Fahr- und Flugtauglichkeit bei angeborenen Herzerkrankungen
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- Kerstin Rothbauer
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1 Herzlich willkommen zum Vortrag Dr. med. Heinz Beckers Fahr- und Flugtauglichkeit bei angeborenen Herzerkrankungen Vortrag auf der 46. Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie 2014, Weimar
2 Aktualisierung vom
3 Fahrtauglichkeit für Kraftfahrzeuge Neueinteilung nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV): Ab 1. Januar 1999 Klasse A: Krafträder mit Leistungsbeschränkung Klasse A1: Krafträder Hubraum mind. 95 cm 3 / Höchstgeschwindigkeit mind. 100 km/h Klasse B: Personenkraftwagen Klasse BE: Fahrzeug Klasse B + Anhänger
4 Klasse C: Klasse CE: Mindestlänge 7 m, zul. Gesamtmasse mind. 12 t Klasse C + Anhänger Klasse C1: Mindestlänge 5,5 m, zul. Gesamtmasse mind. 5,5 t Klasse C1E: Klasse C1 + Anhänger Klasse D: Klasse DE: Mindestlänge 10 m, mind. 80 km/h Klasse D + Anhänger Klasse D1: Mindestlänge 5 m, mind. 80 km/h Klasse D1E: Klasse + D1
5 Klasse M: Klasse T: Kleinkraftkräder/Fahrräder mit Hilfsmotor, mind. 40 km/h Fahrzeugkombination zweiachsige Zugmaschine + Anhänger Sondererlaubnis Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
6 Vorbemerkung: Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die zur Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind Erkrankungen, die seltener vorkommen oder nur kurzzeitig andauern (z.b. grippale Infekte, akute infektiöse Magen-/Darmstörungen, Migräne, Heuschnupfen, Asthma).
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10 Durch die Verankerung in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erhalten die Leitlinien damit normativen Charakter = Sie sind ab verbindlich anzuwenden! Im Ausnahmefall muss eine Abweichung hiervon detailliert begründet werden! Kostenloser Download: Bei Eingabe Stichwort: Begutachtungsleitlinien
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12 1.2 Zuordnung der Fahrerlaubnisklassen Für die Zwecke der Begutachtungsleitlinien werden die Klassen entsprechen des jeweils gültigen Anhangs III der EU- Führerschein-richtlinien und der Anlage 4 der FeV in zwei Gruppen unterteilt:
13 Gruppe 1: Führen von Fahrzeugen der Klassen A, A1, B, BE, L, T Gruppe 2: Führen von Fahrzeugen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF)
14 Herzrhythmusstörungen Wenn jemand unter Herzrhythmusstörungen leidet, die anfallsweise zu einer wiederholten Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns führen und damit zur Ursache von Bewusstseinstrübungen oder Bewusstlosigkeit werden können, ist nicht mehr in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
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16 Dies bedeutet: 1. Erfolgreiche Behandlung der Herzrhythmusstörungen durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher nach 3 Monaten Herzfunktion normalisiert: Bedingt wieder in der Lage, Kraftfahrzeuge Gruppe 1 zu führen. Voraussetzung: Internistisch-kardiologische Begutachtung einschl. 24-Stunden-Langzeit- Ekg
17 2. Bei Implantation eines Kardioverters/ Defibrillators längerer Beobachtungszeitraum von 6 Monaten erforderlich. Voraussetzung ebenfalls: Internistischkardiologische Begutachtung einschl. 24-Stunden-Langzeit-Ekg Beides gilt nur für Anforderungen der Gruppe 1.
18 Voraussetzungen zur Bewältigung der Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 2 sind in der Regel für ICD-Patienten nicht mehr gegeben! = alle Berufskraftfahrer Lkw sowie Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (Taxi/ Omnibus)
19 Herzleistungsschwäche durch angeborene oder erworbene Herzfehler oder sonstige Ursachen Wer in Ruhe unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen gerecht zu werden.
20 Wer bei gewöhnlichen Alltagsbelastungen unter den Zeichen einer Herzleistungsschwäche leidet, ist nicht in der Lage, den gestellten Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Auflagen und Beschränkungen sind vom Gesamtzustand des Erkrankten abhängig zu machen (z.b. regelmäßige ärztliche Überwachung, Nachuntersuchung in bestimmten Fristen, Beschränkung auf einen Fahrzeugtyp, Umkreis- und Tageszeitbeschränkungen).
