Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz"

Transkript

1 TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidgenössisches Finanzdepartement Bernerhof 3003 Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel Fax Bern, den Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) Vernehmlassungsantwort Sehr geehrte Damen und Herren TREUHAND SUISSE, die Nummer 1 der Schweizer KMU-Berater, vertritt über 2'000 Mitglieder in der Schweiz die wiederum mehr als 300'000 KMU und Klienten betreuen. Die im Verband organisierten Unternehmen beschäftigen über 10'000 Mitarbeitende. Der Verband setzt sich für optimale wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie für ein unternehmensfreundliches Umfeld ein. Am wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Unternehmenssteuerreformgesetz III (USR III) eröffnet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und erlauben uns, innert der bis zum angesetzten Frist, zur Vernehmlassungsvorlage wie folgt Ausführungen anzubringen: A) Einleitende Bemerkungen TREUHAND SUISSE vertritt die Meinung, dass sich ein attraktives Unternehmenssteuersystem durch folgende drei Elemente auszeichnet: Einfachheit und Verständlichkeit der Regelungen Das Unternehmenssteuerrecht muss einfach, klar und verständlich sein, damit Unternehmen ohne grossen administrativen Aufwand ihre Steuerpflichten erledigen können. Komplizierte Regelungen dagegen führen zu einem administrativen Mehraufwand, was aus volkswirtschaftlicher Sicht nachteilig ist (z.b. interkantonale Sachverhalte und die

2 komplexe und privilegierte Besteuerung bei der Liquidation von Personengesellschaften). Rechtssicherheit und Planbarkeit Unternehmen benötigen auch in Steuersachen Planungs- und Rechtssicherheit. Gerade bei Ansiedelungen wie auch Beteiligungen ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ist derzeit eine sehr hohe Unsicherheit zu spüren. Die andauernden Änderungen von steuerlichen Regelungen sind dagegen nachteilig, weil nur schon deren Umsetzung zu einem administrativen Mehraufwand führt. Regelmässig führen neue Bestimmungen auch zu neuen Abgrenzungsproblemen (z.b. schneller Wechsel von USR II zu USR III oder die Rechtssicherheit im Bereich der Verrechnungssteuer). Tiefe Steuersätze Die Steuersätze müssen, im internationalen Kontext gesehen, wettbewerbsfähig sein. Dieser Aspekt gewinnt mit der Erstarkung des Schweizer Frankens zusätzlich an Bedeutung. Leider genügt die Vernehmlassungsvorlage zur USR III diesen Vorgaben nur bedingt. Verschiedene Regelungen sind kompliziert und sind nur mit einem administrativen Mehraufwand zu bewältigen. Dies ist auch aus Sicht der KMU bedauerlich. Ferner verfolgt die USR III in gewissen Bereichen eine andere Philosophie, als dies noch bei der USR II der Fall war. Die USR II hat mit der Einführung des Teileinkünfteverfahrens für qualifizierte Beteiligungserträge die Attraktivität der Kapitalgesellschaften gesteigert. Ferner haben verschiedene Massnahmen Erleichterungen bei der Liquidation von Personenunternehmen mit sich gebracht. Deshalb war in den letzten zwei bis drei Jahren ein klarer Trend zu beobachten, wonach die unternehmerische Tätigkeit vermehrt über Kapitalgesellschaften abgewickelt wird. Dies hat insbesondere mit Nachfolgeüberlegungen zu tun. Die unzähligen Umwandlungen von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften sind ein Beweis dafür. Sollte nun, wie mit der USR III vorgesehen, eine Kapitalgewinnsteuer auf Beteiligungsrechten eingeführt werden, erfolgt eine massive Trendwende. Wie entsprechende Berechnungen zeigen, wird die Nachfolgeregelung in steuerlicher Sicht in vielen Fällen attraktiver, wenn Personengesellschaften übertragen werden. Viele Unternehmer, die im Vertrauen auf die USR II eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorgenommen haben, würden nun mit der vorgesehenen Kapitalgewinnsteuer schlechter dastehen. Eine solche Trendwende ist nicht vertrauensfördernd und eliminiert jegliche Steuerplanung. Das Schweizer Unternehmenssteuerrecht wurde in den letzten Jahren durch die USR I, die USR II und die vielen StHG-Revisionen dauernd angepasst und verkompliziert. Ferner wird laufend die Systematik des Unternehmenssteuerrechts durchbrochen, was zu Abgrenzungsschwierigkeiten und fehlenden Abstimmungen führt. Zudem wird häufig vergessen, dass nebst dem Bundessteuerrecht ein interkantonales Steuerrecht gilt. Ein Fall einer interkantonalen Steuerausscheidung eines Einzelunternehmers mit Dividendeneinkünften im Geschäftsvermögen und Schuldzinsen zeigt exemplarisch, zu was es der Gesetzgeber in den letzten 15 Jahren gebracht hat (vgl. SSK Kreisschreiben Nr. 32 vom , Fallbeispiel 4). Ein Steuerexperte muss schon einigermassen versiert sein, um eine solche Steuerausscheidung selbst vorzunehmen und abwägen zu können, ob nicht eine Totalrevision des Schweizerischen Unternehmenssteuerrechts ins Auge geführt werden müsste. Das Fürstentum Lichtenstein hat mit der letzten Steuergesetzrevision vorgemacht, wie ein einfaches und sehr attraktives Unternehmenssteuerrecht aussehen könnte. Das heutige Unternehmenssteuerrecht der Schweiz gleicht dagegen immer mehr einem Flickwerk.

