Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz"

Transkript

1 Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung aller Hersteller und Importeure von betroffenen Geräten vor. Sie muss vor einem geplanten Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt. Mit dem ElektroG wurden im Jahr 2006 zwei europäische Richtlinien ins deutsche Recht umgesetzt. Die Richtlinie 2002/95/EG diente zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie wird im englischen Sprachgebrauch mit RoHS abgekürzt ( Restriction of Hazardous Substances ) und wurde im Jahr 2011 erneuert. Die zweite Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik- Altgeräte legt Anforderungen an die Rücknahme und Verwertung von Altgeräten fest. Sie wird häufig auch als WEEE-Richtlinie bezeichnet. ( Waste on Electric and Electronic Equipment ) und wurde im Jahr 2012 erneuert. Das novellierte Elektrogesetz vom 20. Oktober 2015 erweitert die bisherigen Anforderungen an Hersteller und Händler. Eingeführt wurden unter anderem ab: Sofort: Die Pflicht ausländischer Hersteller zum Bestellen eines Bevollmächtigten in Deutschland (bei bereits registrierten ab April 2016) und die Pflicht zum Bestellen je eines Bevollmächtigten im EU-Ausland beim Export Januar 2016: Die Anzeige freiwilliger und (ab Juli 2016) verpflichtender Rücknahmestellen sowie Erstbehandlungsanlagen. Februar 2016: Die Aufnahme von PV-Modulen und Leuchten in Haushalten in den Anwendungsbereich. Juli 2016: Die Rücknahmepflicht von Händlern mit einer Verkaufsfläche und Onlinehändlern mit einer Versand- und Lagerfläche von mind. 400 Quadratmeter. August 2018: Die Reduzierung der bisher zehn Gerätekategorien auf sechs allgemeiner beschriebene Gerätekategorien. 1. Welche Geräte sind betroffen? Die WEEE gilt (noch bis August 2018) für zehn Gerätekategorien, die im Anhang II der Richtlinie von 2012 anhand von Produktbeispielen erläutert werden. (Ab August 2018 gilt eine neue Kategorie-Einteilung). Diese Auflistung der Kategorien und Produkte wurde wortgleich ins deutsche Gesetz übernommen. Allerdings enthalten die Produkt-Aufzählungen der meisten Kategorien auch eine allgemein gehaltene Formulierung sonstige Produkte oder Geräte zum, sodass sich nicht für alle strombetriebenen Produkte auf Anhieb eindeutig bestimmen lässt, ob sie unter die Regelungen fallen. Bei den zehn Kategorien handelt es sich um folgende elektrische und elektronische Geräte: Seite 1 von 6

2 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. IT- und Telekommunikationsgeräte 4. Geräte der Unterhaltungselektronik (seit der WEEE 2012: und Photovoltaikmodule ) 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge) 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte Vereinfacht gesagt können fast alle mit Strom betriebenen Produkte betroffen sein, wobei der Schwerpunkt bei denjenigen Produktarten liegt, die typischerweise in privaten Haushalten als Abfall anfallen. Allerdings fallen auch gewerblich genutzte Geräte ggf. unter das Gesetz, maßgebend ist in erster Linie die o.g. Auflistung. Eine wichtige Einschränkung des Geltungsbereiches wird am Anfang des 2 ElektroG (in Übereinstimmung mit der WEEE) getroffen: Geräte fallen dann nicht unter das Gesetz, "sofern sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt". In der offiziellen Gesetzes-Begründung wird dazu als Beispiel genannt: "ein Mess-, Steuer- oder Regelsystem, das fest in ein ortsfestes industrielles Großwerkzeug eingebaut wird und notwendig ist für das Funktionieren des Großgeräts". Auslegungshinweise zum Geltungsbereich des Gesetzes wurden im Juni 2005 vom Bundesumweltministerium veröffentlicht, aber mittlerweile zurückgezogen, da sie in einigen Punkten überholt sind. Aktuelle Hinweise finden sich auf der Homepage der für den Vollzug des ElektroG weitgehend zuständigen Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR): Die IHK-Organisation hat darüber hinaus im Frühjahr 2011 weitere Auslegungsfragen gesammelt und durch die Stiftung EAR beantworten lassen. Das 7-seitige Fragen-Antworten-Papier kann bei der IHK angefordert werden, die auch generell für alle Fragen zur Umsetzung des Gesetzes zur Verfügung steht. Ausnahmen Geräte fallen dann nicht unter das neue Gesetz, wenn sie Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich fällt. Außerdem müssen sie ihre Funktion nur speziell als Teil dieses Gerätes erfüllen können. Beispiele sind fest eingebaute Autoradios, die unter die Altfahrzeugverordnung fallen oder separat vertriebene Kabel, die nur der Weiterleitung des Stroms dienen (Verlängerungskabel, Lautsprecherkabel, HDMI-Kabel). Unter das Gesetz fallen dagegen bspw. Kabeltrommeln mit Überlastsicherung, Überspannungsüberwachung oder Netzfilter sowie austauschbare Autoradios. Explizit ausgeschlossen werden zudem: Glühlampen ortsfeste industrielle Großwerkzeuge ortsfeste Großanlagen bewegliche Maschinen (gewerblich genutzt, nicht für den Straßenverkehr bestimmt) Verkehrsmittel zur Personen- und Güterbeförderung (Sonderregeln für E- Fahrräder), Geräte zum Zweck der Forschung und Entwicklung, zur Wahrung der Sicherheitsinteressen der BRD sowie bestimmte medizinische Geräte und Invitro-Diagnostika, die vor Ablauf ihrer Lebensdauer infektiös werden Seite 2 von 6

