Neues Rechnungslegungsgesetz

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1 INHALT AUS GAB E JUNI 2012 Neues Rechnungslegungsgesetz ab Einkauf von Beitragsjahren Was bringt dies für steuerliche Vorteile 3 Stimmt die Rendite in Ihrer Unternehmung? 4 Analyse der Rendite mittels Du-Pont-Pyramide 5 Steuerrechnungen Überblick behalten 6 Neues Namensrecht ab Das Hasli-Dienstleistungspuzzle im Überblick 8 Indizes 8 Neues Rechnungslegungsgesetz ab 2013 Am hat die vereinigte Bundesversammlung das neue Rech nungslegungsgesetz im Differenzverfahren geeinigt abgeschlossen. Damit werden die entsprechenden Vorschriften rechtform-neutral und unterscheiden sich grundsätzlich nur bezüglich der Grösse der Unternehmen. Wegfallen werden die individuellen Bestimmungen im Aktienrecht, dem Genossenschaftsrecht usw. und stattdessen wird der jetzigen 32, Titel: «Die kaufmännische Buchführung» durch die neuen Bestimmungen allgemeingültig ersetzt. Die neuen Vorschriften beinhalten keine wesentlichen inhaltlichen Veränderungen und sind deshalb schlussendlich wenig bestritten. Sie werden zwei Jahre nach Inkraftsetzung zwingend anzuwenden sein; eine frühere Umstellung ist aber durchaus möglich und aus unserer Sicht für KMUBetriebe empfehlenswert. In den folgenden Ausführungen werde ich bewusst die Konsequenzen für börsenkotierte Unternehmen ausblenden und Auswirkungen für solche unerwähnt lassen. Falls entsprechender Informationsbedarf besteht, kann ich auf Rückfrage gerne weitergehende Informationen persönlich abgeben. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatz unter CHF Für solche Unternehmen hat der Gesetzgeber vermeintlich grosszügige Regelungen geschaffen. Diese kleinen Unternehmen müssen keine doppelte Buchhaltung führen, sondern können es dabei bewenden lassen über «Einnahmen und Ausgaben» sowie über die «Vermögenslage» Herausgeber Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax Werner Flury dipl. Treuhandexperte Claudia Meier dipl. Treuhandexpertin Roman Müller dipl. Treuhandexperte Gilbert Noli dipl. Steuerexperte 1

2 NEUES RECHNUNGSLEGUNGSGESETZ Buch zu führen (Milchbüechli-Rechnung). Die gleiche Erleichterung gilt für Stiftungen und Vereine, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sowie für Stiftungen, die keine Revisionsstelle bezeichnen müssen. Auf den ersten Blick scheint diese Milchbüechli-Rechnung eine attraktive Erleichterung zu beinhalten. Diese Minimallösung bringt schlussendlich aber kaum Entlastung, denn diese wird ja bekanntlich auch als Grundlage für die Steuerbehörden genutzt. In diesem Bereich haben wir bereits jahrzehntelange Erfahrungen mit der Auslegung des Hilfsblatts A (Kanton Zürich) für Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung. Die Erleichterung bei der Buchführung wird durch zusätzliche, admini - strativ aufwändige Angaben und zum Teil kaum sinnvoll erfüllbare Auflagen erschwert. Zudem wird die Beweiskraft einer ordentlich geführten doppelten Buchhaltung wesentlich höher gewertet wie eine ordentlich geführte Einnahmen-/Ausgabenrech - nung, zu Recht wie ich meine. Unternehmen, die der eingeschränkten Revision unterliegen Die dafür massgebenden Schwellenwerte wurden materiell wesentlich grosszügiger festgelegt und zudem in den verschiedenen gesetzlichen Grundlagen vereinheitlicht. Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Kon - zernrechnung durch eine Revisions - stelle nur eingeschränkt prüfen lassen: Gesellschaften, die zwei der nachfolgenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren unterschreiten: a) Bilanzsumme CHF 20 Mio. b) Umsatzerlös CHF 40 Mio. c) Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt 250 Neu sind Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung in die Gesetzgebung übernommen worden. Dabei fällt auf, dass das Kriterium der Nachprüfbarkeit aus dem alten Recht nun verständlicher formuliert und zahlreicher erwähnt wurde. Neben der Landeswährung dürfen nun auch andere Währungen als Leitwährung eingesetzt werden. Für den Text des Geschäftsberichtes gilt entweder eine Landessprache oder Eng - lisch. Im Anhang müssen neuerdings die Gründe offengelegt werden, die zu einem vorzeitigen Rücktritt der Revisionsstelle geführt haben. Auf Gesetzesebene Neuland wird mit den Vorschriften für eine vernünftige Mindestgliederung von Bilanz und Erfolgsrechnung beschritten. Sie gilt für alle Rechtsformen und steht im Einklang mit dem Kontoplan KMU und die Reihenfolge der Positionen ist dabei einzuhalten. Für bisher professionell betreute Unternehmen wird dies keine wesentlichen Veränderungen bringen. Im Bereich der Bewertungen und Rückstellungen sind liebgewonnene Argumente der Einzelbewertung und der Vorsicht weiter festgeschrieben. Die bisherige freizügige Handhabung der Bildung und Auflösung von diesbezüglichen stillen Reserven wird nicht zusätzlich eingeschränkt. Die wohl neu vorhandenen einschränken - den Bestimmungen werden durch andere wieder neutralisiert. Ein Beispiel zu den Rückstellungen: Nicht mehr betrieblich notwendige Rückstellungen müssen nicht aufgelöst werden, sondern dürfen, weil sie zur Sicherung des dauernden Gedeihens des Unternehmens dienen, weitergeführt werden. Eine wesentliche Veränderung bei den Bewertungen ist dennoch vorhanden. In der Folgebewertung dürfen Aktiven mit Börsenkurs oder einem anderen beobachtbaren Marktpreis in einem aktiven Markt zum Kurs oder Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet werden, auch wenn dieser über dem Nennwert oder dem Anschaffungswert liegt. Davon betroffen sind nicht nur Wertschriften, Liegenschaften, Beteiligungen, Lizenzen oder andere Anlagen, sondern z. B. auch verkaufsfähige, selbst hergestellte Produkte. In diesem Bereich liegt ein grosses, neues Potential für die zukünftige Steuerplanung. Kleine Konzerne Wie bisher wird im Falle einer Einzelunternehmung oder einer Personengesellschaft als Holding nie eine kon - solidierte Jahresrechnung verlangt. Hier herrscht weiterhin die Meinung, dass voll haftende, natürliche Personen selbst verantwortlich handeln sollen. Im Gegensatz dazu ist eine juristische Person nur dann von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie auf konsolidierter Basis die Grössenordnung für die ordentliche Revision unterschreitet und keine qualifizierte Minderheit der Aktionäre eine Konzernrechnung verlangt. Fazit Die konkreten, einzelnen Betroffenheiten sind individuell abzuklären, ganz allgemein kann aber festgehalten werden: Kleine Unternehmen (Umsatz unter CHF ) haben die Option, von der doppelten Buchhaltung auf die Milchbüechli-Rechnung umzusteigen. Die Gliederung von Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang sind den neuen Grundlagen entsprechend vorzunehmen. Falls die Bewertungen zu Marktpreisen für einzelne Positionen eingeführt werden sollten, wären die entsprechend notwendigen Rahmenbedingungen zu schaffen. Neue Schwellenwerte Revision; Sind die neuen Werte für uns relevant? Wenn ja, haben wir Optionen und welche Auswirkungen werden dadurch ausgelöst? Im Rahmen unserer ordentlichen Abschluss- respektive Revisionsbespre - chungen der Geschäftsjahre 2012 werden wir im Frühjahr 2013 die jeweils zwingenden Veränderungen individuell kommunizieren und bei der eventuell notwendigen Umsetzung mithelfen. Werner Flury 2

3 EINKAUF VON BEITRAGSJAHREN Einkauf von Beitragsjahren Was bringt dies für steuerliche Vorteile Mit dem Einkauf von Beitragsjahren lassen sich Lücken bezüglich der eigenen Vorsorge in der 2. Säule ausgleichen. Lücken ergeben sich beispielsweise wegen fehlender Bei - tragsjahre, Wechsels in eine bessere Vorsorgeeinrichtung, erheblichen Än - derungen des Salärs usw. Die Pen - sionskasse wird Ihnen auf Anfrage mitteilen, wie hoch (aufgrund des aktuellen PK-Reglementes) der maxi - mal mögliche Einkaufsbetrag ist. Der gesamte Einkaufsbetrag kann auf mehrere Jahre verteilt werden, was einerseits die Finanzierung erleichtert und andererseits aus steuerlicher Sicht vorteilhafter ist. Im nach - folgenden Berechnungsbeispiel sind die u. a. folgende Faktoren berücksichtigt worden: jährliche Steuerersparnis sowie der daraus resultierende Zinsvorteil auf dem für mehrere Jahre kleineren Steuerbetrag, kumuliert über die Jahre angenommener Zinssatz von 1 %, nach Abzug von Steuern verbleibt noch ein Zinssatz von rund 0.7 % durch die Einzahlung der jährlichen Einkaufsbeiträge (zu Beginn des jeweiligen Jahres) resultiert ein Minderzinsertrag von Fr. 250 im ersten Jahr (= 1 % auf ) bis Fr ab dem achten Jahr (= 1 % auf Fr ), alles kumuliert über die Jahre Im Pensionierungszeitpunkt gelangen die bisher im steuerfreien Raum gewesenen Gelder in den steuerpflichtigen Bereich. Im Falle von Ren - ten werden diese zum übrigen Ein - kommen hinzugezählt, Kapitalabfindungen hingegen werden gesondert besteuert zu einem günstigeren Steuersatz (1/10 des Auszahlungsbetrages ergibt den massgeblichen Progressionssatz). Anhand eines konkreten Berechnungsbeispieles, umfassend den Zeitraum von der Einzahlung bis zum Bezug, können Sie die steuerlichen Vorteile in etwa abschätzen (Vorbehalt: alle Steuerberechnungen erfolgten Annahmen: Ehepaar mit Wohnsitz in Niederhasli, ohne Kirchensteuern: Durch einen Teilvorbezug der Kapitalabfindung (im Rahmen der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge) kann die Steuerbelastung zusätzlich reduziert werden. Der Einkauf von Beitragsjahren stellt eine sehr interessante Möglichkeit dar, Vorsorge zu betreiben und gleichzeitig Steuern zu sparen. Dabei muss auf der Basis des Steuertarifes 2012 und der aktuell gültigen Steuerge - setze): möglicher Einkaufsbetrag verteilt auf 8 Jahre ergibt einen jährlichen Einkaufsbetrag Pensionierungszeitpunkt Jahr 2026 Kapitalabfindung bei Pensionierung ohne zusätzlichen