Unzulässiges Nachstellen einer Fotografie ( Rote Couch )
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- Dominic Acker
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1 Unzulässiges Nachstellen einer Fotografie ( Rote Couch ) Bei dem Foto Stefania und Franziska Ermert, das im Rahmen des Fotoprojekts Rote Couch entstanden ist, handelt es sich um eine persönliche geistige Schöpfung und damit um ein Lichtbildwerk im Sinne des 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG. Wenn eine Fotografie die wesentlichen gestalterischen Elemente des Bildes Stefania und Franziska Ermert übernimmt, handelt es sich ungeachtet einzelner Unterschiede im Detail um eine unfreie Bearbeitung ( 23 UrhG) und nicht um eine freie Benutzung ( 24 UrhG) der als Vorlage verwendeten Aufnahme. Wenn der Urheber des später entstandenen Werkes geltend machen will, dass es sich bei seinem Werk nicht um ein Plagiat, sondern um eine zufällige Doppelschöpfung handelt, muss er darlegen und beweisen, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht hatte. Landgericht Hamburg, Urteil vom 21. September 2005, Az. 308 O 435/05 Zum Sachverhalt: Gegenstand des Verfahrens ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die den Antragsgegnern, einer bekannten Bayreuther Brauerei und deren Werbeagentur, die weitere Nutzung eines Werbefotos untersagt werden soll. Der Antragsteller ist ein international bekannter Fotograf. Zentraler Teil seines Lebenswerks ist das Fotoprojekt Rote Couch. Zu den Fotos, die im Rahmen dieses Projekts entstanden sind, gehört auch eine Aufnahme mit dem Titel Stefania und Franziska Ermert. Diese Aufnahme ist in einem Bildband abgedruckt, der das gesamte Fotoprojekt dokumentiert. Von dem Bildband, der im September 2003 erschienen ist, wurden bis März 2004 bereits mehr als Exemplare verkauft. Das Foto Stefania und Franziska Ermert war außerdem in der Zeit vom 30. April bis zum 27. Juni 2004 in einer Ausstellung im Forum NRW in Düsseldorf zu sehen. Eine weitere Abbildung ist in der Tageszeitung NRZ vom 1. Mai 2004 erschienen. Anfang Juli 2005 bemerkte der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin zu 1. (Brauerei) auf der Startseite ihrer Website und für eine Plakataktion ein Foto verwendete, das seiner Meinung nach in allen wesentlichen Merkmalen mit seinem Foto Stefania und Franziska Ermert übereinstimmt. Die Werbekampagne, in die das strittige Foto eingebunden war, hatte die Antragsgegnerin zu 2. (Werbeagentur) entwickelt. Nachdem der Antragsteller die beiden Antragsgegner vergeblich aufgefordert hatte, die weitere Nutzung des Fotos zu unterlassen und eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben, erwirkte er am 8. August 2005 beim LG Hamburg eine einstweilige Verfügung, durch die den Antragsgegnern aufgegeben wurde, das strittige Werbefoto zu vervielfältigen, zu verbreiten, im Internet öffentlich zugänglich zu machen oder sonst in den Verkehr zu bringen. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und zu ihrer Rechtsverteidigung vorgetragen, dass eine Verletzung der Urheberrechte des Antragstellers schon deswegen ausscheide, weil ihnen die Fotografie Stefania und Franziska Ermert bei der Entwicklung der Werbekampagne nicht bekannt gewesen sei. Es sei von einer sog. Doppelschöpfung auszugehen. Im Übrigen liege weder eine Übernahme oder unfreie Bearbeitung des Werkes des Antragstellers noch ein Verstoß gegen die Vorschriften des UWG vor.
