Öffentliche Auflage vom 25. August bis 23. September 2014

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1 Gemeinde Vitznau Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV Vom Gemeinderat am 20. August 2014 zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet. Öffentliche Auflage vom 25. August bis 23. September 2014

2 Impressum Auftrag Auftraggeberin Auftragnehmerin Projektleitung Projektleitung-Stv. Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau Einwohnergemeinde Vitznau Planteam S AG; Inseliquai 10, 6002 Luzern Tel Fax info@planteam.ch; Bernhard Straub, Dipl. Architekt ETH/SIA, Raumplaner ETH NDS Reto Loretz, dipl. Raumplaner FH, dipl. Umwelting. NDS/FH, Planer FSU

3 Gegenstand der Ortsplanungsrevision Zur Genehmigung liegen vor: A. Zonenplan B. Bebauungsplan Dorfkern C. Bau- und Zonenreglement (BZR) und Bauvorschriften zum Bebauungsplan Dorfkern D. Waldfeststellungspläne Zur Orientierung liegen weiter vor: E. Raumplanungsbericht nach Art. 47 RPV F. Änderungen Zonenplan G. Teiländerung des Bau- und Zonenreglements (Synoptische Darstellung) H. Luzerner Bauzonenanalyse Tool LUBAT (Fassungsvermögen) I. Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan (inkl. Fussweg- und Wanderwegrichtplan), Teil Erschliessung der Bauzonen gemäss 40 PBG (Emch + Partner WSB AG) J. Gefahrenkarte Ortsplanungskommission: Die Ortsplanung wurde begleitet durch die Ortsplanungskommission (OPK) und einen Ausschuss, vertreten durch: Mitglieder Gemeinderat: - Noldi Küttel, Gemeindepräsident, Mätzli, Wilenstrasse 26, Vitznau - Irene Keller, Gemeindeamtfrau, Hinterbergen 9, Vitznau (Ausschuss OPK, Vorsitz) - Josef Küttel, Gemeinderat, Hinterbergen 10, Vitznau (bis Dezember 2012) - Daniel Breitenstein, Hasliweid, Gemeinderat, Wilenstrasse 39, Vitznau (ab Dezember 2012) - Alex Waldis, Gemeinderat, Obermühleweg 3, Vitznau (Ausschuss OPK) - Ursula Fritschi Zimmermann, Gemeinderätin, Blumenhalde, Zihlstrasse 9, Vitznau - Hansjörg Illi, Gemeindeschreiber, c/o Gemeindeverwaltung, Dorfplatz 6, Vitznau (Ausschuss OPK) Mitglieder Baukommission: - Alex Zanetti, Altdorfstrasse 34, Vitznau - David Zimmermann, Habsburgerstrasse 36, Luzern Weitere Mitglieder: - Sabrina Diehl, Schwyzerhüsli, Oberdorfstrasse 23, Vitznau - Heidi Duss-Bürgi, Rigiheim, Rubistrasse 2, Vitznau - Felix Küttel-Koster, Gebetschwil 1, Vitznau - Urs Küttel, Bachthalen, Altdorfstrasse 17, Vitznau - Philipp Musshafen, Bühlstrasse 13, Vitznau - Maximilian Zimmermann, Wasserfall, Allmendgasse 3, Vitznau

4 Ortsplaner: Planteam S AG, Inseliquai 10, 6002 Luzern: - Bernhard Straub, Dipl. Architekt ETH/SIA, Raumplaner ETH NDS - Reto Loretz, dipl. Raumplaner FH, dipl. Umwelting. NDS/FH, Planer FSU, Planteam S AG Verkehrsplaner: Emch + Berger WSB AG, 6020 Emmenbrücke: - Daniel Näpflin, MSc ETH in Geomatik und Planung Gefahrenkarte: Keller + Lorenz AG, Tribschenstrasse 61, Luzern Beffa Tognacca GmbH, Laubstrasse 9, Schwyz

5 Inhaltsverzeichnis A. Planungsgegenstand 1 1. Grundlagen und Standortbestimmung 1 2. Gemeindeentwicklung 1 3. Fazit 6 4. Siedlungsleitbild 6 5. Ziele der Gesamtrevision der Ortsplanung 9 6. Überblick der Arbeiten zur Gesamtrevision 10 B. Stand der Überbauung / Fassungsvermögen Verfügbarkeit gemäss gültigem Zonenplan Zonenplanentwurf 12 C. Genereller Ablauf der Planung Projektphasen 13 D. Änderungen im Zonenplan Einleitung Umzonungen Entwicklungsgebiete Gestaltungspläne / Gestaltungsplanpflicht Verdichtete Bauweise Grünzonen Vom Gemeinderat behandelte Anträge Übrige Anpassungen im Zonenplan Anpassungen im Landschaftsbereich Weitere Anpassungen 40 E. Änderungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) Verhältnis zum neuen Baugesetz Generelle Anpassungen im BZR Anpassungen im Detail 42 F. Weitere Planungsinstrumente Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan (nur Mitwirkungsverfahren) Erschliessung Vitznauer Berggebiet Vorderbergen Erschliessung Schwanden 50

6 26. Fusswegrichtplan (nur Mitwirkungsverfahren) Waldfeststellungen (eigenständige Verfahren) Integriertes Schutzkonzept ISK (Abtausch Büntli und Oberdorf) Auflage neu digitalisierter Gesamtzonenplan (GIS) 55 G. Übergeordnete Planungen Bezug zu den Sachplänen und Konzepten des Bundes Ziele gemäss Art. 1 des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (RPG) Planungsgrundsätze gemäss Art. 3 RPG Planungsgrundsatz gemäss Art. 15 RPG Bauzonen Kantonaler Richtplan Regionalentwicklungsplan der Region Luzern/REP21 59 H. Raumplanerische Würdigung 60

7 A. Planungsgegenstand 1. Grundlagen und Standortbestimmung Die letzte Gesamtrevision der Gemeinde Vitznau wurde am 29. August 1994 und 15. Dezember 1997 beschlossen und am 7. November 1995 und 6. Januar 1998 vom Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigt. Seither erfolgten verschiedene vom Regierungsrat genehmigte Teilrevisionen: Teilzonenplan Grabacher (Regierungsratsentscheid Nr. 444 vom 9. April 2009) Teilzonenplan Underaltdorf (Regierungsratsentscheid Nr. 183 vom 2. März 2010) Übersicht der genehmigten Bebauungspläne: Nr. A Dorfkern (vom RR genehmigt am / ) Übersicht der genehmigten Gestaltungspläne: Nr. 1 Bühl (vom GR genehmigt am ) Nr. 2 Huse (vom GR genehmigt am ) Nr. 3 Bellago Sonnhalde (vom GR genehmigt am ) Nr. 4 Grabacher (vom GR genehmigt am ) Nr. 5 Stacher Süd (vom GR genehmigt am ) Nr. 6 Seesicht 1 (vom GR genehmigt am ) Nr. 7 Seesicht 2 (vom GR genehmigt am ) Nr. 8 Sonnhalde (vom GR genehmigt am ) Lokale Herausforderungen in der Gemeinde, Änderungen in der übergeordneten Gesetzgebung, erhöhte Anforderungen bezüglich Natur- und Umweltschutz und verschiedene Projekte beeinflussen vermehrt die Entwicklung der Siedlung, des Verkehrs und der Landschaft. Aus dieser Erkenntnis wurde es nötig, die bestehenden Ortsplanungsunterlagen zu überprüfen. Mit der vorliegenden Gesamtrevision will der Gemeinderat die Ortsplanung den aktuellen räumlichen Verhältnisse anpassen. 2. Gemeindeentwicklung Der Gemeinderat Vitznau hat sich intensiv mit der ortsplanerischen Situation auseinandergesetzt unter Berücksichtigung der speziellen Situation der Gemeinde. Die Entwicklung der Gemeinde Vitznau ist stark geprägt durch seine geografische Lage, dem Zusammenwachsen der verschiedenen Weiler, etlichen Häusergruppen und Einzelgehöfte, die zusammen die Einmaligkeit des Ortes prägen. Vom Gemeindeareal von 893 ha (ohne Seeanteil) sind über 56 % bewaldet, rund ein Drittel landwirtschaftliches Nutzgebiet und knapp 8 % Siedlungsfläche. planteam 1

8 2.1. Bevölkerung Nach einer starken Abwanderung in den sechziger bis achtziger Jahren konnte diese bis ins Jahr 2000 durch einen Bevölkerungsanstieg wieder wettgemacht werden. Seither gibt es ein moderates Bevölkerungswachstum. Die jährlichen Einwohnerzahlen schwanken von knapp unter 1'000 zu Beginn der 1980er Jahre bis zum Höchstpunkt im Jahr 2004 mit Einwohner. Der Anstieg im Jahr 2003 kann mit dem Zuzug der Hotel- und Tourismusschule (DCT) in diesem Jahr erklärt werden. Im Jahre 2012 zog die internationale Hotel- und Tourismusschule wieder aus der Gemeinde Vitznau weg. Im Jahre 2012 hatte die Gemeinde Vitznau Einwohner (Quelle: LUSTAT 2013). Grafik: Entwicklung der mittleren Wohnbevölkerung in der Gemeinde Vitznau seit dem Jahr 1850 (579 Einwohner), 1980 (897 Einwoher) bis 2012 (1229 Einwohner). Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut % % Jahre % Jahre Tabelle: Die mittlere Wohnbevölkerung von 1981 bis 2011 in absoluten und relativen Zahlen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern planteam 2