Einkauf Steuerbelastung auf Fr = vor Einkauf Steuerbelastung auf Fr = nach Abzug Einkaufsbeitrag Mindereinkommen = Fr ergibt Mindersteuern Steuerentlastung in %-en auf Fr % In der Zeitspanne von 2012 bis zum Pensionierungszeitpunkt im Jahre 2026 ergeben sich die nachfolgenden Steuerersparnisse und Zinserträge (ohne Berücksichtigung von Zinseszinsen): Steuerersparnisse auf den 8 Einzahlungsbeiträgen von 8 x = Steuerersparnis auf 0.7 % Zinsertrag (Zinsen nach Steuern) auf den Mindersteuern der Jahre Steuerersparnis auf dem wegfallenden Zinsertrag auf den Einzahlungsbeträgen (Verschiebung vom steuerbaren Bereich in den steuerfreien PK-Bereich) Total Steuerersparnis und Zinsvorteil Steuern auf zusätzlicher Kapitalabfindung von Fr : (Differenz Steuerbelastung auf Kapitalabfindung von Fr = 10.8 % bzw. auf Fr , = 12.2 % Belastung) (Einkaufsbeiträge Fr und im PK-Bereich gutgeschriebene Zinsen von Fr , Mindestzinssatz von 2 % angenommen) Verbleibender Zins- und Steuervorteil rund jedoch die finanzielle Lage der Pen - sionskasse sorgfältig geprüft werden. Die individuelle Optimierung können wir im Rahmen der persönlichen Beratung erreichen und Ihnen so auch die Vor- und Nachteile, bezogen auf Ihre persönlichen Verhältnisse, aufzeigen. Gilbert Noli 3

4 RENDITE IN IHRER UNTERNEHMUNG Stimmt die Rendite in Ihrer Unternehmung? Eine einfache Frage, die, wie wir nach - folgend sehen werden, gar nicht so einfach zu beantworten ist. Trotzdem sollte sich jeder Unternehmer darüber im Klaren sein, wie es bei seiner eigenen Unternehmung mit der Rendite steht. Was ist denn die Rendite? Unter Rendite versteht man das Verhältnis zwischen dem in einer Unternehmung erzielten Gewinn und dem hiefür eingesetzten Kapital. Die Kenn - zahl der Rentabilität drückt somit den Grad der Nutzung des eingesetzten Vermögens aus. In Bezug auf das ein - gesetzte Vermögen berechnet man sowohl die Rendite auf dem Gesamt - kapital wie auch die Rendite auf dem Eigenkapital. Die Grundformel lautet: Gewinn vor Zinsen x 100 Gesamtkapital (resp. Bilanzsumme) Die emotionale Rendite In inhabergeführten KMU s darf die emotionale Rendite nicht unterschätzt werden. Sein eigener Chef sein, die Dinge so zu tun, wie man es für richtig hält, eigene Werte leben, die Zeit selber einteilen, etwas erreichen. All das sind Werte, welche sich nicht in Franken rechnen lassen, aber trotzdem zählen. Diese «Rendite» (auf der Basis von weichen Faktoren) ist für viele KMU-Unternehmer oft wichtiger als die harten Fakten. Die Formel unter Einbezug der emotionalen Ren - dite könnte deshalb wie folgt aussehen: (Gewinn + Zufriedenheit) x 100 unternehmerischen Einsatz (Kapital und Zeit) Grenzen der emotionalen Rendite Die emotionale Rendite darf wie gesagt nicht ausser Acht gelassen werden und hat sicherlich ihren Stellenwert und ihre Daseinsberechtigung. Dort, wo aber Arbeitsplätze involviert sind oder wo Gläubigerinteressen zu berücksichtigen sind, dürfen die harten Fakten sprich die Rendite nicht ausser Acht gelassen werden. Das Erwirtschaften einer angemessenen Rendite ist notwendig, um die Zukunft einer Unternehmung sicherzustellen. Bedeutung der Rentabilität anhand eines Beispiels Ob ein Unternehmen erfolgreich wirt - schaftet, lässt sich nur mittels