vom 09. August 2001 (KWMBl II 2002, S. 845) geändert durch Satzung vom 16. September 2004 (Amtsblatt, Jg. 29, Nr. 1/2005, S. 26)

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1 Achtung: Nur die im Amtsblatt veröffentlichte Fassung gilt als verbindlich! Vorbemerkung zum Sprachgebrauch Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Prüfungsordnung für den Weiterbildungsstudiengang Business Administration der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zum Erwerb des akademischen Grades Master of Business Administration vom 09. August 2001 (KWMBl II 2002, S. 845) geändert durch Satzung vom 16. September 2004 (Amtsblatt, Jg. 29, Nr. 1/2005, S. 26) Aufgrund des Art. 5 3 Satz 1 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl vom 29. März 1924 (BayRS K) erlässt die Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt folgende Prüfungsordnung: 1 Zweck der Prüfung, Studienabschluss (1) Durch die Prüfungen soll festgestellt werden, ob ein Student die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnissen selbständig zu arbeiten, die Zusammenhänge des Faches überblickt und mit Problemstellungen in der Praxis in Verbindung bringen kann, die notwendigen Fachkenntnisse erworben hat und diese vor dem Hintergrund der gesellschaftspolitischen Auswirkungen seiner späteren Führungstätigkeit reflektieren kann. (2) Aufgrund einer in dieser Satzung beschriebenen und bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Business Administration, abgekürzt MBA, verliehen. 2 Regelstudienzeit, Studienumfang und Organisation (1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Jahre. Es sind 6 Lehrmodule erfolgreich zu absolvieren und eine Masterarbeit zu erstellen. Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 900 akademische Stunden. 1

2 (2) Die Studieninhalte und die Lehrmodule werden in der Studienordnung näher beschrieben. Die Art und Anzahl der Prüfungsleistungen, die Anzahl der vergebenen Leistungspunkte je Unterrichtsveranstaltung sowie die maximale Anzahl der eingebunden Leistungspunkte werden in Anlage 2 geregelt. (3) Lehrmodule können nach vorheriger Genehmigung durch den Prüfungsausschuss auch an anderen in- und ausländischen Hochschulen erbracht werden. 3 Qualifikationsvoraussetzungen (1) Die Qualifikation für den Weiterbildungsstudiengang wird nachgewiesen durch: 1. einen Universitätsabschluss mit mindestens sechs Semestern Regelstudienzeit, einen Fachhochschulabschluss mit mindestens sechs theoretischen Studiensemestern oder den Abschluss einer Berufsakademie nach dem Modell der Berufsakademien in Baden-Württemberg, 2. eine im Regelfall mindestens zweijährige qualifizierte Berufstätigkeit in verantwortlicher Position mit Aufgaben der Führung, Planung oder Kontrolle nach Abschluss des Hochschulstudiums in privaten oder öffentlichen Unternehmen, Verbänden, Verwaltungen oder kirchlichen Institutionen, 3. den Nachweis guter englischer Sprachkenntnisse auf dem Anspruchsniveau des TOEFL, 4. Absolvierung einer Eignungsfeststellung nach Maßgabe der Anlage 1. (2) Über die Modalitäten der Auswahlgespräche und die Zulassung entscheidet die Universität. 4 Prüfungsausschuss (1) Dem Prüfungsausschuss obliegt die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern, die aus dem Kreis der zum Zeitpunkt der Wahl für den Weiterbildungsstudiengang tätigen, hauptamtlichen Professoren der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt durch den Fachbereichsrat bestimmt werden. Die Bestellung der Prüfungsausschussmitglieder erfolgt für die Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederbestellung ist möglich. (3) Der Prüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die jeweilige Wahlperiode. Der Prüfungsausschuss kann einzelnen Mitgliedern widerruflich die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und Stimmrechtsübertragungen sind nicht zulässig. Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. (5) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer und die Beisitzer, welche in der Regel die Dozenten der jeweiligen Lehrmodule sind. Zum Prüfer dürfen nur Professoren und andere nach Art. 80 Abs. 6 BayHSchG prüfungsberechtigte Personen bestellt werden. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. 5 Durchführung der Prüfungen (1) Die Prüfungen je Lehrmodul finden als schriftliche oder mündliche Prüfung statt. Schriftliche Prüfungen sollen nicht länger als zwei akademische Stunden, mündliche Prüfungen nicht länger als eine a- kademische Stunde dauern. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. 2

