Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Vom 3. Juli 2002

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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Ludwig-Maximilians-Universität München Vom 3. Juli 2002 (KWMBl. II 2003 S. 909) Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Ludwig-Maximilians-Universität München folgende Satzung: S - D:\Eigene Dateien\Daten\Satzungen Der LMU\Fak11\Diplom\Psychologie\Fassung 2002\Prüfungsordnung\(Änderungs- )Satzungen\0. Änderungssatzung\11ps-2002-P00.Rtf

2 Inhalt Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Zweck der Prüfung 2 Diplomgrad 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen 4 Prüfungsausschuss 5 Prüfungs- und beisitzberechtigte Personen 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 9 Mängel im Prüfungsverfahren 10 Schriftliche Prüfungen 11 Mündliche Prüfungen 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnoten und der Prüfungsgesamtnote 13 Einsicht in die Prüfungsakten 14 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung 15 Nachteilsausgleich für Behinderte 16 Leistungspunkte und Maluspunkte aus Lehrveranstaltungen 17 Freiversuche bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen Zweiter Teil: Besondere Vorschriften Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung 18 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren 19 Bestandteile der Diplom-Vorprüfung 20 Fristen der Diplom-Vorprüfung 21 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung 22 Prüfungszeugnis Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung 23 Gliederung und Gegenstände der Diplomprüfung 24 Fristen der Diplomprüfung 25 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren 26 Schwerpunktfächer und Wahlpflichtfächer 27 Ziel, Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit; Diplomandenkolloquium 28 Mündliche Abschlussprüfungen 29 Optionale Zusatzfächer 30 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung der Diplomprüfung 31 Zeugnis und Diplom

3 Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen 32 Übergangsregelungen 33 Inkrafttreten Anlagen 1 bis 6

4 Vorbemerkung Alle männlichen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen und Männer. Erster Teil: Allgemeine Vorschriften 1 Zweck der Prüfung (1) 1 Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudiengangs Psychologie. 2 Durch sie soll festgestellt werden, ob die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse vorhanden sind, die Zusammenhänge des Fachgebietes überblickt werden und die Fähigkeit entwickelt wurde, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbständig zu arbeiten. (2) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Nachweis erbracht werden, dass die fachlichen Voraussetzungen, insbesondere die einführenden grundlegenden Kenntnisse des Faches vorhanden sind, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortzusetzen. 2 Diplomgrad Nach bestandener Diplomprüfung wird der akademische Grad eines Diplom- Psychologen Univ. ( Dipl.-Psych. Univ. ) bzw. einer Diplom-Psychologin Univ. ( Dipl.- Psych. Univ. ) verliehen. 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen (1) 1 Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die mündlichen Abschlussprüfungen und die Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester. 2 Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 124 Semesterwochenstunden (SWS). 3 Die für die Ableistung des dreimonatigen Praktikums nach 23 Abs. 3 benötigte Zeit wird auf die Regelstudienzeit nicht angerechnet. (2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte: 1. das viersemestrige Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschliesst; 2. das Hauptstudium, das einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit fünf Semester umfasst und mit der Diplomprüfung abschließt. (3) 1 Im Grundstudium sind im Rahmen der Diplom-Vorprüfung studienbegleitend Klausurarbeiten zu schreiben sowie sonstige Leistungen in Vorlesungen, Seminaren

5 und Übungen zu erbringen. 2 Für die einzelnen Prüfungsleistungen und für Versuchspersonenstunden gemäß 19 Abs. 3 werden Leistungspunkte vergeben. (4) 1 Im Hauptstudium sind im Rahmen der Diplomprüfung studienbegleitend Klausuren zu schreiben und sonstige Leistungen in Vorlesungen, Seminaren, Projektseminaren und Übungen zu erbringen, mündliche Abschlussprüfungen abzulegen sowie eine Diplomarbeit zu schreiben. 2 Für die einzelnen Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben. 4 Prüfungsausschuss (1) 1 Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen im Diplomstudiengang Psychologie wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2 Der Prüfungsausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. (2) 1 Das vorsitzende Mitglied, seine Stellvertretung und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2 Das vorsitzende Mitglied, seine Stellvertretung und mindestens ein weiteres Mitglied müssen zur Professorenschaft gehören. 3 Neben der Professorenschaft angehörenden Personen können sonstige prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät für Psychologie und Pädagogik zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestellt werden. (3) 1 Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 2 Eine Wiederbestellung ist möglich. (4) 1 Dem Prüfungsausschuss obliegt die Durchführung des Prüfungsverfahrens. 2 Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 3 Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfungen und der Bewertung von Prüfungsleistungen trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 4 Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und der Prüfungsordnung. (5) 1 Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens einwöchigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2 Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3 Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. 5 Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. (6) 1 Das vorsitzende Mitglied beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2 Es ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3 Hiervon muss dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis gegeben werden. 4 Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem vorsitzenden Mitglied die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen. (7) 1 Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit

6 einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2 Den Betroffenen ist vor ablehnenden Entscheidungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 5 Prüfungs- und beisitzberechtigte Personen (1) 1 Der Prüfungsausschuss bestellt die prüfungsberechtigten Personen, die die mündlichen Abschlussprüfungen durchführen und den Beisitz übernehmen. 2 Er kann die Bestellung dem vorsitzenden Mitglied übertragen. 3 Hinsichtlich der die mündlichen Abschlussprüfungen abnehmenden Personen besteht für die zu prüfenden Personen ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Personen besteht nicht. 4 Für jede mündliche Abschlussprüfung im Rahmen der Diplomprüfung ist von der zu prüfenden Person jeweils eine andere prüfungsberechtigte Person vorzuschlagen. (2) 1 Zur Durchführung von Prüfungen können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2 Für den Beisitz darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung bestanden hat. (3) Die Bestellung zum Mitglied des Kreises prüfungsberechtigter Personen soll in geeigneter Form bekanntgegeben werden. 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG. (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses und aller sonstigen mit Prüfungsangelegenheiten befassten Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG. 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) 1 Studienzeiten im Diplomstudiengang Psychologie an anderen Universitäten und diesen gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. 2 Studienleistungen können dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit mit einer im Rahmen der Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird; Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend. (2) 1 Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium festgestellt wird.

7 2 Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn im Rahmen einer Gesamtbewertung und Gesamtbetrachtung die Studienzeiten und die Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs an der Ludwig-Maximilians- Universität München im wesentlichen entsprechen. 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) 1 Einschlägige Studienzeiten an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2 Für die Feststellung der Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgeblich; liegen solche Vereinbarungen nicht vor, entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) 1 An Universitäten und diesen gleichstehenden Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes insgesamt bestandene Diplom-Vorprüfungen im Studiengang Psychologie werden anerkannt. 2 Diplom-Vorprüfungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 3 Die Anerkennung einer Diplom-Vorprüfung kann mit Auflagen verbunden werden, wenn sie Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung nach 19 sind. 4 Für nach Satz 3 notwendige Ergänzungsleistungen finden die Bestimmungen über die Diplom- Vorprüfung sinngemäß Anwendung. (5) 1 Diplom-Vorprüfungen im Studiengang Psychologie oder in anderen Studiengängen, die an ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen abgelegt und insgesamt bestanden wurden, werden auf Antrag anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 2 Absatz 3 Sätze 2 und 3, Absatz 4 Sätze 3 und 4 sind entsprechend anwendbar. (6) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplom-Vorprüfung erbracht wurden, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die Diplom-Vorprüfung, im Rahmen derer die anzuerkennende Prüfungsleistung erbracht wurde, als ganze nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der wissenschaftlichen Hochschule, an der die Prüfungsleistung erbracht wurde, z.b. wegen Fristablaufs oder Unterschleifs als nicht bestanden gewertet werden muss. (7) 1 Für die Anerkennung von einzelnen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Diplomprüfung erbracht wurden, gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 2 Die Anerkennung wird versagt, wenn 1. mehr als die Hälfte der Leistungspunkte oder 2. die Diplomarbeit anerkannt werden soll. 3 Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss auf Antrag. 4 Absatz 6 Satz 2 ist entsprechend anwendbar. (8) 1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote oder Prüfungsgesamtnote einzubeziehen. 2 Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3 Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, so wird im Fall der Diplom-Vorprüfung keine Prüfungsgesamtnote nach 12 Abs. 4 gebildet und im

8 Prüfungszeugnis abweichend von 22 Abs. 2 Nr. 2 lediglich der Vermerk bestanden" aufgenommen; im Fall der Diplomprüfung ist für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach 12 Abs. 1 eine Note sowie die Anzahl der Leistungspunkte nach 16 festzusetzen und nach den Sätzen 1 und 2 zu verfahren. (9) 1 Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind einen angemessenen Zeitraum vor der Meldung zur Diplom-Vorprüfung bzw. vor der Meldung zur Diplomprüfung, mindestens aber acht Wochen vor dem jeweils spätestmöglichen Prüfungstermin, beim Prüfungsausschuss einzureichen. 2 Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch Vorlage des Studienbuchs der Hochschule, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde, erbracht. 3 Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an einer anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 4 Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden, vorzulegen, aus der sich ergeben muss, 1. aus welchen Prüfungen in welchen Prüfungsfächern die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise die Diplomprüfung dort besteht, 2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden, 3. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls die Fachnote, 4. das der Bewertung zugrundeliegende Notensystem, 5. ob die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt. 5 Bei Zeugnissen und Unterlagen, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangt werden. (10) In staatlich anerkannten Fernstudien verbrachte Studienzeiten und dabei erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie inhaltlich gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet; Artikel 81 Absatz 3 Satz 5 BayHSchG ist zu beachten. (11) Studienzeiten, Studien- oder Prüfungsleistungen an Fachhochschulen werden auf Antrag angerechnet, soweit sie den Anforderungen des weiteren Studiums unter Berücksichtigung der vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 1 BayHSchG zu erlassenden Rechtsverordnung entsprechen. (12) Genehmigende Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 11 werden nur auf besonderen Antrag schriftlich mitgeteilt, ablehnende Entscheidungen sind mit einer Begründung schriftlich bekanntzugeben. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) 1 Erfolgt nach Beginn einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung, zu der die Zulassung vorliegt, ein Rücktritt ohne triftigen Grund, so gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Wird der Termin einer zeitlich und örtlich festgesetzten Prüfung, zu der die Zulassung vorliegt, ohne triftigen Grund nicht wahrgenommen oder abgesagt, so wird dies wie ein Rücktritt ohne triftigen Grund behandelt.

