Baureglement Riedern
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- Götz Bachmeier
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1 Kanton Glarus Gemeinde Glarus Baureglement Riedern 1. Juli 2011 Mit Hinweisen auf vorgehendes, übergeordnetes Recht (insb. RBG, BauV, VBauV) Bei Fragen wenden Sie sich an: Bau und Umwelt, Gemeindehaus Ennenda, 8755 Ennenda / Telefon: / bau@glarus.ch
2 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1. Vorbemerkung Zuständigkeiten und Organisation Baureglement Ortsteil Riedern...6 Auftraggeber: Gemeinde Glarus, Gemeinderat Auftragnehmer: Planpartner AG Bearbeitung: Heinz Beiner, Dipl. Ing. Raumplaner FH / FSU / REG A; Dipl. Immobilienökonom NDS FH Marcel Anderegg, Dipl. Ing. Raumplaner FH Vitus Tanner, Raumplanungszeichner in Ausbildung
3 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 3 1. Vorbemerkung Gemeindestrukturreform Übergangsbaureglement Darstellung Der Zusammenschluss der Gemeinden Ennenda, Glarus, Netstal und Riedern zur Gemeinde Glarus per 1. Januar 2011 erfordert auch im kommunalen Raumplanungs- und Bauwesen entsprechende Änderungen. Grundlage dazu bildet das neue kantonale Raumentwicklungs- und Baugesetz (RBG), das per 1. Juli 2011 in Kraft treten wird. Es verlangt von den neuen Gemeinden eine Anpassung ihrer Ortsplanungen innert fünf Jahren. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt ist eine gesetzliche Grundlage für die Beurteilung und Behandlung von Baugesuchen sowie von Planungsinstrumenten (z.b. Sondernutzungsplanungen) im Sinne eines Übergangsbaureglementes erforderlich. Im vorliegenden Dokument ist die rechtskräftige Bauordnung aufgeführt. Darin wird aufgezeigt, welche Bestimmungen nach dem Inkrafttreten des RBG weiterhin gültig sind bzw. welche auf diesen Zeitpunkt hin ausser Kraft gesetzt sind, weil das RBG eine abschliessende kantonale Regelung enthält. Die Hinweise sind wie folgt dargestellt: Artikel der gültigen Bauordnungen, die mit dem Inkrafttreten des neuen RBG, der neuen Bauverordnung (BauV) oder der zugehörigen Vollzugsverordnung (VBauV) in Teilen oder vollumfänglich aufgehoben werden, sind rot dargestellt und durchgestrichen. Begriffe, Bezeichnungen und Verweise, welche mit der neuen Gesetzgebung ab geändert werden, sind blau dargestellt und unterstrichen. Die Spalte Hinweise/Bemerkungen enthält Erläuterungen zu einzelnen Artikeln sowie Hinweise auf übergeordnetes Recht. Diese Erläuterungen und Hinweise haben rechtlich keine selbstständige Bedeutung. Baurechtliche Begriffe und Definitionen Gebührentarife Die in diesem Baureglement verwendeten Begriffe und Definitionen behalten ihre Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Ortsplanung für die neue Gemeinde (Baureglement und Zonenplanung). Im Rahmen der Revision müssen Begriffe und Definitionen gestützt auf das kantonale Recht zwingend angepasst werden. Der Gemeinderat hat am 6. Januar 2011 neue Gebührentarife für Baubewilligungen beschlossen ( Gebührentarif für Baubewilligungen ). Diese gelten für alle Ortsteile und ersetzen die bisherigen, in Bauordnungen, Baureglementen und separaten Erlassen festgesetzten Gebührentarife.
