Strukturen und Methoden von Basel II Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht
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1 Marco Wilkens / Oliver Entrop / Jörg Völker Strukturen und Methoden von Basel II Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht Es besteht Einigkeit darüber, dass die derzeit geltende Basler Eigenkapitalvereinbarung aus dem Jahre 1988 keine zeitgemäße risikogerechte Ausgestaltung bankaufsichtsrechtlicher Regelungen mehr darstellt. 1) Daher wurde im Juni 1999 ein erstes Konsultationspapier zur Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung (The New Basel Capital Accord, kurz Basel II ) vorgelegt. Unter Berücksichtigung vielfältiger Anregungen aus Wirtschaft, Wissenschaft und Politik publizierte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Januar 01 nun das zweite Konsultationspapier zur Neuen Eigenkapitalvereinbarung, 2) für das bis Ende Mai 01 um Stellungnahmen gebeten wird. Die Veröffentlichung der endgültigen Fassung ist für Ende 01 vorgesehen, das In-Kraft-Treten für 04 geplant. Basel II richtet sich primär an international tätige Banken, es ist jedoch abzusehen, dass die Neuregelungen nach Umsetzung in nationales Recht auf praktisch alle Banken anzuwenden sein werden. Dies gilt ebenso für Bankengruppen auf konsolidierter Basis wie auch für die Konsolidierungsebenen darunter. Basel II besteht aus drei Säulen: den Mindesteigenkapitalanforderungen (Minimal Capital Requirements), dem Verfahren zur Überprüfung durch die Aufsichtsbehörden (Supervisory Review Process) und den unter dem Stichwort Marktdisziplin zusammengefassten Publizitätsanforderungen (Market Disciplin). Abbildung 1 fasst die grundlegenden und im Weiteren näher erläuterten Komponenten der Neuen Basler Eigenkapitalvereinbarung zusammen. 1. Säule: Die Mindesteigenkapitalanforderungen Die Mindesteigenkapitalanforderungen beruhen wie bisher auf einer Mindesteigenkapitalquote von acht Prozent bezogen auf die risikogewichteten Aktiva der Bank. Die risikogewichteten Aktiva ergeben sich aus der Summe aller risikogewichteten Aktiva für das Kreditrisiko sowie dem 12,5fachen der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko und das Operationelle Risiko. Eine anschauliche Interpretation dieser grundlegenden Relation ist auch wie folgt möglich: Regulatorisches Eigenkapital 0,08 x risikogewichtete Aktiva für das Kreditrisiko + Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko + Eigenkapitalanforderungen für das Operationelle Risiko. Privatdozent Dr. Marco Wilkens, Oliver Entrop und Jörg Völker, Institut für Betriebswirtschaftliche Geldwirtschaft (IFBG) der Universität Göttingen Mitte Januar 01 hat der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht das Zweite Konsultationspapier Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung vorgelegt, das weit reichende Änderungen des Bankenaufsichtsrechts zur Folge haben wird. Die Autoren erläutern die wesentlichen Inhalte dieses Konsultationspapiers. Sie legen dabei den Schwerpunkt auf die neuen Mindesteigenkapitalanforderungen für das Kreditgeschäft, deren Wirkungen auf Kreditentscheidungen sie nicht überschätzt sehen wollen. Die Steuerung der Bankgeschäfte auf möglichst differenzierten internen Modellen stufen sie ohnehin als unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgreiches Agieren am Markt ein. (Red.) Die Neuerungen von Basel II betreffen die Messverfahren für das Kreditrisiko und das Operationelle Risiko, während die Messverfahren für das Marktrisiko und die Definition des regulatorischen Eigenkapitals erhalten bleiben. Das Kreditrisiko kann über einen Standardansatz auf der Grundlage externer Ratings oder über einen Ansatz auf der Basis interner Ratings (IRB-Ansatz) bestimmt werden. Kreditrisiko der Standardansatz Der Standardansatz basiert auf der Eigenkapitalvereinbarung von Beschrieben werden die Veränderungen der Risikogewichtung für Exposures im Anlagebuch, wobei nicht ausdrücklich erwähnte Risikoaktiva wie bisher behandelt werden. Die anzusetzenden risikogewichteten Aktiva (Risk Weighted Assets, RWA) ergeben sich weiterhin als Produkt von ausstehendem Kreditbetrag und Risikogewicht (Risk Weight, RW), dessen Höhe nunmehr von bestimmten Kreditbeurteilungen (Ratings) externer Bonitätsbeurteilungsinstitute (External Credit Assessment Institutions, ECAI) abhängt. Die nationalen