2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts

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1 2. Historische Entwicklung des Energiewirtschaftsrechts 2.1 Der Ordnungsrahmen vor der Liberalisierung Rechtliche Vorgaben: - Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) von Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Bereichsausnahme 103, 103a Freistellung von Kartellverbot und Verbot von Ausschließlichkeitsbindungen Demarkations- und Konzessionsverträge Keine Stromlieferung in das Gebiet des Vertragspartners Exklusives Recht zur Netzung von öffentlichen Wegen zu Leitungsbau und betrieb im Gemeindegebiet Gebietsmonopole Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-1

2 Alte Rechtslage vor der Liberalisierung Demarkationsvertrag Konzessionsvertrag Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-2

3 Kartellrechtlicher Missbrauch bei der Strom- und Gasversorgung, 103 Abs. 5 GWB Marktverhalten, das Grundsätzen des Wettbewerbs zuwiderläuft Spürbar ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen als bei gleichartigen Versorgungsunternehmen Unbillige Behinderung der Verwertung eigenerzeugter Energie Unbillige Behinderung der Durchleitung Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-3

4 Die deutsche Stromwirtschaft im alten Ordnungsrahmen Öffentliche Stromwirtschaft, ca. 85% der Stromerzeugung in Deutschland Anteil an Stromabgabe an Letztverbraucher Anteil an Stromproduktion 9 Verbund- 36% 80% unternehmen ca. 70 Regionalunternehmen 38% 17% ca % 3% Stadtwerke Quelle: Daneben: industrielle Eigenerzeugung, Deutsche Bahn Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-4

5 Hintergrund der Liberalisierung Lohnt sich ein Leitungsneubau? Strom: Netze seit 100 Jahren Stark ausgebaut und vermascht Bau neuer Leitungen sehr aufwändig und kostenintensiv Stromabsatz wächst nur noch moderat Leitungsneubau lohnt daher im Regelfall nicht Stichleitungen von 0,5 bis 3 km können sich lohnen Fazit: Netzmonopole für Strom sind wettbewerbsfest Gas Erzeugung Handel Transport Vertrieb Netze seit 30 Jahren Ausgebaut und vermascht Leitungsnetz aber noch nicht vollständig ausgebaut Gasabsatz wächst noch erheblich Stichleitungen auf kurze Entfernung möglich Fernleitungen denkbar (WinGas) Versorgung größerer Abnehmer nur in der Nähe der Leitung Strom: Monopol Gas: weitgehend Monopol Wettbewerb Fazit: Netzmonopole für Gas sind weitgehend wettbewerbsfest Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-5

6 Zeitlicher Überblick über die Liberalisierung EU-Richtlinie Strom EU-RL Erdgas EnWG VV Strom I VV Strom II VV Erdgas I 2002 VV Strom II plus 2003 VV Erdgas II 2004 EU-BRL Strom&Erdgas EnWG-Novelle VV Strom III? VV Erdgas III abgebrochen EnWG-Novelle Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-6

7 2.2 Die Liberalisierung 1996/1998 EU-Richtlinie 96/92/EG vom Optionen für 3 Wege des Netzugangs: - NTPA Verhandelter Netzzugang Verhandlung des NNE prinzipiell im Einzelfall - RTPA Regulierter Netzzugang Genehmigung des NNE durch zuständige Behörde, dann allgemeingültig - SB Alleinabnehmermodell Ankaufspflicht des SB, wenn Kunde neuen Stromlieferanten vorweist, Verrechnung eines genehmigten NNE Weitere Vorschriften: - Direktleitungsbau - schrittweise Marktöffnung, Reziprozitätsklausel - unbundling der Rechungslegung Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-7

8 Art. 17 RiLi (1) Beim Netzzugang auf Vertragsbasistreffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Elektrizitätserzeuger und die zugelassenen Kunden, die sich innerhalb und außerhalb des Netzgebiets befinden, einen Netzzugang aushandeln können, um untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schließen zu können. (2) (3) Im Interesse erhöhter Transparenz und zur Erleichterung der Netzzugangverhandlungen veröffentlichen die Netzbetreiber im ersten Jahr nach der Anwendung dieser Richtlinie Richtwerte zur Spanne der Preise für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems. In den folgenden Jahren sollten die veröffentlichten Richtpreiswerte nach Möglichkeit auf dem Durchschnitt der im vorangegangenen 12 Monats Zeitraum ausgehandelten Preise beruhen. (4) Die Mitgliedstaaten können sich auch für ein geregeltes Netzzugangsystem entscheiden, durch das den zugelassenen Kunden auf der Grundlage für öffentlicher Tarife für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystemsein Netzzugangsrecht gewährt wird,. (5) Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-8

