1. Teil: Die Nichtigkeit der Willenserklärung und des Vertrags

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1 Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags 1. Teil 1. Teil: Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags Auch we ei Vertrag durch übereistimmede Willeserkläruge geschlosse wurde oder eie eiseitige Erklärug abgegebe wurde, trete die erstrebte Rechtsfolge icht ei, we Nichtigkeitsgrüde vorliege. Die Nichtigkeitsgrüde verhider, außer im Falle der Afechtug, das Etstehe der mit dem Rechtsgeschäft erstrebte Rechtsfolge. Es hadelt sich daher um rechtshiderde Eiweduge. Als Nichtigkeitsgrüde komme i Betracht: 1 Die magelde Geschäftsfähigkeit ( 104 ff. 1 ) 1. Abschitt. Der Verstoß gege ei gesetzliches Verbot ( 134), sowie die Sittewidrigkeit ( 138 Abs. 1) ud der Wucher ( 138 Abs. 2) 2. Abschitt. Die magelde Form ( 125) 3. Abschitt. Die Afechtug ( 142 Abs. 1), diese setzt grudsätzlich das Etstehe des Rechtsgeschäfts voraus. Durch die Afechtug wird das etstadee Rechtsgeschäft rückwirked verichtet 4. Abschitt. Teilichtigkeit, Umdeutug ud Bestätigug werde im 5. Abschitt behadelt. Sid Allgemeie Geschäftsbediguge wirksam i de Vertrag eibezoge worde ud halte eizele Vertragsbestimmuge der Ihaltskotrolle icht stad, so sid diese eizele Vertragsbestimmuge uwirksam, doch bleibt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrige uberührt ( 306 Abs. 1, vgl. dazu im 2. Teil). 1. Abschitt: Die magelde Geschäftsfähigkeit Im Zivilrecht gilt der Grudsatz der Privatautoomie. Jede Perso ka ihre Rechtsbeziehuge zu eier adere Perso etspreched ihre Bedürfisse ud Iteresse durch Abgabe vo Willeserkläruge regel. Sie ka das Etstehe, Veräder ud Beede schuldrechtlicher Pflichte regel. Sie ka Rechte übertrage, belaste, ihaltlich veräder ud aufgebe, familierechtliche, erbrechtliche Regeluge treffe, Gesellschafte begrüde usw. 2 Um die Rechtsfolge der abgegebee Willeserkläruge abschätze zu köe, ist eie gewisse Eisichtsfähigkeit erforderlich. Daher ist der Erklärede a seie Willeserklärug ur gebude, we er geschäftsfähig ist. Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, durch Abgabe vo Willeserkläruge Rechtsfolge herbeizuführe. Sie muss gegebe sei, um im rechtsgeschäftliche Bereich hadlugsfähig zu sei. Im Iteresse der Rechtssicherheit ist eie Geeralisierug erforderlich: Im Gesetz ist bestimmt, dass die Geschäftsfähigkeit mit der Volledug des 18. Lebesjahres gegebe ist ( 2, 106). Soderfälle der Geschäftsfähigkeit sid die Ehefähigkeit ( 1303) ud die Testierfähigkeit ( 2229 Abs. 1), bei dee das Gesetz für die dort geregelte Rechtsgeschäfte de Zeitpukt der Müdigkeit vorverlegt. 1 ohe Gesetzesagabe sid solche des BGB. 1

2 1. Teil Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags 3 Derjeige, der das 18. Lebesjahr och icht volledet hat, ist miderjährig. Die Miderjährigkeit ist der Gegebegriff zur Volljährigkeit ( 2); ierhalb der Miderjährigkeit muss uterschiede werde zwische der Geschäftsufähigkeit ( 104 Nr. 1) ud der beschräkte Geschäftsfähigkeit ( 106). Im Eizele gelte für die Geschäftsufähigkeit ud die beschräkte Geschäftsfähigkeit folgede Regeluge: Die Willeserklärug ist ichtig, we sie vo eiem Geschäftsufähige abgegebe worde ist ( 105 Abs. 1) dazu A.. Willeserkläruge sid auch ichtig, we sie im Zustad der Bewusstlosigkeit oder vorübergehede Störug der Geistestätigkeit abgegebe werde ( 105 Abs. 2) dazu B.. Für die Willeserklärug eier i der Geschäftsfähigkeit beschräkte Perso gelte die 106 ff. dazu C.. Der icht voll Geschäftsfähige Geschäftsufähige ud beschräkt Geschäftsfähige, der keie wirksame Willeserkläruge abgebe ka, wird vom gesetzliche Vertreter vertrete dazu D.. Die Deliktsfähigkeit ist i de 827, 828 geregelt. Im Gesetz ist icht geregelt, iwieweit der icht voll Geschäftsfähige adere Rechtshadluge wirksam vorehme ka dazu E.. A. Die Geschäftsufähigkeit 4 Nach 104 ist geschäftsufähig, wer das 7. Lebesjahr och icht volledet hat (Nr. 1) oder wer sich icht ur vorübergehed i eiem die freie Willesbestimmug ausschließede Zustad krakhafter Störug der Geistestätigkeit befidet (Nr. 2). Ei Zustad, der die freie Willesbestimmug ausschließt, ist gegebe, we jemad icht imstade ist, seie Wille frei ud ubeeiflusst vo der vorliegede Geistesstörug zu bilde ud der Eisicht gemäß zu hadel. Abzustelle ist dabei darauf, ob eie sachliche Prüfug, die ihaltlich icht ubedigt zu eiem richtige Ergebis komme muss, überhaupt stattfide kote. 2 Im Rahme des 104 Nr. 2 sid lichte Momete (lucida itervalla) zu beachte. Soweit die geistige Störug zeitliche Uterbrechuge erfährt, i dee Urteils- ud Motivatiosvermöge ormal sid, ist währed dieser Zwischezeite auch die Geschäftsfähigkeit vorhade. 5 Nach h.a. gilt 104 Nr. 2 auch für die partielle Geschäftsufähigkeit, d.h. da, we dem Erklärede für eie bestimmte, gegestädlich abgegrezte Kreis vo Geschäfte die erforderliche Eisichtsfähigkeit fehlt. 3 Die Aerkeug der partielle Geschäftsufähigkeit rechtfertigt sich aus dem Grudsatz der Verhältismäßigkeit. Es wäre 2 BGH NJW 1996, BVerfG, Beschl. v BvL 14/02, NJW 2003, 1382; BGHZ 18, 184, 186; 30, 112, 117; Bork R