21 Ein gesicherter Herzfehler, der auch unter stärkeren körperlichen Belastungen kompensiert bleibt, ist ohne Einfluss auf die Leistung zum sicheren Führen von Kraftfahrzeugen, sofern in Abständen von 2 bis 3 Jahren eine internistischkardiologische Nachuntersuchung die Kompensation bestätigt. Ausnahmen: Aortenstenose des Schweregrades III und IV (NYHA) sowie solche Personen, bei denen unter Belastung Synkopen aufgetreten sind.
22 Eine Herzoperation beseitigt insbesondere einen Großteil der angeborenen Herzfehler, so dass der Betreffende als gesund zu bezeichnen ist. Auch bei den erworbenen Herzfehlern mit oder ohne Einsatz von künstlichen Klappen können die Ergebnisse sehr günstig sein, so dass die bedingte Belastungsfähigkeit zum Führen von Kraftzeugen gegeben sein kann.
23 11 FeV Eignung, Abs. 2 Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch Bewerber anordnen.
24 Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 [Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen] oder 5 [Eignungsuntersuchung für Bewerber und Inhaber der Klassen C, C1, D, D1 und der zugehörigen Anhängerklassen E sowie der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung] hinweisen.
25 Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem 1.Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin, 2.Für die Fragestellung zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation, 3.Arzt mit der Gebietsbezeichnung Facharzt für Rechtsmedizin oder 4.Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt.
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29 Praktische Konsequenzen: 1.Internistisch-kardiologische Begutachtung erforderlich. 2.Falls gleichzeitig verkehrsmedizinische Qualifikation ( Arzt für Verkehrsmedizin ) vorhanden, erfolgt üblicherweise problemlose Anerkennung durch Fahrerlaubnisbehörde.
30 3. Falls keine verkehrsmedizinische Qualifikation vorhanden, besteht ein Großteil der Fahrerlaubnisbehörden auf einer zusätzlichen Bescheinigung durch einen Verkehrsmediziner unter Berücksichtigung des vorliegenden internistisch-kardiologischen Gutachtens.
31 Wie komme ich an die Fachkunde Arzt für Verkehrsmedizin? Unterschiedliche Bestimmungen der einzelnen Ärztekammer = bitte dort entsprechend nachfragen! Für Ärztekammer Nordrhein: 2 Kurse à 8 Stunden = 16stündiger Qualifikationskurs NUR für Fachärzte!
32 Für die Gutachtenerstellung sind die üblichen Regeln zu beachten (Anlage 16 FeV): -Verständliche Sprache Fachbegriffe müssen erläutert werden -Angabe der erfolgten Untersuchungen ohne differenzierte Angaben, sondern nur Ergebnisse angeben. -Schlussbeurteilung: a) Ergebnis der Untersuchungen b) Konsequenzen hinsichtlich Fahrtauglichkeit mit Angabe der jeweiligen Fahrzeugklasse(n)
33 Cave: Formulierung muss lauten: Aufgrund der erfolgten Untersuchungen bestehen kardiologisch/verkehrsmedizinischerseits keine Bedenken gegen eine Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen. Nicht: Damit kann kardiologisch/verkehrmedizinischerseits die Erteilung/Verlängerung der Fahrerlaubnis für die Klassen erfolgen. Dies ist eine behördliche Entscheidung!
34 Keine besonderen Bestimmungen für Fahrklasse A (Motorrad) - es gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Klasse B (Pkw). Fachärztliche Entscheidung, inwieweit hier zusätzliche Einschränkungen erforderlich sind jeweils in Abhängigkeit von den individuellen Voraussetzungen. z.b. Motorradfahren auf Straßen mit Pflastersteinen oder auf unebenen Strecken = Einwirkung von Erschütterungen
35 G 25 Untersuchung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung Bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) Umfangreicher Seh- und Hörtest Ansonsten heißt es unter Ausschlusskriterien: Erkrankungen oder Veränderungen des Herzens oder des Kreislaufes mit erheblicher Einschränkung der Leistungs- und Reaktionstätigkeit.