3 Wenn Hersteller unsicher über die Ausnahme ihres Gerätes sind, können Sie einen Feststellungsantrag stellen. Die Kosten dafür können zwischen 184,40 und Euro liegen. 2. An welche Unternehmen wendet sich das ElektroG? Alle Unternehmen sollten abklären, ob ihre Geräte in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen und wer dann im Sinne des Gesetzes als Hersteller in die Pflicht genommen wird. Hersteller und Importeure Das Gesetz wendet sich in erster Linie an Hersteller und Importeure von Elektro- und Elektronikgeräten der besagten zehn Kategorien, für die eine Reihe von Pflichten gelten. Diese ergeben sich sowohl aus der WEEE (Rücknahme, Verwertung, Finanzierung etc.) als auch aus der RoHS (Verwendungsverbote für bestimmte Stoffe), s. u. Lieferanten von Herstellern Ebenfalls betroffen sind Lieferanten dieser Hersteller, sofern sie elektrische oder elektronische Bauteile für Geräte der besagten Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 produzieren oder importieren. Für diese Unternehmen gelten zwar keine Rücknahmepflichten und dergleichen aus der WEEE. Aber die Verwendungsverbote gemäß RoHS sind auch für sie relevant, da die Produkte ihrer Kunden (sofern sie in die Kategorien Nr. 1 bis Nr. 7 oder Nr. 10 fallen) der RoHS genügen müssen (vgl. Punkt 3 dieses Merkblatts). Ab Juli 2014 werden stufenweise auch die übrigen Gerätekategorien von den RoHS-Anforderungen erfasst. Handelsunternehmen Handelsunternehmen sind direkt vom ElektroG betroffen, sofern sie Geräte der zehn Kategorien importieren (wobei unter Import im folgenden Text auch ein Bezug aus anderen EU-Staaten zu verstehen ist). Denn die Importeure unterliegen den gleichen Pflichten wie die Hersteller, im Sprachgebrauch des Gesetzes werden sie auch als Hersteller definiert. Zu Herstellern werden auch Firmen, die Geräte anderer Hersteller unter einem neuen Markennamen weiterverkaufen. Entscheidend ist jeweils, wer ein Gerät erstmals in Deutschland unter dem aufgedruckten Markennamen in Verkehr bringt. Außerdem gilt als Hersteller, wer Geräte in einen anderen EU-Mitgliedsstaat liefert und dort unmittelbar an Nutzer abgibt (also nicht an ausländische Handelspartner verkauft, die die Geräte weiter veräußern). Sofern keiner der genannten Fälle auf ein Handelsunternehmen zutrifft, gelten für dieses Unternehmen nur wenige Anforderungen, da es dann nicht zur Rücknahme verpflichtet ist. Freiwillige Rücknahmeangebote sind durchaus möglich, die weitere Entsorgung der Geräte unterliegt dann wiederum den Vorschriften des Gesetzes. Ansonsten sind insbesondere die Regelungen zur (zeitlich beschränkten) Ausweisung von Entsorgungskosten für Handelsunternehmen von Bedeutung. Geräte-Nutzer Für gewerbliche Gerätenutzer ist der im ElektroG enthaltene Stichtag von Bedeutung. Gewerblich genutzte Geräte, die vor diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, müssen durch die Letztbesitzer auf eigene Kosten einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt werden. Bei Geräten, die seit diesem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht worden sind, besteht dagegen ein Rückgaberecht an den Seite 3 von 6

4 Hersteller, der die Entsorgungskosten tragen muss. Allerdings besteht diesbezüglich das Recht, abweichende Vereinbarungen mit den Kunden zu treffen. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern? Registrierung Hersteller müssen ihre Elektrogeräte bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registrieren, bevor sie sie auf dem Markt bereitstellen. Dazu müssen sie einer Gerätekategorie und Geräteart zugeordnet werden. Zur Registrierung verpflichtet sind auch Importeure, die Geräte erstmalig auf dem deutschen Markt anbieten. Die Registrierung erfolgt unter: Auch für Geräte, die ausschließlich gewerblich genutzt werden (b2b), gilt die Registrierungspflicht der Hersteller. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, denn es müssen keine Finanzierungsgarantien vorgelegt werden. Die Registrierungsnummer muss im schriftlichen Geschäftsverkehr angegeben und zumindest jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingegeben werden. Für die Registrierung ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit und Gebühren (mind. 210,50 Euro je Hersteller, Marke und Geräteart) zu rechnen. Hinzu kommen Kosten für die Garantie und spätere Entsorgung. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung Hersteller von Geräten für private Haushalte (b2c) müssen ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie wird die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt. Die Garantie kann hersteller-individuell (z.b. Bankbürgschaft oder Hinterlegung beim Amtsgericht) oder über ein Herstellersystem erfolgen. Für ausschließlich gewerblich genutzte Elektrogeräte (b2b) muss kein Garantienachweis erbracht werden. Für sie muss der Hersteller glaubhaft machen, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Organisation und Finanzierung der Entsorgung Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen die zukünftige Entsorgung ihrer Geräte sicherstellen. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen erfasst werden, müssen sie hier nach Aufforderung der EAR leere Container aufstellen, volle Container abholen und deren Inhalt verwerten lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR den Herstellern angeordnet. Für diese operativen Entsorgungsaufgaben können sich Hersteller überregionalen Entsorgungssystemen anschließen oder ein Entsorgungsunternehmen beauftragen. Rücknahmepflicht für gewerblich genutzte Geräte Hersteller von Geräten, die nicht von privaten Haushalten genutzt werden, müssen den Nutzern eine zumutbare Rücknahmemöglichkeit schaffen. Sie können stattdessen mit ihren Kunden abweichende Vereinbarungen treffen. Seite 4 von 6