9 Im Vergleich mit dem Kanton Luzern wuchs die Gemeinde Vitznau zwischen 1981 und 2013 im Gleichschritt. Jahr Mittlere Wohnbevölkerung Zunahme Zeitspanne Absolut In % Absolut % % Jahre % Jahre Tabelle: Veränderung der mittleren Bevölkerung im Kanton Luzern. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern Wie viele Gemeinden in der Schweiz hat sich auch in der Gemeinde Vitznau im Vergleich der Jahre 1991 und 2011 die jüngeren Altersklassen zurückgebildet und die älteren sind gewachsen. Zudem sind im Jahr 2011 noch die Schüler der internationalen Hotel- und Tourismusschule in der Statistik. Da die Schule im Jahr 2012 aus der Gemeinde Vitznau auszog, hat sich das Gewicht weiter zu den älteren Klassen verschoben. Die Gemeinde Vitznau ist gegenüber dem Kanton Luzern und der Schweiz gering älterer. In den Altersklassen 0-19 und liegt Vitznau unter den Durchschnitten von Kanton Luzern und der Schweiz, in den Altersklassen sowie Jahren dafür leicht darüber. Menschen über 80 Jahre sind in allen drei Betrachtungsfeldern nahe beieinander. Altersklassen Vitznau Kanton Luzern Schweiz Tabelle: Verteilung der Bevölkerung auf die Altersklassen in prozentualen Angaben im Jahr Fett hervorgehoben sind die höchsten Werte im prozentualen Vergleich. Quellen: LUSTAT, Statistik Luzern, BFS, Bundesamt für Statistik Grafik: Prozentuale Aufteilung der Bevölkerung von Vitznau nach Altersklassen. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern planteam 3

10 2.2. Arbeitsplätze Die Gemeinde Vitznau hat als historisch gewachsene Tourismusgemeinde einen starken dritten Sektor mit Dienstleistungsanbietern. Der Anteil Arbeitsplätze im dritten Sektor stieg seit dem Jahr 1980 von 54.7% noch einmal leicht auf 58.2% an. Der erste und der zweite Sektor, Landwirtschaft und Gewerbe, verloren beide Anteile. In der Landwirtschaft sind noch 7.5% der Beschäftigten tätigt und im Gewerbe 19.8% der insgesamt 536 Erwerbstätigen. Die fehlenden 14.6% sind keinem Sektor zugeteilt. Erwerbstätige 1 Erwerbstätige nach Wirtschaftssektor in % Jahr Anzahl In % der Wohnbevölkerung Frauen in % Sektor 1 Sektor 2 Sektor 3 Sektor unbekannt Tabelle: Prozentuelle Aufteilung der Erwerbstätigen in der Gemeinde Vitznau auf die Wirtschaftssektoren. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern 1 Ab 1991 gilt als erwerbstätig, wer während mindestens 1 Stunde pro Woche einer beruflichen Aktivität nachgeht. 2 Ergibt sich aus dem vom BFS festgestellten Unterschied zwischen der Erwerbstätigenstatistik (ETS) und der Beschäftigungsstatistik (BESTA) für die Beschäftigung im 2. Sektor. Grafik: Verteilung der arbeitenden Erwerbstätigen nach Sektoren. Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern 2.3. Pendlerbewegungen Die Zahl der Arbeitsplätze in Vitznau sank seit dem Jahr 1980 von 400 auf 328. Dies hat Auswirkungen auf das Pendlerverhalten. Lag der Pendlersaldo 1980 noch bei -17 Erwerbstätigen, stieg der Saldo bis in Jahr 2000 auf -168 Pendler an. Es wird also heute deutlich mehr aus Vitznau hinaus gependelt als noch vor dreissig Jahren. Hier wohnhafte Erwerbstätige Hier arbeitende Erwerbstätige Pendlersaldo Jahr Total Nichtpendler Wegpendler Arbeitsort unbekannt Total Zupendler absolut In % der wohnhaften Erwerbstätigen Tabelle: Pendlerbilanz der Gemeinde Vitznau: Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern planteam 4

11 Grafik: Pendlerbewegungen der Erwerbstätigen: Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern 2.4. Bauten In der Gemeinde Vitznau wurden in den vergangenen 30 Jahren 244 Wohnungen geschaffen, darunter 96 Einfamilienhäuser. Mit einem Einfamilienhäuser-Anteil von 24.6% liegt die Gemeinde Vitznau über dem kantonalen Durchschnitt an Einfamilienhäuser. Total Wohnungen Jahr Absolut In % Davon Einfamilienhäuser Zunahme absolut Absolut In % % % Zunahme absolut % % % % % % % % % % % % % % 7 Tabelle: Entwicklung des Wohnungsbestandes seit Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern Grafik: Entwicklung des Wohnungsbestandes: Quelle: LUSTAT, Statistik Luzern planteam 5

12 In der Gemeinde Vitznau bestehen 155 Zweitwohnungen (Stand ), d.h. rund 20 % und verteilen sich auf alle Zonen. Arbeits- und Wohnzone A Dorfkernzone Kur- und Sportzone Landwirtschaftszone 1 Landwirtschaftszone 2 Wohnzone Hang Wohnzone See Landwirtschaftszone (ehemalige Bauzone) Wohnzone A Grafik: Verteilung der Zweitwohnungen, Erhebung Gemeinde Vitznau 3. Fazit Die Analyse der statistischen Zahlen der Gemeinde Vitznau zeigt, dass im Vergleich zu ähnlichen Gemeinden zwar eine stetige Entwicklung stattgefunden hat, diese jedoch zu ganz spezifischen Eigenheiten geführt hat. Die Bevölkerungszahl (mittlere Wohnbevölkerung) der Gemeinde Vitznau hat im relevanten Beobachtungszeitraum von 15 Jahren von 1138 im Jahre 1996 auf 1260 Ende 2011 zugenommen. Dies entspricht einem Zuwachs von 122 Einwohnern oder über 10% in 15 Jahren, was mit der regionalen und kantonalen Entwicklung vergleichbar ist. Gemäss Bundesamt für Statistik rsp. Luzerner Statistik (LUSTAT) wird für die nächsten Jahre ein Bevölkerungswachstum prognostiziert. Es kann somit festgestellt werden, dass die Gemeinde Vitznau auch künftig mit einer Zunahme der Bevölkerung rechnen kann. Um dieser Herausforderung gerecht zu werden, hat der Gemeinderat mit dem Siedlungsleitbild Rechenschaft darüber abgelegt, unter welchen Rahmenbedingungen sich die Gemeinde in den kommenden Jahren entwickeln soll. 4. Siedlungsleitbild Das Leitbild befasst sich mit der Gesamtstruktur der Siedlungs- und Landschaftsräume. Im Siedlungsleitbild wird die längerfristige Siedlungsentwicklung der Gemeinde Vitznau mit entsprechenden Strategien und Zielsetzungen dargestellt. Der Gemeinderat verabschiedete das räumliche Leitbild LEBENS(T)RAUM VITZNAU am 28. September 2010 und dient als Grundlage für die vorliegende Gesamtrevision. planteam 6

13 Abb. Titelblatt des Siedlungsleitbildes von Vitznau Das Siedlungsleitbild von Vitznau zielt darauf ab, folgende Wirkungen zu erzielen: die Entwicklung von Siedlung und Land(wirt)schaft, die Erschliessungs- und Verkehrsbedürfnisse, die Bedeutung als Tourismusgemeinde und den ökonomischen Einsatz der finanziellen Mittel in einen Zusammenhang zu stellen; die strategischen Ziele der Ortsplanung zu bezeichnen. Dabei wurden für die Revision der Ortsplanung Vitznau folgende Schwerpunkte gesetzt: 4.1. Landschaft Landschaft und Siedlung: Die Siedlung ist Teil der Landschaft und fügt sich bestmöglich in die Kultur- und Naturlandschaft ein. Parkähnliche Strukturen im Siedlungsgebiet werden erhalten. Landschaft und Landwirtschaft: Es werden Rahmenbedingungen für eine standortgerechte Landwirtschaft mit existenzsichernder Wirkung geschaffen. Die Vernetzung der Landschaftsräume wird angestrebt. Landschaft und Tourismus: Mit der Natur und der Landschaft ist schonend umzugehen. Die Landschaft mit ihrem kulturellen und ökologischen Wert ist zu erhalten. Landschaft und Naturgefahren: Die Gefahrenkarte und deren Massnahmen sind umzusetzen. Landschaft mit Gewässer und Wald: Bäche, See und Wald sind als prägende Landschaftselemente zu pflegen und zu unterhalten Siedlung Siedlung und Wachstum: Siedlungsbegrenzungen zeigen die angestrebten Siedlungs- und Baugebiete auf. Die Qualität des Wachstums ist zu sichern. Die Gemeinde ist offen für neue und zeitgemässe Bauten und Anlagen. Das massvolle Wachstum wird durch gezielte Massnahmen sichergestellt. planteam 7

