(Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION

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1 Gericht: VwGH Frist: 6 Wochen 8 Wo: LVwG oder BVwG oder BFG 3 Wie: schriftlich oder elektronisch 4 Gebühr: 240,- 12 Antrag: Aufhebungsantrag 16, (allenfalls Abänderungsantrag) 17 Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) (Erkenntnis- oder Beschluss-) REVISION (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) [Die REVISION an den VwGH richtet sich gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts (LVwG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) oder des Bundesfinanzgerichts (BFG) wegen Rechtswidrigkeit (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG)]. 1 2 Erste Seite des Schriftsatzes ( Deckblatt, Rubrik ): An das 3 durch ERV 4 Landesverwaltungsgericht [ Bundesland ] Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht Adresse RevisionswerberIn: 5 Vorname, Zuname, Beruf, Adresse vertreten durch: 6 Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse, Anschriftcode Revisionsgegner: 7 Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bescheid vom xx.xx.2014, GZ xxxx) Revisionsgegenstand: 8 Erkenntnis oder Beschluss des LVwG/BVwG/BFG vom xx.xx.2014, GZ xxxx, zugestellt am xx.xx.2014; Gesetz und, auf die sich der Spruch des Erkenntnisses oder Beschlusses stützt Mitbeteiligte Parteien: 9 Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden Oberste Verwaltungsbehörde: 10 Bundesminister/Landesregierung 11 x Beilagen angefochtenes Erkenntnis oder angefochtener Beschluss (in Kopie) 12 Eingabengebühr 240,- R e v i s i o n 13 Vollmacht erteilt gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den 25a ff VwGG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s auf [= Revisionspunkte] 14 einfachgesetzlich gewährleistete Rechte... 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 1

2 Folgeseiten des Schriftsatzes ( Inhalt ): I. 15 Relevanter Sachverhalt (relevante Fakten, insbesondere im Hinblick auf die Revisionspunkte, ggf auf die Rechtswidrigkeiten der bezüglichen generellen Rechtsvorschriften und eventuell auf die unionsrechtlichen Fragestellungen; in der Regel keine Beweisanbote) Wenn Antrag auf aufschiebende Wirkung, Sachverhalt mit Beweisanboten zur Interessensabwägung, insbesondere zu den Interessen des Revisionswerbers (unverhältnismäßiger Nachteil). II. Da mich/uns das angefochtene Erkenntnis/der angefochtene Beschluss in den genannten Rechten verletzt, erhebe/n ich/wir in offener Frist durch meinen/unseren bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den 25a ff VwGG Revision und stelle/n die A. der Verwaltungsgerichtshof möge A n t r ä g e, gemäß 42 Abs 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss des LVwG/BVwG/BFG aufheben; oder gemäß 42 Abs 4 VwGG das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss des LVwG/BVwG/BFG gegebenenfalls nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens abändern und [ ]; gemäß 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen; gemäß den 47 ff VwGG ivm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 erkennen, der [zuständiger Rechtsträger] ist schuldig, die mir/uns durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden meines/unseres bevollmächtigten Vertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; B. das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls der Verwaltungsgerichtshof, möge 20 gemäß 30 Abs 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen. 21 Weiters ergeht die der Verwaltungsgerichtshof möge A n r e g u n g, gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Gesetz [Bezeichnung des Gesetzes], BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Verordnung [Bezeichnung der Verordnung], kundgemacht xxxx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 2