5 Kennzeichnung, Information und Konformität Registrierte Elektrogeräte, die an Haushalte abgegeben werden, müssen mit einer eindeutigen Herstellerangabe, dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens sowie der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und gut erkennbar sein. Bei sehr kleinen Geräten können Zeichen und Zeitpunkt in der Beilage aufgeführt werden, nicht jedoch die Herstellerangabe. Angaben zur Form und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung bietet die DIN-Norm Außerdem müssen Verbraucher von den Herstellern über folgende Punkte informiert werden: Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten Die Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne Die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten Die Registrierungsnummer beim Anbieten (d. h. auch im Internet) und auf Rechnungen Elektrogeräte fallen zudem unter die Elektrostoffverordnung und ggf. weiterer EU-Richtlinien. Diese geben Stoffbeschränkungen und ggf. weitere Konformitätskriterien vor. Lesen Sie hierzu unsere Hinweise zur ElektroStoffVO und der CE-Kennzeichnung. Bevollmächtigten bestellen Hersteller ohne Niederlassung in Deutschland müssen einen Bevollmächtigten für die Erfüllung ihrer Pflichten benennen und der EAR mitteilen. Bereits registrierte Hersteller können dies bis zum 24. April 2016 tun. Endet oder ändert sich die Benennung, müssen alle belieferten Händler informiert werden. Auch deutsche Hersteller oder Händler, die Elektrogeräte im EU-Ausland vertreiben, müssen dort jeweils einen Bevollmächtigten benennen. Sie müssen zudem die dortigen Regelungen zur Registrierung und Entsorgung beachten. Was müssen Händler und Vertreiber beachten? Verantwortung beim Vertrieb Vertreiber ist laut Elektrogesetz jeder, der Elektro- oder Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Darunter sind alle Groß-, Einzel- und Onlinehändler, aber auch Hersteller zu verstehen. Selbst Unternehmen, die für den Kauf von Elektrogeräten werben (z.b. im Internet inserieren oder Kataloge drucken), müssen deshalb die Anforderungen des Gesetzes erfüllen. Generell galt schon nach bisheriger Rechtslage und gilt auch künftig:. Erfüllen Hersteller die oben beschriebenen Pflichten nicht, gelten die Vertreiber von deren Geräten selbst als Hersteller und können ggf. für fehlende Registrierung, Entsorgung, Kennzeichnung oder Informationen haftbar gemacht werden. Ob Vertreiber auch die Pflichten der Hersteller erfüllen müssen, hängt deshalb davon ab, ob der Hersteller für diese Gerätekategorie, Geräteart und Marke registriert wurde. Ob dies erfolgt ist, kann im Verzeichnis der registrierten Hersteller auf der Seite der Stiftung Elektroaltgeräteregister (EAR) recherchiert werden: Seite 5 von 6

6 Exportieren Vertreiber in das EU-Ausland, müssen sie die dortigen gesonderten Regelungen beachten. Auch hier ist auf die korrekte Registrierung bzgl. der Geräte zu achten, wofür im Regelfall ein Bevollmächtigter bestellt werden muss. Rücknahmepflichten Ab dem 24. Juli 2016 müssen Elektrogeräte bei allen Vertreibern mit einer diesbezüglichen Verkaufsfläche von mindesten 400 m² in zumutbarer Entfernung zurückgenommen werden. Diese Flächenangabe bezieht sich auf die Grundfläche eines Geschäftes. Die Pflicht gilt auch für Onlinehändler oder Hersteller mit entsprechender Verkaufs-/Versandfläche. Bei Onlinehändlern zählt dazu zudem die Lagerfläche sowie nach derzeitiger Auslegung des Bundesumweltministeriums die Regalfläche (z.b. bei Hochlagern). Die Flächen mehrerer Geschäfte oder Lager an unterschiedlichen Standorten werden jedoch nicht zusammengerechnet. Auch beim shop-in-shop (Elektroabteilung in einem Geschäft) zählt nur die Fläche der Elektroabteilung. Zurückgenommen werden müssen alle kleinen Elektrogeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät kauft oder ein altes nur zurückbringt (0:1 Rücknahme). Größere Geräte müssen nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde dafür ein neues Großgerät anschafft, das die gleiche Funktion erfüllt (1:1 Rücknahme). Ein Trockner muss beim Kauf eines Geschirrspülers also nicht zurückgenommen werden. Die Rücknahmepflicht gilt auch für die Lieferung an Haushalte. In Zukunft müssen also alte Elektrogeräte auch bei Auslieferung neuer Geräte mitgenommen werden. Die Rücknahme kann vor Ort oder in unmittelbarer Nähe der Abgabe geschehen. Ein Recyclinghof eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zählt nicht dazu. Die Rücknahmepflicht erfasst auch das unentgeltliche Abholen von Altgeräten beim Kauf eines neuen über das Internet. Dieses muss der Verbraucher dem Onlinehändler jedoch bei Abschluss des Kaufvertrags angeben. Für die Einrichtung eines Rücknahmesystems können sich Vertreiber z. B. flächendeckender Kooperationssysteme bedienen oder eine Rücksendemöglichkeit mit Paketdiensten einrichten. Händler, die unter die Rücknahmepflicht fallen, müssen dies der Stiftung EAR bis zum 24. Juli 2016 mindestens mit Anschrift und Kontaktinformation anzeigen. Betreiben sie bereits ein freiwilliges Rücknahmesystem, ist dies bis zum 24. Januar 2016 zu melden. Die eingesammelten Mengen sind der EAR jährlich bis 30. April für das Vorjahr zu melden. Informationspflichten Die oben genannten Informationspflichten zu den Möglichkeiten der Rückgabe von Altgeräten, der Bedeutung der durchgestrichenen Mülltonne, der Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen personenbezogener Daten sowie der Registrierungsnummer sind auch von den Vertreibern und Händlern zu erfüllen. Dies kann z. B. mittels eines Hinweises auf der Internetseite geschehen. Was müssen Besitzer von Elektrogeräten beachten? Auch die gewerblichen Nutzer von Elektrogeräten müssen bei deren Entsorgung neue Mitteilungspflichten beachten. Die neue Mitteilungspflicht gilt (theoretisch) nur für b2b- Geräte, also Geräte, die ausschließlich im gewerblichen Bereich eingesetzt werden. Über deren Entsorgung muss der Letztbesitzer jährlich zum 30. April bei der Stiftung Elektroaltgeräteregister eine Meldung abgeben. Seite 6 von 6

