alles was Recht ist Sozial-Info 03/2011 Zum Jahresende wie immer die aktuellen sozialrechtlichen Veränderungen:

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1 alles was Recht ist Sozial-Info 03/2011 Lebenshilfe DÜSSELDORF e. V. Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Düsseldorf e.v. Lebenshilfe DÜSSELDORF e. V. Aktuelles für Mitglieder und Freunde der Lebenshilfe Düsseldorf e. V. Zum Jahresende wie immer die aktuellen sozialrechtlichen Veränderungen: 1. Änderungen der Regelbedarfe ab abheften und sammeln Regelbedarfsstufe 1 Für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 364,00 374,00 Regelbedarfsstufe 2 Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 328,00 337,00 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben 291,00 299,00 Regelbedarfsstufe 4 Für leistungsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 287,00 287,00 Regelbedarfsstufe 5 Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 251,00 Regelbedarfsstufe 6 Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 6.Lebensjahres 215,00 219,00 2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Regelbedarfsstufen ab und Zuschläge nach 42 SGB XII ab Regelbedarfsstufe 1 Für alleinstehende oder alleinerziehende Leistungsberechtigte 100 % 374,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 % 63,58 Regelbedarfsstufe 2 Paare Volljährige Partner innerhalb der Bedarfsgemeinschaft 90 % 337,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 % 57,29 Regelbedarfsstufe 3 erwachsene Person, die keinen eigenen Haushalt führt* erwachsene Leistungsberechtigte, die in einem anderen Haushalt oder in einer stationären Einrichtung leben 80 % 299,00 Mehrbedarf nach 30 SGB XII wegen Merkzeichen G 17 % 50,83 Rückfragen an: Evelyn Küpper, Tel. ( )

2 3. Verwendung des Regelsatzes Gegenüberstellung der Leistungen am Regelsatz eines alleinstehenden Erwachsenen 2011/2012 (Änderungen durch RBEG) Regelbedarfsrelevante Bedarfspositionen 2011 in 2012 in Abt. 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke)* : 128,46 132,77 Abt. 3 (Bekleidung und Schuhe): 30,40 31,42 Abt. 4 (Wohnen, Energie und Instandhaltung): 30,24 31,27 Abt. 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. gegenstände): 27,41 28,35 Abt. 6 (Gesundheitspflege): 15,55 16,08 Abt. 7 (Verkehr): 22,78 23,57 Abt. 8 (Nachrichtenübermittlung): 31,96 33,03 Abt. 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur): 39,96 41,29 Abt. 10 (Bildung): 1,39 1,42 Abt. 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen): 7,16 7,42 Abt. 12 (andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene): 26,50 27,38 Ergibt zusammen monatlich (Positionen gerundet): 364,00 374,00 Folgende Beträge müssen aus der jeweiligen Regelbedarfsstufe angespart werden: Regelbedarfsstufe Betrag 16 % Ansparung gerundet Regelbedarfsstufe ,84 60 Regelbedarfsstufe ,92 54 Regelbedarfsstufe ,84 48 Regelbedarfsstufe ,92 46 Regelbedarfsstufe ,16 40 Regelbedarfsstufe ,04 35 Im Regelsatz enthaltene Kosten für Haushaltsenergie (Engergiepauschale) Regelbedarfsstufe Betrag Regelbedarfsstufe ,05 Regelbedarfsstufe ,15 Regelbedarfsstufe ,24 Regelbedarfsstufe ,65 Regelbedarfsstufe ,51 Regelbedarfsstufe ,98 2

