Brandenburgisches Oberlandesgericht
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- Catharina Grosse
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1 5 U 106/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Ma 3 O 296/00 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28. März 2002 verkündet am 28. März Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn H... R...,..., 2. des Herrn L... E...,..., 3. des Herrn A... K...,..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...- g e g e n die Ge... mbh (Ge...), vertreten durch den Geschäftsführer...,..., Beklagten und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Klägerin und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein
2 - 2- hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... sowie den Richter am Oberlandesgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 296/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für die Berufungsinstanz werden jeweils auf ,57 festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einem nach dem Investitionsvorranggesetz abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag geltend. Die Klägerin ist eine durch Umwandlung des VEB... P... entstandene Wohnungsverwaltungsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von der...stadt P... gehalten werden. Die Klägerin gründete ihrerseits im Jahre 1993 für die Verwaltung von mit Restitutionsansprüchen befangenen Grundstücken die Wohnungsverwaltungsgesellschaft P... GmbH (W...P). Die...stadt P... übertrug u.a. das zuvor in Volkseigentum stehende Grundstück L...straße 5 in P... im Rahmen der Inventareinbringung bei der Sachgründung auf die Klägerin. Die Klägerin schloss mit der W...P GmbH unter dem 14. Oktober 1993 einen Verwaltervertrag, der auch das Grundstück in der L...straße 5 umfasste. Auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt P... vom 5. Februar 1992 wurde die Gasversorgung im gesamten P... Stadtgebiet von Stadtgas auf Erdgas umgestellt. Diese Umstellung wurde zwischen Oktober 1992 und Ende 1993 durchge-
3 - 3- führt. Mit der Ausführung der Arbeiten im Objekt L...straße 5 beauftragte die W...P GmbH die Firma No... sowie das Ingenieurbüro Ma... Diese sowie der Bezirksschornsteinfegermeister Sch... stellten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.653,84 DM in Rechnung. Diesen Betrag macht die Klägerin abzüglich eines von dritter Seite erstatteten Betrages in Höhe von 100,00 DM mit der Klage geltend. Ebenfalls im Jahre 1993 veranlasste die W...P GmbH eine Sanierung der Schornsteinköpfe des Objekts L...straße 5. Hierfür berechneten die bauausführenden Firmen sowie der Bezirksschornsteinfegermeister Sch... einen Gesamtbetrag in Höhe von ,62 DM. Diesen fordert die Klägerin unter Berücksichtigung empfangener Fördermittel von ,00 DM, mithin ,62 DM, mit der Klage. Die...stadt P... veräußerte auf Grundlage des Investitionsvorranggesetzes das Grundstück in der L...straße Nr. 5 durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21. Oktober 1997 (UR-Nr. 68/1997 des Notars... M... - Bl. 21 ff. d.a.) zu einem Kaufpreis in Höhe von ,00 DM an die Beklagten. In 12 Ziffer 4 trafen die Kaufvertragsparteien folgende Regelung: "Der Käufer erstattet der W...P GmbH alle aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (z. B. Umstellung auf Erdgas)." Die Klägerin genehmigte in der Folgezeit das Geschäft. Zum 31. März 1998 erfolgte die Übergabe des Objektes von der W...P an die Beklagten. Hierzu unterzeichneten die bei der W...P GmbH zuständige Verwalterin, Frau Bu..., sowie die Beklagten ein von der W...P GmbH vorgefertigtes Übergabeprotokoll. Dieses nimmt Bezug auf die Umstellung von Stadtauf Erdgas. Das Protokoll endet mit folgendem Satz: "Laut 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist der Eigentümer verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Diese Maßnahmen sind abgeschlossen. Da nach Investitionsvorrang das Eigentum erworben wurde, muss die Gasumstellung sowie die Schornsteinkopfsanierung vom bisherigen Eigentümer getragen werden." Durch undatierte, mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 überreichte Erklärung, trat die W...P GmbH ihre Ansprüche auf Kostenerstattung für die Schornsteinsanierung und die Erdgasumstellung für das Grundstück L...straße 5 in P... an die Klägerin ab (Bl. 117 d.a.).