Aufsichtsbehörden legen fest, die Bonitätsbeurteilungen welcher ECAIs für die Standardverfahren angewendet werden dürfen, gegebenenfalls kann eine Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Exposure-Arten erfolgen. Dabei sind im Rahmen eines öffentlichen Anerkennungsverfahrens die Kriterien Objektivität, Unabhängigkeit, internationaler Zugang, Transparenz, Veröffentlichung, Ressourcen und Glaubwürdigkeit zu prüfen. Es ist weiterhin geregelt, wie die Bonitätsbeurteilungen unterschiedlicher ECAIs zuzuordnen sind und wie bei Emittenten- versus Emissions-Ratings, bei kurz- versus langfristigen Ratings und bei unbeauftragten Ratings vorzugehen ist. Bei Mehrfach- Ratings eines Kreditnehmers ist das gegebenenfalls schlechtere der beiden besten Ratings anzuwenden. Im Gegensatz zu den Vorschlägen von Juni 1999 verlangt der Kreditwesen 4 / 01 S. 37 /
2 Strukturen und Methoden von Basel II Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht Ausschuss von den Schuldnern nicht länger die Einhaltung bestimmter von dem IWF, der BIZ oder der IOSCO festgelegter Standards bezüglich der Offenlegung finanzieller und wirtschaftlicher Informationen als Bedingung für Risikogewichte kleiner als 100 Prozent. Bei den Regelungen wird nach Kreditnehmergruppen (unter anderem Staaten, 3) Banken und Unternehmen 4) ) unterschieden (siehe Tabelle 1). Bei Forderungen an Staaten (Sovereigns) hängt die Festlegung der Risikogewichte nicht mehr von der OECD- Zugehörigkeit, sondern vom Rating des Landes ab. Um die Anzahl der erfassten Staaten zu erhöhen, können nach Genehmigung durch die Aufsichtsinstanzen auch die Länderklassifizierungen von Exportkreditagenturen (Export Credit Agencies, ECA) verwendet werden. Die sich in Abhängigkeit der Länder-Ratings beziehungsweise ECA-Risikokennzahlen ergebenden Risikogewichte liegen zwischen null und 150 Prozent. Unter bestimmten Bedingungen können auch niedrigere Gewichte zugelassen werden als in Tabelle 1 zusammengefasst. Bezüglich der Forderungen an Banken muss die nationale Aufsichtsinstanz zwischen zwei Optionen wählen, die dann für alle Banken in ihrem Aufsichtsbereich gilt. Bei Option 1 erhalten alle Banken prinzipiell ein um eine Stufe höheres Risikogewicht als das Risikogewicht des Sitzstaates. Tabelle 1: Risikogewichte für Staaten, Banken und Unternehmen im Standardansatz Bonitätsbeurteilung des Staates AAA bis AA- U nternehmen % ( ) 100 % * Nicht geratete Forderungen an Banken können kein Risikogewicht erhalten, das niedriger als das des Sitzlandes ist. ** Eine weitere Reduzierung der Gewichte der kurzfristigen Forderungen ist möglich, wenn der Kredit in heimischer Währung gegeben und refinanziert wird. Bei Option 2 basiert das Gewicht auf der Bonitätsbeurteilung der jeweiligen Bank, wobei für Forderungen mit einer Ursprungslaufzeit von maximal drei Monaten teilweise niedrigere Gewichte verwendet werden können. Risikosensitivität der Gewichte erhöht Bei Forderungen an Unternehmen (Corporates) ist die Risikosensitivität der Gewichte durch die Einführung der Risikogewichtskategorie von 50 Prozent im Vergleich zum vorherigen Konsultationspapier weiter erhöht worden. A+ bis A- BBB+ bis BBB- BB+ bis B- unter B- ECA-Länderkennziffer bis 6 7 nicht beurteilt S taaten 0 % % Banken Bonitätsbeurteilung Option 1: Bonität des Staates Option 2: Bonität der Bank BBB+ bis BBB- Option 2 bei kurz- fristigen Forderungen** Bonitätsbeurteilung des Unternehmens AAA bis AA- A+ bis A- BB+ bis B- unter B- nicht beurteilt % %* % % % %* AAA bis AA- A+ bis A- BBB+ bis BBunter BB- nicht beurteilt Die Anrechnung nicht gerateter Kredite mit in der Regel 100 Prozent wurde trotz des scheinbaren Widerspruchs zur Gewichtung mit 150 Prozent von Unternehmen mit einem schlechteren Rating als BB- beziehungsweise Staaten und Banken mit einem schlechteren Rating als B- grundsätzlich beibehalten. Im Gegensatz zum Konsultationspapier vom Juni 1999 gilt nur noch in Ausnahmefällen der Sovereign Floor, nach dem das Risikogewicht für Banken und Unternehmen nicht niedriger sein kann als das Gewicht des Sitzstaates. Obwohl sich der Ausschuss bewusst ist, dass die Laufzeit eines Kontraktes erhebli- Abbildung 1: Die Neue Basler Eigenkapitalvereinbarung 1. Säule: Mindesteigenkapitalanforderungen 2. Säule: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren 3. Säule: Marktdisziplin regulatorisches Eigenkapital