PRÜFUNGSORDNUNG PROhv 2012

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1 PRÜFUNGSORDNUNG PROhv 2012 für Prüfungen zum Erwerb eines Befähigungsausweises in den Fahrtbereichen 1, 2, 3 oder 4 Version 2.0, vom 20. Juni 2012 Österreichischer Hochseeyachtsport Verband / ABA - Austrian Boating Association 1030 Wien, Am Heumarkt 7 Stg. 6/49 Homepage: info@hochseeverband.at Bankverbindung: Bank Austria, BLZ 12000, Kto. Nr.: Tel: +43 (720) , Fax: Vereinsregisternummer: ZVR Mitglied der International Offshore Cruising Federation (IOSCF),

2 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Allgemein 3 Gesetzliche Grundlagen 2. Befähigungsausweise für Segel- und Motorjachten am Meer a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt, Fahrtbereich 1 b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt, Fahrtbereich 2 c) Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt, Fahrtbereich 3 d) Befähigungsausweis für weltweite Fahrt, Fahrtbereich 4 3. Prüfung 4 a) Allgemein b) Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen c) Begriffsbestimmungen Seemännische Praxis, Seefahrterfahrung und Erfahrungsnachweise Nachtfahrten, Nachtansteuerungen 4-5 Gezeitenrevier 5 d) Erforderliche Seefahrterfahrung für den Erwerb der BFA BFA FB 1 BFA FB 2 BFA FB 3 BFA FB 4 e) Besondere Regelungen 6 f) Erweiterungsprüfungen g) Prüfungskosten h) Organisation einer Prüfung Durchführung einer Prüfung Veranstalter 7 Anmeldung einer Prüfung Anmeldefristen 7-8 Anmeldung zu einer Theorieprüfung 8 Anmeldung zu einer Praxisprüfung 8-9 i) Prüfereinsatz für die Theorie- und Praxisprüfungen 9-10 Prüfer für die Theorieprüfung 10 Prüfer für die Praxisprüfung j) Prüfungsort einer Theorieprüfung k) Prüfungsrevier und Ausrüstung der Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung l) Resultate und Entscheidungen 11 Allgemeines Entscheidungen m) Wiederholungen Theorieprüfung 12 Praxisprüfung n) Ungültigkeit, Aufhebung Ungültigkeit Aufhebung 4. Ausstellung, Ungültigkeitserklärung und Entziehung von BFA Erklärung oft verwendeter Begriffe Gültigkeit 15 Im weiteren Text wird aus Gründen der Vereinfachung die männliche Ansprechform verwendet, der Text gilt sinngemäß auch für weibliche Personen , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 2 von 15

3 1. Allgemein Diese Prüfungsordnung (PROhv) bezweckt ein einheitliches Niveau der Prüfungen für die Erlangung eines Befähigungsausweises (BFA) des Österreichischen Hochseeyachtsport-Verbands (Kurzform: Hochseeverband). Ein solcher Befähigungsausweis dient als Nachweis, dass der Inhaber alle Voraussetzungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Führung einer Segeljacht und/oder Motorjacht auf dem Meer und im jeweiligen Fahrtbereich (FB) in Theorie und Praxis nachgewiesen hat. Gesetzlichen Grundlagen (in der jeweils geltenden Fassung): Bundesgesetz über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrtsgesetz - SeeSchFG) Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Seeschifffahrt (Seeschifffahrts-Verordnung SeeSchFVO) Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Jachten zur Seeschifffahrt (Jachtzulassungsverordnung - JachtZulVO) Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz - FSG) und Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Durchführung des Führerscheingesetzes (Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV) Resolution Nr. 40 der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) (ECE/Trans/Sc.3/147/Rev.1) Die PROhv wird entsprechend der gesetzlichen Grundlagen immer aktuell gehalten. Die durch das BMVIT bewilligte Ausgabe wird im Internet veröffentlicht und ist mit dem, dem Tag der Veröffentlichung folgenden Tag, verbindlich. 2. Berechtigungsumfang der BFA für Segel- und Motorjachten am Meer a) Befähigungsausweis für Watt- oder Tagesfahrt, Fahrtbereich 1 (BFA FB 1) Fahrt mit Jachten von maximal 10 m Länge in Küstennähe und auf geschützten Gewässern; wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten. Die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste; das ist vom Festland bzw. von Inseln. b) Befähigungsausweis für Küstenfahrt, Fahrtbereich 2 (BFA FB 2) Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste; die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste; das ist vom Festland bzw. von Inseln. c) Befähigungsausweis für küstennahe Fahrt, Fahrtbereich 3 (BFA FB 3) Fahrt in küstennahen Gewässern; die küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste; das ist vom Festland bzw. von Inseln. d) Befähigungsausweis für weltweite Fahrt, Fahrtbereich 4 (BFA FB 4) Fahrt, die über den Bereich der küstennahen Fahrt hinausgeht. Im weiteren Text werden die Abkürzungen BFA für Befähigungsausweise und FB für Fahrtbereiche verwendet. Im Internet sind auf der Seite des Hochseeverbands Muster der BFA dargestellt , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 3 von 15