3 B) Fragen an die Vernehmlassungsteilnehmer Mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wurde den Vernehmlassungsteilnehmern ein Fragebogen zugestellt mit der Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen. Seitens TREUHAND SUISSE können wir die gestellten Fragen wie folgt beantworten: 1. Befürworten Sie die steuerpolitische Stossrichtung der USR III, die aus folgenden Elementen besteht (Ziff Der Erläuterungen)? Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge, die den Internationalen Standards entsprechen. TREUHAND SUISSE befürwortet die Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge. Nur so kann die steuerliche Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz gesichert werden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die neuen Regelungen nur mobile Erträge privilegieren. Attraktive Sonderbesteuerungsformen für übrige Erträge fehlen weitgehend, so insbesondere für den internationalen Warenhandel. Kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen Im Grundsatz sind Gewinnsteuersatzsenkungen aus Unternehmenssicht positiv zu bewerten. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Gewinnsteuersatzsenkungen sollen nur auf kantonaler Ebene erfolgen. Für die direkte Bundessteuer ist keine Gewinnsteuersatzsenkung vorgesehen. Je nach Kanton wird sich die Ausgangslage für allfällige Gewinnsteuersatzsenkungen unterschiedlich präsentieren, weshalb eine generelle Aussage in diesem Zusammenhang schwierig ist. Es wird an den Kantonen liegen zu prüfen, wie hoch allfällige Gewinnsteuersatzsenkungen ausfallen können. Gewinnsteuersatzsenkungen privilegieren die Kapitalgesellschaften. Die übrigen Unternehmen, welche zivilrechtlich als Personengesellschaften ausgestaltet sind, können hingegen von den Gewinnsteuersatzsenkungen nicht profitieren. Dies kann zur Folge haben, dass die zivilrechtliche Form der unternehmerischen Tätigkeit vermehrt nach steuerrechtlichen Prinzipien ausgestaltet wird. Anzustreben wäre jedoch eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung. Mit der USR III wird vorgesehen, dass die natürlichen Personen, so auch Arbeitnehmer, steuerlich stärker belastet werden sollen. Es gilt die Einführung der Kapitalgewinnsteuer anzusprechen. Es ist aus politischen Überlegungen heikel, wenn die Bevölkerung Gewinnsteuersatzsenkungen mitfinanzieren soll, ohne im Gegenzug einen direkten Nutzen davon zu haben. Diesen Aspekt gilt es für eine allfällige Volksabstimmung im Auge zu behalten. Weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts: Es wurde bereits unter den vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe A) darauf hingewiesen, dass das Schweizerische Unternehmenssteuerrecht in letzter Zeit immer komplizierter wurde. Es ist TREUHAND SUISSE bewusst, dass hinsichtlich der kantonalen Steuerstati eine Anpassung erfolgen muss, da sonst der Druck auf die Schweiz durch uni- und multilaterale Massnahmen immer stärker wird. Trotzdem sollte man sich überlegen, ob eine Gesamtrevision des Unternehmenssteuerrechts die vernünftigere Alternative wäre. Eine Totalrevision des Unternehmenssteuerrechts hätte sich an den, unter Ziffer A) erwähnten Prinzipien, zu richten, nämlich der Einfachheit und Klarheit der Regelungen, der Beständigkeit und Rechtssicherheit sowie an tiefen Steuersätzen.

4 2. Befürworten Sie folgende Massnahmen (Ziff der Erläuterungen)? Abschaffung der kantonalen Steuerstati Es ist eine Tatsache, dass der politische Druck auf die Schweiz infolge der kantonalen Steuerstati immer grösser wird. Verschiedene Nachbarländer der Schweiz (z.b. Frankreich) haben bereits unilaterale Massnahmen getroffen, welche klar gegen diese kantonalen Steuerstati zielen. Als letztes Beispiel ist das in Österreich per eingeführte Abzugsverbot für Lizenzzahlungen ins Ausland zu erwähnen, wenn die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat einer Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Auch aus Seiten der Wirtschaft wird eine klare Regelung gefordert, welche der Rechtssicherheit dient und international zu keinen Problemen führt. Obwohl die Abschaffung der kantonalen Steuerstati die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb verschlechtern wird, führt infolge des internationalen Drucks kein Weg an dieser Massnahme vorbei. Einführung einer Lizenzbox auf Ebene der kantonalen Steuern Es ist klar, dass die Abschaffung der kantonalen Steuerstati mit anderen Massnahmen kompensiert werden muss, damit die Schweiz steuerlich attraktiv bleibt. Die Einführung der Lizenzbox wird die Weiterentwicklung der Technologie in der Schweiz fördern und die Anreize für die Ansiedelung setzen. TREUHAND SUISSE begrüsst deshalb grundsätzlich die Einführung der Lizenzbox. Wichtig erscheint, eine rechtssichere, administrativ einfache und auch für KMU attraktive Form. Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer Berechnungen zeigen, dass von der zinsbereinigten Gewinnsteuer in der vorliegenden Form nur Unternehmen mit einer sehr komfortablen Eigenkapitalsituation profitieren können. Dies ist aus Überlegungen der Rechtsgleichheit bedauerlich. Des Weiteren führt der Zinsabzug auf dem Sicherheitskapital nur bei sehr grossen Gesellschaften bspw. bei sehr grossem Eigenkapital zu einem spürbaren Steuerspareffekt. Hinzu kommt, dass die Berechnung des fiktiven Zinsabzuges sehr aufwändig ist. Zunächst muss das Eigenkapital in die Bereiche Kernkapital und Sicherheitskapital aufgeteilt werden. Danach gilt es den Zinsabzug zu berechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorgeschlagene Modell des fiktiven Zinsabzuges kompliziert ist und zudem nur wenige Gesellschaften in den Genuss eines Steuerspareffekts kommen. Weil sich ein Unternehmenssteuerrecht an den Prinzipien der Einfachheit zu orientieren hat, lehnt TREUHAND SUISSE die Einführung des Modells einer zinsbereinigten Gewinnsteuer ab. Zudem lassen sich mit dem Verzicht auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer die Steuerausfälle minimieren. Anpassungen bei der Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer fällt in die Kompetenz der Kantone. Es soll deshalb den Kantonen überlassen werden, ob sie die Kapitalsteuer beibehalten oder abschaffen wollen. Ferner sollen die Kantone auch die Möglichkeit haben, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen zu lassen. In der Schweiz gibt es heute verschiedene Systeme, so die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, hohe Kapitalsteuerbelastungen sowie tiefe Kapitalsteuersätze. Einige Kantone haben die Kapitalsteuer so tief angesetzt, dass diese faktisch einer Abschaffung gleichkommt. Um der kantonalen Autonomie Rechnung zu tragen, sollen deshalb die Kantone selbst entscheiden können, wie sie mit der Kapitalsteuer verfahren wollen. Im StHG kann statuiert werden, dass die Kantone