risikogewichtete Aktiva Eigenkapitalanforderungen für + 12,5 x für das Kreditrisiko Markt- und Operationelles Risiko 0,08 Allgemeine Grundsätze, Informationsrechte und Eingriffsmöglichkeiten der Aufsicht, Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch Offenlegungsvorschriften bzgl. Methoden, Eigenkapitalstruktur, Risiken und Eigenkapitalausstattung Kreditrisiko (Veränderungen im Wesentlichen für das Anlagebuch) Marktrisiko (unverändert) Operationelles Risiko Standardansatz Basis: externe Ratings (geringe Unterschiede zum ersten Entwurf) IRB-Ansatz Basis: interne Ratings Basisindikatoransatz Alpha-Faktor x Indikator Operationale Mindestanforderungen Staaten Banken Unternehmen weitere Risikogewichte i.d.r. zwischen 0 % und 150 % je nach externem Rating des Schuldners vgl. Tabelle 1 Operationale Mindestanforderungen Staaten Banken Unternehmen Privatkunden weitere Risikogewichte als Funktion intern oder extern bestimmter Risikokomponenten vgl. Tabelle 2 und 3 Kreditrisikominderung Kreditrisikominderung Standardansatz Beta-Faktoren x Indikatoren für Geschäftsfelder Interner Bemessungsansatz Differenziertere Faktoren und Indikatoren / S / 01 Kreditwesen
3 Tabelle 2: IRB-Ansatz für Unternehmen, Banken und Staaten Risikokomponenten Bestimmung des Risikogewichtes (RW) über eine Risikogewichtungsfunktion (vgl. Tabelle 3) risikogewichtetes Aktivum (RWA) chen Einfluss auf die Höhe des Kreditrisikos haben kann, wird sie im Rahmen des Standardverfahrens nur in Einzelfällen (zum Beispiel bei der Fristigkeit von Interbankenkrediten) berücksichtigt, um die Komplexität der Regelungen gering zu halten. Die Behandlung von Portfolios von Kleinkrediten an Privatkunden (Retail Portfolios) im Rahmen des Standardverfahrens ist offen und wird vom Ausschuss in Abhängigkeit der Ergebnisse der im Zusammenhang mit dem IRB-Ansatz noch durchzuführenden Untersuchungen festgelegt. Ausleihungen, die vollständig durch Grundpfandrechte auf vom Kreditnehmer genutzte oder vermietete Wohnimmobilien gesichert sind, erhalten ein Risikogewicht von 50 Prozent. Aktiva höheren Risikos, unter anderem Venture Capital und Private Equity, werden mit Gewichten von 150 Prozent und höher berücksichtigt. Sonstige Risikoaktiva werden wie bisher mit 100 Prozent angerechnet. Bei außerbilanziellen Geschäften gelten beim Standardverfahren mit wenigen Ausnahmen die bisherigen Regelungen. Basel II sieht weiterhin umfängliche Regelungen vor, wie Kreditrisikominderungen (Credit Risk Mitigation) durch Sicherheiten, Garantien, Kreditderivate und Netting-Vereinbarungen zu behandeln sind. Dabei wird zwar teilweise auf Konzepte der 1988er Eigenkapitalvereinbarung wie zum Beispiel den Substitutionsansatz zurückgegriffen, im Allgemeinen wird jedoch differenzierter, das heißt (rest-)risikogerechter vorgegangen und die ökonomische Wirkung des risikomindernden Kontraktes in den Vordergrund gestellt. Die Anerkennung der risikomindernden Effekte ist jeweils an umfangreiche Operationale Mindestanforderungen und Offenlegungspflichten geknüpft. Basel II behandelt Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten im Prinzip identisch (für einen Überblick siehe Tabelle 2). Der IRB-Ansatz umfasst einen Basisansatz (Foundation Approach) und einen fortgeschrittenen Ansatz (Advanced Ap- Basisansatz PD, LGD, EAD (PD wird intern bestimmt) Kreditrisiko IRB-Ansatz fortgeschrittener Ansatz PD, LGD, EAD, M (alle Parameter können bzw. müssen intern bestimmt werden) R W = RW(PD, LGD) RW = RW(PD, LGD, M) RWA = RW EAD r isikogewichtete Aktiva einer Exposureklasse = RWA (± Granularitätsanpassungsbetrag) Neben dem Standardansatz schlägt der Ausschuss einen auf internen Ratings basierenden Ansatz vor und erfüllt damit eine wesentliche deutsche beziehungsweise europäische Forderung. Es werden sechs grundlegende Exposureklassen berücksichtigt: Kredite an Unternehmen, an Banken, an Staaten, an Privatkunden sowie Projektfinanzierungen und Unternehmensanteile. 