Zeitschrift. Veräußerung von Beteiligungen an kommunalen Unternehmen Von RA/StB Eike Christian Westermann 30 E-WORLD ENERGY & WATER

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1 Zeitschrift Schriftleitung: Prof. Dr. Bachmaier, Dr. Ing. Friedrich, Dipl. Ing. Schulze, Dipl. Volksw. Mollenkotten Heft 01/2011 Aus dem Inhalt Seite E-WORLD ENERGY & WATER E-World: Mehr als 200 Referenten informieren im Kongress in 25 Konferenzen über marktnahe Themen 4 E-World: Mehr als 200 Referenten informieren in 25 Konferenzen über Themen der Energie- und Wasserwirtschaft 4 E-World: Zukunftsthema smart energy bietet großes Potential für intelligente Lösungsansätze 6 E-World: Contracting bleibt Wachstumsfeld der Branche 6 E-World: Unternehmensvertreter informieren über aktuelle Entwicklungsperspektiven 6 E-World: Bundeswirtschaftsministerium fördert Messeauftritt 7 Die (Un-)Wirksamkeit von Gaspreisanpassungen und ihre Folgen für Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen Von RA Dr. Lorenz Zabel 8 Effizienzsteigerung bei der Erzeugung erneuerbarer Energie 16 Vom Smart Grid zum Super Grid Höchstleistungsübertragung Grüner Energien Von Dr. Rolf Froböse 16 EEG-Anlagen reaktionsschnell und kostengünstig managen 17 Mehr Licht Kommunen könnten mit moderner Straßenbeleuchtung über 100 Millionen Euro sparen 18 Urbane Lebensräume mit Flair 19 Neue Impulse durch grüne Energie 22 Intelligent Innovativ Effizient Von Horst J. Schumacher 26 MAN Diesel & Turbo präsentiert neue Gasturbinen- Generation für industrielle Anwendungen 27 Energiepreisentwicklung für Deutschland im Dezember RWE Deutschland startet durch 29 Veräußerung von Beteiligungen an kommunalen Unternehmen Von RA/StB Eike Christian Westermann 30 Konzessionsleitfaden schafft Klarheit über Position der Kartell- und Regulierungsbehörden 32 Erdgas ist Energie mit Zukunft 33 Philips beleuchtet weltweit erste Autobahn ausschließlich mit LEDs 33 Thüga-Käufer wurden zu Energiemanagern des Jahres 2010 gewählt 34 Baubeginn für Bioerdgasanlage in der Hallertau 35 RWI-Studie zeigt: Energieintensive Unternehmen in Deutschland sind weltweite Vorreiter in Sachen Energieeffizienz 35 Kommunales Energieforum baut auf Netzwerke zur Steigerung der Energieeffizienz in der Region 36 bne: Konzessionsabgaben müssen transparent und bundeseinheitlich gebildet werden! 37 Neue Partnerschaft für die niederländische Energieversorgung 37 RheinEnergie erwirbt den Kölner Energiedienstleister Thermotex 38 Welche Wärmepumpe arbeitet wirklich sparsam? 38 Privatisierung, Kooperation und Rekommunalisierung Von Carsten Schwettmann 39 SüdWestStrom wächst in allen Geschäftsbereichen 40 Aus Verwaltung und Wirtschaft 41 Aus der Industrie 60 Veranstaltungen 67 Personalien 75 Kommunalwirtschaft 01/2011 1

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3 Zeitschrift für das gesamte Verwaltungswesen, die sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben der Städte, Landkreise und Landgemeinden Organ des Vereins für Kommunalwirtschaft und Kommunalpolitik e.v. Gegründet im Jahre 1910 in Berlin Verlag Kommunal-Verlag Fachverlag für Kommunalwirtschaft und Umwelttechnik Wuppertal Verlagsort Wuppertal Heft E-WORLD ENERGY & WATER 2011 Internationale Leitmesse und Kongress AUF EINEN BLICK Termin: Dienstag, 8. Februar, bis Donnerstag, 10. Februar 2011 Veranstalter: E-world energy & water GmbH Kongresspartner: EnergieAgentur.NRW CEF.NRW EnergieRegion.NRW Verband für Wärmelieferung e.v. ESCO-Forum im ZVEI Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Öffnungszeiten: Dienstag und Mittwoch 9.00 bis Uhr, Donnerstag 9.00 bis Uhr Ort: Messe Essen Messehallen 1, 2, 3, 4, 7 und Galeria Congress-Center Süd und West Aussteller: über 500 aus 19 Ländern Aussteller-Angebot: Stromwirtschaft Gaswirtschaft Dienstleistungen Wasserwirtschaft Energietechnik / -effizienz Erneuerbare Energien Smart Energy 2 Eintrittspreise: Tageskarte 50,- Schüler, Studenten 10,- (am kostenfreier Eintritt für Schüler und Studenten unter Vorlage eines entsprechenden Ausweises) Katalog: 9,- Kongressprogramm: siehe gesondertes Kongressprogramm Fragen zum Programm und zur Anmeldung: con energy ag Telefon: + 49 (0) Internet: Anreise: Mit dem PKW über die Rhein-Ruhr Autobahnen A 52 / A 3 und A 40 / 42 Ausweichroute Umweltzone: Mit Inkrafttreten der Umweltzone in Essen ab dem 1. Oktober 2008 empfehlen wir Führern von Kraftfahrzeugen ohne entsprechende Umweltplakette die Umfahrung der Essener Innenstadt über das Autobahnnetz. Über die A 52 (Anschlussstelle Essen-Rüttenscheid bzw. Essen-Haarzopf bzw. Essen-Kettwig) ist die Messe Essen schnell und bequem zu erreichen. Aus Richtung Düsseldorf über die A 52 bis Ausfahrt Essen Rüttenscheid Aus Richtung Dortmund am Dreieck Essen-Ost auf die A52 Richtung Düsseldorf, Ausfahrt Essen-Haarzopf Aus Richtung Duisburg Autobahn A 40 Ausfahrt Essen-Frohnhausen oder Essen-Zentrum, dann der Beschilderung Messe/Gruga folgen Öffentliche Verkehrsmittel: U-Bahn-Linie U 11 ab Essen-Hauptbahnhof bis Messe West/Süd/Gruga 3 Mit dem Flugzeug: Flughafen Düsseldorf International, Info-Counter der Messe Essen / Terminal B, Airport-Express-Bus in 20 Minuten zur Messe Essen Fahrpreis Hin- und Rückfahrt 20 Hotelbuchung: Touristikzentrale Essen Am Hauptbahnhof Essen Telefon: +49.(0) Telefax: +49.(0) touristikzentrale@essen.de HRS Hotel Reservation Service Robert Rogge GmbH Hotelzimmerbuchung online Kommunalwirtschaft 01/2011 3

4 Große Resonanz: Ausstellungsfläche wird um Halle 7 erweitert Mehr als 200 Referenten informieren im Kongress in 25 Konferenzen über marktnahe Themen Die E-world energy & water geht in die nächste Runde: Die Leitmesse der Energie- und Wasserwirtschaft findet vom 8. bis 10. Februar 2011 zum elften Mal in der Messe Essen statt. Auch 2011 setzt sich das stetige Wachstum fort: Die Ausstellungsfläche wird um Halle 7 erweitert und beträgt damit insgesamt Quadratmeter. Aussteller aus 19 Ländern präsentieren ihre Produkte und Dienstleistungen. Dabei sind unter anderem wieder E.ON, EnBW, RWE, Vattenfall, GDF SUEZ und Shell. Zu den Neuausstellern zählen etwa die Telekom, TelDaFax Energy, die Thüga Gruppe und die Mainova. Schwerpunkt in Halle 7: smart energy Einen Schwerpunkt in Halle 7 bildet das Thema smart energy. Der Ausstellungsbereich thematisiert Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Smart Metering und Elektromobilität. Auf einem Gemeinschaftsstand präsentieren mehr als 25 Unternehmen neueste Entwicklungen eines zukunftsweisenden Marktfeldes. Insgesamt stellen über 50 Unternehmen, u. a. die Telekom, IBM und die DB Energie, ihre Produkte und Dienstleistungen in der 2011 erstmals im Rahmen der E-world genutzten Messehalle 7 vor. Ergänzt wird das Themengebiet smart energy durch die Sonderschau Future of Mobility, die in der Galeria zu sehen ist. Hier zeigen Fahrzeughersteller, Infrastruktur- Dienstleister sowie Verbände die Möglichkeiten alternativer Mobilität heute und in Zukunft. Kongress mit mehr als 200 Referenten Wissenstransfer und Kommunikationsplattform: In 25 Konferenzen referieren mehr als 200 Experten über verschiedene Bereiche der Branche. Neben aktuellen Entwicklungen des Strom- und Gasmarktes ist die Integration von smart energy in die künftige Energieversorgung ein thematischer Schwerpunkt des Kongresses. Stellung zur aktuellen Energiepolitik des Landes nimmt der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel auf dem 15. Fachkongress Zukunftsenergien am 8. Februar. Weitere wichtige Themen des Kongresses sind Elektromobilität, regenerative Energien wie Geothermie und Offshore-Windkraft sowie das europäische Übertragungsnetz. Contracting als Messe- und Kongressthema Contracting ist ein wichtiges Wachstumsfeld der Energiebranche. Auf der E-world energy & water informiert erneut ein Gemeinschaftsstand unter der Schirmherrschaft des Verbandes für Wärmelieferung über Produkte, Technologien und Dienstleistungen. Im Kongress zeigen drei Konferenzen Entwicklungen dieses Geschäftsfeldes auf. Kontakte knüpfen am Tag der Konsulate Am 9. Februar 2011 findet auf der E-word energy & water der dritte Tag der Konsulate statt. Ländervertreter wie Konsuln, Diplomaten, Mitarbeiter von Außenhandelskammern oder Energieinitiativen informieren sich über die aktuelle Energieund Wasserwirtschaft. Im Anschluss erhalten internationale Delegationen die Möglichkeit, mit Unternehmen in den Dialog zu treten und dabei wichtige Kontakte zu knüpfen. Karriereforum für Nachwuchskräfte Kontakte knüpfen lautet auch das Motto von Studenten und Absolventen, die am 10. Februar 2011 das Karriereforum der E-world energy & water besuchen können. Erwartet werden erneut über 100 Studenten, die sich über Einstiegsmöglichkeiten in der Energiewirtschaft sowie über Tipps für erfolgreiche Bewerbungen und den Berufsstart im Allgemeinen informieren möchten. Damit bietet die E-world energy & water inzwischen zum achten Mal jungen Menschen die Möglichkeit, ihren Einstieg in die Energiebranche zu planen. Weitere Informationen unter: Mehr als 200 Referenten informieren in 25 Konferenzen über Themen der Energie- und Wasserwirtschaft Um technologische Neuerungen, aktuelle Entwicklungen des Strom- und Gasmarktes, rechtliche Rahmenbedingungen oder um den Einsatz von regenerativen Energien geht es u. a. im dreitägigen Kongress der E-world energy & water vom 8. bis 10. Februar In 25 Veranstaltungen referieren mehr als 200 Experten über marktnahe Themen der Energie- und Wasserwirtschaft. Das umfangreiche Kongressprogramm umfasst Seminare und Konferenzen zu fast allen Geschäftsfeldern der Branche und bietet Besuchern damit die Gelegenheit zu Information, Austausch und Networking. Schwerpunkte des Kongresses in 2011 In der Konferenz Stromthemen aktuell (9.2) am zweiten Kongresstag geht es um Energieversorgung im Spannungsfeld von Klimaschutz, Wettbewerbsfähigkeit und Versorgungssicherheit. Dr. Hermann Janning, Vorsitzender der Landesgruppe NRW des Verbands kommunaler Unternehmen, beleuchtet etwa die Perspektiven für Stadtwerke im nationalen Markt. Einen umfassenden Blick auf das Themenfeld Elektromobilität wirft die Konferenz Smart Mobility (9.2). Hierzu referieren u. a. Guido Zielke, Leiter der gemeinsamen Geschäftsstelle Elektromobilität des Bundes; Roger Kohlmann, Hauptgeschäftsführer des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW); und Dr. Roman Dudenhausen, Geschäftsführer der mia electric GmbH. Auf dem Kongress Die aktuellen und zukünftigen Hürden der Stromnetze (9.2) hält Johannes Kindler, Vizepräsident der Bundesnetzagentur, einen Vortrag zum Thema Der Beitrag der Bundesnetzagentur zur Schaffung einer neuen effizienten Netzstruktur. Dr. Arnt Meyer, Geschäftsführer der N-ERGIE, spricht in seinem Beitrag über dezentrale Erzeugungsstrukturen und ihre Auswirkungen auf die Energienetze. Ein Schwerpunkt des Kongressprogramms der E-world energy & water wird 2011 der Bereich Smart Energy (9.2.) sein. Dr. Frank-Detlef Drake, Leiter Forschung und Entwicklung der RWE AG, berichtet über die integrale Perspektive zur Energieversorgung der Zukunft. Stephan Kohler, Geschäftsführer der dena, gibt einen Einblick in die Rolle der Energieeffizienz beim Umbau der Energielandschaft. 4 Kommunalwirtschaft 01/2011

