Ausgangspunkt und Überblick
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- Imke Lorentz
- vor 8 Jahren
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1 DGRI Jahrestagung Workshop 4 [Ausgewählte Probleme an der Schnittstelle von] Arbeitnehmerurheber- und Arbeitnehmerfinderrecht Klaus Gennen Rechtsanwalt Fachanwalt für f r Informationstechnologierecht Fachanwalt für f r Arbeitsrecht LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Köln, Brüssel, Helsinki 1 Ausgangspunkt und Überblick 75 % der schöpferischen und künstlerischen Leistungen werden durch Arbeitnehmer erzielt (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 4. A Rn. 978) insgesamt 80% bis 90% der technischen Erfindungen in Deutschland sind Erfindungen von Arbeitnehmern (Gennen in Moll (Hrsg.), Münchener Anwaltshandbuch Arbeitsrecht, 14) in Deutschland wurden im Jahr 2007 allein in der IPC-Klasse G06 Datenverarbeitung, Rechnen, Zählen Patente angemeldet (Quelle: DPMA Jahresbericht 2007, S. 112) 2 1
2 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 1. Patentfähigkeit (nach dem PatG) Ausgangspunkt 1 Abs. 1 PatG: Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit T beruhen und gewerblich anwendbar sind. aber: Programme für f r Datenverarbeitungsanlagen als solche sind vom Patentschutz ausgenommen ( 1 Abs. 3, Abs. 4 PatG) st. Rspr. des BGH (z.b. BGH NJW 1992, 372 Seitenpuffer): Technizität ist für die Patentierbarkeit von computerimplementierten Erfindungen erforderlich 3 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 1. Patentfähigkeit (nach dem PatG) BGH NJW 2000, 1953 Logikverifikation BGH GRUR 2000, 1007 Sprachanalyseeinrichtung BGH GRUR 2002, 143 Suche fehlerhafter Zeichenketten BPatG GRUR 2002, 791 Elektronischer Zahlungsverkehr BPatG GRUR 2002, 869 Geschäftliche Tätigkeit BPatG GRUR 2003, 139 Fuzzy Clustering BPatG GRUR 2003, 413 Satzanalyseverfahren BPatG GRUR 2004, 317 Programmartmitteilung BGH GRUR 2004, 667 Elektronischer Zahlungsverkehr BGH GRUR 2005, 141 Anbieten interaktiver Hilfe BGH GRUR Int. 2005, 262 Rentabilitätsermittlung BGH GRUR 2005, 749 Aufzeichnungsträger BPatG GRUR 2008, 330 Expertensystem ( Systeme( mit künstlicher k Intelligenz ) 4 2
3 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 5 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 2. Schutz nach dem UrhG Voraussetzungen nach 69a UrhG: a) Computerprogramm: Programme in jeder Gestalt und in allen Ausdrucksformen, einschließlich des Entwurfsmaterials. Definition: BGH NJW 1986, 198 (nach den WIPO-Mustervorschriften) eine Folge von Befehlen, die nach Aufnahme in einen maschinenlesbaren Träger fähig sind zu bewirken, dass eine Maschine mit informationsverarbeitenden Fähigkeiten eine bestimmte Funktion oder Aufgabe oder ein bestimmtes Ergebnis anzeigt, ausführt oder erzielt 6 3
4 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 2. Schutz nach dem UrhG Voraussetzungen nach 69a UrhG: b) in allen Ausdrucksformen in unterschiedlichen Entwicklungsstufen und Entwurfsstadien im Quell- und Objektcode Unterprogramme und Programm-Module Entwurfsmaterial: z.b. Datenflussplan, Feinkonzept, Programmablaufplan; str. Pflichtenheft im jur. Sinne aber nicht: Handbücher (Schutz ggf. über 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG) c) Kein Schutz von Ideen Ideen und Grunds Grundsätzen tzen,, einschließlich lich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, ggf. 17 UWG 7 I. Schutzfähigkeit higkeit von Software 2. Schutz nach dem UrhG Voraussetzungen nach 69a UrhG: d) individuelles Werk: Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung im Gegensatz zu 2 UrhG keine persönliche geistige Schöpfung erforderlich BGH GRUR 2005, 860 Fash 2000: keine besondere schöpferische Gestaltungshöhe erforderlich Schutz der sog. kleinen MünzeM lediglich die einfache, routinemäß äßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, w ist schutzlos tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung bei komplexen Computerprogrammen 8 4
