Prüfungsordnung. I. Abschnitt. Prüfungsausschüsse. Errichtung

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1 Prüfungsordnung der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte/r Mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz und für der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg als zuständige Stelle nach 41 S. 1, 58 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGB1. I S. 1112) geändert durch das Gesetz vom (BGB1. I S. 185) und nach der Verordnung über die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten vom (BGB1. I S. 2392) in der Fassung vom 15. Februar 1995 (BGB1. I S. 206) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellte(r). I. Abschnitt Prüfungsausschüsse 1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer Prüfungsausschüsse in der erforderlichen Anzahl. (2) Die Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse wird von der Rechtsanwaltskammer gesondert festgelegt. 2 Zusammensetzung und Berufung (1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (2) Die Berufung erfolgt durch die Rechtsanwaltskammer für jeweils drei Jahre. (3) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe von der Kammer in einer Entschädigungsordnung festgelegt wird. (4) Im Übrigen gilt 37 BBiG 3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet sind oder waren mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme als Kind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. Befangenheit liegt auch vor, wenn der Auszubildende bei einem der Mitglieder des Prüfungsausschusses als

2 Auszubildender angestellt oder eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Ausbildung verantwortlich ist. (2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis geltend machen wollen, haben dies der Kammer mitzuteilen; während der Prüfung dem Prüfungsausschuss. (3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Kammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Kammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, erforderlichenfalls eine andere Kammer um die Veranlassung der Durchführung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag ( 38 BBiG). 5 Geschäftsführung (1) Die Kammer regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung, insbesondere Einladungen und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. 23 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung bleibt unberührt. 6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu währen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Rechtsanwaltskammer.

3 II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung 7 Prüfungstermine (1) Die Kammer bestimmt den Termin der Abschlussprüfung. Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsbildung und des Schuljahres abgestimmt sein und den Berufsbildenden Schulen rechtzeitig bekanntgegeben werden. (2) Die Zwischenprüfung soll jeweils nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres bis spätestens zum 31. Dezember d. J. durchgeführt werden. Als Beginn des Ausbildungsjahres wird der 1. August festgesetzt. (3) Die Kammer gibt die Termine und die Anmeldefristen in ihren Mitteilungen in der Regel mindestens zwei Monate vorher bekannt. 8 Gebühren (1) Für das Prüfungsverfahren der Zwischen- und Abschlussprüfung hat der Ausbildende oder, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, der Prüfungsbewerber eine Gebühr an die Kammer zu entrichten. (2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird von der Kammer in einer Gebührenordnung festgesetzt und mit der Aufforderung zur Prüfungsanmeldung angefordert. (3) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn des schriftlichen Teiles seiner Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erstattet. Zulassung zur Abschlussprüfung richtet sich nach den 39 und 48 Abs. 2 Nr. 2 BBiG Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule 6 Monate vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn keine Leistungen in der praktischen Ausbildung in der Berufsschule und in der Zwischenprüfung in den fachbezogenen Fächern jeweils erheblich über dem Durchschnitt liegen. Als Durchschnitt ist die Note 2,49 anzusehen. (2) Zur Abschlussprüfung kann auch zugelassen werden, wer mindestens sechs Jahre in einem Rechtsanwaltsbüro einem Rechtsanwaltsfachangestellten vergleichbare Tätigkeiten ausgeführt hat sowie entsprechende Zertifikate nachweisen kann, dass Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen, die eine Zulassung zur Abschlussprüfung rechtfertigen.