7 Die Angaben müssen Gerätekategorien, Gewicht und Verwertungsweg enthalten. Fundierte Schätzungen sind zulässig. Gasentladungslampen und sonstige Lampen sind gesondert auszuweisen. In der Praxis werden Unternehmen nur schwer zwischen b2b- und b2c- Geräten sowie den Gerätekategorien unterscheiden können und diese über Entsorgungspartner abholen lassen. In diesen Fällen empfiehlt sich zur Erfüllung der Berichtspflicht eine Abstimmung mit dem Entsorgungspartner. Weitere Informationen Die Stiftung Elektroaltgeräteregister bietet einen umfangreichen Katalog an Fragen und Antworten: Der Branchenverband Bitkom e.v. hält ein Merkblatt zum Onlinehandel und den wichtigsten Fragen zum neuen Elektrogesetz bereit Welche Stoffverwendungsverbote sind zu beachten? Verwendungsverbote gibt es für die Schwermetalle Blei, Cadmium und sechswertiges Chrom sowie Quecksilber und bestimmte Bromverbindungen (polybromiertes Biphenyl und polybromierte Diphenylether). Die Verbote gelten für alle Geräte, die seit erstmals in der EU in Verkehr gebracht wurden, und betreffen derzeit die Gerätekategorien Nr. 1 bis Nr. 7 und Nr. 10. Einige spezielle Anwendungsbereiche werden von den Verboten ausgenommen. Sie werden in den Anhängen der RoHS-Richtlinie genannt. Diese Anhänge sind mittlerweile mehrfach geändert worden, in dem weitere Ausnahmeregelungen oder aber zeitliche Befristungen aufgenommen wurden, da die Bestimmungen regelmäßig auf EU- Ebene an den Stand der Technik angepasst werden müssen. Die Novelle der RoHS-Richtlinie ist als Richtlinie 2011/65/EU am im EU- Amtsblatt veröffentlicht worden. Sie weitet den Geltungsbereich auf die Kategorien Nr. 8 und Nr. 9 sowie eine neu definierte Kategorie Nr. 11 aus, die wie folgt bezeichnet wird: Sonstige Elektro- und Elektronikgeräte, die keiner bereits genannten Kategorie zuzuordnen sind. In der RoHS-Novelle sind jedoch unterschiedliche Übergangsfristen von bis zu 8 Jahren enthalten, vgl. das gesonderte IHK-Merkblatt über die RoHS-Novelle. Ausführliche Informationen zur RoHS mit konkreten Hinweisen, wie sich betroffene Unternehmen bzgl. der Verwendungsverbote verhalten sollten, können einer mehrseitigen Handlungshilfe entnommen werden. Sie wurde vom ZVEI (Zentralverband Elektrotechnikund Elektronikindustrie e.v.) im Internet veröffentlicht ( und ist auch bei der IHK erhältlich. Um die novellierte RoHS ins deutsche Recht zu übernehmen, wurde eine eigene Verordnung ( ElektroStoffVerordnung ) geschaffen, die im Mai 2013 in Kraft getreten ist. Zeitgleich wurde im ElektroG der bisherige 5 zum Thema Stoffverwendungsverbote gestrichen, da er inhaltlich komplett in die neue Verordnung übernommen wurde. Die obigen Ausführungen gelten also auch künftig. Wie der bisherige 5 ElektroG enthält die neue ElektroStoffVerordnung einen Verweis auf die RoHS, sodass die dortigen Aktualisierungen auch in Deutschland maßgebend sind. Seite 7 von 6

8 4. Worum müssen sich Hersteller und Importeure kümmern? Registrierungspflicht für alle Hersteller und Importeure vor Markteintritt Alle betroffenen Hersteller im Sinne des Gesetzes (also auch Importeure und ggf. Handelsunternehmen, vgl. Punkt 2 dieses Merkblatts) mussten sich bis spätestens registrieren lassen. Formal wäre das Umweltbundesamt die registrierende Behörde. Es hat diese Aufgabe jedoch auf die oben bereits erwähnte Stiftung Elektro- Altgeräte Register (EAR) übertragen. Registrierungsanträge müssen via Internet gestellt werden. Dabei ist mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit zu rechnen. Einzelheiten zum Registrierungsvorgang wurden von der EAR auf ihrer Homepage veröffentlicht (z. B. Zuordnung zu Gerätearten und Ermittlung der in Verkehr gebrachten Geräte-Menge). Die EAR-Homepage enthält außerdem eine umfangreiche Fragen-und-Antworten-Sammlung. Für die Registrierung werden Gebühren erhoben gemäß der Kostenverordnung zum ElektroG, welche von Zeit zu Zeit angepasst wird. Wer als neuer Hersteller erstmals betroffene Geräte in Verkehr bringen will, muss zuvor registriert sein, da dies laut ElektroG eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen ist. Registrierte Hersteller müssen ihre Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr angeben und monatliche bzw. jährliche Meldungen in das EAR-EDV-System eingeben, insbesondere über ihre in Verkehr gebrachten Gerätemengen. Zu betonen ist, dass sich alle Hersteller registrieren lassen müssen, also auch Hersteller von Produkten, die ausschließlich gewerblich genutzt werden, aber unter die zehn Kategorien fallen. Allerdings wird die Registrierung dann einfacher, wenn die zu registrierenden Geräte nicht in privaten Haushalten, sondern ausschließlich gewerblich genutzt werden. In diesem Fall müssen im Rahmen der Registrierung keine Entsorgungsund Finanzierungsgarantien vorgelegt werden. Garantie für die Finanzierung der künftigen Entsorgung Dagegen müssen Hersteller von Geräten für private Haushalte ihrem Registrierungsantrag eine (jährlich zu erneuernde) insolvenzsichere Garantie beifügen. Mit dieser Garantie soll die zukünftige Finanzierung und Entsorgung der betroffenen Geräte sichergestellt werden. Sie ist gemäß dem nachfolgend zitierten Gesetzestext allerdings nur erforderlich für Geräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. Bei der Registrierung wird deshalb abgefragt, wer die Nutzer der betrachteten Geräte sind, wobei ggf. eine ausschließlich gewerbliche Nutzung verbal zu erläutern und dadurch plausibel zu machen ist. Der im Gesetz definierte Begriff der "privaten Haushalte" umfasst dabei auch Geräte aus gewerblichen Nutzungen, sofern sie (quasi sporadisch) in geringen Mengen anfallen und auch in ihrer Beschaffenheit mit Geräten aus echten privaten Haushaltungen vergleichbar sind. Individuelle Garantiestellungen sind möglich, z. B. in Form eines gesperrten Bankkontos, das von einem unabhängigen Dritten (z. B. Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Entsorger) treuhändisch verwaltet wird. Bei größeren Garantiebeträgen scheint eine Beteiligung an Garantiefonds bzw. Garantiegemeinschaften kostengünstiger zu sein. Angebote dazu, die prinzipiell für weitere Unternehmen offen stehen, gibt es z. B. vom Verband Bitkom ( und vom ZVEI ( Seite 8 von 6

