tochtergesellschaften in Großbritannien und Singapur seit 1976 Lösungen zu DMS, EDI und SAP Standardsoftware für Kommunikationsmanagement, Beratung und Dienstleistungen im SAP-Umfeld Integrierte Lösungen für Dokumentenmanagement seit 1973 Verwaltung, Beratung, Technik Technischer und betriebswirtschaftlicher Dienstleister für AEB und AFI Administration, Rechnungswesen, Controlling und Personalwesen

3 Installationen und Standorte STUTTGART Soest Warwick (UK) Singapore Außenstellen: Bremen, Düsseldorf, Mainz, München Die rot schraffierten Flächen markieren die Länder, in denen AEB-Lösungen installiert sind.

4

5 Prozesse und Partner Rechnung Angebot Partner VerzollungBanken Personal Auftrag Lieferanten Bestellung Gelistete Interessenten Adresse? Transport Adressen Kontrolle Dienstleister Planung Vertreter Lieferung Agenten Kommission Kunden Produktion Spediteure Disposition

6 Terrorismusbekämpfung Forderungen der EU Terrorismusbekämpfung als Teil der Exportkontrolle Vorschriften für Unternehmen: Verordnung (EG) 2580/2001 und 881/2002, zwei rechtlich selbständige Regelungen kein Über- oder Unterordnungsverhältnis im Wirtschaftsverkehr parallel zu beachten Die gezielte Sanktionierung von terroristischen Personen, Gruppen und Organisationen, diesen weder Gelder, finanzielle Vermögenswerte noch wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen. Anforderung an Unternehmen: eigenverantwortliche Sicherstellung von deren Einhaltung. Alle indirekten und direkten Lieferungen sowie alle beteiligten Parteien sind zu prüfen.

7 Verordnung (EG) 2580/2001, Taliban-Verordnung Festlegung von spezifischen Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen zum Einfrieren sämtlicher Gelder, Finanzmittel und Finanzderivate mit dem Ziel der Bekämpfung des Terrorismus, ebenso wird das Zurverfügungstellen solcher Mittel untersagt. Betroffener Adressatenkreis wird durch jeweilige Beschlüsse des Rates der EU in separaten Listen festgelegt. Erste Festlegung des Adressatenkreises durch Ratsbeschluss vom , Aufnahme der Abu-Nidal-Organisation, Hamas, PKK, Aum-Sekte, Leuchtender Pfad, ETA, IRA und Mitglieder all dieser Organisationen, 69 Änderungen bis 22. August 2006.

8 Verordnung (EG) 881/2002 (I) Fokussierung auf ganz bestimmte, im Zusammenhang mit den Anschlägen des 11. September 2001 erkannte Personenkreise und terroristische Organisationen. Neue Dimension der europäischen Ausfuhrkontrolle: Weiter und schärfer als die vorangegangene EG-Verordnung 2580/2001 werden nicht nur Finanzmittel gesperrt bzw. Lieferungen untersagt, sondern es wird jeder Geschäftskontakt zu von dieser Verordnung erfassten Personen und Organisationen (Anhang 1) verboten!

9 Verordnung (EG) 881/2002 (II) Nach Auslegung des BMWi und des AA unterliegen dieser Verordnung auch, entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut, Warenlieferungen, namentlich Vermögenswerte jeder Art. Achtung: Beschränkungen der EG-Verordnung 881/2002 sind nicht an bestimmte Länder gebunden! Aufgrund des reinen Abstellens auf gelistete Namen sind auch Binnen- und Inlandsgeschäfte erfasst, also auch in Deutschland über die Ladentheke.

10 EU-Sanktionslisten Armand Albert Friedrich HUBER (alias Huber, Ahmed), Rossimattstrasse 33, 3074 Muri b. Bern, Schweiz; Geburtsdatum 1927; Staatsangehörigkeit: schweizerisch.

