Brandenburgisches Oberlandesgericht

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandenburgisches Oberlandesgericht"

Transkript

1 5 U 106/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht Ma 3 O 296/00 Landgericht Potsdam Anlage zum Protokoll vom 28. März 2002 verkündet am 28. März Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit 1. des Herrn H... R...,..., 2. des Herrn L... E...,..., 3. des Herrn A... K...,..., - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt...- g e g e n die Ge... mbh (Ge...), vertreten durch den Geschäftsführer...,..., Beklagten und Berufungskläger, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... - Klägerin und Berufungsbeklagte, ZP 650 Urteil OLG allgemein

2 - 2- hat der 5. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., den Richter am Oberlandesgericht... sowie den Richter am Oberlandesgericht... für R e c h t erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. April 2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - Az. 3 O 296/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für die Berufungsinstanz werden jeweils auf ,57 festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Klägerin macht Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus einem nach dem Investitionsvorranggesetz abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag geltend. Die Klägerin ist eine durch Umwandlung des VEB... P... entstandene Wohnungsverwaltungsgesellschaft, deren Anteile zu 100 % von der...stadt P... gehalten werden. Die Klägerin gründete ihrerseits im Jahre 1993 für die Verwaltung von mit Restitutionsansprüchen befangenen Grundstücken die Wohnungsverwaltungsgesellschaft P... GmbH (W...P). Die...stadt P... übertrug u.a. das zuvor in Volkseigentum stehende Grundstück L...straße 5 in P... im Rahmen der Inventareinbringung bei der Sachgründung auf die Klägerin. Die Klägerin schloss mit der W...P GmbH unter dem 14. Oktober 1993 einen Verwaltervertrag, der auch das Grundstück in der L...straße 5 umfasste. Auf Grundlage eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt P... vom 5. Februar 1992 wurde die Gasversorgung im gesamten P... Stadtgebiet von Stadtgas auf Erdgas umgestellt. Diese Umstellung wurde zwischen Oktober 1992 und Ende 1993 durchge-

3 - 3- führt. Mit der Ausführung der Arbeiten im Objekt L...straße 5 beauftragte die W...P GmbH die Firma No... sowie das Ingenieurbüro Ma... Diese sowie der Bezirksschornsteinfegermeister Sch... stellten hierfür einen Gesamtbetrag in Höhe von 1.653,84 DM in Rechnung. Diesen Betrag macht die Klägerin abzüglich eines von dritter Seite erstatteten Betrages in Höhe von 100,00 DM mit der Klage geltend. Ebenfalls im Jahre 1993 veranlasste die W...P GmbH eine Sanierung der Schornsteinköpfe des Objekts L...straße 5. Hierfür berechneten die bauausführenden Firmen sowie der Bezirksschornsteinfegermeister Sch... einen Gesamtbetrag in Höhe von ,62 DM. Diesen fordert die Klägerin unter Berücksichtigung empfangener Fördermittel von ,00 DM, mithin ,62 DM, mit der Klage. Die...stadt P... veräußerte auf Grundlage des Investitionsvorranggesetzes das Grundstück in der L...straße Nr. 5 durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 21. Oktober 1997 (UR-Nr. 68/1997 des Notars... M... - Bl. 21 ff. d.a.) zu einem Kaufpreis in Höhe von ,00 DM an die Beklagten. In 12 Ziffer 4 trafen die Kaufvertragsparteien folgende Regelung: "Der Käufer erstattet der W...P GmbH alle aufgewendeten und nachgewiesenen Kosten gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG (z. B. Umstellung auf Erdgas)." Die Klägerin genehmigte in der Folgezeit das Geschäft. Zum 31. März 1998 erfolgte die Übergabe des Objektes von der W...P an die Beklagten. Hierzu unterzeichneten die bei der W...P GmbH zuständige Verwalterin, Frau Bu..., sowie die Beklagten ein von der W...P GmbH vorgefertigtes Übergabeprotokoll. Dieses nimmt Bezug auf die Umstellung von Stadtauf Erdgas. Das Protokoll endet mit folgendem Satz: "Laut 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist der Eigentümer verpflichtet, diese Kosten zu erstatten. Diese Maßnahmen sind abgeschlossen. Da nach Investitionsvorrang das Eigentum erworben wurde, muss die Gasumstellung sowie die Schornsteinkopfsanierung vom bisherigen Eigentümer getragen werden." Durch undatierte, mit Schriftsatz vom 31. Januar 2001 überreichte Erklärung, trat die W...P GmbH ihre Ansprüche auf Kostenerstattung für die Schornsteinsanierung und die Erdgasumstellung für das Grundstück L...straße 5 in P... an die Klägerin ab (Bl. 117 d.a.).