5 eine Kapitalsteuer erheben können. Ferner soll es möglich sein, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen zu lassen. Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Es gibt heute in der Praxis verschiedene Lösungen, wie mit stillen Reserven bei Statuswechseln zu verfahren ist. Wie die Erfahrung zeigt, funktionieren die Praxislösungen gut und werden auch den Umständen des Einzelfalls gerecht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die starre Regelung gemäss der Vernehmlassungsvorlage nur weitere Abgrenzungsprobleme mit sich bringt und den Spielraum, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen, nimmt. Die in der Vernehmlassungsvorlage aufgezeigte Regelung für die Aufdeckung der stillen Reserven ist deshalb nicht notwendig. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Umfang der stillen Reserven von den Steuerverwaltungen kaum richtig erfasst werden kann. Es macht deshalb keinen Sinn, eine steuerrechtliche Regelung an den Bestand von stillen Reserven zu knüpfen, wenn man weiss, dass der Bestand der stillen Reserven in der Praxis kaum verlässlich beziffert werden kann. Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital Die Emissionsabgabe ist heute ein Wettbewerbsnachteil für die Schweiz. Viele Gründungen von Schweizer Tochtergesellschaften werden deshalb so vorgenommen, dass ein tiefes Eigenkapital festgelegt wird und der Restbetrag der Finanzierung über Darlehen läuft. Der Nachteil aus Schweizer Sicht an einer solchen Lösung ist, dass die Schweizer Tochtergesellschaft Darlehenszinsen ins Ausland bezahlen muss, was in der Schweiz das Gewinnsteuersubstrat schmälert. Es ist davon auszugehen, dass die Abschaffung der Emissionsabgabe zwar Ausfälle mit sich bringt, diese Steuerausfälle jedoch dadurch kompensiert werden können, indem schweizerische Tochtergesellschaften in Zukunft vermehrt mit Eigenkapital ausgestattet werden. Wie bereits erwähnt, hat dies für die Schweiz den positiven Effekt, dass die Zahlung von Darlehenszinsen ins Ausland vermindert wird, womit in der Schweiz mehr Gewinne besteuert werden können. Anpassungen bei der Verlustverrechnung Die vorgeschlagenen Anpassungen bei der Verlustverrechnung werden abgelehnt. Störend ist vor allem der Vorschlag, dass in Zukunft mindestens 20 % des Gewinnes besteuert werden soll, selbst wenn die Verlustvorträge höher sind, als der ausgewiesene Reingewinn. Dies entspricht nicht einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. TREUHAND SUISSE beantragt, das heutige System der Verlustverrechnung beizubehalten. Die Unternehmen haben gelernt, mit dieser Lösung umzugehen. Ein Wechsel auf ein neues System würde, zumindest in der Umsetzungsphase, nur wieder zu einem administrativen Mehraufwand führen. Anpassungen beim Beteiligungsabzug Die Unternehmen haben gelernt, mit dem heutigen System des Beteiligungsabzugs zu leben. Eine Anpassung muss deshalb nicht vorgenommen werden, vor allem wenn man sich die damit verbundenen Steuerausfälle vor Augen hält. Falls eine Anpassung erfolgen sollte, so ist ein Wechsel des Abzugssystems von der indirekten zur direkten Freistellung denkbar. Bei einem solchen Systemwechsel sind die Auswirkungen auf Grosskonzerne zu prüfen (z.b. Verschieben von Konzerngesellschaften ins Ausland). Nicht notwendig ist hingegen die Aufgabe der Beteiligungsquoten und der zwölfmonatigen Haltedauer bei Kapitalgewinnen. In heutigen Konzernstrukturen betragen die Beteiligungsquoten an Untergesellschaften re-

6 gelmässig mehr als 10 %, weshalb es die Aufhebung der Beteiligungsquote von 10 % nicht braucht. Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften Das Stimmvolk wurde bereits mehrmals zur Frage konsultiert, ob eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden soll oder nicht. Die letzte Abstimmung fand vor rund zehn Jahren statt. Das Stimmvolk hat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer damals klar abgelehnt. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass dieser Volkswille zu respektieren ist und in der Zwischenzeit kein wesentlicher Wandel zu dieser Frage stattgefunden hat. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften ist ferner aus folgenden Überlegungen abzulehnen: Die früher gemachten Erfahrungen im Kanton Graubünden haben gezeigt, dass die Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften sehr aufwändig ist. Ein Teil der erhofften Mehreinnahmen könnte deshalb durch Mehraufwand bei der Erhebung wegfallen. Die heutige Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne ist ein Argument für viele Unternehmer, in die Schweiz zu ziehen und hier ein Unternehmen zu gründen. Mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer würde die Schweiz diesen wichtigen Trumpf im internationalen Steuerwettbewerb aufgeben. Es ist deshalb fraglich, ob die erhofften Mehreinnahmen durch die Einführung der Kapitalgewinnsteuer längerfristig nicht verpuffen, weil auf der anderen Seite das Investitionsvolumen, bspw. die Gründung von Unternehmen in der Schweiz, zurückgeht. Die Ertragsergiebigkeit einer Kapitalgewinnsteuer wäre im Wesentlichen davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften eingeführt wird. Würde bspw. die Kapitalgewinnsteuer auf einem Höchststand der Börsenkurse implementiert werden und sich anschliessend die Börsenkurse erheblich nach unten orientieren (vgl ), so führte eine Kapitalgewinnsteuer während mehreren Jahren kaum zu Mehrerträgen. Die Steuerpflichtigen hätten ein grosses Potential an Kapitalverlust, welches in Zukunft mit Kapitalgewinnen verrechnet werden könnte. Eine Kaitalgewinnsteuer wäre auf Seiten der Steuerpflichtigen mit einem massiven Mehraufwand verbunden. Auch die natürlichen Personen müssten fortan eine Spartenrechnung führen, in welchen die Wertschriften mit einer Besteuerungsquote von 100 %, die Wertschrift mit einer Besteuerungsquote von 70 %, die steuerfreien Kapitalgewinne und die steuerbaren Grundstückgewinne ausgeschieden werden. Dies ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, dass entgegen dem politischen Grundsatz, wonach das Steuersystem vereinfacht werden soll, der andere Weg gewählt wird. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass auf Seite der natürlichen Personen weiterer administrativer Aufwand und insbesondere eine Verkomplizierung des Steuersystems durch die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer unbedingt zu vermeiden sind. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer würde zudem zu neuen Abgrenzungsproblemen führen. Es könnte die Frage aufkommen, ob beim Verkauf der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft nun die Kapitalgewinnsteuer greift oder die Grundstückgewinnsteuer infolge einer wirtschaftlichen Handänderung abzuliefern wäre. Anpassung beim Teilbesteuerungsverfahren Der Gewinnsteuersatz bei der direkten Bundessteuer soll unverändert bei 8.5 % bleiben. Es gibt deshalb keine Veranlassung, für Zwecke der direkten Bundessteuer Anpassung beim Teilbesteuerungsverfahren vorzunehmen. Die bisherigen Besteue-