3 Die magelde Geschäftsfähigkeit 1. Abschitt ubillig, jemade, der ur i bestimmte Bereiche uter Zwagsvorstelluge steht, geerell für geschäftsufähig zu erkläre. 4 Im Gegesatz zur partielle Geschäftsufähigkeit, die sich auf bestimmte Lebesgebiete bezieht, wird die relative Geschäftsufähigkeit für besoders schwierige Geschäfte 6 vo der h.m. abgeleht, weil es zu eier erhebliche Rechtsusicherheit führe würde, we die Geschäftsfähigkeit eier Perso je ach der Schwierigkeit des eizele Geschäfts abgestuft werde müsste. 5 Die Willeserklärug eies Geschäftsufähige ist gemäß 105 Abs. 1 ichtig. 7 Bei eiem Volljährige ka sie gemäß 105a S. 1 als wirksam gelte. Durch die Regelug i 105a S. 1 wird es volljährige Geschäftsufähige ermöglicht, dasjeige zu behalte, was sie durch Geschäfte des tägliche Lebes erlagt habe. Voraussetzuge hierfür sid: 8 Ei volljähriger Geschäftsufähiger muss das Geschäft abschließe. Es muss sich um ei Geschäft des tägliche Lebes hadel (z.b. Kauf vo Lebesmittel). Das Geschäft muss mit gerigwertige Mittel bewirkt werde köe. Die Gerigwertigkeit richtet sich ach dem durchschittliche Preis- ud Eikommesiveau. 6 Leistug ud Gegeleistug müsse bewirkt sei. Es darf kei Fall des 105a S. 2 vorliege. Bezüglich der Rechtsfolge ist zu uterscheide. Der schuldrechtliche Vertrag gilt gemäß 105a S. 1 als wirksam. Es liegt aber ur eie Wirksamkeitsfiktio vor. Im Rechtssi ist der Vertrag icht wirksam. Das digliche Rechtsgeschäft, das der Geschäftsufähige zur Erfüllug vorimmt, ist wirksam. Der Geschäftsufähige ka i diesem Rahme Eigetum erwerbe ud verliere. 7 9 Umstritte ist, welche Rechte der volljährige Geschäftsufähige bei Vertragsverletzuge seites des Geschäftsparters gelted mache ka. Zum Teil wird die Auffassug vertrete, dass keie vertragliche Sekudärleistugsasprüche bestüde. Da kei Vertrag im Rechtssie vorliege, köte vertragliche Asprüche auch icht etstehe. Es köte allerdigs Asprüche wege Verletzug eies rechtsgeschäftsähliche Schuldverhältisses aus 311 Abs. 2 Nr. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 etstehe. 8 Nach der Gegeauffassug stehe dem Geschäftsufähige im Falle des 105a S. 1 alle vertragliche Folgeasprüche zu. Hieruter fiele isbesodere Gewährleistugsrechte, aber auch das Afechtugsrecht. 9 4 Wolf/Neuer 34 R BayObLG NJW 1989, 1679; BGH NJW 1970, 1680; a.a. Flume 13, 5. 6 BR-Drucks. 107/02, S Ulrici Jura 2003, 520; Casper NJW 2002, 3428; Jousse ZGS 2003, Staudiger/Kothe 105a R. 12; Heim JuS 2003, 141; Ulrici Jura 2003, Paladt/Elleberger 105a R. 4; MüchKomm/Schmitt 105a R. 20; Casper NJW 2002,

4 1. Teil Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags 10 Für de Zugag vo Willeserkläruge gegeüber eiem Geschäftsufähige gilt 131 Abs. 1: Die Willeserklärug wird erst wirksam, we sie dem gesetzliche Vertreter zugeht. Für de Zugag ist erforderlich, dass die Willeserklärug a de gesetzliche Vertreter gerichtet oder zumidest für diese bestimmt ist ud dass sie i seie Machtbereich gelagt ist. Die bloße Ketisahme durch de gesetzliche Vertreter reicht icht aus. Beispiel: Der Arbeitgeber küdigt eiem geschäftsufähige Arbeitehmer. Die Küdigug ist ur wirksam, we sie a de Betreuer des Arbeitehmers gerichtet ist ud i desse Machtbereich gelagt. 10 B. Die Nichtigkeit der Willeserklärug ach 105 Abs Nach 105 Abs. 2 ist auch eie Willeserklärug ichtig, die der Erklärede, ohe geschäftsufähig zu sei, im Zustad der Bewusstlosigkeit oder vorübergeheder Störug der Geistestätigkeit abgibt. Die vorübergehede Störug der Geistestätigkeit ud die Bewusstlosigkeit (Rausch, Fieberwah) bewirke keie Geschäftsufähigkeit. Aber soweit sie tatsächlich reiche, tritt die gleiche Folge ei wie bei eiem Geschäftsufähige: Nichtigkeit der Erklärug. Die Trukeheit ka eie vorübergehede Störug der Geistestätigkeit zur Folge habe. Die Nichtigkeit eier währed dieses Zustades abgegebee Willeserklärug tritt ach allgemeier Asicht ur da ei, we die Störug ei solches Ausmaß erreicht, dass die freie Willesbestimmug ausgeschlosse ist. Dieses Erforderis ist zwar i 105 Abs. 2 icht erwäht, aber aus 104 zu ergäze Beim Zugag der Willeserklärug ist zu uterscheide: Die müdliche Erklärug gegeüber demjeige, der sich im Zustad des 105 Abs. 2 befidet, wird icht wirksam, da er sie icht verstehe ka. Die schriftliche Erklärug wird dagege mit ihrem Zugag wirksam, z.b. Eiwurf eies Briefes i de Briefkaste des silos betrukee Empfägers. 12 C. Die beschräkte Geschäftsfähigkeit 13 Beschräkt geschäftsfähig ist der Miderjährige, der das 7. Lebesjahr volledet hat ( 106). Bei der rechtliche Prüfug vo Rechtsgeschäfte, a dee ei Miderjähriger beteiligt ist, empfiehlt sich folgede Reihefolge. Folgede Rechtsgeschäfte des Miderjährige sid wirksam: Nach 112 ud 113 ist der Miderjährige für eie bestimmte Teilbereich ubeschräkt geschäftsfähig. Der Miderjährige ka alle Rechtsgeschäfte allei wirksam tätige, die lediglich rechtlich vorteilhaft i.s.d. 107 sid. Das Gleiche gilt für eutrale Rechtsgeschäfte. 10 BAG, Urt. v AZR 794/09, NJW 2011, BGH WM 1972, 972; Paladt/Elleberger 105 R Soergel/Hefermehl 131 R. 2; Erma/Arold 131 R

