Merkblatt 59 HBeamtVG

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1 Regierungspräsidium Kassel Merkblatt 59 HBeamtVG Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten ( 59 HBeamtVG) 1. Allgemeines Bezieht ein Versorgungsempfänger /eine Versorgungsempfängerin eine oder mehrere Rente(n) oder andere Alterssicherungsleistungen, so werden die Versorgungsbezüge gekürzt, soweit Versorgungsbezüge und die Renten im Sinne der Vorschrift die gesetzliche Höchstgrenze übersteigen. 2. Versorgungsbezüge Zu den Versorgungsbezügen zählen Ruhegehalt, Witwen-, Witwer und Waisengelder und Unterhaltsbeiträge. 3. Renten und Alterssicherungsleistungen im Sinne des 59 HBeamtVG Die Anrechnung von Renten und Altersleistungen ist im 59 HBeamtVG geregelt. Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Altersleistungen können hier nicht alle Renten oder sonstige Leistungen aufgeführt werden. Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des 59 HBeamtVG vorliegen oder nicht, wenden Sie sich bitte rechtzeitig zur Klärung des Sachverhalts und zur Vermeidung von Überzahlungen schriftlich an meine Behörde. 3.1 Renten Folgende Leistungen gelten als Renten im Sinne des 59 HBeamtVG: a) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV, früher: BfA, LVA, Bundesknappschaft, Seekasse, Bahnversicherungsanstalt etc), b) Renten aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes (z.b. von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder VBL -, Zusatzversorgungskasse der Gemeinde ZVK), Stand:

2 c) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, d) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z.b. der Ärzteversorgung, Architektenversorgung etc) oder Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung, wenn der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse geleistet hat. Darüber hinaus sind auch folgende Leistungen nach 59 HBeamtVG zu berücksichtigen: e) einmalige Beitragserstattungen, Kapitalleistungen oder Abfindungen, die an Stelle der vorgenannten Leistungen gezahlt werden (sh. 3.3), f) Auslandsrenten (sh. 3.4), g) wiederkehrende Geldleistungen, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden 3.2 nicht nach 59 zu berücksichtigen sind a) bei Ruhestandsbeamten/Ruhestandsbeamtinnen: Hinterbliebenenrenten b) Renten von Witwen, Witwern und Waisen auf Grund einer eigenen Beschäftigung, c) Renten und Rentenerhöhungen bzw. minderungen aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs, d) Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten e) Rententeile aufgrund von freiwilliger Weiter- oder Selbstversicherung sowie Höherversicherung, sofern kein Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in entsprechender Höhe geleistet hat, f) bei Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ein dem Unfallausgleich entsprechender Betrag. g) 40 v.h. der Rente, sofern das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vor dem begründet worden ist, h) Kinderzuschuss. 3.3 Kapitalleistungen, Abfindungen oder Beitragserstattungen Wird eine der unter 3.1 aufgeführten Renten nicht beantragt, auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, so ist der (fiktive) Betrag anzurechnen, der im Falle der Verrentung vom Leistungsträger laufend zu zahlen wäre. Das Gleiche gilt, wenn die Rente zu spät beantragt wird, für den Zeitraum, in dem vom Leistungsträger keine Leistungen wegen der verspäteten Antragsstellung erbracht werden. Auf den tatsächlichen Rentenbeginn kommt es dabei nicht an. Die Anrechnung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Altersgrenze für den Bezug dieser Rente erreicht ist und sie ohne Zu- oder Abschläge wegen späterer oder vorzeitiger Inanspruchnahme gezahlt werden könnte. Die fiktive Rentenanrechnung entfällt, wenn die Ruhestandsbeamtin/der Ruhestandsbeamte innerhalb von 3 Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.

3 Nähere Auskünfte über den Berechnungsmodus der Kapitalbeträge und der Verrentungsbeträge erfragen Sie bitte bei der Pensionsregelungsbehörde. 3.4 Renten eines ausländischen Versicherungsträgers Die Renten ausländischer Versicherungsträger sind nach Maßgabe des 59 Abs. 6 HBeamtVG den deutschen Renten gleichgestellt, wenn sie nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischen- oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Der Bezugsberechtigte einer ausländischen Rente muss dem sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des jeweiligen Abkommens unterliegen. Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine ausländische Rente gemäß 59 HBeamtVG zu berücksichtigen. 3.5 Renten eines europäischen Rentenversicherungsträgers Keine Anrechnung gemäß 59 HBeamtVG Mit Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1606/98 dürfen ab dem gemäß Artikel 46b Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gleichartige ausländische (mitgliedsstaatliche) Leistungen innerhalb der Europäischen Union nicht mehr gemäß 59 HBeamtVG auf die beamtenrechtlich Versorgung angerechnet werden. Diese Regelung ist ab dem auf gleichartige schweizerische Leistungen ausgedehnt worden. Die Regelungen gelten damit zurzeit für die Europäische Union, den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz. Vom Anrechnungsverbot ausgenommen sind Renten eines europäischen Rentenversicherungsträgers, denen fiktive Versicherungszeiten zugrunde liegen oder als sogenannte Sozialkomponente (z.b. Volksrente u. ä.) geleistet werden Besonderheiten bei Rentenanwartschaften im EWR-Raum Kann-Zeiten nach 11, 12 und 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 S. 3 und 4 HBeamtVG können als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nur unter dem Vorbehalt berücksichtigt werden, dass für sie in anderen Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf Alterssicherung nicht besteht.