3 (2) In den schriftlichen Prüfungen sollen die Studenten nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Zusammenhänge des Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zur Lösung finden können. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen erfolgt durch den oder die Prüfer. (3) Mündliche Prüfungen werden in der Regel von einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung abgelegt. Vor der Festsetzung der Note soll der Prüfer den Beisitzer hören. (4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungen sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem Studenten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben. (5) Zu mündlichen Prüfungen können Studenten des Weiterbildungsstudiengangs nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, ein zu prüfender Student widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (6) Die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist zulässig. Eine zweite Wiederholung ist auf Antrag des Studenten in besonders begründeten Ausnahmefällen innerhalb von sechs Monaten zulässig. Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Rahmen der zweiten Wiederholung kann anstelle einer schriftlichen Prüfung eine gleichwertige mündliche Prüfung erfolgen. (7) Macht der Student durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Studenten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. (8) Werden Prüfungen als Gruppenarbeit durchgeführt, müssen dem Studenten die Leistungen individuell zurechenbar sein. 6 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Für die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen im Rahmen der Masterprüfung und der Masterprüfung sind folgende Noten zu verwenden: 1,00; 1,30 - sehr gut - eine hervorragende Leistung; 1,70; 2,00; 2,30 - gut - eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,70; 3,00; 3,30 - befriedigend - eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,70; 4,00 - ausreichend - eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 4,70; 5,00 - nicht ausreichend - eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Wird eine Prüfungsleistung von zwei oder mehr Prüfern bewertet, errechnet sich die Note der Prüfungsleistung aus dem gewichteten Durchschnitt der Noten, wobei die Berechnung auf zwei Stellen nach dem Komma erfolgt. Alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Note für die Prüfungsleistung lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,50 - sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 - gut bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 - befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 - ausreichend bei einem Durchschnitt über 4,00 - nicht ausreichend (3) Für die Bildung der Gesamtnote gilt 10 Abs. 4. 3

4 7 Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Versucht ein Student das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Student, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen schließt der Prüfungsausschuss den Studenten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aus. (2) Entscheidungen gem. Absatz 1 sind dem Studenten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Student hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Masterzeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Student die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (4) Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung des Masterzeugnisses, dass bei der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet wurden oder eine Täuschung vorliegt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Unter Umständen ist auch die Masterurkunde einzuziehen. Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (5) Vor einer Entscheidung des Prüfungsausschusses ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 8 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht (1) Stellt der Prüfungsausschuss fest, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Studenten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Studenten die Prüfung oder ein einzelner Teil derselben wiederholt wird. (2) Mängel des Prüfungsverfahrens sind vom Studenten bis spätestens zwei Wochen nach der Prüfung beim Prüfer geltend zu machen. (3) Drei Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. (4) Akteneinsicht ist einem Studenten vom jeweiligen Prüfer nach Abschluss der Bewertung der Prüfungsleistung zu ermöglichen. Die Anfertigung von Abschriften oder Fotokopien von schriftlichen Prüfungsleistungen ist nicht zulässig. 9 Inhalte und Fächer der Masterprüfung (1) In der Studienordnung sind jeweils die gültigen Lehrmodule festgehalten. (2) Die Masterprüfung besteht aus 1. den studienbegleitenden Abschlussprüfungen zu den Lehrmodulen gemäß Absatz 1 und 2. der Masterarbeit. (3) Die Abschlussprüfungen zu den Lehrmodulen gemäß Absatz 2 Nr. 1 bestehen aus Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen oder sonstigen, vom jeweiligen Fachvertreter festzulegenden Arten von Prüfungen, die sich aus den Besonderheiten des Faches ergeben können, die nach Anforderungen und 4

