ver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, Berlin Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen

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1 Zwischen Anstalt des öffentlichen Rechts - nachfolgend Radio Bremen genannt -, Bürgermeister-Spitta-Allee 45, Bremen, vertreten durch den Intendanten Dr. Heinz Glässgen und ver.di, Fachbereich Medien, Potsdamer Platz 10, Berlin wird folgender Tarifvertrag zur Regelung von Altersteilzeit bei Radio Bremen vereinbart: 1 Geltungsbereich Voraussetzungen der Altersteilzeit Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit Vergütung Aufstockung der Vergütung, Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung Sonstige Arbeitgeberleistungen Geltendmachung der Altersteilzeit Nebentätigkeit Mitwirkungspflicht Ende des Arbeitsverhältnisses Öffnungsklausel Inkrafttreten und Laufzeit Geltungsbereich Dieser Tarifvertrag gilt für alle unbefristet und ungekündigt angestellten Arbeitnehmer 1, auf die der Manteltarifvertrag vom 24. März 1975 von Radio Bremen (nachstehend emtv) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet und die Anspruch auf Versorgung nach der Versorgungsordnung von Radio Bremen vom 1. Juni 1981 (nachstehend VO) in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem Versorgungstarifvertrag vom (nachstehend VTV) in der jeweils gültigen Fassung haben. 2 Voraussetzungen der Altersteilzeit (1) Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr und eine versorgungsfähige Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren bei Radio Bremen gemäß 3 Abs. 2 a) VO bzw. 4 Abs. 5 Satz 1 VTV vollendet und in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit an mindestens 1080 Kalendertagen in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch SGB gestanden haben, können die Ände- 1 Unter Arbeitnehmer sind Männer und Frauen zu verstehen.

2 Tarifvertrag Altersteilzeit Seite 2 rung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitverhältnis auf der Grundlage dieses Tarifvertrages beantragen. (2) Das Altersteilzeitverhältnis soll mindestens für die Dauer von 24 Monaten und höchstens für 6 Jahre vereinbart werden. In begründeten Einzelfällen kann die Dauer bis zu 10 Jahren betragen. Es muss vor dem beginnen. (3) Radio Bremen ist nicht verpflichtet, den Antrag zu genehmigen. Es wird jedoch dem Antrag dann stattgeben, wenn betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit (1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Es ist jedoch höchstens die Arbeitszeit zugrunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. (2) Die Verteilung der Arbeitszeit kann folgendermaßen vereinbart werden: 1. Teilzeitmodell Halbierung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. 2. Phasenmodell a) Abwechselnd aktive und passive Zeiten (täglich, wöchentlich, monatlich etc.) b) Die aktive Zeit wird ungleich auf die Dauer des Altersteilzeitverhältnisses verteilt, (z. B. anfangs länger, später kürzer) um einen gleitenden Ausstieg aus dem Arbeitsleben zu ermöglichen. 3. Blockmodell Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitverhältnisses zu leistende Arbeit wird auf die erste Hälfte des Altersteilzeitverhältnisses gelegt. In der ersten Hälfte der Altersteilzeit (aktive Altersteilzeit) bleibt der zeitliche Umfang der zu erbringenden Arbeitsleistung unverändert, während in der zweiten Hälfte der Altersteilzeit (passive Altersteilzeit) keine Arbeitsleistung zu erbringen ist. Die passive Phase im Blockmodell muss spätestens am beginnen. 4 Vergütung (1) Mit Beginn der Altersteilzeit reduziert sich die bisherige Vergütung auf die Hälfte. (2) Zur Vergütung zählt die Bruttogrundvergütung (TZ 511.1), das 13. Gehalt (TZ 521.1), das zusätzliche Urlaubsgeld sowie unbefristet gezahlte Funktions-, Leistungs-, Vertretungs- und persönliche Zulagen, soweit deren tarifvertragliche Anspruchsgrundlage auch für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit vorliegt. Abweichend von den tarifvertraglichen Regelungen wird das 13. Gehalt sowie das Urlaubsgeld in zwölf gleichen Raten gezahlt. (3) Zeitzuschläge werden während der aktiven Altersteilzeit nach dem Umfang der geleisteten Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in voller Höhe auf der Basis des bisherigen Stundenlohnes und der tatsächlichen Arbeitszeit berechnet.

