Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V.
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- Irmela Stieber
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1 Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e. V. Präambel Der Auftrag des KSD Katholischer Siedlungsdienst e.v. findet seine Begründung in den Vorstellungen der Katholischen Kirche über Ehe und Familie und in der Katholischen Soziallehre, insbesondere dem Subsidiaritätsprinzip. Er wird im Rahmen der kirchlichen Wohnungsfürsorge zur Verwirklichung christlicher Lebenswerte, zur Förderung mitmenschlicher Beziehungen und zur Stärkung einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung in die Praxis umgesetzt. Die Verwirklichung des kirchlichen Auftrages durch die Mitglieder des Verbandes erfolgt insbesondere durch die Unterstützung aller Bevölkerungsschichten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum und bei der Schaffung eines familiengerechten Zuhauses; die Bereitstellung von Wohnraum für sozial schwache Bevölkerungskreise und Personen mit besonderen Problemen am Wohnungsmarkt; den Beitrag zur Bewahrung der Schöpfung durch Ressourcen schonendes und umweltverträgliches Bauen; die Unterstützung einer breit gestreuten Vermögensbildung in Form des selbst genutzten Wohneigentums; die Bereitstellung von bau- und wohnbegleitenden Dienstleistungen zur Unterstützung der vorgenannten Ziele. Die Tätigkeit des Verbandes ist die Förderung seiner Mitglieder. Sein Betrieb dient nicht eigenwirtschaftlichen Interessen. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
2 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Der Verband führt den Namen KSD Katholischer Siedlungsdienst e.v. - Bundesverband für Wohnungswesen und Städtebau. Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des BGB. (2) Der Verband hat seinen Sitz in Berlin. 2 Aufgaben des Verbandes (1) Zu den Aufgaben des Verbandes gehören insbesondere a) die Wahrnehmung der Interessen der Verbandsmitglieder in allen Bereichen, insbesondere auf allen Ebenen von Kirche, Politik, Wirtschaft und der öffentlichen Verwaltung, einschließlich Öffentlichkeitsarbeit; b) die Unterhaltung und Förderung von Beziehungen unter und mit den Verbandsmitgliedern, auch zur Bildung von Netzwerken; c) die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung. (2) Zur Erreichung des Verbandszweckes oder zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes kann sich dieser an Verbänden und Personenvereinigungen beteiligen. 3 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Verbandes können die Diözesan-Siedlungswerke und andere Wohnungs- und Siedlungsunternehmen sowie überörtliche Einrichtungen und Organisationen werden, die an der Erfüllung der Aufgaben und an den Zielen des Verbandes mitwirken wollen. (2) Die deutschen Bistümer sind Gründungsmitglieder. Sie haben volle Mitgliedsrechte. Der Beauftragte der Deutschen Bischofskonferenz und der Geschäftsführer des Verbandes sind Mitglieder kraft Amtes. (3) Fördernde Mitglieder (Förderer) können juristische und natürliche Personen werden.
3 (4) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern und Förderern entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist die Zustimmung des Beauftragten der Deutschen Bischofskonferenz erforderlich. 4 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit. Die Mitgliedschaft eines Gründungsmitgliedes endet durch Austritt. (2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Er hat durch eine schriftliche Erklärung zu erfolgen, die dem Vorstand bis spätestens 30.Juni des betreffenden Kalenderjahres zugegangen sein muss. (3) Der Ausschluss eines Mitgliedes oder Förderers darf nur erfolgen, wenn von ihm a) schuldhaft Pflichten verletzt wurden, die sich aus der Satzung ableiten, b) oder durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbandes geschädigt wurden, c) oder der Jahresbeitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet wurde. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betreffenden Mitglieds oder Förderers. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht einer weiteren Anhörung in der nächsten Mitgliederversammlung zu. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedsrechte, nicht aber die Beitragsverpflichtung. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder und Förderer (1) Die Mitglieder haben das Recht a) die Dienste des Verbandes in Anspruch zu nehmen und zu nutzen, b) sich mit Sitz und Stimme an der Mitgliederversammlung zu beteiligen. (2) Die Förderer haben das Recht a) die Dienste des Verbandes in Anspruch zu nehmen und zu nutzen, b) beratend an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4 (3) Die Mitglieder und Förderer sind verpflichtet, a) die Interessen des Verbandes zu wahren, b) die Satzung einzuhalten, c) Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten, d) den Jahresbeitrag zu leisten, e) dem Verband alle Informationen, insbesondere statistische Daten, zu überlassen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. (4) Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Dieser wird von der Mitgliederversammlung mittels einer Beitragsordnung festgelegt. Die deutschen Bistümer legen ihren Beitrag selber fest. 6 Organe Organe des Verbandes sind (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Hauptausschuss, (3) der Vorstand. 7 Die Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. (2) Ordentliche Mitgliederversammlungen werden schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen. Jede frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (3) Anträge, über die Beschlüsse gefasst werden sollen und Wahlvorschläge müssen spätestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein.