3 Zusätzlicher Mehrbedarf für Warmwasserbereitung Personengruppe Zuschlag Regelbedarfsstufe ,3 % 8,60 Regelbedarfsstufe ,3 % 7,75 Regelbedarfsstufe ,3 % 6,88 Regelbedarfsstufe ,4 % 4,02 Regelbedarfsstufe ,2 % 3,01 Regelbedarfsstufe ,8 % 1,75 Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung Art der Erkrankung Krankenkost/Kostform Niereninsuffizienz (Nierenversagen) Eiweißdefinierte Kost 37,40 Niereninsuffizienz mit Hämodialysebehandlung Dialysediät 74,80 Zöliakie/Sprue (Durchfallerkrankung bedingt durch Überempfindlichkeit gegenüber Klebereiweiß) Glutenfreie Kost 74,80 Colitis Ulcerosa Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 HIV-Infektion/Aids Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 Krebs Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 Leberinsuffizienz Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 Morbus Crohn Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 Multiple Sklerose Mehrbedarf aufgrund einer verzehrenden Krankheit 37,40 4. Barbetrag in stationären Einrichtungen Durch die Erhöhung der Regelsätze steigen auch die Barbeträge in den Einrichtungen. Personenkreis bis ab Volljährige Leistungsberechtigte in Heimen 98,28 100,98 * Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 5,84 6,00 vom Lebensjahr 14,59 15,00 vom Lebensjahr 29,19 29,99 vom Lebensjahr 58,38 59,98 im 18. Lebensjahr 68,11 69,98 3

4 *Ansparung für Weihnachten 3,74 /Monat 5. Belastungsgrenze nach 62 Abs. 2 Satz 5 i.v.m. 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V Die Belastungsgrenze für SGBII und SGB XII Empfänger beträgt im Regelfall 2 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 89,76 ; die Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen beträgt 1 % des Jahresbetrages des Regelsatzes = 44, Kostenübernahme der privaten Krankenversicherung für Hartz IV-Bezieher Die Beiträge zur Privaten Krankenversicherung bei ALG II-Beziehern müssen von den Jobcentern voll übernommen werden (BSG-Urteil AZ.: B 4 AS 108/10 R vom ). 7. Änderungen in der Krankenversicherung 7.1. Belastungsgrenze Für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen beträgt die Belastungsgrenze 2 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bevor die Belastungsgrenze ermittelt wird, wird von den jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen ein Betrag in Höhe von 15 v. H. der jährlichen Bezugsgröße = abgezogen. Für jedes familienversicherte Kind sind die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt grundsätzlich um einen Kinderfreibetrag von zu mindern. Beispiel: Familie mit 3 Kindern, 1 Alleinverdiener mit einem Bruttoeinkommen von ,-- /Jahr: Bruttoeinkommen ,00 Kinderfreibetrag ( 3 x 7.008,-- ) ,00 Freibetrag Ehefrau 4.725, ,00 anzurechnendes Einkommen davon 2 % 385,02 Zuzahlungen pro Jahr Ist ein Familienmitglied chronisch krank wäre 1% als Zuzahlung zu leisten. Bei Zuzahlungen von insgesamt 192,51 ist dann die gesamte Familie für den Rest des Jahres von den Zuzahlungen zu befreien. Hier sollten also unbedingt alle Belege gesammelt werden Härtefallregelung bei Zahnersatz Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für die gesamte Zuzahlung, wenn im Jahr 2012 die monatlichen Bruttoeinnahmen des Mitglieds und der im Haushalt lebenden Angehörigen folgende bundeseinheitliche Grenzen nicht übersteigen: für Alleinstehende (40 % der Bezugsgröße =) 1.050,00 für Ehepaare bzw. 2 Haushaltsangehörige (+ 15 %) 1.207,50 für Ehepaare mit 1 Kind bzw. 3 Haushaltsangehörige(+ 10 %) 1.328,25 4

