Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht

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1 VBI Fachgruppentagung Frankfurt, 14. Mai 2013 Erfahrungen mit der Umsetzung der Eurocodes aus der Sicht der Bauaufsicht MR Dr. Gerhard Scheuermann

2 Anwendung des Eurocode-Programmes Warum wurden die Eurocodes bauaufsichtlich eingeführt? Welche Probleme sind bei der Umsetzung aufgetreten? Welche Besonderheiten sind bei der Anwendung zu beachten?

3 Entwicklung des Eurocode-Programmes Das Programm wurde 1975 von der Europäischen Kommission initiiert, mit dem Ziel, Handelsbarrieren durch Bereitstellen harmonisierter Bemessungsregeln, die in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, abzubauen 1990 CEN erhält Auftrag zur Entwicklung der Eurocodes 1992 erste Generation der Eurocodes wird als ENV- Version veröffentlicht 1992 erste Nationale Anwendungsdokumente (NAD) 1998 Beginn der Umwandlung von ENV- zu EN - Versionen Eurocodes werden als EN veröffentlicht 2010/2011 Nationale Anhänge werden in D veröffentlicht 2012/2013 Eurocodes werden als Technische Baubestimmungen in D eingeführt

4 Entwicklung des Eurocode-Programmes EN 1990: Basis of structural design EN 1991: (Eurocode 1) Actions on structures EN 1992: (Eurocode 2) Design of concrete structures EN 1993: (Eurocode 3) Design of steel structures EN 1994: (Eurocode 4) Design of composite steel and concrete structures EN 1995: (Eurocode 5) Design of timber structures EN 1996: (Eurocode 6) Design of masonry structures EN 1997: (Eurocode 7) Geotechnical design EN 1998: (Eurocode 8) Design of structures for earthquake resistance EN 1999: (Eurocode 9) Design of aluminium structures Eurocode mit 58 Teilen und fast 5300 Seiten!

5 Entwicklung der Eurocodes KOM CEN AFNOR BSI NABAU im DIN ÖNORM usw. Bauaufsicht in D vertreten durch die Länder Folie 5

6 Entwicklung der Eurocodes nationale Regelungen nach dem globalen Sicherheitskonzept europäische Vornormen mit NAD nach dem Teilsicherheitskonzept nationale Regelungen nach dem Teilsicherheitskonzept (zurückgezogen seit 3/2010) Eurocodes mit NA nach dem Teilsicherheitskonzept (Anwendung seit möglich) Was sind anerkannte Regeln der Technik? Folie 6

7 Definition: anerkannte Regeln der Technik keine Definition im deutschen Recht Definitionsansätze: EN 45020: technische Festlegung, die von einer Mehrheit repräsentativer Fachleute als Wiedergabe des Standes der Technik angesehen wird Abgrenzung zum Stand der Technik: letzterer stellt eine höhere Stufe der technischen Entwicklung dar, muss sich aber in der Praxis noch nicht langfristig bewährt haben CSM-Verordnung (EG) Nr. 352/2009, Art. 3 Nr. 19: schriftlich festgelegte Regeln, die bei ordnungsgemäßer Anwendung dazu dienen können, eine oder mehrere spezifische Gefährdungen zu kontrollieren

8 Bedeutung der a. a. R. d. T. im privaten Baurecht 4 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 VOB/B: Grundsätzlich hat der Auftragnehmer die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. 13 Abs. 1 S. 2 VOB/B: Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarten Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

9 Bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 1.Juli 2012 Regeln für Bauprodukte, Bauregelliste Bemessungsregeln (Anwendungsregeln für Bauprodukte), sonstige anerkannte Regeln der Technik Liste der Technischen Baubestimmungen enthält Regeln für Planung und Ausführung Stand Folie 9