4 - 4- Die Klägerin hat behauptet, die Umstellung von Stadt- auf Erdgas sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Gleiches gelte für die Schornsteinkopfsanierung. Hierauf komme es jedoch nicht an, da die Beklagten nach der vertraglichen Regelung zum Ausgleich der entstandenen und nachgewiesenen Kosten verpflichtet seien. Die Schornsteinkopfsanierung sei durch den Bezirksschornsteinfegermeister Sch... angeordnet worden. Sämtliche im Rechtsstreit in Kopie eingereichten Rechnungen seien auch tatsächlich bezahlt worden. Eine Erstattung durch den Restitutionsantragsteller sei nicht erfolgt. Die Verwalterin Bu... sei nicht bevollmächtigt gewesen, irgendwelche Verzichtserklärungen abzugeben. In der Übergabe von Unterlagen sei auch keine Verzichtserklärung zu sehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie, die Klägerin, ,46 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 24. November 1998 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Ansicht vertreten, weder die Klägerin noch die W...P GmbH könne aus dem Grundstückskaufvertrag Rechte herleiten. Dieser sei nicht als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen. Darüber hinaus sei die Regelung in 12 Ziffer 4 des Grundstückskaufvertrages unwirksam, da sie nicht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehe. Ein Anspruch gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehe nur gegenüber den Restitutionsantragstellern. Die Beklagten haben behauptet, die Arbeiten hätten nicht zu einer Werterhöhung geführt, da das Wertgutachten das Gebäude nach erfolgter Sanierung nur mit einem geringen Wert bewertet habe und sie diesen mit dem Kaufpreis bereits gezahlt hätten. Sie sind ferner der Ansicht, die Sanierungsarbeiten seien gem. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nur dann erstattungsfähig, wenn sie erforderlich und notwendig gewesen seien. Hieran fehle es. Hierzu haben die Beklagten behauptet, zur weiteren Nutzung des überwiegend unvermieteten Objektes sei eine Umstellung auf Erdgas nicht geboten gewesen. Ebensowenig sei die Schornsteinsanierung notwendig gewesen. Eine Auflage zur Sanierung habe es nicht gegeben. Jedenfalls hätte eine Sanierung von zwei Schornsteinen ausgereicht. Die Beklagten haben darüber hinaus bestritten, dass die abge-

5 - 5- rechneten Leistungen erbracht worden seien. Die Rechnungen seien weder prüffähig noch nachvollziehbar. Die angesetzten Preise seien nicht ortsüblich und angemessen. Schließlich haben die Beklagten die Ansicht vertreten, in der Erklärung der Verwalterin im Übergabeprotokoll liege ein Verzicht auf die Klageforderung. Die Verwalterin habe dabei jedenfalls mit Anscheinsvollmacht der W...P GmbH gehandelt. Das Landgericht hat die Beklagten durch am 24. April 2001 verkündetes Urteil - mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Zinsen - antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne aus abgetretenem Recht der W...P GmbH die Klageforderung gem. 12 Ziff. 4 des Kaufvertrages geltend machen. Diese Klausel stelle einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des 328 BGB dar. Die Regelung sei auch nicht wegen einer Abweichung von den Vorschriften des Investitionsvorranggesetzes unwirksam. Vielmehr gestatte die Vertragsfreiheit eine solche Klausel. Diese beziehe sich auf solche Kosten, die der W...P GmbH bei Vertragsschluss bereits entstanden waren. Es komme danach nicht darauf an, ob die Aufwendungen zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Objekts erforderlich gewesen seien. Dies ergebe sich bereits aus dem Begriff "aufgewendete" Kosten. Demgegenüber enthalte die Klausel im Vertrag keinen Verweis auf 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. Das Bestreiten der Durchführung der Arbeiten und der Begleichung der Rechnungen sei vor dem Hintergrund der detaillierten Kontenunterlagen nicht hinreichend substantiiert. Schließlich sei die Klageforderung nicht durch die Erklärung im Übergabeprotokoll vom 27. März 1998 erloschen. Ein Wille der W...P GmbH zum Verzicht sei der dortigen Formulierung nicht zu entnehmen. Der Klägerin stehe hingegen nur ein Anspruch auf Prozesszinsen zu. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie sind weiterhin der Ansicht, die vertragliche Klausel sei als Rechtsgrundverweisung auszulegen, so dass Ansprüche nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestünden. Die Beklagten bestreiten weiterhin die Erforderlichkeit und Notwendigkeit der Schornsteinkopfsanierung und der Erdgasumstellung. Die Kosten seien auch deswegen nicht erstattungsfähig, da eine bestandskräftige Entscheidung über die Rückübertragung des Eigentums nicht vorliege, wie von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG vorausgesetzt.