4 (3) Im Übrigen gilt 40 Abs. 2 und 3 sowie 29 Abs. 2 BBiG. 11 Anmeldung zu den Prüfungen (1) Die Anmeldung zu den Prüfungen hat schriftlich zu den von der Kammer bestimmten Anmeldefristen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden bei der Kammer zu erfolgen. (2) Organisatorische Fragen der Anmeldung zu den Prüfungen werden rechtzeitig durch die Kammer bekanntgegeben. (3) Der Anmeldung zur Zwischenprüfung müssen beigefügt werden: a) Der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, b) bei zum Zeitpunkt der Prüfung noch minderjährigen Auszubildenden die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung der Auszubildenden. Auf 33 JarbSchG wird Bezug genommen. (4) Den Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung kann der Prüfungsbewerber in besonderen Fällen selbst stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (5) Die Kammer ist für die Anmeldung zuständig, wenn in ihrem Bezirk in den Fällen der 9 und 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt, in den des 40 Abs. 2 und 3 BBiG die Ausbildungsstätte oder, soweit keine Arbeitsverhältnis besteht, der Wohlsitz des Prüfungsbewerbers liegt. (6) Der Anmeldung zur Abschlussprüfung müssen beigefügt werden: a) Die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung, b) eine Bescheinigung des Ausbildenden, dass die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) geführt worden sind, c) das letzte Zeugnis der z.z. der Anmeldung besuchten Schule oder, falls ein Schulbesuch zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr stattfindet, das Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, d) eine Beurteilung der Leistungen durch den Ausbildenden e) der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr f) der Nachweis über die Absolvierung einer mindestens 9- monatigen praktischen Ausbildung (im Ausnahmefall ist gemäß 12 Abs. 1 die zuständige Stelle/der Prüfungsschuss ermächtigt, den Bewerber bereits nach 6- monatiger praktischer Ausbildung zur Prüfung zuzulassen). In den Fällen des 40 Abs. 1 BBiG a) bis g) wie vor h) eine Stellungsnahme zum Antrag auf vorzeitige Zulassung durch den Ausbildenden, i) eine Stellungsnahme zum Antrag auf vorzeitige Zulassung durch die Berufsschule. In den Fällen des 40 Abs. 2 und 3 BBiG

5 a) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i.s.d. 40 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweis i.s.d. 40 Abs. 3 BBiG b) das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, c) ggf. vorhandene weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, d) der Nachweis über die Erzahlung der Prüfungsgebühr 12 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Kammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben ist die Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses herbeizuführen. (2) Einer förmlichen Mitteilung über die Zulassung bedarf es nicht. Die Entscheidung über die Nichtzulassung muss dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben werden. (3) Die Prüfungsbewerber sind grundsätzlich 4 Wochen vor dem Prüfungstermin über den Prüfungsantrag, den -ort sowie über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu unterrichten. (4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden. III. Abschnitt Durchführung der Prüfungen 13 Zwischenprüfungen (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf der Anlage zu 9 ReNoPatAusbV vom Abschn. I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse (12 Abs. 2 ReNoPatAusbV). (2) In den Fächern (1) Materielles Recht und Verfahrensrecht (2) Büropraxis und -organisation (3) Wirtschafts- und Sozialkunde sind schriftliche Prüfungsarbeiten zu fertigen. Die Arbeiten sollen anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten gefertigt werden. (3) Die jeweils zuständigen Prüfungsausschüsse können mit der Durchführung der Zwischenprüfung die Fachlehrer der Prüfungsfächer der jeweiligen Berufsbildenden Schule beauftragen. Die Prüfungsarbeiten werden dann von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zweitkorrigiert. Auf 22 Abs. 3 Satz 2 wird Bezug genommen. (4) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, der die in den einzelnen Fächern benoteten Leistungen zu entnehmen sind.

6 Die Bescheinigung erhalten 1) der Auszubildende 2) bei minderjährigen Auszubildenden der gesetzliche Vertreter 3) der Ausbildende 4) die Berufsbildende Schule (5) Im Übrigen gilt 42 BBiG i.v.m. 12 ReNoPatAusbV vom Abschlussprüfung (1) Die Prüfungsaufgaben werden von einem Aufgabenausschuss erarbeitet, der aus den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse der Rechtsanwaltskammer bestellt wird. (2) Die Erstellung der einheitlichen Prüfungsaufgaben erfolgt auf der Grundlage der ReNoPatAusbV vom (3) Mit der Durchführung der Abschlussprüfung im Fach Fachbezogene Informationsverarbeitung (vgl. auch 7 Abs. 3) kann der zuständige Prüfungsausschuss die Fachlehrer der jeweiligen Berufsbildenden Schulen beauftragen. (1) Die schriftliche Prüfung wird abgehalten in 15 Schriftliche Prüfung 1) Recht, Wirtschaft- und Sozialkunde 2) Zivilprozessrecht 3) Rechtsanwaltsgebührenrecht..4) Rechnungswesen 5) Fachbezogene Informationsverarbeitung -zusammensetzend aus Textbearbeitung und Textverarbeitung- (2) Für alle Prüfungsfächer - mit Ausnahme des Faches Rechnungswesen - beträgt die Prüfungsdauer 90 Minuten. Im Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung werden 60 Minuten Textbearbeitung und 30 Minuten Textverarbeitung geprüft. Im Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten. (3) Die Bewertung im Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung erfolgt gemäß der dieser Prüfungsordnung beigefügten Anlage Mündliche Prüfung. Zulassung (1) Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Leitung des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden abgenommen. Es sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden.