5) Die folgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Bereiche Unternehmen, Banken und Staaten sowie Privatkunden, da die Vorschläge zu Projektfinanzierungen und Unternehmensanteilen noch vage und konkretisierungsbedürftig sind. Hierzu prüft der Ausschuss derzeit verschiedene, teilweise konzeptionell differierende Alternativen. Grundsätzlich ergibt sich die Unterlegungsvorschrift für jede Klasse aus ver- Tabelle 3: Berechnung der Risikogewichte im IRB-Ansatz* Exposure Unternehmen, Banken und Staaten Basisansatz fortgeschrittener Ansatz schiedenen Risikokomponenten, einer stetigen Risikogewichtungsfunktion und den daraus resultierenden Risikogewichten. Das (unterlegungspflichtige) risikogewichtete Aktivum (RWA) berechnet sich durch Multiplikation der Risikogewichte (RW) mit dem Exposure bei Ausfall (Exposure at Default, EAD). Mit Ausnahme des Bereichs Privatkunden wird die Summe der risikogewichteten Aktiva um einen positiven oder negativen Granularitätsanpassungsbetrag adjustiert, wodurch das Ausmaß von Klumpenrisiken auf aggregierter Ebene im Vergleich zu einem Durchschnittsportfolio einbezogen wird. Im üblicherweise breit diversifizierten Privatkundenbereich wird ein pauschaler Granularitätsabschlag durch vergleichsweise geringe Risikogewichte hingegen implizit berücksichtigt. Parallel sind verschiedene Operationale Mindestanforderungen insbesondere im Hinblick auf interne Rating- und Schätzverfahren zu erfüllen. Kreditrisikominderungen wie Besicherungen und Kreditderivate werden typischerweise in den Risikokomponenten berücksichtigt. Forderungen an Unternehmen, Banken und Staaten Risikogewicht (RW) RW = min{(lgd / 0,5) BRW(PD); 12,5 x LGD} mit BRW(PD) = 9,765 x N(1,118 x G(PD) + 1,288) x (1 + 0,047 x (1 - PD) / PD 0,44 ) RW = min{(lgd / 0,5) x BRW(PD) x [1 + b(pd) x (M - 3)]; 12,5 x LGD} mit BRW(PD) = 9,765 x N(1,118 x G(PD) + 1,288) x (1 + 0,047 x (1 - PD) / PD 0,44 ) und = (0,0235 x (1 - PD)) / (PD 0,44 + 0,047 x (1 PD)) bei MTM b(pd) = 7,6752 x PD 2-1,9211 x PD + 0, für PD < 0,05 für PD 0,05 bei DM RW = min{(lgd / 0,5) x BRW(PD); 12,5 x LGD} Privatkunden mit BRW(PD) = 9,765 x N(1,043 x G(PD) + 0,766) x (1 + 0,047 x (1 - PD) / PD 0,44 ) PD = Ausfallwahrscheinlichkeit; Untergrenze von 0,0003 außer bei Staaten LGD = Verlust bei Ausfall M = (Rest-)Laufzeit; Untergrenze 1 Jahr, Obergrenze 7 Jahre N( x ) = Verteilungsfunktion der Standardnormalverteilung G( x ) = Inverse von N( x ) DM = Default-Mode MTM = Mark-to-Market * Im Unterschied zu Basel II wurden die Formeln dahingehend vereinheitlicht, dass PD und LGD sowie RW und BRW durchgängig als Dezimalzahlen definiert sind (zum Beispiel 50 Prozent als 0,5 und nicht als 50). Kreditwesen 4 / 01 S. 39 /
4 Strukturen und Methoden von Basel II Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht proach). Die wesentlichen Unterschiede liegen in der Bestimmung und Berücksichtigung der Risikokomponenten sowie in deutlich strengeren Operationalen Mindestanforderungen beim fortgeschrittenen Ansatz. Die potenziell zu berücksichtigenden Risikokomponenten sind die einjährige Ausfallwahrscheinlichkeit (Probability of Default, PD) des Schuldners, der Verlust bei Ausfall (Loss Given Default, LGD) des Exposures, das Exposure bei Ausfall (EAD) sowie die (Rest-)Laufzeit (Maturity, M) des Exposures. Im Basisansatz schätzt die Bank die Ausfallwahrscheinlichkeit und greift bei den übrigen Komponenten auf standardisierte Vorgaben der Aufsicht zurück. Beispielsweise gibt die Aufsicht den LGD bei unbesicherten Forderungen pauschal mit 50 Prozent beziehungsweise bei unbesicherten nachrangigen Forderungen mit 75 Prozent und den EAD bei bilanziellen Geschäften mit dem ausstehenden Nominalbetrag vor. Demgegenüber kann die Bank im fortgeschrittenen Ansatz sämtliche Risikokomponenten an internen Schätzungen ausrichten, wobei diese konservativ und langfristig orientiert sein müssen. Als Bestimmungsmöglichkeiten für die Laufzeit M werden derzeit verschiedene Varianten diskutiert wie die nominale und eine kapitalgewichtete Laufzeit. Sowohl der Basis- als auch der fortgeschrittene Ansatz basieren offenbar insofern auf internen Ratings, als dass die (intern geschätzten) Risikokomponenten typischerweise wesentliche Teile eines internen Ratings darstellen. Dies soll und wird unter anderem zu einer Harmonisierung der Methoden in den Bereichen Risikomessung, Risikomanagement, Kreditbepreisung und Bankenaufsicht beitragen. Nach der Bestimmung der Risikokomponenten ergibt sich das Risikogewicht für jedes Risikoaktivum gemäß einer der in Tabelle 3 zusammengefassten Risikogewichtungsfunktionen, die als zentrale Elemente von Basel II im Weiteren näher erläutert werden (siehe auch Abbildung 2). Die Vorschläge für die Risikogewichtungsfunktionen und deren Parameter wurden