3 gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140a Abs 1 ivm Art 140 Abs 1/Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx Staatsvertrag [Bezeichnung des Staatsvertrags], kundgemacht xxxx, und Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Textteile stellen: [ ( ), die angefochtenen Textteile (gegebenenfalls in eventu)] gemäß Art 135 Abs 4 B-VG ivm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen ( ) xx der gesetzwidrigen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes/Staatsvertrags, BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Gesetzwidrigkeit stellen: [ ( ), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] 22 Auf den dargestellten Sachverhalt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die A n r e g u n g, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art 267 AEUV und 38b VwGG einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage/n, ob [offene unionsrechtliche Frage/n] an den Gerichtshof (EuGH) stellen. III. Meine/Unsere Anträge begründe/n ich/wir im Einzelnen wie folgt: 23 a. Zulässigkeit der Revision: gegebenenfalls Ausführungen zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (etwa Revisionsfrist, Zuständigkeitsfragen; 25a, 26 VwGG); und zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG (Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insb weil das Erkenntnis oder der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine bezügliche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird). b. Rechtliche Begründung der Revision. Argumente bezogen auf die Revisionspunkte, geordnet nach den gesetzlichen Revisionsgründen ( 42 Abs 2 VwGG): Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ( 42 Abs 2 Z 2 VwGG); Rechtswidrigkeit des Inhalts ( 42 Abs 2 Z 1 VwGG); Verletzung von Verfahrensvorschriften ( 42 Abs 2 Z 3 VwGG), nämlich aktenwidrige Annahme des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt; Unvollständigkeit des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt; Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis (Beschluss) hätte kommen können (Ergebnisrelevanz ausführen!). Wenn Antrag auf reformatorische Entscheidung in der Sache selbst, Begründung, warum der Revisionswerber konkret welche Entscheidung erwartet. c. Wenn Antrag auf aufschiebende Wirkung, Begründung des überwiegenden Interesses des Revisionswerbers (unverhältnismäßiger Nachteil). d. Wenn Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung genereller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung), Begründung der Gesetzwidrigkeit oder der Verfassungswidrigkeit der zur Aufhebung angeregten Rechtsnormen. e. Wenn Anregung auf Vorabentscheidungsantrag an Gerichtshof (EuGH), Formulierung der unionsrechtlichen Frage/n, Rechtsgrundlagen, Begründung. 24 Ort, Datum Name des/r Revisionswerber/in 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 3

4 Anmerkungen Schriftsatz REVISION (VwGH) 1 Das Schriftsatzmuster bezieht sich auf die Revision der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde führenden Partei (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG), nicht auf die Revision der belangten Behörde. [Revision könnten gegebenenfalls auch die belangte Behörde (Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG), der zuständige Bundesminister in besonderen Rechtssachen (Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG) sowie der Landesschulrat in besonderen Rechtssachen (Art 133 Abs 6 Z 4 B-VG) erheben.] Parallel zur Revision kann die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde führende Partei innerhalb derselben Frist von sechs Wochen (Erkenntnis- oder Beschluss-)Beschwerde an den VfGH nach Art 144 B-VG erheben. Für den Regelfall ist die parallele Erhebung beider Rechtsmittel nicht zweckmäßig. Kommt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das Erkenntnis oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage, sollte zuerst Beschwerde an den VfGH erhoben werden. Lehnt der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so steht dem Beschwerdeführer der Abtretungsantrag (Anm 8) und damit die nachfolgende Revision an den VwGH offen. Allerdings: Der Abtretungsantrag ist nur zulässig bei Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den VfGH. Er ist nicht zulässig bei Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH. Geht es im Rechtsmittel (auch) um formale Fragen, die Gegenstand einer Zurückweisung sein könnten (etwa Fristprobleme im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde), ist die parallele Erhebung beider Rechtsmittel sinnvoll. 