Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz
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- Philipp Falk
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1 TREUHAND SUISSE, Postfach, 3001 Bern Eidgenössisches Finanzdepartement Bernerhof 3003 Bern Zentralsekretariat Monbijoustrasse 20 Postfach 3001 Bern Tel Fax Bern, den Bundesgesetz über steuerliche Massnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmensstandorts Schweiz (Unternehmenssteuerreformgesetz III) Vernehmlassungsantwort Sehr geehrte Damen und Herren TREUHAND SUISSE, die Nummer 1 der Schweizer KMU-Berater, vertritt über 2'000 Mitglieder in der Schweiz die wiederum mehr als 300'000 KMU und Klienten betreuen. Die im Verband organisierten Unternehmen beschäftigen über 10'000 Mitarbeitende. Der Verband setzt sich für optimale wirtschaftliche und politische Rahmenbedingungen sowie für ein unternehmensfreundliches Umfeld ein. Am wurde das Vernehmlassungsverfahren zum Unternehmenssteuerreformgesetz III (USR III) eröffnet. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und erlauben uns, innert der bis zum angesetzten Frist, zur Vernehmlassungsvorlage wie folgt Ausführungen anzubringen: A) Einleitende Bemerkungen TREUHAND SUISSE vertritt die Meinung, dass sich ein attraktives Unternehmenssteuersystem durch folgende drei Elemente auszeichnet: Einfachheit und Verständlichkeit der Regelungen Das Unternehmenssteuerrecht muss einfach, klar und verständlich sein, damit Unternehmen ohne grossen administrativen Aufwand ihre Steuerpflichten erledigen können. Komplizierte Regelungen dagegen führen zu einem administrativen Mehraufwand, was aus volkswirtschaftlicher Sicht nachteilig ist (z.b. interkantonale Sachverhalte und die
2 komplexe und privilegierte Besteuerung bei der Liquidation von Personengesellschaften). Rechtssicherheit und Planbarkeit Unternehmen benötigen auch in Steuersachen Planungs- und Rechtssicherheit. Gerade bei Ansiedelungen wie auch Beteiligungen ausländischen Unternehmen an Schweizer Unternehmen ist derzeit eine sehr hohe Unsicherheit zu spüren. Die andauernden Änderungen von steuerlichen Regelungen sind dagegen nachteilig, weil nur schon deren Umsetzung zu einem administrativen Mehraufwand führt. Regelmässig führen neue Bestimmungen auch zu neuen Abgrenzungsproblemen (z.b. schneller Wechsel von USR II zu USR III oder die Rechtssicherheit im Bereich der Verrechnungssteuer). Tiefe Steuersätze Die Steuersätze müssen, im internationalen Kontext gesehen, wettbewerbsfähig sein. Dieser Aspekt gewinnt mit der Erstarkung des Schweizer Frankens zusätzlich an Bedeutung. Leider genügt die Vernehmlassungsvorlage zur USR III diesen Vorgaben nur bedingt. Verschiedene Regelungen sind kompliziert und sind nur mit einem administrativen Mehraufwand zu bewältigen. Dies ist auch aus Sicht der KMU bedauerlich. Ferner verfolgt die USR III in gewissen Bereichen eine andere Philosophie, als dies noch bei der USR II der Fall war. Die USR II hat mit der Einführung des Teileinkünfteverfahrens für qualifizierte Beteiligungserträge die Attraktivität der Kapitalgesellschaften gesteigert. Ferner haben verschiedene Massnahmen Erleichterungen bei der Liquidation von Personenunternehmen mit sich gebracht. Deshalb war in den letzten zwei bis drei Jahren ein klarer Trend zu beobachten, wonach die unternehmerische Tätigkeit vermehrt über Kapitalgesellschaften abgewickelt wird. Dies hat insbesondere mit Nachfolgeüberlegungen zu tun. Die unzähligen Umwandlungen von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften sind ein Beweis dafür. Sollte nun, wie mit der USR III vorgesehen, eine Kapitalgewinnsteuer auf Beteiligungsrechten eingeführt werden, erfolgt eine massive Trendwende. Wie entsprechende Berechnungen zeigen, wird die Nachfolgeregelung in steuerlicher Sicht in vielen Fällen attraktiver, wenn Personengesellschaften übertragen werden. Viele Unternehmer, die im Vertrauen auf die USR II eine Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft vorgenommen haben, würden nun mit der vorgesehenen Kapitalgewinnsteuer schlechter dastehen. Eine solche Trendwende ist nicht vertrauensfördernd und eliminiert jegliche Steuerplanung. Das Schweizer Unternehmenssteuerrecht wurde in den letzten Jahren durch die USR I, die USR II und die vielen StHG-Revisionen dauernd angepasst und