vom Ausschuss auf Basis zweier grundlegender Herangehensweisen entwickelt und kalibriert: Erstens durch Umfragen bei Banken bezüglich interner Allokationsverfahren für ökonomisches Kapital bei unterschiedlichen Ausprägungen der Risikokomponenten; zweitens auf der Basis von Modellrechnungen mit Default-Mode- (DM) und Mark-to-Market- (MTM) Kreditrisikomodellen 6) wie CreditRisk + und CreditMetrics. Dem Value-at-Risk-Gedanken folgend wurden die Parameter so kalibriert, dass die aus dem Kreditrisiko resultierende Insolvenzwahrscheinlichkeit bei einem großen, hinreichend diversifizierten Portfolio eine geeignete Schwelle nicht überschreitet. Die Analysen zum Einfluss der Ausfallwahrscheinlichkeit und des Verlustes bei Ausfall erwiesen sich dabei untereinander als hinreichend konsistent, wohingegen die Ergebnisse in Bezug auf Laufzeiteffekte zum Teil stark differierten. 7) Laufzeiteffekte Ein wesentlicher Unterschied der Ansätze besteht deshalb auch in der Berücksichtigung der Restlaufzeit. Im Basisansatz geht diese (zurzeit) nicht explizit ein, vielmehr ist das Risikogewicht allein eine monoton wachsende Funktion der Ausfallwahrscheinlichkeit und des Verlustes bei Ausfall Abbildung 2: Risikogewichtungsfunktionen im IRB-Ansatz Risikogewicht (RW) Risikogewicht (RW) 400 % 0 % 0 % 0 % 100 % 0 % LGD = 50 %, M = 3 mit einer Obergrenze von 12,5 LGD (siehe Tabelle 3 und Abbildung 2). Diese Grenze verhindert, dass die geforderte Eigenkapitalunterlegung größer als das Exposure selbst ist. Wesentliches Element der Risikogewichtung ist eine Benchmarkfunktion BRW(PD), welche an eine Forderung mit LGD = 50 Prozent innerhalb eines großen, gut diversifizierten Portfolios angepasst wurde. Im fortgeschrittenen Ansatz wird die Laufzeit hingegen explizit berücksichtigt. Je nach Wahl der Modellklasse (Default-Mode oder Mark-to-Market) ergaben sich jedoch (deutlich) unterschiedliche Ergebnisse für den Laufzeiteffekt, das heißt für den Einfluss der Laufzeit auf das Kreditrisiko, weshalb zur Zeit zwei verschiedene Risikogewichtungsfunktionen zur Diskussion gestellt werden. Für den Fall einer Laufzeit von drei Jahren und sonst identischen Parametern stimmen die Risikogewichte bei Basis- und fortgeschrittenem Ansatz überein, womit im Basisansatz implizit von einer Laufzeit von drei Jahren ausgegangen wird, während bei einer kürzeren (länge- Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) 0 % 2 % 4 % 6 % 8 % 10 % Unternehmen (alle Ansätze) Privatkunden PD = 1 %, LGD = 50 % Laufzeit (M) Unternehmen Basisansatz Unternehmen fortg. MTM Unternehmen fortg. DM Privatkunden Die Berechnung der Risikogewichte sowie die Abbildungen können mit einer im Internet unter verfügbaren Excel-Datei nachvollzogen und in Abhängigkeit von den Inputparametern variiert werden / S / 01 Kreditwesen
5 ren) Laufzeit der fortgeschrittene Ansatz ein niedrigeres (höheres) Risikogewicht erfordert. Kredite an Privatkunden Die Privatkundenexposures beziehungsweise die Privatkunden 8) werden in verschiedene Risikosegmente nach Produkttyp, Schuldnerrisiko und gegebenenfalls weiteren Kriterien aufgeteilt und bezüglich der Risikokomponenten innerhalb der Segmente gleichartig behandelt. Als Risikokomponenten werden lediglich PD und LGD beziehungsweise alternativ der erwartete Verlust (Expected Loss, EL) 9) angesehen. Die Laufzeit M wird vernachlässigt, implizit wird aber auch hier eine durchschnittliche Laufzeit von drei Jahren unterstellt. zeb/rolfes.schierenbeck.associates Zinsänderungsrisiko und Bankenaufsicht Analyse und Weiterentwicklung bankaufsichtsrechtlicher Zinsrisikonormen Von Dr. Rainer Steinberg Schriftenreihe des Zentrums für Ertragsorientiertes Bankmanagement, Band Seiten, geb. DM 92, [EUR 47,04]. ISBN Eine Unterscheidung nach Basis- und fortgeschrittenem Ansatz erfolgt nicht. Für sämtliche Produkttypen gilt nach jetzigem Stand eine identische Risikogewichtungsfunktion (siehe Tabelle 3). Sie beruht im Wesentlichen auf Befragungen der Banken und nicht auf Modellrechnungen und entspricht im grundsätzlichen Aufbau der des Basisansatzes bei Unternehmen. Bei normalen Ausfallwahrscheinlichkeiten ergeben sich Risikogewichte, die ungefähr halb so groß sind wie bei Unternehmen (siehe Abbildung 2). Die Vorschläge sind im Vergleich zu den oben aufgeführten Regelungen jedoch als vorläufig anzusehen. Verbriefung und Operationelles Risiko Neben