7. Spezialthemen 7.1 Latente Steuern Begriff der latenten Steuern Untergliederung in zeitliche, permanente und quasipermanente

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1 Inhaltsverzeichnis Kapitel 7: Sonderthemen 7. Spezialthemen 7.1 Latente Steuern Begriff der latenten Steuern Untergliederung in zeitliche, permanente und quasipermanente Differenzen Zeitliche Differenzen Permanente Differenzen Quasi permanente Differenzen Gesetzliche Regelungen für Steuerrückstellungen nach HGB Problem der Wahl des Steuersatzes Latente Steuern nach IAS Wesentliche Unterschiede der latenten Steuern nach IAS 1

2 Inhaltsverzeichnis Kapitel 7: Sonderthemen 7.2 Geschäfts- und Firmenwert Grundlagen Geschäfts- und Firmenwert nach IAS 7.3. Grundsätze des DSOP (Phase 2) 7.4. Solvency II 2

3 7. Spezialthemen 7.1 Latente Steuern Begriff der latenten Steuern Resultieren aus der Differenz zwischen effektiver Steuerschuld und der Steuerschuld, die sich ergeben würde, wenn der handelsrechtliche Gewinn Steuerbemessungsgrundlage wäre. Zweck der Abgrenzung ist es, den Steueraufwand für die Ertragsteuern den Perioden zuzuordnen, in die er nach handelsrechtlichen Grundsätzen gehört. (GuV-orientiert) Zukünftige Ertragsteuerbelastungen, die bereits verursacht worden sind, werden als latente Steuerverbindlichkeiten berücksichtigt. Zukünftige Steuerentlastungen, die bereits realisiert sind, werden als aktive latente Steuern berücksichtigt. 3

4 7.1.2 Untergliederung in zeitliche, permanente und quasi-permanente Differenzen Zeitliche Differenzen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf ausgleichen Eine zeitliche Differenz liegt z.b. vor, wenn ein Anlagegegenstand in der Handelsbilanz schneller abgeschrieben wird als in der Steuerbilanz. In diesem Falle ist in den ersten Perioden der Anlagenutzung das handelsrechtliche Ergebnis niedriger als das steuerliche Ergebnis; es werden also in den ersten Perioden -bezogen auf das handelsrechtliche Ergebnis- zu viel Steuern bezahlt. Sobald die Anlage in der Handelsbilanz voll abgeschrieben ist, kehrt sich das Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz um. Insgesamt gleichen sich die betragsmäßigen Differenzen aus. 4

5 Permanente Differenzen Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz, die sich im Zeitablauf nicht ausgleichen Permanente Differenzen sind im Rahmen der Steuerabgrenzung nicht zu berücksichtigen Quasi permanente Differenzen Sind an sich zeitliche Differenzen; sie werden aber nach bisherigen Grundsätzen aus Vereinfachungsgründen bei der Abgrenzung latenter Ertragssteuern nicht berücksichtigt, da i.d.r. offen ist, ob und wann sich die Differenzen ausgleichen werden. 5

6 7.1.3 Gesetzliche Regelungen für Steuerrückstellungen nach HGB 274 I HGB Rückstellung bilden, wenn - zu versteuernder Gewinn kleiner als handelsrechtlicher - der niedrigere Steueraufwand sich später ausgleicht - Angabe in Bilanz oder Anhang - Auflösung der Rückstellung, wenn mit der höheren Steuerbelastung nicht mehr zu rechnen ist 274 II HGB Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe auf Aktivseite bilden, wenn - zu versteuernder Gewinn höher als handelsrechtlicher - der höhere Steueraufwand sich später ausgleicht - Erläuterung im Anhang - Auflösung, wenn mit Steuerentlastung nicht mehr zu rechnen ist 6

7 7.1.4 Problem der Wahl des Steuersatzes Liability Concept: Es werden die Steuersätze zum Zeitpunkt der Auflösung der zeitlichen Differenzen zur Ermittlung der Ausgleichsposten herangezogen. Deferral Concept: Es werden die Steuersätze zum Zeitpunkt der Entstehung der zeitlichen Differenzen zur Ermittlung des Ausgleichsposten herangezogen. 7