5 je weiterem Haushaltsangehörigen (+ 10 %) 105,00 Beispiel: Ein 2-Personen-Haushalt bezieht monatliche Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt in Höhe von und liegt dabei oberhalb der Härtefallgrenze (1.207,50 ). Für Zahnersatz fällt ein Eigenanteil von an; dieser Eigenanteil mindert sich wie folgt: a) Einnahmen des Haushalts 1.500,00 b) maßgebende Härtefallgrenze 1.207,50 c) Differenz (a) (b) 292,50 d) Dreifacher Differenzbetrag 877,50 e) Differenz d) 122,50 Der Eigenanteil des Versicherten reduziert sich hier von auf 877,50 die Differenz von 122,50 übernimmt die Krankenkasse zusätzlich Angemessene Aufwendungen für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe Die Krankenkasse übernimmt die Kosten bis max. 66,00 /Tag bzw. 8,25 /Stunde Kalendertäglicher Mindestzuschuss bei stationärer Aufnahme im Hospiz Der Zuschuss beträgt pro Tag 183, Elektronische Gesundheitskarte Die elektronische Gesundheitskarte (egk) ersetzt künftig die bisherige Krankenversicherten-karte in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie beinhaltet mehr Informationen als die alte Karte und bietet neue Möglichkeiten. Ihre Einführung erfolgt schrittweise. Seit dem gilt sie als gültiger Versichertennachweis. Die egk soll aber nicht nur wie die Krankenversichertenkarte administrative Funktionen unterstützen, sondern künftig auch medizinische Angaben abbilden. Diese werden freiwillig sein. Zudem kann sie auf der Rückseite bereits heute die "europäische Krankenversicherungskarte" enthalten. Leistungsumfang der egk Die elektronische Gesundheitskarte ist in ihrer Konstruktion so aufgebaut, dass sie alle technischen Voraussetzungen hat, um eine künftige umfangreiche und moderne Telematikinfrastruktur zu bedienen. Sie ist mit einer neuen Prozessortechnik ausgestattet und fälschungssicher. Die egk trägt bereits im sog. Basis- Rollout also von Anfang an ein Lichtbild des Versicherten. Die weiteren, technisch möglichen Funktionen, können schrittweise zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass bei der Ausgabe der egk an die Versicherten zunächst nicht alle Funktionen zur Verfügung stehen, die die Karte theoretisch unterstützt. Ein Austausch der Karten bei der späteren Freischaltung zusätzlicher Funktionen ist nicht erforderlich. Die Karte enthält im Basis-Rollout die erforderlichen administrativen Daten. Diese sind die auch bisher verwendeten üblichen Daten wie Versichertenname und -anschrift, Krankenversicherungsnummer, Versicherungsstatus, Krankenkasse und Geburtsdatum. Neue Angabe auf der egk Neu auf der elektronischen Gesundheitskarte ist zudem die Angabe des Geschlechts. Diese ist bei den bisherigen Krankenversichertenkarten nicht vermerkt. 5

