Satzung Golfclub Nahetal e.v. Drei Buchen Bad Kreuznach

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1 Satzung Golfclub Nahetal e.v. Drei Buchen Bad Kreuznach Stand: Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name und Sitz 1 2 Geschäftsjahr 1 3 Zweck 1 4 Mitgliedschaft 2 5 Erwerb der Mitgliedschaft 2 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 4 7 Beiträge, Umlagen, Aufnahmegeld 4 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Disziplinarmaßnahmen 5 9 Organe des Vereins 5 10 Mitgliederversammlung 6 11 Vorstand 9 12 Ehrenrat Auflösung des Vereins Haftung des Vereins Kassenprüfer Vereinsordnung 13 RECHTS - UND VERFAHRENSORDNUNG GEMÄß 8 DER SATZUNG 14 Stimmvollmacht (Muster als Anlage zur Satzung) 14

2 Satzung GC Nahetal e.v. Diese Satzung wurde am , und durch die Mitgliederversammlungen beschlossen und am in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach - VR eingetragen. 1 Name und Sitz 1.1 Der Verein führt den Namen " Golfclub Nahetal e.v." 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Bad Kreuznach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Kreuznach unter Nummer 414 eingetragen. 2 Geschäftsjahr 2.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck 3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein bezweckt die Pflege und die Förderung des Golfsports sowie die Heranbildung der Jugend in diesem Sport. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Errichtung und Unterhaltung der Golfanlage, das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen und die Teilnahme an Verbandsturnieren. 3.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.3 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4 Mitgliedschaft 4.1 Der Verein hat: a) ordentliche Mitglieder b) jugendliche Mitglieder c) fördernde Mitglieder d) zeitlich befristete Mitglieder e) Zweitmitglieder f) Ehrenmitglieder 4.2 a) Ordentliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Golfsport aktiv betreiben. b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. c) Fördernde Mitglieder sind solche, die den Golfsport nicht aktiv betreiben, ihn aber unterstützen; dazu zählen auch juristische Personen. d) Zeitlich befristete Mitglieder sind solche, die in den Verein nur für eine bestimmte Zeit eingetreten sind. e) Zweitmitglieder sind solche Mitglieder, die bereits Mitglied eines dem DGV angeschlossenen anderen Vereins sind; sie sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. f) Ehrenmitglieder sind solche, die sich um den Verein verdient gemacht haben; sie sind ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, aber von Abgabenpflichten befreit. 5 Erwerb der Mitgliedschaft

3 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand auf Grund eines an ihn gerichteten schriftlichen Aufnahmeantrages. 5.1 Der Beschluss über den Aufnahmeantrag ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gründe für eine Ablehnung sind nicht bekannt zu geben. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. 5.2 Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder verliehen. 5.a Übergang der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft ist übertragbar und vererblich. 5.a.1. 5.a.2. Die Übertragung erfolgt durch schriftlichen Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber, der der Zustimmung des Vereins bedarf. Erwerber kann nur eine natürliche Person sein. Der Vertrag muss zum Ausdruck bringen, dass Erwerber in alle Rechte und Pflichten des Veräußerers eintritt und Veräußerer für die Erfüllung bei Übertragung noch offener Verpflichtungen weiter einsteht. Über die Zustimmung ist binnen 4 Wochen zu entscheiden. Dies steht im Ermessen des Vorstands. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Die Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Erwerber eine einmalige Zahlung an den Verein erbringt, wenn die Mitgliederversammlung eine solche festlegt. Deren Höhe ergibt sich dann aus der jeweils geltenden Beitragsordnung des Vereins. Der Rechtsübergang der Mitgliedschaft von Todes wegen erfolgt nur auf Grund einer gültigen letztwilligen Verfügung, die durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet worden ist. Rechtsnachfolger kann nur eine natürliche Person werden; auch ein solcher Rechtsübergang bedarf der Zustimmung des Vorstands, über die binnen 4 Wochen nach Vorlage der eröffneten Verfügung von Todes wegen zu befinden ist. Die Zustimmung ist abhängig von der schriftlichen Erklärung des bestimmten Rechtsnachfolgers, dass er in alle Rechten und Pflichten des Verstorbenen eintritt. Die Zustimmung steht wiederum im Ermessen des Vorstandes, ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht. Die Vorschrift des 5.a.1. letzter Absatz gilt entsprechend. (Dieser Paragraph 5a. 1 und 2 wurde als Satzänderung am durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Kreuznach VR 414 eingetragen) 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6.1 Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung und der auf Grund der Satzung ergehenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Anordnungen des Vorstandes die Vereinseinrichtungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 6.2 Jedes ordentliche Mitglied und jedes jugendliche Mitglied ab Vollendung des 18. Lebensjahres hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und kann für ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt gewählt werden. 6.3 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die vom Vorstand beschlossenen Anordnungen für die Nutzung des Clubhauses und des Platzes und den Sportbetrieb zu befolgen. 6.4 Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen, Abgaben und Umlagen auf Grund der nachfolgenden Regelungen verpflichtet. 7 Beiträge, Umlagen, Aufnahmegeld 7.1 Die Höhe all dieser Abgaben wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. 7.2 Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres, spätestens einen Monat nach der Mitgliederversammlung, fällig und zahlbar.