10 Umsetzung von hen hen ist fertiggestellt Nach ca 9 Monaten Beginn der Übergangsfrist Veröffentlichung im Amtsblatt der EU Beginn/Ende der Übergangsfrist werden festgelegt Veröffentlichung im Bundesanzeiger Übernahme in nationales Recht auf der Grundlage des Bauproduktengesetzes europäisch harmonisierte Produktnorm Anwendungsnorm Restnorm BRGl B 1 z. B. LTB BRGl A Folie 10

11 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Holzwerkstoffe Beispiel Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen in Deutschland geltende Regeln für das Bauprodukt BRL B1: DIN EN 13986: , Anlagen 01, 04, 05 und 1/3.1 Landesbauordnungen, Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen s. auch LTB T 2: Anlage 5/12 Nr. 4 BRL A1 (Zuordnung Feuerwiderstandsklassen, Brandschutzklassen) zum Glimmverhalten bzw Brandverhalten sind ggf. abz erforderlich

12 Umsetzung von harmonisierten europäischen Normen - Holzwerkstoffe Beispiel Holzwerkstoffe zur Verwendung im Bauwesen in Deutschland geltende Regeln für das Bauprodukt BRL B1: DIN EN 13986: , Anlagen 01, 04, 05 und 1/3.1 Landesbauordnungen, Vorschriften aufgrund der Landesbauordnungen BRL A1 (Zuordnung Feuerwiderstandsklassen, Brandschutzklassen) zum Glimmverhalten bzw. Brandverhalten sind ggf. abz erforderlich Verwendungsverbote für bestimmte Produkte, ggf. Erfordernis einer abz in Deutschland geltende Regeln für die Verwendung des Bauprodukts Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) : DIN EN 1995, Anlagen 2.5/1 E und 2.5/2 DIN V : Nur bestimmte Klebstoffe zulässig für die Verklebung von Holzbauteilen

13 Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN 1990: Grundlagen der Tragwerksplanung Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Die informativen Anhänge B Behandlung der Zuverlässigkeit im Bauwesen, C Grundlagen für die Bemessung mit Teilsicherheitsbeiwerten und die Zuverlässigkeitsanalyse und D Versuchsgestützte Bemessung sind nicht anzuwenden.

14 Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Brandeinwirkungen auf Tragwerke Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: Naturbrandmodelle nach Abschnitt 3.3 von DIN EN sind von der Anwendung ausgenommen.

15 Anlagen zur MLTB Anlage zu DIN EN : Außergewöhnliche Einwirkungen Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten: 2. Die informativen Anhänge sind von der Einführung ausgenommen. d.h. A Entwurf zur Begrenzung von Schadensfolgen lokalen Versagens aus unspezifizierte Ursache in Hochbauten B Hinweise zur Risikoanalyse C Dynamische Anprallberechnung D Innenraumexplosionen sind nicht verbindlich anzuwenden

16 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Soweit technische Regeln durch die Anlagen zur Liste geändert oder ergänzt werden, gehören auch die Änderungen und Ergänzungen zum Inhalt der Technischen Baubestimmungen. Wird in Technischen Baubestimmungen, die noch nicht an die Eurocodes angepasst sind, auf nationale Normen verwiesen, dürfen anstelle dieser die in der Liste enthaltenen Eurocodes in Verbindung mit ihren Nationalen Anhängen angewendet werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Beim Nachweis des Gesamttragwerks nach den in der Liste enthaltenen Eurocodes ist die Bemessung einzelner Bauteile nach den noch nicht an die Eurocodes angepassten nationalen Normen nur zulässig, wenn diese einzelnen Bauteile innerhalb des Tragwerkes Teiltragwerke bilden und die Schnittgrößen und Verformungen am Übergang vom Teiltragwerk zum Gesamttragwerk entsprechend der jeweiligen Norm berücksichtigt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass das Gesamttragwerk nach nationalen Normen bemessen wird und Teiltragwerke nach den Eurocodes. Folie 16