9 (2) 1 Die für den Rücktritt geltend gemachten Gründe sind dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 2 Bei Krankheit kann im Einzelfall oder generell durch Aushang die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. (3) 1 Werden die Gründe für den Rücktritt anerkannt, setzt der Prüfungsausschuss den neuen Prüfungstermin fest; er kann bestimmen, dass die versäumten Prüfungsleistungen - sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen - in unmittelbarem Anschluss an den ursprünglichen Prüfungstermin nachgeholt werden. (4) 1 Bei einem Versuch, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Als Versuch gilt bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel. 3 Ob einer der aufgeführten Gründe vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4 Solange diese Entscheidung nicht getroffen ist, kann die Prüfung fortgesetzt werden. 5 In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Ausschluss von der weiteren Teilnahme an der Prüfung verfügen. (5) 1 Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann von der jeweiligen die Prüfung abnehmenden oder beaufsichtigenden Person von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; die betreffende Prüfungsleistung gilt als mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. 2 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend. (6) 1 Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass eine Täuschung beabsichtigt war, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2 Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. (7) 1 Ergibt sich nach Ausstellung und Aushändigung von Prüfungszeugnis und Diplom bzw. Diplom-Vorprüfungszeugnis, dass unerlaubte Hilfsmittel benutzt wurden oder eine Täuschung begangen wurde, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2 Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 3 Eine derartige Entscheidung ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. (8) Vor einer Entscheidung nach den Absätzen 4, 6 oder 7 ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 9 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag von betroffenen geprüften Personen oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen geprüften Personen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

10 (2) 1 Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder bei der die Prüfung abnehmenden Person geltend gemacht werden. 2 Die Geltendmachung ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn seit der Erbringung der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. 10 Schriftliche Prüfungen (1) 1 Klausurarbeiten dienen dem Nachweis, dass in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkannt und einer Lösung zugeführt werden kann. 2 Die Klausurdauer beträgt maximal die Anzahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltung in Zeitstunden. (2) 1 Die Bewertung der Klausurarbeiten erfolgt in der Regel jeweils durch zwei prüfungsberechtigte Personen. 2 Von einer Bewertung durch eine zweite prüfungsberechtige Person kann abgesehen werden, soweit der Ablauf der Prüfung hierdurch in unvertretbarer Weise verzögert wird. 3 Soll eine Klausurarbeit mit der Note nicht ausreichend (5) bewertet werden, muss eine zweite prüfungsberechtige Person zur Bewertung bestellt werden. 4 Bei unterschiedlicher Beurteilung wird eine Einigung versucht; kommt diese nicht zustande, werden die Noten gemittelt. (3) Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfungspersonals oder des Prüfungsortes ist zulässig. 11 Mündliche Prüfungen (1) 1 Mündliche Prüfungen werden in der Regel als Einzelprüfungen durchgeführt. 2 Sie sind in Gegenwart einer beisitzenden Person durchzuführen. (2) 1 Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2 Das Protokoll muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen der geprüften Person und der die Prüfung abnehmenden und Beisitz leistenden Personen, die Gegenstände und das Ergebnis (Note) sowie gegebenenfalls besondere Vorkommnisse enthalten. 3 Das Protokoll wird von der Beisitz leistenden Person geführt und von ihr sowie der die Prüfung abnehmenden Person unterzeichnet. 4 Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (3) 1 Bei mündlichen Prüfungen werden Personen, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Publikum zugelassen. 2 Auf Verlangen eines zu Prüfenden wird das Publikum ausgeschlossen. (4) Die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. (5) 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

11 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Fachnoten und der Prüfungsgesamtnote (1) Die Urteile über die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen die Prüfung abnehmenden Personen durch folgende Noten und Prädikate ausgedrückt: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) 1 Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erniedrigt bzw. erhöht werden. 2 Die Noten 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen. (3) 1 Ist die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise die Diplomprüfung bestanden, werden Fachnoten für die einzelnen Prüfungsfächer gebildet. 2 Die Fachnoten errechnen sich als das mit den Leistungspunkten gewogene arithmetische Mittel der Noten aller Prüfungsleistungen des jeweiligen Fachs. 3 Die Fachnoten werden auf zwei Dezimalstellen genau und nicht gerundet ermittelt und lauten: bei einem Durchschnitt bis 1,50 bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 = sehr gut; = gut; = befriedigend; = ausreichend. (4) 1 Ist die Diplom-Vorprüfung beziehungsweise die Diplomprüfung bestanden, wird die Prüfungsgesamtnote gebildet. 2 Sie errechnet sich als das mit den Leistungspunkten gewogene arithmetische Mittel der Noten aller Prüfungsleistungen. 3 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