5 Den Mitgliedern sind die fristgemäß eingegangenen Anträge und Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung mit der endgültigen Tagesordnung bekannt zu geben. (4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Hauptausschuss unter Angabe der Gründe beim Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt. 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere a) die Wahl und Abberufung der ehrenamtlichen Vorstandsmitglieder, b) die Wahl und Abberufung des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters, c) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Hauptausschusses, d) die Wahl und Abberufung der Revisoren, e) die Feststellung des vom Vorstand vorgelegten Jahresabschlusses, f) die Beschlussfassung über die Verwendung eines Überschusses und die Deckung eines möglichen Fehlbetrages, g) die Entlastung des Vorstandes, h) die Genehmigung des Wirtschaftsplans, i) die Entscheidung zum Ausschluss eines Mitgliedes oder Förderers, j) der Erlass einer Beitragsordnung, k) die Änderung der Satzung, l) die Auflösung des Verbandes.
6 9 Durchführung der Mitgliederversammlung (1) Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende des Vorstandes; im Verhinderungsfall der Stellvertreter des Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes. (2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es ist berechtigt, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes Mitglied des Verbandes vertreten zu lassen. (3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem hierfür durch die Mitgliederversammlung bestellten Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet werden muss. (4) Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abberufung von gewählten Mitgliedern des Vorstandes, des Hauptausschusses sowie der Revisoren oder eine Änderung der Satzung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen sind an die Zustimmung des Belegenheitsbistums gebunden. Die Auflösung des Verbandes bedarf der Dreiviertelmehrheit. Bei der Abstimmung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Falls die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist, kann frühestens nach sechs und muss spätestens nach zwölf Wochen eine weitere Mitgliederversammlung stattfinden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. (5) Die Wahl von Mitgliedern des Vorstandes erfolgt geheim. Die übrigen Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt anderes. (6) Bei der Wahl von Personen ist im 1. Wahlgang die absolute Mehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen für einen Kandidaten notwendig.
7 Erhalten bei den Wahlen mehrere Bewerber die absolute Mehrheit der Stimmen, so gelten die Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmen als gewählt. Beim 2. Wahlgang genügt die relative Mehrheit, wobei die Zahl der Kandidaten auf das Zweifache der zu vergebenden Sitze beschränkt ist, und zwar in der Reihenfolge der auf sie im 1. Wahlgang entfallenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 10 Der Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss ist die Vertretung der Mitglieder in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen. Er soll aus mindestens acht, höchstens zwölf Mitgliedern bestehen. Mitglieder des Hauptausschusses können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein. (2) Die Mitglieder des Hauptausschusses müssen dem geschäftsführenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören oder von dem geschäftsführenden Organ eines Verbandsmitgliedes als Vertreter bestimmt werden. (3) Sie werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, wobei jeweils in einem Turnus von zwei Jahren die Hälfte der Hauptausschussmitglieder (mindestens vier) zu wählen ist. (4) Die Mitglieder des Hauptausschusses wählen auf die Dauer von zwei Jahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie zwei Stellvertreter. (5) Die Amtsdauer beginnt mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die im vierten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Mitgliederversammlung stattfindet, in deren Ablauf die Wahl wirksam wurde. Wiederwahl und Ergänzungswahl sind zulässig. Bei Ergänzungswahl wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des vorzeitig Ausgeschiedenen gewählt. (6) Die Wählbarkeit endet grundsätzlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres. (7) Der Hauptausschuss hat den Vorstand bei der Verwirklichung der Verbandsaufgaben zu unterstützen.