5 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Konflikt zwischen Arbeitsrecht: grds. Zuordnung der Arbeitsergebnisse zum Arbeitgeber ( 950 BGB analog) und dem Erfinder- bzw. Schöpferprinzip Interessenausgleich: UrhG: 69b UrhG für Computerprogramme ArbEG: patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge 9 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis 1. Zuordnung nach dem UrhG Zuordnung im Wege einer gesetzlichen Lizenz Arbeitnehmer/Dienstverpflichteter erschafft Computerprogramm in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers Arbeitgeber ausschließlich zur Ausübung aller vermögens gens- rechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist Einhaltung von Formalitäten, ten, Wahrung von Fristen, Abgabe von Erklärungen rungen durch den Arbeitgeber nicht notwendig Urheberpersönlichkeitsrechte verbleiben grundsätzlich beim Arbeitnehmer 10 5
6 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Anwendungsbereich sachlich: patent-/gebrauchsmusterfähige technische Erfindungen; nicht schutzfähige technische Verbesserungsvorschläge auch (patentfähige) computerimplementierte Erfindungen persönlich: Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne Unterscheidung der Erfindungen in Diensterfindungen 4 Abs. 2 ArbEG freie Erfindungen 4 Abs. 3 ArbEG 11 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Ablauf: Fertigstellen der Diensterfindung Meldung der Diensterfindung ( 5 I, II ArbEG) Eingangsbestätigung, ggfs. Beanstandung ( 5 I 3, III ArbEG) Ergebnis : Vorliegen einer ordnungsgemäßen Meldung mit Zugang der ordnungsgemäß äßen Meldung: Beginn der viermonatigen Inanspruchnahmefrist ( ( 6 II ArbEG); Ausschlussfrist Schutzrechtsanmeldung im Inland ( 13 ArbEG) vor Ablauf der Inanspruchnahmefrist Entscheidung des AG über Freigabe, beschränkte/unbeschränkte Inanspruchnahme 12 6
7 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Meldung der Diensterfindung, 5 ArbEG: unverzüglich gesondert und schriftlich Kenntlichmachung, dass es sich um eine Erfindungsmeldung handelt Inhalt: 5 Abs. 2 ArbEG Beanstandungsrecht des Arbeitgebers: 2 Monate außerdem: BGH GRUR 2006, 754 Haftetikett 13 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis BGH GRUR 2006, 754 Haftetikett Zweck der Meldung: reine Wissensvermittlung an den Arbeitgeber, so dass dieser über eine Inanspruchnahme und die Vergütung entscheiden kann Verstoß gegen 5 ArbEG ohne Konsequenzen, wenn Wissensvermittlung auf andere Weise dokumentiert wird vom Zweck dieser Bestimmung nicht mehr gedeckte und treuwidrige Förmelei hier: Anmeldung zum Schutzrecht mit dem vom AN angegebenen Inhalt der Lehre zum technischen Handeln unter Nennung der Erfinder 14 7
8 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Inanspruchnahmeerklärung, 6 ArbEG: schriftlich sobald wie möglich, spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung Rechtsfolgen der unbeschränkten Inanspruchnahme 7 Abs. 1 ArbEG: alle (vermögenswerten) Rechte an der Diensterfindung gehen auf den Arbeitgeber über dem Arbeitnehmer verbleiben (lediglich) die Erfinderpersönlichkeitsrechte (Antrag auf Nichtnennung ist in DE möglich) 15 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Aber: Reform der Vorschriften zur Überleitung der Rechte im Gesetzentwurf der Bundesregierung Kritik an der Entscheidung Haftetikett unzumutbare Belastung für kleine und mittlere Unternehmen 6 Abs. 2 ArbEG n.f. sieht die gesetzliche Fiktion der Inanspruchnahme vor, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang der ordnungsgemäßen Erfindungsmeldung die Erfindung durch Erklärung in Textform freigibt. Aber: Reform wird, Inkrafttreten unterstellt, nur für Erfindungen gelten, die nach ihrem Inkrafttreten gemeldet werden. 16 8
9 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis das durch das ArbEG vorgesehen Verfahren führt in der Praxis (nicht nur) bei einem hohen Erfindungsaufkommen zu Schwierigkeiten Problem: Verlust der Rechte bei fehlender Inanspruchnahme; Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Verletzung der Anmeldepflicht Softwareunternehmen müssen die Regelungen des ArbEG berücksichtigen, wenn sie Rechte an techn. (Dienst-) Erfindungen beanspruchen wollen Prüfung der Patent- und Gebrauchsmusterfähigkeit softwareimplementierter Erfindungen 17 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis geregeltes Erfindungswesen (ggf. einschließlich unternehmensinterner Richtlinien) erforderlich: Minimum Formular zur Meldung einer Diensterfindung Formular zur Eingangsbestätigung und für Beanstandungen Formular zur (unbeschränkten) Inanspruchnahme Formulare zu 14, 16 ArbEG Formular zur Vergütungsregelung Prozess, der die Überwachung und Einhaltung der Fristen nach dem ArbEG gewährleistet 18 9