6 Die weitere Ausrichtung der Telematik Infrastruktur soll sich zunächst auf Notfalldaten, eine sichere Kommunikation unter den verschiedenen Leistungserbringern und auf ein neuartiges Versichertenstammdatenmanagement konzentrieren. Versichertenbild Konkret soll die egk im ersten Schritt bei der Ausgabe an die Versicherten im Basis-Rollout zusätzlich zu den Funktionen der bisherigen Versicherungskarte ein Lichtbild des Versicherten und den europäischen Versicherungsnachweis enthalten. Das Lichtbild verhindert eine missbräuchliche Kartenverwendung und somit die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Für Kinder unter 15 Jahren und für schwer Pflegebedürftige wird die egk ohne Lichtbild ausgegeben. Diesen Personen soll nicht zugemutet werden, ein Foto zur Verfügung stellen zu müssen. Vor der Ausgabe der egk treten die Krankenkassen an ihre Versicherten heran und fordern sie auf, ein entsprechendes Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Kosten für die Erstellung des Fotos sind ggf. von den Versicherten zu tragen. Notfalldaten Die Speicherung und die Bereitstellung der Notfalldaten auf der egk kann künftig für mehr Sicherheit sorgen. Im Notfall können so Komplikationen vermieden werden, die beispielsweise durch Arzneimittelunverträglichkeiten, bestehender Vorerkrankungen oder Besonderheiten aufgrund erfolgter Operationen hervorgerufen werden könnten. Neben Notfalldaten sind künftig z. B. auch Patientenverfügungen, Organspendeerklärungen, Arzneimittel- oder Impfdokumentationen möglich. Patientenakte Zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht umgesetzt ist die Einführung der elektronischen Patientenakte. Aber auch diese Funktion kann die elektronische Gesundheitskarte in Zukunft umsetzen. Die technischen Voraussetzungen erfüllt die egk. Ärztliche Behandlungsdaten und Diagnosen können mit der egk genutzt und abgerufen werden. Ein behandelnder Arzt kann mittels der egk dann einen Überblick erhalten, welche Behandlungen bei dem Versicherten bereits durchgeführt wurden. Röntgenbilder könnten z. B. ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. So werden unnötige und zum Teil auch gefährliche Doppeluntersuchungen vermie-den. Mit Hilfe schneller und sicherer elektronischer Transportwege und -verfahren können bislang unsichere Verfahren, wie z. B. der Patientendatenversand per Fax abgeschafft werden. Die dazu laufenden Praxistests werden ausgewertet. Es bleibt abzuwarten, ob die verschiedenen Anwendungen die Praxistauglichkeit nachweisen. Nutzung einer PIN Zum jetzigen Stand der Einführung wird eine PIN-Nummer nicht benötigt. Erst wenn auf der egk zusätzlich auch medizinische Daten (z. B. im Rahmen einer elektronischen Patientenakte oder bei Arzneimittel- und Impfdokumentationen) abgespeichert werden, ist für die Nutzung dieser Daten die Eingabe einer PIN durch den Versicherten erforderlich. Durch datenschutzrechtliche Maßnahmen ist sichergestellt, dass ein Zugriff auf medizinische Daten durch unberechtigte Dritte nicht möglich ist. 8. Änderungen in der Pflegeversicherung Zum steigen die Leistungsbeträge in der Pflegeversicherung wie folgt: 8.1. Sachleistung Pflegestufe I 450,-- Pflegestufe II 1.100,-- Pflegestufe III 1.550,-- Stufe III / Härtefälle 1.918,-- 6

7 8.2. Pflegegeld Pflegestufe I 235,-- Pflegestufe II 440,-- Pflegestufe III 700, Kurzzeit und Verhinderungspflege Für alle Pflegestufen für max. 28 Tage Tages - und Nachtpflege Pflegestufe I 450,-- Pflegestufe II 1.100,-- Pflegestufe III 1.550, Anrechnung von Pflegegeld auf das Blindengeld ab Pflegestufe Betrag Kürzung in % Kürzungsbetrag I 235,-- 70 % 164,50 II 440,-- 50 % max. 220,00 III 700,-- 50 % von 430,-- max. 220, Vollstationäre Pflege in Pflegeheimen Pflegestufe I in Höhe von Pflegestufe II in Höhe von Pflegestufe III in Höhe von für Härtefälle in Höhe von Tageweiser Pflegegeldanspruch bei Aufenthalten im Elternhaus Gegen die seit dem Sommer angewandte neue Berechnung des tageweisen Pflegegeldes laufen bereits einige Widerspruchsverfahren Ergebnis offen. Durch die Erhöhung der Sachleistungswerte und des Pflegegeldes ergeben sich nunmehr folgende Berechnungen: Pflegestufe 1: Sachleistungsanspruch: 450 davon max. 256 für Heimunterbringung. Inanspruchnahme von 57 % des Sachleistungsanspruchs Restanspruch Geldleistung in Prozent: 43 %. Pflegegeldanspruch: 235 davon max. noch 43 % = 101,05 Restanspruch auf Pflegegeld = max. 3,37 /Tag. Pflegestufe 2: Sachleistungsanspruch: davon max. 256 für Heimunterbringung. Inanspruchnahme von 23 % des Sachleistungsanspruchs Restanspruch Geldleistung in Prozent: 77 %. Pflegegeldanspruch: 440 davon max. noch 77 % = 338,80 Restanspruch auf Pflegegeld = max. 11,29 /Tag. 7

