EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen. Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April 2015
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- Gerhard Herbert Messner
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1 EEG Eigenstromprivileg für die Energieerzeugung aus Abfällen Dr. Gernot-Rüdiger Engel Kassel, 30. April
2 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter Terium, RWE, Spiegel- Online,
3 Regel Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
4 Regel Zahlungspflicht von 100 % der EEG-Umlage für alle Letztverbraucher ABER (teilweise) Befreiung durch Ausnahmetatbestände möglich für: neue EE-Anlagen und hocheffiziente KWK-Anlagen zur Eigenversorgung neue Bestandsanlagen zur Eigenversorgung alte Bestandsanlagen zur Eigenversorgung sonstige spezielle Eigenversorgungen 4
5 Ausnahmen Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
6 Eigenversorgung 5 Nr. 12 EEG 2014 Eigenversorgung [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. 6
7 Neue EE-Anlagen sowie hocheffiziente KWK-Anlagen Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
8 Anlage im Sinne des EEG oder hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des Entlastungstatbestands des EnergieStG Betrieb zur Eigenerzeugung keine Meldepflichtverletzung Teilbefreiung von EEG-Umlage: Zahlung ab i.h.v. 30 % (bis 2015) 35 % (2016) 40 % (ab 2017) 8
9 Neue Bestandsanlagen Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
10 Betrieb vor ODER Genehmigung vor und erstmalige Stromerzeugung nach und Nutzung vor ODER Betrieb zur Eigenerzeugung im räumlichen Zusammenhang aber nicht unmittelbar Selbstverbrauch Erneuerung, Erweiterung, Ersetzung vorstehender Anlagen, solange installierte Leistung sich nicht < 30 % erhöht Befreiung von EEG-Umlage (bis 2017/2018) 10
11 Alte Bestandsanlagen Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
12 Inbetriebnahme vor Selbstverbrauch Betrieb zur ABER: Netz der Eigenerzeugung allgemeinen Versorgung möglich im räumlichen Zusammenhang aber nicht unmittelbar Erneuerung, Erweiterung, Ersetzung bis 30 % möglich, wenn KEIN Netz oder Erneuerung bis 30 % möglich, wenn EIGENTUM an Bestandsanlage VOR und Anlage auf GRUNDSTÜCK Befreiung von EEG-Umlage (bis 2017/2018) 12
13 Spezielle Eigenversorgungen Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
14 Eigenversorgung 5 Nr. 12 EEG 2014 Eigenversorgung [ist] der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. 14
15 Kraftwerkseigenverbrauch ODER kein Netzanschluss ODER Vollständige Eigenversorgung mit Strom aus erneuerbaren Energien und nicht verbrauchter Teil auch nicht gefördert ODER Geringverbraucher: installierte Leistung 10 KW und jährlicher Stromverbrauch 10 MWh keine Meldepflichtverletzung gilt nicht für Geringverbraucher Befreiung von EEG-Umlage (bis 2017/2018) 15
16 Zeitgleichheit von Stromerzeugung und Stromverbrauch Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
17 Zeitgleichheit Zeitgleichheit = Voraussetzung aller Tatbestände des Eigenstromprivilegs bei der Berechnung des selbst erzeugten / verbrauchten Stroms nur aggregierter Eigenverbrauch je 15-Minuten-Intervall zu berücksichtigen Erzeugung und Verbrauch müssen insoweit zeitgleich erfolgen! Nachweis des Kriteriums erfordert bei kleineren Anlagen ggf. Nachrüstung registrierender Lastgangmessung laut Gesetzgeber Erfordernis der Zeitgleichheit bloße Klarstellung tatsächlich Einschränkung des Eigenstromprivilegs, da in 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012 bislang nicht vorgesehen! 17
18 Meldepflichten Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
19 Meldepflichten - 74 EEG Pflicht von Eigenversorgern zur Meldung gelieferter umlagepflichtiger Energiemengen an ÜNB bzw. VNB ABER: 9 Ausgleichsmechanismusverordnung Ausnahme: Bestandsanlagen und Kleinstanlagen eigentlich bis 31. Mai des Folgejahres jetzt wohl 28. Februar (AusglMechV) Für Kalenderjahr 2014 Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2016 Pflicht der ÜNB zur Einrichtung elektronischer Meldeplattform bis 1. Januar 2016 Recht der ÜNB, für die Überprüfung der Pflicht von Eigenversorgern zur Zahlung der EEG-Umlage Informationen einzuholen von Hauptzollämtern BAFA Betreibern nachgelagerter Netze 19
20 Wer Kartoffeln aus dem eigenen Garten isst, muss dafür auch keine Mehrwertsteuer zahlen. Peter Terium, RWE, Spiegel- Online,
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22 Ihr Ansprechpartner Dr. Gernot-Rüdiger Engel Rechtsanwalt, Partner Gänsemarkt Hamburg Telefon
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