7 rungsquoten von 60 % (Privatvermögen) und 50 % (Geschäftsvermögen) sind beizubehalten. Wenn infolge Gewinnsteuersenkungen in den Kantonen Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren in Betracht zu ziehen sind, so kann dies lediglich auf kantonaler Ebene der Fall sein. Im Rahmen der USR II hat man im StHG den Kantonen hinsichtlich des Teilbesteuerungsverfahrens die Vorgabe gesetzt, dass eine Teilbesteuerung bei einer Beteiligungsquote ab 10 % möglich ist. Weitere Vorgaben konnte man den Kantonen damals infolge der Kantonsautonomie nicht machen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Jeder Kanton soll für sich selbst entscheiden, ob und wie hoch Gewinnsteuersenkungen mit der USR III erfolgen sollen und ferner, ob eine Anpassung des heutigen Teilbesteuerungssystems angezeigt ist, oder nicht. Die in der Vernehmlassungsvorlage generelle Anhebung der Teilbesteuerung auf 70 % ist deshalb abzulehnen, weil sie den Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird. 3. Welche anderen steuerlichen Massnahmen schlagen Sie vor? Ein grosser Nachteil der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb ist die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuerbelastung von 35 % auf Kapitalerträgen ist international gesehen überaus hoch. England, mit London als weltweit wichtigster Finanzplatz sowie Singapur, Hongkong, Malta und die Vereinigten Arabischen Emirate erheben auf Dividenden keine Quellensteuern. Luxemburg erhebt auf Zinsen keine Quellensteuern und befreit Dividenden weitgehend. Andere Staaten mit wichtigen Finanzplätzen sehen wesentlich geringere Steuerbelastungen vor, so z.b. China mit 10 %, Holland, Russland und Türkei mit 15 %. Weiter ist festzuhalten, dass auf Grund von diversen Praxisverschärfungen in den letzten Jahren das Meldeverfahren (zeitlicher, formeller Aspekt) und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (internationale Transponierung, Altreserventhematik) heute immer häufiger scheitern. Seite: 7 Im hier vorliegenden Fall verfügt das Schweizer Steuerrecht über ein grosses Problem. Aus unserer Sicht besteht das Problem in Bezug auf den Formalismus, Praxis Altreserven usw. unbeachtlich der Steuersätze und der Einfachheit ausländischer Steuersysteme. Wir könnten uns vorstellen, dies zweigeteilt darzustellen: eine generelle Überarbeiten des VSTG drängt sich aufgrund der bestehenden, internen Rechtsunsicherheit wie auch aufgrund der Bestrebungen der umliegenden Länder in Bezug auf deren einfachen, liquiditäts- und abgabeschonenden Systemen aus. Die USR III ist zwingend zu nutzen, um die Schwächen des VSTG generell und umfassend auszumerzen. Wenn es dem Bundesrat mit der USR III ernst ist, die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu erhalten, so muss auch eine Anpassung der Verrechnungssteuer notwendig sein. Der heutige Satz von 35 % stammt aus einer Zeit, als die Schweiz noch ein Argument brauchte, um im internationalen Verhältnis das Bankgeheimnis zu verteidigen. Da nun das Bankgeheimnis im internationalen Verhältnis faktisch abgeschafft ist, fehlt jegliche Rechtfertigung für einen Verrechnungssteuersatz von 35 %. Hinzu kommt, dass mit den in den letzten Jahren eingetretenen Praxisverschärfungen bei der Verrechnungssteuer die Schweiz als Unternehmensstandort immer unattraktiver geworden ist. Die diesbezüglichen Praxisbeispiele sind leider zahlreich. Falls heute ein Unternehmen wählen muss, ob es die Lizenzgesellschaft in England oder in der Schweiz ansiedeln soll, so wird in einer ersten Runde festzustellen sein, dass beide Staaten die Schweiz nach Einführung der USR III über ein Lizenzboxmodell verfügen. Wenn es dann darum geht, die Gewinne aus dieser Tochtergesellschaft einer Konzernmutter zuzuführen, so kann dies, da England keine Quellensteuer auf Dividenden kennt, in England sehr einfach bewerkstelligt werden. Die Divi-

8 dende kann brutto ausgeschüttet werden. In der Schweiz hingegen besteht das Risiko, dass eine Verrechnungssteuer von 35 % hängenbleibt. Die Krux am heutigen Verrechnungssystem ist zudem, dass ein Verlust der Verrechnungssteuerbelastung von 35 % nicht davon abhängig ist, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Durch die massiven Praxisverschärfungen in den letzten Jahren besteht immer häufiger die Gefahr, Verrechnungssteuer von 35 % zu verlieren, selbst wenn man keine Steuerhinterziehung der Dividenden im Ausland beabsichtigt, weil nur schon die Einhaltung von formalen Eingaben zu Problemen führen kann. Dass sich das Eidg. Finanzdepartement und die eidg. Steuerverwaltung in diesen Fragen völlig unflexibel zeigen, zeigt die neue Praxis zum Meldeverfahren hinsichtlich der 30 Tage Frist, der Inhalt des ESTV Kreisschreibens Nr. 40 und die heutige Praxis zu den angeblichen Missbrauchsfällen. Nach Ansicht von TREUHAND SUISSE gilt es, mit der USR III für Unternehmen im internationalen Geschäftsbereich Rechtssicherheit zu schaffen, indem die kantonalen Steuerstati abgeschafft werden. Für den Fall der Abschaffung der kantonalen Steuerstati wird der Bundesrat gefordert sein, die Versprechungen gegenüber der EU gemäss Verständigungsvereinbarung vom einzuhalten. Falls dies erreicht werden kann, so wird für die Unternehmen die gewünschte Rechtssicherheit wieder hergestellt werden. Auf der anderen Seite ist darauf zu pochen, dass die uni- und multilateralen Massnahmen gegen die Schweiz aufgehoben werden. Wie die Erfahrung leider zeigt, nehmen es einzelne EU-Staaten damit nicht immer so genau. 4. Sind Sie einverstanden, dass der Bund den Kantonen finanzpolitischen Spielraum verschafft? Befürworten Sie die vorgeschlagenen vertikalen Ausgleichsmechanismen (Umfang und Art des Ausgleichs [Ziffer der Erläuterungen])? Wäre für Sie ein alternativer Verteilungsmechanismus denkbar, bei dem eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastung erfolgt? Der grösste Profiteur der kantonalen Steuerstati war bislang der Bund. Im Gegensatz zu den Kantonen konnte der Bund die Gewinne voll mit 8.5 % besteuern. Deshalb ist es richtig, dass sich der Bund an den Investitionen der Kantone beteiligt, wenn diese in Folge der USR III zur Einführung einer Lizenzbox und zu Gewinnsteuersenkungen schreiten müssen. Ob eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastungen viel bringt, wird bezweifelt. Wie die Diskussionen rund um den NFA heute zeigen, führen solche Massnahmen nur zu einem Hickhack unter den Kantonen. TREUHAND SUISSE befürwortet es deshalb, wenn die Ausgleichsmassnahmen an einem fixen Faktor, bspw. an der Bevölkerungszahl, orientiert werden. Die Kantone können dann selbst entscheiden, wie sie die Mittel einsetzen wollen. 5. Sind Sie einverstanden, dass der Ressourcenausgleich an die neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen angepasst wird? Befürworten Sie die im Bericht beschriebene Anpassung des Ressourcenausgleiches sowie den vorgeschlagenen Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone (Ziff der Erläuterung)? Mit der Aufhebung der kantonalen Steuerstati werden die Grundlagen des Ressourcenausgleiches verändert, weshalb Anpassungen notwendig sind. 6. Befürworten Sie das vom Bundesrat unterbreitete Konzept zur Gegenfinanzierung auf Bundesebene (Ziff der Erläuterung)? Welche anderen Massnahmen zur Kompensation der Reformlasten schlagt Ihr vor? Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.