3 Tarifvertrag Altersteilzeit Seite 3 5 Aufstockung der Vergütung, Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung (1) Die nach 4 Absatz 1 und 2 für die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit zustehende Bruttovergütung wird um mindestens 20 % dieses Arbeitsentgeltes aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Der Aufstockungsbetrag muss jedoch mindestens so hoch sein, dass der Arbeitnehmer insgesamt 83% des Nettobetrages des bei bisheriger Arbeitszeit zustehenden bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Nettobetrag im Sinne des Abs. 1 Satz 2 ist die bisherige Bruttovergütung vermindert um die gesetzlichen Abzüge. Gesetzliche Abzüge sind die Lohnsteuer (unabhängig von persönlichen Freibeträgen) zuzüglich des Solidaritätszuschlags, ggf. die Kirchensteuer sowie die Beiträge, die als Arbeitnehmeranteil an Beiträgen zur Sozialversicherung zu zahlen wären. Für den Krankenversicherungsbetrag ist der allgemeine Beitragssatz für Pflichtversicherte in der AOK Bremen zugrunde zu legen. Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages sind die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen, soweit es sich um Einmalzahlungen handelt. Ein eventueller steuerlicher Progressionsvorbehalt geht zu Lasten des Arbeitnehmers. (2) Arbeitnehmer, die nach Beginn des Altersteilzeitverhältnisses privat versichert sind, obwohl sie nach der Höhe ihrer Vergütung der Versicherungspflicht unterliegen würden, erhalten entsprechend 257 Abs. 2 SGB V den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung in der Höhe, in der der Arbeitgeberanteil bei Pflichtversicherung zu zahlen wäre. Für Arbeitnehmer mit befreiender Lebensversicherung wird in der Berechnung ein dem rentenversicherungspflichtigen Einkommen entsprechender Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv in Anrechnung gebracht. (3) Wird die tarifliche Vergütung für Arbeitnehmer nach 1 bei Radio Bremen allgemein erhöht oder vermindert, oder erhält der Arbeitnehmer eine Stufensteigerung, ändern sich das Altersteilzeitentgelt und der Aufstockungsbetrag entsprechend. (4) Radio Bremen zahlt gemäß 3 Abs. 1 Nr. 1 b) des Altersteilzeitgesetzes zusätzlich Beiträge für den Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung die auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des bei einer Fortführung des bisher geleisteten Arbeitsumfangs zu erzielenden Gehalts und dem für die Altersteilzeit gezahlten Gehalts entfallen, jedoch höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für Arbeitnehmer mit befreiender Lebensversicherung gilt Entsprechendes. (5) Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit werden Krankenbezüge auf der Basis der Vergütung nach 4 einschließlich des Aufstockungsbetrages gezahlt. Bezieht der Arbeitnehmer nach Ablauf der Zeit, für die Krankenbezüge zu zahlen sind, Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld, so zahlt Radio Bremen die Aufstockungsbeträge an Stelle der Bundesanstalt für Arbeit. Ein dem Arbeitnehmer nach 10 Abs. 2 Altersteilzeitgesetz zustehender Anspruch gegen die Bundesanstalt für Arbeit geht insoweit auf Radio Bremen über. 6 Sonstige Arbeitgeberleistungen (1) Für Mehrarbeit während der Altersteilzeit wird abweichend von den manteltariflichen Regelungen ein Ausgleich ausschließlich in Freizeit gewährt. Radio Bremen wird Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden, keine regelmäßige Mehrarbeit anordnen. Die Disponierung in Produktionen, in denen üblicherweise und erkennbar Mehrarbeit anfällt, bedarf der vorherigen Abstimmung

