Jahressteuergesetz 2015

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1 GESETZGEBUNG Jahressteuergesetz 2015 Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am Am brachte das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das umgangssprachlich auch als Jahressteuergesetz 2015 (JStG 2015) bezeichnet wird, in das Gesetzgebungsverfahren ein. Der Gesetzentwurf wurde entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags vom noch in einigen Punkten modifiziert und in dieser Form vom Bundestag am beschlossen. Der Bundesrat hat am entgegen der Empfehlung seines Finanzausschusses - dem JStG 2015 seine Zustimmung erteilt. Mit der Veröffentlichung des Gesetzes am (BGBl. I 2014, S. 2417) ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass zahlreiche der vom Bundesrat mit Stellungnahme vom geforderten Maßnahmen, die im JStG 2015 nicht berücksichtigt wurden, in künftigen Gesetzgebungsverfahren aufgegriffen werden. Zu den wesentlichen, nicht aufgegriffenen Forderungen des Bundesrats siehe unter 18. Mit dem JStG 2015 werden insbesondere die Regelungen der Abgabenordnung an die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex angepasst, der die bisherige Verordnung (EG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) spätestens zum ablöst. Daneben dient das Gesetz der Anpassung des Steuerrechts an EU-Recht und Rechtsprechung und der Umsetzung von Rechtsanpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Zudem geht es bei einzelnen Regelungen um die Sicherung des Steueraufkommens und die Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens. Hinweis: Neben den zollrechtlichen Anpassungen sind folgende Regelungen besonders hervorzuheben: Teilabzugsverbot bei Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen, 3c Abs. 2 Sätze 2 bis 6 EStG Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Steuerfreistellungen von Beratungsund Notbetreuungsleistungen, 3 Nr. 34a EStG Definition der Kriterien für eine Erstausbildung, 9 Abs. 6 EStG Besteuerung des geldwerten Vorteils anlässlich Betriebsveranstaltungen, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG Systemwechsel bei der Berechnung des Anpassungshöchstbetrages, 34c Abs. 1 EStG 1

2 Modifizierung des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferung von Metallen, 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG Schnellreaktionsmechanismus zur vorübergehenden Einführung neuer Tatbestände bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, 13b Abs. 10 UStG Definition grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen, 1 Abs. 4 AStG Das Gesetz enthält insb. folgende Maßnahmen: 1. Teilabzugsverbot bei Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen Der Anwendungsbereich des in 3c Abs. 2 Satz 1 EStG geregelten Teilabzugsverbots wird auf die Fälle von Substanzverlusten wegen der Hingabe von Darlehen an eine Körperschaft bei einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung von mehr als 25 % ausgedehnt, sofern das Darlehen zu nicht fremdüblichen Konditionen gewährt wird, 3c Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG. Damit reagiert der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des BFH. Mit Urteilen vom (Az. X R 5/10 und X R 7/10) hatte der BFH entschieden, dass Wertminderungen von im Betriebsvermögen gewährten Gesellschafterdarlehen auch dann nicht dem Abzugsverbot des 3c Abs. 2 Satz 1 EStG unterliegen, wenn die Darlehensüberlassung nicht fremdüblich und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Durch die Aufnahme einer 8b Abs. 3 Satz 8 KStG entsprechenden Regelung wird eine Übermaßbesteuerung vermieden, indem spätere Wertaufholungen nach einer vorausgegangenen Teilwertabschreibung oder vergleichbare Sachverhalte nicht der vollen Besteuerung unterliegen, 3c Abs. 2 Satz 5 EStG. Zudem wird die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung kodifiziert, wonach bei unentgeltlicher oder teilentgeltlicher Überlassung von Wirtschaftsgütern an eine Kapitalgesellschaft, an der der Überlassende zu mehr als 25 % beteiligt ist (etwa in Betriebsaufspaltungsfällen), das Teilabzugsverbot auch für die auf den unentgeltlichen Teil entfallenden Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten anzuwenden ist, sofern die Überlassung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zu nicht fremdüblichen Konditionen erfolgt, 3c Abs. 2 Satz 6 EStG. Nach Auffassung des Gesetzgebers hängen die Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben oder Veräußerungskosten in diesem Fall ganz oder teilweise mit den aus dem Betriebsunternehmen erwarteten Einkünften des Gesellschafters, also mit den Beteiligungserträgen in Form von Gewinnausschüttungen bzw. Dividenden und den Gewinnen aus einer zukünftigen Veräußerung oder Entnahme des Anteils, zusammen. Hinweis. 