vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Zwenkau Pegauer Straße 118 gemäß 13a BauGB

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1 Auftraggeber: Horst Kalis Großdalziger Straße Zwenkau planaufstellende Kommune: Bürgermeister-Ahnert-Platz Zwenkau Projekt: Nr. 41 der Pegauer Straße 118 gemäß 13a BauGB Begründung zum Entwurf Erstellt: Dezember 2018 Auftragnehmer: Landschaftsarchitekten BDLA/IFLA Zur Mulde Zschepplin Bearbeiter: B. Knoblich A. Walter Projekt-Nr _B geprüft: Dipl.-Ing. B. Knoblich

2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Aufgabenstellung und städtebauliches Erfordernis Lage, Abgrenzung Verfahren Plangrundlage Anwendbarkeit des 13a BauGB Planverfahren Bestandsaufnahme Beschreibung des Plangebiets Geschützte Gebiete nach Naturschutzrecht und Wasserrecht Flächen und Objekte des Denkmalschutzes übergeordnete Planungen Landesplanung Regionalplanung Flächennutzungsplanung Bauleitplanung geplante bauliche Nutzung Art der baulichen Nutzung Maß der baulichen Nutzung Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche örtliche Bauvorschriften als bauordnungsrechtliche Festsetzungen Erschließung Verkehrserschließung Trinkwasserversorgung Löschwasserversorgung Abwasserbeseitigung Niederschlagswasser Strom- und Gasversorgung Telekommunikation Abfallentsorgung Flächenbilanz Naturschutz und Landschaftspflege Schutzgüter im Bestand Auswirkungen des Vorhabens Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen Artenschutzrechtliche Einschätzung rechtliche Grundlagen artenschutzrelevante Wirkfaktoren Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen Hinweise und nachrichtliche Übernahmen Quellenverzeichnis Büro Knoblich, Zschepplin Seite 2

3 Tabellenverzeichnis Tab. 1: geplante Verfahrensschritte für die Aufstellung des Bebauungsplans... 7 Tab. 2: Flächenbilanz nach Festsetzungen im Gesamtgebiet Tab. 3: artenschutzrelevante Wirkfaktoren Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet... 5 Abb. 2: Lage des Plangebiets... 6 Abb. 3: Auszug aus dem FNP der Büro Knoblich, Zschepplin Seite 3

4 1 Aufgabenstellung und städtebauliches Erfordernis Der Vorhabenträger plant auf dem hinteren Teil seines Grundstücks die Errichtung eines barrierefreien Einfamilienhauses im Bungalowstil als Alterswohnsitz. Planungsrechtlich ist der hintere Teil des Grundstücks als Außenbereich zu bewerten, wodurch die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist. Eine Bebauung in zweiter Reihe ist aufgrund der dafür notwendigen Grundstückstiefe und -breite in diesem Bereich nur auf dem Vorhabengrundstück möglich. Die Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls für eine flächendeckende Bebauung in zweiter Reihe im Umfeld besteht somit nicht. Das Vorhabengrundstück liegt innerstädtisch und verkehrsgünstig und bietet im Nahbereich eine gute Versorgung mit Einkaufsmöglichkeiten und Einrichtungen der Daseinsvorsorge. In fußläufiger Entfernung befindet sich eine Bushaltestelle mit Anschluss an den ÖPNV. Städtebauliche Gründe, die gegen eine maßvolle Verdichtung durch eine Bebauung in zweiter Reihe in diesem Bereich der sprechen, sind nicht erkennbar. Das auf dem vorderen Grundstücksteil stehende Gebäude wird derzeit teilweise als Praxis und zum Wohnen genutzt und ist komplett vermietet. Ein barrierefreier Umbau ist nach derzeitigem Kenntnisstand mit einem zumutbaren wirtschaftlichen Aufwand nicht möglich. Die notwendige verkehrliche Erschließung des hinteren Grundstücksteils ist bereits vorhanden. Alle erforderlichen Medien (Strom, Wasser, Abwasser etc.) liegen auf dem Grundstück bereits an und können ohne größeren Aufwand auf den hinteren Teil des Grundstücks geführt werden. Folgende Planungsziele sollen erreicht werden: - Festsetzung eines Mischgebiets entsprechend der Darstellung im FNP - Bestandssichernde Festsetzungen für den östlichen Teil des Geltungsbereichs - Angemessene Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung für den westlichen Teil des Grundstücks - Bauordnungsrechtliche Festsetzungen zur Wahrung des Ortsbildes und der städtebaulichen Ordnung 2 Lage, Abgrenzung Die befindet sich im sogenannten Leipziger Neuseenland, einer durch Rekultivierung und Renaturierung entstehenden ehemaligen Bergbaulandschaft südlich der Stadt Leipzig im Landkreis Leipzig. Das Plangebiet an der Pegauer Straße 118 befindet sich im Süden des Stadtgebiets der. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 4

5 Abb. 1: Lage des Plangebiets im Stadtgebiet (aus RAPIS, Raumplanungsinformationssystem Bauleiplanung, nicht maßstäblich) Plangebiet Das Plangebiet umfasst das Flurstück 142/c der Gemarkung Imnitz auf einer Fläche von etwa m². Das Plangebiet wird durch die folgenden Flurstücke der Gemarkung Imnitz begrenzt: - im Norden: Flurstücke 13, 15/1, 18/a und 19 - im Osten: Flurstück im Süden: Flurstück 142/13 - im Westen: Flurstück 231/4 (Pegauer Straße) Büro Knoblich, Zschepplin Seite 5

6 Abb. 2: Lage des Plangebiets (aus RAPIS, Raumplanungsinformationssystem Bauleiplanung, nicht maßstäblich) Plangebiet 3 Verfahren 3.1 Plangrundlage Der Bebauungsplan ist im Maßstab 1:500 dargestellt. Als zeichnerische Unterlage dient der digitale Katasterauszug der, Gemarkung Imnitz (Stand Juni 2018, bereitgestellt durch das Vermessungsamt des Landratsamtes Landkreis Leipzig). 3.2 Anwendbarkeit des 13a BauGB Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll gemäß 13a BauGB als Bebauungsplan der Innenentwicklung aufgestellt werden. Hintergrund der Anwendung des 13a BauGB ist der gesetzgeberische Wille, Planungsvorhaben der Innenentwicklung zu erleichtern, um die Inanspruchnahme von Flächen zu vermindern und Planungsvorhaben insbesondere zur Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Infrastruktureinrichtungen zu vereinfachen und zu beschleunigen. Gemäß 13a Abs. 1 BauGB können Bebauungspläne für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung aufgestellt werden. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 6