9 Organisation der operativen Entsorgungsaufgaben Die Hersteller von Geräten für private Haushalte müssen außerdem die zukünftige tatsächliche operative Entsorgung ihrer Geräte vorbereiten. Da die betroffenen Geräte zum größten Teil über kommunale Sammelstellen eingesammelt werden, unterliegen die Hersteller dieser Geräte der Pflicht, von diesen kommunalen Sammelstellen auf Abruf volle Container abholen und verwerten zu lassen. Die Abholung wird bundesweit von der Stiftung EAR angeordnet. Dabei werden im Regelfall die Marktanteile der Hersteller zugrunde gelegt, um dem Verursacherprinzip gerecht zu werden. Dies hat jedoch u. a. umfangreiche Dokumentations- und Meldepflichten aller Hersteller zur Folge. Eine weitere Folge dieser umstrittenen Regelung ist, dass z. B. ein Hersteller aus Freiburg aufgefordert werden kann, einen vollen Container in Hamburg abholen zu lassen. Deshalb muss sich jeder Hersteller wie oben erwähnt auf eine solche operative Entsorgungs-Aufgabe vorbereiten. Denkbar ist zum einen eine Zusammenarbeit mit einem bundesweit agierenden Entsorgungsunternehmen bzw. Dienstleister. Ebenso möglich ist eine Zusammenarbeit mit einem regional tätigen Entsorger, der in ein bundesweites Netzwerk eingebunden ist. Zu betonen ist, dass die Stiftung EAR keine operativen Entsorgungs-Aufgaben übernimmt oder vermittelt, denn diese sind ausdrücklich Aufgabe der Geräte-Hersteller. Diese können sich auch zu kollektiven Rücknahmesystemen zusammenschließen, woraus Kostenvorteile resultieren können. Eine Reihe solcher Zusammenschlüsse wurde bereits gebildet, sie stehen grundsätzlich für weitere Teilnehmer offen. Rücknahmepflichten aus dem gewerblichen Bereich gelten für alle seit erstmals in Verkehr gebrachten Geräte. Abweichende Vereinbarungen sind im rein gewerblichen Bereich möglich, weshalb offenbar viele Hersteller ihre diesbezüglichen Pflichten auf ihre Kunden übertragen. Kennzeichnung von Neugeräten Das Gesetz enthält bestimmte Kennzeichnungspflichten für erstmals in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die zehn Kategorien des Gesetzes fallen. Detail- Hinweise zur Kennzeichnungspflicht wurden u. a. vom ZVEI veröffentlicht, sein dreiseitiges Info-Blatt (das sich auf die Norm DIN EN bezieht) kann auch bei der IHK angefordert werden. 5. Anpassung an das neue Batteriegesetz und weitere Änderungen des ElektroG Mitte 2009 wurde das neue Batteriegesetz verkündet, mit dem zum auch geringfügige Änderungen des ElektroG in Kraft traten. 4 des ElektroG wurde ergänzt um die Forderung, dass Geräte gemäß ElektroG so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Diese Forderung gilt nicht, sofern aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ständige Verbindung von Gerät und Batterie oder Akkumulator erforderlich ist. Außerdem wurden in 13 des ElektroG die Informationspflichten der Hersteller erweitert um Angaben zu Typ und chemischem System der ggf. enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sowie um Hinweise zu deren sicheren Entnahme. Ende 2011 erfolgten mehrere geringfügige Änderungen des ElektroG, die fast ausschließlich redaktioneller Natur waren, allerdings mit einer wichtigen Ausnahme: Das maximale Bußgeld, das bei Verstößen gegen das ElektroG verhängt werden kann, wurde von auf verdoppelt. Seite 9 von 6

10 Im Juni 2012 trat das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz in Kraft. Zeitgleich wurden kleine Änderungen bzw. Klarstellungen im ElektroG vorgenommen, zum einen bei einigen Begriffsbestimmungen, zum anderen zur Unterbindung von Elektroaltgeräte-Sammlungen durch fliegende Händler. Eine geringfügige Änderung des ElektroG im Mai 2013 erfolgte im Zuge der Umsetzung der novellierten RoHS-Richtlinie (siehe oben, Punkt 3). Ihr Ansprechpartner bei der IHK Hochrhein-Bodensee, Michael Zierer, Tel , Fax , Fachbereich Umwelt Energie Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Hochrhein-Bodensee für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Quelle: DIHK, IHK Südlicher Oberrhein, Stand: Seite 10 von 6

Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Merkblatt über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung

Mehr

Registrierung aller vom ElektroG betroffenen Hersteller und Importeure erforderlich

Registrierung aller vom ElektroG betroffenen Hersteller und Importeure erforderlich IHK-INFO Registrierung aller vom betroffenen Hersteller und Importeure erforderlich Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz () schreibt eine Registrierung aller Hersteller und Importeure von betroffenen

Mehr

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg

ElektroG Inhalte und deren Umsetzung. Reiner Jilg ElektroG Inhalte und deren Umsetzung Reiner Jilg Zu meiner Person: Ver- und Entsorger Fachrichtung Abfall Fachkraft für Abfallwirtschaft Seit 1991 bei der GfA tätig in den Bereichen Eingangskontolle Sonderabfall

Mehr

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung

Mehr

Rechtliche Rahmenbedingungen für

Rechtliche Rahmenbedingungen für Rechtliche Rahmenbedingungen für die Rücknahme und Verwertung von Elektroaltgeräten Dr. Petra Meyer-Ziegenfuß Hessisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bundeskongress des BWK 21.September 2012 Rechtsvorschriften

Mehr

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott?

Informationen für den Wahlkreis. 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005. Wohin mit dem Elektroschrott? ' Informationen für den Wahlkreis 15. Wahlperiode / 02-2005 15.03.2005 Deutscher Bundestag Unter den Linden 50 11011 Berlin Tel.: (030) 227-73 303 Fax: (030) 227-76 303 ulla.burchardt@bundestag.de Wahlkreisbüro

Mehr

Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure

Handlungsanleitung für Hersteller und Importeure MERKBLATT Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) Zur Umsetzung der RICHTLINIE 2002/96/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte

Mehr

EAR-Funktion: Mengenerfassung

EAR-Funktion: Mengenerfassung EAR 04-001 Stand: April 2007 EAR-Funktion: Mengenerfassung Regel: In Verkehr gebrachte Mengen (Input) Produktbereich: übergreifend Begriffsbestimmungen Erklärungsbedürftige Begriffe sind bei ihrem ersten

Mehr

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen

Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG Kundeninformation Lampen Bedeutung des am 23.03.2005 verkündeten ElektroG Verbraucher können Altgeräte kostenfrei zurückgeben. Erst-Inverkehrbringer (z.b.