4 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 4 Verwendete Abkürzungen RPG: Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz; Inkraftsetzung am 1. Januar 1980) RBG: Kantonales Raumentwicklungs- und Baugesetz (Rechtskräftig ab 01. Juli 2011) BauV: Kantonale Bauverordnung (Erlassen vom Landrat am 23. Februar 2011, Inkraftsetzung am 01. Juli 2011) VBauV: Vollzugsverordnung zur Bauverordnung (Erlassen vom Regierungsrat am 07. Juni 2011, Inkraftsetzung am 01. Juli 2011) EG ZGB: Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1911) StrG: Strassengesetz Kanton Glarus (Erlassen von der Landsgemeinde am 2. Mai 1971) GO: Gemeindeordnung Glarus (Erlassen von der Gemeindeversammlung am 27. März 2009)
5 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 5 2. Zuständigkeiten und Organisation Neue Zuständigkeiten Gemeinderat; Kompetenzdelegation an Baukommission Die vier ehemaligen Gemeinden der neuen Gemeinde Glarus hatten bisher unterschiedliche Kompetenzregelungen für den Vollzug der Bauvorschriften. Mit dem Inkrafttreten des neuen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) und der Bauverordnung (BauV) per 1. Juli 2011 werden die Zuständigkeiten neu geregelt. Der Gemeinderat hat der Baukommission per 1. Januar 2011 den Vollzug (Baubewilligungen) aller für die Gemeinde Glarus geltenden Bau- und Nutzungsvorschriften übertragen. Davon ausgenommen sind Bewilligungen, die eine Ausnahmebewilligung, ein Näherbaurecht oder eine andere, von der Regel abweichende Bewilligung erfordern. Der Erlass und die Änderung von Überbauungsplänen, Baulinien-, Vorgarten- und anderer gleichartiger Planungsinstrumente liegen in der Kompetenz des Gemeinderats. 1 Gestaltungskommission / Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission Die BauV sieht gemäss Art. 68 eine Gestaltungskommission vor. Diese wird von der Gemeinde bestellt und besteht aus 5 bis 7 Fachleuten. Die Gestaltungskommission unterbreitet ihre Beurteilung von erheblichen Auswirkungen von Vorhaben (Art. 46 RBG) und besonderen Einordnungsfragen (Art. 47 Abs. 1 RBG) der für das Bewilligungsverfahren zuständigen Gemeindebehörden (siehe oben). Für die Beurteilung von Vorhaben nach Art. 47 Abs. 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission zuständig. Gemeindeversammlung Baureglement und Zonenplan werden von der Gemeindeversammlung beschlossen (Art. 27 RBG). 1 Beschluss des Gemeinderates vom betr. Organisation Baukommission ab 2011 und Gebührentarif. Gemäss Art. 27 Abs. 2 RBG noch in der Gemeindegesetzgebung festzulegen.
6 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 6 3. Baureglement Ortsteil Riedern
7 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 7
8 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 8 1. TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes erlässt die Gemeinde Riedern die nachstehenden Nutzungs- und Bauvorschriften. Neu: Art. 15 RBG Art. 1 Zweck 1 Die Nutzungsplanung bezweckt die Wahrung gesunder Lebensbedingungen für die Bevölkerung und eine geordnete Entwicklung des Wohn-, Arbeits- und Erholungsraumes für die Gemeinde Riedern. 2 Die Nutzungs- und Bauvorschriften sind im Interesse eines attraktiven Wohn-, Arbeits- und Erholungsumfeldes sowie zugunsten eines vielfältigen Dorflebens auszulegen. Vgl. Art. 18 RBG Art. 2 Geltungsbereich 1 Der Nutzungsplan (Nutzungs- und Bauvorschriften sowie zugehöriges Plandokument) gilt für das ganze Gemeindegebiet. Wirkung und Verfahren richten sich nach Art. 15 und 16 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG). 2 Die Nutzungs- und Bauvorschriften sowie die übergeordneten Bestimmungen des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes sind direkt anzuwenden: a) beim Erlass und bei der Änderung von Überbauungsplänen; b) bei der Erschliessung von Bauland; c) bei der Erteilung von Baubewilligungen; d) bei der Baukontrolle und Abnahme von Bauten und Anlagen. 3 Die einschlägigen und zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten. Neu aufgrund Gemeindestrukturreform: Ortsteil Riedern. Neu: Art. 24 ff. RBG