3c Abs. 2 EStG-E ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen, 52 Abs. 5 Satz 4 EStG. 2. Steuerbefreiung für den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital Im Mai 2013 wurde vom Bundeswirtschaftsministerium zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Beteiligungskapital der sog. INVEST-Zuschuss für Wagniskapital eingeführt. Dieser wird nun steuerfrei gestellt, 3 Nr. 71 EStG. Dadurch sollen die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Wagniskapitalfinanzierungen nachhaltig verbessert werden. Es soll zu einer verstärkten Mobilisierung an privatem Beteiligungskapital kommen. 2

3 Hinweis: Business Angels erhalten danach für ihre Investments (in Höhe von Euro bis Euro) in nicht börsennotierte Kapitalgesellschaften einen Zuschuss von 20 % der investierten Summe. Die Steuerbefreiung ist rückwirkend erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden, 52 Abs. 4 Satz 2 EStG. 3. Steuerfreiheit für Arbeitgeberleistungen für Serviceleistungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf Mit einem neu geschaffenen 3 Nr. 34a EStG erhält der Arbeitgeber die Möglichkeit, seine Arbeitnehmer mit steuerfreien Serviceleistungen zu unterstützen und so die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern. Die Steuerfreiheit umfasst Dienstleistungen in Gestalt von Beratungs- oder Vermittlungsleistungen für Betreuungspersonen für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, die vom Arbeitgeber beauftragte Fremdfirmen erbringen, 3 Nr. 34a Buchst a EStG. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zu einem Freibetrag von 600 Euro je Kalenderjahr Kosten für die kurzfristige Betreuung von Kindern unter 14 Jahren (bzw. behinderten Kindern) und pflegebedürftigen Angehörigen steuerfrei ersetzen, die aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen (sog. Notbetreuungskosten), 3 Nr. 34a Buchst. b EStG. Dazu gehören Aufwendungen für eine zusätzliche, außergewöhnliche Betreuung, etwa durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers, eines zwingenden beruflichen Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder auch bei Krankheit eines Kindes bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen. Hinweis: Damit sind ab erstmalig auch im Privathaushalt des Arbeitnehmers anfallende Betreuungskosten in eng umgrenztem Rahmen steuerlich begünstigt, Art. 16 Abs. 2 JStG 2015, 52 Abs. 1 EStG. 4. Definition der Kriterien für eine Erstausbildung Nach geltendem Recht sind Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, bis zu Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Dagegen sind Aufwendungen für eine zweite Ausbildung grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, sofern ein Veranlassungszusammenhang zur späteren Einkünfteerzielung besteht. Der bis dato nicht hinreichend geklärte und von der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom , Az. VI R 6/12) weit ausgelegte Begriff der Erstausbildung wird nun gesetzlich definiert und damit besser von der Zweitausbildung abgegrenzt, 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 Satz 2 EStG. Um als Berufsausbildung zu qualifizieren, muss es sich zum einen um eine geordnete Ausbildung mit einer Dauer von mindestens 12 Monate bei vollzeitiger Ausbildung handeln (im Gesetzentwurf waren noch 18 Monate vorgesehen). Eine geordnete Ausbildung ist dann anzunehmen, wenn diese auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers basiert. Zum anderen ist erforderlich, dass die Durchführung einer Abschlussprüfung vorgesehen ist oder aber die Ausbildung planmäßig beendet wird. Eine Berufsausbildung gilt zudem auch als abgeschlossene Erstausbildung, wenn die Abschlussprüfung einer Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten erfolgreich abgelegt wird, ohne dass die Berufsausbildung zuvor durchlaufen wird. Eine abgebrochene Berufsausbildung qualifiziert danach nicht mehr als Erstausbildung. 3

