die Kreisverwaltungsbehörden; die Landkreise und kreisfreien Städte;
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- Inge Salzmann
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1 Anmerkung zu Nummer 45 A. Zuständige Verwaltungsbehörden nach 73 Abs. 1 bis 3 FeV sind im Land Baden-Württemberg in Landkreisen das Landratsamt, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; Berlin Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Referat III C Puttkamer Straße 16-18, Berlin; Brandenburg die Landkreise und kreisfreien Städte; Bremen für Bremen: Stadtamt Bremen Führerscheinstelle Stresemannstraße 48, Bremen; für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Postfach , Bremerhaven; Hamburg die Behörde für Inneres Landesbetrieb Verkehr Ausschläger Weg 100, Hamburg; Hessen in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister; im Übrigen die Landrätin oder der Landrat; Mecklenburg-Vorpommern die Landrätinnen oder die Landräte der Landkreise und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister der kreisfreien Städte;
2 Niedersachsen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des 69 b Abs. 2 S. 1 StGB; ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat: der Landkreis Emsland, Postfach 15 62, Meppen; Nordrhein-Westfalen die kreisfreie Stadt oder der Kreis Straßenverkehrsamt ; Rheinland-Pfalz in Landkreisen die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten sowie in großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung; Saarland die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken, die Mittelstädte St. Ingbert und Völklingen sowie die kreisfreien Städte; Sachsen die Landratsämter und die Bürgermeisterämter der kreisfreien Städte; Sachsen-Anhalt die Landkreise oder kreisfreien Städte; im Übrigen die Landrätin oder der Landrat; Schleswig-Holstein die Landrätin oder der Landrat und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörde; Thüringen die kreisfreien Städte Fahrerlaubnisbehörde oder die Landratsämter Fahrerlaubnisbehörde. B. Mitteilungsempfänger nach Nummer 45 Abs. 4 sind im Bereich der Bundesverwaltungen für die Bundeswehr:
3 die Zentrale Kraftfahrstelle der Bundeswehr Hardter Straße 9, Mönchengladbach; für den Bereich der Bundespolizei: das Bundesministerium des Innern, Berlin; Baden-Württemberg Neckerstraße 195, Stuttgart; Polizeipräsidium Stuttgart Hahnemannstraße 1, Stuttgart; Durlacher Allee 31-33, Karlsruhe; Bissierstraße 1, Freiburg; Konrad-Adenauer-Straße 30, Tübingen; Bereitschaftspolizeipräsidium Baden-Württemberg Heiningerstraße 100, Göppingen; Bayern das Polizeipräsidium Oberbayern Knorrstraße 139, München; im Zuge der Organisationsreform der Bayerischen Polizei wird das Polizeipräsidium Oberbayern (voraussichtlich zum ) in zwei neue Verbände geteilt: Polizeipräsidium Oberbayern Nord Esplanade 40, Ingolstadt; Polizeipräsidium Oberbayern Süd Kaiserstraße 32, Rosenheim;
4 das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz Bismarckplatz 1, Regensburg; im Zuge der Organisationsreform der Bayerischen Polizei wird das Polizeipräsidium Niederbayern/Oberpfalz (voraussichtlich im dritten Quartal 2009) in zwei neue Verbände geteilt: Polizeipräsidium Oberpfalz Bajuwarenstraße 2 d, Regensburg; Polizeipräsidium Niederbayern Wittelsbacher Höhe 9 und 11, Straubing; das Polizeipräsidium Oberfranken Ludwig-Thoma-Straße 4, Bayreuth; das Polizeipräsidium Mittelfranken Jakobplatz 5, Nürnberg; das Polizeipräsidium Unterfranken Frankfurter Straße 79, Würzburg; das Polizeipräsidium Schwaben Nord Gögginger Straße 43, Augsburg; das Polizeipräsidium Schwaben Süd/West Auf der Breite 17, Kempten; das Polizeipräsidium München Ettstraße 2, München; das Präsidium der Bayerischen Bereitschaftspolizei Pödeldorfer Straße 77/79, Bamberg; das Bayerische Landeskriminalamt Maillingerstraße 15, München; das Bayerische Polizeiverwaltungsamt Hirschberger Ring 38, Straubing;
5 Berlin der Polizeipräsident in Berlin Unterabteilung Personal und Recht Platz der Luftbrücke 6, Berlin; Brandenburg die Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Brandenburg; Bremen für Bremen: Stadtamt Bremen Straßenverkehrsamt Stresemannstraße 48, Bremen; für Bremerhaven: Magistrat der Stadt Bremerhaven Bürger- und Ordnungsamt Postfach , Bremerhaven; Hamburg die Behörde für Inneres Polizei Beim Strohhause 31, Hamburg; Hessen Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung Willy-Brandt-Platz 20, Wiesbaden; Mecklenburg-Vorpommern das Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Polizei Alexandrinenstraße 1, Schwerin; Niedersachsen der Landkreis oder die kreisfreie Stadt des gegenwärtigen ordentlichen Wohnsitzes als Fahrerlaubnisbehörde, auch in den Fällen des 69b Abs. 2 S. 1 StGB; ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland, soweit ein niedersächsisches Gericht entschieden hat: der Landkreis Emsland Postfach 15 62, Meppen; Nordrhein-Westfalen das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Postfach , Düsseldorf; Rheinland-Pfalz das Ministerium des Innern und für Sport Schillerplatz 3-5, Mainz;
6 Saarland das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Franz-Josef-Röder-Straße 21, Saarbrücken; Sachsen das Polizeipräsidium Dresden Führerscheinstelle Schießgasse 7, Dresden; das Polizeipräsidium Chemnitz Führerscheinstelle Heinstraße 142, Chemnitz; das Polizeipräsidium Leipzig Führerscheinstelle Schongauerstraße 13-15, Leipzig; das Präsidium der Bereitschaftspolizei Essener Straße 1, Leipzig; Sachsen-Anhalt entfällt, weil die Polizei keine eigene Fahrerlaubnis erteilt; Schleswig-Holstein die Polizeidirektion für Aus- und Fortbildung und die Bereitschaftspolizei Schleswig-Holstein LB 44 Hubertushöhe, Eutin; Thüringen das Thüringer Innenministerium Steigerstraße 24, Erfurt.
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