2 Das LG Hamburg hat die einstweilige Verfügung am 21. September 2005 bestätigt. Entscheidungsgründe: Die einstweilige Verfügung erweist sich auch nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens als zulässig und begründet. In der Sache liegen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor. I. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung, jeglicher Verbreitung und der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Abbildung wegen Verletzung seiner urheberrechtlichen Nutzungsrechte gemäß 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.v.m. 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2, 15, a, 23 UrhG zu. 1. Bei dem nachstehend... wiedergegebenen Foto Stefania und Franziska Ermert des Antragstellers handelt es sich um ein Lichtbildwerk im Sinne des 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG. Lichtbildwerke unterscheiden sich von bloßen Lichtbildern - wie schon das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1995 (ZUM-RD 1997, 217, Troades) dargelegt hat - dadurch, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Lichtbildwerke müssen Individualität und Gestaltungshöhe aufweisen, an die jedoch nur geringe Anforderungen zu stellen sind. Geschützt ist auch die sog. kleine Münze (Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., 2 Rz. 179). Lichtbildwerke müssen eine individuelle Betrachtungsweise oder künstlerische Aussage des Fotografen zum Ausdruck bringen, die sie von der lediglich gefälligen Abbildung abhebt. Das kann beispielsweise durch die Wahl des Motivs, eines ungewöhnlichen Bildausschnitts oder durch eine ungewöhnliche Perspektive, durch die Verteilung von Licht und Schatten, die Kontrastgebung, die Bildschärfe oder die Wahl des richtigen Moments bei Bewegungsvorgängen oder Porträts geschehen; dabei zeichnen sich Lichtbildwerke im Allgemeinen dadurch aus, dass sie über die gegenständliche Abbildung hinaus eine Stimmung besonders gut einfangen (Schricker/Loewenheim, a.a.o.). Diesen Anforderungen genügt das Lichtbild des Antragstellers, wie auch die Antragsgegnerinnen nicht in Abrede nehmen.
3 Die schöpferische Leistung besteht bei dem Lichtbild Stefania und Franziska Ermert des Antragstellers in der Wahl der fotografischen Mittel und in dem Sinngehalt des Bildes. Vorrangiges fotografisches Mittel ist bei dem Lichtbild die Wahl des ungewöhnlichen Motivs in Verbindung mit der konkreten Bildkomposition, d.h. dem Bildausschnitt und der Anordnung der Objekte im Bild. Zentrales Motiv des Bildes ist eine mittig positionierte, eher plüschige rote Couch, die an Seilen an einem starken, in einem Bogen von links ins Bild kommenden Ast hängt. Rechts wird die gleichsam schwebende Couch von einem weiteren Baum eingerahmt. Die Bäume haben ihre Blätter bereits fast vollständig verloren. Im Vordergrund befindet sich als Blickfang in der Mitte eine brennende Feuerstelle. Vom Boden losgelöst sitzen auf der Couch links und rechts in offenbar gelöster Atmosphäre zwei einander zugewandte, gleich gekleidete Personen, die erkennbar sehr vertraut miteinander sind. Der Fotograf hält dabei ersichtlich Abstand. Er fängt als Beobachter ausgehend vom zentralen Motiv eine trotz der herbstlichen Jahreszeit warme und verbindende Stimmung ein. Damit wird verdeutlicht, was im Mittelpunkt steht: eingebettet und zugleich abgehoben von der Umgebung ein ausgewogenes, zufriedenes menschliches Miteinander. 2. Dieses Foto ist von den Antragsgegnerinnen in bearbeiteter Form gemäß der folgenden Abbildung unfrei ( 23 UrhG) genutzt worden. Eine freie Benutzung ( 24 UrhG) liegt nicht vor. Die Benutzung eines fremden Werkes ist dann frei, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die individuellen Züge des geschützten Gegenstandes verblassen und der Schöpfer des neuen Werkes sich von der Darstellung und den Gedanken des geschützten Werkes so gelöst hat, dass seine Tätigkeit als eine selbständige schöpferische Leistung aufgefasst werden kann (BGH GRUR 1958, 500, Mecki-Igel; BGH GRUR 1959, 379, Gasparone). Von einer freien Benutzung kann nur dann gesprochen werden, wenn die eigenschöpferischen Elemente des benutzten Werkes nicht mehr als Vorbild und Werkunterlage, sondern lediglich als bloße Anregung gedient haben. Der Künstler soll die Möglichkeit behalten, aus fremden Werken Anregungen zu entnehmen; er soll aber nicht durch Nachschaffen eigene Arbeit ersparen (BGH GRUR 1958, 500, Mecki- Igel). Dabei kommt es für die Abgrenzung zwischen unfreier Bearbeitung gemäß 23 UrhG und freier Benutzung im Sinne von 24 Abs. 1 UrhG maßgeblich darauf an, ob von den geschützten Elementen des Originals Gebrauch gemacht wird; grundsätzlich sind nur die im Schutzbereich des benutzten Werks liegenden Entlehnungen rechtlich relevant (Schricker/Loewenheim, a.a.o., 24 Rz. 12,