9 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 9 Art. 3 Massgebende Pläne 1 Für die Abgrenzung der Zonen und für die Anordnung innerhalb der Zonen ist der Nutzungsplan im Massstab 1 : 2'000 massgebend. 2 Für die Fusswege gilt der Fusswegplan im Massstab 1 : 2'000. Art. 4 Festsetzung und Antragstellung 1 Für die Festsetzung und Änderung des Nutzungsplanes (Plandokument und Vorschriften) sowie des Fusswegplanes sind die Stimmberechtigten zuständig. 2 Für den Erlass und die Abänderung des Nutzungsplanes und des Fusswegplanes bleibt Art. 11 der Gemeindeordnung der Gemeinde Riedern vorbehalten. Neu: Gemeindeordnung Glarus Art. 5 Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat vollzieht den Nutzungsplan mit diesen Nutzungs- und Bauvorschriften, genehmigt Überbauungspläne und erteilt die Baubewilligungen. 2 Zur Vorbereitung der Geschäfte bestimmt er eine Baukommission, welche Grundlagen beschafft, Gesuchsunterlagen überprüft, Baubewilligungen vorbereitet sowie Baukontrollen und Bauabnahmen besorgt. Teilweise Delegation an die Baukommission beschlossen (vgl. Beschluss Gemeinderat vom ) 2. TEIL NUTZUNGSZONEN Art. 6 Zoneneinteilung Das Gemeindegebiet wird in folgende Nutzungszonen eingeteilt, welche im Nutzungsplandokument 1: 2000 folgendermassen dargestellt sind:
10 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite Bauzonen a) Dorfkernzone DK braun b) Wohnzone zweigeschossig W2 gelb (mit Überbauungsplan-Pflicht gestrichelte Umraundung Punktraster) c) Wohnzone dreigeschossig W3 orange d) Wohn- und Arbeitszone WA rot e) Gewerbezone GE violett f) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ÖBA grau g) Sondernutzungszone - zeitlich beschränkte Deponie Büttenen S rot ummantelt 2. Landwirtschaftszone L hellgrün 3. Schutzzonen a) Natur- und Landschaft N ocker (Tragfalter-Biotop Büttenen, Hecken) b) Ortsbild und Kulturobjekt schwarz c) Gefahrenzone Vertikalraster d) Quellwasserschutz dunkelblau e) Gewässer hellblau f) Wald dunkelgrün 4. Übriges Gemeindegebiet UE weiss
11 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 11 Art. 7 Dorfkernzone 1 Die Dorfkernzone umfasst die charakteristischen Dorfteile und bezweckt die Erhaltung und Erneuerung eines geschlossenen und lebensfähigen Dorfkernes. Sie ist für Wohn-, Laden-, Geschäfts- und Infrastrukturbauten sowie für Gaststätten und für mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt Gestattet sind Einzel- und Reihenhäuser mit höchstens drei Vollgeschossen. 2 Besonders schöne Einzelbauten und prägende Freiräume sind an Volumen und Gestalt zu erhalten. Änderungen des Nutzungszweckes und baulicher Art sind innerhalb des Gebäudevolumens gestattet 3 Neu- und Erweiterungsbauten sowie Umgebungsveränderungen sind nur zulässig, wenn ein die Erhaltung überwiegendes Interesse vorliegt, wenn sie der Versorgung des täglichen Grundbedarfes dienen, die Dorfkernaktivitäten fördern oder die Wohnverhältnisse verbessern. 4 Die Dorfkernzone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Art. 8 Wohnzone W2 1 Die Wohnzone W2 soll ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Ausserdem sind nicht störende Büro- und Gewerberäume zugelassen. 2 In der Wohnzone W2 sind Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen gestattet. 3 Die Wohnzone W2 ist der Lärmempfindlichkeilsstufe II zugeordnet. 4 Für die im Nutzungsplan 1: 2000 bezeichneten Neubauquartiere ist vor deren Erschliessung und Überbauung ein Überbauungsplan gemäss Art. 24 ff dieser Nutzungs- und Bauvorschriften vorzulegen.
12 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 12 Art. 9 Wohnzone W3 1 Die Wohnzone W3 soll ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Ausserdem sind nicht störende Büro- und Gewerberäume zugelassen. 2 In der Wohnzone W3 sind Einzel-, Mehrfamilien- und Reihenhäuser mit höchstens drei Vollgeschossen gestattet. 3 Die Wohnzone W3 ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Art. 10 Wohn- und Arbeitszone 1 Die Wohn- und Arbeitszone soll die Umnutzung der bestehenden Bausubstanzen zugunsten beschäftigungswirksamer Betriebe erleichtern und eine Mischung von sich gegenseitig verträglichen Wohn-, Arbeits- und Gewerbenutzungen gewährleisten. 2 Für Neubau- und Umnutzungsgebiete ist sowohl bei gewerblichindustriellen als auch für reine Wohnzwecke beanspruchte Landflächen von mehr als 1500 m2 ein Überbauungsplan vorzulegen. Dieser hat die Anordnung der Bauten und Anlagen auf dem Areal sowie Auswirkungen zu angrenzenden Wohn-, Gewerbe- und Industriebauten aufzuzeigen. 3 Die Wohn- und Arbeitszone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