10 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Formular zur Erfindungsmeldung: inhaltlich vorgegebene Struktur logische Reihenfolge der (abgefragten) Informationen Lücken signalisieren die erwartete Ausführlichkeit bei Miterfinderschaft Miterfinderanteilsvereinbarung Anlagen (Berichte, Zeichnungen etc.) ggf. Richtlinien und Hilfetexte zum Ausfüllen des Formulars Zweck: Ermöglichung der Patentanmeldung, Miterfinder- anteilsvereinbarung,, Festhalten der Erfindungshistorie zu Zwecken der Bestimmung des Anteilsfaktors 19 II. Zuordnung im Arbeitsverhältnis Grundmuster zur (unbeschränkten) Inanspruchnahme Hiermit nehmen wir [Arbeitgeber] die mit Meldung vom, Erfindungsmeldung Nr. [einschl. Nachtrag vom.] gemeldete Erfindung mit dem Kurztitel unbeschränkt nkt in Anspruch. Alle vermögenswerten Rechte an der Erfindung gehen mit Zugang dieser Erklärung bei Ihnen auf uns über. Auf die Geheimhaltungspflicht nach 24 ArbEG weisen wir vorsorglich hin. Wir danken für Ihr erfinderisches Wirken. Bitte bestätigen Sie den Erhalt dieses Schreibens durch Unterzeichnung und Rücksendung des beiliegenden Doppels
11 III. ArbEG und UrhG 69g UrhG: Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften auf Computerprogramme, insbesondere über den Schutz von Erfindungen, bleiben von 69a ff. UrhG unberührt Unterfällt eine computerimplementierte Erfindung bzw. ein Computerprogramm ArbEG und UrhG, entsteht ein Konflikt bei (typischer) versäumter Überleitung: Auseinanderfallen von Patentschutz und urheberrechtlichen Nutzungsrechten Nutzung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber parallel denkbar ebenso die gegenseitige Geltendmachung negativer Verbotsrechte 21 Lösungsansätze III. ArbEG und UrhG 1. Vorrangigkeit des UrhG oder PatG/ArbEG? z.t.: Schluss aus 69g UrhG, dass PatG und ArbEG als lex specialis vorgehen (vgl. dazu Bayreuther, GRUR 2003, 570; Brandi-Dohrn, CR 2001, 285) a.a.: 69g UrhG stellt lediglich klar, dass die Regelungen des UrhG nicht abschließend sind, sondern auch andere Schutzrechte eingreifen können, trifft aber keine Aussage zur Subsidiarität des UrhG 22 11
12 Lösungsansätze III. ArbEG und UrhG 2. Rücksichtnahmegebot des Arbeitsrechts Möglichkeit zur Nachholung der Inanspruchnahme durch den AG? eher (-) entspricht nicht dem Zweck und den Regelungen des ArbEG; AG kann von Anmeldung durch AN profitieren (Anmelderisiko bei softwareimplementierten Erfindungen) Verpflichtung zur Einräumung von Nutzungsrechten? Arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Duldung der Nutzung und Verwertung? 3. Liegt ein stillschweigender Verzicht des AG auf Urheberrechte vor bei fehlender Inanspruchnahme? (vgl. dazu Brandi-Dohrn, CR 2001, 285) 23 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 1. Vergütungsanspr tungsansprüche nach dem UrhG h.l.: Abgeltungstheorie (a.a.: Trennungstheorie) BGH GRUR 2001, 155 Wetterführungspläne I die Schaffung eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit der Vergütung des AN grds. abgegolten Ausschluss einer zusätzlichen Vergütung daher auch bei Vorliegen eines technischen Verbesserungsvorschlags offen gelassen: Vergütungspflicht für f r einen von 69b UrhG nicht mehr erfassten Gegenstand (z.b., übersteigender technischer Anteil; Überschuss berschuss ) 24 12
13 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 1. Vergütungsanspr tungsansprüche nach dem UrhG BGH GRUR 2002, 149 Wetterführungspläne II: Vergütungspflicht bei technischen Verbesserungsvorschlägen nur bei einer Vorzugsstellung entsprechend einem gewerblichen Schutzrecht nicht ausreichend: Sonderstellung aufgrund des UrhG ggf. Vergütungsanspruch gem. 32a UrhG ( 36 UrhG a.f.) Anwendbarkeit des 32 UrhG auf Arbeitnehmerurheber? streitig, vgl. Grützmacher in Wandtke/Bullinger, 69b UrhG, RN. 23 Ansprüche ggf. gem. 612 BGB analog bei qualitativer Überschreitung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (dazu Benecke, NZA 2002, 883) 25 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG entsteht dem Grunde nach mit unbeschränkter nkter Inanspruch- nahme, 9 ArbEG; setzt, sofern er der Höhe H nach entstehen soll, eine Benutzung der Erfindung voraus, wobei die gängigen Benutzungsarten sind: die Eigenproduktion und anschließende Veräußerung erfindungsgemäßer Gegenstände, der innerbetriebliche Einsatz (z.b. Herstellungsverfahren), die Lizenzierung an außenstehende Dritte, das Halten als Vorrats- oder Sperrschutzrecht oder die Veräußerung erung der Erfindung bzw. des Schutzrechts 26 13