12 13 Einsicht in die Prüfungsakten 1 Nach der Erbringung jeder Prüfungsleistung wird auf schriftlichen Antrag Einsichtnahme in die jeweilige Prüfungsakte gewährt. 2 Der Antrag ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu stellen. 3 Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayRS I) gilt entsprechend. 4 Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. 5 Die Anfertigung von Abschriften und Fotokopien ist nicht zulässig. 14 Bescheinigung über eine nicht bestandene Prüfung Wer die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den bestandenen Einzelprüfungen erzielten Noten und erworbenen Leistungspunkte sowie die für das Bestehen der Prüfung noch fehlenden Leistungspunkte ergeben. 15 Nachteilsausgleich für Behinderte 1 Wird durch ärztliches Zeugnis glaubhaft gemacht, dass eine Studien- oder Prüfungsleistung wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht oder nicht vollständig in der vorgesehenen Form abgelegt werden kann, so kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gestatten, dass gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form (z.b. mit Unterstützung technischer Hilfsmittel oder durch die Gewährung von Schreibzeitverlängerung) erbracht werden. 2 Entscheidungen gemäß Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3 Dieser Antrag ist bei Prüfungen dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen. 16 Leistungspunkte und Maluspunkte aus Lehrveranstaltungen (1) Lehrveranstaltungen sind Vorlesungen, Praktika, Seminare, Projektseminare (UK), Übungen und Exkursionen. (2) 1 Die zu erbringenden Leistungen aus Lehrveranstaltungen können nur aus folgenden Leistungen bestehen: 1. Schriftliche Klausuren gemäß 10, 2. Hausarbeiten, 3. Posterpräsentationen, 4. Computergestützte und Videopräsentationen (erstellte Programme, Dateien, Filme und ähnliches müssen auf Datenträger vorliegen und schriftlich dokumentiert sein),

13 5. mündliche Leistungen (Referate, Fachbeiträge, Prüfungskolloquien), 6. sonstige schriftliche Leistungen (schriftliche Fassung eines mündlich gehaltenen Referats, Protokolle, Falldokumentationen, Arbeitsberichte, Untersuchungsberichte). 2 Die Leistungen gemäß Nrn. 2 bis 6 können auch als Gemeinschaftsleistungen erbracht werden; dabei müssen jedoch die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein. 3 Wird in einer Lehrveranstaltung nur eine Leistung verlangt, ist eine mündliche Leistung nach Nr. 5 ausgeschlossen, es sei denn, die Bestimmungen des 11 sind entsprechend erfüllt. 4 Ist gemäß Nr. 2 eine Hausarbeit anzufertigen, soll deren Bearbeitungszeit 4 Wochen nicht überschreiten; sie ist mit einer Erklärung entsprechend 27 Abs.6 Satz 3 zu versehen. 5 Die die Prüfung abnehmende Person gibt vor Beginn des Semesters, in dem eine Lehrveranstaltung gemäß Absatz 1 angeboten wird, bekannt, welche Leistungen gemäß Satz 1 für die erfolgreiche Teilnahme an dieser Lehrveranstaltung zu erbringen sind. (3) 1 Sind in einer Lehrveranstaltung mehrere Teilleistungen zu erbringen, so wird eine Gesamtnote für die Lehrveranstaltung als das arithmetische Mittel aus den Noten aller Teilleistungen gebildet Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend; bei einem Durchschnitt von über 4,00 lautet die Gesamtnote nicht ausreichend. 3 Ist die Note oder Gesamtnote aus eine Lehrveranstaltung ausreichend oder besser, werden Leistungspunkte vergeben. 4 Die Anzahl der in jeder Lehrveranstaltung zu vergebenden Leistungspunkte ergibt sich aus den Anlagen zu dieser Prüfungsordnung. (4) Lautet die Note oder Gesamtnote aus einer Lehrveranstaltung nicht ausreichend (über 4,0), erhält die geprüfte Person einen Maluspunkt. (5) 1 Der Erwerb von Leistungspunkten zu inhaltsgleichen Lehrveranstaltungen ist nicht zulässig. 2 Der Prüfungsausschuss bestimmt in Zweifelsfällen nach Anhörung der betroffenen Dozenten, welche Lehrveranstaltungen als inhaltsgleich anzusehen sind. (6) 1 Die zu prüfende Person muss spätestens sechs Wochen nach Beginn der Vorlesungen des entsprechenden Semesters dem Prüfungsausschuss schriftlich mitteilen, in welchen Lehrveranstaltungen sie Leistungspunkte erwerben will. 2 Dabei sind die einschlägigen Vorschriften der Studienordnung zu beachten. 3 Der Prüfungsausschuss setzt den Anmeldungstermin fest und stellt dazu Formulare bereit. 4 Die Anmeldungen werden in den Punktekonten des Kandidaten gemäß 18 Abs. 7 und 25 Abs. 5 registriert. 5 Ohne vorherige Anmeldung werden keine Leistungspunkte vergeben. 6 Nach der Anmeldung gelten 8 Abs. 1 und 2 entsprechend. 17 Freiversuche bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen (1) Der Kandidat kann zu einer studienbegleitenden Prüfungsleistung Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geltend machen. (2) 1 Lautet die gemäß 16 Abs. 3 ermittelte Note bzw. Gesamtnote nicht ausreichend (über 4,0) oder gilt die Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend

14 bewertet, wird bei Geltendmachung eines Freiversuches kein Maluspunkt vergeben. 2 Der Freiversuch ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe der Ergebnisse einer studienbegleitenden Prüfungsleistung schriftlich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen. 3 Eine Geltendmachung nach Ablauf der Frist nach Satz 2 ist ausgeschlossen. 4 In den Fällen des 8 Abs. 4 und 5 kann kein Freiversuch geltend gemacht werden. (3) 1 Lautet die gemäß 16 Abs. 3 ermittelte Note bzw. Gesamtnote aus einer studienbegleitenden Prüfungsleistung ausreichend (4,0) oder besser, kann insofern ein Freiversuch geltend gemacht werden, als die erbrachte Leistung durch eine besser bewertete Leistung ersetzt werden kann. 2 In diesem Fall teilt der Kandidat dem Prüfungsausschuss spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse schriftlich mit, welche Prüfungsleistungen er ersetzen möchte. 3 Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Festlegungen des Absatzes 4 beachtet sind. (4) 1 Im Grund- und im Hauptstudium können jeweils maximal fünf Freiversuche geltend gemacht werden. 2 Eine andere Aufteilung der Freiversuche über die Zeit des Gesamtstudiums ist nicht zulässig. 3 Die Geltendmachung von Freiversuchen und die gemäß Absatz 3 Satz 2 abzugebende Erklärung über die Ersatzleistungen sind unwiderruflich. 4 Die im Rahmen des Freiversuches erzielten Noten treten an die Stelle der Noten für die Prüfungsleistung, für die der Freiversuch geltend gemacht wird; dies gilt im Falle des Absatzes 3 nur dann, wenn ein besseres Ergebnis erreicht wird. (5) Freiversuche können nicht für die Diplomarbeit und nicht für die mündlichen Abschlussprüfungen geltend gemacht werden. (6) Freiversuche gemäß Abs. 3 können pro Studienabschnitt nur innerhalb der entsprechenden Regelstudienzeit geltend gemacht werden. Zweiter Teil: Besondere Vorschriften Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung 18 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind: 1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung; 2. Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Diplomstudiengang Psychologie.

15 (2) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu den vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Terminen zu Beginn des ersten an der Ludwig-Maximilians-Universität München verbrachten Fachsemesters zu stellen. (3) Besteht ohne eigenes Verschulden keine Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. (4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung sind beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß Absatz 1 Nr.1, 2. der Immatrikulationsnachweis gemäß Absatz 1 Nr. 2, 3. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden wurde, 4. eine Erklärung darüber, ob an einer anderen Hochschule ein Prüfungsverfahren begonnen wurde, das noch nicht abgeschlossen ist, 5. eine Erklärung darüber, ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte, 6. gegebenenfalls ein Antrag gemäß 15. (5) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen, wenn 1. die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, oder 2. die Unterlagen gemäß Absatz 2 unvollständig sind, oder 3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte, oder 4. die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden wurde. (6) 1 Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ergeht spätestens vier Wochen nach Antragstellung ein schriftlicher Bescheid. 2 In allen Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 3 Es gibt keine verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengänge. (7) 1 Für jeden Kandidaten, der zur Diplom-Vorprüfung zugelassen wurde, werden beim Prüfungsausschuss ein Leistungspunktekonto, in dem die erzielten Pflicht- und Wahlleistungspunkte erfasst werden, sowie ein Maluspunktekonto eingerichtet. 2 Nach Abschluss der Prüfungen des jeweiligen Semesters erhält der Student schriftlich Auskunft über den Stand seiner Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkte sowie seiner Maluspunkte. 3 Der Termin wird durch ortsüblichen Anschlag bekannt gegeben.

16 19 Bestandteile der Diplom-Vorprüfung (1) Die Diplom-Vorprüfung wird über den Erwerb von mindestens 120 Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkten abgelegt. (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus: 1. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder anderen Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren und Übungen zum Erwerb von 74 Pflichtleistungspunkten in folgenden Pflichtfächern und obligatorischen Lehrveranstaltungen aus folgenden Bereichen: - Einführung in Inhalte und wissenschaftliche Arbeitsmethoden der Psychologie - Quantitative Methoden I und II, - Quantitative Methoden: Computeranwendungen, - Allgemeine Psychologie I und II, - Biologische Psychologie, - Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, - Sozialpsychologie, - Entwicklungspsychologie, - Forschungsmethoden; die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltung zu erwerbenden Pflichtleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung; 2. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder anderen Leistungen zu Praktika und Seminaren zum Erwerb von 28 Wahlleistungspunkten in folgenden Wahlpflichtveranstaltungen: a) einem experimentalpsychologischen Praktikum in einem der folgenden Fächer nach Angebot (6 Leistungspunkte): - Allgemeine Psychologie I, - Allgemeine Psychologie II, - Biologische Psychologie, - Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, - Entwicklungspsychologie, - Sozialpsycholgie; b) einem experimentalpsychologischen Praktikum II oder einem Beobachtungspraktikum in einem anderen der unter a) genannten Fächer nach Angebot (6 Leistungspunkte); c) vier Seminaren in den unter a) genannten Fächer nach Angebot (jeweils 4 Leistungspunkte); die unter a) bis c) genannten Lehrveranstaltungen sind aus den unter a) genannten Fächern so zu wählen, dass wenigstens drei der sechs Fächer berücksichtigt sind; die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltung zu erwerbenden Wahlleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 2 zu dieser Prüfungsordnung;