Mehr

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz

Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Merkblatt Überblick über das Elektro- und Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine

Mehr

Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer

Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer Bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure bei der Stiftung

Mehr

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf.

Der Gesetzesentwurf stellt umfangreiche neue Pflichten für die Hersteller und Vertreiber von Elektro- und Elektronikgeräten auf. Neuregelungen des geplanten Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ElektroG (Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

Mehr

19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott

19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche. Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott 19. Internationale Ostbrandenburger Verkehrsgespräche Thema: Wiederaufbereitung von Elektronikschrott Zur Rechtsauffassung die Entwicklung der Rahmenbedingungen Vortrag von Rechtsanwalt Ludolf C. Ernst,

Mehr

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise

FÜR IHRE UNTERLAGEN ERS. Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt. Abfallentsorgung 2014. Bitte gehen Sie wie folgt vor: Zusätzliche Hinweise Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Abfallentsorgung 2014 Erstbehandlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten ERS Rücksendung bitte bis Dezernat 33 Merseburger Str. 2 06110 Halle (Saale) Postfach

Mehr

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV)

2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) 2.4.18 Verpackungsverordnung (VerpackV) I I Abfallwirtschaftliche Ziele: 1 VerpackV Ordnungswidrigkeiten: 15 VerpackV Einzelpflicht (1) Ordnungswidrig im Sinne des 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

Daten und Fakten zum ElektoG

Daten und Fakten zum ElektoG Daten und Fakten zum ElektoG 1. Was ändert sich konkret für Verbraucher? 2. Mengenangaben von elektrischen/elektronischen Altgeräten 3. Elektro-Altgeräte-Entsorgung und Deutschland 4. Qualitätsstandards

Mehr

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET

ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET MERKBLATT Innovation und Umwelt ROHS II STOFFVERBOTE BEI ELEKTRO- UND ELEKTRONIKGERÄTEN WERDEN AB 2014 AUSGEWEITET Bereits heute müssen bis auf wenige Ausnahmen - neue elektrische und elektronische Geräte,

Mehr

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV)

Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz (Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung - ElektroGKostV) ElektroGKostV Ausfertigungsdatum: 06.07.2005 Vollzitat: "Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon

WinWerk. Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch. KMU Ratgeber AG. Inhaltsverzeichnis. Im Ifang 16 8307 Effretikon WinWerk Prozess 6a Rabatt gemäss Vorjahresverbrauch 8307 Effretikon Telefon: 052-740 11 11 Telefax: 052-740 11 71 E-Mail info@kmuratgeber.ch Internet: www.winwerk.ch Inhaltsverzeichnis 1 Ablauf der Rabattverarbeitung...

Mehr

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik

Merkblatt. Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Merkblatt Häufige Fragen hinsichtlich der Anforderungen für Hersteller bzw. Inverkehrbringer von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Keramik Was sind Lebensmittelbedarfsgegenstände? Lebensmittelbedarfsgegenstände

Mehr

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive)

Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Anwender - I n f o MID-Zulassung H 00.01 / 12.08 Zulassung nach MID (Measurement Instruments Directive) Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis 2. Gesetzesgrundlage 3. Inhalte 4. Zählerkennzeichnung/Zulassungszeichen

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Nutzung dieser Internetseite

Nutzung dieser Internetseite Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher

Mehr

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops -

Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - Neue Kennzeichnungspflicht Die Button-Lösung kommt - Neuregelung der Hinweispflicht in Online-Shops - München, 31. Mai 2012 Anmerkungen zur Präsentation: Diese Präsentation soll vor allem Shopbetreibern

Mehr

Abschätzung des Mengenanteils von Lithium-Batterien in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten

Abschätzung des Mengenanteils von Lithium-Batterien in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten Abschätzung des Mengenanteils von Lithium- in gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ZVEI - Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e. V. Lyoner Straße 9 60528 Frankfurt am Main

Mehr

Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland

Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland BMU April 2003 Eckpunkte künftiger Rechtsvorschriften zu Elektro- und Elektronik- Altgeräten in Deutschland 1. Vorgaben und Randbedingungen 1.1 Richtlinien 2002/95/EG und 2002/96/EG Die EG-Richtlinien

Mehr

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung.

Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Sie und GRS Batterien: Individuelle Lösungen für Industriebatterie-Entsorgung. Mehr Sicherheit. Weniger Aufwand. Wir sind GRS Batterien. GRS Batterien, das Gemeinsame Rücknahmesystem für Batterien, wurde

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum

Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin. Stellungnahme zum Am Köllnischen Park 1 10179 Berlin Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums für ein Gesetz zur Neuordnung des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche

Mehr

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung

Dipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung 1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen

Mehr

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14

Gebundene Versicherungsvermittler. Nr. 171/14 Gebundene Versicherungsvermittler Nr. 171/14 Ansprechpartnerin: Ass. Katja Berger Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken Ulmenstraße 52, 90443 Nürnberg Tel.: 0911/13 35-390 Fax:

Mehr

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten

Kurzanleitung bezüglich erforderlicher Rechnungsdaten Hinweise RECHNUNGEN FÜR BESTELLUNGEN Lieferantenname Der Lieferantenname muss der Bestellung an -Bezeichnung auf anderen Bestellungen von Colgate/Hill s entsprechen. Wenn sich Ihr in der Bestellung angegebener

Mehr

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten

E-RIC 3. Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten E-RIC 3 Verpflichtung zur Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten Dr. Stefan Schreiber München, 25. November 2005-1- DRSC e.v / 25.11.2005 Hintergrund Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte,

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

IHK-INFO. Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer

IHK-INFO. Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer IHK-INFO Merkblatt Elektrogeräte: Anforderungen an Hersteller, Händler und Besitzer Bevor Elektro- und Elektronikgeräte in Deutschland in den Verkehr gebracht werden, müssen sich deren Hersteller und Importeure

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) Vom 20. Dezember 2001, BGBl. I S. 3854 geändert am 4. Dezember 2002, BGBl I S. 4456 zuletzt geändert am 13. Februar 2004, BGBl I S. 216

Mehr

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht

Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Die richtige Abschreibung nach Steuerrecht Ab einem bestimmten Wert dürfen Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort im Jahr der Anschaffung vollständig steuerwirksam

Mehr

Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg.