4 3. Prüfung a) Allgemein Eine Prüfung darf nur von zertifizierten und bestellten Prüfern des Hochseeverbands abgenommen werden. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die Details der Durchführung einer Prüfung sind in den Durchführungsbestimmungen (DFB) geregelt. Grundsätzlich sind alle Prüfungen öffentlich, doch ist der Prüfer berechtigt den Ablauf störende Beobachter ohne weitere Begründung auszuschließen. Der Gesamtstoff für alle Fahrtbereiche ist im Lernzielkatalog des Hochseeverbands definiert, der damit die Grundlage für alle theoretischen sowie praktischen Prüfungen bildet. b) Voraussetzungen für die Zulassung zu Prüfungen Zur Ablegung der praktischen Prüfung zur selbständigen Führung von Jachten darf nur zugelassen werden, wer: für die Prüfung zum BFA FB 1 das 16. Lebensjahr, für die Prüfung zum BFA FB 2, FB 3 oder FB 4 das 18. Lebensjahr vollendet hat. (Für die Prüfung zum FB 1 ist bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.) körperlich und geistig zur Führung einer Jacht geeignet ist einen Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen beigebracht hat die erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse; - seemännische Praxis (Seefahrterfahrung) zur Führung einer Jacht in der angestrebten Lizenzstufe nachgewiesen hat c) Begriffsbestimmungen Seemännische Praxis, Seefahrterfahrung und Erfahrungsnachweise Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind auf einer Jacht insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer, Wachführer, Rudergänger oder Navigator in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe und der Art der Jacht (Motor oder Segel) und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen. Der Kandidat muss spätestens bei der Anmeldung zur Praxis-Prüfung entweder ein persönliches Logbuch (Original, Kopie oder Abschrift), das Schiffslogbuch (Original, Kopie oder Abschrift) oder logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift) vorlegen. Auf Verlangen durch Beauftragte des BMVIT oder des Referats für Prüfungswesen (im Nachfolgenden als RP bezeichnet), muss er diese Unterlagen auch zumindest bis drei Jahre nach der erfolgreich abgelegten Prüfung vorweisen. Der Praxis- und Erfahrungsnachweis gilt ab dem vollendeten 14. Lebensjahr. Nachtfahrten, Nachtansteuerungen Nachtfahrten dauern mindestens drei Stunden während der Dunkelheit. Das ist die Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Eine Nachtansteuerung ist eine Fahrt während der Dunkelheit, bei der ein Hafen oder eine Bucht angesteuert oder verlassen wird. Im Falle einer Ansteuerung muss die Startposition mindestens fünf Seemeilen vom Zielort entfernt sein , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 4 von 15

5 Während der Nachtfahrt/Nachtansteuerung muss der Kandidat am Schiffsbetrieb in mindestens einer dieser Funktionen: Schiffsführer, Wachführer, Rudergänger oder Navigator, aktiv teilnehmen. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht, in einer der zuvor genannten Funktionen, über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden erforderlich. Gezeitenrevier Als Gezeitenrevier gelten Küstengebiete, für die vom nationalen hydrografischen Amt spezielle Unterlagen zur Berechnung von Gezeitenströmen ausgegeben werden, wie etwa ein Stromatlas oder Seekarten mit eingedruckten Diamond Tables. - Gezeitentafeln oder Tidenkalender allein weisen noch nicht auf ein Gezeitenrevier hin! d) Erforderliche Seefahrterfahrung für den Erwerb der BFA BFA FB 1 50 Seemeilen, dabei eine Nachtansteuerung. BFA FB Seemeilen, 3 Nachtfahrten davon 2 mit einer Nachtansteuerung und mindestens 18 Bordtage. BFA FB Seemeilen, davon mindestens 250 Seemeilen als Schiffsführer. 5 Nachtfahrten, davon 3 mit einer Nachtansteuerung und mindestens 30 Bordtage. Im Rahmen der 1000 Seemeilen Seefahrterfahrung muss eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer ununterbrochenen Fahrt zurückgelegt werden, davon sind mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückzulegen. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Anstatt der ununterbrochenen Überfahrt sind alternativ auch 5 Überfahrten von jeweils mindestens 60 Seemeilen in drei unterschiedlichen Seegebieten (z.b.: nördliche Adria, südliche Adria, Balearen, etc....) möglich, davon müssen mindestens 20 Seemeilen pro Überfahrt außerhalb des FB 2 Bereichs zurückgelegt werden. BFA FB Seemeilen, davon mindestens 1000 Seemeilen als Schiffsführer. 15 Nachtfahrten, davon 5 mit einer Nachtansteuerung und mindestens 70 Bordtage. 6 Tage davon müssen in einem Gezeitenrevier verbracht werden. Im Rahmen der 3500 Seemeilen Seefahrterfahrung muss eine Strecke von mindestens 300 Seemeilen in einer ununterbrochenen Fahrt zurückgelegt werden, davon sind mindestens 90 Seemeilen außerhalb des FB 2 zurückzulegen. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 80 Seemeilen voneinander entfernt sein. Anstatt der ununterbrochenen Überfahrt sind alternativ auch 5 Überfahrten mit jeweils mindestens 60 Seemeilen in drei unterschiedlichen Seegebieten (z.b.: nördliche Adria, südliche Adria, Dodekanes, etc....) möglich, davon müssen mindestens 20 Seemeilen pro Überfahrt außerhalb des FB 2 Bereichs zurückgelegt werden. Weiters muss im Rahmen der Seefahrterfahrung eine Strecke von mindestens 500 Seemeilen in einer durchgehenden Fahrt zurückgelegt werden; davon müssen mindestens 100 Seemeilen außerhalb des FB 3 liegen. Ausgangs- und Zielort dieser Fahrt müssen mindestens 300 Seemeilen voneinander entfernt sein , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 5 von 15