11 EU-Sanktionslisten Somali International Relief Organization, 1806, Riverside Avenue, 2nd Floor, Minnesota, USA Youssef M. Nada & Co. GmbH, Kärtner Ring 2/2/5/22, A-1010 Vienna, Austria Abdullkadir, Hussein Mahamud, Florence, Italy

12 US-Exportkontrollrecht I: Der US-Gesetzgeber beansprucht weltweite Geltung seiner Exportkontrollvorschriften, wo auch immer US-Güter im Handel auftauchen. Erfasst entsprechend auch: Exporte aus den USA Reexporte aus Drittstaat, hier Deutschland Exporte von in Drittstaat hergestellten Gütern mit US-Anteil Insoweit ein Unternehmen in Deutschland nicht mit US- Gesetzen in Konflikt geraten will, sind in jedem Fall neben den erforderlichen BAFA-Genehmigungen auch die erforderlichen US-amerikanischen Genehmigungen einzuholen, bzw. die dortigen Restriktionen zu beachten.

13 US-Exportkontrollrecht II: Die wichtigsten Regelungen sind: Export Administration Act (EAA) von 1979 Patriot Act vom Oktober 2001 Arms Export Control Act (AECA) Atomic Energy Act (AEA) Nuclear Non Proliferation Act (NNPA)

14 US-Exportkontrollrecht III: Die wichtigsten US-Listen sind: Debarred Persons List, Liste des US-Außenministeriums Direkter oder indirekter Ausschluß von Personen von jeder Transaktion, für die eine Genehmigung des US-Außenministeriums erforderlich ist. Denied Persons List, Liste des US-Wirtschaftsministeriums Verbotsverfügung gegen die gelisteten Personen wegen Verletzung des US-Ausfuhrrechts. Specially designated nationals list, Liste des Office of Foreign Assets Control Liste natürlicher und juristischer Personen, mit denen US-Personen keine Geschäfte tätigen dürfen. Entity List, Liste des Wirtschaftsministeriums Gelistete Unternehmen, die in Verbindung mit der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen stehen.

15 US-Sanktionslisten: DPL HM-EDV HIRMERWEG 4, MUNICH, GE ING. DIETMAR ULRICHSHOFER VERTRIEBS FLORIANGASSE 19, BAD REICHENHALL, GE ING. DIETMAR ULRICHSHOFER VERTRIEBS BADERSTRASSE 5, BAD RIECHENHALL, GE

16 Strafbewehrung I: Aufsichtspflichten, 130 und 9 OWiG, 14 StGB Die Geschäftsleitung sowie deren vertretungsberechtigten Organe und Personen müssen zumutbare Organisationsmaßnahmen ergreifen, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit sicherstellen, dass keine Außenwirtschaftsverstöße fahrlässig oder vorsätzlich begangen werden. Bei Verstößen gegen das AWG haften die Verantwortlichen im Unternehmen persönlich für strafrechtliche Konsequenzen. Exkulpieren kann sich dieser Personenkreis nur über den Nachweis einer funktionierenden Organisation und Wahrnehmung der erforderlichen und geeigneten Aufsichtsmaßnahmen.

17 Strafbewehrung II: Persönliche Haftung, 34: Außenwirtschaftsgesetz (AWG) Straftaten (4) Mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. einer Rechtsverordnung nach 2 Abs. 1 in Verbindung mit 5 oder 7 Abs. 1 oder 3 Satz 1 zuwiderhandelt, die der Durchführung a). b). dient, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist und die Tat nicht in Absatz 6 Nr. 3 mit Strafe bedroht ist oder 2. einem im Bundesanzeiger veröffentlichten, unmittelbar geltenden. Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, der. der.. wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient. (6) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer... (7) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1, 2 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

18 Strafbewehrung III: Haftung, 70: Außenwirtschaftsordnung (AWV) Ordnungswidrigkeiten (5h) Ordnungswidrigkeit, wenn entgegen Art. 4 VO (EG) 2580/2001 vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (5i) Ordnungswidrigkeit, wenn entgegen Art. 5 VO (EG) 881/2002 vorsätzlich oder fahrlässig eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. Den Meldepflichten nach 70 AWV kann nur umgehend und vollständig nachkommen, wer zum Einen sicherstellt, dass stets zeitnah geprüft wird, zum Anderen, dass die Prüfungen ausführlich dokumentiert werden. Empfehlenswert ist es daher, zur Sicherstellung von zeitnaher Prüfung und Dokumentation eine eigens dafür entwickelte Software einzusetzen.

