Landeskriminalamt Niedersachsen
|
|
- Jacob Böhme
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Landeskriminalamt Niedersachsen Stand: Richtlinie für Verfahren mit Kindern als Tatverdächtige (strafunmündige Kinder) 1. Allgemeines 2. Begriff 3. Ziel 4. Rechtslage 5. Verfahren 1. Allgemeines Die Richtlinie regelt in Ausführung des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG), des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG), des Strafgesetzbuches (StGB), der Strafprozessordnung (StPO), des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der jeweils gültigen Fassung die Bearbeitung von Verfahren mit Kindern als Tatverdächtige (strafunmündige Kinder). Ergänzend gelten die PDV 382 Bearbeitung von Jugendsachen, die Leitlinien für die polizeiliche Bearbeitung von Jugendsachen, die Richtlinien für das Führen von Kriminalakten und den Kriminalpolizeilichen Meldedienst in der jeweils gültigen Fassung. 2. Begriff Kinder sind Personen, welche bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt sind. Kinderdelinquenz ist jedes tatbestandsmäßige und rechtswidrige Verhalten zur Verwirklichung eines Straftatbestandes. Landeskriminalamt Niedersachsen 0511/
2 3. Ziel Da strafrechtliche Konsequenzen bei Kindern nicht eintreten können, soll das polizeiliche Handeln kindgerecht und zielorientiert (Gefahrenabwehr, Kriminalprävention, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, Strafbegehren) ausgerichtet sein. Dabei ist zu beachten, dass das polizeiliche Handeln das zukünftige Verhalten des betroffenen Kindes mit bestimmen kann. Daneben wird durch den Verfahrensablauf sichergestellt, dass - polizeilich bedeutsame Umstände und Tatsachen, deren Kenntnis zur Durchführung präventiver oder repressiver Aufgaben erforderlich sind, zielgerichtet festgestellt, - Wiederholungs- und Intensivtäter frühzeitig erkannt werden und - eine Konzentration auf Wiederholungs- und Intensivtäter möglich ist, sowie - zwingend notwendige Zusammenarbeit mit allen zu beteiligenden Institutionen stattfindet. 4. Rechtslage 4.1 Allgemeines Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist ( 19 StGB). Die Schuldunfähigkeit wird bei einem Kind unwiderlegbar vermutet. Im formellen Sinne stellt dies ein Prozesshindernis dar. Es besteht von vornherein keine Strafmündigkeit. Die Staatsanwaltschaft ist demzufolge verpflichtet, das Verfahren ohne weitere Prüfung unverzüglich einzustellen. Für polizeiliches und staatsanwaltschaftliches Handeln bedarf es einer Aufgabenzuweisung. Im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten wurde in den 152 Abs. 2, 163 StPO für die Polizei/Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsauftrag formuliert. Er ist darauf gerichtet, zu ermitteln, ob gegen eine bestimmte Person ein staatlicher Strafanspruch entstanden ist oder noch besteht. Das setzt eine verfolgbare Straftat voraus. Die Straftat ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, da nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ein staatlicher Strafanspruch entsteht bzw. entstanden ist. Kinder, denen strafrechtliche Konsequenzen nicht drohen, können diesen Strafanspruch des Staates nicht verwirklichen. Eine (verfolgbare) Straftat i.s.d. StPO ist als notwendige Voraussetzung nicht gegeben. Das Kind ist nicht Beschuldigter. Strafprozessuale Maßnahmen, die an die Qualifikation Beschuldigter anknüpfen, sind damit ausgeschlossen. Dies bedeutet im Umkehrschluss jedoch nicht, dass die Polizei derartig gelagerte Vorgänge nicht bearbeiten kann. Polizei muss hier die ihr originär bzw. 2
3 subsidiär zugewiesenen Aufgaben der Gefahrenabwehr, der Kriminalprävention und der Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche wahrnehmen ( 1 Abs. 1-3 Nds. SOG). Dies ist gerade auch deshalb möglich, weil eine Straftat i.s.d. Nds. SOG die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung zur Verwirklichung eines Straftatbestandes, also ohne Schuldmerkmal, ist. Betrachtet man diese Aufgabenzuweisung, so muss differenziert werden. Maßgebend ist nicht, ob am Ende der polizeilichen Ermittlungen ein Kind als Täter festgestellt wurde oder nicht. Die damit einhergehende Strafunmündigkeit macht das vorangegangene Verfahren schließlich nicht unwirksam. Entscheidend ist, dass bei Feststellung der Identität und Alleinbeteiligung des Kindes keine strafprozessualen Maßnahmen mehr vorzunehmen sind bzw. gar nicht erst eingeleitet werden dürfen. Der Rechtsweg StPO endet bzw. fängt erst gar nicht an. Alle erforderlichen