Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen

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1 28. März 2014 Kinder- und Jugendmedizin Keine Chronikerpauschalen bei pädiatrischen Schwerpunktleistungen Ab 1. April 2014 sind Leistungen aus den Kapiteln 4.4 und 4.5 nicht neben der GOP 04220/04221 berechnungsfähig. Der besondere Aufwand bei der Behandlung chronischer Erkrankungen im Kindesalter ist bereits in den Leistungen der Abschnitte 4.4 und 4.5 (pädiatrische Schwerpunktleistungen) selbst enthalten. In der Neufassung des EBM ab 1. Oktober 2013 wurden diese Ausschlüsse nicht übernommen. Mit der jetzigen Anpassung wird der Zustand vor dem 1. Oktober 2013 wieder hergestellt. Ambulantes Operieren Drei neue OPS-Kodes aufgenommen Der Anhang 2 EBM mit der OPS-Version 2014 tritt zum 1. April 2014 in Kraft. Im Kodebereich (Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße) wurden für das Jahr 2014 drei OPS-Kodes ergänzt: OPS-Kode Bezeichnung Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße: Zervikal: Mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße: Axillär: Mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombiniert (Sentinel-Lymphonodektomie) Exzision einzelner Lymphknoten und Lymphgefäße: Inguinal, offen chirurgisch: Mit Radionuklid- und Farbmarkierung, kombiniert (Sentinel- Lymphonodektomie) Übergangsregelung zum AOP-Katalog Eine Übergangsregelung ist erforderlich, da der Anhang 2 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) erst zum 1. April 2014 in Kraft tritt und nicht bereits zum Jahresbeginn. Da die Abrechnung der Leistungen des AOP- Kataloges auf der Grundlage des jeweils zum Zeitpunkt der Leistungsdurchführung gültigen Anhangs 2 des EBM erfolgt, wurde für das 1. Quartal 2014 eine Übergangsregelung in der Präambel zum AOP-Katalog geschaffen. Für die Leistungen der drei ergänzten OPS-Kodes ist somit bis zum Zeitpunkt der Anpassung des Anhangs 2 EBM ein Eingriff der Kategorie C2 gemäß der GOP des Abschnitts 31.2 EBM abzurechnen. 1

2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger Gutachtergebühren neu geregelt Im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger werden die Gutachtengebühren zum 1. April 2014 angepasst. Die neuen Gebührensätze können ab dann abgerechnet werden. Nähere Informationen finden Sie auf der KBV- Internetseite unter Versorgung von Bundeswehrsoldaten Vertrag und Anschrift geändert Im Vertrag über die ärztliche Versorgung von Bundeswehrsoldaten hat es redaktionelle Veränderungen gegeben: Der Begriff Wehrbereichsverwaltung wurde durch den neuen Begriff Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr ersetzt. Bitte nutzen Sie für Ihre Leistungsabrechnungen künftig ausschließlich folgende Adresse der zuständigen Stelle bei der Bundeswehr: Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Referat I Prötzeler Chaussee Strausberg Die aktuelle Vertragsfassung finden Sie auf der KBV-Internetseite unter Künstliche Befruchtung Bundeswehr übernimmt Kosten Die Bundeswehr hat den Leistungsumfang für Soldatinnen und Soldaten im Hinblick auf die künstliche Befruchtung geändert. Sie gewährt Bundeswehrangehörigen jetzt auch Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Grundlage für die ärztliche Versorgung von Soldatinnen und Soldaten durch Vertragsärzte ist der Vertrag der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) mit der Bundeswehr als sonstigem Kostenträger. Wir informieren Sie über die Änderung sowie die Besonderheiten, die Sie beachten sollten. Hintergrund der Änderung: Ein Gerichtsurteil Die Bundeswehr hat ihren Leistungsumfang aufgrund eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes (AZ: 5 C 29/12) geändert. Es hatte am 10. Oktober 2013 entschieden, dass die Bundeswehr die Kosten für die künstliche Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung übernehmen muss. Die Bundeswehr gewährt jetzt auch Leistungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Diese können unter Beachtung der sonstigen Voraussetzungen des Vertrages der KBV mit der Bundeswehr als sonstigem Kostenträger mit den KVen abgerechnet werden. Es gibt Gemeinsamkeiten aber auch Unterschiede zu Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung. 2