36 Bahnfahren als Fahrgast Keine besonderen Vorschriften hinsichtlich gesundheitlicher Voraussetzungen bei der Benutzung von Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn!
37 Voraussetzungen für Lokführer -Medizinische Untersuchung, bei der überprüft wird, ob man körperlich in der Lage ist, als Lokführer/in zu arbeiten. -Keine gesundheitlichen Störungen -Besonderen Wert wird auf gutes Sehen gelegt Farbsinnstörungen sind ein Ausschluss. Außerdem gutes Hören erforderlich -Psychologischer Eignungstest Wiener Determinationsgerät sowie psychologisches Tauglichkeitsprofil (Ausschluss: Psychische Erkrankungen)
38 - Keine Einnahme von Medikamenten oder Stoffen, die die Tauglichkeit einschränken (Stichwort: Vigilanzstörung) - Drogentest - Bundesbahnarzt entscheidet bei Vorerkrankungen über eventuelle zusätzliche erforderliche fachärztliche Untersuchungen - Alle 5 Jahre Wiederholung Gesundheitsuntersuchung!
39 - I. Sehtest (insbes. auch Farbensehen) - II. Hörvermögen
40 Für die Tauglichkeit gelten hier für kardiovaskuläre Erkrankungen die gleichen Grundsätze: Soweit keine funktionellen Einschränkungen vorhanden sind, bestehen keine Bedenken gegen die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung. Bei kardiovaskulären Einschränkungen sollte eine zusätzliche kardiologische Untersuchung und Beurteilung erfolgen.
41 Voraussetzungen als Schiffsführer Binnenschifffahrt Bewerber für ein Rhein- bzw. ein Binnenschifferpatent müssen ihre körperliche und geistige Tauglichkeit durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Anlage B2 zur Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein (RheinSchPersV) bei der jeweiligen Prüfungsbehörde nachweisen.
42 Das ärztliche Zeugnis muss von einem anerkannten Arzt ausgestellt worden sein = -Arbeitsmedizinische und Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft für Verkehr -BAD Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH als Betriebsärzte der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV)
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45 Gleiche gesundheitliche Voraussetzungen wie bei FeV Gruppe 2 Personenbeförderung Gegebenenfalls wird der ermächtigte Arzt ein zusätzliche fachärztliche kardiologische Beurteilung fordern. Absoluter Ausschlussgrund: Farbblindheit (wegen Problem Nachtfahrten = keine Unterscheidung zwischen zufahrenden oder wegfahrenden Schiffen Backbord = linke Seite des Schiffes = rote Leuchte Steuerbord = rechte Seite des Schiffes = grüne Leuchte
46 Voraussetzungen für die Erteilung einer Seediensttauglichkeit Zeugnis, das aufgrund einer ärztlichen Untersuchung nach der Verordnung über die Seedienst-tauglichkeit (Seediensttauglichkeitsverordnung SeeDTauglV) ausgestellt wird. Die Untersuchung zur Feststellung der Seediensttauglichkeit wird von ermächtigten Ärzten der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft - Dienststelle Schiffssicherheit - vorgenommen.
47 Die Seediensttauglichkeit ist Voraussetzung für Kapitän und Besatzung und wird durch das Seemannsgesetz (SeemG) vorgeschrieben. Die Seediensttauglichkeit kann für längstens zwei Jahre festgestellt werden, in speziellen Fällen (Küchendiensttauglichkeit, Service, Minderjährige, Senioren) für längstens ein Jahr.
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49 Wichtige Bestimmungen: -Deutsche Seediensttauglichkeitszeugnisse entsprechen den internationalen Anforderungen des Seearbeitsübereinkommens -Untersuchung nur durch ermächtige Ärzte (besonders qualifizierte, erfahrene und regelmäßig geschulte Ärzte) nach EN ISO 9001 und EMSA zertifizierter Seeärztliche Dienst -Elektronische Seediensttauglichkeitsverzeichnis verhindert Ärztehopping. Sperrvermerke verhindern, dass ein seedienstuntauglicher Seemann sich durch den Besuch bei mehreren zugelassenen Ärzten die Tauglichkeit missbräuchlich erschleicht.