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6 Mobilitätskonzepte mit sauberem Antrieb Ergänzt wird das Themengebiet durch die Sonderschau Future of Mobility, die in der Galeria zu sehen ist. Hier zeigen Fahrzeughersteller, Infrastruktur-Dienstleister sowie Verbände den aktuellen Stand alternativer Mobilitätskonzepte. Des Weiteren präsentieren Aussteller neueste Trends rund um den sauberen Antrieb und werfen einen Blick in die Zukunft. Die Sonderschau folgt damit einer aktuellen Entwicklung: Immer mehr Verbraucher fragen in Zeiten des Klimawandels und der Rohölverknappung nach alternativen Möglichkeiten der Mobilität. Auf zwei großen Testflächen des Messegeländes können Besucher der E-world energy & water einige grüne Fahrzeuge direkt Probe fahren. Contracting bleibt Wachstumsfeld der Branche In der Konferenz Das europäische Übertragungsnetz (9.2.) wird Dr. Konstantin Staschus, Generalsekretär der ENTSO-E, dem fachkundigen Publikum einen Netzentwicklungsplan für die kommenden zehn Jahre vorstellen. Stellung zur aktuellen Energiepolitik des Landes nimmt der nordrhein-westfälische Umweltminister Johannes Remmel auf dem 15. Fachkongress Zukunftsenergien (8.2.). Im Anschluss behandeln fünf parallel stattfindende Foren die Themen Energienetze und -speicher, Windenergie, (Elektro-) Mobilität, Kraft-Wärme-Kopplung und Geothermie. Zukunftsthema smart energy bietet großes Potential für intelligente Lösungsansätze Sonderschau Future of Mobility zeigt Fahrzeuge mit alternativen Antrieben Kommunikationsplattform für intelligente Lösungsansätze: Der Ausstellungsbereich smart energy der E-world energy & water thematisiert Energieeffizienz, erneuerbare Energien, Smart Metering und Elektromobilität. Auf einem Gemeinschaftsstand präsentieren mehr als 25 Unternehmen auf einer Fläche von 540 Quadratmetern in Halle 7 Technologien für die Zukunft. Insgesamt stellen über 50 Unternehmen, u. a. die Telekom, TelDaFax Energy, IBM und die DB Energie, ihre Produkte und Dienstleistungen in der 2011 erstmals im Rahmen der E-world genutzten Messehalle 7 vor. Wesentliche Themen sind hierbei etwa die Vernetzung von Haustechnik und Elektrogeräten, der Einsatz von intelligenten Zählern zur Messung des Stromverbrauchs oder Konzepte für die Eigenversorgung mit Energie. Im vergangenen Jahr wurde smart energy erstmals als eigenständiger Ausstellungsbereich in das Konzept der E-world energy & water integriert. Mit Erfolg: Viele Besucher rückten das Themenfeld in den Fokus ihrer Betrachtung. Auch 2011 bietet die Leitmesse der Energie- und Wasserwirtschaft dem Geschäftsfeld smart energy ausreichend Raum, um sich erstklassig zu präsentieren. Die E-world energy & water widmet sich vom 8. bis 10. Februar 2011 erneut dem Thema Energiecontracting. Unterschiedliche Modelle, die darauf abzielen, Energie zu sparen, Betriebskosten zu senken oder den Ausstoß von Kohlenstoffdioxid zu reduzieren, werden vorgestellt. Auf dem Contracting-Point in Halle 2 informieren unter der Schirmherrschaft des Verbandes für Wärmelieferung e. V. zahlreiche Unternehmen über ihre Produkte, Technologien und Dienstleistungen. Zusätzlich finden im Rahmen des Kongressprogramms drei Konferenzen zum Thema Contracting statt. Energiecontracting als Kongressthema Der Kongress Zukunftsmarkt Energiedienstleistungen Aktuelles zu Vertrieb und Technik (9.2.) setzt seinen Schwerpunkt auf Dienstleistungen und deren Potenzial. Die Veranstaltung Zukunftsmarkt Energiedienstleistungen Aktuelles aus Recht und Steuern (10.2.) thematisiert die aktuelle Gesetzeslage. Hier geben Experten wie Steuerberater, Rechtsanwälte oder Mitarbeiter von Ministerien Antworten auf Fragen zu europäischen Richtlinien, Bilanzierungsstandards und dem deutschen Energie- und Steuerrecht. Der Kongress Bioerdgas Grüne Energie der Zukunft (10.2.) nimmt ebenfalls Bezug auf Energiecontracting. Speziell für den Bereich Bioenergie-Contracting werden Potenziale, Wettbewerb und Marktentwicklung bis 2020 aufgezeigt. Unternehmensvertreter informieren über aktuelle Entwicklungsperspektiven Erste Kontakte für eine erfolgreiche Karriereplanung: Am Donnerstag, 10. Februar 2011, findet von 9.30 Uhr bis Uhr auf der E-world energy & water in der Messe Essen ein halbtägiges Karriereforum für Studenten und Absolventen statt. Damit bietet der führende Branchentreffpunkt der Energie- und Wasserwirtschaft inzwischen zum achten Mal jungen Menschen die Möglichkeit, ihren Einstieg in die Energiebranche zu planen. Die Teilnehmer erhalten in Vorträgen und einer hochkarätig besetzten Podiumsdiskussion wichtige Informationen für einen erfolgreichen Berufsstart. Personalverantwortliche zeichnen Einstiegswege nach. Young Professionals referieren über 6 Kommunalwirtschaft 01/2011

7 erste Berufserfahrungen und geben so wertvolle Tipps an potentielle Nachwuchskräfte weiter. Jobbörse und individuelle Gespräche Im Anschluss an das Programm bietet ein Marktplatz Raum für persönliche Gespräche. Eine Job-Tafel offeriert aktuelle Stellenangebote. Personalvertreter der am Karriereforum teilnehmenden Unternehmen sind vor Ort, präsentieren ihren Betrieb und berichten über aktuelle Entwicklungsperspektiven. Dabei sind unter anderem die DB Energie GmbH, die Trianel GmbH, die Repower AG und die WINGAS GmbH & Co. KG. Die Teilnahmegebühr für Studenten und Absolventen beträgt zehn Euro, inklusive Eintritt zur Messe und Imbiss. Weitere Informationen unter: Auch in diesem Jahr verfolgt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie das Ziel, jungen Unternehmen mit innovativen Produkten und Dienstleistungen die Teilnahme an der E-world energy & water zu ermöglichen. Das Ministerium unterstützt die Aussteller bereits zum dritten Mal durch ein Förderprogramm; es übernimmt 80 Prozent der Kosten für Standbau und Standmiete. Das Programm richtet sich an Firmen, die unter 50 Mitarbeiter beschäftigen und jünger als zehn Jahre sind. Ihre Jahresbilanzsumme bzw. ihr Jahresumsatz muss unter zehn Millionen Euro liegen. Das Förderprogramm zielt darauf ab, auch kleinen und mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit zu geben, ihre Produkte zu attraktiven Konditionen einem internationalen Fachpublikum zu präsentieren. Bundeswirtschaftsministerium fördert Messeauftritt Junge, innovative Unternehmen erhalten auch 2011 eine besondere Förderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie, um ihre Produkte auf der internationalen Leitmesse E- world energy & water zu präsentieren. Insgesamt zeigen 17 Unternehmen auf einem Gemeinschaftsstand in Halle 2 Neuentwicklungen sowie verbesserte Produkte, Verfahren und Dienstleistungen. Damit ist der Gemeinschaftsstand auch in 2011 erneut komplett ausgebucht. Attraktive Konditionen Kommunalwirtschaft 01/2011 7

