Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung
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- Beate Winter
- vor 8 Jahren
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1 Dienstleistungs- Informationspflichten-Verordnung Stand: Juni 2010 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Innung oder an Ihren Fachverband Die im Merkblatt Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung zusammengestellten Hinweise sollen den Metallinnungen und ihren Mitgliedern einen Überblick über praktische und rechtliche Fragen zum Thema geben.
2 2 Merkblatt Dienstleistungs-Verordnung Seit dem 17. Mai 2010 gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV). Wer muss die Informationspflichten der DL-InfoV beachten? Grundsätzlich müssen alle in Deutschland ansässigen Dienstleistungsunternehmen wie z. B. Gewerbetreibende in den Bereichen Handel, Gastronomie, Handwerk und IT- Dienstleistungen die geforderten Informationen geben. In Art. 2 der DLInfoV findet sich eine Aufzählung einiger weniger Bereiche, die nicht erfasst werden. 1. Folgende Informationen hat der Dienstleistungserbringer immer von sich aus also ungefragt zur Verfügung zu stellen ( 2 DL-InfoV): Name, Firma und Rechtsform Angaben zur Kontaktaufnahme: Anschrift der Niederlassung, Telefonnummer und -Adresse oder Faxnummer das jeweilige öffentliche Register (Handels,- Vereins,- Partnerschafts,- oder Genossenschaftsregister) unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer Zuständige Aufsichtsbehörde: bei einer behördlichen Zulassungspflicht (z.b. Immobilienmakler, Bauträger, Versteigerer): zuständige Aufsichtsbehörde oder der einheitliche Ansprechpartner, einschließlich Name und Anschrift Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: soweit vorhanden Reglementierte Berufe: z. B. Rechtsanwälte, Ärzte und solche Tätigkeiten, bei denen das Führen der betreffenden Berufsbezeichnung von bestimmten Voraussetzungen abhängt: gesetzliche Berufsbezeichnung, verleihender Staat und falls vorhanden Mitgliedschaft in einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung unter Angabe von deren/dessen Namen informieren. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs): bei Verwendung Anwendbaren Recht und Gerichtsstand: Sofern AGBa oder Klauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand verwendet werden. Angebotenen Garantien: über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehende Garantien: Angaben zur Dienstleistung: soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben. Berufshaftpflichtversicherung: bei Bestehen Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich der Versicherung.
3 3 Merkblatt Dienstleistungs-Verordnung 2. Diese Informationen hat der Dienstleistungserbringer nur auf Anfrage zu erbringen ( 3 DL-InfoV): berufsrechtlichen Regelungen: Bei reglementierten Berufen die geltenden berufsrechtlichen Regelungen bezeichnen und informieren, wie diese zugänglich sind. ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten: gemeinsam ausgeübte multidisziplinäre Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehende berufliche Gemeinschaften in direkter Verbindung zur Dienstleistung, und zusätzlich über Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten soweit erforderlich Geltenden Verhaltenskodizes: soweit vorhanden, Verhaltenskodizes und Internetadresse zum Abruf sowie Sprachversionen Außergerichtlichen Schlichtungsverfahren: bei Eingreifen eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahren, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen 3. Erforderliche Preisangaben, 4 DL-InfoV Bei festen Preisen: Kein von vornherein festgelegter Preis: auf Anfrage Mitteilung des Preises wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, entweder die näheren Einzelheiten der Berechnung, anhand derer der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag Bei privaten Endverbrauchern enthält die Preisangabenverordnung bereits abschließende über die hier normierten Regelungen hinausgehende Pflichten. 4 DL-InfoV findet daher nur auf Preisangaben gegenüber Dienstleistungsempfängern Anwendung, die nicht Verbraucher sind. 4. Diskriminierungsverbot, 5 DL-InfoV Verbot von Bedingungen für den Zugang zu einer Dienstleistung, mit auf Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhenden diskriminierende Bedingungen außer bei Rechtfertigung durch objektive Kriterien, z. B. von Land zu Land unterschiedliche entfernungsabhängige Zusatzkosten, unterschiedliche Marktbedingungen wie saisonbedingte stärkere oder geringere Nachfrage etc. Wann und wie müssen die Informationen zur Verfügung gestellt werden? Der Dienstleistungserbringer muss die nach 2 bis 4 DL-InfoV notwendigen Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen. Hinsichtlich der immer verpflichtend zu erbringenden Informationen gibt es Möglichkeiten: vier 1. Er kann dem Dienstleistungsempfänger die Informationen von sich aus mitteilen.