7 Der Begriff der Innenentwicklung erfasst dabei, anknüpfend an 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB und die Bodenschutzklausel des 1a Abs. 2 S. 1 BauGB, Bebauungspläne, die im Bereich der vorhandenen Siedlungsstruktur (RIXNER/BIEDERMANN/STEGER, 2014, 13a Rn. 9) aufgestellt werden. Die Lage des Geltungsbereichs im Stadtgebiet der stellt auch unter dem Aspekt der vorhandenen Erschließung einen klassischen Anwendungsfall des 13a Abs. 1 BauGB dar. Die zulässige Grundfläche des vorliegenden Bebauungsplans liegt gemäß 13a Abs. 1 Nr. 1 unter m², es wird nach 13a Abs. 1 S. 4 nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und es bestehen gemäß 13a Abs. 1 S. 5 auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Bst. b genannten Schutzgüter oder Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach 50 S. 1 BImSchG. Für den vorliegenden Bebauungsplan der Innenentwicklung kann somit das beschleunigte Verfahren gemäß 13a i.v.m. 13 BauGB angewendet werden. Da es sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung handelt, wird im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 4c BauGB ist nicht anzuwenden. 3.3 Planverfahren Zur Umsetzung des Vorhabens ist die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach 12 BauGB erforderlich. Im Rahmen des Planverfahrens verpflichtet sich der Antragsteller bzw. Vorhabenträger zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten. Der entsprechende Durchführungsvertrag ist gemäß 12 Abs. 1 BauGB vor dem Satzungsbeschluss nach 10 Abs. 1 BauGB zu schließen. Tab. 1: geplante Verfahrensschritte für die Aufstellung des Bebauungsplans Verfahrensschritte (in zeitlicher Reihenfolge) Gesetzliche Grundlage 1. Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens 12 Abs. 2 BauGB 2. Aufstellungsbeschluss, ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses 3. Beschluss über die Billigung und die Offenlegung des Entwurfs des Bebauungsplans, ortsübliche Bekanntmachung des Offenlegungsbeschlusses 13a Abs. 3 i.v.m. 2 Abs. 1 S. 2 BauGB 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB 4. öffentliche Auslegung des Planentwurfs mit seiner Begründung 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 BauGB 5. Einholen der Stellungnahmen der Nachbargemeinden, Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf 6. Behandlung der Anregungen und Bedenken der Bürger, der Stellungnahmen der beteiligten Träger öffentlicher Belange und der 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.v.m. 4 Abs. 2 BauGB und 2 Abs. 2 BauGB 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 S. 4 und 1 Abs. 7 BauGB Büro Knoblich, Zschepplin Seite 7

8 Verfahrensschritte (in zeitlicher Reihenfolge) benachbarten Gemeinden zum Entwurf im Rahmen einer umfassenden Abwägung 7. Information der Bürger, der Träger öffentlicher Belange und der benachbarten Gemeinden über das Ergebnis der Abwägung Gesetzliche Grundlage 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.v.m. 3 Abs. 2 S. 4 BauGB 8. Satzungsbeschluss 10 Abs. 1 BauGB 9. ortsübliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und somit Inkrafttreten des Bebauungsplans 10 Abs. 3 BauGB 4 Bestandsaufnahme 4.1 Beschreibung des Plangebiets Das Vorhabengrundstück liegt im Süden des Stadtgebiets der an der Pegauer Straße. Diese ist in der näheren Umgebung durch straßenbegleitende Bebauung mit Ein- und Mehrfamilienhäusern mit teilweise vielen Nebengebäuden städtisch geprägt. Auf der östlichen Straßenseite befindet sich in unmittelbarer Nähe an der Ecke Bornaer Straße ein Lebensmitteldiscounter. Westlich grenzt das Grundstück teilweise an innerstädtische Freiflächen, die als Gärten und teilweise als Intensivgrünland genutzt werden. Außerdem befinden sich hier Grundstücke, unter anderem das direkt angrenzende, die mit Wohnhäusern im hinteren Grundstücksteil bebaut sind. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich im vorderen Teil ein mehrgeschossiges Gebäude, welches als Praxis für ganzheitliche Gesundheitsvorsorge und zum Wohnen genutzt wird. Außerdem befindet sich hier eine etwa 4,50 Meter breite Grundstückszufahrt mit 5 Stellplätzen für PKW. Hinter dem Haus befinden sich versiegelte Flächen und weitere Abstellmöglichkeiten für PKW und Garten- bzw. Grünflächen. Im hinteren Teil des Grundstücks befindet sich eine versiegelte Zufahrt, ein Nebengebäude sowie Lagerflächen und eine Grünfläche mit Baumbestand. 4.2 Geschützte Gebiete nach Naturschutzrecht und Wasserrecht Das Plangebiet selbst befindet sich nicht in einem Schutzgebiet i.s. 22 bis 29 BNatSchG i.v.m. 14 bis 19 SächsNatSchG. Gesetzlich geschützte Biotope (vgl. 30 BNatSchG i.v.m. 21 SächsNatSchG) werden vom Vorhaben nicht berührt. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter (FFH-Gebiete oder Europäische Vogelschutzgebiete) vor. Das Landschaftsschutzgebiet Elsteraue, das FFH-Gebiet Elsteraue südlich Zwenkau und das SPA-Gebiet Elsteraue bei Groitzsch grenzen deckungsgleich im Westen an den Siedlungskörper der, die Schutzgebietsgrenze ist vom Geltungsbereich des Bebauungsplans etwa 300 Meter entfernt. Strukturen der Schutzgebiete werden durch die Planung nicht in Anspruch genommen und Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele sind aufgrund der Entfernung zum Plangebiet nicht zu erwarten. Darüber hinaus befindet sich das Plangebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten und Trinkwasserschutzzonen. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 8