5 Die magelde Geschäftsfähigkeit 1. Abschitt Auch rechtlich achteilige Rechtsgeschäfte sid wirksam, we sie mit der Eiwilligug (vorherige Zustimmug) des gesetzliche Vertreters getätigt werde ( 107). Die ohe eie erforderliche Eiwilligug getätigte Rechtsgeschäfte sid wirksam, we der Miderjährige die Leistug mit Mittel bewirkt, die ihm zur freie Verfügug überlasse wurde ( 110). Greife die obe aufgeführte Regel icht ei, sid eiseitige Rechtsgeschäfte gemäß 111 S. 1 (edgültig) uwirksam. Verträge sid zuächst schwebed uwirksam. Nach 108 werde Verträge wirksam, we der gesetzliche Vertreter (oder der volljährig Gewordee) die Geehmigug erteilt. Sie werde edgültig uwirksam, we die Geehmigug verweigert wird. Bis zur Geehmigug besteht ei Widerrufsrecht des Vertragsparters im Rahme des 109. I. Wirksame Rechtsgeschäfte des Miderjährige 1. Die Teilgeschäftsfähigkeit gemäß 112 ud 113 Der Miderjährige ka für bestimmte gesetzlich festgelegte Lebesbereiche mit Ermächtigug des gesetzliche Vertreters (im Fall des 112 auch des Familiegerichts) volle Geschäftsfähigkeit sogeate Teilgeschäftsfähigkeit erhalte: Nach 112 ist der Miderjährige, we er vom gesetzliche Vertreter mit Geehmigug des Familiegerichts zum selbststädige Betrieb eies Erwerbsgeschäfts ermächtigt worde ist, für solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich brigt, ubeschräkt geschäftsfähig. Er ka jedoch keie Rechtsgeschäfte tätige, die der gesetzliche Vertreter ur mit Geehmigug des Familiegerichts vorehme darf, 112 Abs. 1 S. 2, 1643, 1821 f. Die Abschlussberechtigug des Miderjährige ka icht weitergeheder sei als die des gesetzliche Vertreters Beispiel: Der Miderjährige ka i seiem Erwerbsgeschäft gemäß 112 Abs. 1 S. 2, 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 11 keie Prokura erteile. We der Miderjährige vom gesetzliche Vertreter zur Eigehug eies Diest- oder Arbeitsverhältisses ermächtigt wird, so ist er gemäß 113 für solche Geschäfte ubeschräkt geschäftsfähig, welche die Eigehug oder Aufhebug eies Diest- oder Arbeitsverhältisses der gestattete Art oder die Erfüllug der sich aus eiem solche Verhältis ergebede Pflichte betreffe; dabei sid jedoch wie i 112 Abs. 1 S. 2 solche Geschäfte ausgeomme, zu dee der gesetzliche Vertreter der Geehmigug des Familiegerichts bedarf ( 113 Abs. 1 S. 2). 16 Beispiel: Die Ermächtigug im Rahme des 113 umfasst etwa de Beitritt des Miderjährige zu eier Gewerkschaft 13 oder die Ausübug tariflicher Wahlrechte Gilles/Westphal JuS 1981, 899, BAG NZA 2000, 34. 5

6 Zusammefassede Übersicht 1. Abschitt Beschräkte Geschäftsfähigkeit Wirksame Geschäfte des beschräkt Geschäftsfähige Beschräkt geschäftsfähig ist der Miderjährige, der das siebte Lebesjahr volledet hat ( 106). Nach de 112 ud 113 ka der Miderjährige für bestimmte Teilbereiche ubeschräkte Geschäftsfähigkeit erlage. Der Miderjährige ka allei alle Rechtsgeschäfte wirksam tätige, die lediglich rechtlich vorteilhaft oder eutral sid. Vo dem Awedugsbereich des 107 werde bestimmte Rechtsachteile icht erfasst, die ach ihrer abstrakte Natur typischerweise keie Gefährdug des Miderjährige mit sich brige. Verpflichtugsverträge sid rechtlich achteilig, soweit sie de Miderjährige zu eier Leistug verpflichte. Verfügugsverträge sid achteilig, we der Miderjährige über ei ihm zustehedes Recht verfügt. Der Erwerb ist grudsätzlich vorteilhaft. Eie Ausahme besteht da, we der Miderjährige mit Verpflichtuge belastet wird, für die er icht ur diglich mit dem erworbee Gegestad, soder auch persölich mit seiem sostige Vermöge haftet. Rechtlich achteilige Rechtsgeschäfte sid wirksam, we sie mit der Eiwilligug des gesetzliche Vertreters getätigt werde. Die ohe eie erforderliche Eiwilligug getätigte Rechtsgeschäfte werde gemäß 110 wirksam, we der Miderjährige die Leistug mit Mittel bewirkt, die ihm zur freie Verfügug überlasse worde sid. (Schwebed) uwirksame Geschäfte Eiseitige Rechtsgeschäfte ohe die erforderliche Eiwilligug sid gemäß 111 ichtig ud icht geehmigugsfähig. Verträge ohe die erforderliche Geehmigug sid schwebed uwirksam. Der Schwebezustad ka beedet werde: Idem der Vertragsparter wirksam widerruft, 109, oder de gesetzliche Vertreter zur Geehmigug auffordert, 108 Abs. 2; im Falle des Schweiges gilt die Geehmigug als verweigert, 108 Abs. 2 S. 2. Der gesetzliche Vertreter ka dem Vertragsparter gegeüber die Erklärug Geehmigug oder Verweigerug abgebe oder dem beschräkt Geschäftsfähige gegeüber die Erklärug abgebe, doch etfällt die Wirkug dieser Erklärug im Falle der Aufforderug durch de adere Teil, 108 Abs. 2 S. 1 Hs