4 Tarifvertrag Altersteilzeit Seite 4 mit dem Arbeitnehmer. Radio Bremen wird dafür sorgen, dass Mehrarbeit zeitnah in Freizeit ausgeglichen werden kann. Die Mehrarbeitszuschläge gemäß TZ 322 emtv erhält der Arbeitnehmer am Jahresende in Form von Zulagen bis zur Geringfügigkeitsgrenze gemäß 8 SGB IV. Freizeitausgleichsansprüche, die bei Beendigung der aktiven Phase noch nicht genommen sind, entfallen ersatzlos. (2) Eine Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund dieses Tarifvertrages bleibt ohne Bedeutung für die Höhe des Familienzuschlags, die Jubiläumszahlungen sowie die vermögenswirksamen Leistungen. Die Altersteilzeit ist für die Anwendung des 4 Abs. 4 VO bzw. des 4 Ziffer 7 des VTV mit dem Faktor 0,9 der vor der Altersteilzeit vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen. Für Arbeitnehmer, die Altersteilzeit nach diesem Tarifvertrag in Anspruch nehmen, weil ihr Arbeitsplatz betriebsbedingt entfallen soll, gilt 12 Absatz 1 des Tarifvertrages über Sozialplanregelungen mit Interessenausgleich bei Radio Bremen. (3) Hinsichtlich des Urlaubs gelten folgende Regelungen: 1. Teilzeitmodell Der Anspruch auf Urlaub und tariflich freie Tage für die Zeit der Altersteilzeit nach 3 Absatz 2, Ziffer 1 wird in dem gemäß Rundfunktarifvertrag zustehenden Umfang gewährt, soweit die reduzierte Arbeitszeit regelmäßig auf die Arbeitstage Montag bis Freitag verteilt wird. Bei davon abweichenden Dispositionen der Arbeitszeit erfolgt die Verteilung des Jahresurlaubs, in der Höhe der reduzierten Arbeitsrate, an den disponierten Tagen, während der restliche Urlaub den arbeitsfreien Tagen zugeordnet wird. 2. Phasenmodell (a und b) Der Anspruch auf Urlaub und tariflich freie Tage für die Zeiten der Altersteilzeit nach 3 Absatz 2, Ziffer 2 wird in dem gemäß Rundfunktarifvertrag zustehenden Umfang gewährt. Der Jahresurlaub wird anteilig auf die aktiven und passiven Phasen verteilt. 3. Blockmodell Der Anspruch auf Urlaub und tariflich freie Tage für die Zeiten der aktiven Altersteilzeit nach 3 Absatz 2, Ziffer 3 wird in dem gemäß Rundfunktarifvertrag zustehenden Umfang gewährt. Während der passiven Altersteilzeit entfällt ein Anspruch auf Urlaub und die tariflich freien Tage. Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres von der aktiven in die passive Altersteilzeit übertreten, erhalten für jeden Beschäftigungsmonat dieses Kalenderjahres in aktiver Altersteilzeit 1/12 des Jahresurlaubs. Eine Barabgeltung nicht verwirklichter Urlaubsansprüche oder tariflich freier Tage ist ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Anwendung der Besitzstands- und Übergangsregelungen (Anlage 1 zum MTV) zu TZ Geltendmachung der Altersteilzeit (1) Der Arbeitnehmer muss seinen Wunsch nach Altersteilzeit grundsätzlich mit einer Frist von 6 Monaten vor dem geplanten Beginn der Altersteilzeit in schriftlicher Form gegenüber Radio Bremen äußern. (2) Das Altersteilzeitverhältnis wird durch Abschluss eines entsprechenden Individualvertrages mit dem Arbeitnehmer in schriftlicher Form vereinbart.