Folgemaßnahmen sind auf das Nds. SOG zu stützen. Ergeben sich im Vorfeld bzw. im folgenden Verlauf tatsächliche Anhaltspunkte für Fürsorge- und Aufsichtspflichtverletzungen i.s.d. 171 StGB oder die Beteiligung anderer strafmündiger Personen, (auch an dieser tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Handlung kann man teilnehmen bzw. als Kind mittelbarer Täter sein), dann liegt ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren vor, welches abschließend und ausschließlich durch die Staatsanwaltschaft zu bescheiden ist. 4.2 Besondere Fallkonstellationen Feststellung: Täter ist Kind und es gibt keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Beteiligung strafmündiger Personen. Eine Aufgabenzuweisung durch die StPO liegt nicht vor, bereits geführte strafprozessuale Ermittlungen sind einzustellen. Es gibt demnach keine Befugnis, Straftaten im Interesse des Geschädigten oder im öffentlichen Interesse aufzuklären. Die Zuständigkeit der Polizei und die Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und Kriminalprävention ergeben sich ausschließlich aus dem Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung Feststellung: Täter ist Kind und es bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für die Beteiligung strafmündiger Personen. Die Zuständigkeit der Polizei und die Rechtsgrundlage für Maßnahmen ergeben sich aus der StPO und dem Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung. 3
4 Das Kind ist nicht Beschuldigter. Strafprozessuale Maßnahmen, die an die Qualifikation Beschuldigter und/ oder Verdächtiger anknüpfen, sind gegenüber dem Kind nicht zulässig. Maßnahmen, die sich unmittelbar gegen das Kind richten, sind auf der Grundlage des Nds. SOG (Gefahrenabwehr, Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche und Kriminalprävention) in der jeweils gültigen Fassung zu treffen. Kommt als Täter erkennbar ein Kind in Betracht, kommt demnach nur das Nds. SOG zur Anwendung. Ansonsten kann auch die StPO zur Anwendung kommen, d.h. bestehen Zweifel an der Strafmündigkeit des Täters, können diese Zweifel nach StPO behoben werden. Maßnahmen gegen Strafmündige sind auf die StPO zu stützen Feststellung: Täter ist unbekannt Ist die Täterschaft noch nicht bekannt, liegt ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren vor. Sowie die Täterschaft eines Kindes ermittelt wird, ergeben sich die Zuständigkeit und die zu treffenden Maßnahmen der Polizei je nach Fallkonstellation gem. Ziff oder Das vorangegangene Ermittlungsverfahren gegen ursprünglich Unbekannt wird durch spätere Identifizierung des Täters als Kind nicht unwirksam und ist durch die Staatsanwaltschaft zu bescheiden. 4.3 Übersendung an die Staatsanwaltschaft Alle unter 4.2 genannten Fallkonstellationen erfordern die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft. Dieses geschieht durch aktenförmige Übermittlung der im Falle strafunmündiger Kinder geführten Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft. Einen staatsanwaltfreien Raum sieht die StPO selbst bei offenkundigen Verfahrenshindernissen nicht vor. So sind beispielsweise auch Verfahren gegen erkennbar schuldunfähige Personen ( 20 StGB) von der Polizei an die Staatsanwaltschaft abzugeben. Die Übermittlungspflicht ist dem Umstand geschuldet, dass es allein der Staatsanwaltschaft als zuständige Strafverfolgungsbehörde obliegt, die Prüfungen hinsichtlich eventuell vorliegender Schuldausschließungsgründe (u. a. Strafunmündigkeit) abschließend durchzuführen und das Verfahren sodann entsprechend nach 170 II StPO einzustellen. Für den Strafanzeigen- oder Strafantragsteller ergibt sich ferner aus 171 StPO grundsätzlich das Recht auf Bescheidung durch die Staatsanwaltschaft. Der Staatsanwaltschaft obliegt ferner die Pflicht, eventuelle Benachrichtigungen an die Jugendgerichtshilfe, 4