6 e) Besondere Regelungen Die Theorieprüfung kann zur Gänze erlassen werden, wenn der Kandidat bereits eine solche zum Erwerb eines BFA des Hochseeverbands oder einer anderen vom BMVIT mit Bescheid anerkannten Prüfungsorganisation für einen höheren Fahrtbereich positiv abgelegt hat und der Zeitraum zwischen dieser Theorie- und der angestrebten Praxisprüfung maximal zwei Jahre beträgt. Zum Nachweis ist eine Kopie des Prüfungsprotokolls vorzulegen. Bei einer anderen vom BMVIT mit Bescheid anerkannten Prüfungsorganisation erfolgreich abgelegte Teile oder die gesamte Theorieprüfung können anerkannt werden wenn der Zeitraum zwischen dieser Theorie-, der weiteren Theorie- und der angestrebten Praxisprüfung maximal zwei Jahre beträgt. Zum Nachweis ist eine Kopie des Prüfungsprotokolls vorzulegen. Einem Kandidaten, der einen Befähigungsausweis über theoretische und praktische Segelbasis Kenntnisse besitzt, kann bei allen Theorieprüfungen der Segel-Basisstoff erlassen werden. Einen Kandidaten, der ein amtliches österreichisches Motorboot Binnenpatent besitzt, wird bei allen Theorieprüfungen der Motortechnik-Basisstoff erlassen. Besitzt ein Kandidat einen amtlichen österreichischen BFA für Segel- oder Motorboote und er möchte einen BFA für den gleichen FB in der anderen Boots-/Antriebsart erwerben, hat er eine Theorieprüfung über den Basisstoff (Segelbasis oder Motortechnik) und eine Praxisprüfung für den angestrebten FB zu absolvieren. f) Erweiterungsprüfungen Ist ein Kandidat im Besitz eines BFA FB 2 oder FB 3, verringert sich der Umfang der Theorieprüfung beim Erwerb eines höherwertigen BFA. Es werden vor allem die Lernziele überprüft, die im Lernzielkatalog dem höherwertigen BFA zugeordnet sind. Bereits erfolgreich abgelegte Prüfungsinhalte müssen nicht wiederholt werden. Bei Erweiterung von FB 2 auf FB 3 kann von einer Praxisprüfung abgesehen werden, da die Prüfungsinhalte ident sind. Der Kandidat reicht spätestens innerhalb von sechs Monaten nach erfolgreich bestandener Theorie-Erweiterungsprüfung das Ansuchen zum BFA FB 3 mit den Erfahrungsnachweisen ein. Eine Erweiterungsprüfung für einen höheren BFA in Theorie und Praxis ist auch möglich, wenn der Kandidat eine Theorieprüfung zu einem BFA bereits positiv abgelegt, aber noch keine Praxisprüfung absolviert hat. Die Frist zur Ablegung der Praxisprüfung endet zwei Jahre nach der Theorieprüfung. g) Prüfungskosten Die Kostenbeiträge für die Prüfungen sind im jeweils gültigen Kostenbeitragsblatt festgelegt. Dieses ist auf der Internetseite des Hochseeverbands veröffentlicht. h) Organisation einer Prüfung Durchführender einer Prüfung Der Durchführende einer Prüfung zu einem BFA FB 1, 2, 3 oder 4 ist immer der Hochseeverband. Das RP teilt die Prüfer ein und kontrolliert die Einhaltung aller relevanten Bestimmungen , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 6 von 15

