Das Innenverhältnis der OHG

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1 Folie 11 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus dem GesV, subsidiär aus den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften (vgl. Folie 10). Für die Folgen von Pflichtverletzungen gelten die Ausführungen zur GbR entsprechend (vgl. Folie 5). Beitragspflicht Entsprechend GbR (Folie 5) Treuepflicht Entsprechend GbR (Folie 5) Wettbewerbsverbot Das Innenverhältnis der OHG Gewinn und Verlust Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung Verlust: nach Kopfteilen, 120 HGB Gewinn: zunächst 4 % des Kapitalanteils, dann kopfteilig, 121 HGB Entnahmerecht, 122 HGB Verbot der Konkurrenztätigkeit oder - beteiligung ohne Einwilligung übriger Gesellschafter, 112 HGB; bei Verstoß Schadensersatz, 113 HGB. Geschäftsführung/Stimmrecht Vgl. Folie 12! Informationsrecht Auskunftspflicht der Geschäftsführung entsprechend GbR Jeder Gesellschafter hat Einsichts- und Auskunftsrecht, 118 HGB

2 Die Willensbildung in der OHG Folie 12 Geschäftsführung 1. Grundsatz Einzelgeschäftsführung jedes Gesellschafters, 114, 115 HGB (dann Widerspruchsrecht anderer geschäftsführender Gesellschafter, 115 Abs. 1 HGB). 2. Ausnahmen Abweichender GesV: z.b. Gesamtgeschäftsführung, 115 Abs. 2 HGB Ungewöhnliche oder Grundlagen geschäfte: dort einstimmiger Gesellschafterbeschluss erforderlich, 116 Abs. 2 HGB 3. Beachte Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis nur durch gerichtliches Urteil, 117 HGB. Im Übrigen gelten die Regeln der GbR. Gesellschafterbeschlüsse Für die Beschlüsse der Gesellschafter gelten die Regeln der GbR entsprechend. Auch hier Einstimmigkeitsprinzip und Stimmrecht nach Kopfteilen, sofern keine abweichende Vereinbarung im GesV, 119 HGB.

3 Folie 13 Für die Vermögensordnung bei der OHG gelten die Ausführungen zur GbR (Folie 7) grundsätzlich entsprechend. Die OHG ist rechtsfähig, 124 HGB. Sie haftet mit dem Gesellschaftsvermögen. Für die Haftung der Gesellschafter mit deren Privatvermögen gilt 128 HGB. Vertretung Die OHG wird berechtigt und verpflichtet, wenn sie gemäß 164 ff. BGB wirksam vertreten ist. Vertretungsmacht: 1. vertretungsberechtigte Personen Grundsätzlich Einzelvertretungsmacht jedes Gesellschafters, 125 Abs. 1 HGB Ausnahmen: z.b. Ausschluss einzelner Gesellschafter, echte Gesamtvertretung der Gesellschafter oder unechte Gesamtvertretung (Gesellschafter mit Prokurist), wenn in GesV bestimmt, 125 Abs. 2, 3 HGB. Das Außenverhältnis der OHG 2. Umfang, 126 HGB Unabdingbar und unbegrenzt Ausnahme: Umfasst nicht Grundlagengeschäften, z.b. Änderung GesV, Gesellschafterwechsel o.ä. Haftung 1. Verpflichtung der OHG, 124 HGB 2. Haftung d. Gesellschafter, 128 HGB Akzessorische Haftung für Verbindlichkeiten der OHG mit gesamtem Privatvermögen! Ausnahme: wirksame Haftungsbeschränkung (vgl. GbR)! Einwendungen- /Einreden gemäß 129 HGB.

