Sage 200. Neues MWSTG 2010 aktualisiert

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1 Sage 200 Neues MWSTG 2010 aktualisiert

2 Neues MWSTG /19 1. Einleitung Versionshinweis Neues MWSTG / Abrechnungsformular Allgemein Notwendige Änderungen in Sage 200 Finanz Sage 200 Finanz MWST-Package Inhalt Installationsanleitung Checkliste nach Umstellung Handbuch-Update Eigenverbrauch Art. 31 nmwstg Verpflegungsspesen Margenbesteuerung Bezugssteuerpflicht Hinweis für Sage 200 Personal (Simultan) Impressum... 19

3 Neues MWSTG /19 1. Einleitung Der Gesetzgeber hat am 12. Juni 2009 das neue Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer verabschiedet (nmwstg). Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Die wichtigsten Ziele der Totalrevision des Bundesgesetzes über die MWST waren die Vereinfachung und benutzerfreundlichere Gestaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Über 50 Massnahmen sollen die administrative Entlastung der Unternehmen herbeiführen und die mit der Erhebung der Steuer verbundenen Kosten senken. Sage 200 Finanz Kunden sind dabei in erster Linie von der Einführung des neuen Abrechnungsformulars betroffen. Die Sage Schweiz AG stellt daher ein Spezial-Package für die Einrichtung des neuen Abrechnungsformulars 2010 zur Verfügung. Weitere administrative Änderungen und Umstellungen je Unternehmung sind mit dem zuständigen Treuhänder oder direkt mit der MWST-Behörde abzustimmen. Achtung: Die MWST-Erhöhung zu Gunsten der Invalidenversicherung tritt nach der durch das Volk in der Abstimmung vom angenommenen Initiative erst per in Kraft. 1.1 Versionshinweis Das MWST-Spezialpackage wird für die Sage 200 (Simultan) -Versionen und höher auf zum Download zur Verfügung gestellt. Je nach Version und Vertragsbeziehung mit der Sage Schweiz AG ist das MWST-Package kostenpflichtig.

4 Neues MWSTG /19 2. Neues MWSTG / Abrechnungsformular 2.1 Allgemein Änderungen des Abrechnungsformulars Die wichtigsten Änderungen und Erweiterungen des neuen Abrechnungsformulars in Kürze: Bei der Umsatz- und Vorsteuer werden zusätzliche Positionen eingeführt, das Formular muss entsprechend etwas detaillierter ausgefüllt werden (Bsp. Export / Leistungen im Ausland). Alle Positionen im Formular erhalten eine neue Nummerierung (Formulargruppen). Für den detaillierteren Ausweis werden neue Formulargruppen eingeführt: 205 (Ausweis von nicht steuerbaren Leistungen welche freiwillig optiert wurden) 221 (Leistungen im Ausland) 225 (Übertragungen im Meldeverfahren) 410 (Einlageentsteuerung bspw. beim Verkauf eines Betriebsteils) 420 (Vorsteuerkürzungen für Nicht-Entgelte wie Subventionen und Kurtaxen) 900 (Subventionen) 910 (Spenden) Für diese neuen Formulargruppen müssen entsprechend neue Steuercodes erfasst werden. Der spezielle MWST-Code für die Verbuchung von Verpflegungsspesen wird nicht mehr benötigt, da Verpflegungsspesen zukünftig nicht mehr zu 50% sondern vollumfänglich abzugsberechtigt sind. Es kann also zukünftig der normale VST-Code verwendet werden. Die Margenbesteuerung fällt weg und wird durch einen fiktiven Vorsteuerabzug ersetzt. Eigenverbrauch (Art. 31 nmwstg): Mit der Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet und bildet somit nicht mehr einen Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes 1 Bezugssteuer: Auf Gegenständen, welche von einem in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Unternehmen aus dem Ausland geliefert wurden und auf die keine Einfuhrsteuer erhoben wurde, muss der Leistungsempfänger selber die Steuer abrechnen. Vorsteuerkorrekturen und Vorsteuerkürzungen werden neu gesondert ausgewiesen. 1 Quellen:

