Begriff des Urheberrechts
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- Gundi Weiss
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1 Begriff des Urheberrechts Die Entstehung des Urheberrechts Urheberrecht Fragen und Antworten zum Urheberrecht Urheberrecht: Recht am geistigen Schaffen geregelt im Urheberrechtsgesetz (UrhG) (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) Werk: persönlich geistige Schöpfung Werkstück (Original in der bildenden Kunst) Werkbegriff Kriterien Originalität Individualität Formgebung Bearbeitungen z.b. Übersetzungen werden Aussage 1 Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz gleich behandelt 2 Das Urheberrecht entsteht durch die Schöpfung des Werks ( 7 UrhG) Keine Registrierung erforderlich Ausnahme: Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentare über Tagesfragen sind mit einem ausdrücklichen Rechtsvorbehalt zu versehen. 1 2 Copyright Verwandte Schutzrechte Recht am eigenen Bild Ausnahmen Keine Voraussetzung für die Entstehung des Urheberrechts Hinweis auf den Inhaber der Rechte an dem Werk, nicht notwendig auf den Urheber Sinnvoll nur im amerikanischen Recht nach Registrierung beim Register of Copyrights in Washington D.C. Recht am eigenen Bild 22 KUG Bildnisse dürfen nur mit Genehmigung des Abgebildeten verbreitet o. veröffentlich werden. ACHTUNG! Bis 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es der Einwilligung der Angehörigen. - wenn das öffentliche Interesse mehr wiegt, als das des Abgebildeten. Absolute Personen der Zeitgeschichte 23 I KUG - wesentlich ist der Bekanntheitsgrad der abgeb. Person. Dieser ergibt sich aus dem Informationsintersse - z.b. Politiker, Künstler, Sportler - Grenze ist die Intimsphäre Präsenta<onsfolien Seite 1
2 Ausnahmen II Weitere Ausnahmen nach 23 KUG Weitere Ausnahmen Relative Personen der Zeitgeschichte Menschen, die nur gelegentlich im Rampenlicht stehen oder solche, die nur Anhängsel einer absoluten Person der Zeitgeschichte sind. (z.b. die Ehefrauen der Politiker) grds. Einwilligung erforderlich, Ausnahme; Abbildung in Bezug auf öffentliches Ereignis. 23 I Nr. 2 Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder einer sonstigen Örtlichkeit 23 I Nr. 3 Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben 23 I Nr. 4 Bildnisse, deren Verbreitung einem höheren Interesse der Kunst dient Ausnahmen im öffentlichen Interesse Ausnahmen 23 KUG (Nr. 4) Verbreitung dient höherem Interesse der Kunst Bei Bezahlung eines Modells Veröffentlichung ohne Einwilligung zulässig 8 9 Stock-Archive und Lizenzen Stock-Archive und Lizenzen Facebook-Nutzungsbedingungen kontra Fotoarchiv-AGB Bei Stockarchiven handelt es sich um Fotodatenbanken über die Fotografen ihre Bilder anbieten und Unternehmen, Agenturen oder Designer die Bilder für relativ günstige Beiträge beziehen können. Die Nutzer erklären sich mit den Lizenzbedingungen der Archive einverstanden, die sie mit den AGB vor dem Download eines Fotos akzeptieren. Achtung! Es gibt unterschiedliche Lizenzarten zu unterschiedlichen Preisen für unterschiedliche Verwendungszwecke (z.b. Einsatz für bestimmte Zeiträume, nur im Web oder Print, Erlaubnis zur Bearbeitung, etc. Häufig dürfen die heruntergeladenen Fotos nur für eigene Zwecke genutzt werden. Es ist verboten, anderen Personen oder Unternehmen zu erlauben, die Fotografien zu nutzen. Achtung! Wenn man die Fotografien bei Facebook hochlädt, sei es als Profilbild, Teil einer Homepage oder als Pinnwand-Update, erlaubt man Facebook diese Fotos zu nutzen und verstößt gegen die AGB des Fotoarchives. Dies liegt wiederum an den Nutzungsbedingungen von Facebook, Punkt 2.1 Da man Facebook entgegen den Lizenzbestimmungen des Fotoarchives erlaubt, die Bilder zu nutzen, begeht man eine Urheberrechtsverletzung. Dies kann sowohl von dem Fotografen als auch von dem Fotoarchiv geahndet werden. Präsenta<onsfolien Seite 2