den beschriebenen Regelungen geht Basel II ausführlich und differenziert auf die Verbriefung von Forderungen (Securitization) insbesondere Asset Backed Securities sowohl im Zusammenhang mit der Standardmethode als auch mit dem IRB-Ansatz ein. Auch hier sind in konzeptioneller Hinsicht vergleichbare Vorgehensweisen vorgesehen. Insbesondere soll mit den detaillierten Regelungen verhindert werden, dass über die Verbriefung von Forderungen weiterhin Aufsichtsarbitrage durchgeführt wird. Ein Kernpunkt der gegenwärtigen Diskussion ist die Quantifizierung des Operationellen Risikos, das aus der Gefahr von unmittelbaren oder mittelbaren Verlusten, die infolge der Unangemessenheit oder des Versagens von internen Verfahren, Menschen und Systemen oder externen Ereignissen eintreten, resultiert. Beispiele dafür Den Neuregelungen im nationalen Aufsichtsrecht gehen in der Regel Konsultationen auf europäischer und internationaler Ebene dort verankert bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel voraus. Zu Beginn des Jahres 1997 hat der Basler Ausschuß für Bankenaufsicht mit dem sog. Zinsrisikopapier qualitative Grundsätze zur Steuerung von Zinsänderungsrisiken in Banken formuliert. Dieses nimmt der Verfasser zum Anlaß, die quantitativen und qualitativen bankaufsichtsrechtlichen Normen insgesamt auf die Berücksichtigung von Zinsrisiken zu analysieren, die Konsequenzen des Konsultationspapiers des Basler Ausschusses aufzuzeigen sowie Ansätze für eine sachgerechte Weiterentwicklung aufsichtsrechtlicher Normen zur gesamtheitlichen Zinsrisikoerfassung zu entwickeln. Die vorliegende Arbeit stellt eine fundierte und präzise Analyse und Fortentwicklung der geltenden aufsichtsrechtlichen Regelungen dar. Besonders hervorzuheben sind die entwickelten Kriterien für die Beurteilung der Normen zur Zinsrisikoerfassung, mit Hilfe derer eine Basis für die Operationalisierung bislang allgemein formulierter Vorschriften geschaffen wird. Der Verfasser leistet einen erheblichen wissenschaftlichen Beitrag für eine sachgerechte und mit den ordnungspolitischen Rahmenbedingungen harmonierende aufsichtsrechtliche Erfassung des gesamtbankbezogenen Zinsänderungsrisikos und dessen Eigenmittelunterlegung. Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Tel. (069) Telefax (069) vertrieb@kreditwesen.de Kreditwesen 4 / 01 S. 41 /
6 Strukturen und Methoden von Basel II Grundlegende Veränderungen der Bankenaufsicht sind Computerfehler, ungenügende Dokumentationen von Geschäftsvorgängen und Betrug. Zur Erfassung dieser Risiken kann nach den derzeitigen Vorschlägen zwischen drei Ansätzen gewählt werden. Beim Basisindikatoransatz wird das Risiko als fester Prozentsatz (Alpha-Faktor) auf einen für die Gesamtbank als stellvertretend angesehenen Indikator wie beispielsweise die Bruttoerträge berechnet. Beim Standardansatz ist vorgesehen, jeweils feste Prozentsätze (Beta-Faktoren) bezogen auf zu messende Indikatoren für unterschiedliche Geschäftsfelder wie Unternehmensfinanzierung und Privatkundengeschäft anzusetzen. Diese bei allen Ansätzen extern vorgegebenen Rahmendaten werden beim internen Bemessungsansatz weiter differenziert und um interne Parameter ergänzt. Der Ausschuss wird auch hier feste Prozentsätze (Gamma-Faktoren) vorgeben, mit deren Hilfe das Operationelle Risiko berechnet wird. Die Anwendung dieses fortgeschrittenen Ansatzes setzt unter anderem die Ermittlung von Wahrscheinlichkeiten für Schadensfälle und die Höhe der damit einhergehenden Verluste voraus und ist an deutlich strengere aufsichtsrechtliche Voraussetzungen geknüpft. Geeignete Indikatoren, Faktoren und Geschäftsfelder sollen in nächster Zeit in Zusammenarbeit mit dem Bankgewerbe festgelegt werden, wobei insbesondere die Kalibrierung der Faktoren eine zentrale Aufgabe ist. Darüber hinaus wird im Konsultationspapier eine Vielzahl weiterer noch zu klärender Fragen angesprochen. Ob die Operationellen Risiken, wie vom Ausschuss erwartet und bei verschiedenen Banken ermittelt, für die beiden einfacheren Ansätze zirka Prozent der gesamten Eigenkapitalanforderungen ausmachen werden und inwieweit die mit diesen Ansätzen berechneten Größen realistisch sind, ist daher noch weitgehend offen. 