4 Sobald Beschäftigungszeiten in einem EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz vorliegen, und auf Grund dieser Zeiten eine Rente gezahlt wird, können diese Zeiten ggf. nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gemäß 11,12 und 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 S. 3 und 4 HBeamtVG berücksichtigt werden. Auf die Feststellung des Rentenanspruchs kann deshalb nicht verzichtet werden Beantragung der ausländischen Renten, Auskunft Die Dienstzeiten als Beamter können in den Mitgliedstaaten der EU, EWR sowie der Schweiz, in denen Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, für die Erfüllung von Mindestversicherungszeiten für Rentenansprüche berücksichtigt werden. Sind während einer Tätigkeit in den o.a. Staaten Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet worden, sollte daher geprüft werden, ob ein Anspruch auf eine ausländische Rente aus diesem Staat besteht. Weitere Informationen können den Informationen für Personen mit Anwartschaft auf Versorgung und mit Rentenanwartschaften in einem Mitgliedstaat der EU/des EWR oder in der Schweiz entnommen werden. Sofern eine Beamtin/ein Beamter Versicherungszeiten in Deutschland und in einem oder mehreren Ländern der EU, des EWR oder in der Schweiz hat, kann sich die Beamtin/der Beamte an den deutschen Rentenversicherungsträger wenden. Für Beamtinnen und Beamten, die neben ihren Beamtendienstzeiten bzw. Versorgungsanwartschaften und ausländischen Rentenanwartschaften keine eigene deutsche Rentenanwartschaften haben gilt folgende Regelung: Wenn die Beamtin/der Beamte beantragt, vorzeitig wegen Erreichen der Antragsaltersgrenze (zurzeit frühestens 62. Lebensjahr) in den Ruhestand versetzt zu werden gilt dieser Antrag gleichzeitig als Antrag auf (Renten-) Leistung in dem anderen Staat. Diese automatische Beantragung kann die Beamtin/der Beamte durch die Abgabe einer entsprechenden Erklärung ausschließen. Sofern Sie entsprechende Anwartschaften haben, verwenden Sie bitte die dafür vorgesehen Erklärung. Diese reichen Sie bitte bei Ihrer Personalstelle ein. 3.6 Betriebsrenten Verschiedene Betriebsrenten sind ebenfalls nicht nach 59 HBeamtVG zu berücksichtigen. Kann-Zeiten nach 11,12 und 17 Abs. 7 sowie 18 Abs. 1 S. 3 und 4 HBeamtVG können nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, als sich durch ihre Berücksichtigung keine höhere Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung zuzüglich Rente oder sonstiger Versorgung) als die in 59 HBeamtVG bezeichnete Höchstgrenze ergeben würde, wenn der Ruhestandsbeamte Renten oder sonstige vergleichbare Versorgungsleistungen bezieht, die nicht in 59 HBeamtVG erfasst sind.

5 Die Betriebsrenten sind eine andere Versorgungsleistung in dem vorgenannten Sinne, so dass der Bezug von Betriebsrenten anzuzeigen ist. 4. Höchstgrenze Die Höchstgrenze ist der Betrag, der sich als Versorgungsbezug ergeben würde, wenn bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge die Endstufe der Besoldungsgruppe und die Zeit vom 16. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu Grunde gelegt würde. Ggf. erhöht sich diese Zeit um nach 7 HBeamtVG zu berücksichtigende Zeiten (z.b. Zurechnungszeit) oder Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles. Außer Ansatz bleiben die Zeiten nach 13 Abs. 6 HBeamtVG (Zeiten im Beitrittsgebiet, sofern die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist). 5. Anzeigepflichten Nach 67 Abs. 2 Nr. 2 HBeamtVG sind Sie verpflichtet, den Bezug von Leistungen im Sinne des 59 sowie jede Änderung in der Höhe dieser Leistungen unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bei meiner Behörde - Dezernat anzuzeigen. Die Mitteilung im Rahmen eines Beihilfeantrages reicht nicht aus. Ferner sind Sie verpflichtet, auf Verlangen meiner Behörde Nachweise, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen.

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