Ausgewählte Aspekte des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG aus Sicht der Versicherungswirtschaft

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1 Ausgewählte Aspekte des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG aus Sicht der Versicherungswirtschaft

2 2 Gliederung Grundlagen des BilMoG Wichtige Änderungen im Überblick Änderungsvorschläge der Versicherungswirtschaft Bedeutsame Änderungen für die Versicherungswirtschaft Übergangsregelungen des BilMoG Bilanzierung latenter Steuern RfB nach BilMoG Pensionsrückstellungen

3 3 Grundlagen des BilMoG Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getreten. Es soll an den Grundprinzipien (wie etwa dem Vorsichts-, dem Anschaffungskosten- und dem Realisationsprinzip) der deutschen Rechnungslegung festgehalten werden. Es erfolgt aber auch eine Übernahme von Elementen der internationalen Rechnungslegung.

4 4 Wichtige Änderungen im Überblick (1) Bilanzierung latenter Steuern Die Bilanzierung latenter Steuern erfolgt zukünftig auf Basis eines Bilanzvergleichs handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertansätze (sogenanntes Temporary-Konzept). Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen Im Unterschied zum steuerbilanziellen Wertansatz für Pensionsverpflichtungen wird für das Handelsrecht zukünftig auf den sogenannten Erfüllungsbetrag abgestellt.

5 5 Wichtige Änderungen im Überblick (2) Bilanzielle Abbildung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten Das BilMoG sieht grundsätzlich ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens vor. Handelsrechtlicher Konzernabschluss Das HGB-Bilanzrecht soll durch eine Heranführung an internationale Rechnungslegungsstandards zu einer konkurrenzfähigen IFRS-Alternative auch für den Konzernabschluss weiterentwickelt werden.

6 6 Wichtige Änderungen im Überblick (3) Ansatz-, Bewertungs-, Ausweis- und Anhangvorschriften Umfangreiche Änderungen der Ansatz-, Bewertungs-, Ausweisund Anhangvorschriften mit dem Ziel bestimmte bilanzpolitische Gestaltungsspielräume einzugrenzen.

7 7 Wichtige Änderungen im Überblick (4) Corporate Governance nach dem BilMoG Unabhängigkeit und Qualifikation im Aufsichtsrat Konkretisierte Überwachungsaufgaben für den Aufsichtsrat Einrichtung eines Prüfungsausschusses Bericht zum rechnungslegungsbezogenen IKS und Risikomanagementsystem Bericht zur Unternehmensführung und Entsprechenserklärung

8 8 Aufgegriffene Änderungsvorschläge der Versicherungswirtschaft Ausnahme für die versicherungstechnischen Rückstellungen von der im BilMoG vorgesehenen generellen Abzinsung von Rückstellungen. Aktivierungswahlrecht für latente Steuern soll unter Wechsel vom GuV-orientierten hin zum bilanzorientierten Konzept erhalten bleiben. Aktivierungswahlrecht für die Bilanzierung selbsterschaffener immaterieller Vermögensgegenstände.

9 9 Bedeutsame Änderungen für die Versicherungswirtschaft Konsolidierungspflicht bei der Bilanzierung von Zweckgesellschaften, sofern das Mutterunternehmen die Mehrheit der Chancen und Risiken der Zweckgesellschaft trägt. Anhangangaben zu nicht konsolidierungspflichtigen außerbilanziellen Geschäften und unter der Bilanz auszuweisende Haftungsverhältnisse. Zeitwertbilanzierung zu Handelszwecken erworbener Finanzinstrumente nur bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten.