8 Die (Un-)Wirksamkeit von Gaspreisanpassungen und ihre Folgen für Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen Von RA Dr. Lorenz Zabel, LL.M. (Madison), Frankfurt a.m. 1 I. Einleitung Die Versorgung von Endverbrauchern mit Erdgas gehört zu den klassischen Sparten der Daseinsvorsorge. Lange Zeit wurde diese ausschließlich durch das jeweilige örtliche Stadtwerk durchgeführt. Mit der Liberalisierung des Marktes ist ein Wettbewerb zwischen einer stetig wachsenden Zahl von Gaslieferanten entstanden. Die vom Gesetzgeber erhofften Verbesserungen bei den Verbraucherpreisen haben sich dessen ungeachtet nur eingeschränkt verwirklicht. Hintergrund ist der erhebliche Anstieg der Ölpreise in den vergangenen Jahren. Dieser wirkte beim Erdgas preistreibend, da viele Verträge in der Bezugskette eine Koppelung an das Heizöl vorsehen. Seit rund fünf Jahren ist zunehmender Widerstand der Endkunden gegen diese Preisentwicklung erkennbar. Zunächst widersprachen einzelne Gaspreisrebellen Preiserhöhungen, später ist hieraus ein Massenphänomen geworden. Auch wenn Rechtsstreite im Individualprozess keine allgemeine Bindungswirkung erzeugen, muss bei einem Urteil zugunsten des Verbrauchers doch von einer faktischen Breitenwirkung ausgegangen werden. Hochgerechnet auf tausende von Kunden können sich deshalb schnell erhebliche wirtschaftliche Dimensionen für den Versorger ergeben. Die Wirksamkeit von Gaspreisanpassungen steht daher für praktisch jedes der gut 700 Unternehmen in Deutschland ständig auf dem Prüfstand. Umgekehrt sind diejenigen Kommunen, die selbst Gas zum Eigenverbrauch von einem Dritten beziehen, naturgemäß daran interessiert und unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten auch verpflichtet nur den Preis zu bezahlen, der rechtmäßig zustande gekommen ist. Nachdem es lange an Rechtssicherheit mangelte, sind seit 2007 regelmäßig Rechtsstreite beim Bundesgerichtshof (BGH) anhängig. Auch in Karlsruhe ist allerdings Geduld geboten, da sich zu einigen Punkten eine gesicherte Rechtsauffassung erst im Verlauf mehrerer Verfahren gebildet hat und manche Aspekte bis heute nicht geklärt sind. Der vorliegende Beitrag wird die rechtlichen Grundlagen der Gasversorgung darstellen (II.), zwischen der Preiskontrolle bei Grundversorgungskunden (III.) und Normsondervertragskunden (IV.) unterscheiden und sich abschließend mit dem Thema der ergänzenden Vertragsauslegung beschäftigen (V.). II. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen sind nach verschiedenen Kundengruppen zu unterscheiden. Neben den hier nicht relevanten echten Sondervertragskunden (Großabnehmer mit individuell ausgehandeltem Vertrag) sind dies einerseits die Tarifkunden bzw. Grundversorgungskunden, andererseits die Normsondervertragskunden. Bedeutsam ist die Unterscheidung von Tarif- und Normsonderkunden wegen der Kontrollmaßstäbe, denen Preisanpassungen unterliegen. Bei den Tarifkunden greift die Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 1 und 3 BGB, bei Normsonderkunden die Inhaltskontrolle nach 307 Abs. 1 BGB. Sowohl Tarifkunden als auch Normsondervertragskunden schließen mit dem Versorgungsunternehmen einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas. Die Abgrenzung erfolgt nach der Rechsprechung danach, ob das Versorgungsunternehmen aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers die Versorgung zu öffentlich bekannt gemachten Bedingungen und Preisen im Rahmen einer gesetzlichen Versorgungspflicht nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 2 anbietet oder das Angebot unabhängig davon im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit erfolgt. 3 Hinweise hierzu ergeben sich aus dem Gasliefervertrag. Enthält dieser Regelungen, die von der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) 4 bzw. bei älteren Verträgen von der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVB- GasV) abweichen, deutet dies auf einen Normsondervertrag hin. Dies gilt insbesondere für Regelungen zur Preisbildung. Nach der Rechtsprechung genügen dabei schon geringfügige Abweichungen bzw. Ergänzungen zur GasGVV, um einen Normsondervertrag anzunehmen. 5 Aus Kundensicht liegt der tatsächliche Unterschied freilich beim Preis, denn in Sonderverträgen muss meist deutlich weniger je Kilowattstunde gezahlt werden als in der Tarifversorgung. Dies hat zwei Gründe: Der Sonderkunde erhält zum einen aufgrund seiner höheren Abnahme einen Mengenrabatt, zum anderen fällt für Sonderkunden eine um bis zu 0,90 ct/kwh niedrigere Konzessionsabgabe an (vgl. 2 Abs. 2 und 3 KAV 6 ). Tarifkundenverträge werden daher zumeist bei der Abnahme zu Koch- und Warmwasserzwecken angeboten, während der Normsondervertrag für Kunden gilt, die Gas darüber hinaus zum Heizen verbrauchen. III. Tarifkunden 1. Grundlagen Rechtsgrundlage der Tarif- bzw. Grundversorgung mit Gas ist 36 Abs. 1 EnWG i.v.m. der GasGVV. Nach 36 Abs. 1 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung öffentlich bekannt zu geben und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert ( 36 Abs. 2 EnWG). Die auf 39 Abs. 2 EnWG beruhende 7 GasG- VV regelt weitere Einzelheiten der Grundversorgung. Sie trat 2006 in Kraft und löste die bis dahin geltende AVBGasV ab. Entscheidende Vorschrift für die Preisanpassung ist 5 Abs. 2 GasGVV: Änderungen der Allgemeinen Preise [ ] werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Im Kern ähnlich, wenn auch weniger detailliert, war die Vorgängerregelung in 4 Abs. 2 AVBGasV: Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Beide 8 Kommunalwirtschaft 01/2011

9 Vorschriften gehen also davon aus, dass ein Preisanpassungsrecht des Versorgers besteht, ohne dies ausdrücklich zu sagen. Es handelt sich demnach um ein gesetzlich eingeräumtes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgungsunternehmens. Die Ausübung dieses Rechts unterliegt dabei grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 1 und 3 BGB: (1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen [ ]. 2. Rechtsprechung des BGH a) Urteil vom Die erste richtungsweisende Entscheidung zur Billigkeitskontrolle in Tarifverträgen traf der BGH mit seinem Urteil vom Darin führte der BGH seine Rechtsprechung aus dem Bereich der Strompreiskontrolle weiter. 9 aa) Nach Einschätzung des 8. Zivilsenats unterliegen einseitige Tariferhöhungen eines Gasversorgers gemäß 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. 5 Abs. 2 GasGVV der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach 315 Abs. 3 BGB. Dabei entspreche die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen grundsätzlich der Billigkeit. Sie könne allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird. Eine einseitige Erhöhung des Gastarifs könne zudem unbillig sein, soweit schon der zuvor geltende Tarif unbillig überhöht war. Das setze allerdings voraus, dass auch dieser Tarif der Billigkeitskontrolle unterliegt. Daran fehle es, wenn der Tarif zwischen dem Versorger und dem Tarifkunden vereinbart wurde. Ein einseitig erhöhter Tarif werde zum vereinbarten Preis, wenn der Kunde die auf dem erhöhten Tarif basierende Jahresabrechnung unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit gemäß 315 BGB als unbillig zu beanstanden. Danach ist gesichert, dass im Tarifkundenvertrag erhöhte Bezugskosten an den Endverbraucher weitergegeben werden dürfen. Gleiches muss gelten, wenn sich sonstige Gestehungskosten erhöhen. Allerdings müssen rückläufige andere Kosten stets gegenüber gestellt werden. Der BGH hat dies in einer späteren Entscheidung konkretisiert: 10 Aus der gesetzlichen Bindung an den Maßstab der Billigkeit ergebe sich nicht nur die Pflicht, Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger sei vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht für den Kunden ungünstiger weitergegeben werden als Kostenerhöhungen. Kostensenkungen müssten also mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasse daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist. bb) Daraus folgt, dass die Gewinnspanne des Versorgers grundsätzlich festgeschrieben ist. Systembedingt ist der Gaspreis im Tarifkundenbereich daher ein Kostenpreis

10 und nur bedingt ein Wettbewerbspreis. Ausnahmen ergeben sich dort, wo ein vereinbarter Preis vorliegt. Es handelt sich dabei um den eigentlich bemerkenswerten Passus des Urteils vom : Mangels einseitiger Leistungsbestimmung findet eine Billigkeitskontrolle dort nicht statt, wo sich die Parteien auf den Preis geeinigt haben. Ein vereinbarter Preis ist zum einen der Anfangspreis bei Vertragsschluss. Hier ist eine Einigung grundsätzlich gegeben, da beide Parteien dem Vertrag zustimmen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Kunde aufgrund einer Monopolstellung des Versorgers keine echte Wahl hätte. Eine solche Monopolstellung ist nach Sicht des BGH aber nicht gegeben, da Erdgas in einem Substitutionswettbewerb mit anderen Heizenergieträgern (Heizöl, Pellets, etc.) steht. Dies gilt umso mehr, als mittlerweile an fast jedem Ort in Deutschland eine Vielzahl von Lieferanten die Gasversorgung anbieten. Zum anderen kann der Preis auch im laufenden Vertragsverhältnis neu vereinbart werden, wenn der Verbraucher nach einer Preiserhöhung die Jahresabrechnung unbeanstandet hinnimmt, indem er weiterhin Gas bezieht, ohne die Tariferhöhung in angemessener Zeit als unbillig zu beanstanden. In diesem Fall kann der Kunde später nicht mehr die Billigkeitskontrolle nach 315 BGB verlangen. cc) Offen lässt der BGH indes, was als angemessene Zeit anzusehen ist, innerhalb derer der Einwand der Unbilligkeit erhoben werden kann. Der Versorger muss jedoch damit rechnen dürfen, dass der Kunde Einwände im zeitlichen Zusammenhang mit der Jahresverbrauchsabrechnung erhebt. Daher wird für die Bestimmung der angemessenen Zeit grundsätzlich auf den Zugang der Rechnung abzustellen sein. Ergibt sich aus der Rechnung eine Nachforderung, erscheint es sachgerecht, deren Fälligkeitsdatum in Bezug zu nehmen. Fraglich ist dann lediglich, wie lange der Kunde ab dem betreffenden Datum die Unbilligkeitsrüge vornehmen kann. Da die Rüge durch formloses Schreiben an den Versorger erfolgen kann, bestehen keine besonderen Hürden für den Verbraucher. Ein Zeitraum von sechs Wochen ist daher angemessen. Dies lässt sich doppelt begründen: Erstens ist in diesem Zeitraum nicht nur die Nachforderung aus der Jahresverbrauchsabrechnung fällig geworden, sondern auch mindestens schon der erste monatliche Abschlag für den weiteren Verbrauch (vgl. 13 Abs. 1 GasGVV). Zweitens genügen sechs Wochen nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur 11 auch als angemessene Frist i.s.d. 308 Nr. 5 BGB, bei dem es um fingierte Erklärungen eines untätig bleibenden Vertragspartners geht. So ist z.b. eine Frist von sechs Wochen für die Geltendmachung von Einwänden gegen die Rechnung eines Mobilfunkanbieters 12 genauso akzeptiert worden wie eine Frist von vier Wochen in den AGB- Sparkassen für den Widerspruch gegen den Rechnungsabschluss eines Girokontos. 13 Für die Angemessenheit einer sechswöchigen Frist spricht zudem, dass dem Verbraucher die Tarifänderung nicht erst durch die Jahresverbrauchsabrechnung bekannt wird. Vielmehr ist der Versorger durch 5 Abs. 2 GasGVV verpflichtet, den Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und briefliche Mitteilung auf die Preisänderung hinzuweisen. 3. Urteil vom Weitere Details der Billigkeitsprüfung im Tarifkundenvertrag klärte der BGH mit seinem Urteil vom Hier ging es u.a. um die aus Sicht der Versorger sehr erheblich Frage, wie er beim Billigkeitsnachweis Geschäftsgeheimnisse schützen kann. Der BGH entschied, dass der Versorger nicht notwendig die Bezugsverträge und die absolute Höhe seiner Bezugspreise offenlegen muss, um Bezugskostensteigerungen hinreichend substantiiert vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und auszugleichen, z. B. durch den Ausschluss der Öffentlichkeit. In einem späteren Urteil hat der BGH dann konkretisiert, dass es für die substantiierte Darlegung einer Bezugskostensteigerung ausreicht, eine entsprechende Wirtschaftsprüferbestätigung vorzulegen. 15 Das Urteil vom betraf einen Versorger, der neben der Gasversorgung noch andere Sparten der Daseinsvorsorge abdeckte. Insofern war fraglich, ob das Unternehmen steigende Gasbezugskosten zunächst durch zurückgehende Kosten außerhalb der Gassparte auffangen muss. Der BGH verneinte dies. IV. Normsondervertragskunden 1. Grundlagen Für Normsondervertragskunden gilt die GasGVV nicht unmittelbar, da diese nur die Grundversorgung regelt (vgl. 1 Abs. 1 S. 1 GasGVV). Es besteht daher für den Versorger gegenüber den Normsonderkunden kein gesetzliches Preisanpassungsrecht gemäß 5 Abs. 2 GasGVV bzw. 4 Abs. 2 AVBGasV. 16 Vielmehr muss ein Preisanpassungsrecht durch vertragliche Regelung vereinbart werden. Da es sich bei den Normsonderverträgen um standardisierte Verträge für das Massengeschäft handelt, ist die Preisanpassungsklausel eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung i.s.d. 305 Abs. 1 BGB. Sie stellt damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar und ist der Klauselkontrolle des 307 Abs. 1 BGB unterworfen: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Die Ausgangslage nach der ständigen Rechtsprechung des BGH 17 ist dabei, dass Preisänderungsklauseln ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Verträgen darstellen. Einerseits nehmen sie dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation ab und sichern ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen. Andererseits bewahren sie den Vertragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht. 2. Rechtsprechung des BGH Die Rechtsprechung des BGH im Sonderkundenbereich stellt einen graduellen Prozess dar, in dem sich bestimmte Erkenntnisse erst im Laufe der Zeit herausgebildet haben. Um den derzeitigen Stand und mögliche künftige Entwicklungen zu verstehen, soll im Folgenden ein chronologischer Überblick gegeben werden. 10 Kommunalwirtschaft 01/2011