8 7.1.5 Latente Steuern nach IAS Während das deutsche Handelsrecht die Steuerdifferenzen GuVorientiert (erfolgsorientiert i.s.d. income statement liability approach) ermitteln läßt, verlangen die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze (IAS 12) seit jüngerer Zeit die Anwendung der sog. bilanzorientierten Abgrenzungskonzeption (balance sheet liability approach). Diese Konzeption führt im Vergleich zur erfolgsorientierten Steuerabgrenzung zu umfangreicheren Abgrenzungsmaßnahmen. 8

9 7.1.6 Wesentliche Unterschiede der latenten Steuern nach IAS Abgrenzungspflicht auch für quasi-permanente Differenzen (Temporal Differences) Aktivierung von Verlustvorträgen und Steuergutschriften Aktivierungspflicht für aktive latente Steuern Saldierungsverbot von aktiven mit passiven latenten Steuern 9

10 7.2 Geschäfts- und Firmenwert Grundlagen Als Geschäfts- oder Firmenwert gilt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis eines Unternehmens und dem Reinvermögen dieses Unternehmens im Zeitpunkt der Übernahme. Der Geschäfts- o. Firmenwert ist kein Vermögensgegenstand. Gleichwohl besteht nach HGB ein Bilanzierungswahlrecht, dem steuerlich eine Aktivierungspflicht entspricht. 301 III HGB: Als Geschäfts- oder Firmenwert darf der Unterschiedsbetrag angesetzt werden, um den die für die Übernahme eines Unternehmens be-wirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens abzgl. der Schulden im Zeitpunkt d. Übernahme übersteigt. Der Betrag ist in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibungen zu tilgen. Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts kann aber auch planmäßig auf die Geschäftsjahre verteilt werden, in denen er voraussichtlich genutzt wird ( 309 I S. 1-2 HGB). Der Geschäfts- oder Firmenwert darf auch offen mit den Rücklagen verrechnet werden ( 309 Abs. 1 Satz 3 HGB). 10

11 7.2.2 Geschäfts- und Firmenwert nach IAS Der originäre Goodwill (Geschäfts- bzw. Firmenwert) wird nach IAS nicht aktiviert. Der erworbene Goodwill ist zu aktivieren war bisher abzuschreiben (IAS 22). Hinsichtlich der maximalen Abschreibungsdauer wurde widerlegbar vermutet, dass diese 20 Jahre beträgt. Bei konsistenter Begründung konnte auch über einen längeren Zeitraum abgeschrieben werden; eine unbegrenzte Nutzungsdauer ist indes ausgeschlossen. Nach US-GAAP wird der Goodwill nicht planmäßig abgeschrieben. Es ist jährlich zu testen, ob der Goodwill noch werthaltig ist (Impairmenttest). Seit 2003 entsprechen die Impairment-Regeln nach IFRS denen nach US GAAP, d.h. keine planmäßige Abschreibung mehr 11

12 7.3. Grundzüge des DSOP (Phase II) Grundsätze des DSOP Betrachtung von Versicherungsverträgen nicht Versicherungsunternehmen Definition des versicherungstechnischen Risikos: insurance risk reasonable possibility that an event affecting the policyholder or other beneficiary will cause a material change in the present value of the insurer`s payments keine Aufsplittung von kombinierten Versicherungsverträgen, die insurancerisk und non-derivation investment Elemente enthalten Einheitliches Bilanzierungsmodell für Lebens- und Nichtlebensversicherungsverträge 12

13 Grundsätze der DSOP asset-liability-measurament-model: alle Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz müssen die diesbezüglichen Definitionen des IASB Framework erfüllen Jahreserfolg = Vermögenswerte Schulden (statische Bilanzerfassung) Gewinne werden bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrages ausgewiesen (ursprünglicher Ansatz, mittlerweile nur sehr eingeschränkt (Stand 2003) Ansatz der Vermögenswerte und Schulden zum entitiy specific value (Stand 2001), nunmehr wieder zum fair value (Stand 2003) 13

14 Fair value und entity specific value fair value (Zeitwert) Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und von-einander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte Analyse d. diskont. Cash Flows, Orientierung an den Beschaffungspreisen entity specific value gegenwärtiger Wert der Kosten, die das VU bei einer ordentl. Abwicklung der Verpflichtung über die Vertragslaufzeit zukünftig aufbringen muss theoretische Diskussionspunkte zu Gunsten des entity specific value (Stand 2001) (in der Praxis bestehen nur geringfügige Unterschiede zum Zeitwert) VU veräußern Verpflichtungen nicht Marktwerte sind nicht vorhanden Management hat bessere Information, auch wenn Markt vorhanden wäre Stand 2003: Doch wieder Orientierung am Fair Value 14