9 4.3 Flächen und Objekte des Denkmalschutzes Nach derzeitigem Kenntnisstand sind innerhalb des Plangebiets keine Flächen und Objekte des Denkmalschutzes bekannt. Es wird auf 20 SächsDSchG hingewiesen. Wer Sachen, Sachgesamtheiten, Teile oder Spuren von Sachen entdeckt, von denen anzunehmen ist, dass es sich um Kulturdenkmale handelt, hat dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf des vierten Tages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten und zu sichern, sofern nicht die zuständige Fachbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. 5 übergeordnete Planungen 5.1 Landesplanung Im LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN 2013 (LEP 2013) wird die als Verdichtungsraum ohne zentralörtliche Funktion dargestellt. Gemäß Grundsatz G sollen die Potenziale der Verdichtungsräume für die Entwicklung des gesamten Landes bei einer gleichzeitigen Ressourcenschonung hinsichtlich der Flächeninanspruchnahme gesichert werden. Entsprechend der Begründung zu Grundsatz sollen Maßnahmen der Innenentwicklung Vorrang vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Freiflächen haben. Durch die Nachverdichtung innerhalb des Siedlungskörpers wird dem Grundsatz der Ressourcenschonung entsprochen, die Wohnnutzung innerhalb des Stadtgebiets wird gestärkt. Somit wird die Neuinanspruchnahme von Freiflächen an anderer Stelle für Siedlungszwecke vermindert. 5.2 Regionalplanung Die befindet sich gemäß REGIONALPLAN WESTSACHSEN 2008 (REP 2008) an einer regionalen Verbindungs- und Entwicklungsachse zwischen dem Mittelzentrum Markkleeberg im Nordosten und dem grundzentralen Verbund Pegau/Groitzsch im Südwesten. Das Grundzentrum Pegau ist über die Bundesstraße B 2 in ca. 9 km Entfernung zu erreichen. An das in etwa 11 km entfernte Mittelzentrum Markkleeberg ist die ebenfalls über die Bundesstraße B 2 angebunden. Außerdem besteht im weiteren Verlauf der B 2 auch eine Anbindung an des Oberzentrum Leipzig. Die selbst wird im REP 2008 zusammen mit der etwa 5 km östlich gelegenen Stadt Böhlen als grundzentraler Verbund ausgewiesen. Demnach übernehmen beide Städte im Verbund die Funktion eines Zentralen Ortes und übernehmen demzufolge wirtschaftliche, soziale und kulturelle Aufgaben für die umliegenden Gemeinden. Mit Ziel Z weist der REP 2008 auf den Bodenschutz hin. Demnach sollen bodenverbrauchende Nutzungen auf das unabdingbar notwendige Maß beschränkt werden, auch etwa durch die Flächenrevitalisierung und die vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials. Mit der Nachverdichtung im bebauten Stadtgebiet der wird dem Bodenschutz Rechnung getragen. Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und nachhaltig wirksame Einbindung in die Landschaft ist hinzuwirken (Z 5.1.2). Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sollen verstärkt Belange von Familien, von älteren oder beeinträchtigten Büro Knoblich, Zschepplin Seite 9

10 Menschen sowie von Migranten berücksichtigt werden (Z 5.1.3) und das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst werden (Z 5.1.4) Durch die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung wird die Anpassung an die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten sichergestellt. Die festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen dienen der angemessenen Durchgrünung. Derzeit befindet sich der REGIONALPLAN WESTSACHSEN in der Gesamtfortschreibung. Aus dem Entwurf zum REGIONALPLAN LEIPZIG-WESTSACHSEN 2017 mit Stand vom sind keine wesentlichen Änderungen erkennbar, welche dem Vorhaben entgegenstehen würden. 5.3 Flächennutzungsplanung Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der vom ist die Fläche des Plangebiets als gemischte Baufläche dargestellt. Das Vorhaben entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Zwenkau Abb. 3: Auszug aus dem FNP der (aus RAPIS, Raumplanungsinformationssystem Bauleitplanung, nicht maßstäblich) Plangebiet Büro Knoblich, Zschepplin Seite 10

11 5.4 Bauleitplanung Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung ist Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 7 der Teil B für das Gebiet Pegauer Straße/B 2/B 186. Hierfür wurde zwar in den 1990er Jahren ein Aufstellungsbeschluss gefasst, die Planung wurde aber von Seiten der nicht weiter verfolgt. 6 geplante bauliche Nutzung 6.1 Art der baulichen Nutzung Gemäß 6 BauNVO werden zwei Mischgebiete (MI) festgesetzt. Zulässig sind Nutzungen gemäß 6 Abs. 2 BauNVO. Unzulässig sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten, da sich diese städtebaulich nicht einfügen würden und von ihnen eine Beeinträchtigung der in der Umgebung vorhandenen Wohnnutzung ausgehen kann. 6.2 Maß der baulichen Nutzung Innerhalb des Plangebiets wird das Maß der baulichen Nutzung jeweils durch die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) und die Anzahl der Vollgeschosse bestimmt. Der Geltungsbereich ist hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in einen östlichen (MI 1) und einen westlichen Bereich (MI 2) geteilt. Für das MI 1 an der Pegauer Straße ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, welche sich an der Bebauung entlang der Pegauer Straße in der näheren Umgebung orientiert. Für das MI 2 wird eine GRZ von 0,3 festgesetzt um einen maßvollen Übergang zwischen der etwas dichteren Bebauung entlang der Pegauer Straße und der lockeren Bebauung sowie der Freiflächen im westlich angrenzenden Gebiet zu schaffen. Die Festsetzungen bleiben jeweils unter der gemäß 17 BauNVO für diesen Gebietstyp festgelegten Obergrenze und orientieren sich an der in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauungsdichte. Somit kann gewährleistet werden, dass sich das geplante Vorhaben städtebaulich in das Ortsbild einfügt. Die für die Ermittlung der Grundfläche maßgebende Fläche ist die Fläche des Grundstücks gemäß Grundbuch. Eine Überschreitung der GRZ im Sinne des 19 Abs. 4 BauNVO ist zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse wird für das MI 1 an der Pegauer Straße mit maximal 3 festgesetzt. Dies entspricht der vorhandenen Bebauung und sichert den Bestand. Für das MI 2 wird die Zahl der Vollgeschosse mit maximal 2 festgesetzt. Dadurch wird ein harmonischer Übergang zu den westlich und südwestlich angrenzenden Freiflächen erreicht und der in den westlich angrenzenden Bereichen vorherrschenden Bebauung entsprochen. 6.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Für den Geltungsbereich wird als Bauweise gemäß 22 Abs. 2 BauNVO eine offene Bauweise festgesetzt. Dies entspricht der städtebaulichen Situation der näheren Umgebung. Für den Geltungsbereich werden gemäß 23 Abs. 2 und 3 BauNVO Baugrenzen festgesetzt. Die Errichtung von Nebenanlagen nach 14 BauNVO und von Anlagen, die nach Landesrecht Büro Knoblich, Zschepplin Seite 11