50 Voraussetzung für die Qualifikation als ermächtigter Arzt/Ärztin -Facharztausbildung -4 Wochen praktische Erfahrung auf einem Seeschiff -Teilnahme an einem Einführungsseminar des Seeärztlichen Dienstes -Mindestens 300 Untersuchungen in 3 Jahren
51 Ausschlussgründe (laut ILO- / IMO Leitlinien für die ärztliche Untersuchung von Seeleuten): -Nicht ausreichender Sehtest -Nicht ausreichender Hörtest -Nicht ausreichendes Sprachvermögen -Zu geringes Körpergewicht oder BMI > 40 kg/m2 -Einschränkungen in der Körperbeweglichkeit, bes. muskuloskeletale Erkrankungen -Lungenerkrankungen -Herz- und Gefäßerkrankungen -Neurologische Erkrankungen
52 Ausführungsbestimmungen ILO / IMO im Originaltext: The medical practitioner should determine whether there is any special purpose for the examination over and above the normal requirements (e.g. return after illness or follow-up for continuing health problem).
53 Flugreisen bei Gesundheitsbeschwerden Gesundheitliche Voraussetzungen für den Flug - Bin ich fluggeeignet? Bei fast allen Fluggesellschaften muss bei Gesundheitsproblemen vor dem Flug Kontakt aufgenommen werden zur Feststellung der Flugeignung. Teilweise Ausfüllen eines MEDIF-Formular (medical information formular) verlangt. Sobald das Formular an das Passenger Medical Clearance Unit (PMCU) gesendet wurde, wird die Anfrage bearbeitet und mitgeteilt, ob Flugeignung besteht.
54 Gesundheitsprobleme, die eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung erfordern: -Kürzliche Erkrankung -Krankenhausaufenthalt -Verletzung oder Operation -Bestehendes, nicht stabilisiertes Gesundheitsproblem -Erfordernis von zusätzlichem Sauerstoff oder medizinischer Ausrüstung an Bord -Reisen aus medizinischen Gründen oder zu Zwecken einer Behandlung -Schwangerschaft
55 Anhand international anerkannter Kriterien wird Flugtauglichkeit überprüft. Informationen zur Flugeignung der Weltgesundheitsorganisation (PDF, 84 KB, nur in Englisch) Suchbegriffe bei Google: British Airways information medical conditions Keine entsprechende Liste der Lufthansa nur Infos Flugtauglichkeit bei Schwangerschaft!
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62 Segelflugzeug / Motorflugzeug Wer fliegen will, muss einige gesundheitliche Voraussetzungen erfüllen. Als wichtigstes wären hier zu nennen, eine Sehkraft von 100 % sowie eine Sehschärfe von 100 % (nötigenfalls mit Brille). Diese und andere gesundheitliche Voraussetzungen werden in einer Tauglichkeitsuntersuchung von einem amtlich zugelassenen Fliegerarzt festgestellt.
63 Medizinische Tauglichkeitsuntersuchung Für Luftfahrer gibt es in Deutschland zwei verschiedene Klassen: -Klasse 1: Für Berufsluftfahrzeugführer -Klasse 2: Für Privatluftfahrzeugführer In beiden Klassen werden unterschiedlich hohe Anforderungen an den Gesundheitszustand und die Funktion der Organe gestellt.
64 Da in Klasse 1 die Anforderungen höher liegen als in Klasse 2 ist verständlicherweise sowohl der Untersuchungsumfang als auch die Schlussfolgerung bei der Beurteilung gesundheitlicher Mängel in beiden Klassen unterschiedlich (ähnlich wie bei der FeV zwischen Klasse B und Berufskraftfahrern). Der Fliegerarzt legt aufgrund der Anamnese/ Vorerkrankungen den Untersuchungsumfang fest und fordert eventuell fachärztliche Zusatz- Untersuchungen (z.b. Neurologie oder Kardiologie).
65 Am 8. April 2013 trat die direkt anwendbare Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 in Kraft und löste das vorherige Regelwerk ab. Der Anhang IV dieser Verordnung spezifiziert die Tauglichkeitskriterien, welche sich jetzt näher an den Vorgaben der ICAO [International Civil Aviation Organization] orientieren. VERORDNUNG (EU) Nr. 1178/2011 DER KOMMISSION vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (193 Seiten!!!)