15 Berücksichtigung Bonitätsrisiko Ist das Bonitätsrisiko des Versicherungsunternehmens bei der Ermittlung der Fair Values zu berücksichtigen? - wichtiger offener Punkt in der Bewertung - Hat nach aktuellem Diskussionsstand beim Fair Value zu erfolgen Argument dagegen: - Unternehmen mit einem schlechteren Rating haben eine niedrigere Rückstellung als Unternehmen mit einem besseren Rating ( Kann dies gewollt sein? ) 15

16 Konsequenzen aus der Anwendung des asset-liability-model Kosten für den Abschluss von Versicherungsverträgen sind sofort als Aufwand in der GuV zu erfassen defered acquisition costs nicht mehr zulässig Prämienüberträge sind nur insoweit eine Schuld, als seitens des VU aus den Prämieneinnahmen ein Erfüllungsrückstand am Bilanzstichtag besteht. Versicherungstechnische Verpflichtungen aus dem Leben- und Nichtlebensversicherungsgeschäfte sind abzuzinsen (entspricht IAS 37). Bei der Bewertung versicherungstechnischer Rückstellungen sind Risikozuschläge vorzunehmen. Großrisiken- oder Schwankungsrückstellungen dürfen nicht angesetzt werden 16

17 7.4. Solvency II Aktualität Kritik an Solvency I Überblick und Zeitschiene Interne Modelle 17

18 Aktualität Kapitel 7: Sonderthemen Aktuelle Diskussion geprägt von zwei Themen: IFRS und Solvency II Solvency II in 2005 intensiver in der Fachdiskussion als das IFRS Projekt Insurance Contracts aktuelles Thema von hoher Bedeutung Solvency I Solvency II - Gruppenaufsicht - Finanzkonglomeraterichtlinie - VAG Änderungen Standardmodell GDV/BaFin - Internes Modell / DFA - Aufsichtsrechtliches Überprüfungsverfahren 18

19 Warum Solvency II? (1) Banken- und Versicherungsunternehmen in Deutschland stark reguliert Wesentliche aktuelle Veränderungen mit Auswirkungen auf den Finanzsektor: - Entwicklungen an den Finanzmärkten - Entwicklungen neuer Produkte im Bankenund Versicherungsbereich - starke Internationalisierung - Änderungen der Prozesse durch IT- Entwicklungen Wie reagiert die Versicherungsaufsicht auf diese Entwicklungen? 19

20 Warum Solvency II? (2) Kapitel 7: Sonderthemen Versicherungsunternehmen Goshawk Lloyd s Syndicate 102 (GB) Mannheimer-Leben (BRD) Seg-ment Sach Leben Jahr der Insolvenz Chester Street (GB) Sach 2001 Tokyo Life (Japan) HIH (Australien) Leben Sach Equitable (GB) Leben 2000 Chiyoda Mutual (GB) Leben 2000 Nissan Life (Japan) Leben 1997 English and American (USA) Sach 1993 KWELM Companies (GB) Sach

21 Warum Solvency II? (3) Unzureichende Kapitalausstattung Unzureichendes Verständnis der vt. Rück- stellungen Keine strategische Planung Unzureichende Integrität der internen Prozesse und Systeme 8 Gründe Unzureichende Festsetzung von Limits durch die Aufsicht Fehler in der Unternehmens- steuerung Unzureichende unabhängige, kritische Analyse Dominante Rolle des CEO wesentliche Gründe waren Fehler der Unternehmensleitung und ein unzureichendes Risikomanagement 21

22 Eigenmittelvorschriften Solvency I (1) Überblick Forderung einer Mindestausstattung mit Eigenmitteln Eigenmittel überwiegend Eigenkapitalbeträge Vergleich Eigenmittel mit Sollbetrag Wird Mindestausstattung mit Eigenmitteln unterschritten, werden stufenweise aufsichtsbehördliche Sanktionen ausgelöst, die zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse dienen sollen 22