11 a) Urteil vom Die erste Entscheidung des BGH im Bereich der Normsondervertragskunden ist insofern besonders, als sie im kartellrechtlichen Zusammenhang erging. 18 Es urteilte deshalb der Kartellsenat und nicht der 8. Zivilsenat, was unter anderem eine andere Sicht der Wettbewerbssituation auf dem Markt der Heizenergieträger offenbarte. Der für die kartellrechtliche Beurteilung sachlich relevante Markt sei nämlich der Gasversorgungsmarkt, da ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht bestehe. 19 Dem Rechtsstreit zugrunde lag die Klausel: Das Versorgungsunternehmen ist berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten des Versorgungsunternehmens erfolgt. Der Kartellsenat sah auch im Individualprozess die kundenfeindlichste Auslegung von mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als geboten an. Er befand die Klausel als unwirksam, da sie den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Eine Preisanpassungsklausel müsse das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfe dem Verwender nicht die Möglichkeit geben, einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Die Klausel enthalte aber gerade keine Verpflichtung, einem gefallenen Gaseinkaufspreis nach gleichen Maßstäben wie einer Preissteigerung Rechnung zu tragen. Der Kartellsenat sah dies als Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnspanne. Im Übrigen hatte der Kartellsenat zu klären, inwiefern sich der Versorger ersatzweise auf 4 AVBGasV bzw. 5 GasG- VV stützen kann, wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam ist. Er lehnte dies ab unter Verweis auf die Geltung der Vorschriften nur für die allgemeinen (Tarif-) Preise. Jedoch befand der BGH in diesem Zusammenhang, dass den Bestimmungen der AVBGasV bzw. der GasGVV auch im Sonderkundenbereich zumindest Leitbildfunktion zukommen könne. Dies sei jeweils für die einzelne in Rede stehende Bestimmung zu prüfen. Dieser Gedankengang bildet den Ausgangspunkt für die nachfolgenden Entscheidungen des BGH. b) Urteil vom In diesem Urteil 20 war die Klausel streitbefangen, dass [d] er vorstehende Gaspreis [sich] ändert, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt. Dies sah der BGH gemäß 307 Abs. 1 BGB als unangemessene Benachteiligung des Kunden und deshalb als unwirksam an. Die Klausel regele zwar die Voraussetzung für eine Preisänderung, aber die Rechtsfolge sei unklar. Zumindest drei Auslegungsmöglichkeiten seien denkbar, nämlich neben der nominalen sowie der prozentualen Übertragung der Tarifpreisänderung ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ohne feste Bindung an die Tarifpreisänderung. Im Übrigen entwickelte der BGH seine Rechtsprechung zur Leitbildfunktion der GasGVV weiter. Die Verordnung habe Leitbildfunktion im weiteren Sinne und sei ein gewichtiger Hinweis auf das, was auch im Sonderkundenvertrag als angemessen zu betrachten ist. c) Urteil vom Der Entscheidung 21 lag folgende Klausel zugrunde: Das Ver- Kommunalwirtschaft 01/

12 sorgungsunternehmen darf den [Preis] entsprechend 5 Abs. 2 GasGVV anpassen. Es handelt sich um eine einseitige Leistungsbestimmung, die wir nach billigem Ermessen ausüben werden. Soweit sich der [Preis] ändert, können Sie den Vertrag entsprechend 20 GasGVV kündigen. Dem BGH gab in diesem Urteil und in einer Parallelentscheidung vom selben Tag (Az. VIII ZR 225/07) erstmals konkrete Hinweise, wie eine wirksame Preisanpassungsklausel im Normsonderkundenvertrag aussehen kann. Dazu stellte er klar, dass das gesetzliche Preisänderungsrecht nach 5 Abs. 2 GasGVV Leitbildfunktion hat. Da Sonderabnehmer regelmäßig keines stärkeren Schutzes bedürften als Tarifabnehmer, sei es keine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn die Regelung unverändert in einen Sondervertrag übernommen wird. Weitere Voraussetzung sei allerdings, dass den Sonderkunden im Zusammenhang mit der Preisanpassungsregelung ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, das 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV entspricht. Insgesamt müsse in jeder Hinsicht eine sachliche Gleichbehandlung von Tarifkunden und Sonderkunden gewährleistet sein. Unklar war zunächst, ob die unveränderte Übernahme von 5 Abs. 2 GasGVV in die AGB die Übertragung des vollständigen Wortlauts erfordert. In einer späteren Entscheidung 22 führte der BGH dann aus, die Versorgungsunternehmen könnten 5 Abs. 2 GasGVV durch rechtsgeschäftliche Anwendungserklärung übernehmen. Die Entscheidung deutete damit an, dass nicht unbedingt der volle Wortlaut der Regelung abgedruckt werden muss, sondern ein Verweis genügt. Sicherheitshalber sollte der Versorger dazu auch 5 Abs. 3 GasGVV ausdrücklich in seine AGB übertragen. Auch wenn der BGH dies formal offen gelassen hat, ergeben sich aus der Entscheidung doch starke Hinweise darauf, dass die Preisanpassungsklausel unwirksam sein könnte, wenn nicht diejenigen Kunden von einer Preisänderung ausgenommen bleiben, die nach fristgemäßer Vertragskündigung innerhalb eines Monats einen Versorgerwechsel durch entsprechenden Vertragsschluss nachweisen. 23 Was die Frage der Laufzeit angeht, lässt der BGH ausdrücklich offen, ob die unveränderte Übernahme von 5 Abs. 2 GasGVV nur dann zu einer wirksamen Preisanpassungsklausel führt, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. 24 Die oben genannten Parallelentscheidung erlaubt hingegen etwas weitergehende Erkenntnisse: Dort ging es um einen Vertrag mit einer Mindestlaufzeit von 18 Monaten und einer automatischen Verlängerung um je zwölf Monate. Die Richter befanden, der Vertrag sei wegen der Verlängerungsregelung einem auf unbestimmte Zeit laufenden Tarifkundenvertrag vergleichbar, 25 so dass insofern kein Hindernis für die wirksame Einbeziehung der Preisanpassungsklausel bestanden hätte. Als Rückschluss ist daraus abzuleiten, dass die Versorger nach derzeitigem Kenntnisstand 5 Abs. 2 GasGVV zumindest in diejenigen Verträge übernehmen können, die unbefristet laufen oder sich jedenfalls automatisch unbegrenzt verlängern, falls keine der Parteien kündigt. Im Umkehrschluss bedeutet dies freilich, dass in Verträgen mit fester Laufzeit ein Preisanpassungsrecht entsprechend 5 Abs. 2 GasGVV nicht ohne rechtliches Risiko vereinbart werden kann. d) Urteil vom aa) In dieser Entscheidung 26 beschäftigte sich der BGH erstmals mit der sogenannten HEL-Klausel, die die Gaspreisentwicklung ausschließlich in Abhängigkeit von den Notierungen für extraleichtes Heizöl stellt. 27 Diese Klausel war lange Zeit als unbedenklich angesehen worden, weil sie nach allgemeiner Auffassung absolute Transparenz bietet und jegliche Einflussnahme des Versorgungsunternehmens auf den Preis ausschließt. Der BGH vertrat hingegen die Auffassung, dass die HEL-Klausel zwar transparent sei, aber jedenfalls in dem zur Revision vorgelegten Fall die Kunden des Versorgungsunternehmens unangemessen benachteilige. Dabei erwog und verwarf der BGH zunächst die Wirksamkeit der HEL-Klausel als Spannungsklausel. Hierfür sei die Vergleichbarkeit der voraussichtlichen Marktpreisentwicklung für leitungsgebundenes Erdgas einerseits und Heizöl andererseits erforderlich. Das hielt der BGH für nicht gegeben, da nach wie vor kein wirksamer Wettbewerb bestehe und es folglich bereits an einem Marktpreis für Erdgas fehle. Auch als Kostenelementeklausel ließ der BGH die HEL-Klausel nicht gelten. Die Klausel enthalte nämlich als einzige Variable den HEL-Preis und lasse damit die Kostenentwicklung in anderen Bereichen etwa die Vertriebskosten unberücksichtigt. Das Versorgungsunternehmen habe daher die Möglichkeit zu unzulässigen Gewinnsteigerungen. bb) Jedenfalls in Bezug auf die Wirksamkeit als Spannungsklausel vermag die Entscheidung nicht vollständig zu überzeugen. Zunächst erklärt der BGH Spannungsklauseln nämlich als grundsätzlich taugliches Instrument zur Wahrung stabiler Vertragsverhältnisse. 28 Es überzeugt nicht, wenn der BGH sodann die Wirksamkeit als Spannungsklausel in wenigen Sätzen verwirft, indem er auf fehlenden Wettbewerb abstellt. Die Kürze der Erwägungen überrascht umso mehr, als sich der BGH nach eigenem Bekunden zuvor noch nicht zur Inhaltskontrolle von Spannungsklauseln geäußert hatte. 29 cc) Bei genauerer Analyse ist die Wirksamkeit der HEL-Klausel als Spannungsklausel durchaus vertretbar. Eine Spannungsklausel ist dann anzunehmen, wenn die in ein Verhältnis zueinander gesetzten Leistungen im Wesentlichen gleichartig oder zumindest vergleichbar sind. 30 Das ist der Fall, wenn der Arbeitspreis für Erdgas an den Preis für leichtes Heizöl gekoppelt wird. So hat der BGH hat im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit vergleichender Werbung festgestellt, dass es sich bei Heizöl und Erdgas um vergleichbare Warengattungen (Energieträger) handelt. 31 Das entspricht auch der in der Literatur herrschenden Einschätzung, dass Waren vergleichbar sind und einen hinreichenden Grad an Austauschbarkeit aufweisen, wenn sie miteinander im Wettbewerb stehen. 32 Das hat wiederum der BGH für Erdgas und Heizöl ausdrücklich bestätigt. 33 Dass es sich bei Erdgas und Heizöl zudem um tatsächliche Konkurrenzprodukte handelt, zeigt eine Mitteilung des Statistischen Bundesamts, wonach gut die Hälfte (53%) der privaten Haushalte in Deutschland Gas zur Beheizung der Wohnräume verwendet, während Heizöl in gut einem Drittel (37%) der deutschen Haushalte eingesetzt wird (jeweils Stand 2003). 34 Erdgas und Heizöl sind demnach die dominierenden Güter auf dem Markt der Heizenergieträger und stehen in dem vom BGH erkannten Substitutionswettbewerb. dd) Schließlich sind die Ausführungen des BGH zum fehlenden Wettbewerb unzutreffend. Wie sich in den gängigen Vergleichsportalen im Internet leicht feststellen lässt, können Endverbraucher praktisch an jedem Ort in Deutschland zwischen einer Vielzahl von Gaslieferanten wählen. Um in diesem Wettbewerb bestehen zu können, sind häufig Sonderangebote, Rabatte und Boni einzel- 12 Kommunalwirtschaft 01/2011