2. Säule: Aufsichtliches Überprüfungsverfahren Die zweite Säule von Basel II beinhaltet Verfahren zur Überprüfung durch die Aufsicht. Die Möglichkeiten beziehungsweise Pflichten der Bankenaufsicht ergeben sich aus vier zentralen Grundsätzen, die letztlich sehr weit reichende Informationsrechte und vielfältige Eingriffsmöglichkeiten in die Bankpolitik manifestieren. In deutlich größerem Umfang als bisher haben die Aufsichtsinstanzen die Aufgabe, die verschiedenen bankinternen Verfahren zu prüfen und auch im Vergleich zu anderen Banken zu beurteilen. Der Prüfungsvorgang setzt demzufolge einen wesentlich intensiveren Dialog zwischen den Banken und Prüfern voraus und wird insgesamt deutlich aufwendiger und schwieriger. Dabei ist nicht auszuschließen, dass die Prüfungsergebnisse subjektiver ausfallen werden als bisher. Das Begleitdokument Supervisory Review Process soll sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren für die Banken möglichst transparent und berechenbar bleibt. Darüber hinaus wird in der zweiten Säule die Behandlung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch geregelt, eine Eigenkapitalunterlegung ist also (noch) nicht vorgesehen. Der Aufsicht müssen verschiedene Informationen über Umfang und Struktur bestehender Zinspositionen und verwendeter Risikomessverfahren zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren ist die Höhe des Zinsänderungsrisikos als Barwert im Verhältnis zum Eigenkapital bei bestimmten Zinsschocks mitzuteilen. Sofern festgestellt wird, dass eine Bank kein ausreichendes Eigenkapital für das Zinsänderungsrisiko vorhält, können geeignete Gegenmaßnahmen gefordert werden. 3. Säule: Marktdisziplin Die dritte Säule von Basel II nennt sich Marktdisziplin. Sie lässt sich allerdings treffender mit Offenlegungsanforderungen umschreiben, da es sich hierbei um eine Vielzahl von zum Teil sehr weitgehenden Empfehlungen beziehungsweise Vorschriften zur Offenlegung von Angaben zur Eigenkapital- und Risikolage der Bank handelt. Die zu veröffentlichenden Informationen sind in vier Kategorien unterteilt. Hierzu gehört erstens der Anwendungsbereich der neuen Eigenkapitalvereinbarung. In diesem Zusammenhang sind unter anderem dezidierte Informationen zu den erfassten Gesellschaften der Bankengruppe zu machen. Zweitens sind Angaben zur Eigenkapitalstruktur erforderlich wie die Zusammensetzung des Kernkapitals, die Höhe des Ergänzungskapitals und der Drittrangmittel, die angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze und die Art der Berücksichtigung nicht realisierter Gewinne und latenter Steuern. Drittens sind Informationen zu eingegangenen Risiken und ihrer Beurteilung zu geben. Dazu gehören umfangreiche Angaben zum Kreditrisiko (wie diverse Informationen zu den bestehenden Kreditengagements, zum Beispiel die Verteilung der Kredite nach Arten, Regionen, Branchen und Laufzeiten, der Umfang notleidender Kredite und der Risikovorsorge, verschiedene Details zu den Kreditrisikomessverfahren und den Methoden zur Begrenzung des Kreditrisikos, Angaben zu den verbrieften Engagements), zum Marktrisiko (wie Messmethoden, verwendete Modelle und Art der Krisentests, Grad der Anerkennung durch die Bankenaufsicht), zum Operationellen Risiko (wie Messmethoden und Merkmale des Risikomanagementsystems) und zum Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch (wie Messmethode und Barwertänderungen bei bestimmten Zinsschocks, interne Limite der Bank, Nominalwerte der zur Absicherung herangezogenen Derivate). Viertens sind Angaben zur angemessenen Eigenkapitalausstattung erforderlich wie Eigenkapitalquoten auf konsolidierter Basis und die Eigenkapitalunterlegung verschiedener Risikoarten. Wirkungen auf Kreditentscheidungen nicht überschätzen Bei der Ausgestaltung von Basel II ist es ein wesentliches Ziel des Ausschusses, risikogerechtere Standardmethoden zu schaffen, die das notwendige regulatorische Eigenkapital international tätiger Banken nun auch unter Berücksichtigung der Operationellen Risiken im Durchschnitt weder erhöhen noch senken. Für einzelne Banken werden aus den neuen Regelungen jedoch höhere oder niedrigere Eigenkapitalanforderungen resultieren. Bei Anwendung der fortgeschrittenen Methoden sollen sich noch risikogerechtere und insgesamt niedrigere Unterlegungsbeträge ergeben. Ob diese Ziele durch die vorgeschlagenen Regelungen erreicht werden, wird derzeit intensiv erörtert. Bei der andauernden Debatte darüber, welche Auswirkungen die Mindesteigenkapitalanforderungen auf die Volumina verschiedener Bankgeschäfte und die damit verbundenen Kreditzinssätze haben werden, ist zu bedenken, dass Auswirkungen nur dann auftreten sollten, wenn regula / S / 01 Kreditwesen