2 Dem Revisionsschriftsatz ist ein Deckblatt ( Rubrik ) vorangestellt. Das Deckblatt enthält die für die Anlage und Behandlung des (Gerichts)Akts notwendigen Daten der Revision. Das sind [1] der Revisionswerber, [2] der vertretende Rechtsanwalt (mit Berufung auf die Vollmacht) bzw in Abgaben- und Abgabenstrafsachen alternativ der vertretende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, [3] die belangte Behörde, [4] der Revisionsgegenstand, [5] eventuell mitbeteiligte Parteien, [6] die oberste Verwaltungsbehörde, [7] die Zahl der Beilagen, [8] eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses ( 28 Abs 4 VwGG), [9] die Revisionspunkte (= einfachgesetzlich gewährleistete Rechte). Zusatzanträge, die einen besonderen Aktenlauf erfordern so der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sollten gleichfalls auf dem Deckblatt angegeben werden. 3 Die Revision an den VwGH ist beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss erlassen hat ( 24 Abs 1, 25a Abs 5 VwGG), nicht unmittelbar beim VwGH. 4 Rechtsanwälte (Steuerberater und Wirtschaftstreuhänder, Anm 5) haben Schriftsätze an den VwGH elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nach Maßgabe einer Verordnung des Präsidenten des VwGH einzubringen ( 74 Abs 3 VwGG). Eine solche Verordnung wurde bis dato noch nicht erlassen. Die elektronische Einbringung richtet sich nach den Regeln des AVG ( 13 Abs 2 AVG, 11 VwGVG). Das AVG erlaubt grundsätzlich jede technisch mögliche Form. Schriftsätze an die Landesverwaltungsgerichte (wie die Revision, die bei den Verwaltungsgerichten eingebracht werden muss) werden in Zukunft auch elektronisch über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) möglich sein, bis dahin sind die Bestimmungen des AVG bzw allenfalls Kundmachungen der Landesverwaltungsgerichte zu beachten (zb Kundmachung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Landesverwaltungsgericht und Beteiligten < Schriftsätze an das Bundesverwaltungsgericht sind bereits jetzt zwingend im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) einzubringen ( 21 Abs 6 BVwGG, BVwG-elektronischer- Verkehr-Verordnung, BGBl II 2013/515). [Wer am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teilnimmt, ist bei einer sog Übermittlungsstelle mit einem Anschriftcode (= Name und Anschrift sowie eine Kennung, welcher Art ihre Teilnahme am ERV ist) isv 7 ERV 2006 registriert. Der Übermittlungsstelle obliegt die Überprüfung der Identität der ERV-Teilnehmer bei der Einbringung des Schriftsatzes. 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 4

5 5 Revisionswerber vor dem VwGH ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG). Der Revisionswerber identifiziert sich mit seinen Daten. Er tut dies in der Regel mit dem Vornamen, dem Zunamen, seinem Beruf und seiner Adresse. Juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Namen (etwa Firma nach dem Firmenbuch, Bezeichnung nach dem Vereinsregister, Bezeichnung nach dem Gesetz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unter Beifügung des vertretungsbefugten Organwalters (etwa X- GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Mayr ; Y-Verein, vertreten durch die Obfrau Luise Mayr ). 6 Im Revisionsverfahren besteht Anwaltspflicht ( 24 Abs 2 VwGG). Der Anwaltspflicht entspricht jedenfalls die Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Revisionen in Abgaben- und Abgabenstrafsachen können auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Keine Anwaltspflicht besteht für den Bund, ein Land oder eine Stadt mit eigenem Statut (oder von Organen der genannten Gebietskörperschaften verwaltete Stiftung, Fonds oder Anstalt, ua; 24 Abs 2 Z 1 VwGG); weiters, wenn ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bundes-, Landes- oder Gemeinde(verbands)bediensteter eine Revision in einer Dienstrechtssache einbringt ( 24 Abs 2 Z 2 VwGG). 