13 ner Anbieter zu beobachten. Im Ergebnis sind Preisunterschiede von mehreren hundert Euro im Jahr schon in der Kategorie eines typischen Reihenhausverbrauchs zu beobachten. Es existiert demnach durchaus ein Markt mit wirksamem Wettbewerb. ee) Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, weshalb sich auf diesem Markt kein Marktpreis feststellen lassen soll. Unter dem Marktpreis wird der Durchschnittspreis verstanden, der für Sachen der geschuldeten Art und Güte aus einer größeren Anzahl von Geschäften am Ort des Verkaufs ermittelt werden kann.35 Aus dem durchschnittlichen Verkaufspreis für Erdgas im Liefergebiet des betreffenden Versorgungsunternehmens lässt sich daher der relevante Marktpreis bestimmen. Dieser Marktpreis ergibt sich aus Angebot und Nachfrage. Angebotsseitig orientiert sich die Preisbildung dabei grundsätzlich an den Bezugskosten, da anders nicht sinnvoll gewirtschaftet werden kann. Diese entwickeln sich jedoch ebenfalls in Abhängigkeit von dem Heizölpreis. Deshalb verhält es sich genau umgekehrt zu der vom BGH getroffenen Feststellung: Die Spannungsklausel dient nicht dazu, überhaupt erst einen variablen Preis für leitungsgebundenes Gas herauszubilden. Vielmehr beschreibt die Spannungsklausel den bezugsseitig faktisch gegebenen Zustand und sorgt dafür, dass auch die Endkundenpreise der Bezugspreisentwicklung folgen. e) Urteile vom In seinen jüngsten Entscheidungen hatte der BGH Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, inwiefern im Normsonderkundenvertrag eine Bindung des Kunden eintritt, wenn dieser Preiserhöhungen nicht in angemessener Zeit widerspricht. Jedenfalls für Verträge, die das Preisanpassungsrecht nach 4 Abs. 2 AVBGasV / 5 Abs. 2 GasGVV als AGB übernommen haben, bejahte der BGH eine Bindung entsprechend derjenigen im Tarifkundenbereich. Konkludente vertragliche Vereinbarungen seien auch bei Sonderkundenverträgen möglich. Auch bei Sonderkundenverträgen sei es deshalb interessengerecht, einen einseitig erhöhten Gaspreis nicht mehr auf seine Billigkeit zu überprüfen, wenn der Kunde nach Übersendung der Jahresabrechnung den Gasbezug Kommunalwirtschaft 01/2011 fortsetzt, ohne die Preiserhöhung in angemessener Zeit zu beanstanden.36 Ist die verwendete Preisanpassungsklausel unwirksam, könne aber auch die vorbehaltlose Zahlung des erhöhten Preises nicht als stillschweigende Zustimmung zu dem erhöhten Preis angesehen werden. Der Umstand, dass eine Rechnung vorbehaltlos beglichen wird, enthalte grundsätzlich keine Aussage des Kunden, dass er den Bestand der erfüllten Forderungen insgesamt oder in einzelnen Beziehungen anerkennen will.37 Die teilweise abweichende Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte38 zu dieser Frage hat sich damit erledigt. 3. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mit der Rechtsprechung des BGH, konkret mit einem der Urteile vom ,39 hatte sich auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu beschäftigen.40 Der BGH hatte in der Ausgangsentscheidung die Klausel in einem Sonderkundenvertrag verworfen, wonach der Gaspreis den Ölpreisen an den internationalen Märkten folgt und das Versorgungsunternehmen insofern zur Preisanpassung auch während der Vertragslaufzeit berechtigt ist. Gegen diese Entscheidung erhob der Versorger Verfassungsbeschwerde, da er sich u.a. in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG verletzt sah. Das Grundrecht umfasse es, das Entgelt für die eigene berufliche Leistung frei aushandeln zu können. Dies habe der BGH verkannt. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Soweit der Versorger geltend machte, der BGH habe die existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Verwerfung der Preisanpassungsklausel verkannt, sei die Verfassungsbeschwerde schon unzulässig. Vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde habe der Versorger diese Frage nämlich von den ordentlichen Gerichten klären lassen müssen. Nach den Feststellungen des BGH hatte er hierzu jedoch in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen. Darüber hinaus sei die Berufsfreiheit nicht verletzt. Zwar schließe diese die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leis- 13

14 tungen frei mit den Interessenten auszuhandeln. Ein freies Aushandeln einer Vergütung sei aber nicht gegeben, wenn aufgrund erheblich ungleicher Verhandlungspositionen einer der Vertragspartner ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann. Als Korrektiv hierfür sei die Inhaltskontrolle von Formularverträgen zu sehen. Auch die Versagung eines Preisanpassungsrechts im Wege ergänzender Vertragsauslegung begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Wegfall des Preisanpassungsrechts sei nur die Reaktion darauf, dass die umstrittene Klausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zugunsten des Versorgers bewirkt hätte. Soweit der BGH die Zumutbarkeit des Ergebnisses mit dem Kündigungsrecht des Versorgers begründet, sei dies ebenfalls verfassungskonform. Der BGH führe nämlich aus, dass eine Preisbindung des Versorgers angesichts ihres Kündigungsrechts nicht ohne weiteres zu einem unzumutbaren Ergebnis führe; das lasse erkennen, dass sich der BGH der Berücksichtigung weiterer Umstände nicht von vornherein verschlossen hat. Die Entscheidung des BVerfG ist damit zwar deutlich, aber nicht überraschend. Die rechtliche Dimension der Preisanpassungsklauseln liegt nicht primär im Bereich der geschützten Grundrechte. Vielmehr sind die relevanten Fragen vor den ordentlichen Gerichten zu klären. Hier ist vor allem der BGH gefordert, der es bislang offen ließ, inwiefern sich die Versorger wegen einer möglichen Existenzbedrohung auf eine ergänzende Vertragsauslegung stützen können. V. Ergänzende Vertragsauslegung Erweist sich eine Preisanpassungsklausel als unwirksam i.s.d. 307 BGB, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam ( 306 Abs. 1 BGB). An die Stelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Vorschriften ( 306 Abs. 2 BGB). Insgesamt unwirksam ist der Vertrag nur, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. ( 306 Abs. 3 BGB). Auf der Grundlage einer unwirksamen Klausel durchgeführte Preisanpassungen sind ebenfalls unwirksam. Dies führt zu der Frage, wie im fortbestehenden Vertragsverhältnis mit Zahlungen der Kunden umzugehen ist, soweit diese sich auf unwirksame Preiserhöhungen beziehen. Grundsätzlich wird hier ein Rückzahlungsanspruch nach 812 Abs. 1 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung bestehen. Allerdings kann dies für das Versorgungsunternehmen zu einem unzumutbaren Ergebnis führen. Einerseits kann es im Massengeschäft der Daseinsvorsorge nämlich erhebliche Auswirkungen über den Einzelfall hinaus haben, wenn eine Vielzahl von Kunden Rückzahlungsansprüche geltend macht (Insolvenzrisiko). Andererseits kann es dem Versorger unzumutbar sein, wenn Kunden sich erst nach Jahren darauf berufen, eine bestimmte Preiserhöhung sei wegen Klauselunwirksamkeit unberechtigt gewesen. Diese Fragen werden unter dem Stichwort der ergänzenden Vertragsauslegung diskutiert. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt eine ergänzende Vertragsauslegung nur in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das das Vertragsgefüge völlig einseitig zu Gunsten des Kunden verschiebt. Das sei jedoch noch nicht anzunehmen, wenn sich das Versorgungsunternehmen nach zweijähriger Vertragsdauer mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist vom Vertrag lösen kann. 41 Versorgungsunternehmen droht daher bei der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel ein erhebliches wirtschaftliches Risiko, da es nach dem BGH nicht unzumutbar ist, zwei Jahre an den Ausgangspreis gebunden zu sein. Ob ein wirtschaftlicher Nachteil wegen der Unwirksamkeit der Klausel in einer Vielzahl gleich lautender Verträge im Individualprozess geeignet sein kann, eine nicht mehr hinnehmbare einseitige Verschiebung des Vertragsgefüges zulasten des Verwenders zu begründen, hat der BGH bislang offen gelassen. Ausgeschlossen erscheint dies indes nicht: Die Frage blieb nämlich nur deshalb offen, weil das streitbeteiligte Versorgungsunternehmen in den Tatsacheninstanzen nichts zu einer möglichen Existenzbedrohung vorgetragen hatte, obwohl nach Ansicht des BGH dazu Anlass bestand. 42 Versorgungsunternehmen werden daher künftig sicherheitshalber schon in den Tatsacheninstanzen die Wirkung einer Klauselunwirksamkeit über den Einzelfall hinaus darzulegen haben. Weitere bemerkenswerte Ausführungen hat der BGH in einem seiner Urteile vom gemacht. Zwar führe der Wegfall der unwirksamen Preisänderungsklausel grundsätzlich nicht dazu, dass sich das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten der Kunden verschiebt und deshalb nicht mehr interessengerecht ist. Der BGH hat jedoch offen gelassen, ob nicht doch eine andere Beurteilung geboten ist, wenn es sich um ein langjähriges Gasversorgungsverhältnis handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurück liegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. Sind in einem solchen Fall die Gestehungskosten des Gasversorgungsunternehmens erheblich gestiegen und ergibt sich daraus für die betroffenen Zeiträume ein erhebliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, könne ein nicht mehr interessengerechtes Ergebnis eventuell angenommen werden: jedenfalls lasse sich dies nicht ohne weiteres mit der Begründung verneinen, dass das Versorgungsunternehmen den Vertrag hätte kündigen können. 43 Das bedeutet: Wenn Kunden über Jahre hinweg die Jahresverbrauchsabrechnungen beglichen haben, können sie nun unter Umständen nicht mehr Rückzahlung von vor Jahren überzahlten Entgelten verlangen. Indes bleiben auch nach dem Urteil viele Fragen offen: Wann z.b. liegen Preiserhöhungen länger zurück? Hier muss ein Zeitraum gemeint sein, der jedenfalls kürzer ist als die jeweilige Verjährungsfrist (drei Jahre ab Jahresende gemäß 195, 199 Abs. 1 BGB). Daneben wird durch die weitere Rechtsprechung zu klären sein, wann ein Anstieg der Gestehungskosten so erheblich ist, dass es zu einem erheblichen Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kommt. VI. Zusammenfassung Im Tarif- bzw. Grundversorgungsbereich entspricht die Weitergabe von Bezugskostensteigerungen der Billigkeit, sofern Senkungen bei anderen Gestehungskosten berücksichtigt werden. Begleicht der Kunde widerspruchslos die Jahresverbrauchsabrechnung, gilt der erhöhte Preis als vereinbart und ist damit der Billigkeitskontrolle entzogen. 14 Kommunalwirtschaft 01/2011

