Satzung. der. W.O.M. World of Medicine AG. in der geänderten Fassung vom 20. Mai 2010
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- Margarete Maurer
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1 Satzung der W.O.M. World of Medicine AG in der geänderten Fassung vom 20. Mai 2010 BERLIN v1
2 - 2 - I. Allgemeine Vorschriften 1 Firma und Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft 4 Bekanntmachungen, Informationen an Aktionäre, Mitteilungspflichten von Aktionären 11 Amtsniederlegung 12 Vorsitzender und Stellvertreter 13 Einberufung und Beschlussfassung 14 Aufgaben des Aufsichtsrates 15 Satzungsänderungen 16 Vergütung des Aufsichtsrates II. Grundkapital und Aktien V. Hauptversammlung 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Sacheinlagen 6 Inhaberaktien III. Vorstand 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 17 Ort und Einberufung 18 Teilnahmerecht 19 Vorsitz in der Hauptversammlung und Beschlussfassung 20 Jahresabschluss und Konzernabschluss 8 Beschlussfassung VI. Sonstiges 9 Vertretung 21 Gründungskosten 22 Versicherungen IV. Aufsichtsrat 10 Zusammensetzung, Amtsdauer 23 Salvatorische Klausel
3 I. Allgemeine Vorschriften Die Gesellschaft führt die Firma 1 Firma und Sitz W.O.M. World of Medicine AG 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. 2 Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens sind: a) Die Entwicklung, Fertigung und der Vertrieb medizinischer Geräte sowie von Einmalartikeln und wiederverwendbaren Artikeln für die Medizin. b) Die Beteiligung an Unternehmen aller Art. 2. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte und Maßnahmen durchzuführen, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. 3. Innerhalb dieses Geschäftszwecks kann die Gesellschaft Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten und andere Unternehmen gründen (auch durch Ausgliederung), erwerben oder sich an solchen beteiligen. Sie kann ihren Betrieb ganz oder teilweise solchen Unternehmen überlassen.
4 3 Geschäftsjahr und Dauer der Gesellschaft Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 2. Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt. 4 Bekanntmachungen, Informationen an Aktionäre, Mitteilungspflichten von Aktionären 1. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. 2. Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können auch im Wege der Datenfernübertragung (insbesondere per ) übermittelt werden. 3. Sofern sich für einen Aktionär der Gesellschaft Mitteilungspflichten gemäß 21, 22 WpHG ergeben, wird bestimmt, dass 27 a Absatz 1 WpHG ab seinem Inkrafttreten keine Anwendung findet. II. Grundkapital und Aktien, Sacheinlagen 5 Höhe und Einteilung des Grundkapitals 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt ,00 (in Worten neun Millionen Euro). 2. Es ist eingeteilt in Inhaber-Stammaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von einem Euro.
5 Bei der Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von 60 Abs. 2 AktG festgesetzt werden. 4. Das Grundkapital wurde auch dadurch erbracht, dass das Vermögen und die Verbindlichkeiten der W.O.M. World of Medicine GmbH im Wege einer formwechselnden Umwandlung zu Vermögen und Verbindlichkeiten der Gesellschaft wurden. Entsprechend 243 Abs. 1 Satz 2 UmwG wird festgehalten, dass das Stammkapital der W.O.M. World of Medicine GmbH in Höhe von ,50 Euro durch Sacheinlagen erbracht worden ist. 5. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Mai 2010 einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu ,00 durch Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/ oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital). Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen: a) zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; b) um Aktien als Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben; c) zur Gewinnung von Sacheinlagen, insbesondere in Form von Unternehmen und Unternehmensteilen oder sonstigen Vermögensgegenständen; d) wenn die Ausgabe gegen Bareinlagen erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet und die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung nicht überschreiten. Auf diese 10%-Grenze werden Aktien angerechnet, die aufgrund einer Ermächtigung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, es sei denn, die Ermächtigung gemäß 71 Absatz 1 Nr. 8 i.v.m. 186 Absatz 3 Satz 4 AktG zum Ausschluss des Bezugsrechts wurde bis zum Zeitpunkt der Ausnutzung des genehmigten Kapitals erneut durch die Hauptversammlung erteilt. Auf die 10%-Grenze sind auch solche Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Options- und/oder
6 - 6 - Wandelschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden; e) soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandel- und/ oder Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- oder Optionsrechts zustehen würde. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen 1. Die Aktien lauten auf den Inhaber. 6 Inhaberaktien 2. Die Form der Aktienurkunden und der Gewinn- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand. 3. Das Recht der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils ist ausgeschlossen. III. Vorstand 7 Zusammensetzung und Geschäftsordnung 1. Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Mitglieder des Vorstandes. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, stellvertretende Vorstandsmitglieder zu bestellen.