7 Revisionsgegner ist die belangte Behörde, also jene Verwaltungsbehörde, die den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen hat ( 21 Abs 1 Z 2 VwGG) [nicht das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vor dem VwGH angefochten wird!]. Die Angabe des bezüglichen Bescheids ist zweckmäßig. 8 Revisionsgegenstand ist ein Erkenntnis (Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 6 Z 1 B-VG) oder ein Beschluss (Art 133 Abs 9 B-VG, 21 Abs 1 VwGG) eines LVwG/BVwG/BFG. Unzulässig ist allerdings eine Revision gegen bloß verfahrensleitende Beschlüsse ( 25a Abs 3 VwGG) sowie gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betreffend die Zurückweisung einer Revision, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Revision, die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags, die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens, die Zurückweisung verspäteter und unzulässiger Vorlageanträge und betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision ( 25a Abs 2 VwGG). Unzulässig ist eine Revision (isv Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) weiters gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis in einer Verwaltungs(Finanz)strafsache, mit dem höchstens eine Geldstrafe von 400, verhängt wurde, sofern in der betreffenden Sache keine Freiheitsstrafe und höchstens eine Geldstrafe bis zu 750, verhängt werden durfte (Art 133 Abs 4 B-VG, 25a Abs 4 VwGG). Das Erkenntnis oder der Beschluss des LVwG/BVwG/BFG ist mit Datum, Geschäftszahl und Zustelldatum zu bezeichnen ( 28 Abs 1 Z 1 und Z 2 VwGG). Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (Verkündung) des Erkenntnisses oder des Beschlusses ( 26 Abs 1 und Abs 5 VwGG; Sonderregelungen in 26 Abs 2 bis 4 VwGG). Die Angabe des Gesetzes und der Paragrafen, auf die sich die verwaltungsgerichtliche Entscheidung stützt, ist zweckmäßig. [Hat der Revisionswerber zuvor gegen das Erkenntnis oder den Beschluss Beschwerde beim VfGH erhoben, deren Behandlung vom VfGH abgelehnt oder vom VfGH abgewiesen wurde, so beginnt die sechswöchige Revisionsfrist ( 26 Abs 4 VwGG) mit Zustellung des VfGH-Erkenntnisses oder VfGH-Beschlusses bzw wenn der Abtretungsantrag erst nach Zustellung des VfGH-Erkenntnisses oder VfGH-Beschlusses gestellt wird mit Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH (Art 144 Abs 3 B-VG, 87 Abs 3 VfGG)]. 9 Die mitbeteiligten Parteien sind die Personen, die durch eine Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses oder einer Entscheidung des VwGH in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden ( 21 Abs 1 Z 4 VwGG). Das trifft dort zu, wo im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Parteien mit widerstreitenden Interessen beigezogen waren. 10 Der zuständige Bundesminister in Angelegenheiten der Bundesverwaltung, die zuständige Landesregierung in Angelegenheiten der Landesverwaltung hat grundsätzlich ein Eintrittsrecht, dh sie können an Stelle dieses Organs bzw. dieser Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten ( 22 erster Satz VwGG). Wenn die belangte Behörde jedoch ein Gemeindeorgan (oder ein Organ eines anderen Selbstverwaltungskörpers) in einer Angelegenheit des eige- 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 5