6 - 6- Die Beklagten beantragen, das am 24. April 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az 3 O 296/00 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Parteien Bezug genommen, insbesondere auf die Berufungsbegründung vom 28. Juni 2001 (Bl. 218 ff. d.a.) und die Berufungserwiderung vom 26. November 2001 (Bl. 239 ff. d.a.). Der Senat hat Beweis erhoben zur Anordnung und der Erforderlichkeit einer Schornsteinkopfsanierung durch Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters i.r.... Sch... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Senat hat über die Berufung nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses am 1. Januar 2002 geltenden Berufungsrecht zu entscheiden, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene erstinstanzliche Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist ( 26 Nr. 5 EGZPO).

7 - 7- II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von ,46 DM aus 12 Ziffer 4 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 21.Oktober 1997 nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß 291, 288 BGB verurteilt. 1. Der Anspruch steht der Klägerin aus gemäß 398 BGB abgetretenem Recht der W...P GmbH zu. Gesetzliche Ansprüche der Klägerin gemäß 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestehen gegen die Beklagten nicht, da diese als Grundstückserwerber nicht Verpflichtete des gegen den Restitutionsberechtigten gerichteten gesetzlichen Anspruchs sind. Der vertragliche Anspruch der W...P GmbH gegen die Beklagten ist jedoch durch die im Prozess durch Schriftsatz vom 31. Januar 2001 vorgelegte undatierte Abtretungserklärung (Bl. 117 d.a.) wirksam an die Klägerin abgetreten worden. 2. Die W...P GmbH war vor der Abtretung Anspruchsinhaberin. Die Klausel in 12 Ziffer 4 des zwischen der Stadt P... und den Beklagten abgeschlossenen Grundstückskaufvertrages ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter i.s.d. 328 BGB, der der W...P GmbH ein eigenes Forderungsrecht gegen die Beklagten verschafft. Dies ergibt die Auslegung der Klausel gemäß 328 Abs. 2 BGB, insbesondere unter Berücksichtigung des von den Vertragschließenden verfolgten Zwecks. Bereits der Wortlaut der Klausel, nach der die Beklagten der W...P GmbH Kosten zu erstatten haben, spricht für ein Forderungsrecht der hierdurch begünstigten W...P GmbH. Eine andere Konstruktion würde auch dem von dem Parteien verfolgten Zweck widersprechen. Im Falle eines Forderungsrechtes der Verkäuferin müsste sich der Anspruch der Stadt P... gegen die Beklagte auf Leistung an die W...P GmbH richten. Ein Bedürfnis für eine solche umständliche Konstruktion ist auch auf Seiten der Beklagten nicht erkennbar. Die Verkäuferin selbst hatte hingegen ein nachvollziehbares Interesse daran, dass ihr Tochterunternehmen, das die Verwaltung in der Vergangenheit eigenverantwortlich durchgeführt hatte, die ihm entstandenen Kosten ebenso eigenständig geltend macht. 3. Der Anspruch des W...P GmbH aus 12 Ziffer 4 des Vertrages ist auch in der geltend gemachten Höhe entstanden.

8 - 8- a) Die Klausel begründet einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG, die die Klägerin und die W...P GmbH nachgewiesen haben. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist die Klausel nicht als Rechtsgrundverweisung anzusehen. Folgte man dem, würde der W...P GmbH nur der gesetzliche Anspruch gegen den gesetzlich Verpflichteten eröffnet werden. Eine solche Auslegung der Klausel würde dem von den Kaufvertragsparteien verfolgten Zweck widersprechen, da der von der Klausel geregelte Anspruch unter diesen Voraussetzungen gegen die Beklagten, die durch den gesetzlichen Anspruch nicht verpflichtet werden, niemals entstehen konnte. Die Klausel würde danach stets ins Leere laufen. Eine solche Regelung haben die Kaufvertragsparteien erkennbar nicht gewollt. Beabsichtigt war vielmehr, den - in der Praxis oftmals streitigen - gesetzlichen Anspruch gegen den Restitutionsberechtigten nunmehr auf sichere vertragliche Grundlage gegen die Beklagten zu stellen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind von der Klausel auch nicht sämtliche von der W...P GmbH für das Objekt aufgewendeten Kosten erfasst. Auch diese Auslegung widerspricht bereits dem Wortlaut der Klausel, die von "Kosten gemäß 3 Abs. 3 Satz 4 VermG" spricht und damit erkennbar nur solche Kosten meint, für die ein gesetzlicher Anspruch nach dieser Vorschrift entstehen konnte. Von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht erfasste Maßnahmen - wie etwa eine Luxussanierung - werden daher auch vom vertraglichen Erstattungsanspruch nicht erfasst. Anspruchsvoraussetzung des vertraglichen Anspruchs ist danach, dass die Kosten, deren Erstattung verlangt wird, aus einer von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG erfassten Maßnahme herrühren. Dieses Erfordernis entfällt lediglich für die Kosten der Umstellung von Stadt- auf Erdgas. Die Vertragsparteien haben insoweit durch den Klammerzusatz in der Klausel - z.b. Umstellung von Stadt- auf Erdgas - deutlich gemacht, dass es sich hierbei nach ihrem übereinstimmenden Verständnis um Kosten i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 4 VermG gehandelt hat. Diese Vorstellung der Vertragsparteien deckt sich zudem mit der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. b) Die Klausel in 12 Ziffer 4 des Vertrages ist auch nicht unwirksam.