7 Falls nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt, kann sich der Vorstand durch einstimmigen Beschluss selbst eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. 8 Beschlussfassung Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so entscheidet bei Stimmengleichheit seine Stimme. 9 Vertretung 1. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt sind. 2. Der Aufsichtsrat kann weiter allgemein oder für den Einzelfall bestimmen, dass einzelne oder alle Vorstandsmitglieder berechtigt sind, die Gesellschaft bei Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten zu vertreten. IV. Aufsichtsrat 10 Zusammensetzung, Amtsdauer 1. Der Aufsichtsrat besteht aus 3 Mitgliedern.
8 Soweit die Hauptversammlung bei der Wahl nichts anderes beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, ist nicht mitzurechnen. 30 Abs. 3 S. 1 AktG bleibt unberührt. Eine Wiederwahl ist möglich. 3. Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern kann für jedes Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Das Ersatzmitglied tritt für die Dauer der restlichen Amtszeit des weggefallenen ordentlichen Mitglieds an dessen Stelle. 4. Die innere Ordnung regelt der Aufsichtsrat durch eine von ihm festzulegende Geschäftsordnung. 11 Amtsniederlegung Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen niederlegen. 12 Vorsitzender und Stellvertreter 1. Der Aufsichtsrat wählt im unmittelbaren Anschluss an seine Bestellung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Dauer ihres Aufsichtsratsmandats. 2. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. 3. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse erforderlichen Willenserklärungen abzugeben sowie Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.
9 Die Rechte und Pflichten des Vorsitzenden werden im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter wahrgenommen. 13 Einberufung und Beschlussfassung 1. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Frist angemessen verkürzen. In begründeten Fällen kann der Vorsitzende in der Einberufung bestimmen, dass die Sitzung in anderer Form als durch persönliches Zusammentreten (z. B. als Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten wird. 2. Die Einberufung erfolgt nach Wahl des Vorsitzenden schriftlich, per Telefax, telefonisch oder unter Nutzung elektronischer Medien (z. B. ) an eine von den Mitgliedern des Aufsichtsrats zuletzt mitgeteilte Adresse. Mit der Einberufung sind Ort und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung mitzuteilen. 3. Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. 4. Außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats Beschlussfassungen schriftlich, per Telefax, telefonisch oder unter Nutzung e- lektronischer Medien (z. B. ) erfolgen. Ein Widerspruchsrecht gegen die angeordnete Form der Beschlussfassung steht den Aufsichtsratsmitgliedern nicht zu. Für Beschlüsse außerhalb von Sitzungen gelten die Bestimmungen der Absätze 5 bis 8 entsprechend. 5. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder zu einer Aufsichtsratssitzung eingeladen oder zur Stimmabgabe aufgefordert sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat satzungsgemäß zu bestehen hat, in jedem Fall aber drei Mitglieder, an der Beschlussfassung teilnehmen.
10 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an Abstimmungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine durch Telefax oder mittels elektronischer Medien (z. B. ) übermittelte Stimmabgabe. 7. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dabei gilt Stimmenthaltung nicht als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Nimmt der Vorsitzende des Aufsichtsrats an der Abstimmung nicht teil, so gibt die Stimme seines Stellvertreters den Ausschlag. 8. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder bei Abstimmungen außerhalb von Sitzungen vom Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen und den Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten sind. 14 Aufgaben des Aufsichtsrates 1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes der Gesellschaft zu ü- berwachen. Er kann insbesondere die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. 2. Der Vorstand hat zu allen Maßnahmen und Geschäften der Gesellschaft oder eines von ihr abhängigen Unternehmens, die für die Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind oder mit denen ein außergewöhnliches wirtschaftliches Risiko verbunden ist, insbesondere zu den nachfolgend genannten, die vorherige Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen: 1.1 Veräußerung und/oder Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebes oder wesentlicher Teile des Geschäftsbetriebes sowie Verpachtung, Verlegung oder Stillegung des gesamten Geschäftsbetriebes oder wesentlicher Teile desselben;
11 Gründung von oder Erwerb von Beteiligung an anderen Gesellschaften, gleich welcher Rechtsform, oder Erwerb anderer Geschäftsbetriebe im Ganzen oder zu wesentlichen Teilen; 1.3 Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen; 1.4 Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten 1.5 Verfügung über Urheber- und Schutzrechte/Patente der Gesellschaft mit Ausnahme der Vergabe von Lizenzen zu üblichen Konditionen, 3. Der Aufsichtsrat ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden. 15 Satzungsänderungen Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, zu beschließen. 16 Vergütung des Aufsichtsrates 1. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer der Erstattung ihrer entstandenen Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung in Höhe von 8.000,00. Der Vorsitzende erhält das Doppelte und sein Stellvertreter das Anderthalbfache des vorgenannten Betrags. 2. Daneben erhält jedes Aufsichtsratsmitglied ab einer Umsatzrendite von 5 % eine jährliche erfolgsorientierte Vergütung in Höhe von 1.500,00 je ,00 Ergebnis vor Steuern (EBT), wobei sich die Umsatzrendite aus dem Verhältnis des EBT zum Umsatz errechnet. Umsatz, Umsatzrendite und EBT sind jeweils auf der Grundlage des gebilligten Konzernabschlusses zu bestimmen. Die erfolgsorientierte Vergütung wird erstmalig zahlbar nach Ablauf der Hauptversammlung, die über die
