Zusammenarbeit insieme Freiamt mit der KESB
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- Benjamin Weiner
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1 Zusammenarbeit insieme Freiamt mit der KESB 11. Januar 2016 Walter Zimmermann Leiter Revisorat Familiengericht Baden
2 «Aargau - Kanton der Regionen» Bezirksgerichte sind autonom Meine Aussagen stützen sich auf die Praxis am Bezirksgericht Baden Fachgruppe Revisoren strebt in ihrem Fachbereich eine Vereinheitlichung und kantonale Standards an
3 Anhang 16 zu Handbuch prima der KOKES (Version 1.0) 3
4 Ausführliche Dokumentation 99 Seiten 23 Anhänge Zeitschrift für Kindes- und Erwachsenenschutz 03/2015 Aufsatz von Prof. Chr. Häfeli: "Private Mandatsträger und Angehörige als Beistand" ( ) Als Mindestkenntnisse im Bereich der Fachkompetenz kann der Inhalt des von der KOKES herausgegebenen Handbuchs für private Mandatsträger gelten. ( ) 4
5 Gesetzliche Regelungen Schweiz. Zivilgesetzbuch (ZGB) Das Familienrecht Der Erwachsenenschutz Die behördlichen Massnahmen Die Beistandschaften Art allg. Bestimmungen Art die Arten von Beistandschaften Art. 399 Ende der Beistandschaft Art Der Beistand oder die Beiständin Art Die Führung der Beistandschaft Art Die Mitwirkung und das Einschreiten der Erwachsenenschutzbehörde Art. 420 besondere Bestimmungen für Angehörige Art Das Ende des Amtes des Beistands oder der Beiständin In Ergänzung zum ZGB kantonales Einführungsgesetz zum ZGB Kantonale Verordnung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (V KESR) 7 15 Mandatsführung Bundesverordnung über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft (VBVV) 5
6 Berichterstattung und Rechnungslegung: Gesetzliche Anforderungen Art. 410 ZGB, Abs. 1 Der Beistand oder die Beiständin führt Rechnung und legt sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von ihr angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vor. Art. 411 ZGB, Abs. 1 Der Beistand oder die Beiständin erstattet der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und über die Ausübung der Beistandschaft. Art. 420 ZGB Werden der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner, die Eltern, ein Nachkomme, ein Geschwister, die faktische Lebenspartnerin oder der faktische Lebenspartner der betroffenen Person als Beistand oder Beiständin eingesetzt, so kann die Erwachsenenschutzbehörde sie von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage und der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuholen, ganz oder teilweise entbinden, wenn die Umstände es rechtfertigen. 6
7 Berichterstattung: Anwendung Art. 420 ZGB im Kanton Aargau KABO: Positionspapier zur KESB. Antwortschreiben des Obergerichts vom 7. September 2015 (auf website der KABO abrufbar). Wichtigste Inhalte: Neues Recht brachte bewusst eine erhöhte Regelungsdichte I.d.R. keine vollständige Entbindung von der Rechenschaftspflicht, da jegliche öffentliche Kontrolle über diese Beistandschaften entfiele I.d.R. keine vollständige buchhalterische Rechnungsführung verlangt Erleichterungen werden gewährt (Einreichung eines kurzen Berichts, der Bankkontoauszüge, der EL-Verfügungen, der Steuererklärung/- Veranlagung) 7
8 Aufgabenbereiche des Beistands Rechtsverkehr: Vertretung der betroffenen Person gegenüber Amtsstellen, Gerichten, Versicherungen, privaten oder öffentlichen Einrichtungen jedoch nur im Rahmen der Aufgabenbereiche Personensorge: Fürsorge in persönlichen Angelegenheiten, wie Beratung in persönlichen Belangen Vermittlung einer geeigneten Unterkunft (teilw. zustimmungspflichtige Geschäfte gemäss Art. 416 ZGB) Vermittlung / Organisation medizinischer und sozialer Betreuung (Arzt, Spitex, Mahlzeitendienst) Unterstützung bei Arbeitssuche, Ausbildung, Tagesstruktur Vermögenssorge (Verwaltung von Einkommen und Vermögen): Erhaltung und sachgerechte Verwendung des Vermögens Verwaltung von Einkommen und Vermögen (auch Steuererklärung) Schutz vor unberechtigten Forderungen Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, z. B. Ergänzungsleistungen 8
9 Rechnungsablage: Gesetzliche Anforderungen Keine detaillierten Vorschriften im ZGB V KESR Aargau 8 12 ( ) Die Rechnung hat zu enthalten: a) Übersicht über den aktuellen Bestand des Vermögens b) Veränderungen des Vermögens in Bestand und Anlage c) Einnahmen und Ausgaben Die Angaben a) bis c) sind zu belegen ( ) Basler Kommentar Art «Die KESB hat die Rechnung auf die formelle Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu prüfen. Dazu ist die Kassarechnung anhand der eingereichten Belege lückenlos zu überprüfen, ebenso die Ausweise über die Vermögensbestände».
