zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests und zur Reform der Vaterschaftsverfahren

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1 Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Berlin, 15. Februar 2007 Stellungnahme Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D Berlin fon: ++49 (0) fax: ++49 (0) geschaeftsstelle@djb.de zum Verbot heimlicher Vaterschaftstests und zur Reform der Vaterschaftsverfahren Mit Urteil vom 13. Februar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht über eine Verfassungsbeschwerde zur Rechtswidrigkeit heimlicher Vaterschaftstests entschieden. Es hat dabei drei Punkte festgestellt: Erstens steht es mit dem Grundgesetz in Einklang, heimliche Vaterschaftstests als rechtswidrig einzustufen und ihre Verwertung in einem Gerichtsverfahren abzulehnen. Der djb fordert seit längerem, dass der Gesetzgeber endlich ein Gendiagnostikgesetz schafft, in dem heimliche Gentests mit dem Körpermaterial anderer Personen ausdrücklich verboten und in dem die rechtlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit genetischen Proben und Daten geregelt werden. Zweitens hat das BVerfG bestätigt, dass das in 1600 ff. BGB geregelte Vaterschaftsanfechtungsverfahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Auch nach Ansicht des djb bietet dieses Verfahren einen gerechten Interessenausgleich. Drittens hat das BVerfG die Einführung eines Feststellungsverfahrens zur isolierten Klärung der Abstammung für notwendig gehalten. Ein solches Feststellungsverfahren wirft allerdings in vielen Fällen, in denen es in Betracht kommt, Probleme auf. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, sozial verträgliche Lösungen zu finden, die den unterschiedlichen Konstellationen gerecht werden. A. Heimliche Vaterschaftstests Der djb sieht bei den heimlichen Vaterschaftstests einen dringenden Regelungsbedarf. Der Markt für heimliche Vaterschaftstests hat sich rasant entwickelt. Auch wenn heimliche Vaterschaftstests bereits nach der gegenwärtigen zivilrechtlichen Lage rechtswidrig sind, müssen sie ausdrücklich in einem eigenständigen Gendiagnostikgesetz verboten werden. Nur damit würde der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen, persönlichkeitsrechtlichen, familienrechtlichen und datenschutzrechtlichen Grundsätzen gerecht, nach denen solche Tests unzulässig sind.

2 I. Angebot und Nachfrage im Markt für Vaterschaftstests Der Fortschritt gendiagnostischer Verfahren hat dazu geführt, dass DNA-Analysen zur Feststellung der Vaterschaft nicht mehr auf eine (ärztlich entnommene) Blutprobe angewiesen sind, sondern bereits anhand geringer Mengen DNA-haltiger Körpersubstanzen leicht und preisgünstig durchgeführt werden können. Seitdem hat sich ein breiter Markt von Laboren entwickelt, die Vaterschaftstests durchführen. Das Angebot ist mittlerweile überwältigend und wird von massiver Werbung begleitet. Gibt man bei Google das Stichwort Vaterschaftstest ein, erhält man Ergebnisse auf diese Anfrage, bei der Einschränkung auf Labor Vaterschaftstest sind es immer noch Ergebnisse. Die Labore werben damit, dass die angebotenen Tests eine diskrete Alternative zu den aufwändigen Gerichtsverfahren darstellten. Ein großer Teil der Labore bietet sowohl gerichtsverwertbare als auch andere Vaterschaftstests an 1. Die Preise für Vaterschaftstest schwanken im Ergebnis zwischen 200,- und 1.300,- Euro; gerichtsverwertbare Gutachten bewegen sich im oberen Preisbereich. Als Probe können außer Speichelproben auf einem Wattestäbchen z.b. Zigarettenkippen, Kaugummi, Haare mit Wurzel, Blut oder Zahnbürste eingesandt werden. 2 Die Labore untersuchen zwischen 12 und 16 Genorten, wobei mindestens 16 Genorte untersucht werden müssen, falls Proben der Mutter nicht vorliegen oder mehrere Väter, die genetisch eng miteinander verwandt sind, in Betracht kommen. Die Ergebnisse werden in aller Regel innerhalb von 7 bis 21 Tagen per Post oder an die Einsender verschickt. 