verkompliziert. Ferner wird laufend die Systematik des Unternehmenssteuerrechts durchbrochen, was zu Abgrenzungsschwierigkeiten und fehlenden Abstimmungen führt. Zudem wird häufig vergessen, dass nebst dem Bundessteuerrecht ein interkantonales Steuerrecht gilt. Ein Fall einer interkantonalen Steuerausscheidung eines Einzelunternehmers mit Dividendeneinkünften im Geschäftsvermögen und Schuldzinsen zeigt exemplarisch, zu was es der Gesetzgeber in den letzten 15 Jahren gebracht hat (vgl. SSK Kreisschreiben Nr. 32 vom , Fallbeispiel 4). Ein Steuerexperte muss schon einigermassen versiert sein, um eine solche Steuerausscheidung selbst vorzunehmen und abwägen zu können, ob nicht eine Totalrevision des Schweizerischen Unternehmenssteuerrechts ins Auge geführt werden müsste. Das Fürstentum Lichtenstein hat mit der letzten Steuergesetzrevision vorgemacht, wie ein einfaches und sehr attraktives Unternehmenssteuerrecht aussehen könnte. Das heutige Unternehmenssteuerrecht der Schweiz gleicht dagegen immer mehr einem Flickwerk.
3 B) Fragen an die Vernehmlassungsteilnehmer Mit der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens wurde den Vernehmlassungsteilnehmern ein Fragebogen zugestellt mit der Bitte um Beantwortung verschiedener Fragen. Seitens TREUHAND SUISSE können wir die gestellten Fragen wie folgt beantworten: 1. Befürworten Sie die steuerpolitische Stossrichtung der USR III, die aus folgenden Elementen besteht (Ziff Der Erläuterungen)? Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge, die den Internationalen Standards entsprechen. TREUHAND SUISSE befürwortet die Einführung neuer Regelungen für mobile Erträge. Nur so kann die steuerliche Attraktivität des Unternehmensstandortes Schweiz gesichert werden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die neuen Regelungen nur mobile Erträge privilegieren. Attraktive Sonderbesteuerungsformen für übrige Erträge fehlen weitgehend, so insbesondere für den internationalen Warenhandel. Kantonale Gewinnsteuersatzsenkungen Im Grundsatz sind Gewinnsteuersatzsenkungen aus Unternehmenssicht positiv zu bewerten. Es gilt in diesem Zusammenhang jedoch folgende Punkte zu berücksichtigen: Die Gewinnsteuersatzsenkungen sollen nur auf kantonaler Ebene erfolgen. Für die direkte Bundessteuer ist keine Gewinnsteuersatzsenkung vorgesehen. Je nach Kanton wird sich die Ausgangslage für allfällige Gewinnsteuersatzsenkungen unterschiedlich präsentieren, weshalb eine generelle Aussage in diesem Zusammenhang schwierig ist. Es wird an den Kantonen liegen zu prüfen, wie hoch allfällige Gewinnsteuersatzsenkungen ausfallen können. Gewinnsteuersatzsenkungen privilegieren die Kapitalgesellschaften. Die übrigen Unternehmen, welche zivilrechtlich als Personengesellschaften ausgestaltet sind, können hingegen von den Gewinnsteuersatzsenkungen nicht profitieren. Dies kann zur Folge haben, dass die zivilrechtliche Form der unternehmerischen Tätigkeit vermehrt nach steuerrechtlichen Prinzipien ausgestaltet wird. Anzustreben wäre jedoch eine rechtsformneutrale Unternehmensbesteuerung. Mit der USR III wird vorgesehen, dass die natürlichen Personen, so auch Arbeitnehmer, steuerlich stärker belastet werden sollen. Es gilt die Einführung der Kapitalgewinnsteuer anzusprechen. Es ist aus politischen Überlegungen heikel, wenn die Bevölkerung Gewinnsteuersatzsenkungen mitfinanzieren soll, ohne im Gegenzug einen direkten Nutzen davon zu haben. Diesen Aspekt gilt es für eine allfällige Volksabstimmung im Auge zu behalten. Weitere Massnahmen zur Verbesserung der Systematik des Unternehmenssteuerrechts: Es wurde bereits unter den vorstehenden Ausführungen zu Buchstabe A) darauf hingewiesen, dass das Schweizerische Unternehmenssteuerrecht in letzter Zeit immer komplizierter wurde. Es ist TREUHAND SUISSE bewusst, dass hinsichtlich der kantonalen Steuerstati eine Anpassung erfolgen muss, da sonst der Druck auf die Schweiz durch uni- und multilaterale Massnahmen immer stärker wird. Trotzdem sollte man sich überlegen, ob eine Gesamtrevision des Unternehmenssteuerrechts die vernünftigere Alternative wäre. Eine Totalrevision des Unternehmenssteuerrechts hätte sich an den, unter Ziffer A) erwähnten Prinzipien, zu richten, nämlich der Einfachheit und Klarheit der Regelungen, der Beständigkeit und Rechtssicherheit sowie an tiefen Steuersätzen.