der Rentabilität messen. Der Gewinn als absolute Zahl ist nie ein Gradmesser dafür. Dies zeigt untenstehendes Bei - spiel sehr schön auf. Die hier gezeigten Gewinne, für sich alleine betrach - tet, zeigen eine positive Entwicklung. Jeder, der diese Zahlen sieht, wird dem Unternehmer dafür gratulieren. Werden diese Gewinne aber im Unternehmen einbehalten, was in KMU- Betrieben fast die Regel ist, so nimmt das eingesetzte Kapital laufend zu und wie man sieht, die Rentabilität ab. Wie hoch muss die Rendite sein? Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Höhe der Rendite hängt insbesondere von folgenden Faktoren ab: Branche; das Eingehen branchenbedingter Risiken muss sich in der Rentabilität niederschlagen. Ein De - taillist mit Stammkunden braucht nicht so hohe Renditen wie ein Technologieunternehmen. Finanzierung; je mehr Eigenkapital, je höher die Liquidität, desto tiefer wird und darf die Rendite liegen. Zinsumfeld; sinken die Zinsen, so darf auch die Rentabilität sinken. Entscheidend ist aber, dass die Berechnung auf bereinigten Zahlen basiert. Die Einflüsse aus Veränderung von stillen Reserven, steuerlich motivierten Abschreibungen, zu hohen oder zu tiefen Lohnbezügen von Inhabern sind zu bereinigen. Des Weiteren sind die Kennzahlen mit den Vorjahren zu vergleichen. Die Entwicklung einer Kennzahl sagt oft viel mehr aus als die Zahl für sich alleine. Unsere Antwort auf diese Problematik Die umfassende Darstellung der tatsächlichen Gegebenheiten ist ein we - sentliches Element unserer Beratung und steht auch in unserem Leitbild. Diesem Gedanken verpflichtet, haben wir vor Jahren schon unseren Mehrjahresvergleich mit einer umfassenden Kennzahlenanalyse ergänzt. Auf der Basis der effektiven (von den stillen Reserven und ausserordentlichen Faktoren bereinigten) Zahlen ermitteln wir die wesentlichen Kennzahlen zu den Themen Liquidität, Finanzierung und Rentabilität. Damit können wir dem Unternehmer fundierte Grundlagen für die Beantwortung von so wesentlichen Fragen wie «stimmt die Rendite?» liefern. Schlussfolgerung Für eine objektive Beurteilung des «Gesundheitszustandes» einer Unter - nehmung sind Kennzahlen ein ideales Instrument. Die Rentabilität ist dabei eine wichtige Grösse. Die Bedeutung dieser Zahlen wird mit dem heutigen Wirtschaftsumfeld (Verdrängungswett - bewerb, Basel III) weiterhin zunehmen. Mit unserem Mehrjahresvergleich als Analyseinstrument sind Sie für die Zukunft bestens gerüstet. Roman Müller Jahr Gewinn in CHF Eigenkapital Rendite in %

5 ANALYSE DER RENDITE Analyse der Rendite mittels Du-Pont-Pyramide Die Rentabilität ist eine wichtige Kenn - zahl für die Beurteilung eines Unternehmens. Sie sagt aus, ob dieses das eingesetzte Kapital sinnvoll und dem Risiko angemessen nutzt. Um die Rentabilität besser analysieren zu können, entwickelte der amerikanische Chemie-Konzern Du Pont de Nemours vor bald hundert Jahren ein Kennzahlensystem, das heute Du-Pont-Pyramide genannt wird. Du-Pont-Pyramide Die Du-Pont-Pyramide zerlegt die Kennzahl Rentabilität in die einzelnen Elemente. Nachstehend sind die wesentlichen Elemente vereinfacht dargestellt. Mit diesem Kennzahlensystem kann die Zusammensetzung der Gesamtkapitalrendite besser analysiert werden. Welche Elemente