12 in den Abstandsflächen zulässig sind, sind gemäß 23 Abs. 5 BauNVO auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Baugrenzen der beiden festgesetzten Baufelder verlaufen entlang der Grundstücksgrenzen in einem Abstand von 3 m und entsprechen somit den Anforderungen des 6 Abs. 5 SächsBO. Das Baufeld im MI 1 weist zur nördlichen Geltungsbereichsgrenze einen Abstand von etwa 8 m auf, dadurch wird, mit Orietierung auf die vorhandenen Erschließungsflächen, ausreichend Platz für die Erschließung des westlichen Baufelds im MI 2 eingeräumt. Um den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie dem Nachbarschutz Rechnung zu tragen, weisen die ausgewiesenen Baufelder einen angemessenen Abstand zueinander auf. 6.4 örtliche Bauvorschriften als bauordnungsrechtliche Festsetzungen Gemäß 9 Abs. 4 BauGB i.v.m. 89 Abs. 2 SächsBO sind Dächer als Satteldach oder als Walmdach mit einem Neigungswinkel von mindestens 30 Grad und höchstens 45 Grad im MI 1 und 23 Grad und höchstens 45 Grad im MI 2 auszuführen. Ausgenommen von dieser Festsetzung sind untergeordnete Gebäudeteile, Garagen, Carports und Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO. Die zulässigen Dachformen entsprechen dem typischen Ortsbild, mit der Festsetzung ist gewährleistet, dass sich Bauvorhaben im Geltungsbereich harmonisch in die Umgebung einfügen. 7 Erschließung 7.1 Verkehrserschließung Das Plangebiet ist über die Pegauer Straße an das Verkehrsnetz angeschlossen. Über diese ist in nördlicher Richtung das Zentrum der mit Einkaufsmöglichkeiten, Verwaltungs- und Gesundheitseinrichtungen in etwa 1 km in wenigen Minuten gut zu erreichen. Im Süden schließt die Pegauer Straße an die Bundesstraße B 2 an. Von hier bestehen Verbindungen in Richtung der Städte Pegau und Groitzsch im Südwesten sowie an das Mittelzentrum Markkleeberg (ca. 12 km) und das Oberzentrum Leipzig (ca. 18 km) im Norden. An der Anschlussstelle Leipzig-Süd besteht auf der Bundesstraße B 2 in etwa 8 km Entfernung an der A 38 Anschluss an das Autobahnnetz. Weinige Meter nördlich des Plangebiets befindet sich an der Pegauer Straße die Bushaltestelle Bergschlösschen. Von hier aus besteht werktags über mehrere Buslinien mehrmals pro Stunde Anschluss in Richtung Stadtzentrum und umliegende Städte und Gemeinden sowie über die Bahnhöfe Böhlen und Großdeuben Anschluss an das Leipziger S-Bahn-Netz und darüber an den Regional- und Fernverkehr. Die Fahrzeit zum Hauptbahnhof Leipzig beträgt etwa 45 bis 60 Minuten. Am Wochenende und an Feiertagen ist der Verkehr etwas ausgedünnt, es verkehrt aber mindestens eine Buslinie je Stunde. 7.2 Trinkwasserversorgung Die Versorgung des Plangebiets mit Trinkwasser erfolgt durch den Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land (ZV WALL), welcher das Wasser aus dem Leitungsnetz der Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) bezieht. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 12

13 Für das Grundstück besteht bereits ein Anschluss an die Trinkwasserleitung in der Pegauer Straße. Für die auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Bebauung ist sowohl eine interne Anschlusslösung über den bestehenden Anschluss als auch die Herstellung eines eigenen Anschlusses möglich. 7.3 Löschwasserversorgung Die Löschwasserbereitstellung und Sicherung des Brandschutzes ist Aufgabe der. Gemäß DVGW-Regelwerk Arbeitsblatt W 405 ist für einen Zeitraum von zwei Stunden eine Löschwassermenge von mindestens 48 m³/h bereitzustellen. Unweit des Plangebiets befinden sich zwei Hydranten. Über den Hydranten an der Kreuzung Pegauer Straße/ Am Wasserwerk (Entfernung 200 m) können etwa 90 m³, über den Hydranten an der Kreuzung Pegauer Straße/ Bornaer Straße mindestens 48 m³ über einen Zeitraum von 2 Stunden zur Verfügung gestellt werden. Daher ist eine Versorgung des Plangebiets mit Löschwasser in ausreichender Menge bzw. mit ausreichendem Druck gesichert. 7.4 Abwasserbeseitigung Die Beseitigung/Entsorgung des Abwassers erfolgt durch die. Das bestehende Wohnhaus ist bereits an den Abwasserkanal in der Pegauer Straße angeschlossen. Für die auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Bebauung ist sowohl eine interne Anschlusslösung über den bestehenden Anschluss als auch die Herstellung eines eigenen Anschlusses möglich. 7.5 Niederschlagswasser Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, zu versickern bzw. zu sammeln und der Brauchwassernutzung zuzuführen. Für Planung, Bau und Betrieb von Versickerungsanlagen ist das Arbeitsblatt DWA-A 138 zu beachten (DWA 2005). Es darf ausschließlich nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser zur Versickerung vor Ort gebracht werden. Für den Geltungsbereich ist eine Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers grundsätzlich möglich. Für die bereits bestehenden Gebäude und versiegelten Flächen existiert bereits eine Sammel- bzw. Versickerungsanlage, an die auch die neu zu errichtenden baulichen Anlagen angeschlossen werden. Das anfallende Niederschlagswasser wird in einer Zisterne mit einem Fassungsvermögen von 12 m³ gesammelt. Ein Überlauf leitet das überschüssige Niederschlagswasser in einen auf dem Grundstück befindlichen Teich mit einem Fassungsvermögen von mindestens 30 m³. 7.6 Strom- und Gasversorgung Die Versorgung mit elektrischer Energie erfolgt über das Netz der Mitteldeutschen Netzgesellschaft Strom mbh (MITNETZ Strom). Das bestehende Wohnhaus verfügt bereits über einen Anschluss an das Stromnetz. Die Leitungen verlaufen im Bereich der Pegauer Straße. Für die auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Bebauung ist sowohl eine interne Anschlusslösung über den bestehenden Anschluss als auch die Herstellung eines eigenen Anschlusses möglich. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 13