3 Alternativen Schranken der Werk- Urheber-Beziehung Zitatrecht ( 51 UrhG) Nutzung von besonderen Lizenzen, die eine Unterlizenz Dritten gegenüber erlauben. Einzelvereinbarung mit dem Archiv oder dem Fotografen Verwendung von Fotos unter Creative- Commons-Lizenzen Achtung! Hier ist auf die Einhaltung der Lizenzbedingungen, insbesondere Angabe des Links zur Lizenz zu achten! Zeitliche Schranke Bis 70 Jahre nach Tod des Urhebers Inhaltliche Schranken Vorübergehende Vervielfältigung Zitatrecht Benutzung in Rechtspflege, Unterricht 14 Allgemeine Grundsätze Zitat in einem selbständigen Werk (Werkfunktion) Zitat als Beleg (Belegfunktion) Musikzitat ( 51 Nr. 3) Starrer Melodienschutz Quellenangabe Zitat in Multimediawerken 15 Urheberrechtliche Zulässigkeit von Hyperlinks Veröffentlichungen Regelung zugunsten der Medienwirtschaft In Deutschland nach h.m. keine Beeinträchtigung der VervielfältigunsR u Verbreitungsrechte Im angloamerikanischen Recht wird zwischen surface-links und deep-links unterschieden, wobei erstere idr als zulässig und letztere als unzulässig erachtet werden. Öffentliche Wiedergabe Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung Zulässig Wenn Wiedergabe keinem Erwerbszweck (weder Veranstalter noch Vortragender) dient Wenn freier Eintritt Wiedergaberecht öffentlicher Reden ( 48 UrhG) Wiedergaberecht in Zeitungen und Rundfunk ( 49 UrhG) Bild- und Tonberichterstatter über Tagesereignisse ( 50 UrhG) Präsenta<onsfolien Seite 3
4 Weitere Ausnahmen von 44 a bis 47 UrhG Curating tools Teilen erlaubt? Vervielfältigung zum privaten Gebrauch ( 53 I UrhG) Vervielfältigung zum sonstigen eigenen Gebrauch ( 53 Abs. 2 UrhG) 19 Pinterest Tumblr Storify Scoop.it Quote f.m. u.v.m. magazin-plus/praxis-die-neuen-kuratiertools/ Darf ich den Inhalt teilen? Urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen nur mit Einwilligung derer Inhaber vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht werden. Das trifft auf alle Fotografien und Videos, fast alle Zeichnungen und Grafiken sowie auf längere Texte zu. Teilen erlaubt? Recht der Werknutzung Nutzungsverträge Einladung zum Teilen Wer auf den eigenen Seiten Empfehlungs-Schaltflächen wie Teilen, Like oder +1 anbringt, erklärt sich meines Erachtens damit einverstanden, dass die eigenen Beiträge auf Social Media Plattformen geteilt werden. Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte ( 31 III UrhG) Nur der Inhaber darf das Werk nutzen. Einräumung der einfachen Nutzungsrechte ( 31 II UrhG) d.h. eine Nutzung durch andere ist nicht ausgeschlossen. Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt der von den Vertragspartnern zugrunde gelegte Vertragszweck auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. ACHTUNG! Der Urheber hat für die Einräumung von Nutzungsrechten einen Anspruch auf die angemessene Vergütung! 32 I 23 Präsenta<onsfolien Seite 4
5 Anspruch auf angemessene Vergütung Was tun bei Verletzung des Urheberrechts? Schadensregelung bei Verletzung Ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, kann der Urheber die Änderung des Vertrages i.h. auf die angemessene Vergütung verlangen. 32 I (Ausnahme Tarifvertrag) Angemessen was im Geschäftsverkehr üblich ist Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung Voraussetzungen Rechtsinhaber Unerlaubte Benutzung durch den Nichtberechtigten Achtung! Der Unterlassungsanspruch besteht auch dann, wenn die Verletzung erstmalig droht. Keine Schrankenregelung Verschulden 26 Ermittlung des Schadens des Geschädigten Ermittlung des Gewinns des Verletzers Lizenzanalogie 97 II Schaden, was der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen. 27 Abmahnung Vernichtungsanspruch Ende 97 a UrhG Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und zur Unterzeichnung einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern 98 UrhG Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung Bei widerrechtlicher Verletzung des Urheberrechts hat der Urheber einen Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung von sämtlichen widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücken Danke für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit 30 Präsenta<onsfolien Seite 5
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