4 Berufsvorbereitende Maßnahmen, die die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, etwa wegen Unterschreitens der Mindestausbildungsdauer, nicht erfüllen, sind als bloße Anlernphase und nicht als Erstausbildung zu verstehen. Hinweis: Die Konkretisierung des Begriffs der Erstausbildung gilt ab dem , Art. 16 Abs. 2 JStG 2015, 52 Abs. 1 EStG. 5. Besteuerung des geldwerten Vorteils anlässlich Betriebsveranstaltungen Durch die neueste Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen wurde der Kreis der Aufwendungen, die zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen können, entgegen der bestehenden Verwaltungsgrundsätze deutlich eingeschränkt (BFH-Urteile vom , Az. VI R 94/10 und VI R 7/11). Als Reaktion darauf war im Gesetzentwurf des JStG 2015 eine Neuregelung vorgesehen. Diese wurde durch die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses nochmals deutlich abgewandelt. In 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG wird nun der Begriff der Betriebsveranstaltung definiert. In Satz 2 wird klargestellt, dass Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich einer Betriebsveranstaltung an seine Arbeitnehmer alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer sind und zwar gleichgültig, ob es sich dabei um einem Arbeitnehmer individuell zurechenbare Aufwendungen oder um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Zudem sind dem Arbeitnehmer die auf dessen Begleitpersonen entfallende Aufwendungen als Zuwendungen zuzurechnen, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 5 EStG. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro pro Veranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen und die Veranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht, stellen diese keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG. Die bisherige Freigrenze von 110 Euro wird somit in einen Freibetrag in gleicher Höhe umgewandelt, so dass nur die den Freibetrag übersteigenden Zuwendungen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen. Wie bereits bisher die Freigrenzenregelung gilt die Freibetragsregelung gemäß dem darauf folgenden Satz 4 für bis zu zwei Veranstaltungen jährlich. Entgegen der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung können Reisekostenvergütungen im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen wie bisher nach 3 Nr. 13 oder 16 EStG steuerfrei erstattet werden. Hinweis: Die Neuregelung ist ab anzuwenden, Art. 16 Abs. 2 JStG 2015, 52 Abs. 1 EStG. 6. Konkretisierung der steuerlichen Erfassung von Arbeitgeber-Sonderzahlungen zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften Nach geltendem Recht führen Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nicht zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Daraus resultierte nach den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eine Regelungslücke, die eine mittlerweile modellhafte Gestaltung zuließ. Danach entnehmen Arbeitgeber aus der aus unversteuerten Zahlungen gebildeten Solvabilitätsspanne Mittel und verwenden diese zur Finanzierung der zuvor herabgesetzten Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer. Die Regelungslücke besteht darin, dass bei den zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften aufzubringenden Mitteln des Arbeitgebers nicht nach deren Verwendung differenziert wird. Dadurch wird es dem Arbeitgeber ermöglicht, dem Grunde nach lohnsteuerpflichtige Arbeitgeberbeiträge zur Altersvorsorge der Arbeitnehmer durch steuerlich unbelastete Mittel zu ersetzen. Diese Regelungslücke wird 4

5 dadurch geschlossen, dass die Ausnahme von der Besteuerung in 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 erster Halbsatz EStG ausdrücklich auf die erstmalige Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften und Zahlungen des Arbeitgebers zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlage auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse beschränkt wird. Hinweis: Die geänderte Fassung von 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 EStG gilt erstmals für Zahlungen, die nach dem geleistet werden, 52 Abs. 26a EStG. 7. Änderungen bei der Alters-Basisversorgung a) Auszahlung der Basisrente Analog zur Riester-Rente kann ab (Art. 16 Abs. 2 JStG 2015) die Basisrente bei einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Anbieter seines Vertrages nicht nur monatlich, sondern zusammengefasst in einem Jahresbetrag ausgezahlt werden. Zudem stellt der Gesetzgeber klar, dass die Abfindung einer Kleinbetragsrente möglich ist, 10 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 3 und 4 EStG. b) Koppelung der Förderhöchstgrenze Das Abzugsvolumen für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter, etwa