14 Die Gasversorgung erfolgt über die Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbh (MITNETZ Gas) als Netzbetreiber des Gasversorgungsnetzes. Das bestehende Wohnhaus verfügt bereits über einen Anschluss an das Versorgungsnetz. Für die auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Bebauung ist sowohl eine interne Anschlusslösung über den bestehenden Anschluss als auch die Herstellung eines eigenen Anschlusses möglich. 7.7 Telekommunikation Die Versorgung des Plangebietes mit Telekommunikationsinfrastruktur erfolgt über die Telekom Deutschland GmbH als Netzeigentümerin des Telekommunikationsnetzes. Das bestehende Wohnhaus ist bereits an die im Bereich der Pegauer Straße verlaufenden Telekommunikationsleitungen angeschlossen. Für die auf dem westlichen Grundstücksteil geplante Bebauung ist sowohl eine interne Anschlusslösung über den bestehenden Anschluss als auch die Herstellung eines eigenen Anschlusses möglich. 7.8 Abfallentsorgung Die Abfallentsorgung obliegt der Zuständigkeit des Landkreises Leipzig und erfolgt durch die Kommunalentsorgung Landkreis Leipzig GmbH (KELL). Es besteht eine Anschlusspflicht. Gemäß 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Leipzig (AWS) sind Eigentümer von Grundstücken im Landkreis, auf denen Abfälle anfallen können, berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung anzuschließen. Insofern also auch in Verbindung mit 17 KrWG eine Überlassungspflicht für Abfälle zur Beseitigung entsteht, besteht ein Anspruch auf Abholung bzw. Abfuhr der vorzuhaltenden Abfallbehälter. 8 Flächenbilanz Tab. 2: Flächenbilanz nach Festsetzungen im Gesamtgebiet Nutzung Fläche (m²) Anteil am Gesamtgebiet (%) Mischgebiet bebaubare Grundstücksfläche nicht bebaubare Grundstücksfläche ,0 60,0 100,0 Summe ,0 9 Naturschutz und Landschaftspflege Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 1 i.v.m. 13 Abs. 3 S. 1 wird von der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 und dem Umweltbericht nach 2a BauGB, von der Angabe nach 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach 6 Abs. 5 Satz 3 und 10 Abs. 4 BauGB abgesehen. 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Des Weiteren gelten im beschleunigten Verfahren für Bebauungspläne der Innenentwicklung mit einer Grundfläche im Sinne des 19 Abs. 2 BauNVO von weniger als m² gemäß Büro Knoblich, Zschepplin Seite 14

15 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Da diese Grenze eingehalten wird, ist rechtlich betrachtet für diese Eingriffe kein Ausgleich erforderlich. Durch den Bebauungsplan wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die laut Anlage 1 zum GESETZ ÜBER DIE UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVPG) oder nach Landesrecht einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter. Nachfolgend werden die möglichen Auswirkungen des Vorhabens auf Natur und Landschaft dargestellt. 9.1 Schutzgüter im Bestand Boden Laut DIGITALER BODENKARTE (BK 50) besteht der Untergrund aus Hortisol über erodierter Parabraunerde aus gemischtem Kies führendem Schluff (Sandlöss) über glazigenem Kieslehm (Geschiebelehm). Unmittelbar angrenzend kommt auch Lockersyrosem aus gekipptem Kies führendem Sand (Lockermaterial) vor. Wasser Innerhalb des Plangebiets und der näheren Umgebung befinden sich keine Oberflächengewässer. Westlich befindet sich die Weiße Elster bzw. Gewässer aus dem Altwassersystem dieser in etwa 800 m Entfernung, im Nordosten ist der Zwenkauer See etwa 2 km entfernt. Klima Klimatisch ist das Plangebiet von den umliegenden Siedlungsbereichen geprägt und steht unter dem Einfluss der von der Versiegelung und Bebauung ausgehenden Erwärmung. Biotope, Tiere, Pflanzen Das Plangebiet unterliegt einer Siedlungsnutzung mit dazugehörigen Garten- bzw. Freiflächen. Im westlichen Teil befinden sich Bäume bzw. Büsche. Die Lage innerhalb der Stadt Zwenkau lässt grundsätzlich erwarten, dass angepasste Arten der Siedlungsbiotope das Gebiet zumindest als Nahrungshabitat nutzen. Landschaftsbild Das Plangebiet liegt innerstädtisch und wird durch die angrenzenden Siedlungsnutzungen mit straßenbegleitender Ein- und Mehrfamilienhausbebauung geprägt. Westlich schließen teilweise Grün- und Gartenflächen an. Die Umgebung Zwenkaus ist vor Allem durch den Braunkohlentagebau, einerseits in Form von bestehenden technischen Anlagen (Kraftwerk Lippendorf) und Tagebauen sowie andererseits von gefluteten und renaturierten Tagebaurestlöchern geprägt. 9.2 Auswirkungen des Vorhabens Das Plangebiet umfasst eine Gesamtfläche von m. Das Bestandsgebäude weist eine Grundfläche von 255 m² auf, es sind Nebenanlagen (Schuppen, Carport) im Umfang von 130 m² vorhanden. Auf dem Vorhabengrundstück sind bereits Erschließungsflächen im Umfang von etwa 570 m² versiegelt. Somit beträgt der Anteil der bereits versiegelten Flächen 955 m². Das entspricht einer GRZ von 0,37. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 15