Rechtsanwälte. Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg. x BOHL & COLL. Rechtsanwälte Thesen zur Neuregelung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes Impulsreferat für FUU und bfub am 03.12.2004 - Würzburg von RA Johannes Bohl Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Mehr

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie

hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie hier: Umsetzungshilfe bei der Rücknahme von gebrauchten Industrieverpackungen in der chemischen Industrie 10.15-11.00 Uhr 5. Novelle Verpackungsverordnung Schwerpunkte der 5. Novelle VerpackV Helga Schmidt.

Mehr

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes

Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der nachhaltigere Anbieter sollte den Auftrag kriegen Interview mit Klaus-Peter Tiedtke, Direktor des Beschaffungsamtes des Bundes Der öffentliche Einkaufskorb soll nach dem Willen der Bundesregierung

Mehr

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER

NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER MERKBLATT NEUREGELUNGEN FÜR VERSICHERUNGSVERMITTLER UND BERATER Die Vorschrift zur Erlaubnis und Registrierung von Versicherungsvermittlern, 34 d GewO, sowie die Verordnung über die Versicherungsvermittlung

Mehr

Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg?

Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg? Wohin mit ausgedienten Batterien, Akkus und Elektronikschrott in Freiburg? Dieter Bootz Abfallwirtschaft und Stadtreinigung Freiburg GmbH (ASF) Juni 2015 Entsorgung von Batterien Bis Mitte der 80 er Jahre

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012. Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/598 6. Wahlperiode 09.05.2012 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD Wiederverwertung, Zerlegung bzw. Aufarbeitung von Elektroschrott

Mehr

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir?

Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 1 Welches Übersetzungsbüro passt zu mir? 2 9 Kriterien für Ihre Suche mit Checkliste! Wenn Sie auf der Suche nach einem passenden Übersetzungsbüro das Internet befragen, werden Sie ganz schnell feststellen,

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE

LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE STOTAX GEHALT UND LOHN Stollfuß Medien LEITFADEN ZUR SCHÄTZUNG DER BEITRAGSNACHWEISE Stand 09.12.2009 Seit dem Januar 2006 hat der Gesetzgeber die Fälligkeit der SV-Beiträge vorgezogen. So kann es vorkommen,

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

Leitfaden für Einzelhändler beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten. Stand: 29. September 2015

Leitfaden für Einzelhändler beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten. Stand: 29. September 2015 Leitfaden für Einzelhändler beim Vertrieb von Elektro- und Elektronikgeräten Stand: 29. September 2015 Einleitung In Deutschland treten voraussichtlich im Oktober 2015 wesentliche Änderungen im Elektround

Mehr

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern

Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln Erfahrungen aus den Ländern Untersuchung und Erfassung lebensmittelbedingter Ausbrüche Informationsveranstaltung des Bundesinstituts für Risikobewertung am 25. Januar

Mehr

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom 19.9.2014 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 19.9.2014 C(2014) 6515 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom 19.9.2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

DAS MANDANTEN I MERKBLATT

DAS MANDANTEN I MERKBLATT Thomas Schelly STEUERBER ATER Stand: 04.2014 DAS MANDANTEN I MERKBLATT Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Neuregelung des Kirchensteuerabzugsverfahrens Hier müssen insbesondere

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl (0511) 120- Hannover NDS EU-DLR 20.09.2012 Landesbetrieb für Statistik und Kommunikationstechnologie Niedersachsen LSKN Postfach 91 04 55 30424 Hannover Bearbeitet von: VPS-Team E-Mail: VPS-Admin(at)lskn.niedersachsen.de Ihr Zeichen, Ihre Nachricht

Mehr

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN der Firma handymann Stand: November 2015 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Folgende Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Auftrags/Vertrags-Abschlusses

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten

312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten 312a Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen; Grenzen der Vereinbarung von Entgelten (1) Ruft der Unternehmer oder eine Person, die in seinem Namen oder Auftrag handelt, den Verbraucher

Mehr

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes Breitenbachstraße 1, 60487 Frankfurt am Main Telefon: (069) 7919-0 Telefax: (069) 7919-227 bgl@bgl-ev.de www.bgl-ev.de Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes

Mehr

Änderungen zum Jahreswechsel 2010

Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Änderungen zum Jahreswechsel 2010 Wie bereits angekündigt, erhalten Sie nachfolgend die wichtigsten Informationen für die Lohnabrechnung Januar 2010. Wie jedes Jahr konnten wir einen Großteil der gesetzlichen

Mehr

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten,

25. November 2009. Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung. Sehr geehrte Mandanten, 25. November 2009 Umsatzsteuer: Neuregelung des Orts der Sonstigen Leistung Sehr geehrte Mandanten, durch das Jahressteuergesetz 2009 ergeben sich weit reichende Änderungen für Unternehmer, die Dienstleistungen

Mehr

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind:

ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: ACHTUNG: Voraussetzungen für die Nutzung der Funktion s-exposé sind: - Upgrade auf FLOWFACT Version Performer CRM 2014 R2 (ab Juli erhältlich) - Mindestens SQL Server 2005 - vorhandene Installation von.net

Mehr

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1

ASR A1.3. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung. - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung. Seite 1 ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Aktuelle Veränderungen in der Sicherheitskennzeichnung Seite 1 Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung entsprach nicht dem Geltungsbereich

Mehr

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender

REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen Eine Anleitung für nachgeschaltete Anwender REACH 15 Fragen, die auch Sie betreffen 1. WAS HAT REACH MIT MIR ZU TUN? Verwenden Sie Chemikalien, Metalle, Kunststoffe

Mehr

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)

Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) 05.07.2005 Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 216)

Mehr

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern

MERKBLATT. FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Zeit für Pflege durch Arbeitszeitreduzierung. Recht und Steuern MERKBLATT Recht und Steuern FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPfZG) Seit dem 1. Januar 2012 ist das Familienpflegezeitgesetz in Kraft, das eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Pflege ermöglichen und dem Wunsch