5 Neues MWSTG / Weitere Optimierungsmöglichkeiten / Änderungen Im Rahmen des neuen Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer ergeben sich für Unternehmen je nach Situation, Tätigkeit und Umfeld weitere Optimierungsmöglichkeiten. Diese sollten gegebenenfalls mit dem zuständigen Treuhänder besprochen werden. Beispiele: Umsatzlimiten für Steuerpflicht wurden angepasst. Zudem kann freiwillig auf die Steuerbefreiung verzichtet werden. Ohne weitere Bewilligung kann durch offenen Ausweis der Steuer freiwillig optiert werden (Ausnahme Finanz- und Versicherungsdienstleistungen und weitere). Baugewerblicher Eigenverbrauch gilt nicht mehr als Steuertatbestand. Die Saldosteuersatzlimiten (Umsatz / Steuerzahllast) wie auch die jeweilige Mindestunterstellungsdauer pro gewählte Methode (Saldosteuersatzmethode vs. effektive Methode) wurden angepasst. Die Vermietung von Gegenständen ins Ausland ist, den entsprechenden Nachweis vorausgesetzt, von der Steuer befreit. Empfängerortsprinzip: Neu gilt bei der Besteuerung von Dienstleistungen der Ort an dem der Empfänger seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat. Leistungen an das Personal: Massgebend für die Steuerberechnung ist neu der Preis, der vom Personal tatsächlich verlangt wird. Vorsteuer-Korrekturen für folgende Sachverhalte sind nicht mehr erforderlich: Ausgaben für Verpflegung und Getränke (bisher 50%) Geschenke bis CHF 500 pro Empfänger (bisher CHF 300) Bei Werbegeschenken und Warenmustern Spenden führen nicht mehr zu einer Vorsteuer-Kürzung, Subventionen jedoch weiterhin. Ab 2010 hat jede steuerpflichtige Person das Wahlrecht ob Steuerperiode = Kalenderjahr oder Steuerperiode = Geschäftsjahr geführt werden soll. 2.2 Notwendige Änderungen in Sage 200 Finanz Existierende Steuercodes welche die nachfolgenden Kriterien erfüllen, müssen dupliziert und per unter Verwendung der neuen Formulargruppe neu erstellt werden: Steuersatz gehört einer Schweizer Steuer-Abrechnungsgruppe an: Als Schweizer Steuer-Abrechnungsgruppe gelten alle Abrechnungsgruppen (Stammdaten / Steuer- Abrechnungsgruppen) denen unter Formular Mehrwertsteuerformular Schweiz (Original) zugewiesen wurde. Abrechnungsgruppen ohne zugewiesenes Formular oder solche mit einem anders lautenden Eintrag werden nicht berücksichtigt und die zugehörigen Steuercodes nicht umgestellt. Steuersatz war am noch gültig Datum Buchen erlaubt bis ist oder grösser/gleich Bei Steuercodes auf denen mehrere gültige Einträge existieren (unterschiedliches Von-Datum) wird der neuere Code (also mit grösserem Von- Datum) als Vorlage für die Duplizierung verwendet.