9 - 9- Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Unwirksamkeit nicht aus 14 Ziffer 2 des Vertrages. Bei der dortigen Regelung handelt es sich ersichtlich um eine sog. salvatorische Klausel, die die Wirksamkeit des Vertrages bei Unwirksamkeit einzelner Klauseln anordnet. Keinesfalls folgt aus dieser Bestimmung die Unwirksamkeit solcher Klauseln, die mit dem dispositiven Gesetzesrecht - hier der Regelung des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG - nicht übereinstimmen. Dass die Regelung in 12 Ziffer 4 des Vertrages gegen zwingendes Recht verstoßen sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. Die Begründung eines 3 Abs. 3 Satz 4 VermG entsprechenden vertraglichen Anspruchs gegen den Grundstückserwerber ist vielmehr nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit zulässig. Auch aus anderen Gründen ergibt sich eine Unwirksamkeit der Klausel nicht. Dass es sich bei der Klausel um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln würde, ist in der Berufungsinstanz nicht im Einzelnen vorgetragen worden. Ebenso wenig lässt sich aus dem Inhalt der Klausel die Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages insgesamt, auf die sich die Beklagten auch nicht berufen, herleiten. c) Auch bei den für die Schornsteinkopfsanierung im Jahre 1993 aufgewendeten Kosten handelt es sich um Kosten im Sinne von 3 Abs. 3 Satz 4 VermG und damit im Sinne der Klausel in 12 Ziffer 4 des Vertrages. Vom Anwendungsbereich des 3 Abs. 3 Satz 4 VermG sind alle Maßnahmen des Verfügungsberechtigten nach 3 Abs. 3 Sätze 2, 3 und 5 VermG erfasst (BGH VIZ 1998, 87; WM 2001, 1346). Bei der Schornsteinkopfsanierung handelt es sich um eine Maßnahme i.s.d. 3 Abs. 3 Satz 2 VermG. Insoweit kann offen bleiben, ob die Schornsteinkopfsanierung zur Erfüllung einer Rechtspflicht des Eigentümers wegen einer Anordnung der Maßnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister erforderlich war. Jedenfalls war die Sanierung sowohl zur Abwendung konkreter Gefahren für Fußgänger und daher aus Gründen der Verkehrssicherung als auch zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes erforderlich. Dies ergibt sich aus der Aussage des seinerzeitigen Bezirksschornsteinfegers... Sch... vor dem Senat. Der Zeuge hat ausgesagt, die Schornsteinkopfsanierung sei in dem später durchgeführten Umfang seit langem notwendig gewesen, in der DDR jedoch aus Gründen der Materialknappheit unterblieben. Der Zustand im Jahre 1993 habe eine Gefahr auch für Passanten begründet. Das Objekt sei im Jahre 1993 überwiegend bewohnt gewesen. Ohne die Sanierung hätten die Feuerungsanlagen langfristig gesperrt werden müssen.

10 - 10- Der Senat hat keinerlei Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und an der Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Der am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierte Zeuge verfügte über eine hervorragende Erinnerung an den Zustand des - für ihn benachbarten - Gebäudes in der L...straße 5. Seine Ausführungen waren plausibel und überzeugend. Danach war die durchgeführte Sanierung aus der Sicht des Verwalters im Jahre 1993 in dem durchgeführten Umfang geboten, um eine weitere Nutzbarkeit des Objekts zu gewährleisten. Ohne die Sanierung hätten die Feuerungsanlagen gesperrt und letztlich die Nutzung des Objekts aufgegeben werden müssen. Nicht entscheidend ist demgegenüber die Perspektive der Beklagten aus dem Jahre Ob sich die Schornsteinkopfsanierung bei der von den Beklagten durchgeführten umfassenden Instandsetzung als Werterhöhung darstellt, ist unerheblich. Diese Entwicklung war im Jahre 1993 noch nicht absehbar. Als Verfügungsberechtigte war die Klägerin jedoch gehalten, den Bestand und die Nutzbarkeit des Objekts durch Vermietung beheizbarer Wohnungen auch im Interesse des Restitutionsantragstellers zu erhalten. d) Die Kosten sind auch der Höhe nach erstattungsfähig. Dass die W...P GmbH die geltend gemachten Ausgaben getätigt hat, ist durch Vorlage der Rechnungen und Zahlungsbelege nachgewiesen. Dieser Nachweis ist nach dem Inhalt der Klausel, die ausdrücklich auf den Nachweis abstellt, ausreichend für die Entstehung des Erstattungsanspruchs. Ob die Sanierung zu einem günstigeren Preis möglich gewesen wäre, ist demgegenüber nicht entscheidend. 4. Die Forderung der W...P GmbH ist auch nicht nachträglich durch Erlass untergegangen. Die Erklärung im Übergabeprotokoll, dass die Kosten der Gasumstellung und der Schornsteinkopfsanierung vom bisherigen Eigentümer zu tragen sei, ist nicht als Erlass i.s.d. 397 BGB anzusehen. An die Feststellung eines rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine Forderung zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu richten (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage, 397 Rdnr. 4 m.w.n.). Gegen eine solche Annahme spricht vorliegend bereits die Abgabe der Erklärung in einem Übergabeprotokoll vor Ort. Die Erklärung gibt dabei nur die Rechtslage nach dem VermG wieder. Dass der für die W...P GmbH auftretenden Hausverwalterin bei Abgabe der Erklärung bekannt war, dass eine abweichende vertragliche Regelung getroffen worden war, ist nicht ersichtlich. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Feststel-