3 Die Labore sorgen sich also nicht darum, auf welche soziale Konstellation ein Diagnoseergebnis trifft. Nur selten werden eine Mediation 4 oder eine humangenetische Beratung für den Fall angeboten, dass das Ergebnis als zu belastend empfunden wird 5. Wie im Übrigen mit den Proben und Daten umgegangen wird, wird auf den Internetseiten nicht erläutert. Das ist um so überraschender, als die meisten Labore nicht nur Vaterschaftstests anbieten, sondern auch andere biologische oder genetische Untersuchungen 6, da die erforderliche Ausstattung dieselbe ist. Die Möglichkeit der genetischen und biologischen Untersuchungen entwickelt sich rasant weiter. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Chiptechnologie. Die Labore wären daher in der Lage, mit den ursprünglich zum Zwecke des Vaterschaftstests eingesandten Materialien auch Untersuchungen durchzuführen, die andere Aussagen über den Gesundheitszustand bzw. die genetische Disposition desjenigen erlauben, von dem die Probe stammt. Manche Labore weisen selbst darauf hin, dass es Billiganbieter gibt oder Tests von Vermittlern vermittelt werden, die selbst kein Labor betreiben und keine fachliche Ausbildung haben. 7 Das Angebot der Labore kann von einem breiten Kreis interessierter Personen wahrgenommen werden. Bei den heimlichen Abstammungstests richtet sich die Aufmerksamkeit in aller Regel auf die rechtlichen Väter, die an ihrer Vaterschaft Zweifel hegen. Zu berücksichtigen sind aber auch die potenziellen biologischen Väter, die nicht die rechtlich zugeordneten Väter sind, aber ihre Vaterschaft festgestellt wissen wollen, weil sie glauben, dass ein Kind aus ihrer Beziehung mit der Mutter stammt. Mütter und Kinder können ebenfalls ein Interesse an heimlichen Tests haben. Zu denken ist außerdem an Großeltern, die testieren wollen, an Schwiegereltern, die der Schwiegertochter misstrauen, oder an Geschwister, die sich nicht schätzen. Vorstellbar ist darüber hinaus etwa ein Interesse der Presse daran herauszufinden, ob etwa ein Kind tatsächlich vom prominenten Vater abstammt. Weitergehend können Personen, die weder unmittelbar noch in einem sonstigen engen persönlichen Verhältnis zum Kind oder den zugeordneten Eltern stehen, 1 Andere Tests werden mit unterschiedlichen Bezeichnungen versehen. So gibt es bei gerichtsverwertbare und wissenschaftliche Gutachten. 2 Siehe etwa Vgl. etwa Siehe 5 Siehe 6 Bei besteht etwa die Möglichkeit, genetische Dispositionen für Bluterkrankungen, Krebs, Herz-Kreislauferkrankungen und einiges mehr überprüfen zu lassen. 7 Etwa 2

3 Interesse haben, genetisches Material untersuchen zu lassen. All diese Konstellationen zeigen, wie wichtig der rechtliche Schutz gegen heimliche Gentests durch Labore ist, die bislang keinerlei Qualitäts- und Seriositätsanforderungen und praktisch keiner Kontrolle unterliegen. II. Rechtliche Beurteilung heimlicher Vaterschaftstests Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit den Grundrechten beteiligter Personen vereinbar ist, heimliche Vaterschaftstests als rechtswidrig einzustufen und ihre Verwertung in einem Gerichtsverfahren abzulehnen. 1. Die Rechtswidrigkeit der Anfertigung heimlicher Vaterschaftstests Eine heimliche DNA-Analyse, die ohne die Kenntnis und Einwilligung anderer Beteiligter, insbesondere der Person, deren Körpermaterial untersucht wird, eingeholt wird, ist ein Verstoß gegen das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes. Diesem Recht kommt bei DNA-Analysen regelmäßig besonderes Gewicht zu. Denn aus dem Körpermaterial als genetischer Probe können weit mehr Informationen gewonnen werden als die Angaben über Abstammungsverhältnisse, nämlich zum Beispiel Informationen über Krankheitsdispositionen. Die meisten der einschlägigen Labore bieten nicht nur Vaterschaftstests an, sondern auch andere biologische oder genetische Untersuchungen, da die erforderliche Ausstattung dieselbe ist. Es ist unkontrollierbarer, zumal wenn sich Labore im Ausland befinden, ob nicht aus den eingesandten Körpermaterialien personenbezogene Proben angefertigt, personenbezogene Daten gespeichert und interessierten Kreisen, etwa Versicherungen, weitere personenbezogene Auswertungen der Proben angeboten werden. Auf einer allgemeinen Ebene