13 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 13 Art. 11 Gewerbezone 1 Die Gewerbezone ist für gewerbliche, industrielle oder touristische Nutzungen mit besonderen Anforderungen an den Standort, an das Gebäude und an die Umgebung bestimmt. 2 Der Erhalt und Ersatz von Wohnbauten sowie Wohnungen für Betriebsinhaber und Betriebspersonal ist gestattet. Gemischte Wohn-/ Gewerbebauten sind in der Regel im Erdgeschoss gewerblich und im Dachgeschoss vorzugsweise für Wohnzwecke zu nutzen. 3 Die Gewerbezone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Art. 12 Zone für öffentliche Bauten u. Anlagen (ÖBA) 1 Die Zone ist für öffentliche oder für im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen bestimmt. Sie dient auch zur Sicherung von Land für langfristige öffentliche Aufgaben. 2 Die Gemeinde kann für diese Zwecke Landparzellen erwerben oder mit grundbuchlich einzutragenden Baubeschränkungen belegen. 3 Die Zone OBA ist der Lärmempfindlichkeitsstufe II zugeordnet. Art. 13 Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone dient der Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft. Sie umfasst Land, welches sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder im Gesamtinteresse der Bodenerhaltung dient. 2 In der Landwirtschaftszone sind bodenabhängige landwirtschaftliche Bauten und Anlagen im betrieblich erforderlichen Ausmass zugelassen. 3 Die Landwirtschaftszone ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet. Abschliessende Regelungen gemäss Art RBG
14 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 14 Art. 14 Schutzzonen 1 Die Schutzzonen, wie Ortsbild-, Denkmal-, Umgebungs-, Natur- und Landschaftsschutz, bzw. Gefahren-, Quell- und Grundwasserschutz ergänzen oder überlagern die übrigen Zonen. 2 Der Gemeinderat kann Schutzinhalte in Schutzinventaren zusammenfassen, im Interesse der Schutzziele die notwendigen Massnahmen, Nutzungs- und Baubeschränkungen in zusätzlichen Schutzverordnungen regeln. Vgl. Art. 20 RBG Art. 15 Gefahrenschutz 1 Die Überflutungszone des Stausees Klöntal umfasst die beidseits der Löntsch gelegenen Gebiete "hinter der Brücke", "Bruch", "Edelweiss" und Töbeli gemäss Abgrenzung der Zivilschutzorganisation Glarus-Riedern. Deren Anordnungen sind zu beachten. 2 Innerhalb des im Nutzungsplan 1: 2000 bezeichneten Gefahrenbildes Büttenen" sind keine Bauten und Anlagen oder nur solche zugelassen, bei denen jegliche Gefährdung ausgeschlossen bleibt. Vgl. Art. 20 RBG Art. 16 Landschafts- und Naturschutz 1 Die im Nutzungsplan 1: 2000 bezeichneten Natur- und Landschaftsobjekte sind zu erhalten und die Tier- und Pflanzenarten mit ihren Lebensräumen zu schützen. 2 Der Gemeinderat setzt die Schutzziele um und ist insbesondere für die Vereinbarung von Pflegemassnahmen, die Abstimmung unterschiedlicher Interessen sowie für die Ermöglichung besonderer Erholungsnutzungen besorgt. Vgl. Art. 18 RBG
15 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 15 Art. 17 Übriges Gemeindegebiet 1 Das übrige Gemeindegebiet umfasst Strassenareale sowie Gebiete, die sich für keine spezielle Nutzung eignen. Ausser standortbedingten und bereits bestehenden Bauten und Anlagen sind keine Bauvorhaben gestattet. 2 Die Lärmempfindlichkeitsstufen entsprechen den strengeren der angrenzenden Zonen. Vgl. Art. 62 ff. RBG Art. 18 Zonenschema
16 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 16 Begriffe zum Zonenschema 1 Als zulässige Gebäudehöhe gilt die absolute Höhe der Schnittlinie von Fassade ausserkant und Dachhaut oberkant über dem Niveaupunkt. 2 Der Niveaupunkt liegt in Gebäudemitte auf dem gewachsenen Boden (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. Die Niveaulinie folgt der Fallinie des gewachsenen Hangverlaufes bzw. des künstlichen Strassengefälles im Niveaupunkt eines jeden Baukörpers. 3 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der an rechenbaren Bruttogeschossfläche und der anrechenbaren Grundstückfläche:
