Neue Medien und Geistiges Eigentum:
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- Volker Schmitt
- vor 8 Jahren
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1 Neue Medien und Geistiges Eigentum: Damit Recht und Gesetz nicht zur Falle werden Prof. Dr. Eva Irina von Gamm, LL.M. (Eur.) Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Professorin an der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation
2 Themenübersicht 1. Fälschungen bei e-bay Käufen 2. Was sollte man auf keinen Fall aus dem Netz auf die eigene Webseite stellen? 3. Verwendung fremder Texte, Grafiken und Präsentationen wie weit geht das Zitatrecht? 4. Zweitverwertung von eigenen Buchbeiträgen und Texten? 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos 6. Wann darf eine Musik-CD oder eine Film-DVD kopiert werden? 7. Tauschbörsen 8. Abmahnung? Was nun? 2
3 Geistiges Eigentum PatentR max.20 Jahre Prüfung:Neuheit Erfinderischer Schritt GebrauchsmusterR kleines Patent max.10 Jahre Keine Prüfung von Neuheit u. Erfinderischer Schritt MarkenR unbegrenzt verlängerbar Unterscheidungskraft, Keine beschreibenden Angaben GeschmacksmusterR Designschutz max. 25 bzw. 3 Jahre Keine Prüfung von Neuheit u. Eigenart Urheberrecht Kunstschutz 70 Jahre post mortem auctoris Keine Eintragung! Ergänzender Leistungsschutz 4 Nr.9 UWG 3
4 1. Fälschungen bei ebay Verkäufen Schutzrechtsverletzungen (Marken, Urheberrechte, Patente, Geschmacksmuster etc.) Verkauf von Plagiaten (z.b. über ebay) -> Grundsätzlich VERBOTEN! => Abmahnung mit hohen Streitwerten ( ,-) Kauf in der Regel nicht verboten, es sei denn um Ware weiter zu veräußern 4
5 1. Fälschungen bei ebay Verkäufen BGH, Urteil vom Az. I ZR 114/06 Halzband: Der private Inhaber eines Mitgliedskontos bei ebay muss sich so behandeln lassen, als habe er selbst gehandelt, wenn er das Konto nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat und es von einem Dritten benutzt wird, ohne dass der Kontoinhaber das veranlasst oder geduldet hat Ehefrau des Beklagten hatte ohne Wissen des Ehemanns dessen ebay Mitgliedskonto zum Verkauf markenrechtsverletzender Ware ( Halzband Art Cartier ) verwendet 5
6 1. Fälschungen bei ebay Verkäufen Rechte des Käufers einer Nachahmung oder Fälschung: Käufer hat dieselben Rechte, als ob das Produkt defekt ist, sofern er die Nachahmung oder Fälschung nicht bewusst in Kauf genommen hat => Gewährleistungsansprüche! Käufer hat Anspruch auf Erfüllung (Originalware) oder auf Differenz zwischen dem gebotenen Kaufpreis und dem tatsächlichen Preis eines Markenproduktes als Schadensersatz! 6
7 2. Was sollte man auf keinen Fall aus dem Internet auf der eigenen Webseite verwenden? Auf keinen Fall fremde Fotos, da Fotos urheberrechtlich ( 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG und 72 UrhG) geschützt ( Marions Kochbuch ) Stadtpläne ( 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG) ebenfalls urheberrechtlich geschützt => kostenpflichtige Abmahnung und Schadensersatz 7
8 3. Verwendung fremder Texte, Grafiken und Präsentationen wie weit geht das Zitatrecht? Texte, Grafiken, Präsentationen sind in der Regel urheberrechtlich geschützt ( 2 Abs. 1 Nr. 1 und 7, Abs. 2 UrhG) Ungefragte Übernahme stellt eine Urheberrechtsverletzung dar! Ausnahmen im Rahmen des Zitatrechts ( 51 UrhG) Allerdings Voraussetzungen für das Zitatrecht sind streng! 8
9 3. Verwendung fremder Texte, Grafiken und Präsentationen wie weit geht das Zitatrecht? Zitat muss als fremdes Werk bzw. Werkteil erkennbar sein zulässig nur, falls Zitat zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen wird, d.h innere Verbindung zwischen Zitat und Text rein assoziativer Zusammenhang nicht aufreichend nur in dem durch den Zweck gebotenen Umfang zulässig, d.h. Zitat muss Nebensache zu besserem Verständnis des Textes sein Gebot der Quellenangabe nach 63 I UrhG Die Nutzung darf zu keiner beeinträchtigenden oder entstellenden Werkänderung führen 9
10 4. Zweitverwertung von eigenen Buchbeiträgen und Texten in anderen Publikationen? In der Regel werden dem Verlag bei der Erstpublikation die ausschließlichen Nutzungsrechte eingeräumt. => Zweitverwertung in anderen Publikationen nur mit Zustimmung des Verlages zulässig ist, es sei denn der Autor hat sich die Nutzung vertraglich vorbehalten ( 31 Abs. 3 S. 2 UrhG). 10