4 2. Befürworten Sie folgende Massnahmen (Ziff der Erläuterungen)? Abschaffung der kantonalen Steuerstati Es ist eine Tatsache, dass der politische Druck auf die Schweiz infolge der kantonalen Steuerstati immer grösser wird. Verschiedene Nachbarländer der Schweiz (z.b. Frankreich) haben bereits unilaterale Massnahmen getroffen, welche klar gegen diese kantonalen Steuerstati zielen. Als letztes Beispiel ist das in Österreich per eingeführte Abzugsverbot für Lizenzzahlungen ins Ausland zu erwähnen, wenn die Lizenzeinnahmen im Empfängerstaat einer Steuerbelastung von weniger als 10 % unterliegen. Auch aus Seiten der Wirtschaft wird eine klare Regelung gefordert, welche der Rechtssicherheit dient und international zu keinen Problemen führt. Obwohl die Abschaffung der kantonalen Steuerstati die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb verschlechtern wird, führt infolge des internationalen Drucks kein Weg an dieser Massnahme vorbei. Einführung einer Lizenzbox auf Ebene der kantonalen Steuern Es ist klar, dass die Abschaffung der kantonalen Steuerstati mit anderen Massnahmen kompensiert werden muss, damit die Schweiz steuerlich attraktiv bleibt. Die Einführung der Lizenzbox wird die Weiterentwicklung der Technologie in der Schweiz fördern und die Anreize für die Ansiedelung setzen. TREUHAND SUISSE begrüsst deshalb grundsätzlich die Einführung der Lizenzbox. Wichtig erscheint, eine rechtssichere, administrativ einfache und auch für KMU attraktive Form. Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer Berechnungen zeigen, dass von der zinsbereinigten Gewinnsteuer in der vorliegenden Form nur Unternehmen mit einer sehr komfortablen Eigenkapitalsituation profitieren können. Dies ist aus Überlegungen der Rechtsgleichheit bedauerlich. Des Weiteren führt der Zinsabzug auf dem Sicherheitskapital nur bei sehr grossen Gesellschaften bspw. bei sehr grossem Eigenkapital zu einem spürbaren Steuerspareffekt. Hinzu kommt, dass die Berechnung des fiktiven Zinsabzuges sehr aufwändig ist. Zunächst muss das Eigenkapital in die Bereiche Kernkapital und Sicherheitskapital aufgeteilt werden. Danach gilt es den Zinsabzug zu berechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das vorgeschlagene Modell des fiktiven Zinsabzuges kompliziert ist und zudem nur wenige Gesellschaften in den Genuss eines Steuerspareffekts kommen. Weil sich ein Unternehmenssteuerrecht an den Prinzipien der Einfachheit zu orientieren hat, lehnt TREUHAND SUISSE die Einführung des Modells einer zinsbereinigten Gewinnsteuer ab. Zudem lassen sich mit dem Verzicht auf die Einführung der zinsbereinigten Gewinnsteuer die Steuerausfälle minimieren. Anpassungen bei der Kapitalsteuer Die Kapitalsteuer fällt in die Kompetenz der Kantone. Es soll deshalb den Kantonen überlassen werden, ob sie die Kapitalsteuer beibehalten oder abschaffen wollen. Ferner sollen die Kantone auch die Möglichkeit haben, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen zu lassen. In der Schweiz gibt es heute verschiedene Systeme, so die Anrechnung der Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer, hohe Kapitalsteuerbelastungen sowie tiefe Kapitalsteuersätze. Einige Kantone haben die Kapitalsteuer so tief angesetzt, dass diese faktisch einer Abschaffung gleichkommt. Um der kantonalen Autonomie Rechnung zu tragen, sollen deshalb die Kantone selbst entscheiden können, wie sie mit der Kapitalsteuer verfahren wollen. Im StHG kann statuiert werden, dass die Kantone