3 Regelungen zur künstliche Befruchtung GKV-Versicherte - Bundeswehrangehörige Wie bei GKV-Versicherten werden die Leistungen der künstlichen Befruchtung nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit der KV abgerechnet. Dies bedeutet, dass keine gesonderte Abrechnung notwendig ist. Auch die Richtlinien über künstliche Befruchtung (RL-kB) des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten grundsätzlich für die Soldatinnen und Soldaten mit Ausnahme der folgenden Besonderheiten: Kostenübernahme: Grundsätzlich übernimmt die Bundeswehr nur Kosten für die Leistungen, die ihre Soldatinnen beziehungsweise Soldaten selbst erhalten. Entstehen andere Kosten zum Beispiel für einen Partner, der gesetzlich versichert ist müssen diese von dessen Versicherung übernommen werden. Zuordnung der Leistungen bei künstlicher Befruchtung: o Für einen Soldaten übernimmt die Bundeswehr grundsätzlich die Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der (ggf.) Gewinnung, Untersuchung und Aufbereitung, gegebenenfalls einschließlich der Kapazitation des männlichen Samens sowie für die unter 12.1 RL-kB genannten Laboruntersuchungen beim Mann und die Beratung des Paares nach Nr. 16 RL-kB und die gegebenenfalls in diesem Zusammenhang erfolgende Beratung o Für eine Soldatin übernimmt die Bundeswehr die Kosten für die Beratung des Paares nach Nr. 14 Rl-kB sowie für die extrakorporalen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Zusammenführung von Eizellen und Samenzellen Höhe der Kostenübernahme: Im Gegensatz zu GKV-Versicherten werden für Soldatinnen und Soldaten die vollen Kosten durch die Bundeswehr übernommen. Gebührenordnung: Grundlage für die Abrechnung und Vergütung ist die in der jeweiligen KV-Region gültige regionale Euro-Gebührenordnung. HIV-Tests: Im Einzelfall erforderliche HIV-Tests sind abrechnungsfähig. Einzelfallgenehmigungen durch die Bundeswehr: Sie sind erforderlich bei Maßnahmen über die künstliche Befruchtung hinaus, zum Beispiel für die Kryokonservierung von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht transferierten Embryonen. Krankenversicherungsnachweis: Die Behandlung von Soldatinnen und Soldaten setzt grundsätzlich die truppenärztliche Überweisung voraus. Mehr Informationen zum Thema sonstige Kostenträger finden Sie auf der Internetseite der KBV ( Für Fragen erreichen Sie unser Service-Team unter der Rufnummer

4 28. März Abrechnungshinweise - Zuschläge für besonders förderungswürdige Leistungen im 2. Quartal 2014 Für das 2. Quartal 2014 teilen wir Ihnen die folgenden Zuschlagshöhen mit: Leistung GOP Zuschlag in II/2014 Chronikerziffer ohne DMP/Onkologievereinbarung* ,63 Chronikerziffer mit DMP/Onkologievereinbarung* ,75 Chronikerziffer ohne DMP/Onkologievereinbarung* ,63 Chronikerziffer mit DMP/Onkologievereinbarung* ,75 Gastroskopie ,69 Kleine Chirurgie (Haus- und Kinderärzte, Chirurgen) ,00 Kleine Chirurgie (Haus- und Kinderärzte, Chirurgen) ,00 Schwindeldiagnostik ,40 Schwindeldiagnostik ,23 Schwindeldiagnostik ,68 Hyposensibilisierung ,87 Hyposensibilisierung ,41 Provokation ,31 Provokation ,29 Provokation ,23 Provokation ,29 Urodynamik ,09 Urodynamik ,80 Urodynamik ,01 Prostatastanze ,75 Transfusionen ,24 Transfusionen ,70 Haus- und Heimbesuche** ,18 Haus- und Heimbesuche** ,03 Haus- und Heimbesuche** ,39 Haus- und Heimbesuche** ,59 Haus- und Heimbesuche** ,20 * Zur Vermeidung von Doppelförderungen bei der Chronikerziffer erfolgt eine differenzierte Vergütung. ** Haus- und Heimbesuche (GOP 01410, 01411, 01412, 01413, 01415) bei Patienten ab 70 Jahre oder mit Pflegestufe II bzw. III 1

5 Bitte beachten Sie: Zusätzliche Voraussetzungen für den Förderungszuschlag: - Chronikerziffern Achtung: Maßgeblich für den Erhalt des Förderungszuschlages ist die aktualisierte Anlage 3 (Stand ) zur Honorarvereinbarung Sofern die Voraussetzungen für die Abrechenbarkeit der GOP und gegeben sind und der Patient an mindestens drei chronischen Erkrankungen gemäß der Anlage 3 erkrankt ist, kann der o.g. Zuschlag gewährt werden. Die aktualisierte Anlage 3 finden Sie wie gewohnt auf unserer Homepage unter Diese Liste senden wir Ihnen auf Anfrage auch gerne in Papierform zu. Hinweis: Kodieren Sie bitte so spezifisch wie möglich, endstellig und behandlungsrelevant. Berücksichtigt werden nur gesicherte Diagnosen. - Kleine Chirurgie Der Förderungszuschlag wird ausschließlich Ärzten im hausärztlichen Versorgungsbereich sowie Fachärzten der Chirurgie, Kinderchirurgie und Plastischen Chirurgie gewährt. - Provokationstests und Hyposensibilisierung Sofern der subkutanen Hyposensibilisierung ein Provokationstest vorausgeht, wird die Hyposensibilisierung gefördert. Hierfür werden Provokationstests bis 2009 berücksichtigt. Der Provokationstest wird jedoch erst seit dem 2. Quartal 2013 gefördert. - Haus- und Heimbesuche bei Patienten ab 70 Jahre oder mit Pflegestufe II bzw. III Für die Altersgrenze benötigen wir keine Angabe von Ihnen. Bei Patienten mit Pflegestufe II oder III kennzeichnen Sie dies immer in jedem Quartal pro zutreffenden Behandlungsfall mit der Fallkennung 90410P unabhängig vom Alter. Bei Fragen steht Ihnen unser Service-Team unter der Rufnummer zur Verfügung. 2

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