4 m.w.n.). Andererseits sind Abweichungen in Details, die den Gesamteindruck unberührt lassen, nicht geeignet, den für 24 UrhG notwendigen Abstand zu schaffen (OLG Köln GRUR 2000, 43, 44 - Klammerpose). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass das Foto Stefania und Franziska Ermert des Antragstellers nicht nur als Anregung, sondern als Vorlage für die von den Antragsgegnerinnen genutzte Abbildung gedient hat. Die angegriffene Abbildung weist die wesentlichen gestalterischen Elemente auf, die das Foto des Antragstellers auszeichnen. Das vom Fotografen H. aufgenommene Werbefoto dokumentiert die Wahl eines ganz ähnlichen Motivs in Verbindung mit einer nahezu identischen Bildkomposition. Zentrales Motiv des Fotos des Fotografen H. ist ein etwa mittig positioniertes rot-braunes Sofa, das an Seilen an einem starken, von einem links stehenden Baum kommenden Ast hängt. Dieser Ast ist als von links kommend nicht nur auf der als Anlage AG 14 vorgelegten größeren Abbildung (Originalwerbefolder) zu erkennen, sondern im Ansatz auch auf der vorstehend wiedergegebenen kleineren Abbildung Anlage AG 1. Links und rechts durch den Baum eingerahmt sitzen vom Boden losgelöst drei Personen in ähnlicher Freizeitkleidung auf dem Sofa, die sich einander in offenbar gelöster Atmosphäre zugewandt haben und erkennbar sehr vertraut miteinander sind. Der Fotograf hält dabei Abstand. Er fängt als Beobachter ausgehend vom zentralen Motiv eine warme und verbindende Stimmung ein. In der genutzten werblichen Abbildung wird die gleichsam schwebende Couch sodann rechts von einem vergrößerten Bierglas und im Vordergrund - als weiterem Blickfang - durch den Werbespruch Mach s auf Deine Weisse. eingerahmt. Auch diese Abbildung will damit verdeutlichen, worauf es ankommt: eingebettet und zugleich abgehoben von der Umgebung auf ein ausgewogenes, zufriedenes menschliches Miteinander, hier unter Einbeziehung des beworbenen Produkts. Die gegebenen Unterschiede der streitgegenständlichen Fotografien sind als untergeordnet anzusehen. Zwar weisen nicht nur die Sitzmöbel, die diese jeweils tragenden Bäume sowie die auf den Sitzmöbeln abgebildeten Personen, die vom Fotografen H. dem von der Antragsgegnerin zu 2. stammenden Konzept entsprechend vor allem um eine dritte ergänzt wurden, Unterschiede auf, sondern auch die weitere Umgebung einschließlich des durch die verschiedenen Jahreszeiten bedingten Standes der Natur. Dies ändert jedoch nichts daran, dass - wie ausgeführt - gerade die zentrale Wahl des besonders ausgestalteten Motivs einschließlich der bewusst eingefangenen Stimmung übereinstimmen. Die von den Antragsgegnerinnen herausgestellten Abweichungen sind gegenüber der dargestellten Gesamtaussage nicht von Gewicht. Ihnen kommt im Gesamteindruck der die besondere Eigenart der Bilder prägenden Merkmale keine maßgebliche Bedeutung zu. Dies gilt für die gegebenen Differenzen in Form und Farbe des Sitzmöbels ebenso wie für die anderen vorgenannten Abweichungen. Die Bildaufteilung stimmt überein. Es findet sich jeweils ein zentral und dabei unkonventionell und überraschend positioniertes Sitzmöbel verbunden mit einer optischen Umrandung. Auch der nach links unten laufende bogenförmige Ast im Foto des Antragstellers hat eine ganz ähnliche Bedeutung wie der in der angegriffenen Abbildung der Antragsgegnerinnen den linken und den oberen Rahmen bildende Baum. Die zum Ausdruck gebrachten Stimmungen ähneln sich. Das Lichtbildwerk des Antragstellers verblasst nach allem nicht hinter der angegriffenen Abbildung. 3. Der Einwand der Doppelschöpfung, also die voneinander völlig abhängige Entstehung zweier identischer - oder wie hier in wesentlichen gleicher - Werke, weshalb trotz der objektiven Übereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Werke nicht von einer unzulässigen Entlehnung und damit einer unfreien Bear-