6 Neues MWSTG /19 Der jeweilige Steuercode bleibt dabei identisch, entsprechend müssen keine existierenden Zuweisungen auf dem Kontenplan etc. angepasst werden. Wo keine Umstellung der Formulargruppe vorgenommen werden kann (da keine oder eine ungültige alte Formulargruppe hinterlegt war) wird der Steuercode dennoch dupliziert, bleibt aber unverändert mit Von-Datum stehen. Für die MWST-Abrechnungsformular(e) Mehrwertsteuerformular Schweiz bzw. Mehrwertsteuerformular Schweiz Original wird auf der Zeitachse per der neue Report hinterlegt. Buchungen welche vor der Umstellung bereits mit Valuta 2010 verbucht wurden, werden in der Tabelle mwstjour auf die neu erstellten Codes migriert. Entsprechend können diese Buchungen ohne weiteres manuelles Handling in 2010 abgerechnet werden. Buchungen im Kalenderjahr 2009 können, sofern die definitive MWST-Abrechnung 2009 noch nicht erstellt wurde, wie gewohnt weiter erstellt / bearbeitet werden. Buchungen welche erst nach erfolgter definitiver MWST-Abrechnung in 2009 dennoch in 2009 vorgenommen bzw. definitiv gestellt werden, werden bei ihrer Abrechnung im MWST-Formular 2010 einem speziellen manuellen Handling bedürfen. Zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Dokumentation sind noch keine detaillierten Anweisungen der ESTV für diese Fälle verfügbar. Grundsätzlich kann aber von folgendem Leitfaden ausgegangen werden: Sind solche Buchungen vorhanden, werden diese korrekt unter Verwendung ihrer alten Formulargruppe im Steuerjournal ausgewiesen, jedoch aufgrund des fehlenden Formulargruppen-Bezuges zum neuen Formular nicht im Formular mit-eingeschlossen. Entsprechend ergibt sich eine Differenz zwischen Steuerjournal und MWST-Formular, welche auf die Notwendigkeit eines manuellen Handlings dieser Fälle hindeutet. Laufen diese Buchungen auf einen Steuercode, der in 2010 weiterhin besteht und lediglich auf eine neue Formulargruppe umgestellt wurde, so kann dem Code 2009 (welcher also Buchen erlaubt bis per hinterlegt hat) die neue Formulargruppe hinterlegt werden. Ergebnis: Die Buchung wird korrekt für das neue MWST-Formular berücksichtigt. (Achtung: diese Umstellung sollte nur temporär vorgenommen werden!) Laufen diese Buchungen auf einen Steuercode, der in 2010 nicht mehr besteht (bsp. Verpflegungs-spesen 50% VST, Margenbesteuerung o.ä) so muss zunächst mit der ESTV abgeklärt werden, wie diese im neuen Formular ausgewiesen werden dürfen.

7 Neues MWSTG /19 3. Sage 200 Finanz MWST-Package 3.1 Inhalt Umstellungs-Prozedur für existierende Steuercodes mwstform2010_xxxx.sql Sämtliche in der Datenbank existierenden Steuercodes, welche am noch gültig sind (und einer CH- Steuer-Abrechnungsgruppe angehören), werden dupliziert und per unter Verwendung der neuen Formulargruppen neu eröffnet. Steuercodes denen keine, eine ungültige oder eine neu nicht mehr verwendete Formulargruppe hinterlegt ist, werden ebenfalls dupliziert, müssen aber manuell auf eine im neuen Abrechnungsformular gültige Formulargruppe geändert werden (wo gewünscht). Folgende Umstellungen werden durch das Script vorgenommen (mandanten-übergreifend): Formulargruppe alt Formulargruppe neu Konkret werden mit dem neuen MWST-Formular folgende (alten) Formulargruppen nicht mehr verwendet. Alle Steuercodes welche auf diese Formulargruppen zeigen, müssen daher manuell gelöscht werden: 20 > Eigenverbrauch 42 > Margenbesteuerung Buchungen welche unter Verwendung der alten Steuercodes bereits mit Valuta 2010 gebucht wurden, werden automatisch auf die neuen Formulargruppen umgestellt (gemäss Tabelle).

8 Neues MWSTG / Report-Prozedur für neues Abrechnungsformular tp_repfmwstform2010.sql Übernimmt die Datenaufbereitung für die neuen MWST-Auswertungen (Formular) Reports-MWST-Abrechnungsformular 2010 zzsff072.rpt Auswertung zum neuen MWST-Formular 2010 mit Layout (inkl. Feldbezeichnungen, Linien, Design). Für den internen Ausdruck der MWST-Abrechnung. zzsff073.rpt Auswertung zum neuen MWST-Formular 2010 ohne Layout. Für den Druck auf das offizielle Formular der MWST- Behörde.