11 - 11- lung des rechtsgeschäftlichen Willens, auf eine bestehende vertragliche Forderung zu verzichten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 713 ZPO. Über die Zulassung der Revision hat der Senat gemäß 543 ZPO n.f. entschieden. Für die Revision gelten bereits die Vorschriften des Gesetzes über die Reform des Zivilprozesses, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - wie hier - nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden ist ( 26 Nr. 7 EGZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer folgt aus 26 Nr. 8 EGZPO i.v.m. 3 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes für die Berufungsinstanz ergibt sich aus 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG i.v.m. 3 ZPO. ROLG... ist wegen Urlaubs ortsabwesend

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 140/11 BESCHLUSS vom 17. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 543 Abs. 1 Nr. 1 Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 166/03 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 17. März 2004 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der VIII. Zivilsenat

Mehr

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Geschäftsnummer Verkündet am 02.03.2007 30 C 7751/06 Haag Bei allen Schreiben angeben! als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle AMTSGERICHT DÜSSELDORF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit der Frau

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S.

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005. OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04. EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: 03.06.2005 OLG Rostock, 03.02.2005-7 U 76/04 EGBGB Art. 233 2a Abs. 1 S. 8; BGB 197 Verjährung einer Nutzungsentschädigung bei

Mehr

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

4 Ta 53/09 Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit Sächsisches Landesarbeitsgericht Chemnitz, 27.04.2009 9 (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS In dem Rechtsstreit hat die 4. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch die Vorsitzende Richterin

Mehr

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter - Thüringer Oberlandesgericht Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen Beschluss In Sachen I P - Beklagter - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E T - Antragsteller und Beschwerdeführer - gegen K. S. S.,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 166/00 Brandenburgisches Oberlandesgericht 18 O 617/99 Landgericht Frankfurt (Oder) Anlage zum Protokoll vom 25.02.2004 Verkündet am 25.02.2004 Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 155/04 URTEIL in der Familiensache Verkündet am: 20. Juli 2005 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Geschäftsnummer: 10 U 90/04 16 O 202/03 LG Koblenz OBERLANDESGERICHT KOBLENZ Hinweisbeschluss (gemäß 522 Abs. 2 ZPO) in dem Rechtsstreit C Krankenversicherung AG, Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember 2014. in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 9 4 / 1 3 vom 9. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja Streitwert der Nichtzulassungsbeschwerde ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242;

Mehr

In dem Rechtsstreit. gegen

In dem Rechtsstreit. gegen Oberlandesgericht München Az.: 23 U 4499/13 1 HK O 517/13 LG Landshut In dem Rechtsstreit - Kläger, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März 2007. in der Zwangsverwaltungssache BUNDESGERICHTSHOF V ZB 117/06 BESCHLUSS vom 15. März 2007 in der Zwangsverwaltungssache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZVG 152a; ZwVwV 17 Abs. 1 Satz 2; 19 Abs. 1 Als Zwangsverwalter eingesetzte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli 2004. in der Rechtsbeschwerdesache BUNDESGERICHTSHOF X ZB 40/03 BESCHLUSS vom 13. Juli 2004 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. Die Beauftragung eines am Sitz des Insolvenzverwalters

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 10 B 3.02 OVG 10 A 10426/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter am

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 W 17/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 O 24/02 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Kostenfestsetzungsverfahren 1.) L B, 2.