15 Gleiches gilt in Sonderkundenverträgen, wenn die Preisanpassungsklausel Anpassungen nach billigem Ermessen vorsieht. Insgesamt müssen Anpassungsklauseln transparent sein und den Versorger zur Weitergabe von Kostensenkungen verpflichten. Die Klausel darf also nicht zu Preiserhöhungen führen, soweit das Versorgungsunternehmen insgesamt keiner Kostensteigerung unterworfen war. Im Einklang hiermit ist eine Anpassungsklausel wirksam, wenn sie das gesetzliche Preisanpassungsrecht nach 5 Abs. 2 GasGVV genau abbildet, d.h. ohne nachteilige Änderung für den Kunden in den Sondervertrag übernimmt. Dies schließt es ein, dass der Kunde entsprechend 20 Abs. 1 S. 1 GasGVV kündigen können muss, falls es zu einer Preisanpassung kommt. Ist eine Anpassungsklausel unwirksam, kann dies nicht durch Kündigungsrechte des Kunden ausgeglichen werden. Es kommt jedoch eine ergänzende Vertragsauslegung wegen Unzumutbarkeit für das Versorgungsunternehmen in Betracht. Die Einzelheiten hierzu müssen von der Rechtsprechung noch herausgearbeitet werden. Kommunen und kommunale Versorgungsunternehmen sind demnach mit einer komplexen Rechtslage konfrontiert. Um wirtschaftliche Risiken zu vermeiden, sollte die Rechtsprechung des BGH genau beachtet und weiter beobachtet werden. Anmerkungen: 1 Der Autor ist Rechtsanwalt bei der internationalen Sozietät Hogan Lovells und berät regelmäßig kommunale Versorger zu Fragen der Gaspreisanpassungen. 2 Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom (BGBl. I S. 2870). 3 BGH NJW 2009, 2662, 2663 f.; OLG Frankfurt, RdE 2010, 104, Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom (BGBl. I S. 2391), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 7 VO zum Erlass von Regelungen über Messeinrichtungen im Strom- und Gasbereich vom (BGBl. I S. 2006). 5 Vgl. BGH, Urt. v VIII ZR 327/07 (Tz. 12), wonach es der Einstufung als Sonderkunde nicht entgegensteht, dass der Kunde bei Vertragsschluss keine echten Sonderbedingungen für sich aushandeln konnte, sondern nur zwischen verschiedenen standardisierten Verträgen des Versorgers auswählen konnte. 6 Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas vom (BGBl. I S. 12, ber. S. 407), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 VO zum Erlass von Regelungen des Netzanschlusses von Letztverbrauchern in Niederspannung und Niederdruck vom (BGBl. I S. 2477). 7 Eder, in: Danner/Theobald, Energierecht, 64. EL 2009, 39 EnWG Rn BGH NJW 2007, VIII ZR 36/06. 9 Vgl. BGH NJW 2007, 1672 (Urt. v VIII ZR 144/06). 10 BGH, Urt. v KZR 2/07 (Tz. 26) = NJW 2008, Coester-Waltjen, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2006, BGB 308 Nr. 5, Rn. 13; Becker, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: , 308 Nr. 5 Rn OLG Köln VersR 1997, 1109, BGH NJW 2000, 2667, BGH NJW 2009, VIII ZR 138/ BGH, Urt. v VIII ZR 327/07 (Tz. 19). 16 BGH, Urt. v VIII ZR 327/07 (Tz. 12). 17 Zuletzt BGH RdE 2010, 215 (Tz. 34). 18 BGH NJW 2008, KZR 2/ Diese Verneinung des Substitutionswettbewerbs hat die verschiedensten kartellrechtlichen Konsequenzen, siehe dazu Flasbarth, BB 2008, 1363 f. 20 BGH NJW 2009, VIII ZR 274/ BGH BB 2009, VIII ZR 56/08 mit Anmerkung Zabel. 22 BGH NJW 2010, VIII ZR 320/07 (Tz. 41). 23 BGH a.a.o. (Tz. 31). 24 BGH a.a.o. (Tz. 24). 25 BGH VIII ZR 225/07 (Tz. 22). 26 BGH BB 2010, VIII ZR 178/08 mit Anmerkung Zabel. Beachte auch die Parallelentscheidung BGH, Urt. v VIII ZR 304/08 = RdE 2010, Im konkreten Fall lautete die Klausel: Der Arbeitspreis errechnet sich nach der Formel: AP = 2,43 + (0,092 (HEL 19,92)) + 0,2024 in ct/kwh.. 28 BGH BB 2010, 1365 (Tz. 30): In einem langfristigen Vertragsverhältnis mag für eine Spannungsklausel ein berechtigtes Interesse des Verwenders bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet ist zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt [ ]. Dies setzt [ ] die Prognose voraus, dass sich der Marktpreis für die geschuldete Leistung typischerweise ähnlich wie der Marktpreis für das Referenzgut entwickelt. In diesem Fall handelt es sich um eine Bezugsgröße, die den Gegebenheiten des konkreten Geschäfts nahe kommt und die deshalb für beide Vertragsparteien akzeptabel sein kann. 29 BGH BB 2010, 1365 (Tz. 28). 30 BGH NJW 2006, 2978 (2979); BGH NJW 1979, 1888 (1889); Grüneberg, in: Palandt, Anh. zu 245 Rn NJW-RR 1996, 1190 (1193), unter II. 1. c); NJW-RR 1997, 424 (425), unter II. 3. b) bb) 32 Sack, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 2. Aufl., 6 Rn NJW 2007, 2540 (Tz. 34): [Die Bekl.] steht aber wie alle Gasversorgungsunternehmen auf dem Wärmemarkt in einem (Substitutions-)Wettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme Presse/pm/zdw/2004/PD p002.psml. 35 Damrau, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl., 1259 Rn. 10; Magnus, in: Staudinger, BGB - Neubearbeitung 2005, CISG Art. 76 Rn BGH, Urt. v VIII ZR 327/07 (Tz. 18), noch nicht veröffentlicht. 37 BGH, Urt. v VIII ZR 246/08 (Tz. 52), zur Veröffentlichung in BGHZ, etc. vorgesehen. 38 OLG Oldenburg, U 49/07 = NJOZ 2009, 26 (42); OLG Frankfurt, U 61/07 (Kart) = RdE 2009, 258 (Tz. 50); OLG Koblenz, U 781/08 = RdE 2009, 187; anders OLG Hamm, U 52/08 = RdE 2009, 261 (Tz. 37). 39 BGH, Urt. v VIII ZR 225/07 = NJW 2009, BVerfG, Beschl. v BvR 2160/09 und 1 BvR 851/10 = WM 2010, BGH, Urt. v KZR 2/07 (Tz. 32 f.) = NJW 2008, 2172; bestätigt durch BGH, Urt. v VIII ZR 320/07 = NJW 2010, 993 (dazu Zabel, BB 2010, 82). 42 BGH, Urt. v VIII ZR 81/08 (Tz. 29) = RdE 2010, 180 (dazu Zabel, BB 2010, 792). 43 BGH, Urt. v VIII ZR 246/08 (Tz. 52), zur Veröffentlichung in BGHZ, etc. vorgesehen. Kommunalwirtschaft 01/

16 Effizienzsteigerung bei der Erzeugung erneuerbarer Energie Forschungsprojekt EUMONIS optimiert die Wettbewerbsfähigkeit von Anlagen zur regenerativen Stromproduktion Im September 2010 fiel in München der Startschuss für das Forschungsprojekt EUMONIS Software und Systemplattform für Energie- und Umweltmonitoring-Systeme. Das Ziel des Projekts liegt in der Gestaltung und Realisierung von Konzepten für den zukünftigen Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien. Dabei werden erstmalig die drei Bereiche der Wind-, Solar- und Bioenergie integrativ betrachtet. Dieser innovative und ganzheitliche Ansatz trägt so signifikant zur Gestaltung der Stromfabrik der Zukunft bei. Das Projekt wird sich in den kommenden vier Jahren der Frage widmen, wie die Verfügbarkeit und Effizienz der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien verbessert werden kann. Dabei besteht die Herausforderung des Projekts darin, die Prozesse in der Betreuung von bestehenden Energieerzeugungsanlagen zu optimieren. Diese Prozesse sind so komplex und von einer solchen Vielzahl Beteiligter abhängig, dass zum Beispiel in einem Störfall aufwändige persönliche Absprachen zu Abstimmungsschwierigkeiten und starken Zeitverzögerungen führen. Dies bedeutet unnötig lange Stillstände von Anlagen und damit einen unvorhersehbaren Verlust für den Betreiber. Ziel des vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF, Förderkennzeichen 01IS10033C) geförderten Projekts EUMONIS ist es daher, eine hersteller- und systemübergreifende Plattform zu entwickeln, die eine zentrale Überwachung sämtlicher Komponenten in den Anlagen ermöglicht und den Einsatz aller Beteiligten im Fall von Wartung und Störungsfällen strukturiert, koordiniert und optimiert. Mithilfe der Plattform können die an der Wartung und Instandsetzung beteiligten Unternehmen ihre Ressourcen optimal einsetzen und so die Effizienz der Anlagen verbessern. Durch eine frühzeitige Identifikation von Betriebsstörungen und Wartungsbedarfen sowie einer optimierten Beschaffung von Ersatzteilen und Personalressourcen können die Lebenszykluskosten regenerativer Energienlagen deutlich reduziert werden. Die regenerativen Energien wurden in den vergangenen Jahren intensiv erforscht, gefördert und vermehrt eingesetzt. Mit diesem schnellen Wachstum hat die Vernetzung und Koordination der beteiligten Unternehmen nicht Schritt halten können, erklärt Joachim Bamberger, Projektleiter von EUMONIS und Mitarbeiter der Firma Siemens. EUMONIS wird das nun ändern. Dr. Gerhard Gudergan vom FIR an der RWTH Aachen fügt hinzu: Dazu haben wir ein repräsentatives, schlagkräftiges Konsortium aus den Branchen Wind-, Solar- und Bioenergie zusammengestellt, das hoch motiviert ist, eine Lösung für diese Problematik zu erarbeiten. Unterstützt werden wir dabei auch von IT-Experten. Das Projektkonsortium setzt sich zusammen aus Partnern aus der Windenergiebranche (Nordex, psm Nature Power Service & Management, SKF), der Solarenergiebranche (SCHOTT Solar, Siemens), der Bioenergiebranche (bse engineering Leipzig), der Automatisierungstechnik (Siemens), Softwareentwicklern (PSIPENTA Software Systems, Provedo Software), Forschungsinstitutionen (FIR an der RWTH Aachen, Universität Leipzig) und Multiplikatoren (DIN, Unternehmerverband Sachsen). Sie alle wirken nicht nur an der Entwicklung einer geeigneten IT-Plattform mit, sondern entwickeln auf diese Weise Geschäftsmodelle für die zukünftige Interaktion von Produzenten erneuerbarer Energien. Mit diesem starken Konsortium sind wir in der Lage, die koordinierte Verfügbarkeitssicherung von regenerativen Energieerzeugungsfabriken in den Betrachtungsfokus zu stellen und über die EUMONIS- Plattform abzuwickeln, freut sich Professor Klaus-Peter Fähnrich von der Universität Leipzig. Allererste Ergebnisse und Überlegungen zum Projekt wurden bereits auf der Husum Wind Energy durch die SKF Maintenance GmbH vorgestellt. Weitere Informationen in Kürze unter: Vom Smart Grid zum Super Grid Höchstleistungsübertragung Grüner Energien Von Dr. Rolf Froböse Elektrische Energieversorgungsnetze enthalten in zunehmendem Maße Gleichspannungssysteme (HGÜ), etwa für die Übertragung elektrischer Leistung über große Entfernungen bzw. Seekabel oder die Anbindung von Offshore-Anlagen. Die damit verbundenen Herausforderungen wurden im Rahmen einer von der Energietechnischen Gesellschaft im VDE (ETG) in Köln in einer Expertenrunde erörtert und diskutiert. Die Zunahme der Bevölkerungszahlen in weiten Teilen der Welt und das extrem schnelle Wirtschaftswachstum insbesondere in aufstrebenden Ländern wie China und Indien sowie der auch in den industrialisierten Ländern ständig weiter ansteigende Strombedarf werden die Entwicklung der Stromnetze stark beeinflussen. Im Zuge der Deregulierung und Liberalisierung wird der Stromhandel immer weiträumiger und zugleich zeitlich stark schwankend, wozu die vorhandenen Netze von ihrer ursprünglichen Konzeption aber nicht geeignet sind. Das Netz der Zukunft muss sicher, kosteneffizient und umweltverträglich zugleich sein, unterstrich Dietmar Retzmann von der Siemens AG in Erlangen anlässlich der Tagung. Hierzu müssten Ideen, intelligente Lösungen und innovative Technologien zusammenkommen. Die Gleichstromübertragung mit Ultra-Hochspannung sei solch eine innovative Entwicklung, die Stromtransporte bis zu 7.2 GW und darüber hinaus ermögliche. Anhand konkreter Anwendungen am Beispiel von China stellte Retzmann Perspektiven für Super Grids auch in Europa vor. Damit seinen auch Großprojekte wie die Desertec Industrial Initiative mit bis zu 100 GW Stromtransport von Afrika nach Europa künftig möglich. Beanspruchung von Isoliersystemen Gleichspannungsbeanspruchungen in Isoliersystemen unterscheiden sich in den meisten Fällen grundsätzlich von 16 Kommunalwirtschaft 01/2011