66 Zahlreiche in den einzelnen Bestimmungen unterschiedliche Fluglizenzen: -Segelflieger -Motorsegler -kleine Motorflugzeuge -Flugballons -Luftschiffe -Hubschrauber -gewerblicher Luftverkehr -Personenbeförderung (Alleinpilot, mit Kopilot)
67 Einschränkungen: -Keine angeborenen oder erworbenen Normabweichungen -Aktive/latente, akute/chronische Erkrankungen oder Behinderungen -Wunden, Verletzungen, Operationsfolgen
68 - Wirkungen/Nebenwirkungen eines für therapeutische, diagnostische oder präventive Zwecke angewandten bzw. eingenommenen verschreibungspflichtigen oder nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die eine funktionelle Beeinträchtigung eines Ausmaßes nach sich ziehen würde, da die sichere Ausübung der mit geltenden Lizenz verbundenen Rechte beeinträchtigen oder den Bewerber plötzlich außerstande setzen kann, die mit der Lizenz verbundenen Rechte sicher auszuüben.
69 Anhang IV regelt die medizinische Flugtauglichkeitsuntersuchung Sehr umfassende medizinische Untersuchung (Umfang 20 Seiten!!!) mit Sehtest/Farbensehen, Hörvermögen, Bewegungsapparat (bes. Bewegungseinschränkungen), Schlaf-Apnoe- Syndrom, Erkrankungen Verdauungssystem, Stoffwechsel und endokrines System (bes. Diabetes), hämatologische Erkrankungen, Nierenerkrankung, Infektionskrankheiten, psychische Störungen, neurologische Erkrankungen (bes. Epilepsie)
70 Herz-Kreislauf-System Umfassende klinische Untersuchung mit 12- Kanal-Ruhe-Ekg Bei klinischer Indikation erweiterte kardiovaskuläre Untersuchung Untauglich Klasse 1 bzw. Verweis an Genehmigungsbehörde u.a.: Angeborene Veränderung des Herzens vor oder nach korrigierendem chirurgischen Eingriff Herzklappenoperation
71 Nicht signifikante funktionelle Veränderungen an einer Herzklappe Embolie (arteriell oder venös) kardiovaskuläre Störung, die einer systemischen Behandlung mit Antikoagulanzien bedürfen Supraventrikuläre Rhythmusstörungen, einschließlich intermittierender oder nachgewiesener permanenter si-noatrialer Funktionsstörungen, Vorhofflimmern und/oder Vorhofflattern sowie asymptomatischer Sinuspausen;
72 Einschränkungen Klasse 2: Bei obigen Erkrankungen zusätzliche kardiologische Untersuchung und Konsultation mit Genehmigungsbehörde, ob sie als tauglich beurteil werden können. Unterschiedliche Nachuntersuchungsfristen je nach Fluglizenz und nach Alter gestaffelt 5 Jahre 2 Jahre jährlich
73 Praktische Konsequenzen: Eine Berufsfliegerlizenz (Klasse 1) ist auch bei gutem Verlauf ohne Funktionseinschränkungen (ohne oder mit Operation) - aufgrund der geforderten medizinischen Voraussetzungen nicht zu erreichen.
74 Für die Klasse 2 (Privatluftfahrzeugführer) müssen bestimmte kardiovaskuläre Voraussetzungen erfüllt werden, die bei angeborenen Herzerkrankungen eine erweiterte Untersuchung durch einen Kardiologen erfordern. Bei unauffälligem Befund Konsultation der Genehmigungsbehörde (Landesbehörde Luftverkehrs- und Luftsicherheitsbehörde ) erforderlich hinsichtlich Genehmigung der Tauglichkeit.
75 Zusätzlicher Hinweis: Auch für Flugbegleiter gelten entsprechende Vorschriften: Flugbegleiter, die am Betrieb bestimmter Luftfahrzeuge mitwirken, müssen nach Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und den in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 festgelegten grundlegenden Anforde-rungen genügen.
76 Gemäß den genannten Verordnung müssen Flugbegleiter in regelmäßigen Abständen auf ihre flugmedizinische Tauglichkeit zur sicheren Ausführung ihrer Sicherheitsaufgaben beurteilt werden. Die Erfüllung der Anforderungen ist durch eine geeignete Beurteilung auf der Grundlage der flugmedizinischen Praxis nachzuweisen.
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