16 Boden Bei Ausnutzung der geplanten GRZ von 0,4 können maximal m² versiegelt werden, mit der Anwendung des 19 Abs. 4 BauNVO (Überschreitung der GRZ um 50 Prozent für Stellplätze und Zufahrten sowie Nebenanlagen) können maximal bis zu m² Boden versiegelt werden. Auf den zusätzlich versiegelten Flächen entfallen die natürlichen Bodenfunktionen vollständig. Die Puffer- und Speicherfunktion, die Grundwasserneubildungsfunktion sowie die Lebensraumfunktion für bodenbewohnende Arten gehen verloren. Da die Erschließungsflächen auf dem Grundstück, auch für das geplante Vorhaben, bereits vollständig hergestellt sind, kommt es im Zuge der Planaufstellung hier zu keiner zusätzlichen Versiegelung. Im Rahmen der geplanten Errichtung eines Gebäudes auf dem westlichen Grundstücksteil wird ein bestehendes Nebengebäude auf einer Fläche von etwa 55 m² abgebrochen und der Boden in diesem Bereich teilweise entsiegelt. Wasser Durch die mögliche zusätzliche Überbauung geht die Funktion der Grundwasserneubildung auf diesen Flächen vollständig verloren, was eine Beeinträchtigung und damit einen Eingriff in das Schutzgut Wasser bedeutet. Allerdings soll das Niederschlagswasser sofern es die hydrogeologischen Verhältnisse zulassen auf dem Grundstück versickert oder in Zisternen gesammelt und als Brauchwasser genutzt werden. Entsprechend besteht durch die maßvolle zusätzliche Inanspruchnahme von unversiegelten Flächen nur eine geringfügige Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser, die sich insgesamt nicht erheblich auswirkt. Klima Für das Schutzgut Klima ist durch die geplante Bebauung nur von einer sehr geringfügigen Beeinträchtigung auszugehen. Grundsätzlich bedeutet die Versiegelung von Flächen eine Einschränkung der Verdunstung und der Transpiration von Pflanzen, was zu einer Erwärmung des Mikroklimas führen kann. Diese Erwärmung beschränkt sich jedoch nur auf die unmittelbar neu bebauten Bereiche, die Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht erheblich. Biotope, Tiere, Pflanzen Die mögliche zusätzliche Neuversiegelung führt zum Verlust von Hausgartenflächen und damit zum Verlust von Lebensräumen. Der Verlust bedeutet einen Eingriff in die Schutzgüter Biotope, Tiere und Pflanzen, der aufgrund des geringen Umfangs der zu erwartenden Eingriffe nicht erheblich ist. Landschaftsbild Das Landschaftsbild/Ortsbild wird durch die mögliche Neubebauung kaum verändert. Die Entwicklung betrifft lediglich einen Teil eines Flurstücks und die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung orientieren sich an der vorhandenen Bebauung auf den umliegenden Wohngrundstücken. Das Landschaftsbild/Ortsbild bleibt gewahrt. 9.3 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung Zum Schutz des Bodens und zum sparsamen Umgang mit ihm wird eine Beschränkung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß empfohlen. Für Flächen, deren Versiegelung nicht zwingend erforderlich ist, sollte der Versiegelungsgrad geringgehalten werden und maximal 50 % des gewachsenen Bodens betragen. Solche Flächen sind beispielsweise Zufahrten und Zuwegungen innerhalb der Baugebiete sowie Stellplätze für Kraftfahrzeuge. Ferner sind die baulich nicht in Anspruch genommenen Flächen innerhalb des Bauvorhabens vom Baubetrieb freizuhalten, um die Böden vor Kontamination und sonstiger Devastierung im Rahmen des 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB zu schützen. Bodenbelastungen (z.b. Verdichtung und Büro Knoblich, Zschepplin Seite 16

17 Durchmischung von Böden mit Fremdstoffen) sind prinzipiell auszuschließen. Für unvermeidliche Bodenbelastungen, die durch die Lagerung von Bau- und Betriebsstoffen verursacht werden können, sind geeignete Schutzvorkehrungen zu treffen (z.b. sachgemäße Behälter, Folienunterlagen, Schutz vor Auswaschung). Die DIN Erdarbeiten, DIN Bodenarbeiten und die DIN Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen sind einzuhalten. Das zur Verfüllung von Baugruben bzw. zur Geländeregulierung vorgesehene Material muss den Prüf- und Vorsorgewerten der BBodSchV, Anlage 2, hinsichtlich der beabsichtigten Nachnutzung entsprechen und hat kontaminationsfrei zu sein. Entsprechend ist die DIN (Ausgabe 5/98) Verwertung von Bodenmaterial zu beachten. 9.4 Pflanz- und Begrünungsmaßnahmen Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist bei der Aufstellung von Bebauungsplänen der Innenentwicklung nach 13a BauGB daher nicht erforderlich. Allerdings sind gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie gemäß 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a BauGB die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt zu berücksichtigen. Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind bis spätestens eine Pflanzperiode nach Bezugsfertigkeit der jeweiligen Gebäude gärtnerisch anzulegen oder zu begrünen und zu pflegen. 10 Artenschutzrechtliche Einschätzung 10.1 rechtliche Grundlagen In der Bebauungsplanung sind die artenschutzrechtlichen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG zu beachten. Diese Verbote gelten entsprechend 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, für europäische Vogelarten und Arten des Anhang IV der FFH-Richtlinie ( europarechtlich geschützte Arten ). Alle anderen besonders und streng geschützten Arten sind im Rahmen der Eingriffsregelung nach 1a BauGB auf der Planungsebene zu behandeln. Soweit im Bebauungsplan bereits vorauszusehen ist, dass artenschutzrechtliche Verbote des 44 BNatSchG der Realisierung der vorgesehenen Festsetzungen entgegenstehen, ist dieser Konflikt schon auf der Planungsebene zu lösen, um die Vollzugsfähigkeit des Bebauungsplanes zu gewährleisten. Gemäß 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten: 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Büro Knoblich, Zschepplin Seite 17