5 Schwierigkeitsgrad vergleichbar sein müssen und die eine Bewertung der individuellen Leistung der Studenten ermöglichen müssen. 10 Verteilung der Leistungspunkte (1) Für die an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt erbrachten Leistungen im Weiterbildungstudiengang Business Administration, die mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewertet werden, werden Leistungspunkte vergeben. (2) Leistungspunkte werden für alle Prüfungen vergeben, die gemäß 9 Abs. 2 Nr. 1 Bestandteil der Masterprüfung sind. Insgesamt sind 120 Leistungspunkte zu erwerben, von denen 100 auf die studienbegleitenden Abschlussprüfungen und 20 auf die Masterarbeit entfallen. Erwirbt ein Student im Rahmen eines Lehrmoduls mehr als die erforderliche Anzahl von Leistungspunkten, kann der Student wählen, welche Prüfungsleistungen in die Gesamtnotenberechnung einzubeziehen sind. (3) Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewichtetes arithmetisches Mittel der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gemäß 9 Abs. 2, für die Leistungspunkte erworben wurden. Die Gewichtung der einzelnen Noten erfolgt entsprechend dem Anteil der Leistungspunkte der jeweiligen Prüfungsleistung an der Gesamtpunktzahl von Masterarbeit (1) Auf Antrag des Studenten vergibt der Prüfungsausschussvorsitzende das Thema der Masterarbeit und weist einen Betreuer zu. Die Masterarbeit zeugt von den Fähigkeiten des Studenten, ein konkretes Projekt der Praxis unter Hinzuziehung und Anwendung wissenschaftlicher Methoden und des neu erworbenen Wissens zu lösen. (2) Der Antrag kann frühestens nach Erwerb von 50 Leistungspunkten gestellt werden. Der Nachweis darüber ist mit der Antragstellung einzureichen. (3) Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt höchstens 3 Monate. In besonderen Ausnahmefällen kann die Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschussvorsitzenden um bis zu 4 Wochen verlängert werden. (4) Die Masterarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache anzufertigen; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag des Studenten und in Abstimmung mit dem Betreuer. (5) Zeitpunkt der Themenvergabe und der Abgabe der Masterarbeit sind aktenkundig zu machen. Der Masterarbeit ist ein Verzeichnis der benutzten Hilfsmittel beizufügen. Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. Der Student hat eine eigenhändig unterschriebene Versicherung darüber abzugeben, dass er die Arbeit selbständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, noch nicht einer anderen Prüfungsbehörde vorgelegt und noch nicht veröffentlicht hat. Bei Abgabe einer unwahren Versicherung wird die Arbeit mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. (6) Die Masterarbeit kann auch als Gruppenleistung vergeben werden. In diesem Fall müssen individuell abgrenzbare Teilleistungen bewertbar sein. (7) Die Masterarbeit ist vom Fachvertreter, der den Studenten betreut, zu beurteilen. Im Falle einer Bewertung mit der Note nicht ausreichend wird vom Prüfungsausschuss ein zweiter Gutachter bestellt. (8) Wird die Masterarbeit mit der Note nicht ausreichend (schlechter 4,0) bewertet, kann diese einmal wiederholt werden. Für die Wiederholung der Masterarbeit gelten die Absätze 1 sowie 3 bis 7 entsprechend. Eine zweite Wiederholung der Masterarbeit ist nicht möglich. (9) Die Bewertung der Masterarbeit soll innerhalb von 6 Wochen nach Abgabe der Arbeit erfolgen. 5