17 3. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder anderen Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren und Übungen zum Erwerb von 16 Wahlleistungspunkten, die aus folgenden Lehrveranstaltungen nach Angebot frei gewählt werden können: - Übung zu Quantitativen Methoden I und II, - Geschichte der Psychologie / Philosophie, - Einführung in die Tiefenpsychologie, - Soziale Kompetenz i und II, - Allgemeine Psychologie I und II, - Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, - Entwicklungspsychologie, - Sozialpsychologie; die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltung zu erwerbenden Wahlleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 3 zu dieser Prüfungsordnung. 2 Mehrfache Wahl der gleichen Veranstaltung ist ausgeschlossen. (3) 1 Darüber hinaus müssen wenigstens zehn Stunden Mitwirkung an wissenschaftlichen Untersuchungen als Versuchsperson nachgewiesen werden, wobei sich diese auf wenigstens fünf verschiedene Untersuchungen verteilen sollen. 2 Hierfür werden 2 Pflichtleistungspunkte vergeben. 3 Eine Benotung erfolgt nicht. 20 Fristen der Diplom-Vorprüfung (1) An den Prüfungen gemäß 19 ist so rechtzeitig teilzunehmen, dass die für das Bestehen erforderlichen Pflichtleistungspunkte und Wahlleistungspunkte bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters erworben wurden. (2) 1 Wird aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 1 um mehr als ein Semester überschritten, so gilt die Diplom-Vorprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2 Die Gründe, die ein Überschreiten der zusätzlichen Frist von einem Semester rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 3 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 4 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird.

18 21 Abschluss, Nichtbestehen und Wiederholung der Diplom-Vorprüfung (1) 1 Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der Fristen gemäß 20 Abs. 1 und Abs. 2 insgesamt 120 Leistungspunkte nach Maßgabe des 19 erworben und nicht mehr als fünf Maluspunkte angesammelt wurden. (2) 1 Die Diplom-Vorprüfung ist erstmals nicht bestanden, wenn mehr als 5 Maluspunkte angesammelt wurden. 2 Die Diplom-Vorprüfung gilt als erstmals nicht bestanden, wenn die Frist zur Ablegung der Diplom-Vorprüfung gemäß 20 Abs. 2 aus selbst zu vertretenden Gründen überschritten wurde oder die im Zeitpunkt des Ablaufens der Frist angesammelten Leistungspunkte nicht den Festlegungen des 19 entsprechen. (3) 1 Wenn die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2 nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, kann sie nach Maßgabe der Absätze 4 und 5 einmal wiederholt werden. 2 Die Frist gemäß 20 Abs. 2 verlängert sich für die Wiederholungsprüfung um ein Semester. (4) 1 Ist die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2 Satz 1 erstmals nicht bestanden, werden sechs Maluspunkte gelöscht. 2 Die bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung festgestellt wird, erworbenen Leistungspunkte bleiben bestehen. 3 Innerhalb der Frist des Absatz 3 Satz 2 können die Versuche, die gemäß 19 erforderlichen Leistungspunkte zu erwerben, fortgesetzt werden. (5) 1 Gilt die Diplom-Vorprüfung gemäß Absatz 2 Satz 2 als nicht bestanden und hat der Kandidat bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung festgestellt wird, weniger als sechs Maluspunkte angesammelt, wird sein Maluspunktekonto zu Null. 2 Innerhalb der Frist des Absatz 3 Satz 2 können die Versuche, die gemäß 19 erforderlichen Leistungspunkte zu erwerben, fortgesetzt werden. (6) Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden und kann nicht mehr wiederholt werden, wenn 1. nach der Feststellung des erstmaligen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung in der Wiederholungsprüfung mehr als fünf Maluspunkte angesammelt werden; 2. aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist für die Wiederholungsprüfung gemäß Absatz 3 Satz 2 überschritten wurde; 20 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. (7) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so ergeht ein schriftlicher Bescheid, in dem auf die entsprechenden Bestimmungen dieser Prüfungsordnung hinzuweisen ist. 22 Prüfungszeugnis (1) 1 Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist ein Zeugnis auszustellen. 2 Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Prüfungsausschuss das Bestehen der Prüfung feststellt, eingehalten werden.

19 (2) Das Zeugnis enthält 1. in einer fächerweisen Anordnung die Titel sämtlicher Lehrveranstaltungen, an denen erfolgreich teilgenommen wurde, die dazugehörige Anzahl der Leistungspunkte, die dabei erzielten Noten sowie die Namen der jeweiligen Dozenten; 2. die Fachnoten gemäß 12 Abs. 3 in den Fächern Psychologische Methodenlehre, Allgemeine Psychologie I, Allgemeine Psychologie II, Biologische Psychologie, Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, Entwicklungspsychologie und Sozialpsychologie; 3. die in Worten und Ziffern ausgedrückte Prüfungsgesamtnote beziehungsweise gegebenenfalls einen Vermerk, dass die Diplom-Vorprüfung bestanden wurde (vgl. 7 Abs. 8 Satz 3). (3) 1 Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2 Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung 23 Gliederung und Gegenstände der Diplomprüfung (1) Die Diplomprüfung wird über den Erwerb von mindestens 166 Pflichtleistungsund Wahlleistungspunkten abgelegt. (2) 1 Die Diplomprüfung besteht aus 1. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder anderen Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren und Übungen zum Erwerb von 48 Pflichtleistungspunkten in folgenden Pflichtfächern: - Organisations- und Wirtschaftspsychologie, - Pädagogische Psychologie, - Klinische Psychologie und Psychotherapie, - Evaluation und Forschungsmethodik, - Psychologische Diagnostik; die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltung zu erwerbenden Pflichtleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 4 zu dieser Prüfungsordnung; 2. studienbegleitenden Klausurarbeiten oder anderen Leistungen zu Vorlesungen, Seminaren und Übungen zum Erwerb von 68 Wahlleistungspunkten in den drei Wahlpflichtfächern (erstes Schwerpunktfach, zweites Schwerpunktfach und nichtpsychologisches Wahlpflichtfach) sowie in der Grundlagenvertiefung nach 26; die Veranstaltungsart sowie die Zahl der in jeder Veranstaltung zu

