Prüfungsordnung für Prüfungsteilnehmer mit Studienziel IT-Berater/in (BA MV) an der Berufsakademie Mecklenburg-Vorpommern. vom 01.

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1 Prüfungsordnung für Prüfungsteilnehmer mit Studienziel IT-Berater/in (BA MV) an der Berufsakademie Mecklenburg-Vorpommern vom 01. November 2009 Inhaltsverzeichnis I. Gemeinsame Bestimmungen Begriffsbestimmung 2 2 Prüfungszulassung 2 3 Prüfungsgliederung, Prüfungsdurchführung, Hilfsmittel 2 3 Prüfungswiederholung, Prüfungsentschuldigung, Ersatzprüfung 3 4 Prüfungsbewertung, Bestehen der Prüfung 4 5 Prüfungsausschuss 4 6 Prüfungskosten 4 II. Getrennte Bestimmungen IT-Berater / der IT-Beraterin: Ziel, Inhalte und Abschluss 5 III. Abschließende Bestimmungen Zuständigkeit für die Prüfungsdurchführung 6 9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen 6 10 Widerspruchsmöglichkeiten 6 11 Inkrafttreten 6 1

2 Allgemeiner Hinweis: Die Funktions- und Personenbezeichnungen in diesem Regelwerk beziehen sich in gleicher Weise auf Frauen wie auf Männer. I. Gemeinsame Bestimmungen 1 Begriffsbestimmung Die Weiterbildungen mit dem Studienziel IT-Berater/in (BA MV), wird nachfolgend, sofern nicht explizit erwähnt, auch mit dem Begriff IT-Führungskraft angesprochen. 2 Prüfungszulassung (1) Zur Prüfung mit Ziel IT-Führungskraft wird zugelassen, wer Folgendes nachweist: 1. Eine mit Erfolg abgelegte Prüfung - zum Geprüften IT-Berater / zur Geprüften IT-Beraterin (IHK) oder 2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der dem Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik zugerechnet werden kann und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder 3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder 4. eine mindestens sechsjährige Berufspraxis. (2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in den 7 genannten Inhalten haben. 3 Prüfungsgliederung, Prüfungsdurchführung, Hilfsmittel (1) Die Prüfung für die IT-Führungskraft gliedert sich jeweils in die folgenden Prüfungsteile: 1. Führungsaufgaben, 2. Fachaufgaben. Die beiden Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens 1 Jahr nach Absolvierung der Erstprüfung für den ersten Prüfungsteil zu beginnen. (2) Sämtliche Prüfungen sind schriftliche oder Online-Prüfungen, welche mittels passwortgeschützten Dokumenten (Basis: MS-Office 2003) oder direkt über eine passwortgeschützten Internetseite auf Distanz durchgeführt werden (grundsätzlich Mo bis Fr, bis Uhr). Näheres zu den technischen Voraussetzungen finden Sie in den Hinweisen zur Prüfungsdurchführung. (3) Sämtliche schriftlichen Prüfungen basieren auf einem umfassenden Fallbeispiel, passend zum Studienziel. Die anwendungsorientierte Prüfung steht im Vordergrund. Die Online-Prüfungen sind entweder reine Überprüfungen des theoretischen Wissens oder basieren auch auf Beispielen, die im Rahmen einer Frage oder Aufgabe aufgeführt sind. (4) Zu den Prüfungen können sämtliche Hilfsmittel wie zum Beispiel Gesetzestexte, Internet oder Lernmaterialien verwendet werden. Die Prüfungen sind so aufgebaut, dass vor allem die 2