haben welche Auswirkungen auf das Schlussergebnis. Simulation Interessant wird die Ermittlung dieser Kennzahl, wenn Simulationen erfolgen. Nachstehend ein Beispiel eines Unternehmens mit einem sehr hohen Lager- und Debitorenbestand. Mit der Simulation kann nun aufgezeigt werden, welche Auswirkungen eine bessere Lager- und Debitorenbewirtschaftung auf die Rendite hätte. Wie sieht Ihre Rendite aus? Die Excel-Berechnungsdatei stellen wir Ihnen auf unserer Homepage zur Verfügung. So können Sie auf einfache Art und Weise die Rentabilität Ihres Unternehmens ermitteln und mögliche Massnahmen simulieren Veränderungen 2011 effektiv Simulation Bruttoerlös /. Erlösminderungen = Nettoerlös /. Variable Kosten = Deckungsbeitrag /. Fixkosten ohne Zinsen = Gewinn vor Zinsen Umsatzrendite 3.3 % 3.3 % Flüssige Mittel Forderungen Vorräte Anlagevermögen = Investiertes Kapital Kapitalumschlag Gesamtkapitalrendite 6.2 % 8.5 % Auch dabei gilt es, dass die Kennzahl mit betriebswirtschaftlich bereinigten Ergebnissen ermittelt werden sollte, und zwar nicht nur auf der Seite der Erfolgsrechnung, sondern auch der Bilanz. Der Einfluss von Bestand und Veränderung stiller Reserven ist in Bilanz- und Erfolgsrechnung vorgängig zu bereinigen oder im Rahmen der Simulation zu berücksichtigen. Roman Müller Du-Pont-Pyramide: Gesamtkapitalrendite Umsatzrendite x Kapitalumschlag Umsatzrendite Gewinn in % Umsatz Kapitalumschlag Umsatz : Gesamtkapital Gewinn Gewinn + Fremdkapitalzinsen Umsatz Bruttoerlös./. Erlösminderung Gesamtkapital Umlauf- + Anlagevermögen 5

6 STEUERRECHNUNGEN Steuerrechnungen Überblick behalten Seit der Einführung der Gegenwartsbesteuerung hat sich die Rechnungs - stellung verkompliziert, sei es für den Bürger, wie auch für die Gemeinden. Teilweise sind 3 oder mehr Steuerjahre nicht definitiv veranlagt. Da ist es manchmal schwierig, den Überblick zu behalten über das, was schon bezahlt wurde und was mutmasslich noch an Staats- und Gemeinde- bzw. an Bundessteuern anfallen wird. Beim Gemeindesteueramt und der Abteilung direkte Bundessteuer können Kontoauszüge verlangt werden, um sich den Überblick zu verschaffen. Das nachfolgende Schema soll den zeitlichen Ablauf bzw. den Zusammenhang zwischen Steuerjahr, Ausfüllen der Steuererklärung, Steuerrechnung und Veranlagung aufzeigen: Provisorische Steuerrechnungen Die erste prov. Steuerrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern wird im aktuellen Steuerjahr ab April / Mai zugestellt, üblicherweise im Rahmen der vorangegangenen Steuererklärung. Gewisse Gemeinden stellen den Steuerpflichtigen nach Erhalt der Steuererklärung eine zweite provisorische Steuerrechnung zu. Bei wesentlich geänderten Einkommensverhältnissen kann eine angepasste Steuerrechnung verlangt werden. Schlussrechnungen Mit der Schlussrechnung wird das Ein - schätzungsverfahren abgeschlossen und der Differenzbetrag zwischen Zeitlicher Ablauf: Steuerjahr/ Steuerjahr Steuerjahr Steuerjahr -erklärung / Veranlagung Provisorische Steuerrechnung Staats- und Gemeindesteuern Mai 2010 Mai 2011 Mai 2012 Provisorische Steuerrechnung direkte Bundessteuer März 2011 März 2012 März 2013 dem veranlagten Steuerbetrag und dem aufgrund der prov. Steuerrechnung bezahlten Akonto abgerechnet, sei es