5 das Familiengericht oder die Schule zu fertigen (Richtlinie zum Jugendgerichtsgesetz, zu 1 JGG). Die sich aus der Strafprozessordnung ergebende, seit Jahrzehnten geübte Praxis einer abschließenden Aktenvorlage, ist auch zweckmäßig. Zwar kann die Polizei zunächst von weiteren umfangreichen Ermittlungen absehen, wenn offensichtlich nur die Täterschaft eines schuldunfähigen Kindes in Betracht kommt, der Vorgang muss jedoch der Staatsanwaltschaft zur weiteren Entscheidung vorgelegt werden. Dabei ist jede Ermittlungssache vorzulegen, unabhängig davon, ob sie auf Strafanzeige oder Strafantrag ( 158 StPO) begonnen worden ist. Dies gilt auch, wenn nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens der Verdacht schlechthin entfällt, der Verdächtige nicht ermittelt wird oder aber schuldunfähig ist. Erklärung findet dieses darin, dass gem. 163 II StPO die abschließende Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft geführt wird. Die Polizei selbst hat keine Einstellungsbefugnis. Durch die Vorlage der Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft wird auch gewährleistet, dass Fragen der Zulässigkeit strafprozessualer Maßnahmen eindeutig geklärt werden. Rechtliche Zweifelsfragen können beispielsweise die Zulässigkeit einer Durchsuchung bei Kindern gem. 103 StPO oder die Durchführung einer Altersbestimmung durch Sachverständige zur Feststellung der Strafmündigkeit gem. 81a StPO sein. 5. Verfahren 5.1 Der Sachverhalt ist grundsätzlich vor Ort aufzunehmen. Nur so kann - das Ausmaß der rechtswidrigen Tat bestimmt, - die Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche gewährleistet, - die Eigengefährdung des Kindes erkannt, - die Fremdgefährdung des Kindes durch Dritte verhindert, - das Sorge- und/oder Aufenthaltsbestimmungsrecht des Erziehungsberechtigten/Personensorgeberechtigten sichergestellt, - das Strafbegehren des Geschädigten festgestellt werden. Dabei ist zu beachten, dass Verfahren gegen strafunmündige Kinder von den Jugendsachbearbeiterinnen und Jugendsachbearbeitern am Wohnort des Täters durchzuführen sind (Wohnortprinzip). So kann ein eventueller Informationsverlust so gering wie möglich gehalten werden. 5.2 Vor Ort sind festzustellen - die Identität des Kindes, 5
6 - die Identität der Erziehungs/- und Personensorgeberechtigten - die telefonische Erreichbarkeit - der Wohnort - der Sachverhalt (tatsächlicher Geschehensablauf) - Beteiligungssituation des Kindes - Spuren Darüber hinaus sind möglichst erste Informationen zur familiären, persönlichen und schulischen Situation zu erfragen. 5.3 Folgende Maßnahmen können nach den Vorschriften des Nds. SOG in der jeweils gültigen Fassung getroffen werden: - Befragung und Auskunftspflicht 12 - Identitätsfeststellung, Prüfung von Berechtigungsscheinen 13 - Erkennungsdienstliche Maßnahmen 15 - Vorladung 16 - Platzverweisung/Aufenthaltsverbot 17 - Gewahrsam 18 - Durchsuchung von Person 22 - Durchsuchung von Sachen 23 - Betreten und Durchsuchung von Wohnungen 24 - Sicherstellung 26 Zur Durchsetzung vorstehender Maßnahmen stehen gem. 64, 66 die Ersatzvornahme und gem. 69 die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Verfügung. Alle getroffenen Maßnahmen sind unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zu dokumentieren. 5.4 Der Vorgang ist grundsätzlich in Form einer Strafanzeige (PolN 039/NIV 8) zu erstellen, unabhängig davon, ob ein Strafantrag vorliegt und/oder ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren wurde bereits eingeleitet bzw. ist einzuleiten bei - tatsächlichen Anhaltspunkten für - Beteiligung strafmündiger Personen, - Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht ( 171 StGB) - ursprünglichen Ermittlungen gegen Unbekannt Das Kind ist zeitnah durch die JugendsachbearbeiterInnen vorzuladen und zu befragen. Vorladungen der Kinder sind an die Erziehungs-/ Sorgeberechtigten zu richten. 6
7 Das Kind ist in der Anhörung darauf hinzuweisen, dass es einen Anspruch auf rechtliches Gehör hat (Art. 20 III GG, 28 VwVfG). Dieses muss vor allem vor dem Hintergrund gewährleistet werden, dass z. B. eine Falschverdächtigung bzgl. des Kindes auszuschließen ist. Das Kind darf in der Anhörung nicht zur Wahrheit ermahnt werden. Für das Kind besteht aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen und mangels Strafmündigkeit keinerlei Verpflichtung zur Wahrheit. Ferner ist das Kind darauf hinzuweisen, dass es sich durch seine Einlassung nicht selbst belasten muss (nemo tenetur se ipsum accusare; Art. 20 III GG). Sinn und Zweck der umfassenden Befragung sind: - Sachverhalt, außerhalb des Eindruckes des Ereignisses, gemeinsam mit Erziehungs-/ Sorgeberechtigten zu erörtern - Gefahren, Störungen und deren Ursachen für das Verhalten des Kindes zu ermitteln - Folgen aufzuzeigen (Unrecht der Tat vor Augen führen, Folgen für das Opfer) - Hilfebedarf zu ermitteln - Hilfsmaßnahmen einzuleiten Nur so kann eine nachhaltige Wirkung bei dem Kind und den Erziehungs-/ Personensorgeberechtigten erzielt werden. Die Befragung ist unter den in der Anlage 1- benannten Punkten (mit Vordruck Anlage 2-) durchzuführen. Beachte: Ergeben sich während der Befragung tatsächliche Anhaltspunkte für die - Beteiligung strafmündiger Personen, - Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht ( 171 StGB) sind entsprechende strafprozessuale Maßnahmen zu ergreifen. 