7 Veranstalter Die Prüfungen zum Erwerb eines BFA zur selbständigen Führung einer Jacht veranstalten vorzugsweise vom Hochseeverband zertifizierte Ausbildungsstätten. Es können auch andere Ausbildungsstätten, die ihre Kandidaten entsprechend der PROhv des Hochseeverbands ausbilden, Prüfungen anmelden und veranstalten. Sofern erforderlich kann der Hochseeverband auch selbst Prüfungen veranstalten. Eine Liste der vom Hochseeverband zertifizierten Ausbildungsstätten wird auf der Homepage des Hochseeverbands veröffentlicht. Gruppen oder Einzelpersonen beantragen die Durchführung einer Prüfung bei einer Hochseeverband zertifizierten Ausbildungsstätte oder direkt beim RP. Der Veranstalter organisiert die Prüfung und sorgt dafür, dass bei Theorieprüfungen ein Raum mit geeigneter Ausstattung und bei Praxisprüfungen eine entsprechende Prüfungsjacht zur Verfügung steht. Er ist auch für die ordnungsgemäße Ausrüstung der Prüfungsjacht verantwortlich. Der Veranstalter verständigt die Kandidaten über Ort, Datum und Beginnzeit der Prüfungen. Anmeldung einer Prüfung Prüfungen werden vom Veranstalter nach Typ (Theorie-, Praxis-, Teil- oder Wiederholungsprüfung, Motor oder Segel) getrennt, unter Bekanntgabe der erforderlichen Daten schriftlich beim RP angemeldet. Die Terminvergabe für Prüfungen erfolgt durch das RP. Die Veranstalter können mit der Anmeldung zu einer Prüfung einen Termin vorschlagen und wenn möglich, wird die Prüfung auch zu diesem Termin stattfinden. Das RP beauftragt die Prüfer mit der Durchführung der Prüfung. Treten zur Prüfung Kandidaten für verschiedene Fahrtbereiche an, dann muss für jeden Fahrtbereich eine eigene Prüfung angemeldet werden. Die Theorieprüfung zum BFA FB 3 und BFA FB 4 kann innerhalb von 2 Wochen in zwei Teilen, an verschiedenen Tagen und Orten abgehalten werden. Voraussetzung ist, dass am ersten Prüfungstag die Theorieprüfung für mindestens einen Fahrtbereich abgeschlossen wird und die Teilung dem RP bei der Anmeldung der Prüfung gemeldet wurde. Die Prüfungsgebühr ist in diesem Fall pro Teilprüfung zu entrichten. Erweiterungsprüfungen von FB 2 auf FB 3 und von FB 3 auf FB 4 können nicht in Teilen abgehalten werden. Bei der Anmeldung zu einer Theorie- oder Praxisprüfung bestätigt der Kandidat mit seiner Unterschrift die Anerkennung der PROhv in der jeweils gültigen Ausgabe. Alle im Zuge des Erwerbs eines BFA offen gelegten persönlichen Daten der Kandidaten werden im Sinne des österreichischen Datenschutzgesetzes behandelt. Anmeldefristen Die zeitgerechte Anmeldung einer Prüfung und die Übermittlung der Kandidatendaten ist im Hinblick auf eine gesicherte Durchführung und eine sorgfältige Abwicklung der Prüfung unerlässlich. In Abhängigkeit der Art der Theorieprüfung (Fragenkatalog oder Internet) sowie des Ortes der Praxisprüfung ergeben sich unterschiedliche Anmeldefristen, die in den DFB für Prüfungen definiert sind , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 7 von 15

8 Bei Einhaltung der Anmeldefristen und unter Angabe aller relevanten Daten wird die Durchführung einer Prüfung durch den Hochseeverbands nach Maßgabe aller Möglichkeiten zum Wunschtermin durchgeführt. Bei verspätet eingegangenen Anmeldungen kann die Durchführung nicht garantiert werden. In dringenden und begründeten Fällen können Prüfungen vom Hochseeverband selbst ohne Einhalten dieser Fristen veranstaltet werden. Anmeldung zu einer Theorieprüfung Der Kandidat meldet sich unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und der erforderlichen Unterlagen beim Veranstalter zur Theorieprüfung an. Der Veranstalter muss diese Unterlagen der Kandidaten auf Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Mit der Anmeldung der Kandidaten zur Prüfung beim Hochseeverband bestätigt der Veranstalter die sorgfältige Überprüfung der beigebrachten Unterlagen. Der Veranstalter sendet die Unterlagen der Kandidaten, vorzugsweise als PDF-Datei und nach Kandidaten getrennt, mit seiner Anmeldung per Internet an den Hochseeverband. Das RP überprüft die Anmeldung und die Unterlagen. Ist alles korrekt, erhält der Veranstalter eine Bestätigung über die Durchführung dieser Prüfung. Meldet sich der Kandidat nicht bei einer Ausbildungsstätte sondern direkt beim RP zu einer Prüfung an, legt er seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen bei. Dem RP steht es frei, den Kandidaten die Teilnahme an einer zukünftigen Prüfung bei einem Veranstalter oder ihm einen Prüfungstermin beim Hochseeverband vorzuschlagen. Der Veranstalter führt über die Anmeldungen zu einer Prüfung Aufzeichnungen. Er muss diese Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre nach der Prüfung archivieren. Die Prüfungsunterlagen und die Unterlagen der Kandidaten werden für mindestens drei Jahre vom Hochseeverband aufbewahrt. Das BMVIT und das RP können die Unterlagen jederzeit zur Kontrolle einfordern bzw. beim Veranstalter einsehen. Bei unvollständigen Unterlagen haben Kandidat oder Veranstalter keinerlei Rechtsanspruch auf Abhaltung der Prüfung, Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband. Kann eine Prüfung aus Gründen höherer Gewalt oder durch vom Hochseeverband nicht zu vertretende oder zu beeinflussende Gründe nicht stattfinden, haben Kandidaten oder Veranstalter keinerlei Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband. Anmeldung zu einer Praxisprüfung Der Kandidat meldet sich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Veranstalter zur Praxisprüfung an. Der Veranstalter muss diese Unterlagen und die erforderlichen Erfahrungsnachweise der Kandidaten auf Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Mit der Anmeldung der Kandidaten zur Prüfung beim Hochseeverband bestätigt der Veranstalter die sorgfältige Überprüfung der beigebrachten Unterlagen und Erfahrungsnachweise , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 8 von 15