17 Wechselbeanspruchungen, verdeutlichte Prof. Roland Bärsch von der Hochschule Zittau/Görlitz. So bilde sich beim Anlegen. Ändern oder Umpolen einer Gleichspannung zunächst ein dielektrisches Verschiebungsfeld aufgrund der Dielektrizitätszahlen aus. In einem Übergangsvorgang strebe das System dann einem stationären Zustand zu, der von den Leitfähigkeiten bestimmt werde. Dabei könnten sich Raum- und Flächenladungen bilden. Eine genaue Kenntnis und hinreichende Beschreibungsmodelle der Leitfähigkeit und weiterer dielektrischer Eigenschaften wie zum Beispiel der Polarisation sowie der Grenzflächeneigenschaften seien unabdingbar, um realistische Vorstellungen von Gleichspannungsbeanspruchungen in Isoliersystemen und Isolierungen entwickeln zu können. Insbesondere in den letzten Jahrzehnten wurden zahlreiche gasisolierte Schaltanlagen (GIS) und Systeme mit dem Ziel entwickelt, eine hohe Zuverlässigkeit der Energieübertragung zu gewährleisten. Zugleich wurde dem Trend zu höheren Übertragungsleistungen Rechnung getragen, erläuterte Dr. Hiroyuki Hama von der Mitsubishi Electric Corporation in Amagasaki, Japan. In Forschungseinrichtungen und bei Herstellern würden die grundlegenden Isolationseigenschaften verschiedener Isolierstoffe derzeit bei verschiedenen Spannungsbeanspruchungen untersucht. Von besonderer Bedeutung sind die dielektrischen Eigenschaften von Isolierstoffen und deren Oberflächen bei Gleichfeldbeanspruchung. Die sich bei Gleichspannungsbelastung ausbildenden Raumladungen in Isolierstoffen und auf Isolieroberflächen beeinflussen das elektrische Feld. Das Durchschlagvermögen kann dadurch wesentlich beeinflusst werden. Eine Task Force (CIGRÈ Task Force D ) hat die vorhandenen Informationen zu diesem Thema ausgewertet und eine Technische Broschüre erarbeitet. Diese soll noch in diesem Jahr veröffentlicht werden. EFR präsentiert Einspeisemanagement mit der Funk-Rundsteuerung auf der E-world - energy&water, Essen, Februar 2011, Halle 2, Stand EEG-Anlagen reaktionsschnell und kostengünstig managen Mit ihrem langwellenbasierten System bietet die EFR Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH, München, eine kostengünstige und reaktionsschnelle Lösung für das Einspeisemanagement: Mit der drahtlosen Rundsteuerung lassen sich Windkraftanlagen, Biomassekraftwerke und andere EEG-Anlagen stufenweise in der Leistung anpassen, wenn Netzüberlastung droht. Aufgrund seiner Tarifstruktur eignet sich das EFR-System für kleine Netzbetreiber ebenso wie für große, denn die Kosten bemessen sich an der Zahl der installierten Empfänger und den angefallenen Aussendungen für Schalthandlungen. Im optionalen MSR-Client der EFR ( de) lassen sich komplexe Netz - und Anlagenstrukturen übersichtlich abbilden, so dass die Netzleitstelle sehr schnell und zuverlässig agieren kann. Eine Fall-back-Funktion stellt sicher, dass die Einspeiseanlagen nach einer gewissen Zeit wieder im Normalbetrieb laufen. Um den Interessenkonflikt aus sicherem Netzbetrieb und höchstmöglicher Produktion regenerativ erzeugten Stroms zu lösen, sieht das Erneuerbare-Energien-Gesetz ein Energiemanagement vor. EEG-Anlagen ab 100 kw installierter Leistung müssen eine Möglichkeit bieten, damit Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei drohender Netzüberlastung reduzieren können. Für diese Aufgabe kommen theoretisch viele Systeme in Frage, aufgrund der Verteilung in der Fläche und der Unabhängigkeit von allen anderen Netzen bietet sich jedoch das Broadcasting mittels Langwelle an. Das Langwellensignal der EFR Europäische Funk-Rundsteuerung GmbH (München) spielt hier seine Vorzüge aus: Es deckt ganz Deutschland und Teile der Nachbarländer ab und transportiert Befehle binnen Sekunden zum Funkempfänger. Das ursprünglich für das Tarif-, Licht- und Lastmanagement konzipierte EFR-Rundsteuersystem bietet eine ausgefeilte Adressierung der Empfänger und die Möglichkeit, beliebige Empfängergruppen zu definieren. Daher lassen sich Energieanlagen abhängig von zum Beispiel dem Netzabschnitt, der Energieart oder dem Standort einzeln oder gruppenweise ansprechen. Netzbetreiber können so feinfühlig auf potenzielle Überlastungen reagieren und die EEG-Anlagen in vier Stufen (100, 60, 30 und 0 Prozent Leistung) schalten. Um eine Rückkehr zur Soll-Einspeisung zu gewährleisten, werden Regelbefehle stets zeitlich begrenzt gesendet. Für das Einspeisemanagement können wahlweise das passwortgeschützte Einzelsteuerportal der EFR optimal für kleine Anwender mit wenigen EEG-Einspeisern oder die Bedienstation genutzt Kommunalwirtschaft 01/

18 werden. Letztere erlaubt mit dem MSR-Client das individuelle Abbilden der Netz- und Anlagenstruktur und das Definieren von eigenen Schaltoptionen in einer Bedienoberfläche. Das erleichtert dem Team der Netzleitstelle, schnell und intuitiv zu reagieren. Trotz der kommunikativen Einbahnstraße des Langwellenradiowegs lässt sich der Erfolg der Schalthandlung anhand der geänderten Leistungsflüsse in der Leitstelle nachvollziehen. Das EFR-System ist für Netzbetreiber kostengünstig und leicht beherrschbar, bietet die Option, es für weitere Aufgaben zu nutzen, und ist zugleich budgetschonend für die Betreiber der Einspeiseanlagen, denn EFR-kompatible Funkempfänger sind preiswert von verschiedenen Anbietern zu beziehen. EFR bietet großen und kleinen Netzbetreibern die Möglichkeit, EEG-Anlagen bedarfsgerecht und schnell in der Leistung zu regeln und eine drohende Netzüberlastung zu vermeiden. Weitere Informationen unter: leistungen/energiemanagement/prinzip_1032.aspx. Mehr Licht Kommunen könnten mit moderner Straßenbeleuchtung über 100 Millionen Euro sparen PwC-Analyse: Jede vierte Kommune schaltet Licht aus Kostengründen ab / Ausgaben je Straßenkilometer schwanken erheblich / Laternen sind durchschnittlich 21 Jahre alt Die Kommunen in Deutschland müssen in den kommenden Jahren einen großen Teil ihrer Straßenbeleuchtung modernisieren. Mittelfristig dürften sich die Investitionen allerdings auszahlen: Bundesweit ließen sich durch sparsamere Leuchtmittel und intelligente Beleuchtungskonzepte mindestens 100 Millionen Euro pro Jahr sparen. Das geht aus einer Benchmark-Analyse der Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft PwC hervor, an der sich 341 Städte und Gemeinden beteiligten. Insgesamt haben die befragten Kommunen rund 1,6 Millionen Straßenlaternen aufgestellt, deutschlandweit gibt es schätzungsweise neun Millionen Lichtpunkte (Straßenlaternen, Wandlampen und andere). Allein für Strom geben die befragten Kommunen je Straßenlaterne im Mittel (Median) rund 55 Euro jährlich aus. Allerdings ist die Streuung erheblich: Während in den 25 Prozent der Kommunen mit dem niedrigsten Energieverbrauch nicht mehr als 280 Kilowattstunden (kwh) je Laterne und Jahr anfallen, benötigen die 25 Prozent am oberen Ende der Skala zwischen 400 kwh bis über 600 kwh. Würden alle befragten Kommunen einen mittelfristig realisierbaren Good-Practice- Wert von 270 kwh erreichen, ergäbe sich allein beim Strom ein Einsparvolumen von rund 22 Millionen Euro oder rund 20 Prozent pro Jahr. Mit einer kompletten Umstellung der Beleuchtungsanlagen auf LED-Technik ließen sich die Stromkosten je Laterne sogar um 30 bis 50 Prozent reduzieren. Allerdings ist die Technologie bislang nicht für alle Anwendungsgebiete geeignet. Zudem sind LED-Anlagen derzeit noch sehr teuer, kommentiert Gerrit Birkemeyer, PwC-Experte für kommunale Energieversorgung und Straßenbeleuchtung. Die erfassten Gesamtkosten je Lichtpunkt belaufen sich im Mittel auf 92 Euro pro Jahr. In dieser Summe sind neben dem Energieverbrauch auch die Aufwendungen für Wartung und Instandhaltung enthalten. Allerdings machte nur knapp jede zehnte befragte Kommune Angaben über Abschreibungen und Kapitalkosten. Würden diese in die Berechnung einbezogen, stiegen die Gesamtkosten im Durchschnitt um schätzungsweise 30 Prozent. Um einen Straßenkilometer zu beleuchten, geben die befragten Kommunen im Mittel zwischen Euro pro Jahr (Landstadt mit weniger als Einwohnern) und Euro (Großstadt) aus. Doch auch der Vergleich zwischen Städten gleicher Größenklasse zeigt deutliche Unterschiede. So schwanken die Gesamtkosten je Straßenkilometer in den 21 analysierten Großstädten zwischen Euro und Euro. Licht bleibt häufig aus Die erheblichen Kostenunterschiede je Straßenkilometer sind nicht nur auf Faktoren wie Anzahl und Art der aufgestellten Straßenlaternen oder die jeweils gezahlten Strompreise zurückzuführen, sondern auch auf das Beleuchtungsmanagement der Kommunen. Niedrige Gesamtkosten sprechen nicht zwingend für eine intelligente Straßenbeleuchtung. Viele Städte und Gemeinden schalten Laternen einfach aus und lassen ganze Straßenzüge im Dunkeln, betont Birkemeyer. Von dieser Komplettabschaltung macht immerhin jede vierte Kommune Gebrauch. Gut 30 Prozent der Befragten schalten in einigen Straßen nur jede zweite Laterne ein, eine unter Verkehrsexperten wegen des Entstehens von Dunkelfeldern besonders umstrittene Maßnahme. Allerdings setzen die meisten Kommunen zumindest ergänzend auf flexiblere Energiesparmethoden. Knapp 80 Prozent verwenden Dämmerungsschalter, 55 Prozent schalten zweilampige Leuchten auf einlampigen Betrieb um. Erst sehr wenige Kommunen nutzen innovative Technologien wie Bewegungsmelder (absolut drei Kommunen) oder die Einschaltung per Anruf (vier Kommunen). EU-Richtlinie drückt auf s Tempo Für eine Modernisierung der Straßenbeleuchtung sprechen jedoch nicht nur wirtschaftliche Gründe. Viele Laternen haben bei einem Durchschnittsalter von 21 Jahren auch das Ende ihrer Nutzungsdauer erreicht. Zudem schafft die Ökodesign-Richtlinie der EU vielerorts Handlungsdruck: Ab 2015 dürfen viele ineffiziente Leuchtmittel nicht mehr hergestellt werden. Betroffen sind unter anderem die Quecksilberdampf-Hochdruckleuchten, von denen in den befragten Kommunen noch rund Exemplare im Einsatz sind. Gut 60 Prozent (199 Kommunen) planen derzeit den Austausch der betroffenen Leuchten, wobei die Erneuerung bei 112 Befragten erst nach dem Jahr 2015 abgeschlossen sein soll. Allerdings könnte der Modernisierungsbedarf noch höher sein. Denn immerhin jede dritte befragte Kommune weiß derzeit noch gar nicht, ob sie ihre Straßenbeleuchtung auf 18 Kommunalwirtschaft 01/2011