17 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 17 4 Als anrechenbare Bruttogsschossfläche gilt die Summe aller oberirdischen und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich Treppenhäuser, Gänge, Liftschächte, Aussenmauern und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden: a) Alle nicht dem Wohnen und Gewerbe dienenden Rächen und sofern sie als Wohn- oder Arbeitsräume nicht verwendbar und hierfür auch nicht ausbaubar sind, wie zum Beispiel: - zu Wohnungen gehörende Abstell-, Keller-, Estrich-, Wasch- und Trocknungsräume; - technische Räume für Heizung, Wasser, Klima- und Energieanlagen; - angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen; - mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Sitzplätze, Balkone und Dachterrassen; - Rächen unter 1.50 m lichter Raumhöhe. b) Neben- und Gemeinschaftsräume in Wohnsiedlungen. c) Gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr. d) Nachträglich angebrachte Aussenisolationen. 5 Die anrechenbare Grundstückfläche ist die Fläche der von der Baueingabe erfassten, baulich noch nicht ausgenützten Grundstücke oder Grundstückteile innerhalb der Bauzonen. Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftige Schutzzonentlächen sowie Gewässer und Wald b) für die Groberschliessung notwendige Verkehrsflächen 6 Als anrechenbares Vollgeschoss zählt jedes Stockwerk, dessen Decke bzw. Boden oberkant im Mittel mehr als 1.50 m über dem Niveaupunkt bzw. mehr als 1.50 m unter der effektiven Gebäudehöhe liegt. BauV übernommen werden Vgl. auch Art. 49 Abs. 2 RBG BauV übernommen werden
18 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite TEIL ERSCHLIESSUNG UND ÜBERBAUUNG VON AREALEN Art. 19 Groberschliessung der Bauzonen 1 Die Erschliessungsstrassen sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen für Bauzonen gemäss Nutzungsplan sind nach den generellen Erschliessungsplänen (Strassenplan, GEP, GWP) und entsprechend der baulichen Entwicklung zu erstellen, auszubauen und zu unterhalten. 2 Die Anlagen der Groberschliessung, die über eine Bautiefe einer Liegenschaft hinausführen und für mehrere Grundeigentümer die Netzverbindungen herstellen, sind öffentlich und in ihrem Bestand geschützt. Sie sind nach den rechtsverbindlichen Plänen bzw. nach Weisungen und unter Aufsicht des Gemeinderates auszuführen. 3 Die Kosten für den Neu- und Ausbau von Anlagen der Groberschliessung sind anteilmässig der Grundstückfläche den Grundeigentümern zu überwälzen, welche dadurch Mehrwerte und Sondervorteile erfahren oder von der Pflicht, ähnliche Anlagen selber zu erstellen, entlastet werden. 4 Grundstücke, denen besonders grosse Vorteile erwachsen, erhalten einen angemessenen Zuschlag. Wird der Ausbau durch einzelne Verursacher allein hervorgerufen, gehen die Mehrkosten voll zu deren Lasten. Gemäss Art. 36 RBG ist die Erschliessung im Erschliessungsprogramm festzulegen. Vgl. Art. 37 und 38 RBG Vgl. Verordnungen: Wasserversorgung Siedlungsentwässerung Abfallbeseitigung Vgl. Gebührenordnungen: Wasserversorgung Siedlungsentwässerung Baubewilligungen Art. 20 Fusswege 1 Die im Fusswegplan vorgesehenen Fusswege sind im Rahmen der Ü- berbauungspläne zu erstellen, zu ergänzen und dauernd sicherzustellen. 2 Die im Fusswegplan bestehenden Fusswege sind zu erhalten. Der Gemeinderat sorgt dafür, dass die öffentliche Benutzung im Rahmen des Kantonalen Strassengesetzes gewährleistet ist.
19 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 19 Art. 21 Übernahme in öffentliche Baulast 1 Die Gemeinde übernimmt innerhalb von vollkommen erschlossenen und überbauten Bauzonen nur die technisch und baulich einwandfrei erstellten und unterhaltenen Erschliessungsanlagen in ihre Baulast. 2 Die Erschliessungsanlagen gehen dann in die öffentliche Baulast über, wenn ein öffentliches Interesse vorhanden ist. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die Verpflichtungen gemäss Art. 19 ebenfalls. Dasselbe gilt für Hausanschlüsse, die direkt an Groberschliessungen angeschlossen sind. Vgl. Art. 37 lit. c. RBG sowie die einschlägigen Erschliessungsverordnungen Art. 22 Feinerschliessung der Grundstücke 1 Die grundstückinterne Feinerschliessung zwischen der Groberschliessung und den einzelnen Hausanschlüssen obliegt der Grundeigentümerschaft. Die Feinerschliessung ist nach Weisung und unter Aufsicht des Gemeinderates zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten. Es gelten die Reglemente der betreffenden Gemeindewerke. 2 In der Regel ist jedes Baugrundstück über eigene Anlagen der Feinerschliessung und Hausanschlüsse ans übergeordnete Netz angeschlossen. Fallen der Gemeinde oder dem Gemeindewerk daraus trotzdem Kosten an, so sind diese direkt und unverzüglich den jeweiligen Grundeigentümern zu überbinden. Art. 23 Werkreglemente Die werkspezifischen Bestimmungen sind in den technischen Reglementen und den dazugehörenden Gebührenordnungen der einzelnen Gemeindewerke geregelt.