9 Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Position und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Daniela Schneeberger Präsidentin TREUHAND SUISSE Branko Balaban Leiter Institut Steuern TREUHAND SUISSE

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen

Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen Finanzdirektion Steuerverwaltung Steuerbuch, Erläuterungen zu 19 Erträge aus beweglichem Vermögen 19 - Stand Februar 2012 1 Inhalt 1. Erträge aus rückkaufsfähiger Kapitalversicherung (Lebensversicherung)

Mehr

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001

1. Vorbemerkungen. Kreisschreiben Nr. 14 vom 6. Juli 2001 Schweizerische Steuerkonferenz Kreisschreiben Nr.14 Interkantonaler Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen Personen, die nachträglich ordentlich veranlagt werden (Art. 90 Abs. 2 DBG, Art. 34 Abs.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Bern, / Balbr Positionspapier Unternehmenssteuerreform III (USR III)

Bern, / Balbr Positionspapier Unternehmenssteuerreform III (USR III) Bern, 15.01.2015 / Balbr Positionspapier Unternehmenssteuerreform III (USR III) TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband TREUHAND SUISSE, die Nummer 1 der Schweizer KMU-Berater, vertritt 2'000

Mehr

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen

PricewaterhouseCoopers S E C A. Swiss Limited Partnership. Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen S E C A Swiss Limited Partnership Neuerungen durch das Kollektivanlagengesetz *connectedthinking Swiss Limited Partnership Steuerliche Auswirkungen Victor Meyer AG Birchstrasse 160 8050 Zürich 058 792

Mehr

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS

KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS KANTONSWECHSEL VON QUELLENSTEUERPFLICHTIGEN PER- SONEN NEUER BUNDESGERICHTSENTSCHEID BETREFFEND DIE ZUWEISUNG DES STEUERBAREN EINKOMMENS/VERMÖGENS Am 29. Januar 2014 fällte das Bundesgericht ein Urteil

Mehr

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden.

Grundsätzlich ist der Staatsrat mit einer Erhöhung der Pauschalabzüge, welche den Durchschnittsprämien im Wallis entsprechen, einverstanden. ANTWORT auf die Motion 1.073 der Grossräte Pascal Luisier, PDCB, und Xavier Moret, PLR, betreffend vollumfänglicher Steuerabzug für Krankenkassenprämien (10.03.2010) Die Motionäre weisen darauf hin, dass

Mehr

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig?

Pädagogik. Melanie Schewtschenko. Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe. Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Pädagogik Melanie Schewtschenko Eingewöhnung und Übergang in die Kinderkrippe Warum ist die Beteiligung der Eltern so wichtig? Studienarbeit Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung.2 2. Warum ist Eingewöhnung

Mehr

Vernehmlassung zum Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt

Vernehmlassung zum Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt Finanzdepartement Bahnhofstrasse 19 6002 Luzern Telefon 041 228 55 47 Telefax 041 210 83 01 info.fd@lu.ch www.lu.ch Vernehmlassung zum Entwurf einer Verordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Gemeinden

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2016 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE

Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSANWÄLTE Unternehmensverkauf die wichtigsten Steuerfallen VOSER RECHTSNWÄLTE lic. iur. Joachim Huber Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden j.huber@voser.ch 1. genda und Einleitung Seite

Mehr

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung

Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung DR. BETTINA DILCHER Management Consultants Network Die 7 wichtigsten Erfolgsfaktoren für die Einführung von Zielvereinbarungen und deren Ergebnissicherung Leonhardtstr. 7, 14057 Berlin, USt.-ID: DE 225920389

Mehr

VERNEHMLASSUNG ZUR UNTERNEHMENSTEUERREFORM III

VERNEHMLASSUNG ZUR UNTERNEHMENSTEUERREFORM III up!schweiz Roger Martin Geschäftsführer Zugerstrasse 76b CH-6340 Baar info@up-schweiz.ch Per E-Mail als Word und PDF an: vernehmlassungen@estv.admin.ch BAAR, 12.12.2014 VERNEHMLASSUNG ZUR UNTERNEHMENSTEUERREFORM

Mehr

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung

Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Thema Dokumentart Finanzierung: Übungsserie III Innenfinanzierung Lösungen Theorie im Buch "Integrale Betriebswirtschaftslehre" Teil: Kapitel: D1 Finanzmanagement 2.3 Innenfinanzierung Finanzierung: Übungsserie

Mehr

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche?

Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? 6 Was sind Jahres- und Zielvereinbarungsgespräche? Mit dem Jahresgespräch und der Zielvereinbarung stehen Ihnen zwei sehr wirkungsvolle Instrumente zur Verfügung, um Ihre Mitarbeiter zu führen und zu motivieren

Mehr

Deutschland-Check Nr. 34

Deutschland-Check Nr. 34 Die Staatsverschuldung Deutschlands Ergebnisse des IW-Arbeitnehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 12. November 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21

Mehr

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern

Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November

Mehr

Rentensicherheit. Rente? Aber sicher!

Rentensicherheit. Rente? Aber sicher! Rente? Aber sicher! Worum geht s eigentlich? - Deutschland war noch nie so reich wie heute! - Pro Einwohner wurde noch nie so viel Reichtum erzeugt. Uns wird gesagt: Für unsere Rente ist kein Geld mehr

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz

Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Die privilegierte Besteuerung von Dividenden in der Schweiz Bis vor wenigen Jahren waren Dividendenausschüttungen bei kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften in der Schweiz eher selten. Die Gewinne

Mehr

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl

Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut wird, dass sie für sich selbst sprechen können Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Persönliche Zukunftsplanung mit Menschen, denen nicht zugetraut Von Susanne Göbel und Josef Ströbl Die Ideen der Persönlichen Zukunftsplanung stammen aus Nordamerika. Dort werden Zukunftsplanungen schon

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Bayerisches Landesamt für Steuern 17 ESt-Kartei Datum: 18.01.2011 Karte 2.1 S 2244.1.1-7/3 St32 Rückwirkende Absenkung der Beteiligungsgrenze in 17 Absatz 1 Satz 4 EStG; Auswirkungen des Beschlusses des

Mehr

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen

M e r k b l a t t. Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Stand: Januar 2016 M e r k b l a t t Neues Verbrauchervertragsrecht 2014: Beispiele für Widerrufsbelehrungen Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund

Mehr

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011

KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 ÖGWT-Club KESt NEU unter besonderer Berücksichtigung der geänderten Übergangsbestimmungen laut Abgabenänderungsgesetz 2011 Mag. Stefan Raab 12. und 13.7.2011 www.oegwt.at Wir verbinden - Menschen und Wissen.