18 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote) artenschutzrelevante Wirkfaktoren Berücksichtigt werden alle Wirkfaktoren von potenziellen Bauvorhaben im Plangebiet, die im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan stehen und eine Verletzung von Verbotstatbeständen des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG bewirken können. Die möglichen Beeinträchtigungen werden in bau-, anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen unterschieden. Zu berücksichtigen sind dabei auch Wirkungen, welche zwar außerhalb der besiedelten Habitate einwirken, u.u. aber indirekt auf die Population bzw. das Individuum einwirken können. Verluste von Nahrungs- oder Wanderhabitaten werden in der artenschutzfachlichen Bewertung nur dann berücksichtigt, wenn sie essenziell sind, d.h. direkt einen Funktionsverlust der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten bewirken und diese nicht durch Ausweichen auf besiedelbare Habitate im Umfeld kompensiert werden können. Im Hinblick auf die Verletzung der Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1-4 BNatSchG (Zugriffsverbote) sind folgende Wirkfaktoren des Vorhabens relevant: Tab. 3: artenschutzrelevante Wirkfaktoren Wirkfaktor baubedingt anlagebedingt betriebsbedingt potenzielle Auswirkungen Flächeninanspruchnahme einschließlich Bodenversiegelungen Bewegungen durch Maschinen und Fahrzeuge X X - X - - Lebensraum- bzw. Habitatverlust; Tötung von Einzelindividuen bzw. Entwicklungsformen Tötung von Einzelindividuen bzw. Entwicklungsformen; Störung, Scheuchwirkung, evtl. Aufgabe von Habitaten Lärmimmissionen X - X Lichtimmissionen X - X Erschütterungen X - - Bodenverdichtung X - - Störung, Scheuchwirkung, evtl. Aufgabe von Habitaten Büro Knoblich, Zschepplin Seite 18

19 10.3 Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände Ein regelmäßiges Auftreten besonders bzw. streng geschützter Arten bzw. Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und des Anhangs I der EU-Vogelschutzrichtlinie ist für das Plangebiet aktuell nicht bekannt aber auch nicht gänzlich auszuschließen. Aufgrund der Lage im Stadtgebiet mit westlich angrenzenden Grün- und Freiflächen und der derzeitigen Nutzung als Hausgarten besitzt das Plangebiet allenfalls eine eingeschränkte Eignung als Lebensraum für artenschutzrelevante Arten. Ein Vorkommen bestimmter, siedlungsgebundener Artgruppen mit hoher Toleranz gegenüber anthropogenen Störungen (v.a. Brutvogelarten und Fledermäuse) kann nicht vollständig im Vorhinein ausgeschlossen werden. Nachfolgend wird daher auf die Artgruppen Brutvögel, Fledermäuse sowie Reptilien und Amphibien bezüglich eines möglichen Vorkommens im Plangebiet auf Grundlage einer Potentialabschätzung eingegangen. Im Plangebiet ist mit einem Vorkommen geschützter Fledermausarten zu rechnen, die diese Flächen mindestens als Jagd- und Nahrungshabitat nutzen. Ein Vorkommen von Fledermausquartieren in Form von Sommerquartieren (Wochenstuben) und Winterquartieren kann aufgrund des Alters und der Beschaffenheit des Gehölzbestandes ausgeschlossen werden. Relevante, als Quartier geeignete Gebäudestrukturen sind von dem Vorhaben nicht betroffen. Das abzureißende Nebengebäude (Schuppen) mit einer Grundfläche von 55 m² besitzt keine Eignung als Fledermausquartier. Mit einem Vorkommen von Reptilien ist aufgrund fehlender Habitatstrukturen, dem hohen Nutzungsdruck sowie dem zahlreichen Vorkommen von siedlungstypischen Prädatoren (Katzen, Waschbären etc.) im Bereich des Grundstücks nicht zu rechnen. Auch ein Vorkommen geschützter Amphibien ist nicht zu erwarten, da keine nutzbaren Habitate wie z.b. geeigneten Kleingewässer im Plangebiet und der näheren Umgebung vorkommen und dadurch auch keine Wanderkorridore zwischen Laichgewässer und Landlebensraum zu erwarten sind. Aus der Artgruppe der Vögel ist mit einem Vorkommen der siedlungstypischen Arten und mit Baum- und Gebüschbrütern der Siedlungslagen zu rechnen. In der artenschutzrechtlichen Bewertung/Konfliktanalyse wird daher auf diese Artgruppe nachfolgend näher eingegangen. Tötungsverbot ( 44 Abs. 1. Nr. 1 BNatSchG) Eine baubedingte Verletzung oder Tötung der Brutvogelarten kann ausgeschlossen werden, da durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 (vgl. Kap. 10.4) eine Baufeldfreimachung und der Baubeginn innerhalb der Reproduktionszeiten zwischen dem 01. März und 30. September zunächst ausgeschlossen ist. Sollte ein Baubeginn außerhalb der Reproduktionszeiten nicht möglich sein, ist vor Baubeginn eine artenschutzrechtliche Begehung der Fläche durchzuführen. Erst nach artenschutzrechtlicher Freigabe der Fläche kann mit dem Bau begonnen werden, sofern keine Artnachweise oder Nachweise von Lebensstätten geführt werden konnten. Bei Reproduktionsnachweisen ist mit dem Baubeginn bis zum Abschluss der jeweiligen Reproduktionsphase abzuwarten. Alternativ sind, sofern möglich, in Abstimmung mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde anderweitige Maßnahmen zur Vergrämung oder zum Schutz der betroffenen Arten festzulegen und durchzuführen. Störungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) Durch den Baustellenbetrieb sind zeitlich begrenzte Lärmentwicklungen zu erwarten, die durch einen höheren Anteil an starken, kurzzeitigen Schallereignissen gekennzeichnet sind, welche wiederum zu einer erhöhten Reizentwicklung auf störungsempfindliche Brutvogelarten führen können. Darüber hinaus treten verstärkt visuelle Störungen auf. Dieses Faktorengefüge kann potenziell zu einer erheblichen Störung der Brutvögel nach 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die zu erwartenden und damit möglicherweise Büro Knoblich, Zschepplin Seite 19