9 Neues MWSTG / Installationsanleitung Hinweis! Achtung: Für die Installation des MWST-Packages werden (SQL-) Administratorrechte benötigt! Ebenfalls sollte die Verarbeitung an Randzeiten, vorzugsweise nach vorgängiger Datensicherung, vorgenommen werden. Falls Sie Unterstützung bei der Installation des MWST-Packages wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline oder an Ihren Kundenbetreuer. Installationsschritte 1. Datenbank sichern (empfohlen) 2. ZIP-Datei entpacken 3. Sage 200 Admin (Simultan) starten Menü Datenbank \ SQL Scripts laden Anmeldung mit User sa Datei mwstform2010_xxxx.sql generieren (aus extrahiertem ZIP-Ordner) (Beschreibung unter: Umstellungs-Prozedur für existierende Steuercodes) Menü Datenbank \ SQL Scripts laden Anmeldung mit User sa Datei tp_repfmwstform2010.sql generieren (aus extrahiertem ZIP-Ordner) (Beschreibung unter: Report-Prozedur für neues Abrechnungsformular) Hinweis! Dieser Vorgang wird einmalig (pro Datenbank) ausgeführt und stellt automatisch alle vorhandenen Mandanten um. Die Umstellung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn beide Prozeduren mit der Meldung Script successfully loaded enden. Sollte eine (ODBC-) Fehlermeldung erscheinen, wurde die Umstellung nicht korrekt vorgenommen und die Daten zurückgesetzt. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte an unsere Hotline oder an Ihren Kundenbetreuer. Die Prozeduren sind in Abhängigkeit zur jeweils eingesetzten Version von Sage 200 gestaltet. Beachten Sie deshalb bitte die Versionsangabe Ihrer ZIP-Datei. Prozeduren aus einer anderen als der bei Ihnen eingesetzten Sage 200-Version können nicht generiert werden. 4. Report Dateien (zzsff072.rpt / zzsff073.rpt) in Client-Reportverzeichnis kopieren (aus extrahiertem ZIP-Ordner) Zielpfad: Versionen 2005.X / 2006.X / 2007.X / 2008.X C:\Programme\Simultan\Reports Version 2009.X C:\Programme\Sage\Sage 200\Reports Hinweis! Dieser Vorgang muss auf allen Client-Computern mit Sage 200-Installation vorgenommen werden, auf denen das MWST-Abrechnungsformular angezeigt / gedruckt werden soll. Falls vorhanden und bekannt, können die Auswertungen auch im individuellen Reportverzeichnis auf der zentralen Ablage gespeichert werden.

10 Neues MWSTG / Checkliste nach Umstellung Sage 200 Admin (Simultan) Menü Bearbeiten \ länderspezifische Auswertungen \ Datumsbezogen Formular Mehrwertsteuer Schweiz und Mehrwertsteuer Schweiz Original korrekt ab auf neuem Report eingerichtet Sage 200 Finanz (Simultan) Menü Stammdaten \ Steuersätze Sämtliche Steuercodes dupliziert, wo möglich wurde die Formulargruppe gemäss Tabelle unter Umstellungs-Prozedur für existierende Steuercodes auf dem Code per angepasst. Menü Ansicht \ Finanzbuchhaltung \ Steuern \ Steuerjournal Wird die Auswertung (provisorisch) mit Abrechnungsdatum von gestartet, so erscheint das neue MWST-Formular.