10 Eigenes Konto einrichten Für den Zahlungsverkehr ist ein auf die betroffene Person lautendes Privat- oder Universalkonto bei der Bank oder der PostFinance einzurichten. Zahlungen sind fristgerecht (z. B. monatlich) mittels Vergütungsaufträgen oder online über dieses Konto abzuwickeln. Zahlungen über Sparkonten sind wegen der hohen Bankspesen zu vermeiden. Zahlungen Lohn / Gehalt AHV- oder IV-Rente Pensionskasse Hilflosenentsch. Ergänzungsleist. Rückerstattungen Privatkonto Miete Lebensunterhalt Heimkosten Taschengeld, Ferien KK-Prämien Arzt, Apotheke 10
11 Einkommens- und Vermögensverwaltung Inventar erstellen Vermögen Schulden Wohnverhältnisse Versicherungen Einkünfte Weitere Themen Formular Fragebogen zum Besitzstandsinventar Budget Einnahmen Ausgaben Ideen, wenn das Budget knapp wird Belege nach Monat ordnen Kontoauszüge Rechnungen, Quittungen Rückerstattungsbelege Formular Monatsbudget 11
12 Nachweis mit Kontoauszügen und Belegen Pro Monat alle Belege zum Kontoauszug nummeriert zuordnen Pro Monat 2. alle Belege 3. zum Kontoauszug 4. nummeriert 5. zuordnen Hinweis: Für regelmässige Gutschriften (Lohn, Rente) resp. Belastungen (KK-Prämie) ist kein zusätzlicher Beleg nötig. erfüllt die Anforderungen der KESB 12
13 Beilagen Unterlagen als Nachweis, dass alle vermögensrelevanten Ansprüche geltend gemacht wurden Versicherungsausweis Krankenkasse Verfügungen SVA für Ergänzungsleistungen (alle Seiten) Rentenbescheinigungen, Lohnausweise Kopie letzte Steuererklärung (evtl. mit Steuerveranlagung) Leistungsabrechnungen Krankenkasse (auch wenn NULL) Schuldenverzeichnis / Betreibungsregisterauszug weitere Unterlagen mandatsabhängig (z.b. Liegenschaftsbuchhaltung)
14 Auslagen des täglichen Bedarfs (1) Lebensunterhalt auf ein Konto in Eigenverwaltung Personen, die vorwiegend selbstständig wohnen, sollen für ihren Lebensunterhalt einen monatlichen Betrag zur eigenen Verfügung auf ein Konto erhalten Taschengeld-Konto in Eigenverwaltung Personen, die nicht selbstständig wohnen, aber mit Geld umgehen können, sollen einen monatlichen Betrag zur eigenen Verfügung auf ein Konto erhalten "Kleine Kasse" Für Personen, die von Ihnen eng betreut werden, führen Sie ein separates Konto oder eine kleine Kasse. Daraus werden die Ausgaben des täglichen Bedarfs bezahlt (Kleider, Pflegeartikel, Waschmittel, Ausflüge etc.) Speisen Sie dieses Konto resp. die Kasse mit monatlichen Pauschalbeträgen (ca. Fr. 100 Fr. 300) entsprechend dem Budget oder mit bedarfsgerechten Bezügen Die Konten in Eigenverwaltung müssen nicht belegt werden, für die kleine Kasse führen Sie für sich zur Kontrolle ein Kassenbuch. 14
15 Auslagen des täglichen Bedarfs (2) Grosse Auslagen wie Ferien, Anschaffungen etc. Zahlen Sie direkt über das Konto der betroffenen Person Für gemeinsame Ferien erstellen Sie eine Abrechnung (Beleg für die Buchhaltung) und überweisen den Betrag auf ihr Konto 15