20 betroffenen Brutvögel an plötzlich und unregelmäßig auftretende Störungen innerhalb bewohnter Gebiete gewöhnt sein dürften und entsprechend flexibel reagieren können. Darüber hinaus wird die Vermeidungsmaßnahme V 1 gewährleisten, dass es zu keinen signifikanten Beeinträchtigungen während der Brut- und Aufzuchtzeiten kommt. Das Eintreten des Verbotstatbestandes des 44 Abs. 1 Nr. 2 kann damit ausgeschlossen werden. Anlagenbedingt wird die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Habitatstrukturen nach Umsetzung der einzelnen Baumaßnahmen weiterhin erfüllt, da die nicht versiegelten Flächen zu begrünen sind und weiterhin als Garten und Grünfläche genutzt werden. Durch die in der Umgebung zahlreich vorhandenen Garten- und Grünflächen bleibt die ökologische Funktionalität der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang gewahrt. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Populationen ist nicht zu erwarten, da in der näheren Umgebung ausreichend geeignete Habitate zur Verfügung stehen. Schädigungsverbot ( 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) Im Hinblick auf das Schädigungsverbot wird auf die vorangestellten Erläuterungen zum Tötungs- und Störungsverbot verwiesen. Mit Umsetzung der Maßnahme V 1 kann eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten siedlungsgebundener Vogelarten ausgeschlossen werden. Hinweise auf ein Vorkommen regelmäßig besetzter Niststätten liegen für das Plangebiet aktuell nicht vor. Zu den Farn- und Blütenpflanzen, Flechten und Moosen liegen für das Plangebiet keine artenschutzrelevanten Nachweise vor. Der Verbotstatbestand des 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG ist daher für das Vorhaben nicht relevant. Abschließend kann somit festgestellt werden, dass bei Umsetzung des Planvorhabens unter der Voraussetzung der Einhaltung der Vermeidungsmaßnahme V 1 keine Verbotstatbestände des 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG erfüllt werden. Eine Ausnahme gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG i.v.m. Art. 16 FFH-RL ist nicht erforderlich Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen V 1 Bauzeitenregelung Die Baufeldfreimachung und der Baubeginn hat zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar, außerhalb der Hauptbrutzeit, zu erfolgen. Sollte ein Baubeginn außerhalb der Reproduktionszeit nicht möglich sein, ist durch fachkundiges Personal eine artenschutzrechtliche Begehung der Fläche vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Wird ein Nachweis von Fortpflanzungs- / Ruhestätten geschützter Arten erbracht, ist die weitere Verfahrensweise mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abzustimmen, ggf. ist mit dem Baubeginn bis zum Ende der Reproduktionsphase abzuwarten. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 20

21 11 Hinweise und nachrichtliche Übernahmen Hinweise und nachrichtliche Übernahmen, die sich aus der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ergeben, werden an dieser Stelle in die Begründung aufgenommen. Büro Knoblich Zschepplin, den Büro Knoblich, Zschepplin Seite 21

22 12 Quellenverzeichnis Gesetze/Urteile/Richtlinien/Verordnungen BAUGB (2017): Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). BAUNVO (2017): Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). BBODSCHG (2017): Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist. BBODSCHV (2017): Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist. BNATSCHG (2017): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist. PLANZV (2017): Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und Darstellung des Planinhaltes - Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist. ROG (2017): Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist. SÄCHSBO (2017): Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 50). SÄCHSDSCHG (2016): Sächsisches Denkmalschutzgesetz vom 3. März 1993 (Sächs- GVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist. SÄCHSNATSCHG (2015): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen vom , zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 349). SÄCHSLPLG (2016): Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen vom , zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom (SächsGVBl. S. 652). SÄCHSNRG (2008): Sächsisches Nachbarrechtsgesetz vom 11. November 1997 (ScäsGVBl. S. 582), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist. UVP-GESETZ (2017): Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist. Büro Knoblich, Zschepplin Seite 22

23 VWVSÄCHSBO (2005): Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) vom 18. März Planungen FLÄCHENNUTZUNGSPLAN (2002): Flächennutzungsplan der, wirksam mit Datum vom LANDESENTWICKLUNGSPLAN SACHSEN (2013): Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen vom REGIONALPLAN WESTSACHSEN (2008): beschlossen durch Satzung des Regionalen Planungsverbandes vom , genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium des Innern am , in Kraft getreten mit der Bekanntmachung nach 7 Abs. 4 Sächs- LPlG am Regionaler Planungsverband Westsachsen, Leipzig. REGIONALPLAN LEIPZIG-WESTSACHSEN (2017): Entwurf für das Verfahren nach 9 ROG i.v.m. 6 Abs. 1 SächsLPlG, Stand: Literatur MINISTERIUM FÜR INFRASTRUKTUR UND RAUMORDNUNG DES LANDES BRANDENBURG (2009): Arbeitshilfe Bebauungsplanung, Potsdam. RIXNER, F., R. BIEDERMANN UND S STEGER (2014): Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO. Köln, Internetseiten LFULG (2018): Interaktive Karten zu den Themen Wasser, Natur- und Landschaftsschutz, potenzielle natürliche Vegetation im Freistaat Sachsen. Geo-Informationen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Im Internet unter: letzter Aufruf am RAPIS (2018): Raumplanungsinformationssystem der Landesdirektionen Sachsen. Im Internet unter letzter Aufruf am Büro Knoblich, Zschepplin Seite 23

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