5 Tarifvertrag Altersteilzeit Seite 5 8 Nebentätigkeit (1) Der Arbeitnehmer darf während des Altersteilzeitverhältnisses keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des 8 SGB IV überschreiten oder für die er aufgrund einer solchen Beschäftigung eine Lohnersatzleistung erhält, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn des Altersteilzeitverhältnisses ständig ausgeübt worden ( 5 Abs. 3 AltTZG). Die tarifliche Regelung über außerdienstliche Nebentätigkeiten gemäß TZ 390 ff emtv bleibt unberührt. (2) Der Anspruch auf Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der der Arbeitnehmer eine unzulässige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 ausübt. Hat der Anspruch auf Aufstockungsleistung mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet. 9 Mitwirkungspflicht Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, gegenüber Radio Bremen alle für die Anwendung dieses Tarifvertrages relevanten Mitteilungen zu machen. Insbesondere muss der Arbeitnehmer Radio Bremen unaufgefordert unverzüglich über jede relevante Änderung der Voraussetzung der Gewährung der Altersteilzeit informieren. Verletzt der Arbeitnehmer schuldhaft diese Verpflichtung, ist er zum Ersatz des Radio Bremen hieraus entstehenden Schadens verpflichtet. 10 Ende des Arbeitsverhältnisses (1) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen tariflichen Beendigungs- oder Ruhenstatbestände a) zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt oder b) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters oder, wenn er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungseinrichtung bezieht oder c) wenn der Arbeitnehmer eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. Im übrigen wird auf 9 VO bzw. 8 VTV verwiesen. Im Fall von 1 c) ist ein Unterschreiten der Mindestdauer nach 2 Abs. 2 zulässig. (2) Endet bei einem Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis im Rahmen des Altersteilzeitvertrages vorzeitig, hat er einen Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der nach 4 und 5 erhaltenen Vergütung und Aufstockungsleistungen und der Vergütung für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod des Arbeitnehmers steht dieser Anspruch seinen Erben zu. (3) Arbeitnehmer, die die nach 2 Abs. 2 maximal mögliche Laufzeit der Altersteilzeit nicht voll ausschöpfen und aus diesem Grund einen höheren Abschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung in Kauf zu nehmen haben, als er bei ma-

6 Tarifvertrag Altersteilzeit Seite 6 ximaler Inanspruchnahme der Altersteilzeit eintreten würde, erhalten nach der Beendigung der Altersteilzeit einen Nachteilsausgleich in Form einer Abfindung. Für je 0,3 % Rentenminderung in der gesetzlichen Rente erhält der Arbeitnehmer 5% der Monatsvergütung aus dem Vollzeitarbeitverhältnis nach 4. Die Abfindung beträgt höchstens drei Monatsbezüge. Sie wird zum Ende des Altersteilzeitverhältnisses gezahlt. 11 Öffnungsklausel Die in diesem Tarifvertrag geregelten Ansprüche sind Mindestbedingungen. Radio Bremen ist es unbenommen, auch individuell Altersteilzeitvereinbarungen zu treffen, die zugunsten des Arbeitnehmers von den Bestimmungen dieses Tarifvertrages abweichen. 12 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 01. April 2003 in Kraft. (2) Der Ablauf dieses Tarifvertrages richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen des 16 Altersteilzeitgesetz. Für Arbeitnehmer, die bis zu diesem Zeitpunkt in Altersteilzeit eingetreten sind oder den Wunsch hierzu schriftlich geäußert haben, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im übrigen wird die Nachwirkung nach 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz für diesen Tarifvertrag ausgeschlossen. Bremen, den 31. März 2003 Berlin, den Radio Bremen Anstalt des öffentlichen Rechts ver.di Fachbereich Medien, Berlin Frank Werneke... (Intendant) Bremen, den Betriebsverband Radio Bremen Monika Grüning...

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