11 Neues MWSTG / Manuelle Änderungen Steuersätze auf alte Formulargruppen, die nicht mehr verwendet werden, müssen manuell gelöscht werden. (jeweils nur die Steuercodes mit Datum von = , alte Steuercodes bleiben bestehen!) Konkret nicht mehr benötigt werden die Steuersätze welche auf folgende Formulargruppen verweisen: 20 > Eigenverbrauch 42 > Margenbesteuerung Für neue Formulargruppen (detaillierter Ausweis auf neuem Abrechnungsformular) muss, wo gewünscht, ein neuer Steuercode mit entsprechender Formulargruppenzuweisung erfasst werden. Dies betrifft folgende neuen Formulargruppen: 221 > Leistungen im Ausland 225 > Übertragungen im Meldeverfahren 410 > Einlageentsteuerung (Art. 32) 420 > Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33 Abs. 2) 900 > Subventionen, Kurtaxen u.ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Bst. a-c) 910 > Spenden, Dividenden, Schadenersatz usw. (Bst. d-l) Hinweis zur Formulargruppe 205! Ebenfalls neu ist die informative Formulargruppe 205, in welcher die freiwillig optierten Entgelte ausgewiesen werden müssen: 205 > Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21), für welche nach Art. 22 optiert wird Solche steuerbaren Leistungen müssen gleichwohl über einen normalen MWST-Satz (Formulargruppe 300 / 310 / 340) abgerechnet werden, sodass diese auf dem Formular sowohl in die Umsatzberechnung ein-fliessen (Ziff. 200), als auch im Bereich Steuerberechnung korrekt hergeleitet werden. Die zusätzliche Ausgabe solcher Leistungen in Ziffer 205 ist daher in den aktuell verfügbaren Versionen von Sage 200 nicht möglich. Wir empfehlen für diesen Fall folgendes Vorgehen: Speziellen Steuercode für Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen, optiert erfassen, Formulargruppe 300 / 310 / 340 zuweisen Leistungen, welche freiwillig optiert werden, über diesen Steuercode buchen Nach dem Druck des MWST-Abrechnungsformulars 2010 kann der Brutto-Saldo des neu erfassten Steuercodes manuell im Feld Ziffer 205 ergänzt werden

12 Neues MWSTG /19 4. Handbuch-Update 4.1 Eigenverbrauch Art. 31 nmwstg Definitionen Der Eigenverbrauch Fahrzeuge ist neu eine Kürzung der Vorsteuer und kein steuerbarer Umsatz mehr. Diese originelle Umstellung hat seine Auswirkung lediglich auf dem Abrechnungsformular, monetär ändert sich hier aber nichts. (Quelle: Mit der Gesetzesreform wird der Eigenverbrauch nur noch in Form einer Korrektur des Vorsteuerabzugs berechnet und bildet somit nicht mehr einen Bestandteil des zur Steuerberechnung massgebenden Umsatzes. (Quelle: Fallbeispiel Privatnutzung Firmenwagen Ein Personenwagen einer Einzelfirma wird für Geschäfts- und Privatfahrten verwendet, Verwendung zu 30 % für Geschäftsfahrten: Nach Art. 31 MWSTG fallen 70 % der Vorsteuer demnach für den Vorsteuerabzug ausser Betracht. Der Vorsteuerabzug beträgt somit 30 % der beim Kauf sowie Unterhalt (Reparaturen, Treibstoffe usw.) bezahlten Vorsteuer. Der Anteil dieser gemischten Verwendung wird oft erst Ende Jahr berechnet. Der Vorsteuerabzug muss folglich nachträglich korrigiert werden. Rechnungsbeispiel Rechnung à (100% / 7.6%) Kürzung à (70% / 7.6%) Fällige VST neu à (30% / 7.6%) Dementsprechend kann vom Brutto-Betrag der Ursprungsrechnung faktisch nicht mehr die volle Vorsteuer abgezogen werden. Der Aufwand muss entsprechend angepasst (erhöht) werden.