17 Vorbemerkungen Liste der Technischen Baubestimmungen (LTB) Vorgenanntes gilt auch für Typenprüfungen und allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen, die auf nationale technische Regeln, Bezug nehmen. Für das von diesen Regeln betroffene Bauteil erfolgt die Bemessung nach den in der Typenprüfung oder Zulassung in Bezug genommenen technischen Regeln und die Nachweise des übrigen Tragwerks (Grenzzustände der Tragfähigkeit und der Gebrauchstauglichkeit) nach den in der Liste enthaltenen Technischen Baubestimmungen. Sofern die Nationalen Anhänge "NCI" (non-contradictory complementary information) enthalten, sind diese Bestandteil der Technischen Baubestimmungen und damit zu beachten. Folie 17

18 Folie 18 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Nachweis der Herstellerqualifikation für geregelte Bauprodukte und Bauarten Herstellung nach DIN EN bis -3 Schweißarbeiten im Werk (für Bauprodukte und Bausätze) Nachweis der Eignung des Herstellers im Konformitätsbescheinigungsverfahren nach DIN EN : (= System 2+ *) ) *) System 2+ beinhaltet die Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle (WPK) durch eine notifizierte Stelle auf der Grundlage einer Erstinspektion des Werkes und der WPK sowie der laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK. Rechtsgrundlage: Schweißarbeiten auf der Baustelle (für Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers über ein Schweißzertifikat nach DIN EN : oder übergangsweise über einen entsprechenden LBO 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Bauprodukte, Bausätze) i. V. m. BauPG 5 Abs. 2 LBO 3 Abs. 3 (Bauarten) (Koexistenzperiode endet voraussichtlich am ) Herstellung nach DIN : und DIN V : Schweißarbeiten im Werk oder auf der Baustelle (für Bauprodukte und Bauarten) Nachweis der Eignung des Herstellers (Herstellerqualifikation) nach DIN : bzw. DIN V : über eine baurechtlich anerkannte Prüfstelle ( Schweißeignungsnachweis ) Rechtsgrundlage: LBOHAVO 1 und 2 i. V. m. LBO 17 Abs. 5 (Bauprodukte) und LBO 21 Abs.1 Satz 4 (Bauarten)

19 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Ausführungsklassen für die Herstellung nach DIN EN bis -3 Ausführungsklassen = in Klassen zusammengefasste Anforderungen, die für die Ausführung der Stahlkonstruktion als Ganzes, eines einzelnen Bauteils oder eines Details eines Bauteils festgelegt sind analog für Aluminiumkonstruktionen EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Zunehmende Anforderungen an den Herstellbetrieb Zuordnung von typischen Konstruktionen zu Ausführungsklassen DIN EN : Stahlbau: Anlage 2.4/2 zur LTB Teil I (Fassung ) DIN EN : Aluminiumbau: DIN EN /NA: i. V. m. Anlage 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung ) Ausführungsklassen betreffen den gesamten Herstellprozess, nicht nur die Schweißarbeiten! Folie 19

20 Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von tragenden Stahl- und Aluminiumbauteilen Übergangsregelung Erforderliche Herstellerqualifikation nach DIN : bzw. DIN V : für Schweißarbeiten auf der Baustelle (Bauarten) nach DIN EN bis -3 Anlagen 2.4/2 und 2.4/3 zur LTB Teil I (Fassung ) Beanspruchung Ausführungsklasse nach DIN EN : , DIN EN : Herstellerqualifikation nach DIN : Herstellerqualifikation nach DIN V : EXC 1 Mindestens Klasse B Mindestens Klasse B Vorwiegend ruhend EXC 2 Mindestens Klasse B, C oder D unter Beachtung der jeweiligen Geltungsbereiche Klasse C EXC 3 EXC 4 Mindestens Klasse D Klasse C Nicht vorwiegend ruhend EXC 1 EXC 2 EXC 3 EXC 4 Klasse E (nicht abgedeckt) Folie 20

21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann

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