4 7.3 Beschlossene Umlagen sind fällig und zahlbar binnen zwei Monaten nach Beschlussfassung. 7.4 Neue Mitglieder haben alle mit ihnen vereinbarte Zahlung vor Aufnahme in den Verein zu leisten In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand auf begründeten schriftlichen Antrag Abgaben herabsetzen oder stunden. 8 Beendigung der Mitgliedschaft, Disziplinarmaßnahmen 8.1 Die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht gemäß 5.a.2. übergeht, durch Tod, ferner durch Kündigung, Zeitablauf, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss. 8.2 Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand; sie kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgen. Der Vorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen auf die Einhaltung dieser Frist verzichten. 8.3 Die befristete Mitgliedschaft endet mit Ablauf der vereinbarten Dauer. 8.4 Wegen der Streichung von der Mitgliederliste, der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss und der Anordnung sonstiger Disziplinarmaßnahmen wird auf die dieser Satzung als Bestandteil beigefügte Rechts- und Verfahrensordnung verwiesen. 9 Organe des Vereins 9.1 Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) Ehrenrat. 10 Mitgliederversammlung 10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung muss alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Die Versammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich per einfachen Brief oder per Schreiben und durch Aushang am schwarzen Brett mit Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Adresse gerichtet ist. Jedes Mitglied erhält eine Einzeleinladung. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein Änderung der Post-Anschrift oder Anschrift mitzuteilen. Fehlerhafte und veraltete Adressen gehen zu Lasten des Mitglieds. Der Vorstand behält sich vor, bei Familienangehörigen ein Einladungsschreiben an die gemeinsame letztbekannte Anschrift zu versenden, es sei denn, das Einzelmitglied widerspricht dem. Teilnahmeberechtigt ist jedes Mitglied. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres die eine unbefristete Mitgliedschaft haben, und Ehrenmitglieder Jedes ordentliche Mitglied kann unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gemäß dieser Satzung beigefügtem Muster ein weiteres von vornherein namentlich zu benennendes stimmberechtigtes Mitglied vertreten Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig, die in die Tagesordnung aufzunehmen sind. a) Vorlage des Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses des Vorstands. b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer. c) Entlastung des Vorstandes d) Wahl von zwei Kassenprüfern und deren Stellvertretern. e) Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr.

5 f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit aller Abgaben im Sinne dieser Satzung. g) Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und gegebenenfalls Bestätigung der Zuwahl gemäß 11, Ziff. 5 und 12 Ziff. 1. h) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung. i) Beschlüsse in sonstigen Angelegenheiten, die durch den Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet werden. j) Wahl von Ehrenmitgliedern. k) Auflösung des Vereins. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten des Vereins und bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so tritt an deren Stelle das dienstälteste Vorstandsmitglied. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder, die Zahl der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut aufgenommen werden Der Protokollführer wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden Beschlüsse werden grundsätzlich in offener Abstimmung gefasst. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung kann gleichzeitig zu einer Wiederholungsversammlung der Mitglieder für den Fall eingeladen werden, dass von Anfang an oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten in der ersten Versammlung die satzungsmäßig angeordnete Beschlussfähigkeit nicht erreicht wird Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich Vorstand und Ehrenrat können in der Form der Blockwahl gewählt werden, sofern der Vorstand dies beantragt und die Mitgliederversammlung dem vorab zustimmt. Liegen mehrere Blockwahlvorschläge vor, wird zunächst über einen vom Vorstand gemachten Vorschlag abgestimmt Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Fristgerechte Anträge sind