11 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos Sind Personen auf dem Foto erkennbar, genießen diese Schutz = Recht am eigenen Bild ( 22 ff. KUG) Veröffentlichung bedarf der Zustimmung des Abgebildeten, es sei denn es liegt eine gesetzliche Ausnahme vor 11
12 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos Gesetzliche Ausnahmen ( 23 KUG): (1) Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte Die Vorschrift soll die bildliche Information der Öffentlichkeit über das Zeitgeschehen sicher stellen. Vor der Caroline-Entscheidung des EGMR vom Unterscheidung zwischen relativen Personen der Zeitgeschichte und absoluten Personen der Zeitgeschichte. Bewertung der öffentlichen Relevanz des Vorgangs (nicht der Person!) und Abwägung mit dem Recht am eigenen Bild Heide Simonis beim Einkaufen am Tag ihres Rücktritts (+) Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau auf Mallorca (-) 12
13 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos Gesetzliche Ausnahmen ( 23 KUG): (2) Person als Beiwerk Eine Person ist erst dann Beiwerk, wenn sie keinen Einfluss auf das Thema des Bildes ausübt. Die Größe der abgebildeten Person ist dabei nicht alleinentscheidend. Eine Dame im Bikini am Rande eines Strandfotos ist kein Beiwerk. 13
14 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos Gesetzliche Ausnahmen ( 23 KUG): (2) Person als Beiwerk Kontrollfrage: Kann die Personenabbildung auch entfallen, ohne dass sich die Aussage oder der Charakter des Bildes verändert? 14
15 5. Welche Fotos dürfen ins Netz? Persönlichkeitsrechte bei Fotos Gesetzliche Ausnahmen ( 23 KUG): (3) Bilder von Versammlungen Wer an öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, muss damit rechnen, dass er auf Bildern von der Veranstaltung zusammen mit anderen Teilnehmern abgebildet wird. Die Abbildung der Veranstaltung muss im Vordergrund stehen, nicht die Heraushebung einzelner Teilnehmer 15
16 6. Wann darf eine Musik-CD oder eine Film-DVD kopiert werden? Privatgebrauch ( 53 Abs. 1 UrhG) Nur Herstellung einzelner (keinesfalls mehr als sieben) Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch kein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck nicht von einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten / öffentlich zugänglich gemachten Vorlage (z.b. erkennbare Raubkopie) Keine Umgehung von Kopierschutz 16
17 7. Tauschbörsen: Download von Musik oder Filmen über Online-Tauschbörsen in der Regel nicht von der Privatkopie erfasst Download in der Regel mit unzulässigem Upload ( 53 Abs. 6 UrhG) verbunden Upload ins Netz erfordert urheberrechtlich eine Zustimmung des Urhebers, da öffentliche Zugänglichmachung ( 19a UrhG) Da diese in der Regel fehlt, ist die Vorlage offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht => kein zulässiger Privatgebrauch 17
18 7. Tauschbörsen ungesicherter Internetzugang BGH v I ZR 121/08 Sommer unseres Lebens: Ungesicherte Internetzugänge sind gefährlich, da Inhaber im Rahmen der sog. Störerhaftung auch dann haften, wenn diese nicht selbst gehandelt hat. Der Anschlussinhaber haftet, wenn er zumutbare Sicherungsmaßnahmen nicht vorgenommen hat. Dazu zählt etwa eine Verschlüsselung des W-LAN oder das Einrichten von Benutzerkonten mit unterschiedlichen Passwörtern. Eine Privatperson begeht jedoch nicht bereits dann einen Sorgfaltsverstoß, wenn sie ihr Netzwerk nicht ständig auf dem aktuellen Stand hält. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der PC beim Erwerb über die marktüblichen Sicherungen verfügt und diese zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung immer noch funktionieren. Die Haftung gilt aber in der Regel nur für verschuldensunabhängige Unterlassungsansprüche, nicht hingegen für Schadensersatzforderungen, die die Abmahner oft ebenfalls geltend machen. 18
19 8. Reaktion auf eine Abmahnung Abgabe der Unterlassungserklärung, falls berechtigte Abmahnung Bei den Abmahnkosten evt. reduzierte Kosten nach 97a Abs.2 UrhG: Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro. Sehr strittig, ob 97a Abs. 2 UrhG auf illegale Tauschbörsen Anwendung findet 19
20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Eva Irina von Gamm, LL.M. (Eur.) Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Professorin an der Macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation
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