7 1. Teil Zusammefassede Übersicht Beschräkte Geschäftsfähigkeit Gesetzliche Vertretug, Beschräkug ud Ausschluss Beschräkug der gesetzliche Vertretug, 1821, 1822, für de Vormud für die Elter gilt 1643 Im Falle der Eiwilligug durch das Familiegericht wird das Rechtsgeschäft wirksam begrüdet. Bei fehleder erforderlicher Eiwilligug des Familiegerichts sid eiseitige Rechtsgeschäfte gemäß 1831 ichtig. Verträge sid schwebed uwirksam. Der Schwebezustad wird zweigliedrig beedet. Das Gericht ka die Geehmigug ur dem gesetzliche Vertreter gegeüber erkläre. Der gesetzliche Vertreter oder der Vertragsparter köe soda gemäß 1829, 1830 de Schwebezustad beede, es gilt eie ähliche Regelug wie i de 108, 109. Ausschluss der Vertretug gemäß 1795 Abs. 1 ( 1629 Abs. 2 S. 1) 1795 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist icht azuwede, we das Verfügugsgeschäft rechtlich achteilig ist. Der Vertrag ist schwebed uwirksam ud ka durch Geehmigug eies Ergäzugspflegers wirksam werde. Nach h.a. ist die Geehmigug durch das Familiegericht ubeachtlich. Ausschluss gemäß 181 ( 1795 Abs. 2, 1629 Abs. 2 S. 1) Es gilt das Verbot des I-sich-Geschäfts (Selbstkotrahiere, Mehrvertretug). Für die Erfüllug eies wirksame Schekugsvertrages ist eie teleologische Reduktio des 181 letzter Halbsatz erforderlich, we das Verfügugsgeschäft rechtlich achteilig ist. Rechtshadluge im Übrige Für uerlaubte Hadluge ud Gefährdugstatbestäde gilt 828 Abs. 2 ud 3. Die Haftug wege Bösgläubigkeit muss i aaloger Awedug zu 107, 108 oder des 828 Abs. 2 ud 3 etschiede werde. Der beschräkt Geschäftsfähige ka Besitzer sei. Der beschräkt Geschäftsfähige ka wirksam Realakte vorehme. Verwirklicht er eie der i de 946 ff. umschriebee Tatbestäde, so wird er Eigetümer. Der beschräkt Geschäftsfähige ka allei kei vorvertragliches Schuldverhältis begrüde. Die Etgegeahme der geschuldete Leistug durch eie beschräkt Geschäftsfähige führt icht zur Erfüllug. 24

8 1. Teil Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags III. (Gewährleistugs-)Asprüche des arglistig Getäuschte 233 Eier der häufigste Fälle der arglistige Täuschug ist die uterlassee Aufklärug über eie offebarugspflichtige Magel. I diesem Fall hat der Getäuschte die Wahl, ob er die Afechtug erklärt oder ob er Gewährleistugsrechte gelted macht. Fall 8: Bagatellschade? V verkauft dem K eie gebrauchte Ford Cougar für Der Kaufvertrag ethält eie Gewährleistugsausschluss, aber keie Agabe über Ufallschäde. Nach Kaufpreiszahlug ud Übergabe stellt K fest, dass das Fahrzeug a der like Tür ud dem like hitere Seiteteil eie Karosserieschade hat. Ei Sachverstädiger stellt fest, dass es sich icht ur um Lackschäde, soder um Blechschäde hadelt, dere Beseitigug koste würde. Dem V ware die Schäde bekat, er meit aber, es hadele sich um Bagatellschäde, über die er icht hätte aufkläre müsse. Jedefalls habe K die Schäde ohe Weiteres erkee köe. K verlagt Rückzahlug des Kaufpreises ud Schadesersatz (Zulassugskoste, Kfz-Steuer, Gutachterkoste). Welche Asprüche hat K, we er 1. die Afechtug erklärt oder 2. vo eier Afechtugserklärug absieht? 234 A. Rechte des K, we er die Afechtug fristgerecht erklärt. I. K ka vo V gemäß 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall de gezahlte Kaufpreis zurückverlage, we V de Kaufpreis ohe Rechtsgrud erlagt hat. 1. Der V hat etwas, ämlich de Kaufpreis erlagt. 2. Diese Kaufpreis hat V durch Leistug des K erworbe, weil K die Zahlug vorgeomme hat, um seier Verpflichtug aus dem Kaufvertrag achzukomme. Er hat de Kaufpreis zweckgerichtet dem V zugewadt ud damit geleistet. 3. Die Leistug des Kaufpreises ist ohe Rechtsgrud erfolgt, we der Zweck der Leistug verfehlt worde ist. Der Leistugszweck die Erfüllug eier Verbidlichkeit aus dem Kaufvertrag ist icht erreicht, we K seie Willeserklärug wirksam agefochte hat ud damit der Kaufvertrag etfällt. a) Dem K köte ei Afechtugsgrud gemäß 123 Abs. 1 zustehe. aa) Hier kommt ur eie Täuschug durch Uterlasse i Betracht. Diese setzt eie Aufklärugspflicht voraus. Ufallschäde muss der Verkäufer auch ugefragt mitteile, es sei de, es hadelt sich um Bagatellschäde. Dies sid ur gaz gerigfügige äußere (Lack-)Schäde, icht dagege adere (Blech-)Schäde, auch we sie keie weitergehede Folge hatte ud der Reparaturaufwad gerig war BGH, Urt. v VIII ZR 330/06, R. 20, NJW 2008, 53, RÜ 2008,