20 erwerbenden Wahlleistungspunkte ergeben sich aus Anlage 5 zu dieser Prüfungsordnung; 3. einer Diplomarbeit einschließlich des zugehörigen Diplomandenkolloquiums zum Erwerb von 30 Pflichtleistungspunkten; 4. je einer mündlichen Abschlussprüfung von je dreißig Minuten Dauer im ersten und zweiten Schwerpunktfach zum Erwerb von je 10 Wahlleistungspunkten. (3) 1 Ferner sind im Verlauf des Hauptstudiums Praktika mit einer Gesamtdauer von mindestens drei Monaten abzuleisten. 2 Die Einrichtungen, an denen die praktischpsychologische Tätigkeit unter Aufsicht und Anleitung durchgeführt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. 24 Fristen der Diplomprüfung (1) An den Prüfungen gemäß 23 ist so rechtzeitig teilzunehmen, dass die für das Bestehen erforderlichen Pflichtleistungspunkte und Wahlleistungspunkte bis zum Ende des 9. Fachsemesters erworben werden. (2) 1 Wird aus selbst zu vertretenden Gründen die Frist gemäß Absatz 1 um mehr als zwei Semester überschritten, so gilt die Diplomprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2 Die Frist gemäß Satz 1 verlängert sich um die Semesterzahl, um die das Grundstudium durch die Ablegung von Wiederholungsprüfungen verlängert wurde. 3 Die Gründe, die ein Überschreiten der zusätzlichen Frist gemäß Satz 1 und 2 rechtfertigen sollen, müssen unverzüglich nach ihrem Auftreten schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft gemacht werden. 4 Bei Krankheit kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss bestimmten Arztes verlangt werden. 5 Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss. 6 Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid, der im Falle der Ablehnung begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen wird. 25 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren (1) Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomprüfung sind 1. Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS K) in der jeweils geltenden Fassung; 2. die bestandene Diplom-Vorprüfung; 3. Immatrikulation an der Ludwig-Maximilians-Universität München im Diplomstudiengang Psychologie. (2) Besteht ohne eigenes Verschulden keine Möglichkeit, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

21 (3) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung sind beizufügen: 1. der Nachweis der Hochschulreife gemäß Absatz 1 Nr. 1; 2. der Nachweis der Immatrikulation gemäß Absatz 1 Nr. 3; 3. das Studienbuch in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift; 4. der Nachweis über die bestandene Diplom-Vorprüfung; 5. Erklärungen zur Wahl des ersten Schwerpunktfaches, des zweiten Schwerpunktfaches, des nichtpsychologischen Wahlpflichtfaches und gegebenenfalls der optionalen Zusatzfächer; 6. eine Erklärung darüber, ob bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang nicht bestanden wurde; 7. eine Erklärung darüber, ob an einer anderen Hochschule ein Prüfungsverfahren begonnen wurde, das noch nicht abgeschlossen ist; 8. eine Erklärung darüber, ob eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte; 9. gegebenenfalls ein Antrag gemäß 15. (4) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses für Diplom-Psychologen zu dem vom Prüfungsausschuss bekanntgegebenen Termin im ersten Fachsemester des Hauptstudiums zu stellen. (5) 1 Für jeden Kandidaten, der zur Diplomprüfung zugelassen wurde, werden beim Prüfungsausschuss ein Leistungspunktekonto, in dem die erzielten Pflicht- und Wahlleistungspunkte erfasst werden, sowie ein Maluspunktekonto eingerichtet. 2 Bestehen beim Prüfungsausschuss bereits solche Konten für den Kandidaten, werden sie weitergeführt. 3 Nach Abschluss der Prüfungen des jeweiligen Semesters erhält der Student schriftlich Auskunft über den Stand seiner Pflichtleistungs- und Wahlleistungspunkte sowie seiner Maluspunkte. 4 Der Termin wird durch ortsüblichen Anschlag bekannt gegeben. (6) 1 Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen, wenn 1. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, oder 2. die Unterlagen nach Absatz 2 unvollständig sind, oder 3. eine Exmatrikulation unter Verlust des Prüfungsanspruches erfolgte, oder 4. die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden wurde. 2 In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