eine Nachzahlung oder Rückerstattung; gleichzeitig wird auch die Zinsabrechnung erstellt. Definitive Steuerrechnungen stellen steuerrechtlich gesehen eine Einschätzungsmitteilung dar, die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Nach Ablauf der Einsprachefrist kann normalerweise auch bei einer falschen Einschätzung keine Einsprache mehr erhoben werden. Um keine allenfalls ins Geld gehenden Nachteile zu erleiden, senden Sie uns am besten jede Steuerrechnung (kommentarlos) zur Kontrolle zu. Mit wenig Aufwand können wir so prüfen, ob die Rechnung korrekt ist, ob Einsprache erhoben oder im Falle einer provisorischen Steuerrech - nung allenfalls eine der mutmass - lichen Einkommenssituation ange - passte Rechnung verlangt werden soll. Gilbert Noli Steuererklärung ausfüllen im Jahre 2011 im Jahre 2012 im Jahre 2013 Schlussrechnung bzw. mutmasslich mutmasslich mutmasslich definitive Einschätzung für im Laufe im Laufe im Laufe Staats-/Gemeindesteuern des Jahres des Jahres des Jahres und direkte Bundessteuern 2011/ / /2014 6

7 NE UE S NAM E NS R ECHT Neues Namensrecht ab 2013 Der Bundesrat hat das neue Namensrecht auf 2013 in Kraft gesetzt. Beide Ehepartner sind ab dann bezüglich Namensgebung gleichgestellt. Verheiratete Frauen, welche ihren Namen geändert haben, können ihren Ledigennamen wieder annehmen. Die neue Regelung bringt wesentliche Änderungen. Während heute der Männername von Gesetzes wegen als Familienname gilt und von Frau und Kindern übernommen wird, wird künftig jeder Ehepartner seinen bisherigen Namen grundsätzlich beibehalten. Die Brautleute haben aber auch die Möglichkeit, einen der beiden Nachnamen als gemeinsamen Familiennamen zu wählen, der dann ebenfalls für die gemeinsamen Kinder gilt. Das neue Namensrecht gilt für Paare, die ihre zivilrechtliche Vermählung ab dem kommenden Jahr feiern. Die Gesetzesänderung hat auch übergangsrechtliche Bestimmungen auf nach bisherigem Recht geschlossene Ehen. Grundsätzlich gilt, dass jede verheiratete Person ihren Namen behält, sofern sie keine Änderung wünscht. Trägt eine Frau einen Doppelnamen, seit der Eheschliessung hat sie ihren Ledignamen jenem des Mannes voran gestellt (ohne Bindestrich), so heisst sie weiterhin so auch wenn Doppelnamen ab 2013 nicht mehr vorgesehen sind und Frauen, die unter dem neuen Recht heiraten, keinen solchen Namen mehr tragen können. Ist eine Frau, die ihren Namen bei der Heirat geändert hat, mit diesem nicht glücklich (Namen nicht Mann), kann sie ihren Entscheid rückgängig machen. Das heisst, sie kann den Doppelnamen oder den bisherigen gesetzlichen Familiennamen des Mannes wieder abgeben und zu ihrem früheren Ledignamen zurückkehren. Dazu genügt es, wenn sie gegenüber dem Zivilstandsbeamten eine entsprechende Erklärung abgibt, eine Frist ist nicht vorgesehen. Keine Änderung gibt es beim Bindestrich-Allianznamen. Der Allianzname wird zwar amtlich nicht mehr geführt, ist aber äusserst beliebt und wird zahlreich geführt. Werner Flury Behalten sowohl Braut wie auch Bräutigam ihren Ledignamen, müssen sie bei der Heirat bestimmen, ob die künftigen Kinder den Nachnamen der Mutter oder jenen des Vaters tragen sollen. Dass die Frage des Kindernamens die Verlobten auseinander bringen und ihre Eheschliessung gefährden könnte, ist eher unwahrscheinlich. Dies vor allem auch deshalb, weil der Zivilstandsbeamte die Brautleute in begründeten Fällen davon befreien kann, sich zum Kindernamen zu äussern. Wenn sich die Brautleute zu diesem Zeitpunkt noch nicht festlegen, müssen sie dies, analog zum Vornamen, dann eben spätestens bei der Geburt tun. 7