14 Siedlung und Landschaft: Eine gute Siedlungsdurchgrünung, die Aufwertung der Siedlungsränder und gestaltete Aussenräume sind zu fördern. Siedlung und Wald: Wald und Siedlung sind im Siedlungsgebiet insbesondere im Gebiet Bachthalen sinnvoll aufeinander abzustimmen. Belebung und Aufwertung des Dorfes: Der identitätsbildende Dorfkern bildet das Zentrum der Gemeinde, er entwickelt sich weiter und soll verdichtet werden. Zur Belebung des Dorfes werden gestalterische Massnahmen umgesetzt. Dienstleistungsbetrieben und Detailgeschäften des täglichen Gebrauchs sind grösstmögliche Freiheit für Bestand und Erweiterung zu gewähren. Erweiterter Zentrumsbereich: Im erweiterten Zentrumsbereich nördlich des Dorfkerns sind dichtere Wohnbebauungen zu ermöglichen. In den zentrumsnahen Bereichen sollen Bauten für junge Familien und altersgerechtes Wohnen möglich sein Tourismus Tourismusgemeinde Vitznau: Die Bedeutung der Gemeinde als Tourismusgemeinde steht im Zentrum, inklusive Stärkung eines sanften und nachhaltigen Tourismus. Land(wirt)schaft als touristisches Kapital: Die gegenseitigen Synergien von Landschaft und Landwirtschaft sind zu nutzen. Nicht landwirtschaftliche Nutzungen im Landwirtschaftsgebiet sind als Ausnahme für touristische Massnahmen zu akzeptieren. Das Wanderwegnetz ist zu erhalten, zu unterhalten, zu ergänzen und zu erweitern. Gewässer (See und Bäche): Die nachhaltige Nutzung von See und Uferbereichen ist zu erhalten Erschliessung Qualität und Gestaltung des Verkehrsnetzes: Die Seestrasse als Hauptverkehrsachse ist ortsverträglich zu gestalten. In Quartiererschliessungen ist auf die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu achten. Das Fusswegnetz bzw. das Langsamverkehrsnetz ist gezielt weiter zu entwickeln und auszubauen. Die Verbesserung der Erschliessung der Berglandwirtschaft ist zu realisieren. Das bestehende Strassennetz ist abgestimmt auf die Siedlungsentwickung zweckmässig zu ergänzen. Öffentlicher Verkehr: Das Angebot des öffentlichen Verkehrs ist auszubauen. Ruhender Verkehr: Es sind den Bedürfnissen entsprechende Abstellflächen (auch unterirdisch) zur Verfügung zu stellen. planteam 8

15 4.5. Zusammenarbeit Die Gemeinde ist aktiver Partner und nimmt ihre Rolle auch bei gemeindeübergreifenden Aufgaben wahr Stellungnahme der kantonalen Dienststelle rawi Die Dienststelle rawi hält in ihrer Stellungnahme zum Siedlungsleitbild zusammenfassend fest: Das Siedlungsleitbild wird im Sinne einer guten Grundlage für die Überarbeitung der Ortsplanung als gelungen beurteilt. Die im Leitbild definierten Zielrichtungen eines qualitativen kommunalen Wachstums (inkl. Respektieren des Orts- und Landschaftsbildes und Stärkung der zentralen Tourismuspositionierung) wird begrüsst. Vor allem wird die Absicht begrüsst, den Dorfkern weiterzuentwickeln und zu verdichten sowie die heutigen Bauzonen langfristig nur durch die Einzonung übriger Gebiete zu erweitern. Aufgrund der sehr grossen vorhandenen Bauzonenkapazitäten weist die Dienststelle rawi Vitznau ein beträchtliches Wachstumspotenzial innerhalb des Siedlungsgebietes aus. Der Bedarf nach Einzonungen ist grundsätzlich nicht gegeben. Es wird begrüsst, dass die Entwicklungsgebiete innerhalb der Bauzone priorisiert sind und Einzonungen durch Rück- oder Auszonungen kompensiert werden. Auch positiv und interessant werden die in Randgebieten ausgeschiedenen Typologien Wohnen im Park und Wohnen in der Landschaft beurteilt. Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese jedoch nicht durch zu geringe Bebauungsdichten dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung widersprechen. 5. Ziele der Gesamtrevision der Ortsplanung Mit dem Siedlungsleitbild Lebens(t)raum Vitznau als Grundlage für die langfristige Gemeindeentwicklung wurden vom Gemeinderat für die Ortsplanungsrevision folgende strategische Ziele definiert: Qualitatives Wachstum durch die Anwendung von qualitätssichernden Planungsinstrumenten bzw. Planungsverfahren Erhaltung bestehender Wohnqualitäten wie die intakte Landschaft, die Aussicht und die Siedlungsstruktur Stärkung von Wirtschaft und Tourismus mit der Schaffung von Rahmenbedingungen für Bestand und Erweiterung sowie der Gestaltung öffentlicher Räume Orts- und Landschaftsbild respektieren durch gezielte Massnahmen, die Landschaft und Siedlung aufeinander abstimmen. planteam 9

16 Daraus ergeben sich die konkreten Zielsetzungen, die für die langfristige Entwicklung der Gemeinde Vitznau angestrebt werden: Das Potenzial der Siedlungsentwicklung nach Innen soll im dörflichen Zentrum stattfinden. Periphere Baugebiete sollen landschaftsverträglich nutzbar gemacht werden, indem in der Interessensabwägung der Einordnung in die Landschaft ein höheres Gewicht beigemessen wird als der baulichen Dichte. Umsetzung der Ansprüche bezüglich Qualität im Bau- und Zonenreglement und dem Ausscheiden von Gestaltungsplan-Pflicht-Gebieten. Mit überlagerten Zonen (Wild / Natur etc.) dem Bedürfnis einer intakter Landschaft Rechnung tragen. 6. Überblick der Arbeiten zur Gesamtrevision Für die Ortsplanungsrevision wurden damit folgende Arbeitsschritte bzw. grundsätzliche Anpassungen erforderlich (Überblick): Ganzheitliche Überprüfung und Überarbeitung des Bau- und Zonenreglements, der Bauvorschriften Bebauungsplan Dorfkern und des Zonenplans (daher Gesamtrevision) Ausscheiden von bebauungs- und gestaltungsplanpflichtigen Gebieten Prüfung und materielle Beurteilung von Ein- und Umzonungsgesuchen Ausscheidung von Grünzonen (im Siedlungsgebiet) Umsetzung von Wildruhezonen Umsetzung des Schutzes der Landschaft Umsetzung des kantonalen Bauinventars (schützenswerte und erhaltenswerte Bauten und Objekte) Umsetzung weiterer materieller Vorgaben des Kantons Luzern, z.b. archäologische Fundstellen Erarbeitung des Erschliessungs- und Verkehrsrichtplans Die Ausscheidung von Gewässerfreiräumen gemäss revidierten Gewässerschutzgesetz GschG bzw. revidierter Gewässerschutzverordnung GschV (2011) und die Umsetzung der Naturgefahren bzw. Gefahrenzonen innerhalb und ausserhalb der Bauzone wird bei Vorliegen des integralen Schutzkonzepts ISK vollzogen. planteam 10

17 B. Stand der Überbauung / Fassungsvermögen Anbei werden die wesentlichen Ergebnisse der Analyse LUBAT festgehalten. 7. Verfügbarkeit gemäss gültigem Zonenplan Gemäss LUBAT vom Wohnzonen Wohnzonen (50% unüberbaut) Wohnzonen (75% unüberbaut) Wohnzonen (100% unüberbaut) Total 1.4 ha 1.5 ha ha ha Mischzonen Mischzonen (50% unüberbaut) Mischzonen (75% unüberbaut) Mischzonen (100% unüberbaut) Total 0 ha 0 ha 0.06 ha 0.06 ha Arbeitszone Arbeitszone (50% unüberbaut) Arbeitszone (75% unüberbaut) Arbeitszone (100% unüberbaut) Total 0 ha 0 ha 0 ha 0 ha Sonderbauzonen Sonderbauzone (50% unüberbaut) Sonderbauzone (75% unüberbaut) Sonderbauzone (100% unüberbaut) Total 0 ha 0 ha 0 ha 0 ha Im heute rechtsgültigen Zonenplan hat es ha unüberbaute Wohnzonen. Bei den unüberbauten Misch-, Arbeits- und Wohnzonen gibt es (fast) keine unüberbauten Bauzonen. planteam 11

18 8. Zonenplanentwurf Aufgrund des Zonenplanentwurfes sind folgende Flächen unüberbaut: Wohnzonen (unüberbaut) Wohnzonen A (WA) Wohnzonen B (WB) Zone Wohnen am Hang (WH) Total 1.39 ha 1.16 ha 3.93 ha 6.48 ha Mischzonen (unüberbaut) Arbeits- und Wohnzone B (AWB) Total 0.29 ha 0.29 ha Im Zonenplanentwurf sind 6.48 ha unüberbaute Wohnzonen und 0.29 ha unüberbaute Mischzonen. Die Flächen der teilweise unüberbauten Parzellen sind in den unüberbauten Flächen in der obigen Tabelle eingeflossen. planteam 12