in der gesetzlichen Rentenversicherung, der berufsständischen Versorgung oder der privaten Basisrente, ist ab (Art. 16 Abs. 2 JStG 2015) an den Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung, aufgerundet auf einen vollen Eurobetrag, gekoppelt, 10 Abs. 3 Satz 1 EStG. Für 2015 beträgt somit die Förderhöchstgrenze in den alten Bundesländern bei einer jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von Euro und einem Beitragssatz von 24,8 % Euro. In den neuen Bundesländern mit einer jährlichen Beitragsbemessungsgrenze von Euro sind maximal Euro abziehbar. Hinweis: Bis 2014 galt hier ein Abzugsvolumen von Euro. Im Gesetzentwurf war noch eine Anhebung auf Euro vorgesehen, die jedoch entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses des Bundestags abgeändert wurde. 8. Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , Rs. C-168/11) und des BFH (Urteil vom , Az. I R 71/10) sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben und bei denen die ausländische Steuer auf die inländische Steuerlast angerechnet wird, gegenüber unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben, weil bei ihnen die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände durch die Berechnungsformel des Anrechnungshöchstbetrags in 34c Abs. 1 EStG nicht vollständig berücksichtigt werden. 5

6 Diesem Einwand wird ab durch einen Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern Rechnung getragen. So wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig dergestalt ermittelt, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens einschließlich der ausländischen Einkünfte ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte angewendet wird, 34c Abs. 1 Satz 2 EStG. Danach wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die tatsächlich auf die ausländischen Einkünfte entfällt, so dass es künftig zu keiner Benachteiligung ausländischer gegenüber inländischer Einkünfte kommt. Hinweis: Für Veranlagungszeiträume bis 2014 ist 34c Abs. 1 Satz 2 EStG in der bis zum geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Wörter Summe der Einkünfte die Wörter Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages ( 24a EStG), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende ( 24b EStG), der Sonderausgaben ( 10, 10a, 10b und 10c EStG), der außergewöhnlichen Belastungen ( 33 bis 33b EStG), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder ( 31, 32 Abs. 6 EStG) und des Grundfreibetrages ( 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) treten, 52 Abs. 34a EStG. Die Ermittlung der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Körperschaftsteuer wird von der Berechnungsweise der Einkommensteuer gelöst. So gilt für Körperschaftsteuersubjekte die bisher geltende Rechtslage unverändert fort, 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 KStG. Dies begründet der Gesetzgeber damit, dass Körperschaftsteuersubjekte über keine Privatsphäre verfügen. Hinweis: Der geänderte 26 KStG ist erstmals auf Einkünfte und Einkunftsteile anzuwenden, die nach dem zufließen. Auf vor dem zugeflossene Einkünfte und Einkunftsteile ist die Neuregelung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, 34 Abs. 9 KStG. 9. Kapitalertragsteuerabzug bei Bestandsabsetzung In der Regel nimmt eine Wertpapiersammelbank für die von ihr verwahrten Aktienbestände auch die Dividendenregulierung vor. Allerdings kann ein Kunde Aktienbestände ganz oder teilweise von dieser Dividendenregulierung und damit von der Auszahlung der Dividende über die Wertpapiersammelbank ausschließen. Bei derartigen Aktien handelt es sich dann um sog. abgesetzte Bestände. Auch auf Dividendenzahlungen derartiger abgesetzter Bestände ist der Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG. Allerdings wird nach der Absetzung für diese Bestände durch die Wertpapiersammelbank keine Dividende angefordert. Vielmehr veranlasst der Anleger hier eigenständig die Regulierung der Dividende. Auf diese Weise kann er unter den Voraussetzungen des 50d Abs. 2 EStG (Freistellung im Steuerabzugsverfahren gemäß Mutter-Tochter-Richtlinie, Zins- und Lizenzrichtlinie oder DBA) die Dividende ohne Steuerabzug direkt beziehen. 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Buchst. c EStG verpflichtet nun bei abgesetzten Beständen grundsätzlich die ausschüttende Gesellschaft als auszahlende Stelle zum Steuerabzug. Die Wertpapiersammelbank hat dazu den Schuldner der Kapitalerträge über den Umfang der Bestandsabsetzung zu informieren. Hinweis: Die Neuregelung gelten ab dem , Art. 16 Abs. 2 JStG 2015, 52 Abs. 1 EStG. 6