12 Entlastung des Aufsichtsrats für das am endende Geschäftsjahr entscheidet. 3. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern die ihnen entstandenen Auslagen nebst Umsatzsteuer, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrates berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht ausüben. V. Hauptversammlung 17 Ort und Einberufung 1. Die Hauptversammlung kann am Sitz der Gesellschaft, in Ludwigsstadt oder in jeder deutschen Großstadt mit mehr als Einwohnern stattfinden. 2. Die ordentliche Hauptversammlung ist innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres abzuhalten. 3. Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Das auf Gesetz beruhende Recht anderer Organe und Personen, die Hauptversammlung einzuberufen, bleibt unberührt. 4. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmelde- und Nachweisfrist des 18 Absatz Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimmrecht 1. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, deren Anmeldung und Berechtigungsnachweise der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mit-
13 geteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen (Anmeldeund Nachweisfrist). Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Der Vorstand o- der, im Falle der Einberufung durch den Aufsichtsrat, der Aufsichtsrat ist ermächtigt, in der Einberufung der Hauptversammlung eine auf bis zu drei Tage vor der Hauptversammlung verkürzte Anmelde- und Nachweisfrist zu bestimmen. 2. Über den Anteilsbesitz, der die Berechtigung nach Absatz 1 begründet, ist vom Aktionär ein in deutscher oder englischer Sprache verfasster Nachweis in Textform zu erbringen. Bei Aktien, die girosammelverwahrt werden, reicht eine in Textform gehaltene Bescheinigung des depotführenden Instituts aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den nach dem Aktiengesetz maßgeblichen Zeitpunkt beziehen. 3. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen. 4. Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmacht, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung bestimmt werden kann. 135 AktG bleibt unberührt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 5. Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach eine Online-Teilnahme, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen. 6. Der Vorstand kann bestimmen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Ermöglicht der Vorstand den Aktionären hiernach die
14 Briefwahl, sind die näheren Einzelheiten des Verfahrens in der der Einberufung der Hauptversammlung anzugeben. 19 Vorsitz in der Hauptversammlung und Beschlussfassung 1. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter. 2. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Abhandlung der Tagesordnung sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. 3. Der Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. 4. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Soweit das Gesetz eine Mehrheit des Grundkapitals vorschreibt, erfolgt die Abstimmung mit einfacher Kapitalmehrheit, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 5. Die Hauptversammlung bedarf der notariellen Niederschrift. 6. Der Versammlungsleiter ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung vollständig oder in Auszügen in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. 20 Jahresabschluss und Konzernabschluss 1. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung so-
15 wie Anhang) und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Unverzüglich nach Eingang der Prüfungsberichte des Abschlussprüfers hat der Vorstand den Jahrsabschluss und den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht sowie die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers dem Aufsichtsrat mit einem Vorschlag über die Verwendung des Bilanzgewinns vorzulegen. 2. Der Aufsichtsrat hat die ihm nach Absatz 1 übermittelten Vorlagen zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nach dem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt. 3. Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. VI. Sonstiges 21 Gründungskosten 1. Die Gesellschaft trägt die Kosten des Formwechsels (Notar- und Gerichtskosten, Veröffentlichungskosten, Kosten der Rechts- und Steuerberatung, einschließlich der Gründungsprüfung, Kosten der Gesellschafterversammlung) bis zum Höchstbetrag von ,-- EURO. 2. Im Falle des Börsenganges trägt die Gesellschaft die Emissionskosten bis zu einem Gesamtbetrag, der durch gesonderten Hauptversammlungsbeschluss festgelegt wird. Zu den Emissionskosten gehören neben den Kosten, die auch im Falle einer Kapitalerhöhung anfallen können, insbesondere auch die Zulassungsgebühr, Kosten der Veröffentlichung des Zulassungsantrages, Kosten des Prospektes sowie gegebenenfalls Prospekteinführungsprovisionen der Kreditinstitute.
16 22 Versicherungen Die Gesellschaft ist verpflichtet, für sämtliche Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Gesellschaft eine D & O Versicherung abzuschließen und die anfallenden Prämien zu entrichten sowie den Begünstigten etwa entstehende steuerliche Nachteile auszugleichen. 23 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung entspricht.
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