9 Die Nichtigkeit der Willeserklärug ach erfolgter Afechtug 4. Abschitt Nach de Feststelluge des Sachverstädige hadelt es sich hier um Blechschäde. Es lag ei aufklärugspflichtiger Ufallschade vor. bb) Die fehlede Aufklärug hat bei dem K eie Irrtum über die Ufallfreiheit hervorgerufe. cc) Arglist setzt Vorsatz voraus. Da V de Ufallschade kate, sid die Voraussetzuge des 123 Abs. 1 gegebe. b) We K fristgerecht die Afechtug erklärt, ist seie Kaufvertragserklärug rückwirked gemäß 142 Abs. 1 ichtig ud auch der Kaufvertrag ist vo Afag a uwirksam. Die Voraussetzuge eier Kodiktio aus 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall liege vor Der K ka vo V das erlagte Etwas, ämlich de Kaufpreis zurückverlage. a) Nach der Saldotheorie ist das Gegeseitigkeitsverhältis auch bei der Rückabwicklug zu berücksichtige. Daach bestüde der Aspruch des K auf Rückzahlug des Kaufpreises ur Zug um Zug gege Rückübertragug des Fahrzeugs. b) Die Saldotheorie gilt jedoch ach h.m. icht zuguste des arglistig Täuschede. 308 Der Rückzahlugsaspruch des K ist daher icht auf eie Zugum-Zug Leistug beschräkt. c) Auf eie evetuelle Wegfall der Bereicherug ka sich der verschärft Haftede icht berufe. 309 V haftet gemäß 819 Abs. 1 Alt. 1 verschärft, de er wird gemäß 142 Abs. 2 so behadelt, als ob er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts vo Afag a gekat hätte. II. Da V verschärft haftet, besteht auch ei Aspruch des K aus 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292 Abs. 1, 989, 990. III. Aspruch des K gege V aus 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 Die arglistige Täuschug stellt eie Verletzug vorvertraglicher Pflichte dar. V ist zum Ersatz der gelted gemachte Schäde aus 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 verpflichtet. IV. Ei Schadesersatzaspruch aus 823 Abs. 1 besteht icht, da V keies der dort geate Rechtsgüter verletzt hat. B. Asprüche des K, we er die Afechtug icht erklärt. 235 I. Aspruch auf Rückzahlug des Kaufpreises aus 434, 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 323, Die Parteie habe eie wirksame Kaufvertrag geschlosse. 307 Staudiger/Lorez 812 R. 88; BeckOK BGB/Wedehorst 812 R. 63; a.a. Paladt/Sprau 812 R. 26: Kodiktio aus 812 Abs. 1 S. 2, 1. Fall (achträglicher Wegfall des rechtliche Grudes). 308 BGHZ 53, 144; Paladt/Sprau 818 R BGHZ 55, 128; Paladt/Sprau 818 R

10 1. Teil Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags 2. Die Kaufsache müsste magelhaft gewese sei. a) Ei Magel gemäß 434 Abs. 1 S. 1 liegt icht vor, da keie Beschaffeheitsvereibarug über die Ufallfreiheit getroffe worde ist. b) Auch ei Magel gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 oder 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 ist icht gegebe, da sich das Fahrzeug sowohl für die vorausgesetzte als auch für die gewöhliche Verwedug eiget. c) Es kommt ei Magel gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 i Betracht. Da müsste die Beschaffeheit fehle, die bei Sache gleicher Art üblich ist ud die der Käufer ach der Art der Sache erwarte ka. Bei Gebrauchtwage gehöre Bagatellschäde zur übliche Beschaffeheit. 310 Hier liegt jedoch kei Bagatellschade, soder ei Blechschade vor. Das verkaufte Fahrzeug ist magelhaft gemäß 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2. Die Abgrezug zwische Bagatellschäde ud mitteilugspflichtige Ufallschäde ist i gleicher Weise für die Aufklärugspflicht bei 123 als auch für das Vorliege eies Magels relevat. 3. Gemäß 326 Abs. 5 besteht ei Rücktrittsrecht, we die Nacherfüllug gemäß 275 Abs.1 bis 3 ausgeschlosse ist. Die Nacherfüllug ka durch Nachbesserug oder Nachlieferug erfolge. a) Die Nachbesserug ist umöglich. Der Magel besteht dari, dass es sich um eie Ufallwage hadelt. Diese Eigeschaft lässt sich durch Nachbesserug icht beseitige. b) Die Nachlieferug ist bei eiem Stückkauf möglich, we die Kaufsache ach dem durch Auslegug zu ermittelde Wille der Parteie durch eie gleichartige oder gleichwertige Sache ersetzt werde ka. Bei Gebrauchtwage ist dies regelmäßig icht der Fall. 311 Die Nacherfüllug ist umöglich. 4. Die Gewährleistug köte gemäß 442 ausgeschlosse sei. V behauptet, K hätte die Mägel ohe Weiteres erkee köe. Grob fahrlässige Uketis schließt die Rechte des Käufers wege eies Magels jedoch da icht aus, we der Verkäufer arglistig hadelte ( 442 Abs. 1 S. 2). 5. Der im Kaufvertrag vereibarte Gewährleistugsausschluss ist gemäß 444 uwirksam, da V arglistig hadelte. 6. Gemäß 323 Abs. 5 S. 2 ist der Rücktritt ausgeschlosse, we die Pflichtverletzug uerheblich ist. Bei Arglist des Verkäufers ist eie uerhebliche Pflichtverletzug aber regelmäßig zu vereie BGH, Urt. v VIII ZR 330/06, R. 20, NJW 2008, 53, RÜ 2008, BGH, Urt. v VIII ZR 209/05, R. 24, BGHZ 168, 64, RÜ 2006, BGH, Urt. v V ZR 173/05, R. 13, BGHZ 167, 19, RÜ 2006,