5.5 Personen, die zum Sachverhalt und der Verantwortlichkeit strafunmündiger Kinder Aussagen treffen können, sind vorzuladen und zu befragen. 5.6 Besteht ein Ermittlungsverfahren, ist das Kind als Zeuge vorzuladen und zu vernehmen (Anlage 3-). Beachte: Belehrungspflichten 5.7 Das Jugendamt ist unverzüglich zu unterrichten, wenn schon während der polizeilichen Ermittlungen erkennbar wird, dass Leistungen der Jugendhilfe (z.b. 27 SGB VIII -Hilfe zur Erziehung-) in Frage kommen. In allen anderen Fällen ist das Jugendamt nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zu unterrichten (sog. Jugendamtsbericht ). 7
8 Neben dem Jugendamt kann auch das Familiengericht unterrichtet werden, wenn sich aufgrund der polizeilichen Ermittlungen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegen könnte, die familiengerichtliche Maßnahmen erforderlich machen würden ( 1666 BGB). Das Familiengericht wird zwar regelmäßig zunächst das Jugendamt um Stellungnahme bitten. Durch eine frühzeitige Befassung des Familiengerichtes kann aber im Einzelfall das Verfahren beschleunigt werden, wenn Eilbedürftigkeit besteht. 5.8 Das Ausländeramt ist anlassbezogen zu informieren ( 87 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), wenn - das Jugendamt informiert wurde (siehe unter 5.7), - eine Abgabe an die StA erfolgt oder - eine Ausweisung der Erziehungs-/ und Personensorgeberechtigten nach 87 Abs.2 AufenthG i.v.m. 54 ff AufenthG nicht auszuschließen ist. 5.9 Die Schule ist anlassbezogen zu informieren, z. B. bei - Vorliegen von Anhaltspunkten, dass andere Schülerinnen und Schüler zu schützen sind (z.b. BtM-Verstöße, besonders hohe Gewaltbereitschaft, hohes Aggressionspotential, Raub, räuberische Erpressung) und - Schulpflichtverletzungen. Die Regelungen des Gem. RdErl. des MK, MI und MJ v Gewalt an Schulen; Zusammenarbeit von Schule, Polizei und Staatsanwaltschaft sind besonders zu beachten Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen ist der Vorgang zur abschließenden Bescheidung an die Staatsanwaltschaft abzugeben. 8
Stellungnahme der Bundesärztekammer
Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des 87 der Strafprozessordnung Berlin, 21. Februar 2012 Korrespondenzadresse: Bundesärztekammer Herbert-Lewin-Platz
MehrRechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften. von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding
Rechtliche Informationen zu Hochwild-Hegegemeinschaften von LJV-Justiziar Rechtsanwalt Klaus Nieding 1. Die Hegegemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts Eine Körperschaft des öffentlichen
MehrAufsicht und Haftung. zu den Kindertageseinrichtungen
Aufsicht und Haftung Aufsicht in Kindertageseinrichtungen Die Aufsichtspflicht über Kinder liegt bei den Sorgeberechtigten, also in der Regel bei den Eltern. Sie kann aber Dritten übertragen werden, beispielsweise
MehrGanzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz
Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung nach 5 Arbeitsschutzgesetz Aktiv gegen Stress und Burnout Praxisleitfaden für Betriebsräte Dipl.-Ing. Harald Lehning, Institut für kritische Sozialforschung und Bildungsarbeit
Mehrwegen unentschuldigter Fehltage in der Berufsschule oder fehlender Bereitschaft zur Eingliederung in die betriebliche Ordnung
Abmahnung Eine Abmahnung ist Ausdruck der Missbilligung eines Fehlverhaltens unter Androhung von Rechtsfolgen für die Zukunft, sofern dieses Verhalten nicht geändert bzw. eingestellt wird. 1. Wann ist
MehrWir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung
Universität Siegen SoSe 2010 Dipl.-Soz.päd. Hans Günther Mischke Wir gründen eine Jugendhilfeeinrichtung - - Sozialrechtlicher SGB I, SGB X, SGB VIII Strafrechtlicher Strafgesetzbuch (StGB) Zivilrechtlicher
MehrWerbebanner-Vertrag. 1 Gegenstand des Vertrages. (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme eines Werbebanners des Kunden auf eine Website des
Werbebanner-Vertrag Zwischen im Folgenden Anbieter genannt und im Folgenden Kunde genannt wird folgender Vertrag geschlossen: 1 Gegenstand des Vertrages (1) Gegenstand dieses Vertrages ist die Aufnahme
MehrCharakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.
Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum
Mehr6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???