Mehr

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009

NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 NEUE REGELUNG DES ZUGEWINNAUSGLEICHES BEI DER SCHEIDUNG AB 01.09.2009 Ab dem 01.09.2009 ändert sich nicht nur das Recht des Versorgungsausgleiches bei der Scheidung, also die Aufteilung der Altersversorgung,

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Bernadette Büsgen HR-Consulting www.buesgen-consult.de

Bernadette Büsgen HR-Consulting www.buesgen-consult.de Reiss Profile Es ist besser mit dem Wind zu segeln, als gegen ihn! Möchten Sie anhand Ihres Reiss Rofiles erkennen, woher Ihr Wind weht? Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihr Leben aktiv zu gestalten.

Mehr

Deutschland-Check Nr. 35

Deutschland-Check Nr. 35 Beschäftigung älterer Arbeitnehmer Ergebnisse des IW-Unternehmervotums Bericht der IW Consult GmbH Köln, 13. Dezember 2012 Institut der deutschen Wirtschaft Köln Consult GmbH Konrad-Adenauer-Ufer 21 50668

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation

Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Lernerfolge sichern - Ein wichtiger Beitrag zu mehr Motivation Einführung Mit welchen Erwartungen gehen Jugendliche eigentlich in ihre Ausbildung? Wir haben zu dieser Frage einmal die Meinungen von Auszubildenden

Mehr

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde

Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde Ein Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz für Mecklenburg- Vorpommern aus Sicht der Stadt Loitz in Vorpommern Situa?onsbeschreibung aus Sicht einer Gemeinde verschiedene Windkra.anlagen unterschiedlichen

Mehr

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung

Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Ergebnis und Auswertung der BSV-Online-Umfrage zur dienstlichen Beurteilung Es waren exakt 237 Rückmeldungen, die wir erhalten, gesammelt und ausgewertet haben und damit ein Vielfaches von dem, was wir

Mehr

Übung IV Innenfinanzierung

Übung IV Innenfinanzierung KfW-Stiftungslehrstuhl für Entrepreneurial Finance Wintersemester 2010/11 Übung Einführung in die BWL aus finanzwirtschaftlicher Sicht Übung IV Innenfinanzierung Wiederholung wesentlicher Punkte aus Übung

Mehr

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna

Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Vorratsgesellschaften Der schnelle Weg zum eigenen Unternehmen interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Einführung... 7 Vorratsgesellschaften sind Kapitalgesellschaften... 8 Die Grundlagen... 8 Was ist

Mehr

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache *

* Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Leichte Sprache * Was ist die Aktion Mensch? Viele Menschen sollen gut zusammenleben können. Dafür setzen wir uns ein. Wie macht die Aktion Mensch das? Wir verkaufen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg

Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Wir machen neue Politik für Baden-Württemberg Am 27. März 2011 haben die Menschen in Baden-Württemberg gewählt. Sie wollten eine andere Politik als vorher. Die Menschen haben die GRÜNEN und die SPD in

Mehr

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen.

Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Mehr Transparenz für optimalen Durchblick. Mit dem TÜV Rheinland Prüfzeichen. Immer schon ein gutes Zeichen. Das TÜV Rheinland Prüfzeichen. Es steht für Sicherheit und Qualität. Bei Herstellern, Handel

Mehr

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil

Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil REGLEMENT ÜBER GEMEINDEBEITRÄGE E I N W O H N E R G E M E I N D E Reglement über Gemeindebeiträge an die schulergänzenden Betreuungsangebote der Gemeinde Allschwil Reglementssammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Anleitung Scharbefragung

Anleitung Scharbefragung Projekt Evaline Anleitung Scharbefragung v.1.2 Inhalt Anleitung Scharbefragung... 1 1 Einleitung... 2 1.1 Vorlagen... 2 1.2 Journal... 2 2 Befragung Veranstaltungen / Angebote... 3 2.1 Methode... 3 2.2

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

SWOT Analyse zur Unterstützung des Projektmonitorings

SWOT Analyse zur Unterstützung des Projektmonitorings SWOT Analyse zur Unterstützung des Projektmonitorings Alle QaS-Dokumente können auf der QaS-Webseite heruntergeladen werden, http://qas.programkontoret.se Seite 1 Was ist SWOT? SWOT steht für Stärken (Strengths),

Mehr

So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser

So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser So funktioniert Ihr Selbstmanagement noch besser HANS-FISCHER FISCHER-SEMINARE SEMINARE St. Wendelinsstrasse 9 86932 Pürgen-Lengenfeld Telefon 08196 99 82 10 Fax 08196 99 82 10 www.fischerseminare.de hans.fischer@fischerseminare.de

Mehr

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003

Nicht kopieren. Der neue Report von: Stefan Ploberger. 1. Ausgabe 2003 Nicht kopieren Der neue Report von: Stefan Ploberger 1. Ausgabe 2003 Herausgeber: Verlag Ploberger & Partner 2003 by: Stefan Ploberger Verlag Ploberger & Partner, Postfach 11 46, D-82065 Baierbrunn Tel.