6 nen Wirkungsbereichs oder eine weisungsfreie Behörde ist, haben der zuständige Bundesminister bzw die zuständige Landesregierung kein Eintrittsrecht; der Bundesminister bzw die Landesregierung ist diesfalls aber neben der belangten Behörde Partei des Revisionsverfahrens ( 21 Abs 1 Z 3 ivm 22 zweiter Satz VwGG). 11 Unter x ist die Anzahl der eventuell mit dem Schriftsatz eingebrachten Beilagen anzugeben (vgl Anm 1). Da der VwGH eingeschränkt (Anm 15) Sachverhaltsergänzungen vornehmen und Sachverhalte neu feststellen kann, haben die Beilagen zur Bescheinigung von Sachverhalten Bedeutung. 12 Der Schriftsatz unterliegt einer pauschalen Eingabengebühr in Höhe von 240,- ( 24a Z 1 VwGG). Der Anschriftcode des Rechtsanwalts (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) enthält Kontodaten, von denen das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel in Wien die Eingabengebühr einzieht. Es steht dem Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) frei, für die Einziehung ein gesondertes Konto anzugeben ( 24a Z 5 VwGG). Gebietskörperschaften sind von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit ( 24a Z 2 VwGG). 13 Der die Revision einbringende Rechtsanwalt kann sich auf eine erteilte Vollmacht berufen ( 8 Abs 1 RAO bzw 62 Abs 1 VwGG ivm 10 Abs 1 AVG), was regelmäßig durch die Worte Vollmacht erteilt geschieht. Der Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) kann anstelle einer Berufung auf die mündlich erteilte Vollmacht die vom Revisionswerber unterschriebene schriftliche Vollmacht mit der ERV-Revision übermitteln. 14 Die Revision muss die Revisionspunkte anführen ( 28 Abs 1 Z 4 VwGG). Das sind das oder die einfachgesetzlich gewährleistete/n Recht/e, in dem/denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet. Die Rechte sind präzise und vollständig anzuführen, weil sie den Revisionsgegenstand bestimmen. Nicht geltend gemachte Rechte berücksichtigt der VwGH in seiner Entscheidung nicht. Verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte als Revisionspunkte sind unzulässig. 15 Der Revisionstext gliedert inhaltlich in Sachverhalt, Revisionspunkte, Revisionsanträge und Revisionsgründe. Der Sachverhalt stellt kurz die relevanten Fakten, insbesondere im Hinblick auf die Revisionspunkte, auf eventuelle Rechtswidrigkeiten präjudizieller Verordnungen und Gesetze und auf unionsrechtliche Fragen, dar ( 28 Abs 1 Z 3 VwGG). Beweisanbote sind in der Regel überflüssig, weil der VwGH aufgrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts entscheidet ( 41 VwGG) und nicht selbst ermittelt. Allerdings kann der VwGH das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten ist, mit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens beauftragen ( 42 Abs 1 und 4 VwGG). Beweisanbote im Zusammenhang mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (insb Urkunden) sind notwendig und zweckmäßig. 16 Der VwGH ist befugt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts entweder zu bestätigen (Abweisung der Revision mit Erkenntnis) oder die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung mit Erkenntnis aufzuheben. Entsprechend ist das bestimmte Begehren, das die Revision zu enthalten hat, grundsätzlich auf die Aufhebung (kassatorische Entscheidung) des angefochtenen Erkenntnisses/Beschlusses gerichtet ( 28 Abs 1 Z 6 ivm 42 Abs 2 VwGG). 17 Weil der VwGH über eine zulässige Revision nicht nur durch Abweisung der Revision oder Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses entscheiden darf, sondern darüber hinaus ausnahmsweise wenn die Sache entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt reformatorisch in der Sache selbst entscheiden kann ( 42 Abs 1 und 4 VwGG), ist ein bestimmtes Eventualbegehren auf die Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses möglich. Das Eventualbegehren muss anführen, welche Entscheidung der Revisionswerber in der Sache erwartet (zb... und die beantragte Baubewilligung erteilen ). 18 Der Revisionswerber kann innerhalb der Revisionsfrist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen ( 39 Abs 1 Z 1 VwGG), wenngleich die Durchführung grundsätzlich dem Ermessen des VwGH überlassen bleibt ( 39 Abs 2, 66 VwGG). 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 6