19 C. Genereller Ablauf der Planung 9. Projektphasen Die materielle Überarbeitung der Revision der Ortsplanung Vitznau begann im Herbst 2009 und besteht aus zwei Projektphasen: In der Projektphase 1 wurde vom Herbst 2009 bis August 2010 das Siedlungsleitbild (Strategie der räumlichen Entwicklung) gemäss Richtplan Kanton Luzern 2009, Koordinationsaufgabe S1.3 Kommunale Siedlungsleitbilder inkl. Etappierung, erarbeitet. In der Projektphase 2 erfolgte die materielle Revision der Ortsplanung inklusive Überprüfung und Überarbeitung der Planungsinstrumente wie Bau- und Zonenreglement, Zonenplan, Verkehrs-/Erschliessungsrichtplan, etc Siedlungsleitbild 1) Der Gemeinderat beschliesst, ein Siedlungsleitbild als Ergänzung zum bereits vorhandenen Gemeindeleitbild 2006 zu erarbeiten. Herbst ) Das Siedlungsleitbild wird erarbeitet. Herbst 2009 bis August ) Die Bevölkerung kann an der öffentlichen Vernehmlassung teilnehmen. 4) Mit einer öffentlichen Information inklusive Workshop beginnt die Vernehmlassung. 5) Das Siedlungsleitbild wird überarbeitet und zuhanden Kanton, Dienststelle rawi verabschiedet. 11. Juni bis 31. Juli Juni 2010 bis Ende August ) Der Gemeinderat beschliesst das Siedlungsleitbild. 28. September ) Der Kanton, Dienststelle rawi nimmt Stellung zum Siedlungsleitbild. Anfangs Februar Revision Ortsplanung (Planungsinstrumente) 8) Die Ortsplanungskommission erarbeitet das Bau- und Zonenreglement, den Zonenplan und den Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan Herbst 2010 bis Frühling ) Öffentliche Informationsveranstaltung 15. April ) Information und Möglichkeit zur Mitwirkung der Bevölkerung April / Mai 2013 planteam 13

20 11) Verabschiedung der Gesamtrevision durch den Gemeinderat zu Handen Kantonale Vorprüfung 11. Juni ) Vorprüfungsverfahren durch Kanton Juni bis Oktober ) Planungszone Schwanden/Teufibalm November ) Auswertung und Überarbeitung des Entwurfs der Gesamtrevision 15) Verabschiedung durch OPK zu Handen Gemeinderat 2. Vorprüfung Oktober 2013 April April ) Vorprüfungsverfahren durch Kanton Mai bis Juli ) Überarbeitung des Entwurfs der Gesamtrevision Juli ) Verabschiedung durch OPK zu Handen Gemeinderat Auflage August ) Öffentliche Informationsveranstaltung 29. August ) Öffentliche Auflage 25. August bis 23. September ) Einsprachen/ Einspracheverhandlungen (nur OP) und evtl. 2. öffentliche Auflage anschliessend 21) Beschluss Gesamtrevision im Gemeinderat anschliessend 22) Beschluss Gesamtrevision mittels Gemeindeversammlung anschliessend 23) Genehmigung durch den Regierungsrat anschliessend 9.3. Anträge Insgesamt sind 22 Anträge, Begehren oder Konzepte für grössere unbebaute Gebiete zuhanden der Ortsplanungskommission eingegangen. Diese wurden folgendermassen beurteilt und sind unter Kapitel D Änderungen im Zonenplan detailliert dargestellt: - 13 davon wurden berücksichtigt - 6 davon abgelehnt oder zurückgezogen - 2 davon betreffen allgemeine Bestimmungen - 1 Begehren wurde bereits erledigt und abgeschrieben. planteam 14

21 9.4. Mitwirkung Im Rahmen der laufenden Planung wurde die Bevölkerung bereits mehrmals über den Stand der Ortsplanungsrevision informiert. Es fanden folgende Informationsveranstaltungen statt: - Siedlungsleitbild: Am 19. Juni 2010 fand eine öffentliche Infoveranstaltung mit Workshop statt. - Im Rahmen der Einwohnergemeindeversammlung vom 16. Mai 2011 wurde über die Ortsplanung informiert. - Oberdorf: An der Infoveranstaltung vom 30. August 2011 wurde über die Planung im Gebiet Oberdorf (smart densitiy) informiert. - Integrales Schutzkonzept (ISK): An der Gemeindeversammlung vom 14. Mai 2012 haben der Gemeinderat und die Fachleute über die überarbeitete Gefahrenkarte der Gemeinde Vitznau informiert. - Integrales Schutzkonzept (ISK): öffentliche Orientierung vom 2. November Schwanden: Der Gemeinderat konnte anlässlich der Informationsveranstaltung vom 21. Dezember 2012 die im Baugebiet Schwanden interessierten Grundeigentümer über den aktuellen Stand der Abklärungen informieren und gleichzeitig die einzelnen Varianten der Erschliessung mit den wichtigsten Vor- und Nachteilen präsentieren. Die Mitwirkung wurde mittels Orientierungsversammlung vom 15. April 2013 gestartet. Dabei hatte die Bevölkerung Gelegenheit, sich zu beteiligen, wobei die Mitwirkungseingaben ausgewertet wurden. Die erfolgten Anträge, Begehren wurden von der OPK folgendermassen beurteilt: - 2 Begehren wurden berücksichtigt (unter Kapitel D Änderungen im Zonenplan ) - 22 können erst aufgrund der Vorprüfung behandelt werden (Schwanden) - 2 Begehren bezüglich Quellschutzzone wurden erledigt und werden abgeschrieben Kantonale Vorprüfung Aufgrund des ersten kantonalen Vorprüfungsberichtes vom 16. Oktober 2013 wurden folgende Punkte angepasst: Nr. Thema Umsetzung 1.3. Kantonale Grundlagen Vitznau ist ein geringeres Wachstum als den Zentren und den Gemeinden an den Hauptentwicklungsachsen zuzugestehen. Es ist eine räumlich konzentrierte Siedlungs- und Wirtschaftentwicklung mit einer hohen Nutzungsdichte und unter Beachtung der intakten Landschaft anzustreben. Wird zur Kenntnis genommen. Wird mit den vorgesehenen Aus- und Umzonungen umgesetzt. planteam 15

22 1.4. Regionale Grundlagen Agglomerationsprogramms Luzern der 2. Generation: Gemeinde Vitznau als Wohngemeinde mit touristischem Schwerpunkt. Wird mit den vorgesehenen Entwicklungen (Festung, Höhle, Schibere, Feriendorf) aufgenommen Siedlungsleitbild, Entwicklungsstrategie Siedlungsleitbild: insbesondere den Dorfkern weiterzuentwickeln und zu verdichten, positiv gewertet. Beträchtliches Wachstumspotenzial innerhalb des Siedlungsgebietes vorhanden. Rückzonungen sind eindeutig zu favorisieren. Wird mit den vorgesehenen Entwicklungen, den vorgesehenen Aus- und Umzonungen und insbesondere der Entwicklung im Oberdorf berücksichtigt Siedlungsstruktur, geordnete Besiedlung Gemeinde Vitznau weist eine verzettelte Siedlungsstruktur auf. Es bestehen verschiedene periphere, teilweise schlecht erschlossene Baugebiete. Wird mit den vorgesehenen Entwicklungen, den vorgesehenen Aus- und Umzonungen berücksichtigt Grösse des Baugebiets und Kapazitätsbeurteilung Der eingereichte Zonenplanentwurf der Gemeinde Vitznau weist eine Einwohnerkapazität von insgesamt 2115 Einwohnern auf. Es ist somit eine freie Einwohnerkapazität von 895 Einwohnern vorhanden. Wird mit den vorgesehenen Entwicklungen, den vorgesehenen Aus- und Umzonungen und einem neuen Artikel in der BZR Siedlungsentwicklung nach Innen berücksichtigt Abstimmung von Siedlung und Verkehr sowie Umwelt Massnahmen zur Erschliessungsverbesserung peripherer Gebiete sind bezüglich Nutzen und Kosten, insbesondere in finanzieller und landschaftlicher Hinsicht, gesamtheitlich zu beurteilen. Aufstufung der Lärmempfindlichkeitsstufen gemäss Zonenplan nördlich entlang der Kantonsstrasse ist nicht zulässig Wird mit den vorgesehenen Entwicklungen und Auszonungen berücksichtigt. Es findet keine Änderung gegenüber dem heutigen Zustand statt. Lärmempfindlichkeitsstufe wird beibehalten Gewässer und Schutz vor Naturgefahren Festlegung der Gewässerräume ergeben sich einige Bemerkungen und Anträge dazu. Die Festlegung der Gewässerräume wurde dem rawi am zur 2. Vorprüfung eingereicht Wald, Natur und Landschaft Bezüglich Aufhebung statischer Waldränder, Naturobjekten, Naurtschutzzonen und dem Geotopenschutz ergeben sich einige Bemerkungen und Anträge dazu. Die Festlegung der Waldränder wurde dem rawi am zur 2. Vorprüfung eingereicht. Bemerkungen zu Naturobjekten, Naurtschutzzonen und dem Geotopenschutz wurden teilweise aufgenommen. Vorschriften für die NS werden im BZR angepasst und die Gebiete im Zonenplan ergänzt. Der Geotopenschutz ist mit Art. 22 Abs. 4 BZR hinreichend geschützt (BLN-Gebiet) Umsetzung kantonales Bauinventar Die im Zonenplan dargestellten Kulturobjekte sind mit dem kantonalen Bauinventar abzugleichen. Vorschriften werden im BZR angepasst Weitere Umweltaspekt Grundwasserschutzzone Wissifluh im Zonenplan orientierend darstellen. Nein Allgemein Signatur in Legende Zonenplan Signatur wird ergänzt. planteam 16