8 (8) Der Hauptausschuss kann Arbeitskreise bilden. (9) Die Mitglieder des Vorstandes sollen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses teilnehmen. (10) Über alle Sitzungen des Hauptausschusses sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden müssen. 11 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus höchstens sechs Mitgliedern. Neben den vier ehrenamtlichen Mitgliedern gehören der Beauftragte der Deutschen Bischofskonferenz und der Geschäftsführer des Verbandes kraft Amtes dem Vorstand an. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Hauptausschusses sein. (2) Die vier ehrenamtlichen Mitglieder des Vorstandes müssen dem geschäftsführenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören oder zu dem Zeitpunkt ihrer Wahl angehört haben. (3) Sie werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. (4) Die Amtsdauer beginnt mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die im dritten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Mitgliederversammlung stattfindet, in deren Ablauf die Wahl wirksam wurde. Wiederwahl und Ergänzungswahl sind zulässig. Bei Ergänzungswahl wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des vorzeitig Ausgeschiedenen gewählt. (5) Die Wählbarkeit endet grundsätzlich mit Vollendung des 63. Lebensjahres. (6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9 (7) Der Verband wird gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand. (8) Der Vorstand leitet die Verbandsarbeit im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und unter Würdigung der Empfehlungen des Hauptausschusses. Ihm obliegt insbesondere a) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, b) die Beschlussfassung über den Jahresabschluss, c) die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan. (9) Dem Vorstand (ohne Geschäftsführer) obliegt die Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nach Anhörung des Hauptausschusses, die Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen Verband und Geschäftsführer und die Festlegung von Richtlinien für den Geschäftsführer. (10) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, unter denen sich der Vorstandsvorsitzende oder der Geschäftsführer befinden muss, beschlussfähig. Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (11) Der Vorsitzende des Hauptausschusses, im Verhinderungsfall einer seiner Vertreter, soll mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen. (12) Über alle Sitzungen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben werden müssen. 12 Der Geschäftsführer (1) Der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Verbandes im Rahmen der Beschlüsse der Verbandsorgane und nach den Richtlinien des Vorstandes. Er leitet die Geschäftsstelle und ist Dienstvorgesetzter der in ihr tätigen Mitarbeiter.
10 (2) Zu den Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere a) die Vorbereitung der Beratungen und die Durchführung der Beschlüsse der Verbandsorgane, b) die Verwaltung des Verbandsvermögens und die laufende Geschäftsführung des Verbandes, c) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes, d) die Aufstellung des Jahresabschlusses, e) die Betreuung der Arbeitskreise, f) die Herausgabe oder Schriftleitung der Veröffentlichungen des Verbandes. 13 Revisoren (1) Die Prüfung des Jahresabschlusses obliegt zwei Revisoren. (2) Die Revisoren müssen dem geschäftsführenden Organ eines Verbandsmitgliedes angehören. (3) Sie werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, wobei jeweils in einem Turnus von einem Jahr ein Revisor zu wählen ist. (4) Die Amtsdauer beginnt mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt, und endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die im zweiten Kalenderjahr nach dem Kalenderjahr der Mitgliederversammlung stattfindet, in deren Ablauf die Wahl wirksam wurde. Wiederwahl und Ergänzungswahl sind zulässig. Bei Ergänzungswahl wird der Nachfolger nur für die restliche Amtszeit des vorzeitig Ausgeschiedenen gewählt. (5) Die Wählbarkeit endet mit Vollendung des 63. Lebensjahres. (6) Scheidet ein Revisor vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
11 14 Arbeitskreise (1) Der Hauptausschuss kann zur Bearbeitung einzelner Sachgebiete, Themen und Problembereiche Arbeitskreise aus Vertretern von Mitgliedsunternehmen berufen. Sachverständige Dritte können hinzugezogen werden. Die Arbeitskreise lösen sich nach Erledigung ihrer Aufgaben wieder auf. (2) Sofern mit der Berufung nichts anderes bestimmt wird, wählen die Arbeitskreise ihre Vorsitzenden selbst. 15 Geschäftsjahr und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Der Geschäftsführer stellt alljährlich für das Folgejahr einen Wirtschaftsplan auf. Dieser ist nach Prüfung und Beschlussfassung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung vor Ende des vorangehenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. (3) Der Geschäftsführer stellt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) auf. Dieser muss den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung / Rechnungslegung entsprechen. Der Jahresabschluss soll nach Prüfung und Beschlussfassung durch den Vorstand der Mitgliederversammlung bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Jahres zur Feststellung vorgelegt werden. 16 Auflösung des Verbandes Bei Auflösung des Verbandes ist das Vermögen dem Verband der Diözesen Deutschlands zur Verwendung für kirchlich-soziale Zwecke zu übergeben.
12 17 Inkrafttreten Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Geändert durch die Mitgliederversammlung am 9. Mai 2003 in Speyer. Sie ersetzt die Satzung des KSD Katholischer Siedlungsdienst e.v., verabschiedet am 30. November 1971, zuletzt geändert am 28. April Eingetragen in das Vereinsregister am Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer Nz.
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