5 beitung im Sinne des 23 UrhG ausgegangen werden könnte, hilft den Antragsgegnerinnen nicht. Nach allgemeiner Meinung trägt der Urheber des später veröffentlichten Werkes, hier also die sich darauf berufende Antragsgegnerseite, für das Vorliegen einer Doppelschöpfung die volle Beweislast, es sei denn, eine - möglicherweise in das Unterbewusstsein untergetauchte - Kenntnis von einem älteren Werk ist auszuschließen (OLG Köln, GRUR 2000, 43, 44 - Klammerpose). Hierzu reicht es unter bestimmten Voraussetzungen aus, dass der Schöpfer des späteren Werkes darlegen und auch beweisen kann, dass er die nach der Lebenserfahrung zu vermutende Kenntnis des älteren Werkes nicht hatte (OLG Köln, a.a.o.). Diesen Beweis haben die Antragsgegnerinnen jedoch nicht erbracht. Die Fotografie des Antragstellers mit den Titel Stefania und Franziska Ermert ist in jedem Fall Monate vor der von den Antragsgegnerinnen genutzten Abbildung geschaffen und veröffentlicht worden. Dieses Foto erschien im September 2003 auf Seite 108 des Bildbandes Die Rote Couch (GEO), einer Dokumentation der im Jahr 2003 abgeschlossenen Projektrealisierung. Der Bildband wurde bereits bis März 2004 mehr als fach verkauft. Das maßgebliche Foto war zudem bis zum 27. Juni 2004 im Rahmen einer am 30. April 2004 eröffneten Ausstellung im Forum NRW in Düsseldorf zu sehen. Es wurde in der NRZ vom 1. Mai 2004 abgebildet. Demgegenüber berufen sich die Antragsgegnerinnen lediglich darauf, dass die ersten Ansätze der visuellen Umsetzung des streitgegenständlichen Werbemotivs (erst) zu Beginn des Jahres 2004 erfolgt seien. Dabei ist im Übrigen erstmals dem angeblich im Juli 2004 geschaffenen Vorentwurf eine größere Ähnlichkeit zu der dann realisierten streitgegenständlichen Abbildung zu entnehmen. Die Motive Planschbecken und Grillen im Schnee sind vorliegend von vornherein ohne weitere Bedeutung. Nach der Lebenserfahrung ist hier mithin eine Kenntnis des älteren Werkes zu vermuten. Diese Vermutung ist nicht widerlegt, eine fehlende Kenntnis nicht nachgewiesen. Hierfür genügt nicht die in den eidesstattlichen Versicherungen der bei der Antragsgegnerin zu 2. für die Gestaltung der Abbildung verantwortlichen Kreativen U. und S. jeweils enthaltene Angabe, dass das streitgegenständliche Foto des Antragstellers ihnen bei der Entwicklung der streitgegenständlichen Werbung nicht bekannt gewesen sei. Denn dies schließt jedenfalls eine in das Unterbewusstsein eingetauchte Kenntnis des länger vorbestehenden Werkes nicht aus. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Fotografen H., der zudem im Wesentlichen gestalterische Vorgaben der Antragsgegnerin zu 2. umgesetzt hat. 4. Die Antragsgegnerin zu 1. setzte die Abbildung, die Bestandteil einer von der Antragsgegnerin zu 2. für sie, die Antragsgegnerin zu 1., entwickelten Werbekampagne war, auf der Startseite ihrer Homepage m...com und als Plakatwerbung ein. Die Antragsgegnerin zu 2. nutzte die Abbildung selbst auf ihrer Homepage unter der Domain d...de. Bearbeitete Vervielfältigungsstücke ( 16 Abs. 1, 23 UrhG) des geschützten Lichtbildwerks des Antragsstellers sind damit im Sinne des 17 Abs. 1 UrhG verbreitet und im Rahmen der Internetauftritte zum jederzeitigen individuellen Abruf durch beliebige Dritte bereitgestellt und damit im Sinne des 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden. Beide Antragsgegnerinnen sind damit Störerinnen. 5. Diese Verwertungshandlungen sind widerrechtlich geschehen. Den Antragsgegnerinnen sind insoweit keine Nutzungsrechte eingeräumt worden. Dies ist unstreitig.
6 6. Die für den Unterlassungsanspruch nach 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr ist indiziert. Da eine Schutzrechtsverletzung eingetreten ist, wird vermutet, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl. 97 Rz. 120 ff.). Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber nicht abgegeben. II. Auf etwaige Ansprüche gemäß 8 Abs. 1 UWG kommt es vorliegend nicht mehr an. III. Daneben ist auch ein Verfügungsgrund gegeben. Der Antragsteller musste eine auch künftig drohende Verletzung seiner Schutzrechte nicht hinnehmen und sich nicht auf ein Erkenntnisverfahren verweisen lassen. Er hat die Angelegenheit geboten zügig verfolgt.
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