hat jede Person Anspruch darauf, dass der Staat sie davor schützt, dass Dritte ihr Körpermaterial personenbezogen an beliebige Labore einsenden und daran genetische Tests durchführen lassen. Darüber hinaus ist ein heimlicher Abstammungstest, der ohne Einwilligung der sorgeberechtigten Person(en) durchgeführt wird, ein rechtswidriger Eingriff in das Personensorgerecht. Dieser Eingriff fällt auch unter den Haftungs- und Schadensersatztatbestand des 823 BGB. Dagegen konzentrieren sich die Datenschutzgesetze im Falle privater Beteiligter auf den Schutz vor Beeinträchtigungen, die durch den Umgang mit personenbezogenen Daten aufgrund der Datenverarbeitung in automatisierter Form oder in Dateien entstehen. Ganz aus der Anwendbarkeit der Datenschutzgesetze ausgenommen ist eine Datenverarbeitung, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten erfolgt ( 1 Abs. 2 Nr. 3, 27 Abs. 1 S. 2 BDSG). Damit greifen die Datenschutzgesetze zwar in der Regel für die Labore, nicht jedoch für den rechtlichen Vater, den mutmaßlichen genetischen Vater oder für die Mutter, die die Abstammung ihres Kindes klären wollen, dafür von ihm eine Haar- oder Speichelprobe nehmen und sie mit weiteren Angaben an ein Labor senden. Insgesamt sind die Datenschutzgesetze nicht auf die Problematik des heimlichen Vaterschaftstests zugeschnitten. 2. Die Rechtswidrigkeit der Verwertung heimlicher Tests im Gerichtsverfahren Wird ein Vaterschaftstest heimlich gemacht, darf sein Ergebnis nicht im gerichtlichen Verfahren verwertet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die heimliche Verschaffung von Genmaterial des Kindes seine Rechte in erheblicher Weise beeinträchtigt. Eine Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse im gerichtlichen Verfahren wäre ihrerseits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Kindes, der nicht gerechtfertigt ist. 3

4 III. Regelung in einem Gendiagnostikgesetz Sowohl aus verfassungsrechtlicher Perspektive als auch im Hinblick auf die zivil-, familien- und sorgerechtlichen Regelungen und auch im Hinblick auf das nur begrenzt greifende Datenschutzrecht ergibt sich ein dringender Regelungsbedarf bei Vaterschaftstests. Die Gesetzgebung muss endlich den Umgang mit genetischen Proben und Daten in einem eigenständigen Gesetz regeln. Gen- und Abstammungsanalysen, die jemand heimlich mit dem Körpermaterial anderer Personen durchführt, müssen ausdrücklich verboten und sanktioniert werden. Aber auch die einverständlichen Genund Abstammungsanalysen benötigen einen klaren rechtlichen Rahmen. In einem Gendiagnostikgesetz sind Einwilligungs- und umfassende Aufklärungserfordernisse ebenso zu regeln wie Anforderungen an die Qualität der Untersuchung und an die Qualifikation und Zuverlässigkeit der Personen, die solche Analysen durchführen. Die gesetzliche Festlegung einer umfassenden Aufklärung und einer angemessenen Kompetenz der die Untersuchung durchführenden Stellen ist besonders wichtig, weil die Labore gegenwärtig sehr sorglos im Hinblick darauf sind, ob und wie unerwünschte Untersuchungsergebnisse in den jeweiligen sozialen Konstellationen verarbeitet werden können. Ferner müssen Regelungen über die Gewinnung der genetischen Proben getroffen werden, damit gerade im Bereich der Abstammungsuntersuchung gewährleistet ist, dass die Proben tatsächlich von den jeweils benannten Personen stammen. Dringend notwendig sind darüber hinaus Vorschriften über den weiteren Umgang mit den genetischen Proben und mit den daraus erlangten Daten. Faktisch können aus den genetischen Proben zahlreiche weitere Informationen gewonnen werden. Das gilt um so mehr, als die erforderliche Laborausstattung dieselbe ist und die meisten Labore nicht nur Vaterschaftstests, sondern auch andere biologische oder genetische Untersuchungen anbieten. Deshalb ist es unverzichtbar, dass eine rechtliche Regulierung sicherstellt, dass nur die zur Klärung der Abstammung erforderlichen Untersuchungen an der genetischen Probe in Auftrag gegeben und vorgenommen werden dürfen, Feststellungen über andere Tatsachen nicht getroffen werden dürfen und hierauf gerichtete Untersuchungen unzulässig sind. Begrenzende Regelungen sind auch über die Aufbewahrung und Vernichtung der Untersuchungsergebnisse und über die Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der genetischen Proben erforderlich. B. Zur Reform der Vaterschaftsverfahren Im Familienrecht ist weder der biologische noch der soziale Vater der wahre Vater. Vielmehr beruht die Vaterschaft auf einer rechtlichen Zuordnung. Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist ( 1592 BGB). Für die Fälle, in denen Zweifel an der biologischen Vaterschaft eines Mannes bestehen oder umgekehrt die biologische Vaterschaft festgestellt werden soll, stellt das gegenwärtige Familienrecht in 1600 ff. BGB ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren zur Verfügung. Dieses Verfahren richtet sich auf die Feststellung, dass der bis dahin als Vater zugeordete Mann nicht der Vater des Kindes ist. Ein stattgebendes gerichtliches Gestaltungsurteil ist mit einer Statusänderung verbunden: Der bisherige rechtliche Vater verliert seinen Vaterschaftsposition mit allen daraus folgenden Rechten und Pflichten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil das Vaterschaftsanfechtungsverfahren als solches und seine Voraussetzungen für verfassungsmäßig erklärt. Neben diesem Verfahren soll der Gesetzgeber aber noch eine sog. isolierte Feststellungsklage, also ein rechtsförmiges Verfahren vorsehen, in dem die Abstammung des Kindes von seinem rechtlichen Vater geklärt und nur ihr Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden kann. 4

5 I. Verfassungsmäßigkeit des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens Auch der djb hält das gegenwärtige Verfahren der Vaterschaftsanfechtung mit seinen einschränkenden Voraussetzungen für verfassungsmäßig. Es gibt im Wesentlichen drei Einschränkungen: Der anfechtungsberechtigte Personenkreis ist eingeschränkt. Bei der Anfechtung müssen Zweifel an der Vaterschaft dargelegt werden. Die Anfechtung ist grundsätzlich durch eine Zwei-Jahres-Frist ab Kenntnis der Umstände, die gegen die Vaterschaft sprechen, begrenzt. Alle Einschränkungen beruhen auf guten Gründen. Anfechtungsberechtigt sind nach 1600 BGB grundsätzlich der Mann, dem die Vaterschaft wegen der Ehe zugerechnet wird oder der sie anerkannt hat, die Mutter und das Kind. Auch der (mutmaßliche) biologische Vater hat seit dem Jahre 2004 ein Anfechtungsrecht. 8 Dieses Anfechtungsrecht scheidet nach 1600 Abs. 2 und 3 BGB allerdings aus, wenn das Kind zu dem (kraft Ehe oder Anerkennung) rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung hat. In solchen Fällen hat der Gesetzgeber dem Schutz der sozialen Familie Vorrang eingeräumt; der biologische Vater hat hier keine Möglichkeit, rechtliches Elternteil des Kindes zu werden. Nicht anfechtungsberechtigt sind sonstige Dritte, selbst wenn sie Interesse an einer Anfechtung haben mögen, etwa die mit dem Kind verwandten Großeltern. Die Anfechtungsberechtigten müssen Anforderungen an die Darlegungslast erfüllen. Die vorgetragenen Umstände müssen geeignet sein, Zweifel an der Vaterschaft zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann als nicht ganz fern liegend erscheinen zu lassen. Dies ist, so führt auch das BVerfG aus, mit Blick auf den Schutz des rechtlichen und sozialen Familienverbandes und mit Blick insbesondere auf das Interesse des Kindes angemessen, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann. Ohne Darlegungsanforderungen liefe außerdem die ihrerseits durch gute Gründe gestützte Anfechtungsfrist ins Leere. Schließlich muss bei der Anfechtung eine Frist eingehalten werden: Der oder die Anfechtungsberechtigte kann binnen zwei Jahren ab Kenntnis der gegen die Vaterschaft sprechenden Umstände die Vaterschaft anfechten ( 1600 b Abs. 1 BGB). Die Interessen des Kindes werden dabei durch Sonderregelungen zu Fristbeginn und -ablauf geschützt. Die grundsätzlich zweijährige Zeitspanne nach Kenntnis soll vor allem der Rechtssicherheit und dem Schutz der sozialen Familie dienen. Im Zuge der Kindschaftsreform 1997 hat der Gesetzgeber überlegt, ganz auf die Frist für die Vaterschaftsanfechtung zu verzichten. 