7 10. Erstattung der Kapitalertrag bei nachträglich bekannt gewordenen Steuerbefreiungstatbeständen Mit der Neuregelung des 44b Abs. 5 Satz 2 EStG wird in Fällen, in denen der Steuerpflichtige den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungsbescheinigung oder eine Bescheinigung nach 43 Abs. 2 Satz 4 EStG oder nach 44a Abs. 4 oder 5 EStG verspätet vorlegt, der Abzugsschuldner verpflichtet, das Erstattungsverfahren für den Gläubiger der Kapitalerträge zu betreiben. Diese Pflicht des Abzugsschuldners endet erst mit Erteilung einer Steuerbescheinigung. Mit dieser vom Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren geforderten Regelung will der Gesetzgeber eine Verringerung der Veranlagungsfälle erreichen, mit denen lediglich die Erstattung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer erreicht werden soll, weil die maßgebliche Bescheinigung verspätet vorgelegt wurde. Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem , Art. 16 Abs. 2 JStG 2015, 52 Abs. 1 EStG. 11. Bestimmung des Leistungsorts im Drittlandsgebiet bei bestimmten Bankumsätzen Werden bestimmte sonstige Leistungen an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Nichtunternehmer erbracht, gilt gemäß 3a Abs. 4 UStG als Ort der Leistung der Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers, so dass der daraus erzielte Umsatz dort der Umsatzbesteuerung unterliegt. Bereits bislang fallen unter diese Regelung Bank- und Finanzumsätze, soweit sie in 4 Nr. 8 Buchst. a bis h und Nr. 10 UStG genannt sind. Darüber hinaus gehende weitere Bank- und Finanzdienstleistungen werden bislang am Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers besteuert. Dies widerspricht jedoch laut EuGH den Vorgaben der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Urteil vom , Rs. C-44/11). Deshalb wird die Regelung in 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 Buchst. a UStG nun dahingehend ausgedehnt, dass auch weitere Bank- und Finanzdienstleistungen an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet als am Sitz oder Wohnsitz des Leistungsempfängers erbracht gelten. Hierunter fällt z. B. die Vermögensverwaltung mit Wertpapieren. Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, Art. 16 Abs. 1 JStG Umsatzsteuerbefreiung von Dialyseleistungen Zur Anpassung an die Entwicklung im Gesundheitswesen wird die in 4 Nr. 14 UStG enthaltene Steuerbefreiungsnorm dahingehend erweitert, dass nunmehr zusätzlich auch Einrichtungen erfasst werden, mit denen Verträge nach 127 i.v. mit 126 Abs. 3 SGB V über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen, 4 Nr. 14 Buchst b Satz 2 hh) UStG. Damit wird die umsatzsteuerliche Gleichbehandlung von Leistungen dieser Einrichtungen mit nach 95 SGB V zugelassenen Dialysezentren erreicht. Hinweis: Die Umsatzsteuerbefreiung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft, Art. 16 Abs. 3 JStG Modifikationen beim Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Metallen Mit Wirkung zum wurde der Übergang der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter Metalle an einen Unternehmer in 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG geregelt. Um den praktischen Problemen, die diese Regelung aufgeworfen hat, zu begegnen, wird eine Bagatellgrenze von Euro ein- 7

8 geführt. Demnach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer, wenn die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen von in der Anlage 4 des UStG genannten Metallen in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens Euro beträgt. Nachträgliche Entgeltminderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Zudem wird die Anlage 4 des UStG modifiziert. Viele der derzeit noch in der Anlage 4 aufgeführten Zolltarifnummern sind nun nicht mehr enthalten. Insbesondere fallen alle Arten von Bändern, Blechen, Folien, Profile und Stangen nicht mehr unter die Regelung. Hinweis: Die Regelung tritt am in Kraft, Art. 16 Abs. 2 JStG Wegen der praktischen Probleme mit der Anwendung der bisherigen Regelung wies das BMF mit Schreiben vom die Finanzverwaltung an, Fälle, in denen bei Lieferung von den in der Anlage 4 genannten Metallen nach dem und vor dem der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger einvernehmlich von der Steuerschuldnerschaft des Leistenden ausgegangen sind, nicht aufzugreifen. Parallel zur gesetzlichen Neuregelung verlängerte das BMF diese