16 Wohn- und Betreuungskosten Kost und Logis Wohnt die betroffene Person bei Ihnen, können Sie einen angemessenen Beitrag für Kost und Logis (gemäss EL Berechnung) verlangen Erstellen Sie ein Budget und stimmen Sie den Betrag damit ab Richten Sie einen Dauerauftrag ein und lassen Sie den Betrag monatlich auf ihr Konto überweisen Pflege und Betreuung, lebenspraktische Begleitung Wohnt die betroffene Person bei Ihnen und wird durch Sie betreut, können Sie die Hilflosenentschädigung (HE) (oder einen Anteil davon) beziehen Richten Sie einen Dauerauftrag ein und lassen Sie den Betrag monatlich auf ihr Konto überweisen 16
17 Einbezug der betroffenen Person (ZGB Art. 410, Abs. 2 und Art. 411 Abs. 2) Beistand/Beiständin erläutert der betroffenen Person die Rechnung und bezieht sie bei der Erstellung des Berichts ein. Bestätigung des Einbezugs durch: - Unterschrift der betroffenen Person oder - Hinweis im Textteil, dass Abrechnung besprochen wurde oder - Begründung im Textteil, warum Abrechnung nicht besprochen wurde.
18 Mandatsentschädigung und Spesenersatz Entschädigung - Im Bericht beantragen (Kapitel «Finanzielles») oder separate Berechnung beilegen - Geht z.l. betroffener Person, wenn Vermögen nach Bezug der Entschädigung grösser als Fr. 15' ist Bemessung der Entschädigung - In der Regel pauschal (Stundenaufwand für qualifizierte Arbeiten) - KESB beurteilt, ob die beantragte Entschädigung angemessen ist Pauschalen Einfaches Mandat Normales Mandat Aufwändiges Mandat für 2 Jahre bis 1' '500.- bis 2' '000.- bis 4'
19 Spesenersatz Bemessung - Pauschale (bei geringem Aufwand) oder - Detaillierter Nachweis Die Spesen sind bei Einreichung des Berichts zu beantragen Bitte beachten! - Die für die Mandatsführung anfallenden Spesen sind nicht zu vermischen mit Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung der betroffenen Person anfallen 19
20 Gebühren Gesetzgeber hat für Entscheide der KESB keine Kostenlosigkeit vorgesehen Gerichte sind verpflichtet, im Normalfall Gebühren zu erheben Höhe der Gebühren ist im Gebührendekret vorgegeben I.d.R. keine Gebühren bei Vermögen unter Fr. 15'000 20
21 Unterlagen zur Mandatsführung 12 Register mit den wichtigsten Informationen und Merkblättern 1. Ansprechstellen Abkürzungen und Links 2. Überblick Pflichten, Aufgaben, Kompetenzen Merkblatt Schweigepflicht 3. Checkliste erste 2 Monate 4. Besitzstandsinventar 5. Budget 6. Sozialversicherungen 7. Rechtliche Grundlagen ZGB 8. V KESR 9. VBVV 10. Merkblatt Berichterstattung Merkblatt Rechnungsführung 11. Merkblatt Todesfall 12. Vorsorgeauftrag, Patientenverfügung online 21
22 Informationsabende Einführungskurse für neue Mandatstragende Informationsveranstaltungen für Mandatstragende mit Erfahrung Monatlich zwei Kurse in verschiedenen Bezirken Anmeldung beim zuständigen Familiengericht 22
23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
24 24
Rechenschaftsbericht
Absender (Beistand/Beiständin) Name, Vorname Adresse PLZ, Ort Tel. E-Mail Rechenschaftsbericht 31.12. vom (Datum) für (betroffene Person): Name, Vorname Adresse PLZ, Ort geboren am von (Bürgerort/Land)
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