9 Er entschied sich jedoch mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und den Schutz der sozialen Familie dagegen. Eine fristunabhängige Anfechtung könne in Einzelfällen zu unerträglichen Ergebnissen führen, so wenn z. B. ein Kind in Kenntnis seiner Abstammung jahrelang Unterhaltsleistungen bezogen habe und dann in einem Zeitpunkt, in dem der nicht-biologische Vater seinerseits auf Unterhaltsleistungen des Kindes angewiesen ist, die Vaterschaft anficht 10. Auch für die Frist gibt es somit überzeugende Gründe. Insgesamt ist die Gestaltung des gegenwärtigen Vaterschaftsanfechtungsverfahrens sachgerecht. II. Zur Beurteilung der Reformvorschläge Im Kontext der Vaterschaftsverfahren sind in der politischen Diskussion bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts drei Reformvorschläge eingebracht worden: die Legalisierung heimlicher 8 Eingeführt mit Gesetz vom , BGBl. I S Dies beruht auf dem Beschluss des BVerfG vom , BVerfGE 108, Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 87 f. Hintergrund war u.a., dass das Bundesverfassungsgericht eine kenntnisunabhängige Frist von zwei Jahren nach Volljährigkeit des Kindes im Jahre 1994 für verfassungswidrig erklärt hat. 10 Bundestagsdrucksache 13/4899, S. 87 f. 5

6 Vaterschaftstests, die Absenkung der Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens und die Einführung einer isolierten Feststellungsklage. 1. Legalisierung heimlicher Vaterschaftstests Vorschläge des baden-württembergischen Justizministers Goll zielen auf eine rechtliche Absicherung von Vaterschaftstests, die ohne Einwilligung dieser Beteiligten und insofern heimlich erfolgen. Das Land Baden- Württemberg hat bereits einen entsprechenden Gesetzesantrag eingebracht. 11 Mit dem Urteil des BVerfG steht fest, dass diese Vorschläge mit den Grundrechten der Beteiligten und mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar sind. Sie stehen zudem in einem fundamentalen Widerspruch zu sorgerechtlichen und datenschutzrechtlichen Prinzipien. 2. Absenkung der Anforderungen an die Vaterschaftsanfechtung Die Bundesregierung hat in ihrem Referentenentwurf zur FGG-Reform eine Absenkung der Voraussetzungen des gegenwärtigen Anfechtungsverfahrens vorgesehen. Insbesondere soll eine Begründung des Anfechtungsantrags nicht (mehr) erforderlich sein. Eine solche Regelung würde aber dazu führen, dass die Anfechtungsfrist, die nach dem Vorschlag der Bundesregierung beibehalten werden soll, praktisch leerliefe. Hierzu hält auch das BVerfG fest: Ohne objektive Umstände, von denen der rechtliche Vater erfahren hat und auf die er sich stützt, ist nicht zu berechnen, ab wann die Zweijahresfrist, innerhalb derer der Vater seine Vaterschaft anfechten kann, zu laufen beginnt, die sich gerade auf solche Umstände bezieht. Unabhängig davon besteht im Falle der Einführung einer isolierten Feststellungsklage für eine Änderung des verfassungsmäßigen Anfechtungsverfahrens kein Anlass mehr. 3. Einführung einer isolierten Feststellungsklage Eine isolierte Feststellungsklage, wie sie das BVerfG jetzt verlangt, ist in einer bestimmten so nicht zwingenden Ausgestaltung bereits vorher von der bayerischen Staatsregierung vorgeschlagen worden. 12 Eine isolierte Feststellungsklage zielt allein auf die Feststellung der genetischen Abstammung. Diese wird möglich, ohne dass die statusrechtliche Position als rechtlicher Vater betroffen ist. Eine rechtliche Lösung aus dieser Position erfordert weiter eine Vaterschaftsanfechtungsklage. Entscheidend sind allerdings nicht die unterschiedlichen Rechtsfolgen, sondern die unterschiedlichen Voraussetzungen. Eine isolierte Feststellungsklage soll im Grundsatz ohne jegliche Darlegung von Umständen, die Zweifel an der rechtlichen Vaterschaft begründen, und ohne jegliche Frist zulässig sein. Wenn jeder Beteiligte ein Verfahren auf Feststellung der genetischen Abstammung mit der bloßen Behauptung, jemand sei nicht der biologische Vater, und zu einem in seinem Belieben stehenden Zeitpunkt anstrengen kann, wird man jedoch dem Kindeswohl