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 235/07 BESCHLUSS vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 61 Satz 1 Die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern,

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 U 114/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 131/03 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 09.01.2007 Verkündet am 09.01.2007 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen

IM NAMEN DES VOLKES. Urteil. . In dem Rechtsstreit. gegen 300119/14 Beglaubigte Abschrift - Verkündet am 05.03.2015 Kuhlemann, Justizbeschäftigle als Urkundsbeamlin der Geschäftsstelle Landgericht Köln IM NAMEN DES VOLKES Urteil. In dem Rechtsstreit 1. - Kläger

Mehr

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 29.05.2000 20 WF 209/00 Leitsatz HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr. 8 Für Herausgabeansprüche aus einer vergleichsweise erfolgten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 56/04 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 24. Oktober 2005 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar 2003. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 92/02 BESCHLUSS vom 11. Februar 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO 104 Abs. 2 Satz 3 BRAGO 28 a) Der Rechtsanwalt, der sich vor einem

Mehr

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich,

IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil. In dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingo Hamecher, Karl-Oberbach-Str. 50,41515 Grevenbroich, Abschrift 90 C 4074/09 Verkündet am 10.12.2010 Spremberg Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES/' Urteil In dem Rechtsstreit I i Eingegangen 2l

Mehr

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES SOZIALGERICHT OLDENBURG Az.: S 49 AS 309/05 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 31. August 2006 { } Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL In dem Rechtsstreit,,, Kläger, Prozessbevollmächtigter:

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 7 Ca 7150/11 (Arbeitsgericht Nürnberg) Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren M R Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt P - Kläger und Beschwerdeführer

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 128/14 (2) Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 20.02.2015 10 Ca 3755/13 ArbG Dresden B E S C H L U

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar 2008. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 258/05 BESCHLUSS vom 24. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 130 Nr. 6, 520 Abs. 5 Zur Frage der eigenverantwortlichen Prüfung einer Berufungsbegründungsschrift

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Oktober 2004. in dem Rechtsstreit. Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags BUNDESGERICHTSHOF I ZB 20/04 BESCHLUSS vom 7. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Zuständigkeit nach Rücknahme des Mahnantrags ZPO 269 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, 696

Mehr

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N Az.: 1 W 260/12 9 O 21340/10 LG München I In Sachen - Klägerin und Antragstellerin - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen - Beklagter und Antragsgegner

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 7 U 148/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 2 O 38/05 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 26.4.2006 Verkündet am 26.4.2006 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5

DNotI. Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010. OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09. KostO 147 Abs. 2, 3, 5 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w136_09 letzte Aktualisierung: 8.1.2010 OLG Celle, 28.5.2009-2 W 136/09 KostO 147 Abs. 2, 3, 5 Keine Gebühr nach 147 Abs. 2 KostO für die Erstellung einer

Mehr

SOZIALGERICHT HANNOVER

SOZIALGERICHT HANNOVER SOZIALGERICHT HANNOVER Az.: S 64 R 1498/11 Die Verkündung wird durch Zustellung ersetzt. IM NAMEN DES VOLKES A., Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit URTEIL B.

Mehr

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht A/I 01 BB kann gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen, 694 Abs. 1 02 a) BB muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des VU Einspruch

Mehr

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung

Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse einer KG in Gründung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: i15w201_202_10 letzte Aktualisierung: 23.2.2011 OLG Hamm, 14.12.2010 - I-15 W 201 + 202/10 GBO 29; HGB 123; BGB 705 Nachweis der Existenz und der Vertretungsverhältnisse

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit

Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem Ende der Ehezeit DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: ii6uf54_12 letzte Aktualisierung: 13.11.2012 OLG Hamm, 10.9.2012 - II-6 UF 54/12 VersAusglG 2 Versorgungsausgleich; Ausübung des Kapitalwahlrechts nach dem

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 6 Ca 1286/05 ArbG Zwickau Verkündet am 26.02.2007 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer 3 durch den Vizepräsidenten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli 2010. in dem Insolvenzverfahren BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 269/09 BESCHLUSS vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 290; ZPO 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 11 W 60/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 O 530/05 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Prozesskostenhilfeverfahren 1. B U, 2. G U, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Mehr

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen?

Kann K von V die Übertragung des Eigentums am Grundstück verlangen? Fall 7: Scheingeschäft beim Notar Sachverhalt V und K sind sich über den Verkauf eines dem V gehörenden Baugrundstücks am Bodensee zum Preis von 300.000 EUR einig. Um Steuern und Notarkosten zu sparen,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 U 157/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 11 O 8/05 Landgericht Potsdam Verkündet am 28.02.2008 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 123/06 BESCHLUSS vom 27. März 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 513, 520, 529, 531 Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar 2011. in der Abschiebungshaftsache BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 128/10 vom 3. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja FamFG 70 Abs. 4 Die Rechtsbeschwerde findet nach 70 Abs. 4 FamFG auch gegen

Mehr

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS Az.: L 7 R 144/10 B PKH Az.: S 17 R 186/05 SG Lübeck SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren - Klägerin und Beschwerdeführerin - g e g e n Deutsche Rentenversicherung

Mehr

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Rechtsquellen: SGB IX 84, 85 ff. Stichworte: Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention. Leitsatz: Die Durchführung eines Präventionsverfahrens

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: 23.8.2012 BGH, 25.7.2012 - XII ZB 526/11 BGB 1903; FamFG 278, 286, 293 Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nach Aufhebung

Mehr

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag???