20 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 20 Art. 24 Überbauungsplan 1 Für die im Nutzungsplan 1 : 2'000 bezeichneten Neubauquartiere sowie bei Abweichung von der Grundordnung zugunsten von besonders guten Lösungen ist ein Überhauungsplan vorzulegen. Bonus und Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit insgesamt ein attraktiveres Wohn- und Arbeitsumfeld geschaffen wird. 2 Der Überbauungsplan hat sich in die Gesamtplanung einzufügen und enthält verbindliche Angaben über die Erschliessung und die Gestaltung der Gebäude und Freiflächen. Er enthält in der Regel folgende Elemente: a) Lage, absolute Höhenkoten, Volumen und Ansichten der Bauten; b) Anlagen der Grob- und Feinerschliessung mit Strassen, Plätzen und Wegen; c) Umgebungsgestaltung mit Terrainanpassungen und Bepflanzung; d) Gemeinschaftliche Einrichtungen, Grün- und Spielflächen; e) Bau- und Niveaulinien und Niveaupunkte. 3 Im öffentlichen Interesse kann der Gemeinderat nach Anhören der Beteiligten weitere Elemente der Erschliessung und Arealgestaltung vorschreiben. In besonderen Situationen kann ein Überbauungsplan mit beschränktem Inhalt genügen. Abschliessende Regelung gemäss Art. 21 ff. RBG Art. 25 Abgrenzung des ÜP-Areales 1 Ist es angezeigt, den Überbauungsplan innerhalb eines Bauquartieres in Etappen zu unterteilen oder über mehrere Grundstücke auszudehnen, so wird die definitive Abgrenzung des Überbauungsplanperimeters und der Verteilschlüssel der Planungskosten nach Anhören der Grundeigentümer durch den Gemeinderat festgelegt. 2 Für die Anordnung und Durchführung von Landumlegungen gemäss der landrätlichen Verordnung über die Landumlegung ist der Gemeinderat zuständig. Aufgehoben durch Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 RBG Vgl. auch Art. 21 Abs. 3 RBG
21 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 21 Art. 26 ÜP-Verfahren 1 Nach Eingang aller zur sachgemässen Beurteilung notwendigen Unterlagen prüft der Gemeinderat, ob die Überbauung in formeller und materieller Hinsicht den besonderen Anforderungen genügt. 2 Der Gemeinderat ist berechtigt, den Überbauungsplan zu Lasten des Gesuchstellers durch Fachleute begutachten zu lassen. 3 Der Überbauungsplan tritt mit der Genehmigung und öffentlichen Bekanntmachung durch den Gemeinderat in Kraft. 4 Auf Antrag eines Überbauungsplan-Pflichtigen unterstellt der Gemeinderat den Überbauungsplan dem Verfahren und der Rechtswirkung des Strassenplanes gemäss Art. 58 ff des Strassengesetzes. Bei weitergehenden Ausnahmen von der zonengemässen Bestimmung in Art. 16 ist der Überbauungsplan von den Stimmberechtigten zu genehmigen. 5 Für die Änderung und Aufhebung des Überbauungsplanes ist das gleiche Verfahren wie bei dessen Erlass durchzuführen. Abschliessende Regelungen gemäss Art. 24 ff. RBG Zur Beurteilung von Vorhaben nach Art. 46 und von besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG ist eine Gestaltungskommission zu bestellen (vgl. Art. 68 BauV). Für die Beurteilung von Vorhaben nach Art. 47 Abs. 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission zuständig (Art. 68 Abs. 3 BauV). Art. 27 ÜP-Sicherstellung Grundeigentümer von Parzellen innerhalb eines rechtskräftigen Überbauungsplanes haben ihre Rechtsnachfolger darüber zu unterrichten. Der Gemeinderat führt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbauungsplan belegten Parzellen, welche auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann. Neu: Abteilung Bau und Umwelt
22 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite TEIL BAUVORSCHRIFTEN UND BAUBEWILLIGUNG Art. 28 Allgemeine Gestaltung 1 Sämtliche Bauten und Anlagen sind in die landschaftliche und bauliche Umgebung derart einzugliedern und zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. 2 Der Gemeinderat kann die Ausnützungsverschiebung zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn diese derselben Zone zugehören, und wenn das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird. 3 Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen ist ansprechend zu gestalten und hat sich dem natürlichen und angrenzenden Geländeverlauf anzupassen. 4 Die Bewilligung für Bauten und Anlagen sowie für Terrainveränderungen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität sowie der Wert von Schutzobjekten beeinträchtigt würden. 5 Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz einholen. Abschliessende Regelung in Art. 47 RBG und Art. 67 BauV Zur Beurteilung von Vorhaben nach Art. 46 und von besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG ist eine Gestaltungskommission zu bestellen (vgl. Art. 68 BauV). Für die Beurteilung von Vorhaben nach Art. 47 Abs. 2 RBG ist die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission zuständig (Art. 68 Abs. 3 BauV).