5 eine Kapitalsteuer erheben können. Ferner soll es möglich sein, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anrechnen zu lassen. Regelung zur Aufdeckung stiller Reserven Es gibt heute in der Praxis verschiedene Lösungen, wie mit stillen Reserven bei Statuswechseln zu verfahren ist. Wie die Erfahrung zeigt, funktionieren die Praxislösungen gut und werden auch den Umständen des Einzelfalls gerecht. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die starre Regelung gemäss der Vernehmlassungsvorlage nur weitere Abgrenzungsprobleme mit sich bringt und den Spielraum, auf die Umstände des Einzelfalls einzugehen, nimmt. Die in der Vernehmlassungsvorlage aufgezeigte Regelung für die Aufdeckung der stillen Reserven ist deshalb nicht notwendig. Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass der Umfang der stillen Reserven von den Steuerverwaltungen kaum richtig erfasst werden kann. Es macht deshalb keinen Sinn, eine steuerrechtliche Regelung an den Bestand von stillen Reserven zu knüpfen, wenn man weiss, dass der Bestand der stillen Reserven in der Praxis kaum verlässlich beziffert werden kann. Abschaffung der Emissionsabgabe auf Eigenkapital Die Emissionsabgabe ist heute ein Wettbewerbsnachteil für die Schweiz. Viele Gründungen von Schweizer Tochtergesellschaften werden deshalb so vorgenommen, dass ein tiefes Eigenkapital festgelegt wird und der Restbetrag der Finanzierung über Darlehen läuft. Der Nachteil aus Schweizer Sicht an einer solchen Lösung ist, dass die Schweizer Tochtergesellschaft Darlehenszinsen ins Ausland bezahlen muss, was in der Schweiz das Gewinnsteuersubstrat schmälert. Es ist davon auszugehen, dass die Abschaffung der Emissionsabgabe zwar Ausfälle mit sich bringt, diese Steuerausfälle jedoch dadurch kompensiert werden können, indem schweizerische Tochtergesellschaften in Zukunft vermehrt mit Eigenkapital ausgestattet werden. Wie bereits erwähnt, hat dies für die Schweiz den positiven Effekt, dass die Zahlung von Darlehenszinsen ins Ausland vermindert wird, womit in der Schweiz mehr Gewinne besteuert werden können. Anpassungen bei der Verlustverrechnung Die vorgeschlagenen Anpassungen bei der Verlustverrechnung werden abgelehnt. Störend ist vor allem der Vorschlag, dass in Zukunft mindestens 20 % des Gewinnes besteuert werden soll, selbst wenn die Verlustvorträge höher sind, als der ausgewiesene Reingewinn. Dies entspricht nicht einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. TREUHAND SUISSE beantragt, das heutige System der Verlustverrechnung beizubehalten. Die Unternehmen haben gelernt, mit dieser Lösung umzugehen. Ein Wechsel auf ein neues System würde, zumindest in der Umsetzungsphase, nur wieder zu einem administrativen Mehraufwand führen. Anpassungen beim Beteiligungsabzug Die Unternehmen haben gelernt, mit dem heutigen System des Beteiligungsabzugs zu leben. Eine Anpassung muss deshalb nicht vorgenommen werden, vor allem wenn man sich die damit verbundenen Steuerausfälle vor Augen hält. Falls eine Anpassung erfolgen sollte, so ist ein Wechsel des Abzugssystems von der indirekten zur direkten Freistellung denkbar. Bei einem solchen Systemwechsel sind die Auswirkungen auf Grosskonzerne zu prüfen (z.b. Verschieben von Konzerngesellschaften ins Ausland). Nicht notwendig ist hingegen die Aufgabe der Beteiligungsquoten und der zwölfmonatigen Haltedauer bei Kapitalgewinnen. In heutigen Konzernstrukturen betragen die Beteiligungsquoten an Untergesellschaften re-
