Wichtige Vorkehrungen im Todesfall

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1 Wichtige Vorkehrungen im Todesfall 1) Formalitäten/Anordnungen vor der Bestattung Bei Tod infolge Krankheit Arzt Arzt benachrichtigen. Am besten den behandelnden Arzt; wenn dieser nicht erreichbar ist, den Hausarzt. Ist auch dieser abwesend, den Notfallarzt rufen (Telefon 111 oder 117). Der Arzt stellt die Todesursache fest und stellt eine Todesbescheinigung aus. Bei Tod infolge Unfall oder Suizid Polizei Polizei benachrichtigen. Im Falle eines Unfalltodes muss die Polizei zur Abklärung des Unfallherganges beigezogen werden, und zwar nicht nur bei Verkehrs-, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und sonstigen Unfällen. Die Polizei benachrichtigt den zuständigen Amtsarzt. Bei Tod im Spital, in einer Klinik oder in einem Heim Spital-/Heimverwaltung Die Spital- bzw. Heimverwaltung besorgt die nötigen Formalitäten und lässt eine Todesbescheinigung ausstellen. 2) Zivilstandsamt / Bestattungsamt Unverzügliche Meldung des Todesfalles durch einen nahen Angehörigen beim Zivilstandsamt / Bestattungsamt des Wohn- und des Sterbeortes (falls nicht identisch) zur Regelung der Beerdigung. Nötige Unterlagen Todesbescheinigung vom Arzt oder Spital Familienbüchlein (für Verheiratete) Pass (für Ausländer) Schriftenempfangsschein (für Gemeindebürger Personalausweis bzw. Niederlassungsbewilligung) Für Ausländer (nicht in der Schweiz wohnhafte und gemeldete Personen), die Diplomatische Vertretung informieren und Anmeldung auf dem Zivilstandsamt (siehe oben). - Seite 1 von 6 -

2 Zur Anzeige auf dem Bestattungsamt / Zivilstandesamt sind verpflichtet der Ehegatte die Kinder und deren Ehegatten die dem Verstorbenen nächstverwandte, ortsansässige Person die Person, die beim Ableben zugegen war die Verwaltung des Heimes, der Klinik oder des Spitals Das Bestattungsamt / Zivilstandsamt hat folgende Fragen an Sie: Soll eine Erdbestattung oder Kremation stattfinden? Wird eine Abdankung in der Friedhofkapelle, in der Kirche oder eventuell einzig eine Grabliturgie auf dem Friedhof gewünscht? Soll die Beisetzung in einem Reihengrab, Urnengrab, Gemeinschaftsgrab oder Familiengrab stattfinden? Wird die Beisetzung im Gemeinschaftsgrab gewünscht, empfiehlt es sich, zu Lebzeiten eine entsprechende Erklärung beim Bestattungsamt zu deponieren. Wer vertritt die Erben (Kontaktadresse für die Gemeinde- bzw. Stadtbehörde)? Erfolgt die private Todesanzeige sofort oder allenfalls erst nachträglich? Soll die amtliche Todesanzeige unterbleiben? Wann kann die Einsargung bzw. Überführung stattfinden? (Falls zu Hause verstorben) 3) Weiteres Arbeitgeber Sofortige Verständigung durch Telefon, Telegramm oder Expressbrief mit Angabe, ob der Tod durch Krankheit oder durch Unfall eingetreten ist. Bei Unfalltod muss er umgehend die gesetzliche Unfallversicherung verständigen. In der Regel benachrichtigt der Arbeitgeber die berufliche Vorsorgeeinrichtung. Versicherungen Private Unfall- und Lebensversicherer (bei Selbständigerwerbenden allenfalls auch die berufliche Vorsorgeeinrichtung und die Unfallversicherung) müssen umgehend benachrichtigt werden. Bestattungsinstitut Gegen Bezahlung erledigen Bestattungsinstitute alle im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Arbeiten (Verkehr mit Ämtern, Druckereien, Restaurants usw.) Solche Institute sind im Telefonbuch aufgeführt. Pfarrer Persönliche Vorsprache (nach Absprache beim Zivilstandsamt); allenfalls Angaben für den Lebenslauf mitbringen. - Seite 2 von 6 -

3 Druckerei Übermittlung des Textes der Todesanzeige an Tageszeitungen Adressliste Adressliste für das Versenden der Todesanzeigen. Militär Mitteilung des Todesfalles an den militärischen Vorgesetzten. Die Adresse befindet sich auf Seite 8 des Dienstbüchlein (sinngemäss für Zivilschutzpflichtige). Vermieter Mitteilung des Todesfalles. Restaurant Abklärung wegen des Leidmahls. - Seite 3 von 6 -