9 Der Veranstalter sendet die Unterlagen und Erfahrungsnachweise der Kandidaten, vorzugsweise als PDF-Datei und nach Kandidaten getrennt, mit seiner Anmeldung per Internet an den Hochseeverband. Das RP überprüft die Anmeldung, Unterlagen und Erfahrungsnachweise. Nach Durchsicht erhält der Veranstalter eine Bestätigung über die Durchführung dieser Prüfung. Meldet sich der Kandidat nicht bei einer Ausbildungsstätte, sondern direkt beim RP zu einer Prüfung an, legt er seiner schriftlichen Anmeldung die erforderlichen Unterlagen und Erfahrungsnachweise bei. Dem RP steht es frei, dem Kandidaten die Teilnahme an einer kommenden Prüfung bei einem anderen Veranstalter oder einen Prüfungstermin beim Hochseeverband vorzuschlagen. Der Veranstalter führt über die Anmeldungen zu einer Prüfung Aufzeichnungen. Er muss diese Aufzeichnungen für zumindest drei Jahre nach der Prüfung archivieren. Die Prüfungsunterlagen, Unterlagen und Erfahrungsnachweise der Kandidaten werden für mindestens drei Jahre vom Hochseeverband aufbewahrt. Das BMVIT und das RP können die Unterlagen und Erfahrungsnachweise jederzeit zur Kontrolle einfordern bzw. beim Veranstalter einsehen. Führt der Kandidat nach dem Ende der Anmeldefrist gemäß DFB noch Fahrten durch und ist erst mit diesen die geforderte seemännische Praxis und Seefahrterfahrung vollständig nachgewiesen, kann die Zulassung zur Praxisprüfung vom Referat nur vorbehaltlich der Erbringung dieser Nachweise vor Prüfungsbeginn ausgestellt werden. Drei Tage vor Prüfungsbeginn dürfen von der geforderten Seefahrterfahrung keinem Kandidaten mehr als 50 Seemeilen und eine Nachtansteuerung fehlen. Spätestens unmittelbar vor Prüfungsbeginn hat der Kandidat dem Prüfer die noch fehlenden Erfahrungsnachweise an Bord zu übergeben. Dieser hat festzustellen, ob die geforderte seemännische Praxis erbracht ist. Ist der Nachweis über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung nicht vollständig erbracht, kann der Kandidat nicht zur Prüfung antreten. Die Erfahrungsnachweise des Kandidaten sind vom Prüfer mit den Prüfungsunterlagen an den Hochseeverband zu senden. Bei nicht ausreichend erbrachter seemännischer Praxis und unvollständigen Erfahrungsnachweisen haben Kandidat oder Veranstalter keinerlei Rechtsanspruch auf Abhaltung der Prüfung, Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband. Kann eine Prüfung aus Gründen höherer Gewalt oder durch vom Hochseeverband nicht zu vertretende oder zu beeinflussende Gründe nicht stattfinden, haben Kandidaten oder Veranstalter keinerlei Rechtsanspruch auf Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband. i) Prüfereinsatz für die Theorie- oder Praxisprüfungen Die Beauftragung der Prüfer erfolgt ausschließlich durch das RP. Als Prüfer für eine Prüfung kann nicht beauftragt werden, wer an der Theorie- oder Praxisausbildung für den gegenständlichen BFA des Kandidaten beteiligt war aus den Reihen des Veranstalters kommt oder selbst Veranstalter ist Schiffseigner oder Charterer der Prüfungsjacht ist Schiffsführer der Prüfungsjacht ist , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 9 von 15