6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? 6. Fall Geschäftsführung ohne Auftrag??? Nach diesem Vorfall beschließt F auch anderweitig tätig zu werden. Inspiriert von der RTL Sendung Peter Zwegat, beschließt er eine Schuldnerberatung zu gründen,

Mehr

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS 12 Ca 1902/10 (Arbeitsgericht Würzburg) Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren I S Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwältin S G - Klägerin und Beschwerdeführerin - gegen Firma

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 21/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 O 29/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 19. Oktober 2005 verkündet am 19. Oktober 2005... Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n. Prozessbevollmächtigte: --- wegen Kündigung 2 Ta 109/05 2 Ca 8116/04 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: --- g e g e n Firma B... - Beklagte - Prozessbevollmächtigte:

Mehr

LANDGERICHT MÜNCHEN I

LANDGERICHT MÜNCHEN I LANDGERICHT MÜNCHEN I Az.: 21 S 11536/13 142 C 29441/12 AG Manchen rkündet am 25.04.2014 Urfcanefebeamtte(r) der Geschäftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ln dem Rechtsstreit Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli 2007. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 21/06 BESCHLUSS vom 3. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG VV Nr. 3201 Nr. 1; Nr. 3200 Wird der Zurückweisungsantrag vor Zustellung der Berufungsbegründung

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS. in dem Rechtsstreit. Prozessbevollmächtigte: g e g e n. wegen Kündigung 7 Ta 207/06 11 Ca 5519/06 (Nürnberg) LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG BESCHLUSS in dem Rechtsstreit A - Klägerin und Beschwerdeführerin - Prozessbevollmächtigte: g e g e n Firma B - Beklagte und Beschwerdegegnerin

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 8 U 124/01 014 5 O 187/01 Landgericht Cottbus Verkündet am 18. Juli 2002... Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil in dem

Mehr

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS 27 Ca 163/13 (ArbG München) Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS In dem Beschwerdeverfahren A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Beschwerdeführer - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße,

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 4 A 1013.07 (4 A 1014.04, 4 A 1010.05, 4 A 1023.06, 4 A 1010.07) In der Verwaltungsstreitsache 2 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Januar 2009

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 51/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 012 10 O 368/07 Landgericht Potsdam Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem einstweiligen Verfügungsverfahren des K K, - Prozessbevollmächtigter:

Mehr

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05

EStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05 BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 103/02 Nachschlagewerk: ja URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 9. Januar 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 12 W 16/02 Brandenburgisches Oberlandesgericht 018 13 OH 9/01 Landgericht Frankfurt (Oder) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem selbständigen Beweisverfahren des... S...,..., - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar 2010. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF VI ZB 36/08 BESCHLUSS vom 19. Januar 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja RVG-VV Nr. 1008 Wird ein Rechtsanwalt für eine im Wege des Direktanspruchs mitverklagte

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 4 U 188/05 Brandenburgisches Oberlandesgericht 013/002 2 O 431/04 Landgericht Cottbus Anlage zum Protokoll vom 05.04.2006 Verkündet am 05.04.2006, Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Mehr

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss Az.: 3 E 41/15 4 L 465/14 Beglaubigte Abschrift SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Antragsteller - - Erinnerungsführer - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt:

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 300/04 URTEIL Verkündet am: 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: ja

Mehr

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ...

Im Namen des Volkes URTEIL. In dem Rechtsstreit ... Sächsisches Landesarbeitsgericht Az.: 9 Ca 9014/06 ArbG Bautzen, AK Görlitz Verkündet am 16. August 2006 Im Namen des Volkes URTEIL In dem Rechtsstreit... hat das Sächsische Landesarbeitsgericht Kammer

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Urteil. Im Namen des Volkes!

Urteil. Im Namen des Volkes! Landgericht Hannover Geschäfts-Nr.: 18 O 190/08 Verkündet am: 18.11.2008 Grahle, Justizangestellte als Urkundsbeamtin/beamter der Geschäftsstelle Urteil Im Namen des Volkes! In dem Rechtsstreit der Firma

Mehr

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 68 C 198/11 Verkündet am 17.05.2013, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der NMMN -New Media

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES LwZR 6/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 27. April 2001 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO

- keiner Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung. Art. 233 4 Abs. 6 EGBGB, 2 Abs. 1, 3 Satz 1 GVO eitsatz Veräußern Gebäudeeigentümer, die nach der Wende das zugehörige Grundstück erworben haben, dieses nunmehr bei gleichzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechts an Dritte weiter, bedarf der entsprechende

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September 2012. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF III ZB 24/12 BESCHLUSS vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja ZPO 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 a) Wendet sich der Berufungsführer gegen eine