6 gelmässig mehr als 10 %, weshalb es die Aufhebung der Beteiligungsquote von 10 % nicht braucht. Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften Das Stimmvolk wurde bereits mehrmals zur Frage konsultiert, ob eine Kapitalgewinnsteuer eingeführt werden soll oder nicht. Die letzte Abstimmung fand vor rund zehn Jahren statt. Das Stimmvolk hat die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer damals klar abgelehnt. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass dieser Volkswille zu respektieren ist und in der Zwischenzeit kein wesentlicher Wandel zu dieser Frage stattgefunden hat. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften ist ferner aus folgenden Überlegungen abzulehnen: Die früher gemachten Erfahrungen im Kanton Graubünden haben gezeigt, dass die Erhebung einer Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften sehr aufwändig ist. Ein Teil der erhofften Mehreinnahmen könnte deshalb durch Mehraufwand bei der Erhebung wegfallen. Die heutige Steuerfreiheit der privaten Kapitalgewinne ist ein Argument für viele Unternehmer, in die Schweiz zu ziehen und hier ein Unternehmen zu gründen. Mit der Einführung einer Kapitalgewinnsteuer würde die Schweiz diesen wichtigen Trumpf im internationalen Steuerwettbewerb aufgeben. Es ist deshalb fraglich, ob die erhofften Mehreinnahmen durch die Einführung der Kapitalgewinnsteuer längerfristig nicht verpuffen, weil auf der anderen Seite das Investitionsvolumen, bspw. die Gründung von Unternehmen in der Schweiz, zurückgeht. Die Ertragsergiebigkeit einer Kapitalgewinnsteuer wäre im Wesentlichen davon abhängig, zu welchem Zeitpunkt eine Kapitalgewinnsteuer auf Wertschriften eingeführt wird. Würde bspw. die Kapitalgewinnsteuer auf einem Höchststand der Börsenkurse implementiert werden und sich anschliessend die Börsenkurse erheblich nach unten orientieren (vgl ), so führte eine Kapitalgewinnsteuer während mehreren Jahren kaum zu Mehrerträgen. Die Steuerpflichtigen hätten ein grosses Potential an Kapitalverlust, welches in Zukunft mit Kapitalgewinnen verrechnet werden könnte. Eine Kaitalgewinnsteuer wäre auf Seiten der Steuerpflichtigen mit einem massiven Mehraufwand verbunden. Auch die natürlichen Personen müssten fortan eine Spartenrechnung führen, in welchen die Wertschriften mit einer Besteuerungsquote von 100 %, die Wertschrift mit einer Besteuerungsquote von 70 %, die steuerfreien Kapitalgewinne und die steuerbaren Grundstückgewinne ausgeschieden werden. Dies ist wieder einmal ein gutes Beispiel dafür, dass entgegen dem politischen Grundsatz, wonach das Steuersystem vereinfacht werden soll, der andere Weg gewählt wird. TREUHAND SUISSE ist der Ansicht, dass auf Seite der natürlichen Personen weiterer administrativer Aufwand und insbesondere eine Verkomplizierung des Steuersystems durch die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer unbedingt zu vermeiden sind. Die Einführung einer Kapitalgewinnsteuer würde zudem zu neuen Abgrenzungsproblemen führen. Es könnte die Frage aufkommen, ob beim Verkauf der Mehrheit der Beteiligungsrechte an einer Immobiliengesellschaft nun die Kapitalgewinnsteuer greift oder die Grundstückgewinnsteuer infolge einer wirtschaftlichen Handänderung abzuliefern wäre. Anpassung beim Teilbesteuerungsverfahren Der Gewinnsteuersatz bei der direkten Bundessteuer soll unverändert bei 8.5 % bleiben. Es gibt deshalb keine Veranlassung, für Zwecke der direkten Bundessteuer Anpassung beim Teilbesteuerungsverfahren vorzunehmen. Die bisherigen Besteue-