3 Einsichtnahme in Gesetzestexte sowohl die digitale Erstellung von zum Beispiel einem Netzplänen oder die digitale Darstellung eines Geschäftsprozesses notwendig ist, ansonsten jedoch die zur Verfügung stehende Zeit bei intensiver Nutzung weiterer Hilfsmittel nicht ausreichen wird, um alle Frage- und Aufgabenstellungen adäquat beantworten zu können. (5) Ausdrücklich nicht erlaubt ist die Unterstützung durch andere Personen, sei es durch Anwesenheit vor Ort, durch Kommunikation über Telefon, Fax, , Internet oder anderweitig. Im Prüfungsraum darf sich während der Prüfung keine weitere Person befinden. Die Prüfungsaufsicht ist befugt, den Prüfungsteilnehmer auch während der Prüfung zu beauftragen, den Prüfungsraum mithilfe der Web- Kamera auf weitere Personen hin zu überprüfen. Der Prüfungsteilnehmer hat eine entsprechende Erklärung im Prüfungsdokument abzugeben. (6) Für den Prüfungsteil Führungsaufgaben dauert die Distanz-Prüfung 120 Minuten. Inhaltlich werden sämtliche Studienschwerpunkte gemäß den 7 von Prüfung zu Prüfung jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung, geprüft. (7) Für den Prüfungsteil Fachaufgaben dauert die Distanz-Prüfung 180 Minuten. Inhaltlich werden sämtliche Studienschwerpunkte gemäß den 7 von Prüfung zu Prüfung jedoch mit unterschiedlicher Gewichtung, geprüft. (8) Der Prüfungsteilnehmer hat sich bei allen Prüfungen der Prüfungsaufsicht gegenüber durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass auszuweisen. Bei Distanz-Prüfungen erfolgt dieser Nachweis grundsätzlich über die Web-Kamera. 3 Prüfungswiederholung, Prüfungsentschuldigung, Ersatzprüfung (1) Die schriftlichen Prüfungen in beiden Prüfungsteilen können jeweils zweimal wiederholt werden. (2) Nimmt der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit einer Prüfung, welche vorab per mit mindestens einer Woche Vorlauf von beiden Seiten vereinbart und bestätigt wurde, unentschuldigt nicht wahr, wird diese Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. Erfolgt eine als glaubhaft anzusehende Entschuldigung (zum Beispiel durch ein ärztliches Attest), wird diese Prüfungsleistung nicht bewertet. (3) Kommt der Prüfungsausschuss nach Durchsicht einer schriftlichen Prüfungsarbeit und möglicher weiterer Informationen zu der Überzeugung, dass der Prüfungsteilnehmer entgegen seiner schriftlichen Erklärung doch die Hilfe einer oder mehrerer Personen während der Prüfungsdurchführung in Anspruch genommen hat, wird diese schriftliche Prüfung vorläufig nicht bewertet, sondern dem Prüfungsteilnehmer die Gelegenheit gegeben, anstatt dieser Prüfung am Ort des Prüfungsträgers eine schriftliche Ersatzprüfung unter Aufsicht durchzuführen. Nimmt der Prüfungsteilnehmer das Angebot einer Ersatzprüfung nicht wahr, wird diese Prüfungsleistung mit nicht ausreichend bewertet. (4) Der Prüfungsträger behält sich das Recht vor, abweichend von Ansatz 3 die Prüfungen bundesweit an mehreren Orten unter Aufsicht durchführen zu lassen. (5) Die Dauer für alle Prüfungsleistungen, beginnend mit der ersten abgelegten Prüfungsleistung, beträgt maximal 2 Jahre. 3

4 4 Prüfungsbewertung, Bestehen der Prüfung (1) Jede Prüfung wird von einem Korrektor bewertet. Für jede Prüfung sind maximal 100 Punkte möglich. Die Einzelbewertungen sind wie folgt: Punktebereich Bewertung Note Sehr gut 1,0 96,5 93 Sehr gut 1,3 92,5 89 Gut 1,7 88,5 85 Gut 2,0 84,5 81 Gut 2,3 80,5 76,5 Befriedigend 2,7 76,0 72 Befriedigend 3,0 71,5 67,5 Befriedigend 3, Ausreichend 3,7 62,5 50 Ausreichend 4,0 49,5 0 Nicht ausreichend 5,0 (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsteile mit mindestens ausreichend bewertet wurden. (3) Die Gesamtbewertung bildet sich aus dem arithmetischen Mittel beider Einzelpunktbewertungen. (4) Über das Bestehen der Prüfung sind ein Zeugnis und eine Urkunde auszustellen. 5 Prüfungsausschuss Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird für die vorliegenden IT-Weiterbildungen ein Prüfungsausschuss gebildet. Er hat drei Mitglieder. Ein Mitglied wird von der diese Prüfung durchführenden Institution entsendet. 6 Prüfungskosten (1) Die Prüfungsgebühr beträgt 500,00 Euro und wird in zwei gleichen Raten á 250,00 Euro fällig. Die erste Rate wird nach Zulassung zur Prüfung in Rechnung gestellt. Die zweite Rate wird nach Ablegung der ersten Prüfung in Rechnung gestellt. 4