Mehr

Az. StO 1/03. Leitsatz:

Az. StO 1/03. Leitsatz: Az. StO 1/03 Leitsatz: Zur Frage der Verpflichtung eines Rechtsanwalts und Steuerberaters, bei Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit die Berufsbezeichnung "Steuerberater" zu führen. 2 0berlandesgericht

Mehr

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES. Urteil Abschrift 41 C 611/11 Verkündet am 07.10.2011 Kralemann, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Bielefeld IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der Steuerberatungskanzlei

Mehr

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: Ws 61/11 62 KLs 913 Js 30894/08 LG Bremen B E S C H L U S S In der Strafsache g e g e n [...] Verteidiger: Rechtsanwalt [ ] Auf die Beschwerde

Mehr

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend.

Tatbestand. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten Ausgleichsansprüche wegen verspäteter Flugbeförderung geltend. Ausgleichsanspruch wegen großer Flugverspätung Orientierungssatz: Startet ein Flug mit einer Abflugverspätung von 3 Stunden oder mehr, liegt die Ankunftsverspätung jedoch unter 3 Stunden, ist ein Anspruch

Mehr

Oberlandesgericht Rostock URTEIL

Oberlandesgericht Rostock URTEIL Oberlandesgericht Rostock 3 U 19/03 3 O 49/01 LG Stralsund Laut Protokoll verkündet am: VTdatum15.09.2003 NameS. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle URTEIL IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit R. F.

Mehr

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte-

LANDGERICHT ROSTOCK. Urteil IM NAMEN DES VOLKES. - Klägerin- -Beklagte- 9 0 419/94 verkündet am: 25.11.1994 Vollstreckb?re Ausfertigun ISt d

Mehr

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 270/13 (1) Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S Sächsisches Landesarbeitsgericht Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz Postfach 7 04, 09007 Chemnitz Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: Chemnitz, 07.04.2014 2 BV 29/13 ArbG Dresden B E S C H L U S S

Mehr

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05

Leitsatz: OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 19.09.2005, Az. 8 W 1028/05 Leitsatz: Auf den der Finanzierung des Eigentumswohnungskaufs dienenden Kreditvertrag findet 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.f. nach wie vor uneingeschränkte Anwendung. OLG Dresden 8. Zivilsenat Beschluss vom

Mehr

Oberlandesgericht Köln

Oberlandesgericht Köln 2 Ws 223-224/05, 2 Ws 232/05 Verkündet am: 15.07.2005 Oberlandesgericht Köln Beschluss Die Beschwerden werden auf Kosten der Beschwerdeführer als unzulässig verworfen. G r ü n d e : I. Den Angeklagten

Mehr

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit

Ausfertigung. Landgericht Potsdam. Im Namen des Volkes. Urteil. In dem Rechtsstreit Ausfertigung 60129/11 (Geschäftsnummer) Verkündet am 14.10.2011 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Landgericht Potsdam Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Rathenower Wärmeversorgung GmbH,

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein.

Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. 2 Ss (OWi) 507/96 Leitsatz: Verbotsregelungen durch Zusatzschilder müssen klar, sinnvoll und objektiv eindeutig sein. Stichworte: Parkplatz; Parkverbot; Anwohner Vorschift: StVO 42 Abs. 4 Zeichen 314 2

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar 2010. in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 257/09 BESCHLUSS vom 14. Januar 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR: ja nein ja InsO 287 Abs. 1, 290 Abs. 1 Nr. 3, 4 Nach Ablauf

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 1 B 81.04 VGH 4 LB 27/02 In der Verwaltungsstreitsache - 2 - hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Dezember 2004 durch die Vizepräsidentin des

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht 13 U 131/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 014 6 O 255/05 Landgericht Potsdam (Geschäftsnummer der Vorinstanz) Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In dem Rechtsstreit I gesellschaft mbh,

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 19/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 22 F 201/06 Amtsgericht Bad Liebenwerda 019 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache der Frau E R, - Verfahrensbevollmächtigter:

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 327/01 BESCHLUSS vom 5. Februar 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VI ZR 10/00 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 10. Oktober 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art.

DNotI. Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013. OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12. BGB 1924 ff.; NEhelG Art. DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 31wx485_12 letzte Aktualisierung: 8.3.2013 OLG München, 21.1.2013-31 Wx 485/12 BGB 1924 ff.; NEhelG Art. 12 10 Erbrecht nichtehelicher Kinder nach EGMR-Entscheidung;

Mehr

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht

Inhalt. Einführung in das Gesellschaftsrecht Inhalt Einführung in das Gesellschaftsrecht Lektion 1: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 7 A. Begriff und Entstehungsvoraussetzungen 7 I. Gesellschaftsvertrag 7 II. Gemeinsamer Zweck 7 III. Förderung

Mehr