6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,
MehrStrafprozessrecht SoS 2006
Strafprozessrecht SoS 2006 Prof. Dr. Roland Hefendehl Gliederung 8. Stunde 4. Ermittlungsverfahren d) Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren dd) Vorläufige Festnahme ee) Körperliche Untersuchung 81 a,
MehrDNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen
MehrAufhebung von Verwaltungsakten. 1. Überblick. Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten:
Aufhebung von Verwaltungsakten 1. Überblick Auf welche Weise kann ein Verwaltungsakt (VA) aufgehoben werden? auf drei Arten: 1. durch verwaltungsgerichtliches Urteil, 113 Abs. 1 S. 1 VwGO 2. durch Abhilfe-
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrInternet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen
Publiziert in SWITCHjournal 1/2004 Internet- und E-Mail-Überwachung in Unternehmen und Organisationen Dr. Ursula Widmer, Rechtsanwältin, Bern ursula.widmer@widmerpartners-lawyers.ch Die Nutzung von Internet
MehrBachelor of Laws Lösungshinweise zur Klausur Kurs 55111 SS 2011 1
Kurs 55111 SS 2011 1 LÖSUNGSHINWEISE Frage 1 Ist die Gewährung der Stellenzulage rechtmäßig mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden? Die Aufhebung der Gewährung der Stellenzulage mit Wirkung
MehrVor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung)
5.24. Abmahnung 5.24.1. Wann ist eine Abmahnung erforderlich? Vor Ausspruch einer Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens (sog. verhaltensbedingte Kündigung) z.b. wegen unentschuldigten Fehlens in
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 12 GZ. RV/3005-W/09 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Z.B., gegen den Bescheid des Finanzamtes XY vom 22.6.2009 betreffend die Rückzahlung
MehrProfessor Dr. Peter Krebs
Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren
MehrJahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg
Jahrestagung Schulsozialarbeit Baden-Württemberg 14. - Pforzheim-Hohenwart 1Michael Winkler 2Michael Winkler Datenschutz, Rechtsfragen in der Schulsozialarbeit Vertraulichkeit und Schweigepflicht Voraussetzung
MehrBeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen. I. Sachverhalt. II. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11469 letzte Aktualisierung: 21.11.2006 BeurkG 16, 13 Abs. 1 S. 1 Umfang der Übersetzung einer Niederschrift für einen Sprachunkundigen I. Sachverhalt
MehrFall: (Obersatz zu den 5 W s )
G:\Vorlesung\Repetitorium BGB und SachenR\4-6_Beispielsfall_mit_ausformulierter_Loesung im Gutachten-Stil-hier_Vollmacht_und_Mietrecht.doc Seite 1 Beispielsfall zur Lösung einer Klausur im Gutachten -
MehrLiechtensteinisches Landesgesetzblatt
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 952.11 Jahrgang 2015 Nr. 250 ausgegeben am 25. September 2015 Verordnung vom 22. September 2015 über die Abänderung der Sorgfaltspflichtverordnung Aufgrund von Art.
MehrVerantwortlich Input Verfahrensablauf Output E D M I. vor. Neben der Definition
1.3 Kinschutz - Verfahren bei Kindeswohlgefährdung Verantwortlich Team Zweck Alle Das Verfahren beschreibt grundlegende Abläufe um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung in Kineinrichtungen sicherzustellen
Mehr17.11.2011. Datenschutz (Info-Veranstaltung f. Administratoren) 17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte. Was heißt denn hier Datenschutz?
17.11.2011 H. Löbner Der Datenschutzbeauftragte Volkszählungsurteil Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1983) Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung als fachspezifische
MehrDer Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.
Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines
MehrDr. Markus Faber Landkreistag NRW
Kommunaler Namensschutz bei der Verwendung behördlicher oder behördenähnlicher Bezeichnung Dr. Markus Faber Landkreistag NRW I. Problematik Private Betreiber von Internetdiensten/Webseiten verwenden an
MehrTelearbeit - Geltungsbereich des BetrVG
Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob
MehrNutzung dieser Internetseite
Nutzung dieser Internetseite Wenn Sie unseren Internetauftritt besuchen, dann erheben wir nur statistische Daten über unsere Besucher. In einer statistischen Zusammenfassung erfahren wir lediglich, welcher
MehrLehrer: Einschreibemethoden
Lehrer: Einschreibemethoden Einschreibemethoden Für die Einschreibung in Ihren Kurs gibt es unterschiedliche Methoden. Sie können die Schüler über die Liste eingeschriebene Nutzer Ihrem Kurs zuweisen oder
MehrStraßenverkehrsgesetz (StVG) und Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren
Straßenverkehrsgesetz (StVG) und Eignungsüberprüfung im Verwaltungsverfahren Rotenburg a.d.f, den 15. März 2015 Basis des Verwaltungshandelns Straßenverkehrsgesetz (StVG) In Verbindung mit Fahrerlaubnis-Verordnung
MehrWir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des
Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrTeilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen
Teilnahmebedingungen für Guidefinder Gewinnspiele und Rabattaktionen 1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele, die auf Domains ( guidefinder ) der Firma fmo
MehrBUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
MehrStatistiken der Kinder- und Jugendhilfe
Statistisches Bundesamt Statistiken der Kinder- und Jugendhilfe 2013 Erscheinungsfolge: jährlich Erschienen am 14.08.2014 Artikelnummer: 5225123137004 Ihr Kontakt zu uns: www.destatis.de/kontakt Telefon:
MehrNewsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012
Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge
Mehr3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen
3 Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen 3.1 Allgemeines Die Meldepflichten der Zahlstellen und der Krankenkassen wie auch die Meldepflicht des Versorgungsempfängers sind in 202 SGB V definiert.
MehrRichtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender"
Richtlinien zur Durchführung der Aufgaben der Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" vom 18.01.2012 (Um die Lesbarkeit der Richtlinien zu erleichtern, ist zumeist nur die männliche Form
MehrPädagogische Situationen und das Recht
Pädagogische Situationen und das Recht Rechtsanwalt Prof. Dr. Knut Hinrichs, Bochum/Hamburg Evangelische Fachhochschule R-W-L, Bochum EREV-Forum 32-2005: Schule und Erziehungshilfen Erprobte Konzepte 10.11.2005
MehrPunkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem?
Punkte Flensburg System: Punktesystem - Warum gibt es das Punktesystem? Durch das System der Punkte in Flensburg ist die Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer mit deutscher Fahrerlaubnis gewährleistet.
MehrWebseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen
Webseiten mit fragwürdigen Aufrufen von "spy & track" - Unternehmen Die vorliegende Dokumentation umfasst eine kleine Auswahl von Webseiten, bei denen automatisch (ohne Benutzer vorab zu informieren oder
Mehr33 - Leistungsvoraussetzungen
Hinweis: Ältere Fassungen Gemeinsamer Rundschreiben sind im CareHelix-PV nachzulesen. 33 - Leistungsvoraussetzungen (1) Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen
MehrInformationen für Enteignungsbetroffene
1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit
MehrMuster-Ausbildungsvertrag
Muster-Ausbildungsvertrag Zwischen (im Folgenden: Träger der praktischen Ausbildung ) und Frau/Herrn geb. am in wohnhaft in (im Folgenden: Schülerin oder Schüler) wird gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes
MehrDE 1 DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
DE DE DE EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN Der vorliegende Verhaltenskodex stellt Grundsätze auf, zu deren Einhaltung einzelne Mediatoren sich freiwillig und eigenverantwortlich verpflichten
MehrCopyright 1997 Kammer der Wirtschaftstreuhänder All rights reserved
Fachgutachten-PE.qxd 23.01.2007 20:43 Seite 1 Stellungnahme des Fachsenats für Handelsrecht und Revision des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder
MehrMarkenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke
Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom
MehrBERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG
Frist berechnen BERECHNUNG DER FRIST ZUR STELLUNGNAHME DES BETRIEBSRATES BEI KÜNDIGUNG Sie erwägen die Kündigung eines Mitarbeiters und Ihr Unternehmen hat einen Betriebsrat? Dann müssen Sie die Kündigung
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat 19 GZ. RV/2011-W/06 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der R., W., vertreten durch D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
MehrLösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB
Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus
MehrFachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013
Fachnachmittag Sexuelle Grenzüberschreitung Impulse zum professionellen Umgang in der Kita Bürgerhaus Zähringen 16. Mai 2013 Kirstin Lietz, Dipl. Sozialpädagogin (BA) Die Aufgaben der insoweit erfahrenen
MehrNetzwerk Kinderschutz. Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!!
Workshop zum Datenschutz HERZLICH WILLKOMMEN!! Andreas Gagelmann, Datenschutzbeauftragter Der Datenschutzbeauftragte der LH kontrolliert die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften in der Stadtverwaltung
MehrDann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.
Erläuterung der Förder-Richtlinie zur Unterstützung der Teilhabe hör- oder sprachbehinderter Eltern und Sorge-Berechtigter an schulischen Veranstaltungen in Leichter Sprache In Rheinland-Pfalz gibt es
MehrSonderrundschreiben. Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen
Sonderrundschreiben Arbeitshilfe zu den Pflichtangaben in Immobilienanzeigen bei alten Energieausweisen Sonnenstraße 11-80331 München Telefon 089 / 5404133-0 - Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de
MehrGrundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen
Hrsg. Institut für Sachverständigenwesen e.v. Seite 1/5 Grundsätze für die Überprüfung der besonderen Sachkunde von Sachverständigen Grundsätze.doc Erstmals: 01/2000 Stand: 01/2000 Rev.: 0 Hrsg. Institut
MehrWürfelt man dabei je genau 10 - mal eine 1, 2, 3, 4, 5 und 6, so beträgt die Anzahl. der verschiedenen Reihenfolgen, in denen man dies tun kann, 60!.