4 - 4- Die Klägerin hat behauptet, die Umstellung von Stadt- auf Erdgas sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gleiches gelte für die Schornsteinkopfsanierung. Hierauf komme es jedoch nicht an, da die Beklagten nach der vertraglichen Regelung zum Ausgleich der entstandenen und nachgewiesenen Kosten verpflichtet seien. Die Schornsteinkopfsanierung sei durch den Bezirksschornsteinfegermeister Sch... angeordnet worden. Sämtliche im Rechtsstreit in Kopie eingereichten Rechnungen seien auch tatsächlich bezahlt worden. Eine Erstattung durch den Restitutionsantragsteller sei nicht erfolgt. Die Verwalterin Bu... sei nicht bevollmächtigt gewesen, irgendwelche Verzichtserklärungen abzugeben. In der Übergabe von Unterlagen sei auch keine Verzichtserklärung zu sehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, ,46 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 24. November 1998 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, weder die Klägerin noch die W...P GmbH könne aus dem Grundstückskaufvertrag Rechte herleiten. Dieser sei nicht als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen. Darüber hinaus sei die Regelung in 12 Ziffer 4 des Grundstückskaufvertrages unwirksam, da sie nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe. Ein Anspruch gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehe nur gegenüber den Restitutionsantragstellern. Die Beklagten haben behauptet, die Arbeiten hätten nicht zu einer Werterhöhung geführt, da das Wertgutachten das Gebäude nach erfolgter Sanierung nur mit einem geringen Wert bewertet habe und sie diesen mit dem Kaufpreis bereits gezahlt hätten. Sie sind ferner der Ansicht, die Sanierungsarbeiten seien gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur dann erstattungsfähig, wenn sie erforderlich und notwendig gewesen seien. Hieran fehle es. Hierzu haben die Beklagten behauptet, zur weiteren Nutzung des überwiegend unvermieteten Objektes sei eine Umstellung auf Erdgas nicht geboten gewesen. Ebensowenig sei die Schornsteinsanierung notwendig gewesen. Eine Auflage zur Sanierung habe es nicht gegeben. Jedenfalls hätte eine Sanierung von zwei Schornsteinen ausgereicht. Die Beklagten haben darüber hinaus bestritten, dass die abge-
5 - 5- rechneten Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungen seien weder prüffähig noch nachvollziehbar. Die angesetzten Preise seien nicht ortsüblich und angemessen. Schließlich haben die Beklagten die Ansicht vertreten, in der Erklärung der Verwalterin im Übergabeprotokoll liege ein Verzicht auf die Klageforderung. Die Verwalterin habe dabei jedenfalls mit Anscheinsvollmacht der W...P GmbH gehandelt. Das Landgericht hat die Beklagten durch am 24. April 2001 verkündetes Urteil - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht der W...P GmbH die Klageforderung gem. 12 Ziff. 4 des Kaufvertrages geltend machen. Diese Klausel stelle einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des 328 BGB dar. Die Regelung sei auch nicht wegen einer Abweichung von den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes unwirksam. Vielmehr gestatte die Vertragsfreiheit eine solche Klausel. Diese beziehe sich auf solche Kosten, die der W...P GmbH bei Vertragsschluss bereits entstanden waren. Es komme danach nicht darauf an, ob die Aufwendungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Objekts erforderlich gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff "aufgewendete" Kosten. Demgegenüber enthalte die Klausel im Vertrag keinen Verweis auf 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. Das Bestreiten der Durchführung der Arbeiten und der Begleichung der Rechnungen sei vor dem Hintergrund der detaillierten Kontenunterlagen nicht hinreichend substantiiert. Schließlich sei die Klageforderung nicht durch die Erklärung im Übergabeprotokoll vom 27. März 1998 erloschen. Ein Wille der W...P GmbH zum Verzicht sei der dortigen Formulierung nicht zu entnehmen. Der Klägerin stehe hingegen nur ein Anspruch auf Prozesszinsen zu. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie sind weiterhin der Ansicht, die vertragliche Klausel sei als Rechtsgrundverweisung auszulegen, so dass Ansprüche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestünden. Die Beklagten bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Schornsteinkopfsanierung und der Erdgasumstellung. Die Kosten seien auch deswegen nicht erstattungsfähig, da eine bestandskräftige Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums nicht vorliege, wie von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorausgesetzt.
6 - 6- Die Beklagten beantragen, das am 24. April 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az 3 O 296/00 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien Bezug genommen, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 28. Juni 2001 (Bl. 218 ff. d.a.) und die Berufungserwiderung vom 26. November 2001 (Bl. 239 ff. d.a.). Der Senat hat Beweis erhoben zur Anordnung und der Erforderlichkeit einer Schornsteinkopfsanierung durch Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters i.r.... Sch... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat hat über die Berufung nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1. Januar 2002 geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist ( 26 Nr. 5 EGZPO).