8 Pflegestufe 3: Sachleistungsanspruch: davon max. 256 für Heimunterbringung. Inanspruchnahme von 16,5 % des Sachleistungsanspruchs Restanspruch Geldleistung in Prozent: 83,5 %. Pflegegeldanspruch: 700 davon max. noch 83,5 % = 584,50 Restanspruch auf Pflegegeld = max. 19,48 /Tag Leistungen für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge Werte für die Zeit vom alte Bundesländer Stufe Mindestpflegezeitpro Woche beitragspflichtiges monatl. pro Woche Entgelt pro Jahr Beitragshöhe I 14 Stunden 8.400,00 137,20 II 14 Stunden ,96 182,93 II 21 Stunden ,00 274,40 III 14 Stunden ,00 205,80 III 21 Stunden ,00 308,70 III 28 Stunden ,00 411, Pflegereform ist auf den Weg gebracht Änderungen für Mitte 2012 geplant Langsam bekomme ich das Gefühl, dass jeder Bundesgesundheitsminister unabhängig von seiner Parteizugehörigkeit seine ureigene Pflegereform auf den Weg bringen muss. Bisher erhalten Demenzkranke kaum Hilfe aus der Pflegeversicherung. Das will Gesundheitsminister Bahr mit mehr Geld und einer neuen Definition ändern. Die Bundesregierung will die Situation der rund 1,4 Mio. Demenzkranken verbessern noch bevor 2013 der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt. Konkrete Details zur Umsetzung nannte Bahr allerdings nicht. Mehreinnahmen durch Beitragsanhebung Zum 1. Januar 2013 soll der Pflegebeitrag von 1,95 auf 2,05 % angehoben werden, um mit den Mehreinnahmen von 1,1 Mrd. die Betreuung der Demenzkranken zu verbessern. Für die Versicherten bedeutet das einen Anstieg von maximal 3,82 im Monat. Bei abhängig Beschäftigten muss der Arbeitgeber die Hälfte davon übernehmen. Mehr Leistungen soll es aber schon vor 2013 geben. So sollen unter anderem Familienangehörige bei der häuslichen Pflege besser unterstützt werden, außerdem sollen alternative und betreute Wohnformen für Demente gefördert werden. Pflegebegriff soll neu definiert werden Bahr sagte, bisher würden Demenzkranke kaum oder gar nicht von der Pflegeversicherung berücksichtigt. Um das zu ändern, solle ein Beirat den Begriff "Pflegebedürftigkeit" bis 2013 neu definieren. Bisher gelten körperliche, kaum aber geistige Gebrechen als Maßstab. Die im Jahr 2009 erarbeiteten Kriterien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit dürften dann für den Reißwolf sein Familienpflegezeitgesetz im Bundestag beschlossen Der Bundestag hat am 20. Oktober 2011 das Familienpflegezeitgesetz beschlossen. Vorgesehen ist, dass Beschäftigte ihre Arbeitszeit für zwei Jahre auf 50 Prozent reduzieren können, 8