23 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 23 Art. 29 Ausführung der Bauten 1 Die Ausführung der Bauten und Anlagen richtet sich nach Art. 30 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. Deren Ausstattung hat Art. 1 bis Art. 15 der kantonalen Bauverordnung zu entsprechen. 2 Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen. Abschliessende Regelungen in Art. 47 ff. RBG und Art. 64 ff. BauV (Materielles Baurecht) Art. 30 Stellung der Bauten 1 Gebäude oder Gebäudegruppen sind mit ihrer Bauflucht normalerweise parallel zur Baulinie oder zur Strasse zu stellen. Abweichungen sind zulässig, falls sich eine bessere Gesamtbebauung oder günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben. 2 In Gebieten mit Baulinien und im Rahmen von Überbauungsplänen müssen Bauten und Anlagen mit der Bauflucht auf die Baulinien gestellt werden. Minderabstände sind planlich durch den Verlauf von Baulinien auszuweisen. Baulinien gehen den ordentlichen Gebäudeabständen vor. 3 Die Abstandsvorschriften gemäss Art. 11 Kantonales Raumplanungsund Baugesetzes (RBG) sowie die Gebäudeabstände gemäss Art. 27 RBG gelten ausschliesslich. Vgl. Art. 22 RBG Neu: Art 53 und 54 RBG Neu: Art. 51 und Art. 52 RBG
24 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 24 Art. 31 Höhenlage der Bauten 1 Gebäude und Gebäudegruppen sind mit ihrer Erdgeschosskote normalerweise auf das gewachsene Terrain zu stellen und deren Höhenprofile dürfen die Nachbargebäude und bauliche Gesamtumgebung nicht wesentlich überragen. 2 Die maximalen Höhenlagen, Erdgeschosskoten und Gebäudehöhen gemäss Art. 18 dieser Nutzungs- und Bauvorschriften gelten bezüglich eines absolut festliegenden Niveaupunktes. 2 Niveaupunkte und Niveaulinien sind im Feld lage- und höhenmässig zu verpflocken sowie bezüglich eines Fixpunktes in absoluter Meereshöhe zu versichern und in allen Baugesuchsplänen darzustellen. Art. 32 Zulässiges Gebäudeprofil 1 Der Baukörper ist durch das Gebäudeprofil, welches sich durch die zulässige Gebäudehöhe gemäss Art. 18 dieser Bauordnung und durch eine davon nach rückwärts gezogene Dachneigungslinie von 33 alter Teilung (genähert 2:3) bestimmt. 1 Giebelwände eines gleichschenkligen Satteldaches und Dachvorsprünge sowie Dachaufbauten von zusammen maximal einem Viertel der betreffenden Fassadenlänge und bis maximal 1.50 m Höhe und einzelne kleinere, technisch bedingte Aufbauten dürfen über das Gebäudeprofil hinausragen.
25 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 25 Art. 33 Dachgestaltung 1 Die Dächer sind in der Regel als Satteldächer oder Walmdächer mit beiderseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Die Form und der Massstab der bisherigen oder ortsüblichen Dächer ist bei der Aufstockung von bestehenden Bauten und beim Ausbau der Dachgeschosse zu gewährleisten. 2 Sämtliche Bedachungen, Dachaufbauten und Dacheinschnitte haben sich betreffend Materialwahl. Detailgestaltung und Farbe ruhig in die Dachlandschaft einzufügen. Vgl. Art. 47 RBG Art. 34 Umgebungsgestaltung 1 Die Umgebung wie Grünflächen, Böschungen, Mauern und Einfriedungen ist ansprechend zu gestalten und hat sich dem natürlichen und dem angrenzenden Geländeverlauf anzupassen. 2 Die Bewilligung für Terrainveränderungen wie Abgrabungen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs vermindert oder erhaltenswerte Grünflächen und Biotope wie Weiher, Bachufer, Baumhecken und ähnliches vernichtet würden. 3 Umgebungsarbeiten und Terrainveränderungen sind bis spätestens ein Jahr nach der Bau-Endabnahme abzuschliessen. Vgl. Art 47 RBG
26 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 26 Art. 35 Garagen und Abstellplätze 1 Bei der Erstellung von Neu-, An- und Umbauten, die zu einer Erweiterung der bisherigen Nutzung führen, ist in der Regel folgende Anzahl Einstell- oder Abstellplätze für Personenwagen zu erstellen und ganzjährig zu unterhalten: a) Wohnbauten: 1 pro Wohneinheit b) Gastgewerbe: 1 pro 8 Sitzplätze c) Gewerbe-/ Industriebetriebe: 1 pro 100 m' BGF 2 Der Gemeinderat kann den ersatzweisen Einkauf an öffentlichen oder privaten Abstellplätzen anrechnen oder ganz darauf verzichten, wenn der Schutz des Ortsbildes, der Wohnumgebung und der Freihaltung oder andere Gründe dies erfordern. Bei besonderen Verkehrs- und Betriebsverhältnissen sind entsprechend mehr Abstellplätze auszuweisen. 3 Bei Einzelgaragen ist ein Vorplatz so anzulegen, dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird. 4 Die freie Sicht auf die Strasse muss jederzeit gewährleistet werden. Abschliessende Regelung in Art. 57 RBG und Art. 71 BauV (Verweis auf jeweils gültige SN-Norm) Vgl. Art. 72 StrG