5 (2) Ergänzend zu Absatz 1 beträgt die Gebühr für Wiederholungsprüfungen und die Ersatzprüfung im Sinne des 3 jeweils 150,00 Euro, welche nach Bekanntgabe des Ergebnisses für dies Prüfungsleistung in Rechnung gestellt wird. (3) Eine Abweichung vom Prüfungszeitraum gemäß 3 Abs. 2 Satz 1 ist gegen einen Aufpreis von 50,00 Euro je Prüfungszeitpunkt grundsätzlich möglich. Dieser Aufpreis wird nach der Prüfungsdurchführung in Rechnung gestellt. II. Getrennte Bestimmungen 7 IT-Berater / der IT-Beraterin: Ziel, Inhalte und Abschluss (1) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, als Angestellter in IT-Betrieben oder IT- Bereichen großer Nicht-IT-Betriebe 1. zukünftig Führungsaufgaben als Abteilungsleiter, Projektleiter sowie im Rahmen der IT- Berufsausbildung wahrnehmen zu können, sowie 2. als IT-Berater kundenseitig sowohl bei der Vertragsanbahnung als auch der Vertragsumsetzung managementorientiert wesentlich unterstützen zu können. Der IT-Berater besetzt die Schnittstelle des eigenen Arbeitgebers zum Kunden im ITmanagementorientierten Bereich. (2) Die inhaltlichen Schwerpunkte im Prüfungsteil Führungsaufgaben sind 1. Personalmanagement, 2. Mitarbeiter- und Teamführung, 3. Qualifizierung und Berufsausbildung sowie 4. Arbeitsrecht und Datenschutz. (3) Die inhaltlichen Schwerpunkte im Prüfungsteil Fachaufgaben sind 1. Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Angebotserstellung und Produktmarketing, 2. Projektmanagement, 3. Geschäftsprozessmanagement, 4. Recht, insbesondere Vertrags-, Wettbewerbs- und Telerecht, sowie 5. Datensicherheit. (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss IT-Berater beziehungsweise IT-Beraterin und der englischen Bezeichnung IT Business Consultant, jeweils versehen mit dem Zusatz BA MV in Klammern. 5

6 III. Abschließende Bestimmungen 8 Zuständigkeit für die Prüfungsdurchführung Mit der Prüfungsdurchführung wird bei Bedarf eine kooperierende Institution beauftragt, welche seit vielen Jahren zielgruppenspezifische Erfahrung, insbesondere auch im Bereich der IT-Qualifizierung auf Distanz, nachweisen kann. 9 Einsicht in die Prüfungsunterlagen Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Prüfungsteilnehmer auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in sämtliche schriftlichen Prüfungsarbeiten und die darauf bezogenen Korrekturprotokolle gewährt. In einzelne schriftliche Prüfungsarbeiten und deren Korrekturprotokolle wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Prüfungsergebnisses Einsicht gewährt. Die Einsichtnahme erfolgt ausschließlich am Sitz der Berufsakademie Mecklenburg-Vorpommern. 10 Widerspruchsmöglichkeiten Wird die ordnungsgemäße Durchführung einer Prüfung oder Prüfungsbewertung angezweifelt, so kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Der Prüfungsausschuss entscheidet, wie im jeweiligen Fall weiter verfahren wird. 11 Inkrafttreten Die Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer internen Veröffentlichung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Leitung der Berufsakademie Mecklenburg-Vorpommern vom 07. September Rostock, den 07. September 2009 Peter L. Pedersen Geschäftsleitung XYZ Vorsitzender Prüfungsausschuss 6

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