23 3.2. Überlagernde Freizeit- und Erholungszone Die beiden geplanten Nutzungen in den Gebieten Festung Vitznau und Gruebisbalm grundsätzlich zu begrüssen. Geplante Nutzungen für die Festung Vitznau und die Höhle Gruebisbalm neu umsetzen. Vorschriften werden im BZR angepasst Umzonungen Schwanden und Teufibalm Schlussfolgerung, dass auf eine Umzonung gemäss vorgelegten Planungsunterlagen zu verzichten ist und zudem zu prüfen, ob die verbleibenden überbauten Gebiete nicht mehr als Wohnzonen, sondern als Weilerzonen bezeichnet und entsprechend umgezont werden können. Wurde mit dem Erlass für eine Planungszone in einem ersten Schritt umgesetzt.. Wird mit den vorgesehenen Auszonungen berücksichtigt Umzonungen in den Gebieten Seemli und Oberdorf Im Gebiet Seemli und Oberdorf werden die beiden Gebiete, die der heutigen Wohn- und Arbeitszone zugewiesen sind, in die Kernzone umgezont; Es ist zu prüfen, wie die bestehende Nutzung mit der neuen Nutzungsordnung kompatibel ist. Keine Anpassung, da der Betrieb Ende 2014 schliesst Umzonungen im Gebiet Oberdorf I Bachtale Die Absichten, dieses zentrale Gebiet zu erneuern und zu verdichten, sind aus raumplanarischer Sicht sehr zu begrüssen. Eine erfolgreiche Dorfzentrumsentwicklung ist somit auf dieses Gebiet angewiesen, woraus sich die Standortgebundenheit für die erforderliche Waldrodung herleitet. Die Festlegung der Waldränder wurde dem rawi am zur 2. Vorprüfung eingereicht Überlagernde Fischereizone im Gebiet Seestrasse I Bürgle Auf die Ausscheidung der Zone ist zu verzichten. Auf die Ausscheidung wird verzichtet Übriges Gebiet A Prüfen, ob es sich in diesen Gebieten tatsächlich überall um Gebiete handelt, die keiner Nutzung zugewiesen werden können. Ja. 4. Bau- und Zonenreglement Eine grundsätzliche Überarbeitung wird nötig. 4.5 Etappierung der Bauzone Die Sicherung der entsprechenden Inhalte und Bedingungen hat im Rahmen der Sondernutzungsplanung zu erfolgen. Eine umfassende Überarbeitung ist erfolgt. Überarbeitung erfolgt mit der Überlagerung einer Bebauungsplanpflicht. 5. Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan Eine Überarbeitung wird nötig. Wird angepasst Kantonale Vorprüfung Aufgrund des zweiten kantonalen Vorprüfungsberichtes vom 1. Juli 2014 wurden folgende Punkte angepasst: 1. Auszonung der Baugebiete Schwanden und Teufibalm Aufgrund der am 13. November 2013 für Teile dieser Gebiete erlassenen Planungszone, weist die Gemeinde im zur zweiten Vorprüfung vorgelegten Zonenplan diese Gebiete nun vollständig der Landwirtschaftszone zu. Diese Massnahme wird aus kantonaler Sicht sehr begrüsst. Wird zur Kenntnis genommen. 2. Verzicht auf Fischereizone sowie Freizeit- und Erholungszonen Festung Vitznau und Gruebisbalm Der Verzicht auf die Ausscheidung einer überlagerten Fischereizone im Gebiet See- Wird zur Kenntnis genommen. planteam 17

24 strasse/bürgle sowie auf die überlagerten Freizeit- und Erholungszonen in den Gebieten Festung Vitznau und Gruebisbalm wird begrüsst. 3. Festlegung Gewässerraum und Sicherung Hochwasserentlastungskorridor Weiterhin ungelöst ist die Festlegung des Gewässerraums für die verschiedenen Bäche, die die Bauzonen durchqueren. Die Ortsplanung kann erst vollständig abgeschlossen werden, wenn die Koordination mit den aus dem ISK hergeleiteten erforderlichen Hochwasserschutzmassnahmen definitiv und langfristig sichergestellt sind. 4. Naturgefahren In Art BZR sind die Bestimmungen zu den Gefahrenzonen (u.a. mit Bezug auf das ISK) festgehalten. Die Gefahrenzonenbestimmungen werden erst zusammen mit dem Gefahrenzonenplan beschlossen und genehmigt werden können. 5. Bezeichnung der Naturobjekte Zur genauen Bezeichnung der Trockenwiesen und -weiden sowie der INR-Objekte können bei der Abteilung Natur, Jagd und Fischerei der Dienststelle lawa für die terrestrischen Flächen digitale Daten (Shape-Files) bezogen werden. Die Flächen über Wasser sind ebenfalls abzugrenzen oder anderweitig zweckmässig zu bezeichnen. Eine Überarbeitung ist erfolgt. 6. Bereinigung der Waldfeststellungen Diverse Bemerkungen zu den Legenden in den vorgelegten Plänen. Eine Überarbeitung ist erfolgt. 7. Erschliessung Gebiet Semli, Parzellen Nrn. 369 und 732 Gemäss dem überarbeiteten Erschliessungsrichtplan soll das Gebiet Semli nach der Variante 2 um die Parzellen Nrn. 607 und 632 herum erschlossen werden. Eine Stellungnahme des lnnerschweizer Heimatschutzes unterstützt mit Nachdruck diese Variante. Wird zur Kenntnis genommen. Die Dienststelle lawa, Abteilung Wald, hält fest, dass diese Erschliessung vermutlich im Unterabstand zum nördlich stockenden Wald verlaufe. Gemäss 14 Abs. 1 des Waldgesetzes in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 PBG und 86 des Strassengesetzes kann die Sonderbewilligung für den Unterabstand von minimal 3 m gemäss der ständigen Verwaltungspraxis in Aussicht gestellt werden. Dieser minimale Abstand ist durchgehend einzuhalten. 8. Bau- und Zonenreglement Das Bau- und Zonenreglement entspricht ausser einzelnen wenigen Bestimmungen den kantonal- und bundesrechtlichen Grundlagen und Vorgaben. Die Überarbeitung der Art. 5, Art. 9, Art. 28 und 40 ist erfolgt und Art. 3 ersatzlos gestrichen. Art. 45 bis 48 können erst bei Vorliegen des Gefahrenzonenplans genehmigt werden. 9. Weitere Hinweise Das ÜGA umfasst Flächen, die von ihrer Beschaffenheit her keiner Nutzung zugewiesen werden können, wie Fels-, Geröll-, Wasser- oder Verkehrsflächen. Die fraglichen Flächen im Zonenplan sollten soweit möglich entweder der Landwirtschaftszone oder angrenzend an die bestehenden Bauzonen der Grünzone zugewiesen werden. Weiter sind die Kur- und Sportzone bei der Hafenanlage im östlichen Bereich geringfügig anzupassen. Eine Überarbeitung ist soweit sinnvoll erfolgt. Eine Überarbeitung ist erfolgt. planteam 18

25 Die Dienststelle rawi erteilte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für ein auf der Parzelle Nr. 193 (See- und Seminarhotel FloraAlpina AG) ausserhalb der Bauzonen erstelltes Badebecken mit Pergola. Die entsprechende Erweiterung der Sport- und Kurzone ist daher in die laufende Ortsplanungsrevision zu integrieren. Eine Überarbeitung ist erfolgt. Der Vorprüfungsbericht hält abschliessend fest, dass sich aufgrund der Ausführungen ergibt, dass die einzelnen angepassten Ortsplanungsaspekte der zweiten Vorprüfung mit Ausnahme der Festlegung des Gewässerraums und der Sicherung der erforderlichen Massnahmen zur Naturgefahrenabwehr sowie einzelner Bestimmungen des Bau- und Zonenreglements mit den kantonal- und bundesrechtlichen Grundlagen und Vorgaben übereinstimmen. Die gesamte Vorlage kann unter Beachtung der Ausführungen weiterbearbeitet und für die öffentliche Auflage und die Beschlussfassung vorbereitet werden. Die Plan- und Reglementsänderungen sind anschliessend dem Regierungsrat zur Genehmigung einzureichen Öffentliche Auflage Hinweis: Sobald die öffentliche Auflage durchgeführt wurde, wird dieses Kapitel ergänzt. planteam 19