7 19 Der Revisionswerber erhält im Falle im Fall der Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses oder der Entscheidung in der Sache selbst einen pauschalen Kostenersatz ( 47 bis 59 VwGG). Dafür ist es ausreichend, dass der Revisionswerber einen allgemeinen Kostenersatzantrag stellt, eine ziffernmäßige Spezifizierung ist nicht erforderlich. Die pauschalen Kostenersätze des Verfahrens vor dem VwGH sind in der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH- Aufwandersatzverordnung 2014 VwGH-AufwErsV), BGBl II 2013/518 idgf, festgesetzt. Zum Kostenersatz wird der hinter der belangten Behörde stehende Rechtsträger (Bund für Bescheide des Bundes; Land für Bescheide des Landes; Gemeinde für Bescheide der Gemeinde) verpflichtet ( 47 Abs 5 erster Satz VwGG). Dabei ist darauf abzustellen, für welchen Rechtsträger die Behörde funktionell tätig geworden ist (in der mittelbaren Bundesverwaltung daher der Bund). Zur Klarstellung sollte der Kostenersatzantrag den bezüglichen Rechtsträger nennen. 20 Die Revision hat ex lege keine aufschiebende Wirkung ( 30 Abs 1 VwGG). Wenn das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichts allerdings in eine bestehende Rechtsposition des Revisionswerbers eingreift, kann der Revisionswerber die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden ( 30 Abs 2 VwGG). Aufgeschoben wird [1] bei Erkenntnissen, die auf ein Handeln, Dulden oder Unterlassen lauten, die Vollstreckung, [2] bei rechtsgestaltenden Erkenntnissen die Gebrauchnahme, [3] bei feststellenden Erkenntnissen die Verbindlichkeit der Feststellung. Das VwG bzw der VwGH entscheidet über diesen Antrag mit gesondertem Beschluss in einer Rechtsentscheidung nach einer Abwägung der Interessen des Revisionswerbers auf Aufschiebung einerseits gegen insbesondere die öffentlichen Interessen (eventuell gegen die Interessen anderer Parteien) auf Vollzug anderseits ( 30 Abs 2 VwGG). Ohne Bedeutung dabei ist, ob und welche Chancen der VwGH der Revision in der Sache einräumt. Daher ist es erforderlich, in der Revision die Sachverhalte und die Argumente insbesondere für die Interessen des Revisionswerbers (unverhältnismäßiger Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses bzw durch Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung) vorzubringen und gegebenenfalls mit Beweisanboten (etwa mit der Revision vorgelegte Urkunden) unter Beweis zu stellen. Geht es dem Revisionswerber hingegen um die Erweiterung seiner Rechte (zb die Erteilung einer Baubewilligung oder die Gewährung staatlicher Leistungen), kommt ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision nicht in Betracht! 21 Der VwGH ist berechtigt, die Aufhebung von Verordnungen und Gesetzen beim VfGH zu beantragen (Art 135 Abs 4 ivm Art 139 Abs 1 Z 1, Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG). Der Revisionswerber kann einen solchen Antrag anregen (kein subjektives Recht, daher kein Antrag). Diesfalls muss die Revision die Gründe, warum die Verordnung oder das Gesetz rechtswidrig sein sollte, und Argumente zur Präjudizialität der Verordnung oder des Gesetzes anführen. Ohne Bedeutung dabei ist, ob der Revisionswerber die Rechtswidrigkeit bereits beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat. Allerdings hat der Revisionswerber die Möglichkeit, parallel zur Revision oder anstelle der Revision Beschwerde an den VfGH (Art 144 B-VG) wegen Rechtswidrigkeit präjudizieller Verordnungen und Gesetze zu erheben. 22 Ist Unionsrecht auf den Sachverhalt anzuwenden, so verdrängt das Unionsrecht das diesbezügliche nationale Recht (sog Anwendungsvorrang). Schon die belangte Behörde sowie das Verwaltungsgericht hätten das Unionsrecht anwenden müssen und einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof stellen können. Ist für den VwGH die Anwendung des Unionsrechts fraglich, so muss er als nationale Letztinstanz einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof (EuGH) stellen (Art 267 AEUV, 38b VwGG). Für die Anregung eines Vorabentscheidungsantrags (kein subjektives Recht, daher kein Antrag) ist ohne Bedeutung, ob der Revisionswerber die Rechtswidrigkeit bereits beim Verwaltungsgericht geltend gemacht hat. Die Anregung muss die unionsrechtlichen Fragen ausführen und rechtlich begründen. 23 In der Begründung legt der Revisionswerber aus seiner Sicht dar, dass die Revision zulässig und begründet ist. Dabei soll der Revisionswerber nicht alles und jedes begründen, sondern nur die rechtlichen Themen und Fragen ausführen, die strittig sein könnten. 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 7