6 12 Abschluss des Studiums, Nichtbestehen, Wiederholung (1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungen der einzelnen Lehrmodule sowie die Masterarbeit bestanden sind und der Student 120 Leistungspunkte erworben hat. (2) Die Masterprüfung gilt als erstmals abgelegt und nicht bestanden, wenn der Student die entsprechenden Nachweise bis zum Ende des dritten Monats nach Ende des zweiten Studienjahres nicht erbringt. In diesem Fall erhält der Student einen entsprechenden Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung. (3) Ist die Masterprüfung erstmalig nicht bestanden, so können die fehlenden Nachweise innerhalb eines weiteren Studienjahres erbracht werden. Erfolgt dies nicht, so ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. (4) Ist die Masterprüfung bestanden, so ist bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die Ausfertigung des Masterzeugnisses und der Masterurkunde unter Vorlage der erforderlichen Nachweise zu beantragen. (5) Überschreitet ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die Fristen gemäß Absätze 2 und 3, sind diese vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. (6) Die Masterprüfung gilt auf Antrag des Studenten auch als bestanden, wenn insgesamt bis zu vier Prüfungsleistungen, davon höchstens eine je Lehrmodul, mit der Note nicht ausreichend bewertet sind und durch andere Prüfungsleistungen ausgeglichen werden können. Zum Ausgleich können Prüfungsleistungen herangezogen werden, die mindestens mit der Note ausreichend bewertet wurden und insgesamt die gleiche Anzahl von Leistungspunkten abdecken. Ein Anspruch darauf, dass Prüfungsmöglichkeiten angeboten werden, die zur Kompensation herangezogen werden können, besteht nicht. 13 Zeugnis und Urkunde (1) Innerhalb von 6 Wochen nach Bestehen der letzten Prüfung wird ein Masterzeugnis ausgestellt, sofern es nach 12 Abs. 4 beantragt ist. Es enthält 1. die Anzahl der absolvierten Studienjahre, 2. die Titel sämtlicher studienbegleitender Veranstaltungen, aus denen Leistungspunkte erworben worden sind; die dabei erzielten Noten sowie die Namen der jeweiligen Dozenten, 3. eine Benennung der Leistungen, die nicht in die Berechnung der Gesamtnote eingegangen sind, 4. das Thema und die Note der Masterarbeit sowie den Namen des Betreuers, 5. die Gesamtnote der Masterprüfung, 6. auf Antrag eine Angabe des Rangplatzes gemäß der Abschlussnote innerhalb des Abschlussjahrgangs. (2) Mit dem Zeugnis wird eine Masterurkunde ausgehändigt, die die Verleihung des akademischen Grades Master of Business Administration beurkundet und die in Worten und Ziffern ausgedrückte Gesamtnote der Prüfung enthält. Datum der Masterurkunde ist der Tag der Ausstellung. Prüfungszeugnis und Masterurkunde werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder dessen Stellvertreter unterzeichnet. 14 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 6

7 Anlage 1 Eignungsfeststellung für den Weiterbildungsstudiengang "Business Adminstration" der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt zum Erwerb des akademischen Grades "Master of Business Administration" 1. Zweck der Feststellung Die Qualifikation für den Masterstudiengang Business Administration setzt neben den Voraussetzungen nach 3 Abs 1 und 2 den Nachweis der Eignung gemäß 3 Abs. 3 der Prüfungsordnung nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2. Verfahren zur Feststellung der Eignung 2.1 Das Verfahren zur Feststellung der Eignung wird jährlich einmal im Sommersemester durch die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft durchgeführt. 2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Feststellverfahren für das folgende Wintersemester sind auf den von der Katholischen Universität Eichstätt herausgegebenen Formularen bis zum 15. Juli zu stellen (Ausschlussfrist). 2.3 Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf 2. ein Nachweis über ein erfolgreich abgeschlossenes Universitätsstudium, Fachhochschulstudium oder Studium an einer Berufsakademie nach Baden-Württemberg-Modell 3. eine schriftliche Begründung für die Wahl des Studienganges. 3. Kommission zur Eignungsfeststellung Die Eignungsfeststellung wird von einer Kommission durchgeführt, der mindestens zwei Professoren der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie gegebenenfalls weitere Mitglieder angehören. Sie wird vom Prüfungsausschuss berufen und wählt einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4. Zulassung zum Feststellungsverfahren 4.1 Die Zulassung zum Feststellungsverfahren setzt voraus, dass die in Ziffer 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 4.2 Mit den Bewerbern, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wird ein mündliches Prüfungsgespräch gemäß Ziffer 5 durchgeführt. Der Termin für die mündliche Prüfung wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. 4.3 Bewerber, die nicht zugelassen werden, erhalten einen mit Gründen versehenen Bescheid. 5. Umfang und Inhalt des Feststellungsverfahrens 5.1 Das Feststellungsverfahren besteht aus einem mündlichen Prüfungsgespräch von etwa 20 Minuten Dauer. Die Prüfung soll zeigen, ob der Bewerber erwarten lässt, das Ziel des Studienganges auf wissenschaftlicher Grundlage selbständig und verantwortungsbewusst zu erreichen. 5.2 Die Prüfung wird jeweils von 2 Mitgliedern der Prüfungskommission durchgeführt. 5.3 Die Urteile der Prüfer lauten bestanden oder nicht bestanden. 6. Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses 7