nicht gerecht. Es wird in der Entscheidung des BVerfG nicht deutlich, warum das die einschränkenden Voraussetzungen des Anfechtungsverfahrens tragende Interesse des Kindes, einen stabilen familiären Rahmen zu haben, in dem es sich einem Vater und einer Mutter zugehörig fühlen kann, an dieser Stelle eine so untergeordnete Rolle spielt. Immerhin hält das BVerfG fest, dass es besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen, in denen sich ein Kind befindet, im Einzelfall rechtfertigen (können), wegen besonderer Gefährdung des Kindeswohls für begrenzte Zeit von der Eröffnung eines Verfahrens abzusehen, mit dem das Recht des Mannes auf Kenntnis der Abstammung des Kindes von ihm zur Durchsetzung zu verhelfen ist. Der Gesetzgeber muss dies hinsichtlich der inhaltlichen Voraussetzungen und hinsichtlich des Verfahrens angemessen ausgestalten. 11 Bundesratsdrucksache 280/ Bundesratsdrucksache 369/05. 6

7 Besonders problematisch ist es, wenn dem nicht-rechtlichen, potenziell biologischen Vater die Möglichkeit einer isolierten Klage auf Feststellung der genetischen Abstammung auch in den Konstellationen eingeräumt wird, in denen er gerade nicht anfechtungsberechtigt ist. Eine Anfechtungsklage hat der Gesetzgeber bewusst ausgeschlossen, wenn und weil das Kind zu dem rechtlichen Vater eine funktionierende sozial-familiäre Beziehung hat ( 1600 Abs. 2 und 3 BGB). Anderenfalls könnte ein Mann, der nach seinem Vortrag biologischer Vater, aber weder rechtlicher noch sozialer Vater eines Kindes ist, in eine funktionierende Familie eingreifen. Dem stehen Gründe des Kindeswohls und auch die Rechte des rechtlichen und zumindest sozialen Vaters entgegen. Das BVerfG weist selbst darauf hin, dass in diesen Konstellationen strengere Anforderungen an den Vortrag des Klägers zu stellen sind. Das ändert aber nichts daran, dass eine Feststellungsklage für möglich gehalten wird, obwohl eine Anfechtungsklage zum Schutz des Kindeswohls und der funktionierenden Familie ausgeschlossen ist. Auch hier muss der Gesetzgeber zu einer angemessenen Ausgestaltung gelangen. Ein Feststellungsverfahren zur isolierten Klärung der Abstammung kann auch in anderweitigen Konstellationen Gerechtigkeitsprobleme aufwerfen. So könnte genau die Konstellation eintreten, die der Gesetzgeber im Zuge der Kindschaftsreform 1997 als unerträgliches Ergebnis bezeichnet hat: Sobald der Vater, der immer für das Kind gesorgt hat, ein Pflegefall wird, könnte das Kind voraussetzungslos auf gut Glück hin ein Feststellungsverfahren anstrengen. Sollte sich dabei herausstellen, dass der Vater nicht der genetische Vater ist, könnte es ein Anfechtungsverfahren mit der Folge nachschieben, dass es keine Unterhaltspflichten mehr hat. Dass die Voraussetzungen einer isolierten Feststellungsklage niedriger sind als die Voraussetzungen eines Anfechtungsverfahrens, kann insgesamt zu erheblichen Konflikten führen. Das BVerfG führt ausdrücklich aus, dass der Gesetzgeber gehalten ist, Sorge dafür zu tragen, dass im Vaterschaftsanfechtungsverfahren das von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Interesse insbesondere des Kindes, gegebenenfalls seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, weiterhin Berücksichtigung findet. Er kann sicherstellen, dass die nun leichter zu erwerbende Kenntnis des rechtlichen Vaters, nicht biologischer Vater zu sein, im Anfechtungsverfahren nicht sogleich zur Beendigung der rechtlichen Vaterschaft führt, wenn dies wegen der Dauer der rechtlichen und sozialen Bindung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater sowie der besonderen Lebenssituation und Entwicklungsphase, in der sich das Kind gerade befindet, zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Kindeswohls führte. Der Gesetzgeber ist also insgesamt aufgefordert, sozial verträgliche Lösungen zu finden. Jutta Wagner Präsidentin Prof. Dr. Marion Albers Vorsitzende der Kommission Gentechnologie Dr. Angelika Nake Vorsitzende der Kommission Zivil-, Familien- und Erbrecht, Recht anderer Lebensgemeinschaften 7

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