Mehr

Sächsischer Baustammtisch

Sächsischer Baustammtisch Sächsischer Baustammtisch Leipziger Straße 3 09599 Freiberg Tel.: 03731/215006 Fax: 03731/33027 Handy: 0172 3510310 Internet: www.saechsischer-baustammtisch.de Mail: info@saechsischer-baustammtisch.de

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds

Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Auslandsimmobilienfonds versus Deutsche Immobilienfonds Dipl.-Kfm. Hans-Georg Acker H.F.S. HYPO-Fondsbeteiligungen für Sachwerte GmbH Funds & Finance 2006 1 Wirtschaftliche Entwicklung der H.F.S. Platziertes

Mehr

Versetzungsgefahr als ultimative Chance. ein vortrag für versetzungsgefährdete

Versetzungsgefahr als ultimative Chance. ein vortrag für versetzungsgefährdete Versetzungsgefahr als ultimative Chance ein vortrag für versetzungsgefährdete Versetzungsgefährdete haben zum Großteil einige Fallen, die ihnen das normale Lernen schwer machen und mit der Zeit ins Hintertreffen

Mehr

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung

Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Primzahlen und RSA-Verschlüsselung Michael Fütterer und Jonathan Zachhuber 1 Einiges zu Primzahlen Ein paar Definitionen: Wir bezeichnen mit Z die Menge der positiven und negativen ganzen Zahlen, also

Mehr

Vergabe von Eigenhypotheken

Vergabe von Eigenhypotheken deutsch Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Weisungen OAK BV W xx/2014 Vergabe von Eigenhypotheken Ausgabe vom: Letzte Änderung: xx.xx.2014 Erstausgabe Inhaltsverzeichnis 1 Vergabe von Hypotheken

Mehr

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit? Grexit sind eigentlich 2 Wörter. 1. Griechenland 2. Exit Exit ist ein englisches Wort. Es bedeutet: Ausgang. Aber was haben diese 2 Sachen mit-einander zu tun?

Mehr

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union

Stellungnahme zur Konsultation zur Besteuerung grenzüberschreitender Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren in der Europäischen Union Europäische Kommission Generaldirektion Steuern und Zollunion Büro 8/17 Rue de Spa 3 1049 BRÜSSEL BELGIEN E-Mail: taxud-d1-consultation-landr@ec.europa.eu Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Mg/Ze Tel.: 030

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige

Crashkurs Buchführung für Selbstständige Crashkurs Buchführung für Selbstständige von Iris Thomsen 9. Auflage Crashkurs Buchführung für Selbstständige Thomsen schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische

Mehr

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur:

LU - Mehrwertsteuer. Service zur Regelung der MwSt.-Prozedur: LU - Mehrwertsteuer Auf luxemburgischen Messen und Märkten teilnehmende Aussteller müssen auf dem Verkauf ihrer Waren die in Luxemburg geltenden Mehrwertsteuersätze anwenden. Die bei den Verkäufen eingenommene

Mehr

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2

Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 KA11 Unternehmensergebnisse aufbereiten, bewerten und nutzen Auswertung des Jahresabschlusses Bilanzanalyse 2 Kennzahlen zur Bilanzanalyse Die aufbereitete Bilanz kann mit Hilfe unterschiedlicher Kennzahlen

Mehr

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur!

Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Name: Vorname: Bitte prüfen Sie die Klausur auf Vollständigkeit und benutzen Sie für die Beantwortung der Fragen auch die Rückseiten der Klausur! Viel Erfolg! Fach: Dozent: StB Dr. A. Schaffer Datum /

Mehr

Einstellungen der Deutschen gegenüber dem Beruf der Putzfrau

Einstellungen der Deutschen gegenüber dem Beruf der Putzfrau Auftraggeber: Helpling GmbH Frankfurt a.m.: 5. November 05 3367/n5447 Go/Bü Untersuchungsdesign Zielgruppe: Stichprobengröße: Die in Privathaushalten in Deutschland lebenden deutschsprachigen Personen

Mehr

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b

AGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität

Mehr

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier

Information zum Projekt. Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Information zum Projekt Mitwirkung von Menschen mit Demenz in ihrem Stadtteil oder Quartier Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr Wir führen ein Projekt durch zur Mitwirkung von Menschen mit Demenz in

Mehr

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele

Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele Meinungen der Bürgerinnen und Bürger in Hamburg und Berlin zu einer Bewerbung um die Austragung der Olympischen Spiele 4. März 2015 q5337/31319 Le forsa Politik- und Sozialforschung GmbH Büro Berlin Schreiberhauer

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB

Mandanteninformation Die neue amtliche Muster-Widerrufsbelehrung Art. 246 2 Abs. 3 Satz 1 Anlage 1 EGBGB Die Entwicklung einer für den Rechtsverkehr sicheren und dem europäischen Verbraucherschutzrecht entsprechende Gestaltung des Widerrufsrechts oder Rückgaberechtes im Internethandel ist mit der amtlichen

Mehr

ONLINE-AKADEMIE. "Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht" Ziele

ONLINE-AKADEMIE. Diplomierter NLP Anwender für Schule und Unterricht Ziele ONLINE-AKADEMIE Ziele Wenn man von Menschen hört, die etwas Großartiges in ihrem Leben geleistet haben, erfahren wir oft, dass diese ihr Ziel über Jahre verfolgt haben oder diesen Wunsch schon bereits

Mehr

Bewertung des Blattes

Bewertung des Blattes Bewertung des Blattes Es besteht immer die Schwierigkeit, sein Blatt richtig einzuschätzen. Im folgenden werden einige Anhaltspunkte gegeben. Man unterscheidet: Figurenpunkte Verteilungspunkte Längenpunkte

Mehr

Indirekte Teilliquidation

Indirekte Teilliquidation Transponierung und Unsere Serie Was ist eigentlich... behandelt aktuelle und viel diskutierte Themen, die beim Nicht-Spezialisten eine gewisse Unsicherheit hinterlassen. Wir wollen das Thema jeweils einfach

Mehr

Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor!

Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor! Die Firma ALLFINANZ Beratung & Planung Andreas Gauch stellt sich Ihnen vor! Herzlich Willkommen energie-cluster.ch Referat über Finanzierung und Steueroptimierung im Rentenalter Ort: Münsingen Datum: 22.

Mehr

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR

1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR 3/09 1 MIO ÖSTERREICHISCHE SKIFAHRER SCHÜTZEN SICH BEREITS MIT HELM - UM 370.000 MEHR ALS IM VORJAHR Mehr

Mehr

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken

einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken FAKTENBLATT 2: VERTEILUNGSFRAGEN einkommenssteuerbelastung seit 1990 gesunken Jahr für Jahr erhalten Herr und Frau Schweizer ihre Steuerrechnung. Nicht selten nimmt der geschuldete Frankenbetrag gegenüber

Mehr

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen

Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der IV mit Leistungsrückforderungen von zugelassenen Krankenkassen Gültig ab 1. Januar 1999 318.104.01 d/vkv 6.07 3 Vorbemerkung Dieses Kreisschreiben

Mehr

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office

Professionelle Seminare im Bereich MS-Office Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion

Mehr

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013

Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Wir machen uns stark! Parlament der Ausgegrenzten 20.-22.9.2013 Die Armutskonferenz Einladung zum Parlament der Ausgegrenzten 20.-22. September 2013 Was ist das Parlament der Ausgegrenzten? Das Parlament

Mehr

vom 12. August 2015 2015... 1

vom 12. August 2015 2015... 1 Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage zur Änderung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Umsetzung der Motion 13.3728 Pelli Fulvio) vom 12.