7 (2) Die Prüfungsteilnehmer sollen unter Bekanntgabe der in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erzielten Leistungen mit einer Frist von acht Tagen zur mündlichen Prüfung geladen werden. 17 Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde, der Kammer sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 18 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss unter Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden abgenommen. (2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt der Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbstständig und nur mit dem in der Anlage 3 genannten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Der Prüfungsausschuss kann dabei andere Personen zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Hilfsfunktionen heranziehen. (3) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen. 19 Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen dem Vorsitzenden o der dem Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. 20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einen erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwierigen Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. (3) In den Fällen des Abs. 2 S. 2,3 und 4 ist das Prüfungszeugnis einzuziehen.

8 21 Rücktritt, Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.b. im Krankheitsfall durch Vorlage eines amtärztlichen Attestes). Der wichtige Grund ist vom Prüfungsbewerber dazulegen. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 22 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen, in der mündlichen und in der mündlichen Ergänzungsprüfung sind unbeschadet der Gewichtung von den einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung wie folgt zu bewerten: ab 92 % = sehr gut (1) ab 81 % = gut (2) ab 67 % = befriedigend (3) ab 50 % = ausreichend (4) ab 30 % = mangelhaft (5) Eine den Anforderungen besonderem Maße entsprechende Leistung. Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung. Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung. Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht. Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind. (2) In dem Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung wird aus den Teilprüfungsfächern das Gesamtergebnis des Prüfungsfaches im Verhältnis 1 : 1 ermittelt. (3) Jede schriftliche Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten, wobei der Zweitprüfer von den Randnoten und der Bewertung des Erstprüfers Kenntnis nehmen darf. Weichen die Beurteilungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Eine vom Prüfungsteilnehmer nicht angegebene Arbeit ist mit ungenügend zu bewerten.

9 (5) Bei der Bewertung sollen auch die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die Darstellungsgabe, Rechtschreibung und Zeichensetzung gewürdigt werden. (6) Im Übrigen gilt 16 ReNoPatAusbV und die Anlage 2 (Ergänzungsprüfung) dieser Prüfungsordnung. 23 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Im unmittelbaren Anschluss an den mündlichen Teil der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Gesamtnote wird mit einfacher Stimmenmehrheit festgestellt. (2) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellungen der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (3) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung mit, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. 24 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen als nicht ausreichend bewertet worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung muß hingewiesen werden. (2) Dem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung hinzufügen. 25 Prüfungszeugnis (1) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer das Prüfungszeugnis der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg. (2) Das Prüfungszeugnis muss erhalten: a) den Namen des Prüfungsteilnehmers, b) das Geburtsdatum und den Wohnort des Prüfungsteilnehmers, c) den Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Teilnehmer (Tag der mündlichen Prüfung), d) die erreichten Prüfungsergebnisse in den einzelnen Fächern, e) das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung

10 (3) Das Prüfungszeugnis ist von den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer zu unterzeichnen. (4) Im übrigen gilt 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG. 26 Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Prüfung kann frühestens zum nächsten allgemeinen Termin der Abschlussprüfungen wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein als bei der nichtbestandenen Prüfung. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens befriedigendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb eines Jahres - gerechnet von dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Errechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Satz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt. (3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung ( 8-12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Der Antrag nach Abs. 1 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. (4) Im Übrigen gilt 4 Abs. 1 Satz 2 BBiG. V. Abschnitt Sonstige Bestimmungen 27 Rechtsmittel (1) Gegen Entscheidungen nach dieser Prüfungsordnung kann jeder Prüfungsbewerber/Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsanwaltskammer. (2) Gegen den Widerspruchsbescheid der Rechtsanwaltskammer kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich erhoben werden. Die Klagefrist ist gewährt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem Verwaltungsgericht eingeht. 28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Erteilung des Prüfungszeugnisses, bei Nichtbestehen der Prüfung nach Erteilung des Bescheides, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