22 (7) Über die Zulassung zur Diplomprüfung ergeht spätestens vier Wochen nach Antragstellung ein schriftlicher Bescheid. (8) Die Zulassung zu den mündlichen Abschlussprüfungen muss gesondert beantragt werden (vgl. 28). 26 Schwerpunktfächer und Wahlpflichtfächer (1) 1 Als erstes Schwerpunktfach kann gewählt werden: 1. Organisations- und Wirtschaftspsychologie; 2. Pädagogische Psychologie; 3. Klinische Psychologie und Psychotherapie. 2 Der Prüfungsausschuss kann auch ein anderes Fach als erstes Schwerpunktfach zulassen. 3 Er gibt in jedem Semester durch Aushang bekannt, welche anderen Fächer im nächsten Semester als erstes Schwerpunktfach gewählt werden können. 4 Wird ein anderes Fach als die in Satz 1 genannten Fächer als erstes Schwerpunktfach gewählt, muss eines der in Satz 1 genannten Fächer als zweites Schwerpunktfach gewählt werden. (2) 1 Das zweite Schwerpunktfach kann aus folgenden Fächern gewählt werden, wenn sie von einer hauptberuflich an der Fakultät für Psychologie und Pädagogik tätigen prüfungsberechtigten Lehrperson vertreten werden: 1. Klinische Psychologie und Psychotherapie; 2. Organisations- und Wirtschaftspsychologie; 3. Pädagogische Psychologie; 4. Grundlagenvertiefungsfächer, z.b. Kognitionspsychololgie; 5. Anwendungsfächer, z.b. Angewandte Sozialpsychologie, Tiefenpsychologie, Markt- und Werbepsychologie, Neuropsychologie, Klinische Entwicklungspsychologie. 2 Der Prüfungsausschuss gibt in jedem Semester durch Aushang bekannt, welche Fächer im nächsten Semester als zweites Schwerpunktfach gewählt werden können. 3 Das zweite Schwerpunktfach darf weder dem ersten Schwerpunktfach entsprechen noch ein Spezialgebiet des ersten Schwerpunktfaches sein. 4 Im Zweifelsfall entscheidet der Prüfungsausschuss nach Rücksprache mit den beteiligten Dozenten. (3) 1 Als Grundlagenvertiefung können Lehrveranstaltungen aus folgenden Fächern des Grundstudiums gewählt werden: 1. Allgemeine Psychologie I oder II, 2. Biologische Psychologie,

23 3. Differentielle und Persönlichkeitspsychologie, 4. Entwicklungspsychologie oder 5. Sozialpsychologie, soweit jeweils ein über die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums hinausgehendes, deren Inhalte vertiefendes und am aktuellen Stand der Forschung orientiertes Lehrangebot zustandekommt. 2 Der Prüfungsausschuss gibt zum Ende der Vorlesungszeit jedes Semesters durch Aushang bekannt, welche dieser Fächer im nächsten Semester als Grundlagenvertiefung gewählt werden können. (4) Als nichtpsychologisches Wahlpflichtfach kann gewählt werden: 1. 1 das Fach Psychopathologie, wenn als eines der Schwerpunktfächer Klinische Psychologie und Psychotherapie, Tiefenpsychologie, Neuropsychologie, Klinische Entwicklungspsychologie, Pädagogische Psychologie (Curriculum Familienpsychologie und -therapie ) oder Angewandte Sozialpsychologie (Curriculum Gemeindepsychologie ) gewählt wurde. 2 Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung des Prüfungsausschusses. 2. in allen anderen Fällen Psychopathologie oder ein Fach, das in den Fakultäten 04 und 05 sowie 09 bis 15 Promotionsfach ist; ein anderes Fach kann vom Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn es in sinnvollem Zusammenhang mit den Zielen des Studiengangs steht und von mindestens einer hauptberuflich an der Ludwig-Maximilians-Universität München tätigen prüfungsberechtigten Lehrperson vertreten wird. (5) 1 Bei mangelnder Nachfrage bei einem bereits angekündigten zweiten Schwerpunktfach kann der Prüfungsausschuss das Angebot dieser Fächer für das entsprechende Semester zurücknehmen. 2 Studenten, die früher bereits Leistungspunkte in einem dieser Fächer erworben haben, können es zu Ende studieren. 27 Ziel, Durchführung und Bewertung der Diplomarbeit; Diplomandenkolloquium (1) Die Diplomarbeit dient dem Nachweis der Fähigkeit, eigenständig eine wissenschaftliche Arbeit im Fachgebiet Psychologie zu erstellen. (2) Die Diplomarbeit kann mit Zustimmung des Prüfungsausschusses außerhalb der Fakultät für Psychologie und Pädagogik ausgeführt werden, sofern eine prüfungsberechtigte Person bei der Vergabe schriftlich ihr Einverständnis erklärt, das Erstgutachten gemäß Absatz 7 zu übernehmen. (3) 1 Die Ausgabe des Themas der Diplomarbeit erfolgt durch eine prüfungsberechtigte Person über das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses unter Benennung der Personen, die die Gutachten erstellen. 2 Die Diplomarbeit muss spätestens bei der Anmeldung zu den mündlichen Abschlussprüfungen vorgelegt werden. 3 Der Ausgabetag ist aktenkundig zu machen. 4 Auf Antrag sorgt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses dafür, dass in angemessener Zeit das Thema für eine Diplomarbeit ausgegeben wird.

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