6 den Mitgliedern eine Woche vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. Diese Anträge werden durch Aushang am schwarzen Brett vor der Mitgliederversammlung im Clubhaus und/oder auf der Homepage des Vereins (interner/geschützter Mitgliederbereich) bekannt gegeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Später eingereichte Anträge gelten als in der Mitgliederversammlung gestellt. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, werden nur behandelt, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten sich dafür ausspricht. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Anträge auf Satzungsänderung und auf Auflösung des Vereins. Diese sind so rechtzeitig einzureichen, dass sie innerhalb der Frist nach Absatz 1 den einzelnen Mitgliedern bekannt gegeben werden können Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/10 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks vom Vorstand verlangt wird. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung binnen 6 Wochen nach Eingang des Antrages stattfinden. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. 11 Vorstand 11.1 Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und zwar, a) dem Präsidenten, b) dem Schatzmeister, c) dem Platz- und Umweltbeauftragten, d) dem Clubhausbeauftragten, e) dem Sportbeauftragten, f) dem Jugendwart, g) dem Beauftragten für Mitgliederaufnahme und betreuung, h) dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederinformation In den Wahlvorschlag gemäß 10 Abs. 10 der Satzung Blockwahl ist die Person desjenigen aufzunehmen, der neben seinem Vorstandsamt die Aufgaben des stellvertretenden Präsidenten wahrnimmt. Wird nicht durch Blockwahl gewählt, obliegt es dem gewählten Vorstand, aus seinen Reihen den stellvertretenden Präsidenten zu bestimmen Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Präsident, der stellvertretende Präsident und der Schatzmeister; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder, die ordentliche Mitglieder sein müssen, auf die Dauer von 4 Jahren; Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Die Übergangszeit ist auf höchstens sechs Monate begrenzt Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand dessen Aufgaben auf ein anderes Vorstandsmitglied übertragen oder sich durch Zuwahl selbst ergänzen; die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat dies durch Wahl zu bestätigen Der Präsident oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Präsident oder, falls auch dieser verhindert sein sollte, der Schatzmeister, beruft den Vorstand ein und führt in dessen Sitzungen den Vorsitz; sind alle genannten verhindert, so obliegt die Einberufung und Leitung dem ältesten Mitglied des Vorstandes. Zur Beschlussfähigkeit des Vorstandes ist die Anwesenheit wenigstens von 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich; dazu müssen die in 11.1 genannten Vorstandsmitglieder gehören; einfache Stimmenmehrheit entscheidet; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

7 Die Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und sind vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben. Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Für die Mitglieder des Vorstandes und den Protokollführer gilt das Beratungsgeheimnis Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die gegenseitige Vertretung geregelt ist Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und regelt alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die laufenden Geschäfte, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Vorbereitung der Tagesordnung, b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, c) Erstellung des Jahresabschlusses und Vorbereitung des Haushaltsplanes, d) Bildung von Fachausschüssen aus dem Kreis sämtlicher Mitglieder, denen jeweils ein Mitglied des Vorstandes als Vorsitzender angehören muss. Diese Ausschüsse haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte. e) grundsätzlich zeitnahe Verwendung der durch den Verein angesammelten Mittel für die genannten steuerbegünstigten Zwecke 11.9 besondere Vertreter nach 30 BGB a) Der Vorstand ist berechtigt bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet bzw. unbefristet besondere Vertreter nach 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen. b) Die besonderen Vertreter müssen nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie erhalten aber vom Vorstand eine Bestellungsurkunde. 12 Ehrenrat 12.1 Die Mitgliederversammlung wählt einen Ehrenrat, der aus 3 Mitgliedern, dem Vorsitzenden und 2 Beisitzern besteht. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Es ist ferner ein Ersatzmitglied zu wählen, das ebenfalls die Befähigung zum Richteramt haben soll. Mitglieder des Vorstandes können nicht zugleich Mitglieder des Ehrenrates sein. Die Amtsdauer der Gewählten beträgt 4 Jahre. Für die Wahl des Ehrenrates gilt 10 Abs. 10 dieser Satzung. Scheidet ein Ehrenratsmitglied vor Beendigung seiner Amtszeit aus, kann sich der Ehrenrat durch Zuwahl selbst ergänzen; die nächste ordentliche Mitgliederversammlung hat diese Zuwahl zu bestätigen Dem Ehrenrat obliegt die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Im Übrigen sind seine Aufgaben geregelt in der beigefügten Rechts- und Verfahrensordnung. 13 Auflösung des Vereins 13.1 Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Diese ist hierfür nur beschlussfähig, wenn die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend ist. Ist die Versammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, so ist für einen Zeitpunkt nach Ablauf von 6 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Berücksichtigung der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Kreuznach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden haben.