27 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 27 Art. 36 Grünflächen, Kinderspielplätze, Abstellflächen 1 Bei Überbauungen mit mehr als acht Wohneinheiten müssen grössere und zusammenhängende Grünflächen und geeignete Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden. 2 Bei Mehrfamilienhäusern sind Kellerräume für Güter, die zweckmässigerweise nicht in Wohnungen gehören, sowie in der Nähe des Hauseinganges geeignete Abstellflächen für Fahrräder, Kinderwagen und dergleichen bereitzustellen. 3 Für das Abfuhrwesen sind in jedem Fall leicht zugängliche, hygienisch gestaltete und zweckmässig angeordnete Abstellflächen für Kehrichtbehälter zu errichten, oder die Beteiligung an solchen ist nachzuweisen. 4 Diese gemeinsamen Flächen und Einrichtungen sind dauernd zu unterhalten und dürfen nicht zweckentfremdet werden. Bei mehreren Eigentümern sind diese Flächen im Miteigentum zu sichern. Vgl. Art. 58 RBG Baubewilligung und Baukontrolle Art. 37 Bewilligungsverfahren 1 Das Baubewilligungsverfahren, die Einstellung von Bauarbeiten sowie die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes richten sich nach Art. 32 bis Art. 48 des Kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes sowie nach Art. 18 bis Art. 24 der kantonalen Bauverordnung. 2 Für Fragen grundsätzlicher Art und bei grösseren Bauvorhaben kann der Gemeinderat gegen Verrechnung um einen Vorentscheid ohne Rekursmöglichkeit ersucht werden. Der definitive Entscheid im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bleibt vorbehalten. Neu: Art. 66 ff. RBG, Art. 1 4 und Art. 73 ff. BauV sowie nach der VBauV Abs. 2: Aufgehoben durch Art. 69 RBG (Bauermittlung / Vorentscheid)
28 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 28 Art. 38 Gesuchsgebühren 1 Für die Prüfung und Begutachtung von Baugesuchen und Überbauungsplänen sowie für die Bauüberwachung werden von der Bauherrschaft Gebühren erhoben. Diese werden vom Gemeinderat festgelegt. 2 Besondere Aufwendungen der Baubehörde und externer Gutachter sowie bei Wiedererwägungs- und Änderungsgesuchen werden dem Gesuchsteller nach Zeitaufwand verrechnet. 3 Der Gemeinderat ist jedenfalls berechtigt, für grössere Aufwendungen einen Kostenvorschuss zu verlangen. 4 Die Verfahrenskosten und Entschädigungen für weitere behördliche Tätigkeiten und Verfahren (Einsprachen) richten sich nach Art VRG. Vgl. Gebührentarif für Baubewilligungen, in Kraft seit
29 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite TEIL SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 39 Ausnahmen 1 In den nachfolgenden, besonderen Situationen kann der Gemeinderat Ausnahmen von einzelnen Nutzungs- und Bauvorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen verletzt werden : a) von den Erschliessungsvorschriften im Rahmen des Strassenplanes; b) von den Regelbauvorschriften im Rahmen des Überbauungsplanes; c) von der Höhe des Erdgeschoss Fussbodens über dem Niveaupunkt zugunsten ebenerdiger Ladenlokale; d) von den Gebäudeabständen und Gebäudehöhen bei Bauten und Anlagen in der Dorfkernzone und arealintern im Rahmen eines Überbauungsplanes. 2 Ausnahmen für die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, die dem Zweck der Nutzungszone nicht entsprechen bzw. deren Zweck einen Standon ausserhalb der Bauzone erfordern, bedürfen gemäss An. 34, 35 und 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes der Zustimmung der kantonalen Baudirektion. Abschliessende Regelung in Art. 60 RBG Art. 40 Rechtsschutz und Strafbestimmungen 1 Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungsverfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die Strafbestimmungen richten sich nach Art. 53 bis 57 des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes. Neu: Art. 79 und Art. 80 ff. RBG
30 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 30 Art. 41 Inkraftsetzung 1 Mit Inkrafttreten des Nutzungsplanes werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere die Bauordnung und der Zonenplan beschlossen von der Gemeindeversammlung am 14. Dezember Der Nutzungsplan tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 3 Alle zur Zeit des Inkrafttretens dieser Nutzungs- und Bauvorschriften hängigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Baugesuche unterliegen den Bestimmungen der bisherigen Bauordnung. Neu: Departement (vgl. Art. 28 RBG) Abschliessende Regelung in Art. 87 RBG Erlassen von der Gemeindeversammlung am 29. Mai Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 1. Dezember 1998.
31 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 31 Anhang: Technische Erläuterungen Art. 18 Abs. 2: Bestimmung des Niveaupunktes bei zusammengesetzten Grundrissen
32 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 32 Art. 18, Art. 31: Gebäudehöhe
33 Gemeinde Glarus: Baureglement Ortsteil Riedern Seite 33 Art. 32: Gebäudeprofil
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