9 Umsetzung in Deutschland das Energiewirtschaftsgesetz Umsetzung der EU-Richtlinien in Deutschland durch EnWG ( ) System des verhandelten Netzzugangs - Selbstregulierung durch Verbändevereinbarungen - unter Missbrauchsaufsicht des Bundeskartellamtes ex post-kontrolle Single Buyer als Ausnahme (Netzzugangsalternative) Weitere Vorschriften: - Genehmigungsregelungen - Anschlusspflichten - Entflechtung der Rechnungslegung - 100% Marktöffnung (Strom) Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-9

10 Verhandelter Netzzugang, 6 EnWG (alt) (1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. 22 Abs. 4 und 26 Abs. 2 GWB bleiben unberührt. (2). (3).. Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-10

11 Kleine Novelle des EnWG 2003 Verrechtlichung der VVen Verrechtlichung der Verbändevereinbarungen ( 6, 6a) Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung Strom II plus/verbändevereinbarung zum Netzzugang bei Erdgas (Gas II) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingung guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Verbändevereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Verbändevereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten. 19 Abs. 4 und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt. stärkere Rechtsverbindlichkeit keine inhaltliche Prüfung der VVen Verrechtlichung der VV Gas bis Ende 2003, obwohl VV Gas II im Oktober 2003 ausläuft obwohl Verhandlungen zur VV Gas III im April 2004 abgebrochen Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-11

12 Ergebnisse und Erfahrungen Erfahrungen mit dem Netzzugang - Kontrolle durch Kartellbehörden Anfangsphase der Liberalisierung: Verweigerung des Netzzugangs Wechselentgelte bei Lieferantenwechsel Doppelvertragsmodell durch Einschreiten der Kartellbehörden / Zivilgerichte beseitigt später: Höhe der Netznutzungsentgelte im Fokus Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-12

13 Ergebnisse und Erfahrungen Verfahren des Bundeskartellamtes: In mehreren Fällen Senkung der NNE nach Einleitung der Ermittlungen des BKartA 2 Musterfälle - Stadtwerke Mainz Vergleichsmarktkonzept (Erlöse pro km Leitungslänge) BKartA: NNE um 19,9% überhöht - TEAG Kostenkontrolle / Bestimmungen des Kalkulationsleitfadens der VV II plus BKartA: Senkungspotenzial von 10% In beiden Fällen Scheitern des BKartA vor dem OLG Düsseldorf (Berufungsinstanz) wegen - Verrechtlichung der VV Strom II plus - Auferlegung von Erlösobergrenzen nach Ansicht des OLG nicht zulässig Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-13

14 2.3 Die Beschleunigungsrichtlinien 2003 EU-Richtlinie 2003/54/EG vom 26. Juni Marktöffnung: Gewerbekunden , Haushaltskunden Legal unbundling ab Kunden - Öffnungsklausel Regulierungs- / Wettbewerbsbehörde: Unabhängigkeit von den Interessen der Energiewirtschaft Festlegung oder Genehmigung mindestens der Methoden zur Berechnung bzw. Festlegung der Netznutzungsentgelte ex ante-regulierung Umsetzung muss bis zum erfolgen EnWG 2005 in Kraft getreten am Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-14

15 Voraussetzungen der unmittelbaren Wirkung einer EG- Richtlinie, die nicht rechtzeitig umgesetzt wurde Die Richtlinie muss inhaltlich unbedingt sein, hinreichend genaue Regelungen enthalten, darf nur eine Begünstigung/einen Anspruch, keine Belastung eines Unionsbürgers (das kann auch ein Unternehmen sein) auslösen. Sommersemester 2008 Energierecht und Energiewirtschaft 2-15

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