8 6.1 Die Prüfung ist nur bestanden, wenn die Urteile aller Prüfer bestanden lauten. 6.2 Das Ergebnis des Feststellungsverfahrens wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Bescheid ist mit einer Begründung zu versehen. 7. Niederschrift Über den Ablauf des Feststellungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag und Ort der Feststellung, die Namen der Kommissionsmitglieder und der Prüfer, die Namen der Bewerber und die Beurteilung der Prüfer sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 8. Wiederholung Bewerber, die den Nachweis der Eignung für den Masterstudiengang Business Administration nicht erbracht haben, können sich zum Termin des folgendes Jahres erneut zum Feststellungsverfahren anmelden. Eine weitere Wiederholung ist nicht möglich. 8

9 Anlage 2 Art der Notenerhebung Klausur Hausarbeit Präsentation mündl. Prüfung Anzahl der vergebenen Credits Modul "Ökonomisches Basiswissen" 25,50* 1 Management Accounting X 4,50 Entscheidungsunterstützende Managementmethoden X X X 5,25 Spieltheorie und Gesellschaftsrecht X 3,00 Controlling X X 5,25 Economics of the Firm X 4,50 Investition und Finanzierung X 3,00 Modul "Strategische Unternehmensentwicklung" 20,25* 1 Wettbewerbsrecht. -theorie und -politik. U-Politik X 4,50 Positionierung im Wettbewerb X 5,25 Wettbewerbsfähigkeit und Internationalisierung X X 5,25 Positionierung durch Netzwerke X X 5,25 Modul "Geschäftsprozessmanagement" 16,5* 1 Dienstleistungs- und Qualitätsmanagement X 4,50 Projektmanagement X 3,00 Supply Chain Management X X X 4,50 Kundenbeziehungsmanagement X 4,50 Modul "Entrepreneuership" 19,5* 1 Unternehmertum X X 4,50 Corporate Creativity (gemeinsame Klausur mit Prognoseverfahren) X 1,25 Strategische Suchfelder 6,00 Innovationsmanagement X 3,00 Prognoseverfahren (gemeinsame Klausur mit Corporate Creativity) X 1,75 Entwicklung des Businessplans X 3,00 9

10 Modul "Zukunfts- und Ressourcenmanagement" 14,5* 1 Finanzmanagement X 4,50 Technologie- und Wissensmanagement X 2,50 Arbeitsrecht X 2,50 Management von Human-Ressourcen X 5,00 Modul "Unternehmen und Gesellschaft" 12,25* 1 Ethik X 2,50 Steuerstrategien X 3,75 Gesellschaft 3,00 Kultur Interkulturelles Management X 3,00 Credits aus Teilmodulen 108,5* 2 Study Tours Deutschland & USA X X 5,00 5,00* 3 95* 3 Masterarbeit 20* 3 Gesamtzahl der erforderlichen Leistungspunkte (Credits) 120 * 1 im Rahmen jedes Moduls sind mindestens die Hälfte der je Modul erreichbaren CP verpflichtend einzubringen * 2 insgesamt erreichbare Leistungspunkte * 3 einzubringende Leistungspunkte 10

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