040304 Übung 9a Analysis, Abschnitt 4, Folie 8 Die Wahrscheinlichkeit, dass bei n - maliger Durchführung eines Zufallexperiments ein Ereignis A ( mit Wahrscheinlichkeit p p ( A ) ) für eine beliebige Anzahl
MehrGPA-Mitteilung Bau 5/2002
GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des
MehrKorruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems
Dr. Stefan Schlawien Rechtsanwalt stefan.schlawien@snp-online.de Korruption im Unternehmen Gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Präventivsystems Das Thema der Korruption betrifft nicht nur!großunternehmen"
MehrFall 3. Ausgangsfall:
PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte
Mehr1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt?
Häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten 1. Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt? Antwort: Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt entstehen nur, wenn dies vertraglich
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 3 GZ. FSRV/0024-W/13 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrHaftungsrisiken im Ehrenamt
Haftungsrisiken im Ehrenamt Jürgen Durski Jürgen Durski 1 Der Staat als Gemeinschaft fördert Ihren Vereinsspaß. Er versteht aber keinen Spaß, wenn Sie die Regularien absichtlich oder aus Nachlässigkeit
MehrRisikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII
Geisteswissenschaft Tatjana Tomic Risikoabschätzung bei Kindeswohlgefährdung anhand des Falls von Kevin K. unter Berücksichtigung von 8a und 42 SGB VIII Studienarbeit Inhaltsverzeichnis: Einleitung:...3
MehrVolker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Rechtliche Informationen für Karateka
Volker Geball Lüneburg ( v.geball@gmx.de ) Im nachfolgenden Text finden sich die Informationen zu meinem Vortrag anlässlich der Fachübungsleiterausbildung des Karateverbandes Niedersachsen (KVN) im Juli
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrDas Qualifikationsverfahren (QV) für die Ausbildungsmodelle EFZi und 3+1 an der bwd WMB
Seite 1 von 8 Das Qualifikationsverfahren (QV) für die Ausbildungsmodelle EFZi und 3+1 an der bwd WMB Die Abschlussprüfungen an der WMB beginnen mit dem ersten Schultag QV BM HMS-Ausweis Die Abkürzung
MehrOrdnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen
Ordnung über die Grundsätze für die Anerkennung von Praxispartnern der Berufsakademie Sachsen Staatliche Studienakademie Bautzen Aufgrund von 3 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Berufsakademie
MehrRechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen? Umgehung amtsärztlicher Krankschreibungen mit Hilfe externer Mediziner
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 17/1315 Landtag (zu Drs. 17/1277) 17. Wahlperiode 1. Juni 2010 Antwort des Senats auf die Große Anfrage der Fraktion DIE LINKE Rechtswidrige Abschiebepraxis in Bremen?
MehrVertragsnummer: Deutsche Krankenhaus TrustCenter und Informationsverarbeitung GmbH im folgenden "DKTIG"
Talstraße 30 D-66119 Saarbrücken Tel.: (0681) 588161-0 Fax: (0681) 58 96 909 Internet: www.dktig.de e-mail: mail@dktig.de Vertragsnummer: TrrusttCentterr--Verrttrrag zwischen der im folgenden "DKTIG" und
MehrKindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdung Was ist Kindeswohl? Kinder haben Grundbedürfnisse. Werden diese befriedigt, ist ihr Überleben und ihre gesunde Entwicklung also ihr Wohl gesichert. Physiologische Bedürfnisse Bedürfnis
MehrInformationen zum Begleiteten Fahren ab 17
Informationen zum Begleiteten Fahren ab 17 Ausbildung Darf auch ein Bewerber ausgebildet werden, der in einem Bundesland seinen ersten Wohnsitz hat, wenn dieses Bundesland das Begleitete Fahren nicht eingeführt
MehrAGROPLUS Buchhaltung. Daten-Server und Sicherheitskopie. Version vom 21.10.2013b
AGROPLUS Buchhaltung Daten-Server und Sicherheitskopie Version vom 21.10.2013b 3a) Der Daten-Server Modus und der Tresor Der Daten-Server ist eine Betriebsart welche dem Nutzer eine grosse Flexibilität
MehrSchriftliche Opfererklärung und Rederecht
Schriftliche Opfererklärung und Rederecht Telefon 0900-0101 (Ortstarif) (Victim Support in the Netherlands) Manchmal ist es möglich, in der Rechtssache als Opfer das Wort zu ergreifen. Sie können dann
MehrKlausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14. Modul 55100 FernUniversität Hagen
Klausurbesprechung im Propädeutikum WS 2013/14 Modul 55100 FernUniversität Hagen Vorgehensweise Falllösung 1. Sachverhalt lesen 2. Fallfrage lesen: Anspruch Wer will was von wem woraus? 3. Sachverhalt
Mehr6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb
6 Schulungsmodul: Probenahme im Betrieb WIEDNER Wie schon im Kapitel VI erwähnt, ist die Probenahme in Betrieben, die Produkte nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch herstellen oder in den Verkehr
MehrBericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012