13 Neues MWSTG /19 Verbuchung in Sage 200 Finanz Notwendige Steuersätze: VST Eigenverbrauch 100% (Formulargruppe 415) Buchungs-Eingabe Diese nachträgliche Kürzung der Vorsteuer muss wie folgt mit zwei Buchungen verbucht werden: 1. Aufwandkonto (Fahrzeugaufwand) / Durchlaufkonto 5'320. Ohne Steuer buchen 2. Durchlaufkonto / Aufwandkonto (Fahrzeugaufwand) 5' % Steuer buchen Resultierende Buchungen 1. Aufwandkonto (Fahrzeugaufwand) / Durchlaufkonto 5' Durchlaufkonto / Aufwandkonto (Fahrzeugaufwand) 0. Durchlaufkonto / Debitor Vorsteuer 5'320. (Steuerbuchung) Bei der ersten Buchung wird die Vorsteuerkürzung ganz auf dem Aufwandkonto belastet (daher ohne Steuer buchen). Die zweite Buchung dient dazu, das Durchlaufkonto wieder auszugleichen und den Steuerbetrag zu 100% dem Debitor-Vorsteuerkonto abzuziehen. Dazu muss die Buchung Durchlaufkonto / Aufwandkonto erfasst werden. Die Buchung wird mit einem speziellen 100%-Satz gebucht (Formulargruppe 415, Gegen-Konto Steuersatz = Vorsteuerkonto). Somit wird der Vorsteuerabzug direkt auf die Haben-Seite des Vorsteuerkontos gebucht. Durch diese zwei Buchungen ist gewährleistet, dass der Vorsteuerabzug im Steuerformular (unter Ziffer 415) korrekt ausgewiesen wird und das Debitor-Vorsteuerkonto den korrekten Bestand aufweist. Hinweis! Sage 200 Personal-Kunden beachten dazu bitte auch die entsprechenden Hinweise unter Kapitel 5 Hinweis für Sage 200 Personal.

14 Neues MWSTG / Verpflegungsspesen Definitionen Das neue Gesetz verfolgt den Grundsatz, dass alle im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit angefallenen Vorsteuern grundsätzlich abziehbar sein sollen (Art. 28 Abs. 1 und 2 nmwstg). Daher ist ein Ausschluss von 50 % des Vorsteuerabzugs auf den Ausgaben für Verpflegung und Getränke nicht mehr vorgesehen. (Quelle: Konklusion Der spezielle MWST-Code für die Verbuchung von Verpflegungsspesen wird nicht mehr benötigt, da Verpflegungsspesen zukünftig nicht mehr zu 50% sondern vollumfänglich abzugsberechtigt sind. Es kann also zukünftig der normale VST-Code verwendet werden. 4.3 Margenbesteuerung Definitionen Ab dem 1. Januar 2010 kann die mehrwertsteuerpflichtige Person in Bezug auf den von ihr erworbenen gebrauchten, individualisierbaren und beweglichen Gegenstand, der für eine Lieferung, wie z.b. einen Verkauf oder eine Vermietung an einen Abnehmer, im Inland bestimmt ist, einen fiktiven Vorsteuerabzug auf den entrichteten Betrag vornehmen (Art. 28 Abs. 3 nmwstg). Dabei wird angenommen, dieser Betrag habe die MWST zu dem im Zeitpunkt des Bezugs anwendbaren Steuersatz enthalten, auch wenn faktisch keine Steuer belastet wurde (Art. 28 Abs. 3 nmwstg). Zukünftig hat die steuerpflichtige Person das ganze aus der Lieferung erzielte Entgelt zu versteuern und die MWST auf der Rechnung offen auszuweisen, dies an Stelle der Angabe margenbesteuert oder ähnlichem. Entsprechend kann der Empfänger einer solchen Lieferung zukünftig den Vorsteuerabzug auf dem bezahlten Betrag geltend machen, was im Rahmen der aktuell gültigen gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich ist. (Quelle: Konklusion Margenbesteuerung fällt weg und wird durch einen fiktiven Vorsteuerabzug ersetzt.