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna

Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Günter Seefelder Die besten Konzepte für Ihren erfolgreichen Start in die Selbstständigkeit interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Die richtige Wahl der Unternehmensform................. 6 1.1 Haftungsverhältnisse..............................

Mehr

Microsoft (Dynamics) CRM 2020: Wie verändern sich Markt, Eco-System und Anwendungsszenarien nach Cloud & Co?

Microsoft (Dynamics) CRM 2020: Wie verändern sich Markt, Eco-System und Anwendungsszenarien nach Cloud & Co? Microsoft (Dynamics) CRM 2020: Wie verändern sich Markt, Eco-System und Anwendungsszenarien nach Cloud & Co? Name: Roland Pleli Funktion/Bereich: Geschäftsführung / Prod. Mgmt. Organisation: enovation

Mehr

Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Was gilt für mich?

Arbeitshilfe Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen Was gilt für mich? Arbeitshilfe "Tipps für Gespräche mit Vorgesetzten und KollegInnen" Mit dieser Arbeitshilfe können Sie Gespäche über Veränderungen an Ihrem Arbeitsplatz wirkungsvoll vorbereiten. Tipps Bereiten Sie sich

Mehr

Befragung zum Migrationshintergrund

Befragung zum Migrationshintergrund Befragung zum Migrationshintergrund Ziel der Befragung ist es, Statistiken zum Arbeitsmarkt und zur Grundsicherung für Personen mit und ohne Migrationshintergrund darzustellen. Hierfür bitten wir um Ihre

Mehr

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR

ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR ARBEITEN IM AUSLAND EST IM WEGZUGSJAHR Progressionsvorbehalt INHALT Wegzug durch Arbeitsaufnahme im Ausland... 3 Arten der Steuerpflicht in Deutschland... 3 Unbeschränkte steuerpflicht... 3 Beschränkte

Mehr

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln

Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Glaube an die Existenz von Regeln für Vergleiche und Kenntnis der Regeln Regeln ja Regeln nein Kenntnis Regeln ja Kenntnis Regeln nein 0 % 10 % 20 % 30 % 40 % 50 % 60 % 70 % 80 % 90 % Glauben Sie, dass

Mehr

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht

ratgeber Urlaub - Dein gutes Recht Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es

Mehr

Feiertage in Marvin hinterlegen

Feiertage in Marvin hinterlegen von 6 Goecom GmbH & Co KG Marvin How to's Feiertage in Marvin hinterlegen Feiertage spielen in Marvin an einer Reihe von Stellen eine nicht unerhebliche Rolle. Daher ist es wichtig, zum Einen zu hinterlegen,

Mehr

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen!

21.07.2010. Mandantenrundschreiben Juli 2010. Sehr geehrte Damen und Herren, Inhalt: 1. Der Fall Emmely : Neue Spielregeln bei Bagatellkündigungen! 21.07.2010 Mandantenrundschreiben Juli 2010 Sehr geehrte Damen und Herren, in unserem aktuellen Mandantenrundschreiben möchten wir Sie auf die folgenden für die Praxis wichtigen höchstrichterlichen Urteile

Mehr

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG

DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG DAS PARETO PRINZIP DER SCHLÜSSEL ZUM ERFOLG von Urs Schaffer Copyright by Urs Schaffer Schaffer Consulting GmbH Basel www.schaffer-consulting.ch Info@schaffer-consulting.ch Haben Sie gewusst dass... >

Mehr

Obergericht des Kantons Zürich

Obergericht des Kantons Zürich Obergericht des Kantons Zürich NI Nr. 476 KREISSCHREIBEN DER VERWALTUNGSKOMMISSION DES OBERGERICHTES DES KANTONS ZUERICH an die Notariate über die Mehrwertsteuer vom 20. Dezember 1994 Am 1. Januar 1995

Mehr

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen

Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Hinweise in Leichter Sprache zum Vertrag über das Betreute Wohnen Sie möchten im Betreuten Wohnen leben. Dafür müssen Sie einen Vertrag abschließen. Und Sie müssen den Vertrag unterschreiben. Das steht

Mehr

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken?

Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? UErörterung zu dem Thema Ist Fernsehen schädlich für die eigene Meinung oder fördert es unabhängig zu denken? 2000 by christoph hoffmann Seite I Gliederung 1. In zu großen Mengen ist alles schädlich. 2.

Mehr

Steuerberatung (Musterfall)

Steuerberatung (Musterfall) Steuerberatung (Musterfall) Nur Treuhand Name/Vorname des Kandidaten/ der Kandidatin Prüfungskreis Lehrbetrieb Bitte beachten Sie folgendes: 1. Die Prüfung besteht aus einer Fallvorgabe. 2. Setzen Sie

Mehr

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER

WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER 02040203 WIR MACHEN SIE ZUM BEKANNTEN VERSENDER Ein Mehrwert für Ihr Unternehmen 1 SCHAFFEN SIE EINEN MEHRWERT DURCH SICHERHEIT IN DER LIEFERKETTE Die Sicherheit der Lieferkette wird damit zu einem wichtigen

Mehr

Anleitung über den Umgang mit Schildern

Anleitung über den Umgang mit Schildern Anleitung über den Umgang mit Schildern -Vorwort -Wo bekommt man Schilder? -Wo und wie speichert man die Schilder? -Wie füge ich die Schilder in meinen Track ein? -Welche Bauteile kann man noch für Schilder

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Was ist das Budget für Arbeit?

Was ist das Budget für Arbeit? 1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in

Mehr

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015

Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Säule 3a Gültig ab 1. Januar 2015 Vorsorgefrei Ein gutes Vorsorgebetragen führt zu besseren Vorsorge- Am besten steuern Sie direkt auf uns zu. Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Doch wer verschenkt

Mehr

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011.

Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Ab 2011 entfällt die Papier-Lohnsteuerkarte, die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011. Was gilt bisher?...2 Was ändert sich?...2 Was müssen Sie beachten?...2 Wann müssen Sie zwingend eine Änderung beantragen?...3

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig

100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase. Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig 100 Mikrokredite und Abschluss der Pilotphase Ruedi Winkler, Präsident Verein GO! Ziel selbstständig Vorbemerkung Wenn es um Fragen der Oekonomie geht, dann haben viele Leute den Eindruck, da könnten sie

Mehr

Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert

Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert Beamen in EEP Das sogenannte Beamen ist auch in EEP möglich ohne das Zusatzprogramm Beamer. Zwar etwas umständlicher aber es funktioniert Zuerst musst du dir 2 Programme besorgen und zwar: Albert, das

Mehr