4 OHG - Gesellschafterwechsel und Beendigung Folie 14 Für Veränderungen im Gesellschafterkreis sowie die Beendigung der OHG gelten die Regeln der GbR grundsätzlich entsprechend (vgl. Folien 8 und 9). Besonderheiten: Gesellschafterwechsel Beendigung Veränderungen im Gesellschafterkreis sind zum Handelsregister anzumelden ( 107, 143 Abs. 2 HGB), anderenfalls u.u. Weiterhaftung gemäß 15 HGB! Ausschluss eines Gesellschafters grundsätzlich nur durch Gerichtsurteil, 140 HGB Tod, Insolvenz oder Kündigung des Gesellschafters bzw. des Gläubigers eines Gesellschafters führen stets auch ohne Regelung im GesV zum Ausscheiden des betroffenen Gesellschafters; bei Fortsetzung mit Erben Recht zur Umwandlung in Kommanditbeteiligung, 139 HGB. 1. Auflösung Auflösung nur durch Auflösungsbeschluss, Insolvenz und gerichtliches Auflösungsurteil (bei wichtigem Grund), 131 Abs. 1, 133 HGB. 2. Liquidation Wie bei der GbR, HGB 3. Beachte: Auflösung und Abschluss der Liquidation ( HGB) sind zum Register anzumelden ( 143 Abs. 1, 157 Abs. 1 HGB).

5 Die Kommanditgesellschaft - Übersicht Folie 15 Die Kommanditgesellschaft (KG) ist ein Spezialfall der OHG, bei dem die Haftung für mindestens einen Gesellschafter beschränkt ist. Gründung Entstehung mit Gesellschaftsvertrag wie bei der OHG (insbesondere Handelsregistereintragung, 162 HGB), aber Haftungsbeschränkung bei Teilen der Gesellschafter, 161 Abs. 1 HGB. Daher zwei Gruppen von Gesellschaftern: Komplementär = persönlich haftender Gesellschafter wie bei OHG Kommanditist = Haftung auf bestimmte Vermögenseinlage (Haftsumme) beschränkt Anwendbares Recht Es gelten in nachstehender Reihenfolge: Im Innenverhältnis vorrangig der GesV, 163 HGB, sodann 161 ff. HGB, 105 ff. HGB, vgl. 161 Abs. 2 HGB 705 ff. BGB, vgl. 105 Abs. 3 HGB Beachte: Die KG ist Kaufmann, 6 Abs. 1 HGB.

6 Das Innenverhältnis der KG Folie 16 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter entsprechen grundsätzlich der Lage bei der OHG (vgl. Folie 11). Lediglich für die Kommanditisten gelten nachstehende Besonderheiten: Beitragspflicht Geschäftsführung Wie OHG, d.h. Einlagen gemäß GesV; bei Kommanditist ggf. Einlage (Innenverhältnis) abweichend von Haftsumme (Außenverhältnis). Treuepflicht Kein Wettbewerbsverbot für Kommanditisten, 165 HGB Informationsrecht Nur eingeschränktes (zwingendes) Einsichtsrecht des Kommanditisten, 166 HGB Ausschluss der Kommanditisten von Geschäftsführung (abdingbar), auch kein Widerspruchsrecht bei gewöhnlichen Geschäften, 164 HGB. Entsprechend OHG Stimmrecht Gewinn und Verlust Verlustanteil des Kommanditisten auf Einlage beschränkt, 167 Abs. 3 HGB Kein Entnahmerecht des Kommanditisten, 169 HGB

7 Das Außenverhältnis der KG Folie 17 Gegenüber der OHG ergeben sich auch im Außenverhältnis Besonderheiten lediglich bei den Kommanditisten: Vertretung Haftung Die Vertretung der KG erfolgt durch die Komplementäre. Vertretungsmacht der Komplementäre wie OHG-Gesellschafter (vgl. Folie 13), 125 ff., 161 Abs. 2 HGB Die Kommanditisten sind zwingend von der organschaftlichen Vertretung ausgeschlossen, 170 HGB (lediglich Vollmacht/Prokura zulässig) 1. Der KG und der Komplementäre Wie OHG, 124, 128, 161 Abs. 2 HGB 2. Der Kommanditisten Unmittelbar gegenüber KG-Gläubigern, aber beschränkt auf eingetragene Haftsumme ( 172 Abs. 1, 174 HGB), d.h.: Haftungsausschluss nach Leistung der Haftsumme, 171 Abs. 1 HGB Wiederaufleben bei Einlagenrückgewähr, 172 Abs. 4 Satz 1 HGB Bei Geschäftsbeginn vor Eintragung mit Zustimmung der Kommanditisten unbeschränkte Haftung für bis zur Eintragung begründete Verbindlichkeiten gegenüber gutgläubigen Dritten, 176 Abs. 1 HGB