Mehr

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG

Vereinbarung. über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien. nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG Vereinbarung über die Stellung von insolvenzsicheren Garantien nach 6 Abs. 3 Satz 1 ElektroG durch Teilnahme am kollektiven Garantiesystem der Elektro-Altgeräte Garantie GmbH zwischen der Elektro-Altgeräte

Mehr

Informationen zur GHS Verordnung

Informationen zur GHS Verordnung Informationen zur GHS Verordnung Sehr geehrte Kunden, bitte kennzeichnen Sie Ihre UN Kanister unter Berücksichtigung der neuen GHS Verordnung. 2.1. GHS-Verordnung die neue Gefahrstoffkennzeichnung Ziel

Mehr

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen

Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet

Mehr

EÜR contra Bilanzierung

EÜR contra Bilanzierung Mandanten-Info Eine Dienstleistung Ihres steuerlichen Beraters EÜR contra Bilanzierung Erleichterungen für Kleinunternehmer durch das BilMoG? In enger Zusammenarbeit mit Inhalt 1. Einführung...1 2. Wer

Mehr

R E C H T S G U T A C H T E N

R E C H T S G U T A C H T E N R E C H T S G U T A C H T E N Zur Frage der rechtlichen Einordnung von Gasentladungslampen nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektround

Mehr

avocado rechtsanwälte

avocado rechtsanwälte Elektronik Elektro- und - und Elektronikgerätegesetz Elektronikgerätegesetz Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz : Pflichten und Termine Das Fristenprogramm des ElektroG läuft. Das nächste relevante

Mehr

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010

InVo. Information zu Verordnungen in der GKV. Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen. Stand: Februar 2010 Nr. 1 2010 InVo Information zu Verordnungen in der GKV Stand: Februar 2010 Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte Anzeigepflicht bei Bezirksregierungen Bisher konnten Sie als Arzt Arzneimittel (z. B.

Mehr

Energetische Klassen von Gebäuden

Energetische Klassen von Gebäuden Energetische Klassen von Gebäuden Grundsätzlich gibt es Neubauten und Bestandsgebäude. Diese Definition ist immer aktuell. Aber auch ein heutiger Neubau ist in drei (oder vielleicht erst zehn?) Jahren

Mehr

Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR)

Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR) Das Österreichische Medizinprodukteregister (MPR) Mag. Claudia Habl ÖBIG (Österreichisches Bundesinstitut für Gesundheitswesen) 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN Im Interesse von Produzenten, Patienten und Anwendern

Mehr

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7

Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung. Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 Merkblatt Nachhaltige Biomasseherstellung Anlagenbetreiber und Netzbetreiber 3/7 2 Merkblatt - Anlagen- und Netzbetreiber Mit dem Inkrafttreten der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Mehr

iphone- und ipad-praxis: Kalender optimal synchronisieren

iphone- und ipad-praxis: Kalender optimal synchronisieren 42 iphone- und ipad-praxis: Kalender optimal synchronisieren Die Synchronisierung von ios mit anderen Kalendern ist eine elementare Funktion. Die Standard-App bildet eine gute Basis, für eine optimale

Mehr

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

teamsync Kurzanleitung

teamsync Kurzanleitung 1 teamsync Kurzanleitung Version 4.0-19. November 2012 2 1 Einleitung Mit teamsync können Sie die Produkte teamspace und projectfacts mit Microsoft Outlook synchronisieren.laden Sie sich teamsync hier

Mehr

Handbuch Fischertechnik-Einzelteiltabelle V3.7.3

Handbuch Fischertechnik-Einzelteiltabelle V3.7.3 Handbuch Fischertechnik-Einzelteiltabelle V3.7.3 von Markus Mack Stand: Samstag, 17. April 2004 Inhaltsverzeichnis 1. Systemvorraussetzungen...3 2. Installation und Start...3 3. Anpassen der Tabelle...3

Mehr

UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO)

UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO) UMSETZUNG DER ROHS-RL IN ÖSTERREICHISCHES RECHT (NOVELLE EAG-VO) Mit 1. Juli 2011 wurde die Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL)

Mehr

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen

Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut

Mehr

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden. Widerrufsbelehrung der Firma Widerrufsbelehrung - Verträge für die Lieferung von Waren Ist der Kunde Unternehmer ( 14 BGB), so hat er kein Widerrufs- und Rückgaberecht gem. 312g BGB i. V. m. 355 BGB. Das

Mehr

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921

FAQ 04/2015. Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter. https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 FAQ 04/2015 Auswirkung der ISO 14119 auf 3SE53/3SF13 Positionsschalter mit https://support.industry.siemens.com/cs/ww/de/view/109475921 Dieser Beitrag stammt aus dem Siemens Industry Online Support. Es

Mehr

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich:

INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: MERKBLATT INTERNET-IMPRESSUM Welchen Pflichten unterliegen Finanzanlagenvermittler? Stand: 28. Januar 2014 INTERNET-IMPRESSUM Zusätzliche Angaben für Finanzanlagenvermittler erforderlich: Finanzanlagenvermittler

Mehr

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1.

Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. B A We Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel Informationsblatt über die Meldepflichten nach 9 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) für Finanzdienstleistungsinstitute (Stand: 1. Februar 1998) Vorbemerkung

Mehr

Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien?

Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien? FRAGEN UND ANTWORTEN FÜR DEN HANDEL Besteht für den Handel ein Anschlusszwang an GRS Batterien? Nein. Jedes Handelsunternehmen, das ständig oder zeitweise Batterien oder batteriebetriebene Geräte im Sortiment

Mehr

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM

Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein

Mehr

White Paper Button-Lösung

White Paper Button-Lösung White Paper Button-Lösung Wichtigste Änderungen und Gestaltungshinweise für Shopsysteme und Verkaufsplattformen Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen

Mehr

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte

Steuern. Die elektronische Lohnsteuerkarte Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer? Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen

Mehr

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung?

Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? Welche Bereiche gibt es auf der Internetseite vom Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung? BAF ist die Abkürzung von Bundes-Aufsichtsamt für Flugsicherung. Auf der Internetseite gibt es 4 Haupt-Bereiche:

Mehr