10 Für Prüfer gelten die Regeln für den Prüferkader des Hochseeverbands (RPK) in der jeweils aktuellen Fassung; insbesondere die darin enthaltenen Standesregeln betreffend Vertraulichkeit, Unvereinbarkeit und Befangenheit eines Prüfers. Prüfer für die Theorieprüfung Für Theorieprüfungen wird ein Prüfer bestellt, sowie Prüferassistenten abhängig von der Teilnehmeranzahl. Je 10 Teilnehmer ist ein Assistent zu bestimmen, ein weiterer bei einem verbleibenden Rest. Bei Internet-Prüfungen sind Prüferassistenten nicht erforderlich. Zum Assistenten werden durch das RP vorzugsweise Prüferanwärter oder andere Prüfer bestellt. Finden gleichzeitig Prüfungen zu mehreren Fahrtbereichen statt, richtet sich die Anzahl der Prüfer und Helfer nach der Gesamtzahl aller teilnehmenden Kandidaten. Der Prüfer überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und teilt die Aufgaben ein. Prüfer für die Praxisprüfung Während der gesamten Dauer der Praxisprüfung müssen alle Kandidaten und der Prüfer anwesend sein. Der Prüfer überwacht die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und teilt die Aufgaben ein. j) Prüfungsort einer Theorieprüfung Wenn sich der Prüfungsort zur Abnahme der Prüfung als nicht geeignet erweist, kann der Prüfer verlangen den Prüfungsort kurzfristig zu verlegen. In diesem Fall ist der Prüfer verpflichtet, mit dem Referat für Prüfungswesen rasch Kontakt aufzunehmen und diese Veränderung unter Angabe des neuen Prüfungsortes telefonisch, via Fax oder anzuzeigen. Diese Verlegung ist mit Begründung in den Prüfungsunterlagen festzuhalten. Ist eine Verlegung nicht möglich, so kann die Prüfung bei ungeeigneten Raumverhältnissen abgesagt werden. Ein Rechtsanspruch der Kandidaten oder des Veranstalters auf Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband besteht nicht. k) Prüfungsrevier und Ausrüstung einer Prüfungsjacht bei einer Praxisprüfung Auf einer Prüfungsjacht sind maximal sechs Kandidaten im Zuge einer Praxisprüfung zugelassen. Die praktische Prüfung ist an Bord einer Jacht abzuhalten, welche nach Art (Segel- oder Motorjacht), Größe und Ausrüstung für den entsprechenden Fahrtbereich und für die Beurteilung der Kenntnisse entsprechend dem angestrebten Berechtigungsumfang des BFA geeignet ist. Darüber hinaus muss jede Prüfungsjacht noch folgende Ausrüstung an Bord haben: Motor (bei SJ) bei Radsteuerung eine Notpinne (bei SJ) Segelreffeinrichtungen (bei SJ) Lifesling mit mindestens 36 Meter Schwimmleine revierbezogene nautische Literatur wie Seekarten, Hafenhandbücher, Funkverzeichnis, Leuchtfeuerverzeichnis, Tidenkalender/Gezeitentafeln, Schiffslogbuch oder logbuchähnliche Vordrucke GPS UKW-Seefunkgerät mit GMDSS , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 10 von 15

11 Radaranlage Mit Zustimmung des RP kann von der Ausstattung der Prüfungsjacht mit einer Radaranlage Abstand genommen werden, wenn alle Kandidaten dieser Praxis-Prüfung ein mindestens achtstündiges Radarseminar besucht haben und die entsprechende Seminarbestätigung mit der Anmeldung zur Praxis-Prüfung vorlegen. Für FB 4 zusätzlich (für SJ): Standard-Großsegel oder durchgelattetes Großsegel. Ist die Prüfungsjacht mit einem Rollgroß ausgerüstet, ist eine Sturmbesegelung mitzuführen. Praxisprüfungen zum FB 4 finden zumindest die halbe Zeit außer Landsicht statt. Eine Abänderung des Prüfungsgebietes, des Ausgangshafens oder des Prüfungsbeginns ohne vorherige Zustimmung des RP ist nicht zulässig. Kann die Prüfung nicht auf dem für die Prüfung angemeldeten Schiff abgehalten werden, so obliegt es dem Prüfer zu entscheiden, ob das Ersatzschiff für die Abnahme der Praxisprüfung geeignet ist. Der Prüfer muss die Abnahme der Prüfung ablehnen, wenn die in den Schiffspapieren genannte maximale Personenzahl während der Prüfungsfahrt überschritten wird. Dem Prüfer ist es freigestellt, mit Zustimmung der Kandidaten und des Referenten für Prüfungswesen trotz festgestellter Mängel der Prüfungsjacht die Praxisprüfung abzunehmen. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen und von allen Beteiligten zu unterfertigen. Mit ihrer Unterschrift erklären alle Beteiligten ausdrücklich ihr Einverständnis zur Durchführung der Praxisprüfung, trotz der festgestellten Mängel. Sie nehmen gleichzeitig zur Kenntnis, dass spätere Reklamationen oder Beschwerden nicht anerkannt werden. Umfang und Inhalt der Prüfung dürfen durch die Mängel nicht beeinträchtigt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn während der Prüfungsfahrt Mängel bekannt werden. Sollte der Prüfer Sicherheitsbedenken haben, dann kann er die Durchführung oder die Fortführung der Prüfung ablehnen. Er hat dies im Prüfungsprotokoll zu begründen. Ein Anspruch der Kandidaten oder des Veranstalters auf Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband besteht nicht. l) Resultate und Entscheidungen Allgemeines Das Prüfungsergebnis lautet immer Bestanden ( B ) oder nicht bestanden ("NB"); eine weitere Bewertung ist nicht abzugeben. Der Kandidat hat im Falle eines negativen Ergebnisses unmittelbar im Anschluss an die Prüfung Anspruch auf Information über die entscheidenden Mängel seiner Arbeit durch den Prüfer. Im Falle eines negativen Ergebnisses bei der Praxisprüfung wird vom Prüfer ein separates Protokoll verfasst und den Prüfungsunterlagen beigelegt. Entscheidungen Entscheidungen über das Prüfungsergebnis trifft der Prüfer , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 11 von 15