26 D. Änderungen im Zonenplan 10. Einleitung Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau werden vorwiegend Umzonungen vorgenommen und eine Erweiterungen der Bauzone in der Kur- und Sportzone. Aufgrund der überdimensionierten Bauzonengrösse werden Auszonungen in den Gebieten Schwanden und Teufibalm vorgenommen. Die vorgesehenen Zonenänderungen orientieren sich am Siedlungsleitbild der Gemeinde Vitznau und den vorgenannten Grundsätzen: der Innenentwicklung, die zur Belebung und Aufwertung des Dorfes führen und deshalb vorwiegend im dörflichen Zentrum stattfinden soll, eines massvollen Wachstum, das durch gezielte Massnahmen, z.b. durch Förderung erwünschter Nutzungen (Tourismus etc.), sicher gestellt werden soll, von qualitativen Vorgaben, um der Einordnung in die Landschaft ein hohes Gewicht beizumessen. der Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild, indem Babauungs- und Gestaltungsplan-Pflicht-Gebiete ausgeschieden werden, dem Erhalt und Schutz einer intakten Landschaft. Die Zonenänderungen berücksichtigen dabei insbesondere auch die kantonalen und eidgenössischen Zielsetzungen der Innenentwicklung sowie den haushälterischen Umgang mit dem Boden. planteam 20

27 Übericht Zonenplan Änderungen : Festung Vitznau 2 Höhle Grubisbalm 3 Schwanden/Teufibalm Büel 5 Semli 6 Ächerli 7 Semli / Oberdorf Oberdorf / Bachtele 9 Unteraltdorf 10 / Stacher 11 FloraAlpina AG / Schibere 12 Bürgle 13 Sportplatz / Stacher / Bünt planteam 21

28 11. Umzonungen Festung Vitznau (Nr. 1) Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Für die bestehende Festung auf der Parz. Nr. 391 wird in einem Artikel im BZR die Nutzungsmöglichkeiten festgelegt um im Eingangsbereich der Festung das Provisorium (Zelt) durch eine feste Baute zu ersetzen, sowie die Nutzung der Festung als touristische Attraktion und Museum zu stärken. Begründung: Im Wald östlich des Zentrums von Vitznau befindet sich eine Festung, welche aus der Zeit des 2. Weltkriegs stammt. Die lange geheim gehaltene Festung ist seit einigen Jahren öffentlich zugänglich und zieht jährlich über Besucherinnen und Besucher an. Als touristische Entwicklungsschwerpunkte der Region sind entsprechende Ausbaumöglichkeiten sowie für den Betrieb nötige Infrastrukturen sicherzustellen Höhle Grubisbalm (Nr. 2) Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Für die Nutzung der Höhle Grubisbalm sollen Nutzungsmöglichkeiten geschaffen werden, um das gastronomische Angebot zeitgemäss zu ermöglichen. Begründung: Die im Zonenplan bezeichnete Höhle Gruebisbalm ist ein geschichtlicher Zeuge der Siedlungs- und Landschaftsentwicklung. Als touristischer Entwicklungsschwerpunkt der Region sind entsprechende Ausbaumöglichkeiten sowie für den Betrieb notwendige Infrastrukturen erforderlich. planteam 22

29 11.3. Schwanden und Teufibalm (Nr.3) Die Gebiete Schwanden und Teufibalm liegen ausserhalb des Zentrums von Vitznau. Das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG) schreibt vor, dass kompakte Siedlungen zu schaffen sind (Art. 1 Abs. 2b), die Siedlungsentwicklung nach innen zu lenken ist (Art. 1 Abs. 1) und aufgrund der heutigen Ausgangslage anders als im RRE von 1995 als nicht weitgehend überbaut zu betrachten sind. Die von der Ortsplanungskommission revidierten und dem Kanton zur 1. Vorprüfung eingereichten Planungsunterlagen sahen für das Gebiet Schwanden anstelle der eingeschossigen Wohnzone eine Umzonung in die Zone Wohnen in der Landschaft A vor und für das Gebiet Teufibalm anstelle der eingeschossigen Wohnzone eine Umzonung in die Zone Wohnen in der Landschaft B. Der Kanton empfiehlt in seinem Vorprüfungsbericht vom 16. Oktober 2013, dass auf eine Umzonung gemäss vorgelegten Planungsunterlagen zu verzichten sei. Aus heutiger Sicht hält er fest, dass eine Überbauung dieser peripheren und grösstenteils unüberbauten Bauzonen mit einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Entwicklung der Gemeinde Vitznau nicht vereinbar sei. Der Kanton beantragt - in Übereinstimmung mit dem Gemeindeverband LuzernPlus - in den Gebieten Schwanden und Teufibalm die Auszonung der unüberbauten Gebiete sowie der Gebiete, die noch von landwirtschaftlichen Bauten geprägt werden. Im Vorprüfungsbericht hält der Kanton dazu u.a. folgendes fest: Für die Gebiete Schwanden und Teufibalm würden sehr tiefe Kennwerte gewählt, welche zu sehr geringen Bebauungsdichten führten und dementsprechend kaum mit dem Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung vereinbar seien. Die Bebauung der beiden Gebiete sei im Zusammenhang mit den Kapazitätsreserven der Gemeinde kritisch zu beurteilen. Beide Gebiete d.h. Schwanden und Teufibalm liegen abseits der Hauptsiedlungsgebiete, sind landschaftlich exponiert, mit schwierigen Erschliessungsproblemen verbunden und nur eingeschränkt sinnvoll baulich nutzbar. Seit der Einzonung im Jahre 1984 habe hier eine sehr geringe Entwicklung stattgefunden. Das sei ein weiteres Indiz für die Unzweckmässigkeit dieser Bauzonen. Darüber hinaus geht der Kanton davon aus, dass in diesen Gebieten die heutigen Wohnansprüche nicht mehr vollumfänglich befriedigt werden könnten und somit eine Nachfrage weiterhin kaum vorhanden sein werde. Es sei zudem zu prüfen, ob die verbleibenden überbauten Gebiete nicht mehr als Wohnzonen, sondern als Weilerzonen bezeichnet und entsprechend umgezont werden können. planteam 23

30 Die Ortsplanungskommission hat an der Sitzung vom 12. November 2013 die geschilderte Sachlage thematisiert und sich für den Erlass einer Planungszone in den Baugebieten Schwanden und Teufibalm ausgesprochen. Aufgrund der Ausführungen hat der Gemeinderat an der Sitzung vom 13. November 2013 das weitere Vorgehen in der Frage der künftigen Zonenausgestaltung in den Gebieten Schwanden und Teufibalm eingehend beraten. Er gelangt dabei zum Schluss, für die Baugebiete Schwanden und Teufibalm eine Planungszone zu erlassen. Am 25. November 2013 ist für die Gebiete Schwanden und Teufibalm eine Planungszone erlassen worden für die Dauer von zwei Jahren d.h. bis zum 24. November In dieser Zeitspanne müssen die zukünftigen Nutzungsvorschriften erarbeitet und umgesetzt werden. Den Vorschlag des BUWD im kant. Vorprüfungsbericht vom 16. Oktober 2013, dass die bestehende Wohnzone in eine Weilerzone umzuzonen zu sein, erachtet die Gemeinde aus folgenden Gründen als unzweckmässig: Die Weilerzone ist im kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG) unter Buchstabe c Bauzonen in 47 definiert. Die heute im PBG formulierte Weilerzone ist bundesrechtswidrig und kann so von der Gemeinde Vitznau nicht übernommen werden. Der Bundestrat hat den revidierten Kantonalen Richtplan zwar genehmigt ( ), jedoch verlangt der Bund u.a. klare Bestimmungen zu den Weilerzonen. Weilerzonen bedürfen entsprechender Einträge im regionalen Richtplan. Der zuständige regionale Entwicklungsträger für die Gemeinde Vitznau LuzernPlus - hat in den Gebieten Schwaden (und auch Teufibalm) keine Weilerzonen ausgeschieden. Wie erläutert, sah die Gemeinde für die erste kantonale Vorprüfung im Gebiet Schwanden eine Umzonung von der 1-geschossigen Wohnzone in die Zone Wohnen in der Landschaft A mit gleichzeitiger Überlagerung einer Gestaltungsplanpflicht (vier verschiedene Gestaltungsplanpflichtgebiete) vor. Der kantonale Vorprüfungsbericht vom 16. Okt hält fest, dass die Revision aufgrund der weiterhin zugrossen Bauzonenreserven grundsätzlich nicht genehmigungsfähig ist und zumindest die peripheren und schlecht erschlossenen und entsprechend aus heutiger Sicht nicht mehr geeigneten Bauzonen in den Gebieten Schwanden und Teufibalm zu reduzieren sind. Um dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit dem Boden gerecht zu werden, soll die 1-geschossigen Wohnzone in die Landwirtschaftszone 1 (Lw1) ausgezont werden. Die bestehenden Bauten haben Bestandesgarantie und dürfen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben entsprechend unterhalten, erneuert und ausgebaut werden. Die bestehenden Bauten sind durch die Rigibahn genügend erschlossen. planteam 24