Nichtbeanstandungsregelung mit Schreiben vom (Az. IV D 3 - S 7279/14/10002) bis zum Einschränkung des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Lieferungen von Erdgas Bislang geht bei im Inland umsatzsteuerpflichtigen Lieferungen von Erdgas die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Unternehmer ist, der selbst Erdgas liefert. Allerdings ist die Regelung unionsrechtskonform dahingehend eingeschränkt anzuwenden, dass der Leistungsempfänger nur dann Steuerschuldner ist, wenn er Wiederverkäufer i. S. d. 3g UStG ist. Dies wird nun laut der Gesetzesbegründung klarstellend in die gesetzliche Regelung aufgenommen, 13b Abs. 5 Satz 3 UStG. Hinweis: Die Neuregelung gilt ab dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes, Art. 16 Abs. 1 JStG Schnellreaktionsmechanismus Tritt in vielen Fällen der Verdacht auf Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall auf, die voraussichtlich zu erheblichen und unwiederbringlichen Steuerausfällen führen, wird das BMF ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Umfang der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt für die Dauer von maximal neun Monaten zu erweitern (sog. Schnellreaktionsmechanismus), 13b Abs. 10 UStG. Hinweis: Die Regelung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Quartals in Kraft, Art. 12 Abs. 3 JStG Soll die durch eine solche Verordnung geregelte Erweiterung der Steuerschuldnerschaft über den Neun- Monats-Zeitraum hinaus beibehalten werden, ist eine gesetzliche Regelung erforderlich, die wiederum einer EU-rechtlichen Ermächtigung bedarf. 16. Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Vorratsgesellschaften Derzeit sind weder Vorratsgesellschaften, noch einen Firmenanteil übernehmende Unternehmer zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet, wenn sie bzw. er keine Neugründer sind oder die gesetzlichen Betragsgrenzen nicht überschritten werden. 8

9 Auf Veranlassung des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages werden künftig Vorratsgesellschaften ab dem Zeitpunkt des Beginns der tatsächlichen Ausübung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und Unternehmer, die einen Firmenmantel übernehmen, ab dem Zeitpunkt der Übernahme verpflichtet, im laufenden und folgenden Kalenderjahr ihre Voranmeldungen monatlich abzugeben, 18 Abs. 2 Satz 5 UStG. Hinweis: Die Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen für diesen Adressatenkreis gilt erstmalig für Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, 27 Abs. 21 UStG. 17. Änderungen im Außensteuergesetz a) Definition grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen Bei der Umformulierung von 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AStG handelt es sich laut Gesetzesbegründung um eine Klarstellung der bisherigen Regelung. Es soll eindeutig definiert werden, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. So liegt eine Geschäftsbeziehung vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei einer nahestehenden Person zu Einkünften i.s. von 13, 15, 18 oder 21 EStG führen oder führen würden, wenn der bzw. die Geschäftsvorfälle im Inland stattfinden würden und wenn die Beteiligten unbeschränkt steuerpflichtig wären, 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst a AStG. Eine Geschäftsbeziehung im Sinne des 1 Abs. 4 AStG liegt ebenso vor, wenn dem wirtschaftlichen Vorgang keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung zugrunde liegt. In 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AStG wird eine solche gesellschaftsvertragliche Vereinbarung als eine Vereinbarung definiert, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters verändert. Zudem wird in 1 Abs. 4 Satz 2 AStG der Begriff der Geschäftsbeziehungen durch den Begriff Geschäftsvorfall ersetzt. Dies soll der Klarstellung dienen, dass ein einzelner Geschäftsvorfall Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist, wohingegen eine Geschäftsbeziehung aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen kann. Hinweis: Die Neuregelungen sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden, 21 Abs. 22 AStG. b) Ausdehnung der zinslosen Stundungsregelung Zur europarechtskonformen Ausgestaltung der in 6 Abs. 1 AStG vorgesehenen Besteuerung der in Anteilen im Sinne von 17 EStG enthaltenen stillen Reserven im Falle des Wegzugs wurde mit dem SEStEG vom (BGBl. I S. 2782) in 6 Abs. 5 AStG eine Stundungsregelung aufgenommen. Die zu diesem Zweck für EU/EWR-Sachverhalte vorgesehene zinslose Stundung der Steuer bis zum Eintritt eines Realisationstatbestandes ist bisher jedoch nicht auf den in 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG enthaltenen sonstigen Ersatztatbestand anzuwenden. Diese Vorschrift erfasst die sonstigen Fälle, in denen Deutschland nach dem anzuwendenden DBA den Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils im Sinne von 17 EStG freistellen oder die ausländische Steuer anrechnen muss. Daraus kann u.a. die Besteuerung der stillen Reserven der von einem unbeschränkt Steuerpflichtigen gehaltenen Anteile an einer Kapitalgesellschaft 9