12 m) Wiederholungen Theorieprüfung Theorieprüfungen können mehrmals wiederholt werden, die Anzahl der Wiederholungen ist nicht limitiert. Es können die einzelnen Theorie-Prüfungsmodule (Fragen oder Karte) der einzelnen Fahrtbereiche wiederholt werden: Die Teilprüfung muss unter Einhaltung der Anmeldefrist (siehe DFB) dem RP als eigenständige Prüfung gemeldet werden Bei FB 4 Prüfungen kann ein Teil der Kartenarbeit (astronomischer oder terrestrischer Teil) gesondert wiederholt werden Die gesamte Theorieprüfung muss innerhalb von sechs Kalendermonaten abgeschlossen sein Die Prüfungskosten für die Theorieprüfung werden bei der Wiederholung von Fragen- oder Kartenaufgaben neuerlich zur Gänze fällig. Praxisprüfung Die Anzahl der Wiederholung von Praxisprüfungen ist nicht limitiert. Wiederholungen sind aber nur innerhalb der Zweijahresfrist ab der erfolgreich abgelegten Theorieprüfung möglich. Nach zwei Jahren verfällt die Theorieprüfung. Die Wiederholung einer Praxisprüfung ist unter Einhaltung der Anmeldefrist frühestens drei Wochen nach einem negativen Ergebnis dem RP als Prüfung anzumelden. Die Prüfungskosten für die Praxisprüfung sind neuerlich zu entrichten. n) Ungültigkeit von Prüfungen Folgende, auch positiv absolvierte Prüfungen (Prüfungsteile) sind ungültig: Prüfungen, bei denen die Zulassung durch falsche Angaben bewirkt wurde, Prüfungen, bei denen unzulässige Hilfsmittel verwendet wurden, Prüfungen, bei denen befangene Prüfer mitgewirkt haben, Prüfungen, bei denen wissentlich Vorgaben der PROhv verletzt wurden Das RP hat die Ungültigkeit von Prüfungen festzustellen und dies samt einer Begründung dem Kandidaten, dem jeweiligen Prüfer, dem Veranstalter und erforderlichenfalls dem BMVIT mitzuteilen. Ein Anspruch des Kandidaten oder des Veranstalters auf Rückerstattung der Prüfungskosten oder Schadenersatz durch den Hochseeverband besteht nicht. 4. Ausstellung, Ungültigerklärung und Entziehung von BFA Die Ausstellung von BFA erfolgt ausschließlich durch das Referat für Prüfungswesen , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 12 von 15

13 Bei Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eines Befähigungsausweises oder bei Änderung der eingetragenen Daten (z.b. Namensänderung), hat das RP einen neuen BFA (Duplikat) auszustellen. Wurde in früherer Zeit ein BFA entzogen und ist diese Entziehung zum Zeitpunkt der Beantragung eines BFA noch aufrecht, kann dem Kandidaten kein (neuer) BFA ausgestellt werden. Auf Grund einer als ungültig erklärten Prüfung ist kein Befähigungsausweis auszustellen. Ein zu Unrecht ausgestellter BFA ist durch das RP für ungültig zu erklären und zu entziehen. Davon sind samt einer Begründung das BMVIT und die für die Entziehung des ICC zuständigen Behörden zu verständigen. 5. Erklärung oft verwendeter Begriffe Art der Theorieprüfung BFA BMVIT DFB FB Gezeitenrevier Jacht Es gibt derzeit zwei Möglichkeiten einer Theorieprüfung. Die bekannten, modular aufgebauten Fragenkataloge im Multiple- Choice Verfahren oder die Prüfung am Computer mit einem Internet basierenden Multiple-Choice Prüfungsprogramm. Mittelfristig ist es vorgesehen, Prüfungen ausschließlich über das Prüfungsprogramm im Internet durchzuführen. Der Befähigungsausweis dient als Nachweis, dass der Inhaber alle Voraussetzungen zur selbständigen Führung einer Segeljacht und/oder Motorjacht auf dem Meer und im jeweiligen Fahrtbereich in Theorie und Praxis nachgewiesen hat Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Die Durchführungsbestimmungen für Prüfungen des Hochseeverbands beinhalten die Details wie Ausbildungsstätten, Veranstalter sowie zertifizierte und bestellte Prüfer die Anmeldung zu einer Prüfung, die Durchführung einer Prüfung, die Bewertung der Kandidaten und die Archivierung der Prüfungsprotokolle/Unterlagen durchzuführen haben. Es soll damit ein einheitliches Procedere und eine objektive Bewertung sicher gestellt werden. Der Fahrtbereich gibt an, für welche Entfernung von der Küstenlinie der BFA ausgestellt wurde. Als Gezeitenrevier gelten Küstengebiete, für die vom nationalen hydrografischen Amt spezielle Unterlagen zur Berechnung von Gezeitenströmen ausgegeben werden, wie etwa ein Stromatlas oder Seekarten mit eingedruckten Diamond Tables. Gezeitentafeln oder Tidenkalender allein weisen noch nicht auf ein Gezeitenrevier hin! Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für die Fahrt auf See verwendet wird und für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist; als Jacht gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot, ein Schlauchboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist; (Definition gemäß Österreichischer Jachtzulassungsverordnung) , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 13 von 15