31 Damit werden die Bauten den ähnlich gelagerten Bauten auf der Hasliweid/Huseweid gleichgestellt. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Schwanden Abb.: Entwurf Zonenplan Schwanden Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Teufibalm Abb.: Entwurf Zonenplan Teufibalm. Begründung: Die Weiterführung einer Bauzone in den Gebieten Schwanden und Teufibalm wird als unzweckmässig und nicht zielführend erachtet und somit nicht weiter verfolgt. Um den Zielen der Raumplanung gerecht zu werden (haushälterische Bodennutzung, kompakte Siedlungen und Siedlungsentwicklung nach innen lenken) wird die 1-geschossige Wohnzone (W1) in die Landwirtschaftszone 1 (Lw1) ausgezont. Gemäss 85 des Planungs- und Baugesetzes gelten der neue Zonenplan und die neuen Bau- und Nutzungsvorschriften vom Tag der öffentlichen Auflage an als Planungszone. Gleichzeitig verlieren die Pläne und Vorschriften der bestehenden Planungszonen ihre Wirkung ( 85 Abs. 1 PBG). Dies betrifft die bestehenden Planungszonen im Gebiet Schwanden und Teufibalm. planteam 25

32 11.4. Büel (Nr. 4) Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Die Parz. Nr. 426 und 430 und eine Teilfläche der Parz. Nr. 34 wird von der zweigeschossigen Wohnzone A (2. Bauetappe) in die Wohnzone B (1. Etappe) umgezont. Die restliche - heute rechtsgültige zweigeschossige Wohnzone A, 2. Bauetappe - wird in die Reservezone umgezont. Begründung: Die bestehenden Gebäude werden in die Bauzone Wohnzone B umgezont, um eine bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Aufgrund der fehlenden Erschliessungs- und Bebauungsstudie mangels fehlen der Konkreten Bauabsichten für den restlichen Teil der Parz. Nr. 34 wird diese Fläche der Reservezone zugewiesen Semli (Nr. 5) Die Parz. Nr. 369 und eine Teilfläche der Parz. Nr. 732 werden von der eingeschossigen Wohnzone 2. Etappe in die Zone Wohnen am Hang umgezont. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Aufgrund der Konzeptstudien, die eine gute Grundlage zur Beurteilung einer möglichen Überbauung zulassen, soll die Erschliessung gemäss Variante II weiterverfolgt werden um eine harmonische und logische Erschliessung zu gewährleisten. planteam 26

33 Abb.: Überbauungsstudie Begründung: Um einer auch aufgrund der Topografie in diesem Gebiet entsprechenden Überbauung und entsprechender Erschliessung zu ermöglichen, wird über die neue Wohnzone Wohnzone Hang eine Gestaltungsplanpflicht überlagert, die eine dem Ortsbild angepasste Überbauung gewährleistet Ächerli (Nr. 6) Die Parz. Nr. 208 wird von der 2. Bauetappe der zweigeschossigen Wohnzone 2A (W2A) in die Reservezone umgezont. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Begründung: Aufgrund fehlender Bauabsichten wird die 2. Bauetappe der Bauzone in die Reservezone umgezont Semli und Oberdorf (Nr. 7) Im Gebiet Semli und Oberdorf, östlich und westlich der Zone für öffentliche Zwecke, werden die beiden Gebiete, die der heutige Wohn- und Arbeitszone zugewiesen sind, in eine Kernzone umgezont planteam 27

34 Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Die Erweiterung des Zentrumsgebiets erlaubt, die Zielsetzungen eines qualitativen Wachstums zu erreichen. Zudem beabsichtigt der bestehende Gewerbebetrieb, seine Tätigkeiten auf Ende 2014 aufzugeben und somit sind keine Beeinträchtigungen bezüglich Lärm zu erwarten. Begründung: In den Gebieten Seemli und Oberdorf soll eine Kernzone ausgeschieden werden. Die Mischzonen (Wohnen und Arbeiten) sollen sich entlang der Kantonsstrasse konzentrieren Oberdorf / Bachtale (Nr. 8) Die im Rahmen der Waldfeststellung definierten Waldränder sowie die damit verbundenen Waldabstände wirken sich stark auf die baulichen Nutzungsmöglichkeiten dieser sehr zentral und in Gehdistanz zum Dorfzentrum von Vitznau liegenden Bauparzellen aus. Die Analyse der freien Bauparzellen zeigt, dass Flächen innerhalb des Waldabstandes liegen und somit nicht vollumfänglich ausgenutzt werden können. Abb.: Altersstruktur Zudem ist aufgrund der Altersstruktur festzustellen, dass ein Grossteil der Bauten aus den Jahren vor 1919 stammt und damit ein grosses Entwicklungspotential besteht. Basis für den Bebauungsplan sind die Untersuchungen im Rahmen Arbeiten Smart density. planteam 28

35 Visualisierung Oberdorf; Neubauten quer zum See (Quelle: Smart density, ) Visualisierung Oberdorf; Neubauten längs zum See (Quelle: Smart density, ) Um die orts- und städtebaulichen, waldrechtlichen sowie die privaten Interessen aufeinander abzustimmen, soll neben der notwendigen Rodung eine Baubauungsplanpflicht über das Gebiet gelegt werden. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR planteam 29

36 Begründung: Aus Sicht der Gemeinde Vitznau besteht ein übergeordnetes, öffentliches Interesse an einer zweckmässigen Nutzung und Zentrumsentwicklung, so dass auch eine Änderung der mittels Waldfeststellung definierten Waldränder im Rahmen einer Interessenabwägung möglich sein muss. Durch eine sinnvolle Umlegung von Waldflächen kann zusätzlicher Wohnraum gewonnen werden, was nicht nur der Zielsetzung der Gemeinde für eine Siedlungsentwicklung nach Innen nachkommt, sondern insbesondere auch den Bestrebungen von Bund und Kanton Rechnung trägt, an geeigneten Orten eine bauliche Entwicklung zu fördern Unteraltdorf (Nr. 9) Die Parz. Nr. 678 wird von der zweigeschossigen Wohnzone B (W2B) in die Arbeits- und Wohnzone B (AWB) umgezont unter Beibehaltung der ES. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan für OPR Begründung: Im Gebiet Unteraltdorf wird entlang der Kantonsstrasse eine Mischzone (AWB) ausgeschieden, um eine Entwicklung für Arbeitsnutzungen zu ermöglichen und fördern Stacher (Nr. 10) Aufgrund des neuen kantonalen Planungs- und Baugesetztes (seit 1. Januar 2014 in Kraft) gibt es keine 2. Bauetappen mehr. Aus diesem Grund wird die heutige Wohnzone W2A 2. Etappe in eine Wohnzone A mit Bebauungsplanpflicht umgezont. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan planteam 30

37 Begründung: Mit der Umzonung von der W2A in die Wohnzone A mit Bebauungsplanpflicht wird gewährleistet, dass in diesem zentrumsnahen Gebiet eine städtebauliche gute Bebauung gewährleistet wird FloraAlpina AG / Schibere (11) Die Dienststelle rawi erteilte eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG für ein auf der Parzelle Nr. 193 (See- und Seminarhotel FloraAlpina AG) ausserhalb der Bauzonen erstelltes Badebecken mit Pergola. Die entsprechende Erweiterung der Sport- und Kurzone ist daher in die laufende Ortsplanungsrevision zu integrieren. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan Begründung: Damit sich das Hotel Flora Alpina weiter entwickeln und sich somit eine längerfristige Existenzgrundlage sichern kann, wird ein Teil der Parz. Nr. 193 in die Kur- und Sportzone eingezont. 12. Entwicklungsgebiete Nachstehende Informationen dienen zur Orientierung über Projektvorhaben, die zeitlich unabhängig von der Revision der Ortsplanung von der Gemeinde verfolgt werden FloraAlpina AG / Schibere Ein weiterer Teil der Parz. Nr. 193 (See- und Seminarhotel FloraAlpina AG) soll später von der Landwirtschaftszone in die Kur- und Sportzone eingezont werden. Aufgrund der Ergebnisse der Volumenstudien vom hat die Eidgenössische Naturund Heimatschutzkommission (ENHK) dazu folgende Empfehlungen abgegeben: Der Detailierungsgrad der vorliegenden Unterlagen ermöglicht noch keine abschliessende Beurteilung der geplanten Hotelerweiterung. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und des Augenscheins einer Delegation der Kommission geht die ENHK jedoch davon aus, dass eine Erweiterung des bestehenden Hotelbetriebs ohne planteam 31

