Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen

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1 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen Vortrag zur ausserordentlichen Mitgliederversammlung der Thurgauischen Konferenz der öffentlichen Sozialhilfe vom 18. November 2009 RA lic. iur. Claudia Lehmann

2 Übersicht Rechtliche Grundlagen Allgemeines zur Rückerstattungspflicht gemäss Art. 19 f. SHG Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug Haftung der Erben Ihre Fragen 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 2

3 Rechtliche Grundlagen: Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (RB 850.1; SHG) 19 Abs. 1 SHG: Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug 19 Abs. 2 SHG: Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug sowie Haftung der Erben 19 Abs. 3 SHG: Rückerstattung bei Bevorschussungen 19 Abs. 4 SHG: Verjährung 19a SHG: Rückerstattung bei Bevorschussungen von Versicherungsleistungen Richtlinien des Kantons Thurgau für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen vom 8. April November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 3

4 Rückerstattungspflicht gemäss 19 f. SHG bei unrechtmässigem Bezug bei rechtmässigem Bezug bei bevorschussten Leistungen / Darlehen Die Rückerstattung kann während und / oder nach der Unterstützung geltend gemacht werden Die Rückerstattung kann nur nach der Unterstützung geltend gemacht werden Die Rückerstattung kann während und / oder nach der Unterstützung geltend gemacht werden 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 4

5 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Voraussetzungen Unrechtmässigkeit richtet sich nach objektivem Kriterium kein subjektives Verschulden der hilfsbedürftigen Person erforderlich Beispiele: - irrtümliche oder doppelte Auszahlung von Sozialhilfeleistungen - Nichtmeldung eines Einkommens - Verschweigen einer Auszahlung von Versicherungsleistungen - Verschweigen einer Erbschaft 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 5

6 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Rechtsfolge Rückerstattungspflicht der zu Unrecht bezogenen Leistungen Verzinsung (5%) Möglichkeit der Kürzung und Verrechnung bei laufender Unterstützung Grenze: - höchstmögliche Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt = max. 20 % des Grundbedarfs - Verhältnismässigkeit - insbesondere bei unrechtmässigem Bezug ohne Verschulden der hilfsbedürftigen Person ist auf eine Verzinsung und Kürzung der Leistung zu verzichten 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 6

7 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Achtung Falle: Nichtmeldung eines Einkommens, Verschweigen einer Auszahlung von Versicherungsleistungen, Verschweigen einer Erbschaft stellen für sich allein nur Pflichtverletzung dar! Die pflichtwidrigen Handlungen müssen dazu führen, dass der hilfsbedürftigen Person mehr Unterstützungsleistungen ausbezahlt werden, als ihr zustehen würden. Andernfalls handelt es sich nicht um einen unrechtmässigen Bezug. Beispiel: Eine unterstützte Person beerbt ihren Vater. Die Teilung der Erbschaft wird jedoch aufgrund einer erbrechtlichen Streitigkeit verzögert, so dass die Auszahlung der Erbschaft (unverschuldet) nicht erfolgen kann. Die hilfsbedürftige Person hat weiterhin Anspruch auf Sozialhilfe. 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 7

8 Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug Verfahren Fürsorgebehörde trägt Beweislast für unrechtmässigen Bezug Beweiserhebung (Lohnausweis, Kontoauszug, Mitteilungen anderer Behörden, etc.) Mitwirkungspflicht der unterstützten Person Ermächtigung zur Einholung von Auskünften bei erhärtetem Verdacht Gewährung des Rechtlichen Gehörs Entscheid - Darstellung Sachverhalt - Begründung - Anführen der Beweise - Beschluss - Rechtsmittelbelehrung 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 8

9 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug Voraussetzungen Grundsätzlich unterstützte Person, welche für sich oder ihre Angehörigen Unterstützungsleistungen bezogen hat Bezug nach dem 18. Altersjahr daher keine Rückerstattungspflicht des fremdplatzierten Kindes, welches eine eigene Unterstützungseinheit bildet keine (drohende) Unterstützungsbedürftigkeit mehr Zumutbarkeit der Rückerstattung 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 9

10 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug Zumutbarkeit wesentliche Verbesserung der finanziellen Verhältnisse Gegenüberstellung anrechenbare Einnahmen und anerkannte Ausgaben (vgl. Ausführungen in Richtlinien Ziff. II.3) anrechenbare Einnahmen: Grundsätzlich werden sämtliche Einnahmen als anrechenbar anerkannt anrechenbare Ausgaben: Grundbedarf für den Lebensunterhalt gemäss SKOS-Richtlinien zuzüglich 50 % plus weitere Ausgaben für Wohnkosten, Erwerbsauslagen, Schuldentilgung etc. auf die Vorbringen der unterstützten Person bezüglich Zumutbarkeit ist in der Begründung einzugehen. Eine pauschale Ablehnung würde des rechtliche Gehör der ehemals unterstützten Person verletzen 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 10

11 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug Verfahren Beendigung der Sozialhilfeunterstützung Hinweis auf Rückerstattungspflicht Gewährung eines Nachholbedarfs (Prüfung der Rückerstattung frühestens nach Ablauf von einem Jahr) Vorabklärungen Möglichkeit, bei den thurgauischen Steuerbehörden das steuerbare Einkommen und vermögen ehemals unterstützter Personen einzusehen Mitwirkungspflicht der ehemals unterstützten Person Androhung, die Rückerstattung aufgrund der bestehenden Akten festzulegen 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 11

12 Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug Verfahren Prüfung der Zumutbarkeit Gegenüberstellung anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben (vgl. Ausführungen in Richtlinien Ziff. II.3) in der Regel sollte die Rückerstattung nicht länger als fünf Jahre dauern Verzicht auf Rückerstattung von weiteren Leistungen gütliche Einigung rechtsmittelfähiger Entscheid evt. anfechtbare Verfügung bezüglich Mitwirkungspflicht 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 12

13 Rückerstattung Haftung bei Erbschaft unterstützten Person selbst Erben der unterstützten Person 19 Abs. 2 SHG: Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug 19 Abs. 2 SHG 19 Abs. 2, 3. Satz SHG: Haftung der Erben Prüfung der Zumutbarkeit keine Prüfung der Zumutbarkeit Mitwirkungspflicht bis zur Höhe ihrer Erbschaft Erbe wird man erst nach dem Tod des Erblassers (VG /E/8) Erbvorbezug zu Lebzeiten der unterstützen Person Anwendungsfall von 19 Abs. 2 SHG (vgl. VG /E/8) Prüfung der Verwandtenunterstützung, evt. Rechtsmissbrauch 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 13

14 Haben Sie noch Fragen? 18. November 2009 Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen von RA lic. iur. Claudia Lehmann 14

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