11 (2) Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung an die Kammer gerichtet werden. (3) Die Anmeldung und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren. 28 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig damit wird die im 3. Rundschreiben vom 1. Juli 1993 veröffentlichte Prüfungsordnung außer Kraft gesetzt. Die Prüfungsordnung wurde im 10. Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom veröffentlicht. Die Änderung der Prüfungsordnung wurde durch das Ministerium für Justiz und Europaangelegenheiten am genehmigt und im Berliner Anwaltsblatt heft 03/2001 sowie im 14. Rundschreiben der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg vom veröffentlicht.

12 Anlage 1 zur Prüfungsordnung Rechtsanwaltsfachangestellte/r der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg - 17 der Verordnung über die Ausbildung zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten vom (BGB1. I S. 2392) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 15. Februar 1995 (BGB1. I S. 206)- I. 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a bestimmt in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. Nach und unter Zuhilfenahme der von der zuständigen Prüfungskommission vorgegebenen Aufgaben, den Texten, Textbausteinen, Adressen, Daten u. a. muss der Prüfling einen fachkundlichen Text mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung selbst formulieren und erstellen. Der Text muß einen fachkundlichen Inhalt haben, sinnzusammenhängend und in sich abgeschlossen sowie datenmäßig gesichert sein. Ferner muss der Text sprachlich fehlerfrei und versandfertig sein. Die Aufgabe muß beendet werden mit dem Ausdruck dieses Schriftstückes zur Vorlage bei der Prüfungskommission zwecks Korrektur. Der fachkundliche Inhalt bezieht sich z.b. auf Verträge, Anschreiben für Gedichte und behören, eine Klage mit Begründung und Beweisanträge, Klagemeldung, Berufungsschrift ohne Begründung, Berufungsantrag, Antrag auf Scheidung der Ehe, Anträge in der Zwangsvollstreckung. Die Textverarbeitung wird mit maximal 100 Punkten bewertet, die sich wie folgt aufteilen: 50 Punkte für das Formulieren des Textes (sachliche und sprachliche Richtigkeit, davon die sachliche und sprachliche Richtigkeit mit höchstens je 25 Punkten) und 50 Punkte für das Gestalten des Textes. Die Punkte für die sachliche Richtigkeit werden gemäß den Soll-Punkten des jeweiligen Lösungsvorschlages verteilt; z.b. sinnentstellender unlogischer Aufbau, Inhaltsfehler (grobe und geringfügige); schwerwiegende Fehler = 4 Fehlerpunkte, mittelschwere Fehler = 2 Fehlerpunkte, leichtere Fehler = 1 Fehlerpunkt je nach Aufgabenstellung. Für die Bewertung der sprachlichen Richtigkeit gilt folgende Fehlerliste Fehlerliste: - Rechtschreibfehler 3 - Satzzeichenfehler 3 - Wortfehler (falsche/zuviel geschriebene/fehlende/ umgestellte sinntragende Einzelwörter - in jedem Wort ist nur ein Fehler anzurechnen) 3 - Umstellung von Wörtern, soweit der Sinn nicht geändert wird 3 - ausgelassenes oder hinzugefügtes Wort, das den Sinn nicht ändert 1 - Verstöße gegen die Sprachlehre 3 - Stilfehler 3 - falsche Silbentrennung 3 Für die Bewertung der Gestaltung des Textes gilt folgende Fehlerliste Fehlerliste: - rechts- und linksbündig geschrieben 3 - ein- oder ausrücken 3 - Seitenumbruch 3 - formatieren 3