7 torisches Eigenkapital eine knappe Ressource ist, das heißt einen Engpass darstellt und damit steuerungsrelevant wird. Wie der Ausschuss feststellt, verfügt die überwiegende Mehrheit der Banken jedoch über ein Eigenkapitalpolster, das über das aufsichtsrechtliche Mindestmaß hinausgeht. Bei gegebener Knappheit des Eigenkapitals könnte zudem mittelfristig eine Kapitalerhöhung Abhilfe schaffen. Die Wirkungen von Mindesteigenkapitalanforderungen auf Kreditentscheidungen sollten daher nicht überschätzt werden. Differenzierte interne Modelle als Basis der Steuerung Darüber hinaus ist zu bedenken, dass Banken ihre Geschäfte grundsätzlich auf der Basis interner, gegebenenfalls (noch) differenzierterer Modelle steuern sollten, wobei die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nur einzuhaltende Nebenbedingungen darstellen. Leistungsfähige interne Systeme zur Kreditrisikomodellierung und Prämienkalkulation sind ohnehin unabdingbare Voraussetzung für ein erfolgsorientiertes Agieren auf den Märkten für klassische und innovative Kreditprodukte. Anmerkungen 1) Zur Theorie der Bankenregulierung und zu den geltenden Bestimmungen siehe beispielsweise Hartmann-Wendels, Thomas; Pfingsten, Andreas und Weber, Martin (00): Bankbetriebslehre, 2. Aufl., Berlin u. a., S , sowie Süchting, Joachim und Paul, Stephan (1998): Bankmanagement, 4. Aufl., Stuttgart, S Zur Diskussion aktueller Fragen der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund von Basel II vgl. Kotz, Hans-Helmut (00): Basel II neue Anforderungen an die Bankenaufsicht, in: Kreditwesen, 12/00, S ) Dieser Beitrag basiert im Wesentlichen auf den Publikationen des Ausschusses, die im Internet unter verfügbar sind. 3) Zur Kategorie Staaten gehören hier Staatsregierungen und Zentralbanken. 4) Mit Unternehmen sind hier ausschließlich Unternehmen des Nicht-Bankensektors gemeint. 5) Sofern sich ein Exposure nicht zuordnen lässt, unterliegt es den gleichen Vorschriften wie ein Unternehmenskredit. 6) Vgl. zum Überblick Basel Committee on Banking Supervision (1999): Credit Risk Modelling: Current Practices and Applications, Publication No. 49, Basel. 7) Es ist bemerkenswert, dass vom Ausschuss einerseits wegen vermeintlich unausgereifter Modelle und ungenügender Datenlage keine portfolioorientierten Kreditrisikomodelle anerkannt werden, andererseits gerade daraus Risikogewichtungsfunktionen abgeleitet werden. 8) Zur Klasse der Privatkunden können auch Kredite an kleinere Unternehmen gehören. 9) Banken, die sich am erwarteten Verlust EL orientieren, sollen diesen über eine noch zu bestimmende Funktion in PD und LGD aufspalten. zeb/rolfes.schierenbeck.associates Bewertung von Bankakquisitionen Von Dr. Thorsten Koch. 00. Schriftenreihe des Zentrums für Ertragsorientiertes Bankmanagement, Band Seiten, geb. DM 88, [EUR 44,99]. ISBN In der jüngeren Vergangenheit sind verstärkt Zusammenschlüsse europäischer Kreditinstitute zu beobachten. Diese Unternehmensverbünde werden überwiegend mit der Nutzung von Verbund- und Synergiepotenzialen begründet. Jedoch fehlt es in der Literatur neben einer systematischen Aufarbeitung dieser Potenziale an praxisorientierten Ansätzen zu ihrer Quantifizierung. Gerade dieses Instrumentarium ist aber zur Fundierung von Akquisitions- und Fusionsentscheidungen von erheblicher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund werden mit der vorliegenden Arbeit verschiedene Zielsetzungen verfolgt. Zum einen geht es darum, die bei Akquisitionsentscheidungen im Bankenbereich auftretenden Synergiepotenziale systematisch aufzuarbeiten und hinsichtlich ihrer Bedeutung zu beurteilen. Zum anderen zielt die Arbeit darauf ab, Quantifizierungsansätze für die Synergiepotenziale zu entwickeln bzw. einen praxistauglichen Bewertungsansatz für Banken zu entwickeln, in den sich Synergieund Verbundeffekte integrieren lassen. Schließlich wird die Bedeutung von Marktmultiplikatoren beleuchtet und es werden empirische Größenordnungen für Synergieund Verbundeffekte abgeleitet. Fritz Knapp Verlag Frankfurt am Main Postfach Frankfurt am Main Telefon (069) Telefax (069) vertrieb@kreditwesen.de Kreditwesen 4 / 01 S. 43 /
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