23 Eigenmittelvorschriften Solvency I (5) Kapitel 7: Sonderthemen Berechnungsschema Soll-Solvabilität Leben Abschnitt Leben - Tod Erstes Ergebnis Mathematische Nettoreserven * 0,04 Zweites Ergebnis Bruttorisikokapitalbestände nach Vertragsart Gesamte Nettorisikokapitalbestände Verhältnis hieraus (min. 50 %) Gewichtung der Risikokapitalbestände Bruttorisikokapital nach Vertragsart * Verhältnis netto / brutto * Faktor Zweites Ergebnis Berechnungsschema Soll-Solvabilität Leben Abschnitt Zusatzversicherung Maximum aus Beitrags- und Schadenindex Abschnitt Fondsgebundene LV Erstes Ergebnis Mathematische Nettoreserven * 0,04 Zweites Ergebnis Nettorisikokapital * 0,3 % Summe der Ergebnisse = Soll-Solvabilität Faktor zur Gewichtung der Risikokapitalbestände für Kapital- und Rentenversicherungen = 0,3 % Minimum 85 % der Bruttoreserven 23

24 Eigenmittelvorschriften Solvency I (6) Risikokapital 24

25 Eigenmittelvorschriften Solvency I (7) Eigenmittel gemäß 53c VAG: Grundkapital ohne eigene Aktien bzw. eingezahlter Gründungsstock bei VVaG Kapitalrücklage und Gewinnrücklagen Gewinnvortrag (ohne auszuschüttende Dividenden) weitere Positionen wie etwa (mit Beschränkungen): Genussrechtskapital Nachrangige Verbindlichkeiten abzüglich des um die auszuschüttenden Dividenden erhöhten Verlustvortrages der in der Bilanz ausgewiesenen immateriellen Werte Änderungen in praktisch jedem neuen Gesetz, das das VAG ändert 25

26 Eigenmittelvorschriften Solvency I (8) Kritikpunkte im Zusammenhang mit dem derzeitigem kennzahlbasierten Verfahren: betriebswirtschaftliche Würdigung und Bewertung des Solvabilitätssystems durch Vielzahl einzelner Regelungen und Elemente erschwert lediglich grobe Messung der Risikolage des Versicherungsunternehmens unvollständige Berücksichtigung von Risiken (z. B. Kapitalanlagerisiken) keine risikotheoretische Begründbarkeit von numerischen Vorgaben begrenzte Anrechenbarkeit der Rückversicherung fehlende klare und einheitliche Eigenkapital- bzw. Eigenmitteldefinition Nichtberücksichtigung der Schwankungsrückstellung nicht sachgerecht Verwerfungen durch Vergangenheitsbezug der Berechnungen 26

27 7.5. Solvency II - Überblick (1) Quelle: KPMG,

28 7.5. Solvency II Überblick (2) Säule I Mindestkapitalanforderungen Zwei unterschiedliche Verfahren Standardansatz (RBC-Verfahren) Vorschlag des GDV und der BaFin Vorschläge der IAA Internes Risikomodell (geringere Anforderungen möglich) Grundsätze des GDV Vorschläge der IAA 28

29 7.5. Solvency II Überblick (3) 1999 Beginn des Projektes 2003 Ende Phase I Beginn Phase II Heute 2007 Richtlinien- Entwurf 2008 Europäische Richtlinie Implementierung in nationales Recht 2010?? Anwendung von Solvency II 29

30 7.6. Interne Modelle (1) Banken: interne Modelle für Solvabilitätsnachweis Marktrisiko erlaubt Versicherungsunternehmen: interne Modelle für Solvabilitätsnachweis in Deutschland derzeit nicht erlaubt Basel II: Interne Modelle auch für -operationelles Risiko -Bonitätsrisiko Solvency II: Interne Modelle u.u. zulässig Vorschläge des GDV Vorschläge der IAA 30

31 7.6. Interne Modelle (2) Begriff: zeitbezogene stochastische Darstellungen der risikobehafteten Geschäfte des Versicherungsunternehmens mit einer Abschätzung ihrer Auswirkungen auf das Gesamtunternehmensrisiko (GDV). Das Gesamtunternehmensrisiko wird anhand der Ausfallwahrscheinlichkeit des Versicherungsunternehmens gemessen (value at Risk) 31

32 7.6. Interne Modelle (3) Quelle: Boller,

33 Herbert Loy Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partner, Audit Financial Services Ganghoferstraße 29 Tel. (089) München Fax KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Member of KPMG International Diplom-Mathematiker, Master of Business Research Dr. Peter Ott Wirtschaftsprüfer Aktuar Steuerberater Partner, Audit Financial Services Ganghoferstraße 29 Tel. (089) München Fax KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Member of KPMG International 33

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