13 Für die Bewertung der Gestaltung des Textes gilt folgende Fehlerliste Fehlerpunkte: - Hervorhebungsmöglichkeiten (z.b. Fettschrift, Wechsel der Schriftart und -größe, Kursivschrift, Zentrieren) 3 - Verwendung von Sonderzeichen oder Grafiklinien 3 - Zahlengliederungen 3 - Summenstriche 3 - Einsatz von Tabellenfunktionen 3 - Tabstopp setzen/löschen 3 - Absätze nicht beachtet (bei Briefvorlage) (einfügen, löschen, verschieben, kopieren) - Trennhilfe 3 - Anführungszeichen 3 - neunzeiliges Anschriftenfeld 3 - Bezug- und Betreffzeichen DIN 676 der Kommunikationszeile 3 - Seitennummerierung 3 - Anlagenvermerk 3 - Anrede und Grußzeile 3 - Zeilen verdreht, gelöscht, an falscher Stelle eingefügt 3 - Kopf-/Fußzeile 6 - falsch abgerufener Baustein 6 - Baustein an falscher Stelle eingefügt 6 - Schriftzeichenfehler durch verlorengegangene Grundstellung 6 - Hilfe durch Lehrkraft 6 - keine Zwischensicherung 6 - keine Textendsicherung 6 - kein Druckbefehl/kein Ausdruck 6 Verstöße gegen Schreib- und Gestaltungsregeln für Textverarbeitung nach DIN Werden die Schreib- und Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung nach DIN 5008 grundsätzlich nicht eingehalten, so dass Unkenntnis angenommen werden muss, ist für wiederholte Verstöße gegen dieselbe Regel nur ein Fehler anzurechnen. II. 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b bestimmt in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. Im Prüfungsteil Textverarbeitung soll ein Fließtext (fachkundlicher Text) im Umfang von bis maximal Anschlägen gemäß den Schreib- und Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung nach DIN 5008 mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogramms nachweisen. Die Textverarbeitung wird mit maximal 100 Punkten bewertet, die sich wie folgt aufteilen: 50 Punkte für das Erfassen und 50 Punkte für das Gestalten einen fachkundlichen Textes. Bei der Erfassung des Textes wird jeder Fehler mit den doppelten Fehlerpunkten der Fehlerliste zu Teil I. belegt; bei der Gestaltung des Textes wird jeder Fehler mit den Fehlerpunkten der Fehlerliste zu Teil I. belegt.

14 Anlage 2 zur Prüfungsordnung Rechtsanwaltsfachangestellte/r der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Die Noten der schriftlichen Arbeiten für die Prüfungsfächer 1 bis 5 werden bei Ermittlung des Gesamtergebnisses einfach gerechnet. Die mündliche Note wird bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses doppelt gewichtet. Bestanden hat, wer im Gesamtergebnis und in fünf der sechs Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbacht hat. Bei zwei mangelhaften Leistungen oder einer ungenügenden Leistung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Werden in der schriftlichen Prüfung die Ergebnisse in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet, so ist die schriftliche Prüfung zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das heißt, ein Prüfungsteilnehmer, der in bis zu wie schriftlichen Prüfungsfächern mangelhaft und in den übrigen Fächern mindestens ausreichend erzielte, kann versuchen eine der mangelhaften Leistungen durch eine mündliche Ergänzungsprüfung zu verbessern. Eine Ergänzungsprüfung im Fach Fachbezogene Informationsverarbeitung ist nicht möglich. Die Ergänzungsprüfung findet vor der mündlichen Prüfung statt. Sie ist nur in einem der beiden mit mangelhaft bewerten Fächer zulässig. Der Prüfungsteilnehmer kann sich das Fach aussuchen und hierzu einen formlosen Antrag an die Prüfungskommission zu richten. Unterbleibt die Antragsstellung, so liegt die Entscheidung im Ermessen der Prüfungskommission, ob und in welchem Fach eine Ergänzungsprüfung erfolgen soll. Die Note für das Fach in dem die Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, ist wie folgt zu ermitteln: - die schriftliche Prüfung wird doppelt, die Ergänzungsprüfung einfach gewichtet, das setzt voraus, dass bei der Ergänzungsprüfung mindestens die Note befriedigend erreicht werden muss. Anlage 3 zur Rechtsanwaltsfachangestellte/r der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg Zugelassene Hilfsmittel für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen gemäß der Prüfungsordnung sind: 1. alle fachbezogenen Gesetzestexte ohne Kommentierungen 2. die mit den Prüfungsaufgaben zum Kenntnisfach Rechtsanwaltsgebührenrecht ausgegebenen Gebührentabellen 3. ein nicht programmierbarer Taschenrechner

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