14 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG 11 ArbEG Berechnung der Vergütung nach den sog. Amtlichen Richtlinien (RL); unternehmensinterne Vergütungsrichtlinien möglich Grundformel nach RL: Verg ergütung = Erfindungswert x Anteilsfaktor Der Anteilsfaktor wird bestimmt durch: Stellung der Aufgabe, Lösung der Aufgabe, Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb 27 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG Der Erfindungswert bei Eigennutzung kann nach drei Methoden ermittelt werden: Lizenzanalogie, erfassbarer betrieblicher Nutzen, Schätzung Berechnung der Vergütung nach der Lizenzanalogie: Vergütung = Bezugsgröß öße e x Lizenzsatz x Miterfinderanteil x Anteilsfaktor [x Risikoabschlag] 28 14
15 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG Ermittlung des Erfindungswertes bei Lizenzverträgen Rn. 14/15 RL Bruttolizenzeinnahme abzüglich bestimmter Kosten (z.b. Know-how-Anteil) = Nettolizenzeinnahme Erfindungswert wird durch Umrechungsfaktor von (i.d.r.) 30% ermittelt 29 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG Welche Berechnungsmethode findet bei der Lizenzierung von Software Anwendung? Abgrenzung zwischen Verkauf erfindungsgemäßer Gegenstände (Lizenzanalogie) und Lizenzvergabe (RL 14/15) Bsp.: Verkauf einer Kopie des Object Codes der Software für (Bezugsgröße?), Lizenzsatz 3%, Miterfinderanteil 100%, Anteilsfaktor 13% - Vergütung brutto Lizenzierung über 3 Jahre zu monatlich, Lizenzkosten ebenfalls (Nettolizenzgebühr?), Umrechnungsfaktor 30%, Miterfinderanteil 100%, Anteilsfaktor 13% - Vergütung brutto Aber: Lizenz nach RL 14/15 meint die Verschaffung der Möglichkeit zur Eigenproduktion durch den Lizenznehmer, also Lizenzanalogie und nicht RL 14/
16 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG Ermittlung der technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße, RL 7, 8 wirtschaftliche Bezugsgröße: Umsatz oder Herstellungskosten technische Bezugsgröße : Gesamtkonstruktion oder kleinstes erfindungsbeeinflusstes Teil? bei modular aufgebauter Software Bestimmung der techn. Bezugsgröße problematisch: Wie bestimmt sich der Wert des kleinsten erfindungsbeeinflussten Teils? ebenso problematisch: Bezugsgröße, wenn die Erfindung erst durch entsprechende Parametrierung der Software verwirklicht wird oder vom Kunden die Software wahlweise mit oder ohne Verwirklichung der Erfindung genutzt wird 31 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG 32 16
17 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG / FälleF Modul mit Erfindung wird in Standardanwendungssoftware integriert, Paket kostet 2.000, wird mal verkauft Modul mit Erfindung wird in Individualsoftware integriert, Projekt kostet insgesamt 20 Mio. einschl. Hardware Erfindung wird zur Herstellung entsprechender Module an einen Dritten auslizenziert Modul ist mit Produkten des Arbeitgebers nicht kompatibel und wird nur innerbetrieblich beim Arbeitgeber selbst eingesetzt, um dessen Daten zu sichern 33 IV. Vergütung des Arbeitnehmers 2. Vergütungsanspruch nach dem ArbEG / Berechnung Gesamtumsatz 300 Mio., Problem: Anteil der Erfindung? [nur] 1%??!?, Umsatz 3 Mio., Abstaffelung nach RL 11? ,51, Lizenzsatz? - 5%, Erfindungswert ,68, 3 Erfinder zu je 33%, pers. Erfindungswert ,23, Anteilsfaktor 13%, Vergütung pro Person 6.086,24 brutto Anteil an Individualsoftware?? Annahme: [nur] , Lizenzsatz 5%, Erfindungswert 5.000, pers. Erfindungswert je Erfinder 1667, Anteilsfaktor 13%, Vergütung pro Person 217 brutto Reine Lizenzvergabe nach RL 14 Berechnung nach dem betrieblichen Nutzen gemäß RL
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