10 10 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (1) IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung (IDW RS HFA 28) Vorbemerkungen Allgemeine Fragen Einzelfragen zum Jahresabschluss Einzelfragen zum Konzernabschluss Erklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

11 11 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (2) GDV-Stellungnahme zum IDW ERS HFA 28/ Klarstellung bzw. Korrekturbedarf bei folgenden Punkten: Sonderposten mit Rücklageanteil/ Steuerrechtliche Abschreibungen Übergangsregelung gem. Art. 67 Abs. 6 EGHGB Latente Steuern auf quasi-permanente Differenzen der Vergangenheit

12 12 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (3) Beibehaltungswahlrechte für Sonderposten mit Rücklageanteil/ Steuerrechtliche Abschreibungen Bestätigt durch den Entwurf eines BMF-Schreibens ist 5 Abs. 1 EStG bereits ab 2009 in seiner Neufassung anzuwenden. Vorgesehene Beibehaltungswahlrechte nach den Artikeln 67, 68 EGHGB würden somit ins Leere laufen. Klarstellung, dass es sich um echte Beibehaltungswahlrechte zum 31. Dezember 2009 handelt, in HFA 28 erfolgt.

13 13 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (4) Übergangsregelung gem. Art. 67 Abs. 6 EGHGB Aufwendungen bzw. Erträge aus dem Übergang vom Timing- auf das Temporary-Konzept gemäß Artikel 67 Abs. 6 Satz 1 EGHGB unmittelbar mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen bzw. in die Gewinnrücklagen einzustellen. Die bei Neuausübung des Wahlrechts gem. 274 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. ggf. aufzulösenden aktiven latenten Steuern nach altem Recht oder die erstmals bzw. zusätzlich zu bildenden aktiven latenten Steuern sollten nach neuem Recht ebenfalls erfolgsneutral mit den Gewinnrücklagen zu verrechnen sein.

14 14 Übergangsregelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (5) Latente Steuern auf quasi-permanente Differenzen der Vergangenheit Für die Bilanzierung latenter Steuern ist vorgesehen, dass die Vorschriften des 274 HGB n. F. bei der Erstanwendung auch für bereits in vergangenen Geschäftsjahren begründete quasi-permanente Differenzen angewendet werden sollen. Der Vertrauensschutz für unternehmerische Entscheidungen der Vergangenheit sollte gewahrt bleiben. Übergangsregelung ist in HFA 28 nicht vorgesehen.

15 15 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (1) Entwurf IDW Stellungnahmen zur Rechnungslegung (IDW ERS HFA 27) Vorbemerkungen Latente Steuern im Einzelabschluss Besonderheiten latenter Steuern im Konzernabschluss Im Einzelnen Fragen zu Ansatz, Bewertung, Ausweis, Bildung/Auflösung, Ausschüttungssperre und Anhangangaben.

16 16 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (2) GDV-Stellungnahme zum IDW ERS HFA 27/ Klarstellung bzw. Korrekturbedarf bei folgenden Punkten: Anhangangaben zu temporären Differenzen bei fehlendem Ausweis von latenten Steuern in der Bilanz Einbeziehung von außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abzügen bei der Ermittlung von latenten Steuern Ausweis latenter Steuern im Rahmen von ertragsteuerlichen Organschaften

17 17 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (3) Aktive latente Steuern auf Verlustvorträge im Rahmen der Verrechnung mit passiven latenten Steuern Gesetzeswortlaut berücksichtigt nur solche Verlustabzüge bei der Ermittlung der aktiven Steuerlatenz, die "innerhalb der nächsten fünf Jahre" verrechnet werden können. IDW Ansatz sieht einen Ansatz von aktiven latenten Steuern jenseits der Fünf-Jahres-Grenze vor. GDV unterstützt diesen Ansatz, denn eine pauschale Fünf- Jahres-Grenze ist weder sachgerecht noch international übliche Praxis.

18 18 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (4) Anhangangaben Keine steuerliche Übergangsrechnung vom erwarteten zum ausgewiesenen Steueraufwand im Anhang notwendig. Qualitative Angaben über die bestehenden temporären Differenzen bzw. steuerlichen Verlustvorträge, auf denen die Bilanzierung der latenten Steuern beruht, sind ausreichend, um die Erläuterungspflicht nach 285 Nr. 29 HGB n. F. zu erfüllen. Das IDW geht auch dann von einer Erläuterungspflicht aus, wenn in Nichtausübung des Aktivierungswahlrechts nach 274 Abs. 1 S. 2 HGB n. F. keine latenten Steuern in der Bilanz ausgewiesen werden.