11 Die Nichtigkeit der Willeserklärug ach erfolgter Afechtug 4. Abschitt 7. We K de Rücktritt erklärt, ka er gemäß 346 Abs. 1, 348 Rückzahlug des Kaufpreises Zug um Zug gege Rückgewähr des Fahrzeugs verlage. II. Schadesersatzaspruch aus 434, 437 Nr. 3, 311a Abs Die Voraussetzuge dieses Aspruchs liege vor, de der verkaufte Pkw war magelhaft i.s.d. 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 ud die Beseitigug des Magels war scho bei Vertragsschluss umöglich. V ka sich auch icht gemäß 311a Abs. 2 S. 2 etlaste, da er de Magel kate. 2. K hat eie Schadesersatzaspruch statt der Leistug. Mit diesem ka er zwar icht die Gegeleistug als solche, aber eie Geldbetrag i gleicher Höhe als Midestbetrag seies Schades zurückforder. Auch die weitere Schäde (Zulassugskoste, Kfz-Steuer, Gutachterkoste) sid gemäß 311a Abs. 2 zu ersetze. III. Schadesersatzaspruch aus 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs Fraglich ist, ob diese Aspruchsgrudlage awedbar ist. K ka gemäß 434, 437 Gewährleistugsrechte gelted mache. Grudsätzlich schließe die 434 ff. ach Gefahrübergag die Awedug der allgemeie Vorschrifte aus. Umstritte ist, ob bei Arglist des Verkäufers eie Ausahme gilt. a) I der Literatur wird vertrete, dass ebe dem Gewährleistugsrecht eie Awedug der i de 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 geregelte Grudsätze über das Verschulde vor Vertragsschluss auch bei Arglist überflüssig ist. 313 Der Käufer sei durch die Gewährleistugsvorschrifte hireiched geschützt. Eie kokurrierede Awedug des Aspruchs aus 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 köe auch icht auf die Erwägug gestützt werde, sie verschaffe dem Käufer ebe dem Schadesersatzaspruch statt der Leistug eie Aspruch auf Ersatz des egative Iteresses. Im Gesetzgebugsverfahre habe es der Gesetzgeber ausdrücklich abgeleht, dem Gläubiger eies Aspruchs auf Schadesersatz statt der Leistug wahlweise eie Aspruch auf Ersatz des egative Iteresses eizuräume. b) Der BGH hat etschiede, dass die Aspruchsgrudlage aus 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 bei vorsätzlichem Hadel des Verkäufers awedbar ist. 314 Kaufrechtliche Soderregel, die durch die Awedug des Aspruchs umgage werde köte, würde bei vorsätzlichem Hadel icht eigreife. Überdies sei der arglistig hadelde Verkäufer icht schutzwürdig. c) Der Asicht des BGH wird gefolgt. Da jedefalls im vorliegede Fall ei über de bestehede Schadesersatzaspruch aus 434, 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 hiausgeheder Aspruch auf Ersatz des egative Iteresses icht 313 Paladt/Grüeberg 311 R. 15; Jauerig/Stadler 311 R. 38; Weiler ZGS 2002, 249, 254; Schaub AcP 202, 757, 783; Mertes AcP 203, 818, BGH, Urt. v V ZR 30/08, R. 19 ff., RÜ 2009,

12 1. Teil Die Nichtigkeit der Willeserklärug ud des Vertrags verfolgt wird, werde durch die Awedug des 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 keie Soderregel uterlaufe. 2. Mit dem Uterlasse der Aufklärug über de Ufallschade hat V bei de Vertragsverhadluge bestehede vorvertragliche Pflichte verletzt. 3. V ka sich icht gemäß 280 Abs. 1 S. 2 etlaste. 4. K ka die durch die Pflichtverletzug etstadee Schäde ersetzt verlage. IV. Die widerrechtliche Drohug 238 Der Erklärede, der ifolge eier Drohug eie Willeserklärug abgegebe hat, ka diese afechte, weil i uzulässiger Weise auf seie freie Willesbildug eigewirkt worde ist. 1. Drohug 239 Drohug ist die Aküdigug eies küftige Übels, desse Eitritt der Hadelde aus der Sicht des Adressate beeiflusse ka. Es geügt icht, dass auf eie vom Hadelde uabhägig bestehede oder drohede Gefahr higewiese wird; die bloße Warug vor eiem Übel ist keie Drohug. 315 Als Übel kommt jeder materielle oder ideelle Nachteil i Betracht, der de Adressate, eie Verwadte oder eie adere ahestehede Perso treffe soll, falls die Willeserklärug icht abgegebe wird Widerrechtlichkeit 240 Die Widerrechtlichkeit ist gegebe, we die Abgabe der Willeserklärug uter Awedug rechtswidriger Mittel erzwuge worde ist, der mit der Willeserklärug verfolgte Zweck verwerflich oder die Verküpfug dieses Mittels zur Erreichug dieses Zweckes astößig ist. Das Mittel ist uabhägig vom verfolgte Zweck rechtswidrig, we das agedrohte Übel uzulässig ist, we also mit etwas Verboteem gedroht wird. 317 Ob die Veröffetlichug i der Presse rechtswidrig ist, muss durch eie Abwägug der Grudrechte (Meiugsfreiheit, allgemeies Persölichkeitsrecht) etschiede werde. 318 Der Zweck ist rechtswidrig, we der erzwugee Erfolg verbote oder sittewidrig ist. Es geügt ach h.m. icht, dass der Drohede keie Aspruch auf die erstrebte Willeserklärug hat BGH, Urt. v X ZR 15/04, NJW 2005, BGHZ 2, 287, 295; BGH NJW 1988, 2599, 2600; Paladt/Elleberger 123 R BGH LM 123 Nr. 32; Paladt/Elleberger 123 R. 19; Staudiger/Siger/v. Fickestei 123 R BGH, Urt. v X ZR 15/04, NJW 2005, Paladt/Elleberger 123 R. 20; MüchKomm/Armbrüster 123 R

13 Stichworte Stichwortverzeichis Abäderug formbedürftiger Verträge Ablaufhemmug Absicht der Mehrfachverwedug Abstraktiosprizip... 34, 91, 263 Abtretug ärztliche oder awaltliche Hoorarforderuge Abwehrklausel Additiosklausel Alkoholabhägigkeit Allgemeie Geschäftsbediguge Absicht der Mehrfachverwedug Abwehrklausel Aufrechugsverbot Aushadel Aushag Auslegug , 322 Begriff deklaratorische Klausel Eibeziehug Eibeziehug gegeüber Uterehmer Eibeziehug i besodere Fälle Fälligkeitsklausel geltugserhaltede Reduktio i otarielle Verträge Idividualprozess Idividualvereibarug Ihaltskotrolle kudefeidlichste Auslegug kudefreudlichste Auslegug Leistugsbeschreibuge Leistugsverweigerugsrecht Möglichkeit der Ketisahme Pauschalierug vo Schadesersatzasprüche Preisäderugsklausel Preisapassugsklausel Preisvereibaruge Rahmevereibaruge Rechtsfolge der Uwirksamkeit Schöheitsreparature Schriftformklausel Stelle Trasparezgebot , 307, 311, 321, 322 überraschede Klausel uagemessee Beachteiligug , 308 Uklarheiteregel Verbadsprozess verschuldesuabhägige Haftug Verzisugsklausel Vorformulierug Vorleistugsklausel Vorleistugspflicht widersprechede AGB Adeutugstheorie ,158 Aerketis , 341 Afechtug Arbeitsverträge Arglist arglistige Täuschug Beitrittserkläruge Doppelirrtum Drohug Erklärugsirrtum erweiterter Ihaltsirrtum f. figierte Willeserkläruge gemäß 119 Abs gemäß 119 Abs gemäß gemäß geschäftsähliche Hadluge Gesellschaftsverträge Gewährleistugsrecht , 199, 201 Grüdugserkläruge Ihaltsirrtum Rechtsfolge Rechtsmissbrauch Rechtsscheistatbestäde Schweige als Willeserklärug Teilafechtug , 257 Vertrag Vertrauesschade Afechtugsausschluss Afechtugsberechtigug Afechtugserklärug Afechtugsfrist Awartschaftsrecht Arbeitehmerbürgschaft Arbeitsvertrag, AGB Arglist Schädigugsabsicht arglistige Täuschug , 231 Aspruchsgrudlage Aufhebug formbedürftiger Verträge Aufklärugspflicht ,