15 Neues MWSTG / Bezugssteuerpflicht Nach nmwstg 2010 gilt für Dienstleistungs-Bezüge aus dem Ausland (B-to-B Bereich) das Empfängerortprinzip. Das bedeutet konkret, dass der Steuerpflichtige für bezogende Dienstleistungen die Mehrwertsteuer selber abrechnet. Definitionen Steuerbare Dienstleistungen und Lieferungen, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, die durch Unternehmer mit Sitz im Ausland erbracht werden, müssen vom Bezüger versteuert werden. Wenn der Bezüger bereits aufgrund anderer Umsätze als Steuerpflichtiger registriert ist, muss er solche Leistungen/Lieferungen grundsätzlich in der MWST-Abrechnung für jene Abrechnungsperiode deklarieren und versteuern, in der er den Bezug getätigt hat. Die frühere Freigrenze von Fr. entfällt. Die geschuldete MWST kann jedoch als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, sofern der Bezug für unternehmerische Tätigkeiten erfolgt. Der Bezugsteuer unterliegen konkret (Art. 45 nmwstg): a. Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Artikel 8 Absatz 1 im Inland befindet; b. die Einfuhr von Datenträgern ohne Marktwert mit den darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechten (Art. 52 Abs. 2); c. Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern diese Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen. Ein DL-Bezug bzw. die Einfuhr von Gegenständen, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, für unternehmerische Tätigkeiten welche der MWST unterliegen, wird mit der MWST belastet und es kann gleichzeitig ein VST-Abzug geltend gemacht werden. ( siehe Beispiel mit VST-Abzug) Ein DL-Bezug bzw. die Einfuhr von Gegenständen, die nicht der Einfuhrsteuer unterliegen, für nicht unternehmerische Tätigkeiten sowie für die Erbringung von nicht steuerbaren Leistungen, welche nicht optiert wurden, wird mit der MWST belastet, ein VST-Abzug entfällt jedoch. ( siehe Beispiel ohne VST-Abzug) Hinweis! Werden Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für steuerbare Zwecke als auch für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten verwendet, so spricht man von gemischter Verwendung. Die Kürzung des Vorsteuerabzugs hat grundsätzlich nach dem effektiven Verhältnis der Verwendung zu erfolgen.

16 Neues MWSTG /19 Beispiel mit VST-Abzug Die geschuldete MWST kann zu 100% als Vorsteuer abgezogen werden, wenn es sich um Leistungen für Geschäftszwecke handelt, welche der MWST unterstellt sind. Dazu kann im Steuerstamm ein Vorsteuersatz erfasst werden, welchem unter Innergemeinschaftliche Verrechnung gleichzeitig ein MWST-Satz hinterlegt wird. Notwendige Steuersätze: Vorsteuer mit Steuersatz 7.6% (Formulargruppe 400) sowie MWST 7.6% als Steuersatz Innergemeinschaftliche Verrechnung (Formulargruppe 380) hinterlegt. Beim Buchen mit dem Vorsteuersatz wird folglich gleichzeitig auf den MWST-Satz gebucht: Buchungs-Eingabe DL-Aufwand / Kasse à mit IGV VST-Satz buchen (7.6 %) CHF 5' Resultierende Buchungen DL-Aufwand / Kasse CHF 5' Debitor Vorsteuer / Kreditor Umsatzsteuer CHF Damit der DL-Bezug aus dem Ausland (Schweiz) auch auf dem Schweizer Steuerabrechnungsformular richtig abgerechnet wird, muss dem MWST-Code die Formulargruppe 380 und dem VST-Code die Formulargruppe 400 zugeordnet sein (siehe auch Formulargruppe ). Siehe auch Handbuch Kapitel Steuersätze Punkt Innergemeinschaftliche Verrechnung