8 13.4 Die Liquidation obliegt dem Vorstand, der bis zum Ende dieser Funktion im Amt bleibt. 14 Haftung des Vereins 14.1 Der Verein haftet seinen Mitgliedern nicht a) für Unfälle und Schäden, die diese in Ausübung des Sports und bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen und -geräten erleiden oder herbeiführen. b) für alle auf dem Gelände und den Räumen des Vereins abhanden gekommenen oder beschädigten Sachen. Die Rechte der Mitglieder aus vom Verein abgeschlossenen Versicherungsverträgen bleiben davon unberührt. 15 Kassenprüfer Die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht. 16 Vereinsordnung 16.1 Die Mitgliederversammlung kann weitere Vereinsordnungen beschließen. Insbesondere können folgende Vereinsordnungen erlassen werden: a) Richtlinie zum Datenschutz (1) Die Richtlinie enthält Regelungen zur Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Mitglieder durch den Verein und den Deutschen Golf Verband e.v. b) Spiel- und Platzordnung RECHTS - UND VERFAHRENSORDNUNG GEMÄß 8 DER SATZUNG 1 Gegen Mitglieder, die sich a) während des Golf-Sports oder im Zusammenhang mit dem Golf-Sport unsportlich verhalten, wobei Maßstab die Golf-Etikette und die Golf-Regeln des Deutschen Golfverbandes sind, oder b) in sonstiger Weise gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstoßen, wozu auch die Verwirklichung von Straftatbeständen gehört, oder c) ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen können disziplinarische Maßnahmen verhängt werden. 2 Disziplinarmaßnahmen sind a) die Verwarnung b) der Verweis c) die befristete Wettspielsperre bis längstens 12 Monaten d) die befristete Platzsperre für längstens 12 Monate e) die Streichung von der Mitgliederliste, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung mit dem Jahresbeitrag, dem Aufnahmegeld oder einer beschlossenen Umlage im Rückstand ist; daneben können auch Disziplinarmaßnahmen gemäß Ziffer a) bis d) dieser Vorschrift verhängt werden. f) der Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund, beispielsweise bei groben Verstößen gem. 1 a) und b). 3

9 Über diese Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Vorstand, in den Fällen 2 a) bis e) mit einfacher Mehrheit; der Ausschluss eines Mitglieds ( 2 f)) kann nur einstimmig beschlossen werden. Der Vorstand ist bei Mitwirkung von mindestens 4 Vorstandsmitgliedern einschließlich des Präsidenten oder seines Stellvertreters beschlussfähig; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Beratungen und Abstimmungsergebnisse des Vorstandes sind geheim. Ist ein Vorstandsmitglied von dem Fehlverhalten eines Mitglieds persönlich betroffen, darf es an der Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme nicht mitwirken. 4 Die Streichung von der Mitgliederliste ( 2 e)) kann erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung des 3. Mahnschreibens, das die Ankündigung der Streichung zu enthalten hat, 4 Wochen vergangen sind, ohne dass der Zahlungsrückstand ausgeglichen worden ist. Die letzte Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds versandt werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn das Mahnschreiben als unzustellbar zurückkommt. 5 Dem betreffenden Mitglied ist ehe entschieden wird auch in den Fällen von 2 a) bis d) und 2 f) den Umständen entsprechend ausreichend Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. 6 Die Beschlüsse des Vorstandes sind mit Gründen zu versehen, von den mitwirkenden Vorstandsmitgliedern, gleich wie diese abgestimmt haben, zu unterzeichnen und dem betreffenden Mitglied gegen Empfangsbekenntnis oder durch Einschreiben zuzustellen. 7 Gegen Disziplinarmaßnahmen des Vorstandes gemäß 2 b), c), d) und f) kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen, über die der Ehrenrat mit einer 2/3 Mehrheit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abschließend entscheidet. 3 vorletzter Satz, 5 und 6 gelten für den Ehrenrat entsprechend. Der ordentliche Rechtsweg ist, soweit zulässig, ausgeschlossen. 8 Die Beschwerde ist jeweils beim Vorstand einzulegen, der sie dem Ehrenrat weiterleitet. Die Beschwerdefrist, deren Versäumung zum Verlust des Rechtsmittels führt, beträgt in den Fällen 2 b), c) und d) 14 Tage, im Falle von 2 f) (Ausschluss) einen Monat. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nur im Falle des Ausschlusses ( 2 f)), sonst nicht. 9 Ein Disziplinarverfahren kann nicht mehr eingeleitet werden, wenn seit dem Bekanntwerden des die Maßnahme begründenden Ereignisses mehr als 3 Monate vergangen sind. Ein Ereignis gilt dann als bekannt geworden, wenn ein Mitglied des Vorstandes davon Kenntnis erlangt hat. 10 Zustellungserleichterung: Ist eine Zustellung an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Betroffenen nicht möglich, genügt zur Zustellung die Niederlegung des Schriftstücks im Sekretariat unter Hinweis hierauf am schwarzen Brett des Vereins für 4 Wochen. In diesem Falle gilt die Zustellung mit Ablauf von 4 Wochen ab Aushangbeginn am schwarzen Brett als bewirkt. Stimmvollmacht (Muster als Anlage zur Satzung) Hiermit erteile ich... (stimmberechtigtes Mitglied) Herrn/Frau... (stimmberechtigtes Mitglied) Vollmacht, für mich in der Mitgliedersammlung vom... zu allen Tagesordnungspunkten stellvertretend zu stimmen. Ort/Datum... Unterschrift...

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