9 um Familienangehörige zu pflegen. Dafür sollen sie vier Jahre lang 75 Prozent ihres letzten Gehalts bekommen. Damit folgt das Entgeltmodell dem Prinzip der Altersteilzeit. Vielfach kritisiert wurde, dass kein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit geschaffen wird. Ohne die Zustimmung des Arbeitgebers kann der oder die Beschäftigte keine Familienpflegezeit in Anspruch nehmen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. 9. Aufwandspauschale für gesetzliche Betreuer Bitte denken Sie daran, dass Sie die Aufwandspauschale bis zum bei dem zuständigen Vormundschaftsgericht beantragen. An das Amtsgericht AZ: Postfach PLZ Betrifft: Betreuung/Aktenzeichen: Name des/der Betreuten: Ort Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich, mir für die Führung oben genannter Betreuung eine Aufwandspauschale gem. 1835a BGB in Höhe von 323,-- aus der Landeskasse zu bewilligen. Der/die Betreute ist mittellos. Ich habe für die Aufwendungen in diesem Zeitraum keinen Aufwendungsersatz und keine Vergütung erhalten. Der Antrag bezieht sich auf den Zeitraum von Ich bitte um Überweisung des Betrages auf mein Konto Nr bei der BLZ bis Mit freundlichen Grüßen 10. aktuelle Rechtsprechung Häusliche Krankenpflege auch in Einrichtungen der Behindertenhilfe BSG vom AZ: B 8 SO 16/09 R. Im Streit ist die Übernahme der Kosten von Harnblasenkatheterisierungen während des Aufenthalts der Klägerin in einem Behindertenwohnheim für die Zeit vom bis Die 1981 geborene Klägerin ist schwerbehindert. Sie lebt in einer Wohnstätte der Beigeladenen zu 1 und besucht am Tage die Förderstätte einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM); insoweit erbringt der Beklagte Eingliederungshilfeleistungen. Wegen einer Harnblasenentleerungsstörung muss die Klägerin mehrmals täglich zur Restharnableitung katheterisiert werden. Die Kosten hierfür, die durch die Einschaltung eines ambulanten Dienstes entstanden sind, hat der Beklagte nur für den Aufenthalt in der WfbM übernommen, für die Zeit des Aufenthaltes in der Wohnstätte jedoch abgelehnt, weil die Beigeladene zu 1 nach der für sie geltenden Leistungsvereinbarung und dem zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Heimvertrag zur Erbringung dieser Leistungen, die durch die vereinbarte Vergütung abgegolten werde, verpflichtet sei. Während das SG der Klage stattgegeben hat, hat sie das LSG abgewiesen, weil der Beklagte mit der Übernahme der an die Beigeladene zu 1 gezahlten Vergütung seine Leistungspflicht erfüllt habe; die Klägerin müsse sich mit der Beigeladenen zu 1 auseinandersetzen. Ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 9