17 Neues MWSTG /19 Beispiel ohne VST-Abzug: Ein VST-Abzug entfällt, bei Leistungen und bei der Einfuhr von Gegenständen welche für nicht unternehmerische Tätigkeiten oder für die Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden. Notwendige Steuersätze: Mehrwertsteuer mit Steuersatz 100% Formulargruppe 380. Vorsteuer mit Steuersatz 0% Formulargruppe 380. Als erstes wird der normale Warenaufwand ohne Vorsteuern gebucht. Danach muss der DL-Bezug separat in zwei Buchungen gebucht werden, damit er korrekt ausgewiesen wird. In einem ersten Schritt muss also der Aufwand ohne VST gebucht werden. In einem zweiten Schritt muss der DL-Bezug steuerwirksam gebucht werden: Buchungs-Eingabe 1. DL-Aufwand / Kasse CHF % Steuer (VST) 2. DL-Aufwand / Durchlaufkonto CHF 76.- ohne Steuer 3. Durchlaufkonto / DL-Aufwand CHF % Steuer (MWST) Resultierende Buchungen 1. DL-Aufwand / Kasse CHF DL-Aufwand / Durchlaufkonto CHF Durchlaufkonto / DL-Aufwand CHF 0.- Durchlaufkonto / Kreditor MWST CHF 76.- (Steuerbuchung) Damit der DL-Bezug aus dem Ausland (Schweiz) auch auf dem Schweizer Steuerabrechnungsformular richtig abgerechnet wird, muss den MWST-Codes die Formulargruppe 380 ( Bezugssteuer ) zugeordnet sein.

18 Neues MWSTG /19 5. Hinweis für Sage 200 Personal (Simultan) Im Sage 200 Personal werden vor allem in zwei Bereichen mit MwSt-Buchungen gearbeitet; auf dem Privatanteil Geschäftsauto und auf den Verpflegungsspesen. Bitte nehmen Sie mit Ihrem Finanzverantwortlichen Kontakt auf, damit die entsprechenden Änderungen in der Kontierung im Lohnartenstamm zeitgerecht (Januarlohnlauf) und richtig (korrekter MwSt-Datensatz) vorgenommen werden. VST 100% nicht buchbar Vorsteuerkorrektur Ziffer 415 Eigenverbrauch Die Steuerbuchung "Vorsteuerkorrektur auf Privatanteil Geschäftswagen", welche mit einem Steuersatz zu 100% berechnet wird, kann nicht automatisch aus dem Personal ins Finanz gebucht werden. Es besteht die Möglichkeit, mit einer Hilfslohnart den Steuerbetrag zu berechnen um diesen danach manuell in Finanz zu buchen. VST 100% buchbar ab V falls aktuelles SP installiert ist Anpassungen in Sage 200 Personal Vorsteuerkorrektur Ziffer Eigenverbrauch Die Steuerbuchung "Vorsteuerkorrektur auf Privatanteil Geschäftswagen", welche mit einem Steuersatz zu 100% berechnet wird, kann automatisch aus dem Personal ins Finanz generiert werden. Dafür müssen zwei Lohnarten erstellt werden. Beide weisen einen Betrag in der Höhe der Steuerkorrektur auf. Die erste Lohnart hat keinen Steuersatz hinterlegt und wird gebucht "Aufwandkonto/Durchlaufkonto". Die zweite Lohnart hat den entsprechenden Vorsteuer-Satz hinterlegt und wird gebucht Durchlaufkonto/Aufwandkonto. Hinweis! Siehe dazu auch das Beispiel im Handbuch-Update Finanzbuchhaltung unter Kapitel 4.1 Eigenverbrauch Art. 31 nmwstg.

19 Neues MWSTG /19 6. Impressum Copyright Sage Schweiz AG, D4 Platz 10, 6039 Root Längenbold Dokumentation Tanja Marbacher Hinweis Alle Rechte vorbehalten. Diese Dokumentation darf in keiner Form ohne Genehmigung der Sage Schweiz AG kopiert oder in einer anderen Form vervielfältigt werden. Die Angaben in diesem Handbuch wurden mit grösster Sorgfalt erarbeitet und getestet. Trotzdem sind Fehler nicht ganz auszuschliessen. Sage Schweiz AG kann weder eine juristische Verantwortung, noch irgendeine Haftung für Folgen, die auf fehlerhafte Angaben zurückgehen, übernehmen. Wir verweisen auf die Benutzungsrechte und Gewährleistung der Sage 200 Software. Supportline Sage 200: (CHF 4.50/Min.)

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