7 - 7- II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von ,46 DM aus 12 Ziffer 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 21.Oktober 1997 nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß 291, 288 BGB verurteilt. 1. Der Anspruch steht der Klägerin aus gemäß 398 BGB abgetretenem Recht der W...P GmbH zu. Gesetzliche Ansprüche der Klägerin gemäß 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehen gegen die Beklagten nicht, da diese als Grundstückserwerber nicht Verpflichtete des gegen den Restitutionsberechtigten gerichteten gesetzlichen Anspruchs sind. Der vertragliche Anspruch der W...P GmbH gegen die Beklagten ist jedoch durch die im Prozess durch Schriftsatz vom 31. Januar 2001 vorgelegte undatierte Abtretungserklärung (Bl. 117 d.a.) wirksam an die Klägerin abgetreten worden. 2. Die W...P GmbH war vor der Abtretung Anspruchsinhaberin. Die Klausel in 12 Ziffer 4 des zwischen der Stadt P... und den Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.s.d. 328 BGB, der der W...P GmbH ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagten verschafft. Dies ergibt die Auslegung der Klausel gemäß 328 Abs. 2 BGB, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Vertragschließenden verfolgten Zwecks. Bereits der Wortlaut der Klausel, nach der die Beklagten der W...P GmbH Kosten zu erstatten haben, spricht für ein Forderungsrecht der hierdurch begünstigten W...P GmbH. Eine andere Konstruktion würde auch dem von dem Parteien verfolgten Zweck widersprechen. Im Falle eines Forderungsrechtes der Verkäuferin müsste sich der Anspruch der Stadt P... gegen die Beklagte auf Leistung an die W...P GmbH richten. Ein Bedürfnis für eine solche umständliche Konstruktion ist auch auf Seiten der Beklagten nicht erkennbar. Die Verkäuferin selbst hatte hingegen ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihr Tochterunternehmen, das die Verwaltung in der Vergangenheit eigenverantwortlich durchgeführt hatte, die ihm entstandenen Kosten ebenso eigenständig geltend macht. 3. Der Anspruch des W...P GmbH aus 12 Ziffer 4 des Vertrages ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden.
8 - 8- a) Die Klausel begründet einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die die Klägerin und die W...P GmbH nachgewiesen haben. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Klausel nicht als Rechtsgrundverweisung anzusehen. Folgte man dem, würde der W...P GmbH nur der gesetzliche Anspruch gegen den gesetzlich Verpflichteten eröffnet werden. Eine solche Auslegung der Klausel würde dem von den Kaufvertragsparteien verfolgten Zweck widersprechen, da der von der Klausel geregelte Anspruch unter diesen Voraussetzungen gegen die Beklagten, die durch den gesetzlichen Anspruch nicht verpflichtet werden, niemals entstehen konnte. Die Klausel würde danach stets ins Leere laufen. Eine solche Regelung haben die Kaufvertragsparteien erkennbar nicht gewollt. Beabsichtigt war vielmehr, den - in der Praxis oftmals streitigen - gesetzlichen Anspruch gegen den Restitutionsberechtigten nunmehr auf sichere vertragliche Grundlage gegen die Beklagten zu stellen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind von der Klausel auch nicht sämtliche von der W...P GmbH für das Objekt aufgewendeten Kosten erfasst. Auch diese Auslegung widerspricht bereits dem Wortlaut der Klausel, die von "Kosten gemäß 3 Abs. 3 Satz 4 VermG" spricht und damit erkennbar nur solche Kosten meint, für die ein gesetzlicher Anspruch nach dieser Vorschrift entstehen konnte. Von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht erfasste Maßnahmen - wie etwa eine Luxussanierung - werden daher auch vom vertraglichen Erstattungsanspruch nicht erfasst. Anspruchsvoraussetzung des vertraglichen Anspruchs ist danach, dass die Kosten, deren Erstattung verlangt wird, aus einer von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erfassten Maßnahme herrühren. Dieses Erfordernis entfällt lediglich für die Kosten der Umstellung von Stadt- auf Erdgas. Die Vertragsparteien haben insoweit durch den Klammerzusatz in der Klausel - z.b. Umstellung von Stadt- auf Erdgas - deutlich gemacht, dass es sich hierbei nach ihrem übereinstimmenden Verständnis um Kosten i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gehandelt hat. Diese Vorstellung der Vertragsparteien deckt sich zudem mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. b) Die Klausel in 12 Ziffer 4 des Vertrages ist auch nicht unwirksam.