14 Stichworte Aufrechugsverbot Auftrag zum Eigetumserwerb Ausbeutug Aushadel Aushag Auslegug Adeutugstheorie formbedürftige Erkläruge kudefeidlichste kudefreudlichste , 322 Richtigkeitsvermutug Vollstädigkeitsvermutug Ausschluss der gesetzliche Vertretug Ausschlussfriste Aussteller Baubeschräkuge als Eigeschaft Bauvertrag Beglaubigug, öffetliche Behauptug is Blaue hiei Beitrittserkläruge, Afechtug Belehrugsfuktio, Formzweck Berechugsfehler, evideter Berechugsirrtum siehe Kalkulatiosirrtum beschräkte Geschäftsfähigkeit beschräkter Geeralkoses Besitz... 55, 64 Besitzerwerb Besitzübertragug Bestätigug... 90, 250, 272 Betriebsvereibaruge, AGB Beurkudug, otarielle Beweisfuktio, Formzweck Bewirke der Leistug Bewusstlosigkeit Bierbezugsvertrag Bierlieferugsvertrag Blako-Uterschrift Börsekursfälle Bösgläubigkeit des beschräkt Geschäftsfähige Bürgschaft, fiazielle Überforderug Bürgschaftserklärug Form , 150 culpa i cotrahedo, c.i.c Dauerschuldverhältis, Preisapassugsklausel deklaratorische Klausel Diestbarkeite als Eigeschaft Diestvereibaruge, AGB Disses Doktortitel Doppelirrtum , 204 Dritter i.s.d. 123 Abs Drogeabhägigkeit Drohug Echtheit als Sacheigeschaft Ehefähigkeit... 2 Eigeschaft Baubeschräkuge der Perso der Sache Diestbarkeite Echtheit Eigetum Gesudheitszustad , 215 Herstellugsverfahre Kofessioszugehörigkeit...214, 215 Kreditwürdigkeit Leistugsfähigkeit Parteizugehörigkeit Preis Sachkude Schwagerschaft Verkehrswesetlichkeit...210, 215 Vermögesverhältisse Vertraueswürdigkeit Vorstrafe Wert Zahlugsfähigkeit Eigeschaftsirrtum Gattugskauf Eigetum als Eigeschaft Eibeziehug gegeüber Privatpersoe gegeüber Uterehmer Eiheitlichkeitswille eiseitige Rechtsgeschäfte...51, 60 Eisichtsfähigkeit magelde atürliche Eiwilligug elektroische Form elektroische Sigatur Elter als gesetzliche Vertreter Empfagsbote Empfagszustädigkeit Erbvertrag, AGB Erfüllug eier Verbidlichkeit Erfüllug, Geschäftsfähigkeit...65 Erfüllugsgeschäft

15 Stichworte Erfüllugsiteresse Ergäzug formbedürftiger Verträge Erhaltugsklausel erhebliche Willesschwäche...96 Erklärugsbote Erklärugsirrtum Ersetzugsklausel Ersitzugsfriste erweiterter Ihaltsirrtum f. Erwerbsverpflichtug bedigte mittelbare Existezgefährdug Fälligkeitsklausel falsa demostratio , 189 Familievertrag, AGB Fehleridetität Fieberwah...11 fiazielle Überforderug figierte Willeserkläruge Form Abäderug formbedürftiger Verträge Aufhebug formbedürftiger Verträge Auftrag zum Eigetumserwerb bedigte Erwerbsverpflichtug Bürgschaftserklärug...125, 133 elektroische Ergäzug formbedürftiger Verträge mittelbare Erwerbsverpflichtug mittelbare Übertragugspflicht Nebeabrede , 125 Übertragug des Awartschaftsrechts vertraglich vereibarte Vorkaufsrecht Vorvertrag zusammegesetzte Verträge Formerforderisse Umfag des Formerforderisses Formmagel Existezgefährdug Heilug Treuepflichtverletzug Formzwecke Fragerecht Schwagerschaft Schwerbehiderug Vorstrafe Fragerecht, Körperbehiderug Frist, Defiitio Gattugskauf Eigeschaftsirrtum Geheimhaltugspflichte, berufliche geltugserhaltede Reduktio , 315 Geehmigug Beschräkuge der Vertretugsmacht des Familiegerichts des gesetzliche Vertreters des Vormudschaftsgerichts Geeralkoses, beschräkter Gesamtichtigkeit...90, 97, 265 Geschäfte des tägliche Lebes... 8 geschäftsähliche Hadluge Geschäftsfähigkeit... 2 beschräkte Geschäftsgrudlage f., 198, 203 Geschäftsufähigkeit... 4 partielle... 5 relative... 6 Gesellschaftsvertrag, AGB Gesellschaftsvertrag, Afechtug Gesetzesverstoß gesetzliche Vertretug Ausschluss Beschräkug der Vertretugsmacht Gestattug, I-sich-Geschäft Gesudheitszustad , 215 Gewährleistugsrecht , 201 Grüdugsserkläruge, Afechtug Hadeltreibe mit Betäubugsmittel Heilug Hemmug der Verjährug Herstellugsverfahre als Sacheigeschaft Idividualprozess Idividualvereibarug Ihaltsirrtum erweiterter f. Ihaltskotrolle Ausschluss im uterehmerische Bereich mit Wertugsmöglichkeit , 313 ohe Wertugsmöglichkeit , 313 uagemessee Beachteiligug I-sich-Geschäft Gestattug Irrtum aderes Rechtsgeschäft Doppelirrtum