19 Grund der Ökodesign-Richtlinie erneuern muss, betont Birkemeyer. An der Benchmark-Analyse Straßenbeleuchtung eine kommunale Aufgabe im Wandel haben sich bundesweit 341 Kommunen beteiligt, darunter 195 aus den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein- Westfalen. Die Umfrage deckt zudem jede vierte deutsche Großstadt (mehr als Einwohner) ab. Umweltwärme für Düsseldorfs neues Stadtquartier: Urbane Lebensräume mit Flair Städte ändern laufend ihr Gesicht meist jedoch geschieht dies eher bedächtig und über lange Zeiträume hinweg. Ausnahmen sind städtebauliche Solitäre, buchstäblich aus dem Boden gestampft, Schaustücke einer ausgefallenen, einzigartigen Architektur, die nicht selten danach drängen, zum neuen Wahrzeichen ihrer Stadt zu werden. Eine andere Ausnahme ist die Überbauung ehemaliger Industrieund Gewerbebrachen hier entstehen oftmals in kürzester Zeit ganze Stadtviertel mit einer unverwechselbaren Atmosphäre und modernstem Flair. So auch im Düsseldorfer Stadtteil Pempelfort, wo der ausrangierte Güterbahnhof Derendorf Platz macht für das Neue Düsseldorfer Stadtquartier. Vor gut vier Jahren hat der Projektentwickler Interboden damit begonnen, erste Lebenswelten auf der Brache zu errichten. Das jüngste Quartier ist mittlerweile das Viertel île, es vereint 13 Cityhäuser mit jeweils eigenständigem Charakter, darunter das spektakuläre île Ouvrage mit diversen Gewerbeeinheiten und exklusiven Loftwohnungen. Wir realisieren keinen monotonen Geschosswohnungsbau, sondern individuelle und architektonisch anspruchsvolle Gebäude mit hohem Identifikationswert, beschreibt Stefan Hohnen, Produkt Manager von Interboden, das Konzept. Dazu gehört auch, dass der Ratinger Projektentwickler neben eigenen auch vier externe Architekten in das Projekt eingebunden hat. Die Lebenswelten meinen aber nicht nur den Bau von Gewerbe- und Wohnimmobilien bislang sind es insgesamt 450 Einheiten, vom Single-Appartement bis hin zum exklusiven Penthouse, sondern beziehen auch die Gestaltung der Außenanlagen mit ein, der Innenbereiche mit Verweilzonen, Kinderspielplätzen und grünen Zonen mit Parkcharakter. Hinzu kommen barrierefreie Zonen, Gemeinschaftsräume, Gästezimmer und ein Service-Point: die Conciergerie. Soziale Aspekte, die die Integration stärken, sind Teil der Gesamtplanung. Bei unserem Stadtquartier greifen wir ganz bewusst auf historische Traditionen zurück, so Thomas Brandner, Leiter Baurealisation bei Interboden. Und Düsseldorf hat ja seit Napoleon eine ganz spezielle Beziehung zu Frankreich und zur französischen Kultur. Die Quartierbebauung und die Namensgebung knüpfen daran an. Ganz modern dagegen sind integrierte Lichtkonzepte für den gesamten Wohnkomplex. Von jungen Familien bis zum altersgerechten Wohnen reicht die Spannbreite, die im Neuen Düsseldorfer Stadtquartier realisiert wurde. Drei Quartiere sind bereits errichtet, weitere in Planung. Dabei ist nicht nur die zentrumsnahe Lage für Käufer und Mieter interessant, sondern auch Kommunalwirtschaft 01/

20 den urbanen Gebäuden des neuen Stadtquartiers rege interessiert als Bestandteil eines Wohnkonzepts, dass durch hohe Lebensqualität überzeugt und die Umwelt durch Emissionsreduzierung schont. Ganzjährig ergiebige Wärmequelle Wenn es Nacht wird, entwickelt das neue Wohnviertel auf dem ehemaligen Gelände des Güterbahnhofs Derendorf sein besonderes Flair. Lichtinszenierungen machen spannende Details sichtbar und garantieren allzeit Sicherheit. die Verknüpfung mit dem Umfeld die Anbindung an Kindergärten und Schulen, an soziale Einrichtungen und Dienste, den öffentlichen Nahverkehr. Hinzu kommen diverse Dienstleistungen, die die Bewohner in Anspruch nehmen können vom Umzugsservice über die Karten für die Oper bis hin zum frisch gebügelten Hemd am nächsten Morgen. Bereichert wird die Attraktivität der Quartiere durch ausgefallene Gastronomie, Kleinkunstbühnen und Tanzvergnügen lebendige Relikte aus der Zeit, als der Güterbahnhof nach seiner Stilllegung ein bekannter und beliebter Treffpunkt der Szene war, in Düsseldorf und weit über die Grenzen der Stadt hinaus. Für das zukunftsweisende Heiz-/Kühlkonzept erwiesen sich die Bodenverhältnisse als ideal, um die Wärmequelle Grundwasser zu nutzen. Ohnehin ist das Gebiet in den alten Flussarmen des Niederrheins diesbezüglich äußerst ergiebig. So wurden vom Brunnenbaubetrieb Baum aus Ratingen nach den Erkenntnissen des vorangegangenen geologischen Gutachtens zwei Brunnen á 18 Meter Tiefe gebohrt. Der Schluckbrunnen wurde in Fließrichtung hinter dem Entnahmebrunnen platziert, mit ausreichendem Abstand von 70 Metern, um Vermischungen zu vermeiden. An 365 Tagen im Jahr also auch an sehr kalten Wintertagen herrschen in dieser Tiefe konstante Grundwasser-Temperaturen zwischen 8 und 12 C. Die Fördermenge des Entnahmebrunnens beträgt maximal 60 Kubikmeter pro Stunde. 18 Stunden am Tag darf dem Grundwasser Energie entzogen werden. Das Wasser wird über groß dimensionierte, gut isolierte Rohrleitungen ins Haus geführt und durchläuft vier STIEBEL ELTRON-Wärmepumpen vom Typ WPF 66. Jeweils zwei Wasser-Wasser-Wärmepumpen sind im Technikraum des Kellergeschosses platzsparend aufeinandergesetzt, die vier Zum Neuen Düsseldorfer Stadtquartier gehört neben dem Viertel île Mein kreatives Viertel und dem Quartis Les Halles Mein Kreatives Viertel das Quartis Les Halles 2.0, fertiggestellt 2009, das fünf Mehrfamilienhäuser mit 129 Wohnungen umfasst. Neben den architektonischen und sozialen Komponenten der Lebenswelten rückte hier Interboden ganz bewusst den Aspekt der Nachhaltigkeit in den Fokus und realisierte gemeinsam mit dem Kompetenzpartner STIE- BEL ELTRON eine der größten bislang eingesetzten Wasser I Wasser-Wärmepumpen-Anlagen, die für den bivalenten Betrieb ausgelegt ist. Wohn-(Mehr-)Wert dank innovativer Haustechnik Niedrige Nebenkosten durch Energieeinsparung sind für Käufer und Mieter extrem wichtig, wenn es um die Wahl der geeigneten Immobilie geht, so Stefan Hohnen. Mit STIEBEL ELTRON wurde für fünf Gebäude zunächst ein grundlegendes Konzept zur Nutzung regenerativer Energien erarbeitet, das dann mit den Gebäudeplanern und Technikern von Interboden verfeinert, durchgeplant und schließlich auch umgesetzt wurde. Die konstruktive und reibungslose Zusammenarbeit mit den Stadtwerken Düsseldorf hat das Projekt zusätzlich beflügelt. Es war eine Mischung verschiedener Argumente, die schließlich dazu führte, auf ein Wasser-Wasser-Wärmepumpen- System von STIEBEL ELTRON zu setzen: Die Effizienz einer solchen Anlage gilt nach dem aktuellen Stand der Technik als unübertroffen, die Zusammenarbeit zwischen der Planungsgruppe und STIEBEL ELTRON ist seit vielen Jahren sehr gut und der problemlose und einwandfreie Einbau der Wärmepumpen-Anlage war somit garantiert. Zudem haben sich bereits während der Planungsphase potenzielle Mieter und Käufer für den Einsatz der Wärmepumpentechnologie in Mit Sorgfalt und viel Liebe zum Detail wurden die Neubauten und Außenbereiche im Quartier gestaltet. Menschen aller Altersklassen sollen sich hier wohlfühlen und in harmonischer Nachbarschaft miteinander leben. 20 Kommunalwirtschaft 01/2011

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