9 - 9- Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus 14 Ziffer 2 des Vertrages. Bei der dortigen Regelung handelt es sich ersichtlich um eine sog. salvatorische Klausel, die die Wirksamkeit des Vertrages bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln anordnet. Keinesfalls folgt aus dieser Bestimmung die Unwirksamkeit solcher Klauseln, die mit dem dispositiven Gesetzesrecht - hier der Regelung des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG - nicht übereinstimmen. Dass die Regelung in 12 Ziffer 4 des Vertrages gegen zwingendes Recht verstoßen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Begründung eines 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entsprechenden vertraglichen Anspruchs gegen den Grundstückserwerber ist vielmehr nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Auch aus anderen Gründen ergibt sich eine Unwirksamkeit der Klausel nicht. Dass es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, ist in der Berufungsinstanz nicht im Einzelnen vorgetragen worden. Ebenso wenig lässt sich aus dem Inhalt der Klausel die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages insgesamt, auf die sich die Beklagten auch nicht berufen, herleiten. c) Auch bei den für die Schornsteinkopfsanierung im Jahre 1993 aufgewendeten Kosten handelt es sich um Kosten im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG und damit im Sinne der Klausel in 12 Ziffer 4 des Vertrages. Vom Anwendungsbereich des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sind alle Maßnahmen des Verfügungsberechtigten nach 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG erfasst (BGH VIZ 1998, 87; WM 2001, 1346). Bei der Schornsteinkopfsanierung handelt es sich um eine Maßnahme i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. Insoweit kann offen bleiben, ob die Schornsteinkopfsanierung zur Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers wegen einer Anordnung der Maßnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister erforderlich war. Jedenfalls war die Sanierung sowohl zur Abwendung konkreter Gefahren für Fußgänger und daher aus Gründen der Verkehrssicherung als auch zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes erforderlich. Dies ergibt sich aus der Aussage des seinerzeitigen Bezirksschornsteinfegers... Sch... vor dem Senat. Der Zeuge hat ausgesagt, die Schornsteinkopfsanierung sei in dem später durchgeführten Umfang seit langem notwendig gewesen, in der DDR jedoch aus Gründen der Materialknappheit unterblieben. Der Zustand im Jahre 1993 habe eine Gefahr auch für Passanten begründet. Das Objekt sei im Jahre 1993 überwiegend bewohnt gewesen. Ohne die Sanierung hätten die Feuerungsanlagen langfristig gesperrt werden müssen.
10 - 10- Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte Zeuge verfügte über eine hervorragende Erinnerung an den Zustand des - für ihn benachbarten - Gebäudes in der L...straße 5. Seine Ausführungen waren plausibel und überzeugend. Danach war die durchgeführte Sanierung aus der Sicht des Verwalters im Jahre 1993 in dem durchgeführten Umfang geboten, um eine weitere Nutzbarkeit des Objekts zu gewährleisten. Ohne die Sanierung hätten die Feuerungsanlagen gesperrt und letztlich die Nutzung des Objekts aufgegeben werden müssen. Nicht entscheidend ist demgegenüber die Perspektive der Beklagten aus dem Jahre Ob sich die Schornsteinkopfsanierung bei der von den Beklagten durchgeführten umfassenden Instandsetzung als Werterhöhung darstellt, ist unerheblich. Diese Entwicklung war im Jahre 1993 noch nicht absehbar. Als Verfügungsberechtigte war die Klägerin jedoch gehalten, den Bestand und die Nutzbarkeit des Objekts durch Vermietung beheizbarer Wohnungen auch im Interesse des Restitutionsantragstellers zu erhalten. d) Die Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Dass die W...P GmbH die geltend gemachten Ausgaben getätigt hat, ist durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen. Dieser Nachweis ist nach dem Inhalt der Klausel, die ausdrücklich auf den Nachweis abstellt, ausreichend für die Entstehung des Erstattungsanspruchs. Ob die Sanierung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, ist demgegenüber nicht entscheidend. 4. Die Forderung der W...P GmbH ist auch nicht nachträglich durch Erlass untergegangen. Die Erklärung im Übergabeprotokoll, dass die Kosten der Gasumstellung und der Schornsteinkopfsanierung vom bisherigen Eigentümer zu tragen sei, ist nicht als Erlass i.s.d. 397 BGB anzusehen. An die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine Forderung zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu richten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, 397 Rdnr. 4 m.w.n.). Gegen eine solche Annahme spricht vorliegend bereits die Abgabe der Erklärung in einem Übergabeprotokoll vor Ort. Die Erklärung gibt dabei nur die Rechtslage nach dem VermG wieder. Dass der für die W...P GmbH auftretenden Hausverwalterin bei Abgabe der Erklärung bekannt war, dass eine abweichende vertragliche Regelung getroffen worden war, ist nicht ersichtlich. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Feststel-
11 - 11- lung des rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine bestehende vertragliche Forderung zu verzichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Über die Zulassung der Revision hat der Senat gemäß 543 ZPO n.f. entschieden. Für die Revision gelten bereits die Vorschriften des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - wie hier - nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist ( 26 Nr. 7 EGZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus 26 Nr. 8 EGZPO i.v.m. 3 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz ergibt sich aus 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG i.v.m. 3 ZPO. ROLG... ist wegen Urlaubs ortsabwesend
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