8 Die Begründung beginnt mit allgemeinen Zulässigkeitsfragen (zb unklares Datum der Zustellung des Erkenntnisses bzw Beschlusses; Unklarheiten über das Vorliegen eines Beschlusses, der Rechtsmittellegitimation, Zuständigkeitsfragen; vgl 25a, 26 VwGG und Anm 8). Es folgen Ausführungen zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung (Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage isd Art 133 Abs 4 B-VG): Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG). Ob die Zulässigkeit unter den genannten Voraussetzungen gegeben ist, beurteilt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem angefochtenen Erkenntnis oder Beschluss ( 25a Abs 1 VwGG). An diese Beurteilung ist der VwGH nicht gebunden. Es ist daher jedenfalls zweckmäßig, in der Revision Ausführungen zur Zulässigkeitsfrage nach Art 133 Abs 4 B-VG zu machen. Hat das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit ausdrücklich verneint, dann muss der Revisionswerber die Argumente dagegen in der Revision ausführen (= außerordentliche Revision, 28 Abs 3 VwGG). Der Revisionswerber kann auf dem Deckblatt die erhobene Revision ausdrücklich als ordentliche Revision oder als außerordentliche Revision bezeichnen. Rechtliche Wirkungen knüpfen sich daran nicht. Die Revision durch den Betroffenen ist jedenfalls unzulässig gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis in einer Verwaltungs(Finanz)strafsache, mit dem höchstens eine Geldstrafe von 400, verhängt wurde, sofern in der betreffenden Sache keine Freiheitsstrafe und höchstens eine Geldstrafe bis zu 750, verhängt werden durfte (Art 133 Abs 4 B-VG, 25a Abs 4 VwGG). Die rechtliche Begründung der Revision enthält die Darlegungen, dass und warum das angefochtene Erkenntnis oder der angefochtene Beschluss gesetzwidrig ist, und strukturiert nach den geltend gemachten einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten (Revisionspunkten) dass und warum diese Gesetzwidrigkeit(en) das jeweilige Recht tatsächlich verletzen ( 28 Abs 1 Z 5 VwGG). Die Argumentation der Gesetzwidrigkeiten folgt den Aufhebungsgründen des 42 Abs 2 VwGG: 1. Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts ( 42 Abs 2 Z 2 VwGG), 2. Rechtswidrigkeit des Inhalts ( 42 Abs 2 Z 1 VwGG), 3. Verletzung von Verfahrensvorschriften ( 42 Abs 2 Z 3 VwGG), nämlich (a) aktenwidrige Annahme des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt (eventuell besondere Begründung der Wesentlichkeit ); (b) Unvollständigkeit des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt (eventuell besondere Begründung der Wesentlichkeit ); (c) Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften (zb Verletzung des Parteiengehörs), bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Bei Verletzung von Verfahrensvorschriften jedenfalls besondere Begründung der Ergebnisrelevanz (warum wäre das Verwaltungsgericht bei Beachtung der betreffenden Verfahrensvorschrift möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gekommen?). Wenn Antrag auf reformatorische Entscheidung in der Sache selbst ( 42 Abs 1 und Abs 4 VwGG), Begründung, warum der Revisionswerber konkret welche Entscheidung des VwGH erwartet. Ein eventueller Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, eine Anregung auf Antragstellung beim VfGH auf Prüfung einer generellen Rechtsvorschrift oder eine eventuelle Anregung auf einen Vorabentscheidungsantrag an den Gerichtshof (EuGH) sind gesondert zu begründen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH und der Kostenersatzantrag brauchen keine nähere Begründung. 24 Ort und Datum sowie der Vor- und Zuname des Revisionswerbers (bzw die Bezeichnung der juristischen Person, wenn diese Revisionswerberin) beenden den Schriftsatz. 3/2014 Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 8

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