10 2 (Krankenkasse) auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege scheide aus, weil die Voraussetzungen des 37 SGB V, der auf eine Krankenpflege im eigenen Haushalt, der Familie oder einem sonst geeigneten Ort abstelle, nicht erfüllt seien. Ein Wohnheim als Behinderteneinrichtung sei kein geeigneter Ort im Sinne des Gesetzes. Hiergegen wendet sich die Klägerin. Sie macht geltend, spätestens seit der Neufassung des 37 Abs 2 SGB V zum ("sonst an einem geeigneten Ort") sei ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege allein wegen der Unterbringung in einer Einrichtung der Behindertenhilfe nicht mehr ausgeschlossen. Wenn ein Anspruch gegen die Beigeladene zu 2 (Krankenkasse) nicht bestehe, habe sie jedenfalls Anspruch auf Übernahme der Katheterisierungskosten nach dem SGB XII durch den Beklagten. Das BSG hat der Klage stattgegeben und die Krankenkasse verurteilt, die Kosten der häuslichen Krankenpflege auch im Wohnheim zu übernehmen Zweitversorgung mit Hilfsmitteln für den Kindergarten bzw. Schulbesuch Am hat sich das BSG mit der Doppelversorgung von Hilfsmitteln für Kindergarten bzw. Schulbesuch und der Zuständigkeit der Krankenversicherung oder Sozialhilfe beschäftigt mit folgenden Ergebnissen: B 3 KR 7/11 R; B 3 KR 8/11 R; B 3 KR 13/10 R Zweitversorgung mit einem Therapiestuhl für die KITA zu Lasten der Krankenversicherung Die GKV wäre zur Zweitversorgung der versicherten schwerstbehinderten Kinder mit einem Therapiestuhl verpflichtet gewesen, weshalb die geltend gemachten Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger berechtigt sind. Die Einstandspflicht der Krankenkassen für Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich reicht bei Kindern und Jugendlichen weiter als bei erwachsenen Versicherten, soweit dies zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich ist. Hinsichtlich des Besuchs einer heilpädagogischen oder integrativen Kindertageseinrichtung ist bislang indes noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung ergangen. Der Senat hatte lediglich in einer Entscheidung zur häuslichen Krankenpflege die Pflicht zur versichertenfreundlichen Auslegung der leistungsrechtlichen Vorgaben des SGB V vor dem Hintergrund des 2 Abs 1 SGB I als geboten angesehen, wozu bei Kindern die Wiederherstellung und Sicherung der Möglichkeit zur sozialen Integration unter Gleichaltrigen in einem Kindergarten bzw. einer Kindertagesstätte sowie der Schulfähigkeit nach Eintritt der Schulpflicht gehört. Den Besuch einer Kindertageseinrichtung sieht der Senat weiterhin nicht als allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens an. Noch nicht der Schulpflicht unterliegende gehbehinderte Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren können aber gleichwohl die Zweitausstattung mit einem weiteren Therapiestuhl auf Kosten der GKV verlangen, wenn der bereits vorhandene heimische Therapiestuhl wochentäglich nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand zum Kindergarten transportiert werden könnte und bei diesen Kindern deshalb die Förderung ihrer Schulfähigkeit sowie die Integration in den Kreis Gleichaltriger nicht gesichert wären. Kindertageseinrichtungen bereiten gemeinsam mit den Eltern und in Zusammenarbeit mit den Schulen auf den verpflichtenden Besuch einer allgemeinbildenden Schule vor und schaffen somit die Grundvoraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung. Zentrales Ziel der Kinderförderung ist nicht nur die Betreuung, sondern auch die Bildung und Erziehung der Kinder, wobei dem Bildungsauftrag nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Bedeutung zukommt (vgl 22 SGB VIII). Nach den in NRW geltenden Schul- und Kinderbildungsgesetzen sind die Aufgabenbereiche von Kindertageseinrichtungen und Schulen im Hinblick auf die Vermittlung elementarer Kenntnisse und Fertigkeiten zudem so aufeinander abgestimmt, dass die Kindertageseinrichtungen die Voraussetzungen für den Erwerb einer elementaren Schulausbildung im Sinne der Sicherstellung der Schulfähigkeit vermitteln (Elementarbereich), während die Grundschulen darauf aufbauend zu systematischen Formen des Lernens führen und die Basis für die weitere Schullaufbahn legen (Primarbereich). Deshalb hat die GKV auch schon in diesem vorschulischen 10

11 Bereich ab Vollendung des 3. Lebensjahres eines behinderten Kindes dafür Sorge zu tragen, dass eine ausreichende und den möglichst reibungslosen Besuch von Kindertagesstätten zulassende Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt. Dies war hier nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht der Fall. Anders entschied das BSG bei schulpflichtigen Kindern: B 3 KR 3/11 R; B 3 KR 4/11 R; B 3 KR 5/11 R Der Senat hat festgestellt, dass die beklagten Krankenkassen nicht zur Erstattung der Kosten für einen Aktivrollstuhl nebst Zubehör als Zweitversorgung zwecks Besuchs einer Förderschule verpflichtet sind. Grundsätzlich erfüllen die Krankenkassen ihre gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung von Hilfsmitteln durch eine ausreichende Erstversorgung hier jeweils mit einem Aktivrollstuhl. Eine Zweitversorgung auch zum Schulbesuch - kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, worauf schon in den Hilfsmittelrichtlinien (HMR) des GBA zutreffend hingewiesen wird. In allen zu entscheidenden Fällen handelte es sich um zum Transport geeignete Aktivrollstühle, die allein mangels Ladekapazität des vom Schulträger organisierten Schülerspezialverkehrs nicht mitgenommen werden konnten. Dieser Mangel führt indes nicht zu einem Anspruch gegen die GKV auf Zweitversorgung, so dass die geltend gemachten Erstattungsansprüche des überörtlichen Sozialhilfeträgers nicht begründet sind. Ich wünsche Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit im Kreise Ihrer Familien und Freunde und alles Gute für das neue Jahr. Evelyn Küpper Rückfragen an: Evelyn Küpper, Tel. ( )

12 Rückfragen an: Evelyn Küpper, Tel. ( )

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