4 4 Merkblatt Dienstleistungs-Verordnung 2. Er kann sie am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind. 3. Er kann sie dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Internetadresse elektronisch leicht zugänglich machen. 4. Er kann die Informationen in allen dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufnehmen. Stellt der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger ausführliche Informationsunterlagen z. B. Broschüren, Kataloge etc. zur Verfügung, muss er sicherstellen, dass in allen diesen Informationsunterlagen auch die nur auf Anfrage zur Verfügung zu stellenden Informationen nach 3 I Nr. 2-4 DL-InfoV enthalten sind. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften Weitergehende Informationspflichten, die sich insbesondere aus dem Telemediengesetz (TMG), der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) und der Preisangabenverordnung (PAngV) sowie dem Handelsgesetzbuch (HGB), dem GmbH- Gesetz (GmbHG) und dem Aktiengesetz (AktG) ergeben, bleiben unberührt. In der Regel handelt es sich um Regelungen, die parallele Informationspflichten enthalten, die aber nur auf einen eingeschränkten Adressatenkreis Anwendung finden. Folgen bei einem Verstoß gegen die Informationspflichten Werden stets erforderliche Angaben nach 2 Abs. 1 DL-InfoV, auf Anfrage mitzuteilende Informationen nach 3 Abs. 1 DL-InfoV oder erforderliche Preisangaben nach 4 Abs. 1 DL-InfoV vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten nach 6 Nr. 1 DL-InfoV, die mit einem Bußgeld bis zu Euro geahndet werden können. Mit einem Bußgeld bis zu selben Höhe kann geahndet werden, wenn ein Dienstleistungserbringer nicht sicherstellt, dass die in 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 DL-InfoV genannten Informationen in jeder ausführlichen Informationsunterlage enthalten sind oder entgegen 5 DLInfoV diskriminierende Bestimmungen für den Zugang zu einer Dienstleistung bekannt macht. Tipps: Es bietet sich an, ein Informationsblatt zu erstellen, auf dem sämtliche Informationen erfasst sind, und dieses in den Geschäftsräumen auszulegen oder auf die Homepage zu stellen. Von einer mündlichen Erfüllung der Informationspflichten wird abgeraten, da der Nachweis einer ordnungsgemäßen Erfüllung in solchen Fällen schwierig ist. Es ist zu befürchten, dass die ersten Abmahnungen nicht lange auf sich warten lassen. Insofern sollte zügig gehandelt und die Informationen schnell und umfassend zur Verfügung gestellt werden. Hinweis: Diese Kurzinformation soll nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl diese Kurzinformation mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.
5 5 Merkblatt Dienstleistungs-Verordnung Pflichtangaben gem. 2 DL-InfoV: Fa. Stahl- und Metallbau Eisenfaust GmbH Metallstr Eisendorf Tel.: /98765 Fax:054321/ info@eisenfaust.eu Geschäftsführer: Eiser Eiserich Registergericht: AG Eisenstädt, HRB 978 USt-IdentNr: 65489/921 Muster: Angaben gem. DL-InfoV Es gelten meine beigefügten allgemeinen Geschäftsbedingungen unter ausschließlicher Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland. Alleiniger Gerichtsstand: Kadihausen Zuständige Kammer: Handwerkskammer Kammershausen, Mitglieds-Nr /98 Berufsverbände: Metallinnung Eisenstädt, Fachverband Metall, Kruppstadt Berufshaftpflichtversicherung: Pfefferminzia AG, Mintölstr. 7, Mintblau, Versicherungsnummer: CTR 7854/oz 785HP 15/9-78 Informationen auf Anfrage gem. 3 DL-InfoV: Unsere Berufsausübung unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen: Einsehbar in deutscher Sprache im Internet unter Wir haben uns dem Verhaltenskodex der eisernen Schmiede unterworfen, den Sie unter einsehen können. Vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung ist zwingend / fakultativ ein Schlichtungsverfahren vor der XY- Einigungsstelle durchzuführen. Die Schlichtungsordnung finden Sie unter Preisangaben gem. 4 DL-InfoV: Unsere Preise richten sich jeweils individuell nach zu erbringender Leistung und benötigtem Material. Es gilt daher unser jeweiliger Kostenvoranschlag. Für einige standardisierte Leistungen haben wir feste Preise. Diese können Sie im Internet unter einsehen.
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