16 Stichworte Motivirrtum , 210 über de Vertragsparter über Eigeschafte über Rechtsfolge Kalkulatiosirrtum Kardialpflichte Kausalgeschäft Kebelugsverträge Kofessioszugehörigkeit Kofessioszugehörigkeit als Eigeschaft Körperbehiderug, Fragerecht krasse fiazielle Überforderug krasses Missverhältis Kreditwürdigkeit kudefeidlichste Auslegug kudefreudlichste Auslegug , 322 Lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte... 17, 63 Leistugsbeschreibuge, AGB Leistugsfähigkeit als Eigeschaft Leistugsverweigerugsrecht, AGB lichte Momete (lucida itervalla)... 4 Machtstellug, Missbrauch mageldes Urteilsvermöge Mehrvertretug Miderjährigkeit... 3 Missbrauch eier Machtstellug Missverhältis, krasses mittelbare Rechtsachteile Mittel-Zweck-Relatio Moopolstellug, Missbrauch Motivirrtum , 210 Nachfriste Naturalkomputatio atürliche Eisichtsfähigkeit Nebeabrede, Form , 126 Neubegi der Verjährug eutrale Rechtsgeschäfte... 17, 39 Nichtigkeit Afechtug Formverstoß Geschäftsufähigkeit... 7 Gesetzesverstoß Wucher Nichtigkeitsgrüde... 1 ichtkörperliche Gegestäde otarielle Beurkudug Parteizugehörigkeit als Eigeschaft partielle Geschäftsufähigkeit... 5 Pauschalierug vo Schadesersatzasprüche Preis als Eigeschaft Preisäderugsklausel Preisapassugsklausel Preisvereibaruge Prostituierte Radarwargerät Rausch Realakte Rechtsfolgeirrtum Rechtsgeschäfte, eiseitige Rechtsmissbrauch Rechtsscheistatbestäde, Afechtug Reduktio, geltugserhaltede , 315 relative Geschäftsufähigkeit... 6 Richtigkeitsvermutug, Form Sache Eigeschafte i.s.d. 119 Abs Sachkude als Eigeschaft Sachverhaltsirrtum, uverschuldeter salvatorische Klausel Schädigugsabsicht Schekugsvertrag... 30, 173 Schöheitsreparature Schriftform eigehädige Uterschrift Telefax vereibarte Vertreter Schriftformklausel doppelte eifache Schriftformklausel, AGB Schuldaerketis Schuldbeitritt Schutzfuktio, Formzweck Schwagerschaft Eigeschaft Fragerecht schwebede Uwirksamkeit... 52, 60 Widerruf Schweige als Willeserklärug Schwerbehiderteeigeschaft, Fragerecht Selbstkotrahiere Sexualmoral

17 Stichworte Sicherugsvertrag überraschede Klausel Sigaturgesetz Sittewidrigkeit Beurteilugszeitpukt Kokurreze objektiver Tatbestad...99 subjektiver Tatbestad Sozialmoral Stelle, AGB Steuerugsfähigkeit, magelde Störug der Geschäftsgrudlage f., 198, 203 Tarifvertrag, AGB Taschegeldparagraph Bewirke der Leistug Täuschug, arglistige , 231 Täuschugshadlug durch Dritte Widerrechtlichkeit Teilafechtug , 257 Teilgeschäftsfähigkeit Teilichtigkeit... 90, 112, 261 Teilzeitwohrechte Telefax teleologische Reduktio Tedezbetriebe Termi, Defiitio Testierfähigkeit... 2 Textform , 135 Titelkauf Trasparezgebot , 303, 307, 311, 321, 322 Treuepflichtverletzug Treueverstoß Trukeheit Überforderug, fiazielle Übermittlug, urichtige überraschede Klausel Übertragugspflicht mittelbare Umdeutug Umgehugsgeschäfte... 71, 275 uagemessee Beachteiligug , 308 Uerfahreheit Uklarheiteregel Uterlassugsklagegesetz Verbadsprozess Verbotsgesetz beiderseitiger Verstoß eiseitiger Verstoß Erfüllugsgeschäft Hadeltreibe mit Betäubugsmittel Nichtigkeit Teilichtigkeit Umfag der Nichtigkeitsaordug Verletzug vo Privatgeheimisse Verbraucherdarlehesverträge Verbraucherschutzverei Verbraucherverträge , 279, 281 Verfügugsgeschäft... 22, 263 Verjährug Hemmug Höchstfriste Neubegi Regelverjährug Vereibaruge Verjährugsfriste verkehrswesetliche Eigeschafte der Perso der Sache Verletzug vo Privatgeheimisse Vermögesverhältisse als Eigeschaft Verpflichtug zum Grudstückserwerb Verpflichtug zur Grudstücksübertragug Verpflichtugsgeschäft Verpflichtugsverträge verschuldesuabhägige Haftug Verträge, zusammegesetzte Vertragsbedigug, AGB Vertrauesiteresse Vertrauesschade Vertraueswürdigkeit Vertretug, gesetzliche Verweigerug der Geehmigug... 53, 54 Verzisugsklausel Volljährigkeit... 3 Vollstädigkeitsvermutug Vorformulierug, AGB vorherige Zustimmug Vorkaufsrecht , 143 Vorleistugsklausel Vorleistugspflicht Vormud... 58, 61 Vorstrafe Eigeschaft

18 Stichworte Fragerecht vorübergeheder Störug der Geistestätigkeit Vorvertrag , 143, 148 Warfuktio, Formzweck weite Zweckerklärug Wert als Eigeschaft wertbildede Merkmale Wettbewerbsverbote Widerrechtlichkeit Drohug Mittel-Zweck-Relatio Widerruf widersprechede AGB Willesschwäche, erhebliche Wirksamkeitsfiktio... 8 wirtschaftlicher Zwag Wucher auffälliges Missverhältis Ausbeutug Rechtsfolge Wucherähliche Kreditverträge Zahlugsfähigkeit Zivilkomputatio Zugag gegeüber Geschäftsufähige zusammegesetzte Verträge Zustimmug des Familiegerichts vorherige Zwagslage Zweckerklärug, weite

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