14 Kostenbeitragsblatt Lernzielkatalog Lizenzstufe Motorjacht Nachtfahrten, Nachtansteuerungen Im Kostenbeitragsblatt des Hochseeverbands werden die Kosten für die Prüfung, Prüfer und die BFA bekanntgegeben. Das Kostenbeitragsblatt ist auf der Homepage des Hochseeverbands veröffentlicht. Der Lernzielkatalog des Hochseeverbands gibt den Kandidaten und den Ausbildungsstätten bekannt, welche Inhalte und Aufgaben bei einer Prüfung abgefragt werden können. Diese Lernziele sind nach BFA, bzw. Art der Jacht (Segel- oder Motorjacht) und nach den Lizenzstufen (= Fahrtbereich FB) aufgelistet. Der Lernzielkatalog ist im Internet veröffentlicht. Es gibt BFA für Motor- und Segeljachten, ausgestellt auf einen bestimmten Fahrtbereich (FB 1, FB 2, FB 3 & FB 4) Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist; (Definition gemäß Österreichischer Jachtzulassungsverordnung) Nachtfahrten dauern mindestens drei Stunden während der Dunkelheit. Eine Nachtansteuerung ist eine Fahrt während der Dunkelheit, bei der ein Hafen oder eine Bucht angesteuert oder verlassen wird. Im Falle einer Ansteuerung muss die Startposition mindestens 5 Seemeilen vom Zielort entfernt sein. Während der Nachtfahrt/Nachtansteuerung muss der Kandidat am Schiffsbetrieb in mindestens einer dieser Funktionen: Schiffsführer, Wachführer, Rudergänger oder Navigator, aktiv teilnehmen. Fahrten auf offener See sind als Nachtfahrt anrechenbar, wenn sie von Sonnenunter- bis Sonnenaufgang gedauert haben. Während der Nachtfahrt ist die aktive Teilnahme des Kandidaten am Betrieb der Jacht über einen Zeitraum von mindestens drei Stunden erforderlich. PROhv Prüfungsordnung des Österreichischen Hochseeyachtsport- Verbandes Prüfer Ein Prüfer ist aufgrund seiner Fähigkeiten, besonderen Kenntnisse und Erfahrung im Yachtsport durch das RP für einen bestimmten Zeitraum zertifiziert und zum Prüfer bestellt. Die Prüfer sind in dieser Funktion gemeinnützig im Sinne des österreichischen Vereinsgesetzes tätig und üben dabei keine Erwerbstätigkeit aus. Prüfungsorganisation Eine vom BMVIT mit Bescheid anerkannte natürliche, eigenberechtigte oder gemäß 8 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung, nicht eigenberechtigte Person, eine Personengesellschaft oder einer juristischen Person. Die von dieser im privaten Rechtsverhältnis ausgestellten Befähigungsausweise für die selbstständige Führung von Jachten auf See sind als Grundlage zur Ausstellung von Internationalen Zertifikaten für die Führung von Jachten gemäß den Empfehlungen der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen (UNECE) im Umfang der Resolution Nr. 40 vom 16. Oktober 1998 geeignet , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 14 von 15

15 Prüfungsunterlagen RP RPK Seemännische Praxis, Seefahrterfahrung, Nachweis der Seefahrterfahrung Segeljacht Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen Fragenkataloge, Auswerteschablonen, Antwortblätter, Seekarten der Kartenaufgaben, Prüfungsprotokolle, Praxischecklisten,.. Referat für das Prüfungswesen des Hochseeverbands Regeln für den Prüferkader des Hochseeverbands. Darin sind die Bedingungen für die Zertifizierung und Bestellung von Prüfern enthalten. Sie beinhalten auch die Auflagen für eine Re-Zertifizierung und vor allem die Standesregeln für Prüfer. Die seemännische Praxis und die Seefahrterfahrung sind auf einer Jacht insbesondere durch den Einsatz als Schiffsführer oder Wachführer, in Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Größe und der Art der Jacht (Motor oder Segel) und deren unterschiedlicher Bedienung und Führung bei Tag und Nacht nachzuweisen. Der Kandidat muss spätestens bei der Anmeldung zur Praxis- Prüfung entweder ein persönliches Logbuch (Original, Kopie oder Abschrift), das Schiffslogbuch (Original, Kopie oder Abschrift) oder logbuchähnliche Aufzeichnungen (Original, Kopie oder Abschrift) vorlegen. Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler; (Definition gemäß Österreichischer Jachtzulassungsverordnung) 16 stündiger Erste Hilfe Kurs gemäß Führerscheingesetz und Führerscheingesetz Durchführungsverordnung, bei einer der anerkannten und ermächtigten Blaulichtorganisationen (Rotes Kreuz, Grünes Kreuz, Arbeiter-Samariterbund, ). Eine Kursbesuchsbestätigung ist erforderlich! 6. Gültigkeit Diese Prüfungsordnung ist ab sofort gültig. Wolfgang Becker Vizepräsident und Referent für das Ausbildungs- und Prüfungswesen , Prüfungsordnung PROhv 2012, V 2.0 Seite 15 von 15

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