8 IN E IGE NE R S ACHE DIREKTKONTAKT Zentrale Hasli Treuhand AG Telefon Telefax hasli@haslitreuhand.ch Hasli Audit AG Telefon Arpagaus Christina Telefon arpagaus@haslitreuhand.ch Cadonau Renée Telefon cadonau@haslitreuhand.ch Flury Werner Telefon flury@haslitreuhand.ch Maag Beatrice Telefon maag@haslitreuhand.ch Meier Claudia Telefon meier@haslitreuhand.ch Müller Roman Telefon mueller@haslitreuhand.ch Noli Gilbert Telefon noli@haslitreuhand.ch Schnellmann Sabine Telefon schnellmann@haslitreuhand.ch Hasli Treuhand AG Hasli Audit AG Mandachstrasse 52 CH-8155 Niederhasli Telefon Telefax Buchhaltungen Abschlussberatung Steuerberatung Revisionen Personaladministration Unternehmensberatung Unternehmensbewertung Nachfolgeberatung UNSERE DIENSTLEISTUNGEN IHR NUTZEN Wir führen Ihre Buchhaltung bei uns im Hause oder unterstützen Sie bei der Buchführung währenddem Sie Ihre Kunden betreuen oder neue hinzugewinnen; Wir erstellen Ihren Abschluss und helfen dabei nicht nur Steuern sparen; Wir erstellen ein Budget Sie erkennen die Auswirkungen zukünftiger Entwicklungen auf Ihre finanzielle Situation; Wir erstellen Ihre Steuererklärungen Sie erhalten mehr als nur ausgefüllte Formulare; Wir beraten Sie in den verschiedensten Steuerfragen Sie können die Auswirkungen bezüglich Einkommens-, Ertrags- und Grundsteuern abschätzen; Wir revidieren Ihre Unternehmung und Personalvorsorgeeinrichtung Sie erhalten mehr als nur eine aktienrechtskonforme Jahresrechnung; Wir erstellen Ihre MWST-Abrechnung Sie erhalten auch Beratung und Unterstützung im MWST-Regelungsgestrüpp; Wir beraten Sie von der Gründung über die Umstrukturierung oder Verkauf Ihrer Unternehmung sowie bei Nachfolgeregelung, Sanierung Sie können sich auf einen erfahrenen, versierten und kritischen Berater und Gesprächspartner abstützen, der auch Sie und Ihre Unternehmung kennt. Indizes 1. Säule Lohnbeiträge AHV/IV/EO 10.3 % 10.3 % 10.1 % Lohnbeiträge ALV bis max % 2.2 % 2.0 % ALV-Solidaritätsbeitrag (zwischen ) 1.0 % 1.0 % keiner AHV/IV/EO-Beiträge Selbständige 9.7 % 9.7 % 9.5 % AHV-Freigrenze für Rentner AHV-Freigrenze für Nebenerwerb AHV-Altersrenten max., Ehepaare AHV-Altersrenten max., Alleinstehende (Max. rentenbildendes Einkommen = BVG-Maximallohn im Obligatorium) 2. Säule (berufliche Vorsorge) und UVG BVG Maximallohn im Obligatorium Koordinationsabzug 1. Säule Eintrittsschwelle BVG UVG max. versicherter Monatslohn Säule a: gebundene Vorsorge (freiwillig) Max. Beitrag Säule 3a (mit BVG) Max. Beitrag Säule 3a (ohne BVG) Teuerungs-, Baukostenindex und Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen Landesindex Konsumentenpreise Feb. 12 Feb. 11 Feb. 10 (Basis: Dez = 100) Zürcher Index Wohnbaukosten (Basis: April 2005 = 100) Referenzzinssatz bei Mietverhältnissen (anwendbar im Kt. ZH ab 1.4./1.10) 2.50 % 2.75 % 3.00 Alle Indizes ohne Gewähr. 8

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