10 resultieren. Laut Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom , Rs. C-164/12) ist eine sofortige Einziehung der geschuldeten Steuer europarechtswidrig. Aus diesem Grund wird in 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 AStG die für die übrigen Besteuerungstatbestände des 6 Abs. 1 AStG bestehende Stundungsregelung ausgedehnt. Hinweis: Die Stundungsregelung ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden, in denen der Ersatztatbestand des 6 Abs.1 Satz 2 Nr. 4 AStG erfüllt wurde, 21 Abs. 23 AStG. 18. Nicht in das Gesetzgebungsverfahren übernommene Forderungen des Bundesrats In seiner Stellungnahme vom forderte der Bundesrat zahlreiche Änderungen der Steuergesetze, die nicht Eingang in den vom Bundestag beschlossenen Gesetzeswortlaut gefunden haben. Der Finanzausschuss des Bundesrates empfahl in seiner Stellungnahme vom deswegen, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Dieser Empfehlung ist der Bundesrat in seiner Sitzung vom nicht gefolgt und hat dem JStG 2015 seine Zustimmung erteilt. Die Zustimmung wurde dem Vernehmen nach aber insbesondere deswegen erteilt, weil die Bundesregierung sich in einer Protokollerklärung vom verpflichtete, die folgenden Punkte im Rahmen künftiger Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen: Einschränkung des Buchwertansatzes bei Einbringungen nach 20, 21 und 24 UmwStG mit sonstigen Gegenleistungen Hinweis: Hierzu will die Bundesregierung bereits im ersten Quartal 2015 einen Gesetzentwurf vorlegen, mit dem insb. systemwidrigen Gestaltungen im Umwandlungssteuerrecht begegnet werden soll. Darüber hinaus könnte dieser Gesetzentwurf weitere vom Bundesrat geforderte Maßnahmen enthalten, hinsichtlich derer die Bundesregierung laut ihrer Gegenäußerung vom eine weitere Prüfung zugesagt hat, z. B. die Modifizierung der Ausnahmen von der Aufwandsstreckung zur Vermeidung der Hebung stiller Lasten bei Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme, die Herausnahme von Geldgutscheinen aus der 44-Euro-Freigrenze sowie die gesetzliche Definition der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer Personengesellschaft nach 1 Abs. 2a GrEStG. Überprüfung des 8b Abs. 4 KStG wegen der Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen Hinweis: Die Bundesregierung wird zum Ende des zweiten Quartals 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung vorlegen, in dem auch die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz geregelt werden soll. Betriebsausgabenabzugsverbot bei hybriden Finanzierungen, sofern die Aufwendungen beim unmittelbaren oder mittelbaren Empfänger nicht als Einnahmen der Besteuerung unterliegen Hinweis: Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe soll die Umsetzung der in 2015 vorliegenden Ergebnisse des sog. BEPS-Projekts (base erosion and profit shifting project) der OECD erörtern. Auf der Basis der Arbeitsgruppenergebnisse will die Bundesregierung zeitnah einen Gesetzentwurf vorlegen, der insb. die Thematik der hybriden Gestaltungen umfassen wird. 10

11 Stuttgart, Dr. Ulrike Höreth, Brigitte Stelzer Ebner Stolz Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Die vorliegenden Ausführungen sind nicht geeignet, darauf im Einzelfall Entscheidungen zu gründen, und ersetzen nicht die kompetente Beratung im Einzelfall. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung. Der Herausgeber und die Autoren übernehmen keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Die Ausführungen unterliegen urheberrechtlichem Schutz. Eine Speicherung zu eigenen privaten Zwecken oder die Weiterleitung zu privaten Zwecken (nur in vollständiger Form) ist gestattet. Kommerzielle Verwertungsarten, insbesondere der (auch auszugsweise) Abdruck in anderen Newslettern oder die Veröffentlichung auf Webseiten, bedürfen der Zustimmung der Herausgeber. 11

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