Bericht des Gleichbehandlungsbeauftragten für das Geschäftsjahr 2012 gemäß 80 Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012 TIWAG-Netz AG Bert-Köllensperger-Straße 7 6065 Thaur FN 216507v Seite 1 Inhaltsverzeichnis
MehrVereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII
Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung gem. 8a SGB VIII zwischen dem Amt für Soziale Dienste / Jugendamt und der Senatorin
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in öffentlichen Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 21. November
MehrLernaufgabe Industriekauffrau/Industriekaufmann Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung
Angebot und Auftrag: Arbeitsblatt I Auftragsbeschreibung Ein Kunde hat Interesse an einem von Ihrem Unternehmen hergestellten Produkt gezeigt. Es handelt sich dabei um einen batteriebetriebenen tragbaren
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrFamilienrecht Vorlesung 6. Familienrecht
Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand
MehrRechtliche Grundlagen im WRD
DLRG OG Sehnde e.v. 6. März 2006 Warum rechtliche Grundlagen? Das Rechtssystem in Deutschland Regelt Ansprüche natürlicher oder juristischer Personen untereinander BGB z.b. Schadensersatz Öffentliches
MehrBeschwerdeentscheidung
Außenstelle Wien Finanzstrafsenat Wien 2 GZ. FSRV/0122-W/08 Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien
MehrKostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen
Kostenübernahme für den Einsatz von Gebärdendolmetscherinnen und Gebärdendolmetschern in Schulen Bekanntmachung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vom 20. November 2009 (9211-05
MehrProfessionelle Seminare im Bereich MS-Office
Der Name BEREICH.VERSCHIEBEN() ist etwas unglücklich gewählt. Man kann mit der Funktion Bereiche zwar verschieben, man kann Bereiche aber auch verkleinern oder vergrößern. Besser wäre es, die Funktion
MehrCovermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -
Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand
MehrAuswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG:
Auswirkungen der unterschiedlichen Beendigung von Verfahren gem. 14 BDG: I) Allgemeine Überlegungen (BKA): 1. Vorliegen von dauernder DU + Ruhestandsversetzung: Grundsätzlich sind die Verfahren bei Einleitung
MehrDeckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer
Deckungsbeschreibung zum Sammelrechtsschutzvertrag über den Spezial-Straf-Rechtsschutz für Rettungssanitäter/Rettungsassistenten/ Rettungshelfer I n h a l t s ü b e r s i c h t: 1. Versicherungsnehmer/Versicherte
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des
MehrAusbildungsvertrag. Ausbildung zur Altenpflegerin/zum Altenpfleger
Ausbildungsvertrag gem. 13 Abs. 1 Satz 1 des Altenpflegegesetzes - AltPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) sowie gem. 19 Abs.4 Nr.4 des Gesetzes zur Änderung des
MehrPrüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz
Prüfungsrichtlinie für die Anerkennung von Prüfingenieuren/Prüfsachverständigen für Brandschutz Vom 10. April 2008 Az.: C/5B III.3.2.1 163/08 El I. Verfahren Der Prüfungsausschuss (im Folgenden: Ausschuss)
MehrAngaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme
Angaben zur Person für die erstmalige Schulaufnahme S c h u l j a h r 2 0 1 6 / 1 7 Die Anmeldung meines / unseres Kindes erfolgt an der Name der Schule 1. Unser / Mein Kind Familienname:... Vorname(n):...
MehrBrandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss
9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:
MehrAusbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen
Ausbildungsvertrag im Rahmen der Ausbildung zur staatlich geprüften Fachkraft für Kindertageseinrichtungen Zwischen...... vertreten durch... (im folgenden Träger der praktischen Ausbildung) und Frau/Herrn...
MehrVorlesung Gesellschaftsrecht
Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 5: Offene Handelsgesellschaft (ohg) Haftung bei Wechsel im Bestand der ohg Übersicht: Offene Handelsgesellschaft Kurzübersicht zur ohg 105 ff. HGB 2 Übersicht:
MehrBUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 6 VR 2.03 In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 10. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
MehrDipl.-Ing. Herbert Schmolke, VdS Schadenverhütung
1. Problembeschreibung a) Ein Elektromonteur versetzt in einer überwachungsbedürftigen Anlage eine Leuchte von A nach B. b) Ein Elektromonteur verlegt eine zusätzliche Steckdose in einer überwachungsbedürftigen
MehrInformationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK)
Informationen zur Prüfung Geprüfter Handelsfachwirt (IHK)/Geprüfte Handelsfachwirtin (IHK) Die Prüfung zum Geprüften Handelsfachwirt (IHK)/zur Geprüften Handelsfachwirtin (IHK) ist eine öffentlich-rechtliche
MehrForensische Informatik
Forensische Informatik Vorlesung im Frühjahrssemester 2010 Universität Mannheim Teil 8: Rechtliche Rahmenbedingungen Prof. Dr. Felix Freiling Universität Mannheim Lehrstuhl für Praktische Informatik 1
Mehr