7 rungsquoten von 60 % (Privatvermögen) und 50 % (Geschäftsvermögen) sind beizubehalten. Wenn infolge Gewinnsteuersenkungen in den Kantonen Anpassungen beim Teilbesteuerungsverfahren in Betracht zu ziehen sind, so kann dies lediglich auf kantonaler Ebene der Fall sein. Im Rahmen der USR II hat man im StHG den Kantonen hinsichtlich des Teilbesteuerungsverfahrens die Vorgabe gesetzt, dass eine Teilbesteuerung bei einer Beteiligungsquote ab 10 % möglich ist. Weitere Vorgaben konnte man den Kantonen damals infolge der Kantonsautonomie nicht machen. An diesem Grundsatz ist festzuhalten. Jeder Kanton soll für sich selbst entscheiden, ob und wie hoch Gewinnsteuersenkungen mit der USR III erfolgen sollen und ferner, ob eine Anpassung des heutigen Teilbesteuerungssystems angezeigt ist, oder nicht. Die in der Vernehmlassungsvorlage generelle Anhebung der Teilbesteuerung auf 70 % ist deshalb abzulehnen, weil sie den Verhältnissen des Einzelfalles nicht gerecht wird. 3. Welche anderen steuerlichen Massnahmen schlagen Sie vor? Ein grosser Nachteil der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb ist die heutige Ausgestaltung der Verrechnungssteuer. Die Verrechnungssteuerbelastung von 35 % auf Kapitalerträgen ist international gesehen überaus hoch. England, mit London als weltweit wichtigster Finanzplatz sowie Singapur, Hongkong, Malta und die Vereinigten Arabischen Emirate erheben auf Dividenden keine Quellensteuern. Luxemburg erhebt auf Zinsen keine Quellensteuern und befreit Dividenden weitgehend. Andere Staaten mit wichtigen Finanzplätzen sehen wesentlich geringere Steuerbelastungen vor, so z.b. China mit 10 %, Holland, Russland und Türkei mit 15 %. Weiter ist festzuhalten, dass auf Grund von diversen Praxisverschärfungen in den letzten Jahren das Meldeverfahren (zeitlicher, formeller Aspekt) und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (internationale Transponierung, Altreserventhematik) heute immer häufiger scheitern. Seite: 7 Im hier vorliegenden Fall verfügt das Schweizer Steuerrecht über ein grosses Problem. Aus unserer Sicht besteht das Problem in Bezug auf den Formalismus, Praxis Altreserven usw. unbeachtlich der Steuersätze und der Einfachheit ausländischer Steuersysteme. Wir könnten uns vorstellen, dies zweigeteilt darzustellen: eine generelle Überarbeiten des VSTG drängt sich aufgrund der bestehenden, internen Rechtsunsicherheit wie auch aufgrund der Bestrebungen der umliegenden Länder in Bezug auf deren einfachen, liquiditäts- und abgabeschonenden Systemen aus. Die USR III ist zwingend zu nutzen, um die Schwächen des VSTG generell und umfassend auszumerzen. Wenn es dem Bundesrat mit der USR III ernst ist, die Position der Schweiz im internationalen Steuerwettbewerb zu erhalten, so muss auch eine Anpassung der Verrechnungssteuer notwendig sein. Der heutige Satz von 35 % stammt aus einer Zeit, als die Schweiz noch ein Argument brauchte, um im internationalen Verhältnis das Bankgeheimnis zu verteidigen. Da nun das Bankgeheimnis im internationalen Verhältnis faktisch abgeschafft ist, fehlt jegliche Rechtfertigung für einen Verrechnungssteuersatz von 35 %. Hinzu kommt, dass mit den in den letzten Jahren eingetretenen Praxisverschärfungen bei der Verrechnungssteuer die Schweiz als Unternehmensstandort immer unattraktiver geworden ist. Die diesbezüglichen Praxisbeispiele sind leider zahlreich. Falls heute ein Unternehmen wählen muss, ob es die Lizenzgesellschaft in England oder in der Schweiz ansiedeln soll, so wird in einer ersten Runde festzustellen sein, dass beide Staaten die Schweiz nach Einführung der USR III über ein Lizenzboxmodell verfügen. Wenn es dann darum geht, die Gewinne aus dieser Tochtergesellschaft einer Konzernmutter zuzuführen, so kann dies, da England keine Quellensteuer auf Dividenden kennt, in England sehr einfach bewerkstelligt werden. Die Divi-