4 4) Formalitäten/Anordnungen nach der Bestattung Testament und Erbverträge Sämtliche Testamente, auch wenn sie von den Erben als ungültig erachtet werden, sind der zuständigen Behörde (Auskunft gibt die Gemeindeverwaltung) zur Eröffnung abzuliefern. Diese Eröffnung ist wichtig, weil damit die Anfechtungsfristen für die Ungültigkeits- und Herabsetzungsklage zu laufen beginnen. Für Erbverträge besteht keine Einlieferungspflicht. Gewisse Kantone sehen aber eine freiwillige Einlieferungsmöglichkeit vor, die dann auch eine Eröffnung nach sich zieht. Testamentseröffnung Das Testament muss innert eines Monates seit seiner Ablieferung von der Behörde eröffnet werden. Zur Eröffnung werden die Erben geladen. Alle an der Erbschaft Beteiligten erhalten eine Abschrift der eröffneten Verfügung, soweit diese sie angeht. Erbschein Nach Ablauf eines Monats seit der amtlichen Mitteilung vom Inhalt des eröffneten Testaments können die gesetzlichen und die eingesetzten Erben von der Behörde (Kanton Zürich = Bezirksgericht) die Ausstellung einer Erbbescheinigung verlangen. Im Erbschein wird bestätigt, dass sie (unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Herabsetzungsklage) als Erben anerkannt sind. Der Erbschein spielt im Alltag eine wichtige Rolle, weil er für die Erben oft die einzige Möglichkeit darstellt, über den Nachlass zu verfügen und sich zum Beispiel Banken oder Behörden gegenüber auszuweisen. Er wird nicht ausgestellt, wenn auch nur ein einziger Erbe die Erbberechtigung des Antragstellers bestreitet. Eheverträge Eine Einlieferungspflicht und die damit verbundene amtliche Eröffnung besteht bei Eheverträgen nicht. Der überlebende Ehegatte hat seine Ansprüche aus dem Ehevertrag gegenüber den Erben selbst geltend zu machen. Versicherungen Bei Versicherungen, auch bei denen, die vor der Bestattung benachrichtigt wurden, ist folgendes vorzukehren bzw. zu überprüfen: Police(n) beschaffen Welche Leistungen sind versichert? Welche Unterlagen braucht die Gesellschaft, um die Versicherungsleistungen auszuzahlen? Versicherungen und Kassen sind mit einem eingeschriebenen Brief unter Bezugnahme auf die Policen- oder Mitgliedschaftsnummer zu benachrichtigen. Als Beilage ist eine Kopie des amtlichen Todesscheines, welcher beim Zivilstandsamt erhältlich ist, notwendig. - Seite 4 von 6 -

5 Versicherungen überprüfen ob sie weiterhin sinnvoll und notwendig sind. Versicherungsgesellschaften und Krankenkasse(n) sind mit eingeschriebenem Brief über den Todesfall zu informieren, unter gleichzeitiger Mitteilung, ob Versicherungen weitergeführt werden sollen oder ob sie aufzuheben sind. Bei vorausbezahlten Prämien kann eventuell Prämienrückerstattung verlangt werden. Bank/Postcheckamt Was ist bei allen Bankguthaben und Postcheckkonti vorzukehren? Unter Beilage des Todesscheines Bank und Postcheckamt benachrichtigen. Anfragen, welche Unterlagen für die Umschreibung der Hefte, Namenaktien, Konti usw. verlangt werden. Bestehend Vollmachten prüfen, eventuell widerrufen. Die Erben können eine schriftliche, über den Tod hinaus gültige Vollmacht des Erblassers jederzeit widerrufen. Saldobestätigung per Todestag verlangen. Auskunft über die Möglichkeiten für sofortige Abhebung für die mit dem Todesfall zusammenhängenden Kosten erteilen die Rechtsabteilungen der Banken. Daueraufträge sistieren. Grundbuchamt (bei Grundbesitz) Die Erben erlangen das Eigentum an Grundbesitz sofort, können aber erst nach Eintragung ins Grundbuch darüber verfügen. Diese Eintragung erfolgt auf Grund eines Erbscheins. Erbteilung 5) Bestattungsamt / Zivilstandsamt Das Bestattungsamt / Zivilstandsamt trifft nach Absprache mit Ihnen folgende Anordnungen (je nach Gemeinde / Stadt kann dies anders geregelt sein): Es veranlasst das Einsargen, den Leichentransport, die Kremation und/oder die Aufbahrung im Friedhofgebäude sowie den Urnentransport. Festsetzung des verbindlichen Termins für die Beisetzung und Abdankung und Bekanntgabe des zuständigen Pfarrers. Mitteilung an den Pfarrer, den Friedhofgärtner, den Sigrist, den Organisten. Aufgabe der amtlichen Todesanzeige in der örtlich zuständigen Zeitung (auf Wunsch auch erst nachträglich) - Seite 5 von 6 -

6 Was bleibt für Sie zu erledigen, nach der Vorsprache beim Bestattungsamt / Zivilstandsamt? Möglichst baldige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Pfarrer. Erledigung weiterer Aufgaben, wie z.b.: - Druckauftrag für Leidzirkulare, Adressliste erstellen - Aufgabe von Todesanzeigen in Zeitungen - ev. Bestellung des Leidmahls - Benachrichtigung von Angehörigen, Freunden, Vereinen, Verbänden und des Arbeitgebers des Verstorbenen - Mitteilung an Versicherungen, Krankenkasse und Pensionskasse / AHV Hat der Verstorbene ein Testament hinterlassen, so ist der Besitzer desselben verpflichtet, dieses unverzüglich der Nachlassbehörde (Bezirksgericht des letzten Wohnortes des Verstorbenen) zur Eröffnung einzureichen (Art. 556 ZBG) - Seite 6 von 6 -

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