19 19 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (5) Einbeziehung von außerbilanziellen Hinzurechnungen und Abzügen bei der Ermittlung von latenten Steuern Auch für steuerliche Zwecke vorgenommene außerbilanzielle Hinzurechnungen und Abzüge bei der Ermittlung von latenten Steuern sollen grundsätzlich zu berücksichtigen sein (z. B. Investitionsabzugsbetrag gem. 7g EStG). Zusätzlich sollen nach Auffassung des IDW auch negative Aktien- und Immobiliengewinne als außerbilanzielle Korrekturen bei der Ermittlung von latenten Steuern zu berücksichtigen sein. GDV plädiert für die Nichtberücksichtigung negativer Aktienund Immobiliengewinne, was auch der internationalen Bilanzierungspraxis entspricht.

20 20 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (6/1) Ausweis latenter Steuern im Rahmen ertragsteuerlicher Organschaften In 274 HGB n. F. ist die Frage ungeregelt geblieben. Gleichwohl hat sich das IDW insoweit festgelegt, als künftige Steuerbe- oder -entlastungen aus temporären Differenzen zwischen den handelsrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten und den korrespondierenden steuerlichen Wertansätzen der Organgesellschaft im Einzelabschluss des Organträgers zu berücksichtigen sind. Ein Ansatz latenter Steuern in den Einzelabschlüssen der Organgesellschaften soll nicht zulässig sein.

21 21 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (6/2) Ausweis latenter Steuern im Rahmen ertragsteuerlicher Organschaften Latente Steuern für künftige Steuerbe- bzw. -entlastungen nach Beendigung des Ergebnisabführungsvertrags sollen dagegen bei den jeweiligen Organgesellschaften anzusetzen sein. Der Ausweis sollte von der vertraglichen Gestaltung der Konzernstrukturen abhängen. International muss die Zuordnung von tatsächlichen und latenten Steuern bei der Organgesellschaft erfolgen.

22 22 Einzelfragen zur Bilanzierung latenter Steuern nach BilMoG (6/3) Ausweis latenter Steuern im Rahmen ertragsteuerlicher Organschaften Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise muss neben dem Ausweis der Steuerlatenzen beim Organträger auch eine Bilanzierung von latenten Steuern auf Ebene der Organgesellschaft möglich und zulässig sein. Dies würde organschaftlich organisierten Unternehmenseinheiten die Möglichkeit eröffnen, ihre wirtschaftlichen Strukturen auch in der deutschen Rechnungslegung entsprechend abzubilden und die mit einer unterschiedlichen Behandlung in US-GAAP/IFRS verbundene Komplexität vermeiden.

23 23 Die RfB nach BilMoG Erfolgsneutrale Verrechnung mit Gewinnrücklagen: Ausgestaltung eines interessengerechten Lastenausgleichs Notwendigkeit der Verortung eines gesonderten Bilanzposten latente RfB : Sonderposten oder Ausweis unterhalb der regelmäßigen RfB

24 24 Pensionsrückstellungen nach BilMoG Rückstellungen für wertpapiergebundene Versorgungsverpflichtungen gem. 253 Abs. 1 HGB n. F.: Neben der Rückstellung für Pensionsverpflichtungen sind zusätzlich Rückstellungen für eine positive Wertdifferenz zwischen der Höhe der Altersvorsorgeverpflichtungen und den hierfür wertdeckenden Wertpapieren zu bilden. Zeitwertbilanzierung von Pensionsrückstellungen: Vermögensgegenstände, die der Absicherung dienen, sind künftig mit den Verpflichtungen zu verrechnen.

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