8 dende kann brutto ausgeschüttet werden. In der Schweiz hingegen besteht das Risiko, dass eine Verrechnungssteuer von 35 % hängenbleibt. Die Krux am heutigen Verrechnungssystem ist zudem, dass ein Verlust der Verrechnungssteuerbelastung von 35 % nicht davon abhängig ist, ob ein Verschulden vorliegt oder nicht. Durch die massiven Praxisverschärfungen in den letzten Jahren besteht immer häufiger die Gefahr, Verrechnungssteuer von 35 % zu verlieren, selbst wenn man keine Steuerhinterziehung der Dividenden im Ausland beabsichtigt, weil nur schon die Einhaltung von formalen Eingaben zu Problemen führen kann. Dass sich das Eidg. Finanzdepartement und die eidg. Steuerverwaltung in diesen Fragen völlig unflexibel zeigen, zeigt die neue Praxis zum Meldeverfahren hinsichtlich der 30 Tage Frist, der Inhalt des ESTV Kreisschreibens Nr. 40 und die heutige Praxis zu den angeblichen Missbrauchsfällen. Nach Ansicht von TREUHAND SUISSE gilt es, mit der USR III für Unternehmen im internationalen Geschäftsbereich Rechtssicherheit zu schaffen, indem die kantonalen Steuerstati abgeschafft werden. Für den Fall der Abschaffung der kantonalen Steuerstati wird der Bundesrat gefordert sein, die Versprechungen gegenüber der EU gemäss Verständigungsvereinbarung vom einzuhalten. Falls dies erreicht werden kann, so wird für die Unternehmen die gewünschte Rechtssicherheit wieder hergestellt werden. Auf der anderen Seite ist darauf zu pochen, dass die uni- und multilateralen Massnahmen gegen die Schweiz aufgehoben werden. Wie die Erfahrung leider zeigt, nehmen es einzelne EU-Staaten damit nicht immer so genau. 4. Sind Sie einverstanden, dass der Bund den Kantonen finanzpolitischen Spielraum verschafft? Befürworten Sie die vorgeschlagenen vertikalen Ausgleichsmechanismen (Umfang und Art des Ausgleichs [Ziffer der Erläuterungen])? Wäre für Sie ein alternativer Verteilungsmechanismus denkbar, bei dem eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastung erfolgt? Der grösste Profiteur der kantonalen Steuerstati war bislang der Bund. Im Gegensatz zu den Kantonen konnte der Bund die Gewinne voll mit 8.5 % besteuern. Deshalb ist es richtig, dass sich der Bund an den Investitionen der Kantone beteiligt, wenn diese in Folge der USR III zur Einführung einer Lizenzbox und zu Gewinnsteuersenkungen schreiten müssen. Ob eine Abstufung der vertikalen Ausgleichszahlungen in Abhängigkeit der kantonalen Gewinnsteuerbelastungen viel bringt, wird bezweifelt. Wie die Diskussionen rund um den NFA heute zeigen, führen solche Massnahmen nur zu einem Hickhack unter den Kantonen. TREUHAND SUISSE befürwortet es deshalb, wenn die Ausgleichsmassnahmen an einem fixen Faktor, bspw. an der Bevölkerungszahl, orientiert werden. Die Kantone können dann selbst entscheiden, wie sie die Mittel einsetzen wollen. 5. Sind Sie einverstanden, dass der Ressourcenausgleich an die neuen steuerpolitischen Rahmenbedingungen angepasst wird? Befürworten Sie die im Bericht beschriebene Anpassung des Ressourcenausgleiches sowie den vorgeschlagenen Ergänzungsbeitrag für ressourcenschwache Kantone (Ziff der Erläuterung)? Mit der Aufhebung der kantonalen Steuerstati werden die Grundlagen des Ressourcenausgleiches verändert, weshalb Anpassungen notwendig sind. 6. Befürworten Sie das vom Bundesrat unterbreitete Konzept zur Gegenfinanzierung auf Bundesebene (Ziff der Erläuterung)? Welche anderen Massnahmen zur Kompensation der Reformlasten schlagt Ihr vor? Es wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Frage 4 verwiesen.
9 Wir danken Ihnen für die Kenntnisnahme unserer Position und stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung. Freundliche Grüsse TREUHAND SUISSE Schweizerischer Treuhänderverband Daniela Schneeberger Präsidentin TREUHAND SUISSE Branko Balaban Leiter Institut Steuern TREUHAND SUISSE
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