19 Verantwortlichkeiten in der Geschäftsleitung Sog. Hauptaufsichtspflicht der Geschäftsleitung Überwachung der Geschäftsabläufe und Organisation Möglichkeit der Delegierung unter klarer Benennung der betroffenen Organisationseinheiten oder Schaffung einer definierten Zentralstelle Exportkontrolle Internes Berichts- und Revisionswesen Exportkontrolle Arbeitsrechtlicher Aspekt Im Rahmen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist das Risiko einer Strafbarkeit für die Mitarbeiter gering zu halten.

20 Folgen bei Verstößen I Merke Unabhängig davon, ob ein Ausfuhrvorgang straf- oder nur ordnungsrechtliche Folgen nach sich zieht, oder nicht, die Firma und Ihre Mitarbeiter werden in jedem Fall Gegenstand eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens! Im Rahmen eines solchen Ermittlungsverfahrens können bei sog. Gefahr im Verzug im Extremfall Unterlagen beschlagnahmt und Personen in Untersuchungshaft genommen werden. Im Rahmen der Ermittlungstätigkeit werden Kontrollmitteilungen an das FA übermittelt.

21 Folgen bei Verstößen II Unternehmensgeldbuße, 30 OWiG Unter den Voraussetzungen des 30 OWiG kann gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße bis ,00 festgesetzt werden, wenn ein Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eine Straftat oder OWI begangen hat, durch eine Straftat entweder Pflichten, die das Unternehmen treffen, verletzt wurden, oder das Unternehmen durch die Tat bereichert worden ist oder werden sollte.

22 Folgen bei Verstößen III Geldbuße gegen Unternehmensverantwortliche, 130 OWiG Gegen Unternehmensverantwortliche kann aufgrund der Verletzung von Aufsichtspflichten persönlich eine Geldbuße verhangen werden. Diese Sanktion wird häufig durch die zuständige OFD nach Beanstandungen bei Außenwirtschaftsprüfungen verhängt. Keine Beteiligung des Aufsichtspflichtigen an dem Ausfuhrverstoß notwendig, es reicht dessen Vorhersehbarkeit.

23 Weitere Folgen Bewilligungsentzug Erhöhte Risikobewertung, insbes. DEBBI Entsprechend: Erhöhung der Sicherheiten/Bürgschaften Nichtberücksichtigung bei nationalen öffentlichen Aufträgen (Eintrag ins sog. Gewerbezentralregister) Lieferantenschwierigkeiten Negative Publicity Arbeitsrechtliche Folgen Häufigere und intensivere Betriebsprüfungen

24 Anforderungen an Risikomanagement Geschäftsprozesse Ggf. Benennung Ausfuhrverantwortlicher Festlegung Verantwortlichkeiten Klare Organisationsstruktur: u.a. Zentrale Koordinierungsstelle Exportkontrolle mit ausreichenden betriebsinternen Informations- und Weisungsrechten Festlegung eines definierten Workflow IT-unterstützte Prüfmechanismen Automatisches Screening der Antiterrorlisten sowie der US-Listen Soweit möglich Entscheidungserleichterungen oder Warnfunktionen bei kritischen Vorgängen Arbeitsrecht: Arbeits- und Organisationsanweisungen Ausbildung: Seminare für GL, Leitende Angestellte und Sachbearbeiter Protokollierung und Dokumentation aller relevanten Vorgänge

25 Angemessenes Risikomanagement Sicherheitsstandards: Ziel Rechtssichere Abwicklung zeitkritischer Vorgänge.

26 Fokus: Prozessorientierte Verantwortlichkeiten Wie ist wann gegen die Listen zu prüfen? Wer überprüft im Falle eines Trefferverdachts? Wem ist das Ergebnis der Trefferüberprüfung vorzutragen? Wer entscheidet über Weiterführung oder Abbruch des Geschäftsvorgangs? Wer gibt den Vorgang physisch oder per Weisung an die bearbeitenden MA frei? Wer dokumentiert das Vorgehen? Wer trifft Entscheidung über weiteres Vorgehen, wenn klare Treffer aus der Vergangenheit zutage treten?

27 Schluß Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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