8 KG Gesellschafterwechsel und Beendigung Folie 18 Es gelten die Regeln der OHG (Folie 14) mit nachstehenden Besonderheiten: Beitritt eines Kommanditisten Übertragung des Kommanditanteils (beschränkte) Haftung auch für Altschulden, 173 HGB Für Neuschulden bis zur Handelsregistereintragung unbeschränkt, 176 Abs. 2 HGB Ausscheiden eines Kommanditisten Abfindungszahlung der KG ist Einlagenrückgewähr gemäß 172 Abs. 4 HGB! Nachhaftung, 160, 161 Abs. 2 HGB Eintragung ins Handelsregister, 162 Abs. 3 HGB Wie bei der OHG: Neuer Kommanditist übernimmt Haftsumme gemäß Einlagenstand des alten Kommanditisten Kaufpreiszahlung keine Einlagenrückgewähr, da von Neukommanditisten Tod eines Kommanditisten Grundsätzlich Fortsetzung mit Erben, 177 HGB. Der Erbe haftet (beschränkt) nach herrschender Meinung auch für alte Verbindlichkeiten gemäß 173, 171 f. HGB.

9 Die GmbH & Co. KG Folie 19 In der Praxis, insbesondere im Mittelstand, ist die sogenannte GmbH & Co. KG verbreitet. Struktur Die GmbH & Co. KG ist rechtlich eine KG. Lediglich ist einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH. Folgen: Keine persönliche Haftung einer natürlichen Person. GmbH führt über ihre Geschäftsführer die Geschäfte der KG. Verbindung der Vorteile der Personengesellschaft (flexibler GesV, eingeschränkte Mitbestimmung, ggf. Steuerrecht) mit Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft! Anwendbares Recht Es gelten die Regeln über die KG. Besonderheiten: Anwendbarkeit der GmbH-Regeln über eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen auf die KG, 172a HGB Besondere Inhaltskontrolle des GesV bei Publikums - GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit Vielzahl eingeworbener kleinerer Kommanditisten)

10 Die Stille Gesellschaft Übersicht Folie 20 Das HGB regelt nach OHG und KG in den 230 ff. HGB die Stille Gesellschaft. Wesen Abgrenzung Beteiligung am Handelsgewerbe eines Unternehmers mit einer Einlage, die in das Vermögen des Unternehmers übergeht, 230, 231 HGB. Rein kapitalmäßige Beteiligung/reine Innengesellschaft Rechte/Pflichten gegenüber Dritten treffen ausschließlich den Unternehmer Rechte/Pflichten des stillen Gesellschafters allein gegenüber Unternehmer Mehrere stille Gesellschaften bzgl. eines Handelsgewerbes möglich Übertragung der stillen Gesellschaftsbeteiligung durch Vertrag Die stille Gesellschaft ist von folgenden Instituten zu unterscheiden: Partiarisches Darlehen dort zwar gewinnbezogene Vergütung des Darlehensgebers, aber keine Mitentscheidungsrechte bzw. keine Verlustbeteiligung OHG/KG dort Außengesellschaft; Haftung auch im Außenverhältnis Atypisch stille Gesellschaft stiller Gesellschafter hat dort aufgrund GesV maßgeblichen Einfluss auf Unternehmensführung

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