38 schwere Beeinträchtigung des BLN-Objekts möglich ist, wenn die folgenden Aspekte berücksichtigt werden: a. Die bestehenden Hotelbauten mit Terrassen und die Ökonomiegebäude müssen in ihrer Substanz erhalten bleiben. b. Der Neubau hat sich dem bestehenden Hauptbau in Volumetrie und Gestaltung (Materialisierung) unterzuordnen. c. Der Standort muss nördlich der bestehenden Hotelanlage unter Einordnung in die Topografie des Hanges im Norden und der Freihaltung der Kuppe gewählt werden. d. Die maximale Gebäudehöhe darf nicht höher als die Traufhöhe des Nordflügels der Hotelanlage liegen. e. Das Sockelgeschoss darf nicht vor die Kuppe zu liegen kommen. f. Der Baumbestand im Nordwesten zur Hauptstrasse hin ist zu erhalten. g. Die Parkierung muss unterirdisch angeordnet werden. h. Der Bereich südlich des Hotelkomplexes ist von Hochbauten freizuhalten. Im Rahmen der weiteren Planung ist das maximale landschaftsverträgliche Erweiterungsvolumen unter Berücksichtigung der oben erwähnten Rahmenbedingungen zu erarbeiten. Dies kann bedeuten, dass möglicherweise nicht das ganze Raumprogramm gemäss der vorliegenden Planung realisiert werden kann und dieses deshalb reduziert werden muss. Es ist sicherzustellen. dass nur die für die Realisierung des Projektes zwingend notwendige Fläche eingezont wird. Die Kur- und Sportzone soll aufgrund der Erkenntnisse der Studien den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden Bürgle, Feriendorf (Nr. 12) Die drei Grundstücke (194/195/651) grenzen aneinander und liegen am östlichen Eingang von Vitznau. Mit Aussicht auf See und Berge und direktem Seezugang und umgeben von der Natur mit Wald und Forstwirtschaft, Wiese und Landwirtschaft, See und Fischerei, Naturpfade und Froschlaichweg usw. Das Areal soll aufgrund der Erkenntnisse der noch notwendigen Abklärungen von der Landwirtschaftszone in die Kur- und Sportzone eingezont werden. Ermöglicht werden sollen 35 bis 40 Ferienwohnungen, die Synergien mit dem bestehenden Betrieb des Flora-Alpina schaffen können. planteam 32

39 Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan Begründung: Die Gemeinde Vitznau möchte Wirtschaft und Tourismus stärken und mit der Unterstützung der Projektabsichten gute Rahmenbedingungen bereitstellen Sportplatz / Stacher / Büntli (Nr. 13) Aufgrund der noch unklaren Massnahmen zur Minimierung der (Wasser-) Gefahren durch den Altdorfbach, wird eine Um- und Einzonung von der zweigeschossigen Wohnzone W2A 2. Etappe und dem übrigen Gebiet B (UeG B) in die Zone für öffentliche Zwecke und Reservezone zurückgestellt. Die Wohnzone W2A 2. Etappe wird zu einer Wohnzone A mit Bebauungsplanpflicht. Abb.: rechtsgültiger Zonenplan Abb.: Entwurf Zonenplan Ziel bleibt weiterhin, mit einem Abtausch der heutigen rechtsgültigen Zone für öffentliche Zwecke im Oberdorf ins Gebiet Büntli zu ermöglichen, im Oberdorf längerfristig zentrumsnahes Wohnen zu ermöglichen. Die Umsetzung hängt wesentlich vom Integralen Schutzkonzept (ISK) ab. Begründung: Die Gemeinde Vitznau verfolgt mit der laufenden Ortsplanungsrevision eine Entwicklung nach Innen, was nicht nur der Zielsetzung der Gemeinde nachkommt, sondern insbesondere auch den Bestrebungen von Bund und Kanton Rechnung trägt, an geeigneten Orten eine bauliche Entwicklung zu fördern. planteam 33

40 13. Gestaltungspläne / Gestaltungsplanpflicht Bestehende Gestaltungspläne Es liegen folgende Gestaltungspläne vor: Nr. Bezeichnung Datum Umsetzung 1 GP Bühl Gemeinderat % GP Huse Gemeinderat ca. 95 % Änderung Ergänzung Anpassung GP Bellago Sonnhalde Gemeinderat % 4 GP Grabacher Gemeinderat % 5 GP Stacher Süd Gemeinderat 04. Juli % 6 GP SeeSicht 1 Gemeinderat % 7 GP Seesicht 2 Gemeinderat % 8 GP Sonnhalde Gemeinderat % Die Gestaltungspläne Nrn. 1, 2 und 6 sind zu 100 % umgesetzt. Die Gestaltungspläne Nrn. 2 und 5 sollen auf derselben Grundlage fertig gebaut werden. Für sie ist eine Übergangsbestimmung notwendig. Begründung: Für noch nicht vollständig umgesetzte Gestaltungspläne soll eine Übergangsbestimmung gewährleisten, die Zielsetzungen der Gestaltungspläne umsetzen zu können Gestaltungsplanpflicht Um eine gute städtebauliche Bebauung zu realisieren, werden 4 Gebiete mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Dabei handelt sich bei 2 Gebieten schon um solche, die bereits über einen rechtsgültigen Gestaltungsplan verfügen, jedoch noch nicht realisiert wurden (GP Stacher Süd und GP Seesicht 2). 14. Verdichtete Bauweise Um die Siedlungsentwicklung nach Innen zu fördern, werden im Zonenplan Gebiete definiert, die eine Zonenverdichtung ermöglichen. planteam 34

41 Abb.: Entwurf Zonenplan mit Ausschnitt Zberg mit der Zonenverdichtung in der Wohnzone A. 15. Grünzonen Im bestehenden Zonenplan nicht bezeichnete Flächen werden soweit sinnvoll als Grünzonen ausgeschieden. Es erfolgt damit keine Änderung der Nutzung, sondern stellt nur die Freihaltung entlang von Waldrändern, Feldgehölzen und Gewässern sicher. Parz. Nr. 281 (Rigi Kaltbad) Abb.: Entwurf Zonenplan Parz. Nr. 447 (am See) Abb.: Entwurf Zonenplan Parz. Nr. 402 (am See) Abb.: Entwurf Zonenplan planteam 35

42 Parz. Nr. 234 (am See) Abb.: Entwurf Zonenplan Parz. Nr. 181 (am See) Abb.: Entwurf Zonenplan Begründung: Die Grünzone bezweckt die Freihaltung entlang von Waldrändern, Feldgehölzen und Gewässern. Weiter wurden verschiedene sehr kleine Flächen vom UeG-A in die Landwirtschaftszone (z.b. bei der Schibere zwischen Strasse und See) oder der Bauzone (z.b. Trafostation beim Parkwald, Zone für öffentliche Zwecke) zugewiesen. 16. Vom Gemeinderat behandelte Anträge Folgende Anträge zur Ein- oder Umzonung wurden vom Gemeinderat behandelt, jedoch für eine Anpassung in der laufenden Ortsplanungsrevsion nicht aufgenommen: Büetli (Parz. Nr. 274 / 277) Die Einzonung von Reservezone in die Wohnzone wird aufgrund der topografischen Gegebenheiten zurückgestellt. Mit den vorgeschlagenen Lösungsansätzen mit u.a. einer Erschliessung durch einen Tunnel konnte nicht befriedigend aufgezeigt werden, wie das Gebiet sinnvoll überbaut werden kann. Ergeben sich aufgrund von allfälligen Massnahmen aus dem integralen Schutzkonzepts (ISK) zweckmässige Erschliessungsvarianten, wird die Möglichkeit der Überbauung wieder zu prüfen sein Reime (Parz. Nr. 108) Das Gebiet Reime liegt an zentraler Lage und soll einer sinnvollen Nutzung zugeordnet werden. Aufgrund der Parkraumbedürfnisse der Gemeinde (gemäss Verkehrsund Erschliessungsrichtplan der Emch + Berger WSB AG vom 24. Oktober 2012) ist planteam 36

43 vorgesehen, auf diesem Areal eine unterirdische öffentliche Parkierung zu ermöglichen. Zusammen mit einer Wohnnutzung z.b. für betreutes Wohnen, bezahlbaren Wohnraum oder generationenübergreifendes Wohnen kann dies zu einer Stärkung des Dorfzentrums führen. Der Gemeinderat Vitznau steht mit den Grundeigentümern in Kontakt und die Entwicklung des Areals soll je nach Ergebnis der Gespräche in Richtung der angestrebten Nutzung weiter verfolgt werden Acher (Parz. Nr. 203) Anlässlich einer persönlichen Besprechung wurde auf das Begehren verzichtet Rüti (Parz. Nr. 274) Seit erfolgt die Entsorgung über den Gemeindeverband REAL und das Grüngut wird nicht mehr der Kompostieranlage sondern einer Biogas-Anlage zugeführt Gruebisbalm In der Kur- und Sportzone Gruebisbalm sind Bestrebungen für eine Überbauung im Gang. Zurzeit prüft eine namhafte Investorin ein bauliches Engagement für ein zonenkonformes Bauprojekt (Erarbeitung Nutzungskonzept/Raumprogramm). Eine allfällige Zonenerweiterung ist projektabhängig und kann somit erst dann behandelt werden, wenn eine Machbarkeitsstudie oder ein konkretes Projekt vorliegt und der Nachweis für eine Zonenerweiterung nachhaltig ausgewiesen ist. 17. Übrige Anpassungen im Zonenplan Gefahrenkarte /-zonen und Integrales Schutzkonzept ISK Der Bund hat nach 2005 die Anforderungen an die Gefahrenkarten verschärft. Er ist aber auch bereit, an die Massnahmen zur Gefahrenbehebung und zur Eliminierung von roten Zonen im Siedlungsgebiet einen finanziellen Beitrag zu leisten. Dies unter der Bedingung, dass zusammen mit dem Kanton ein integrales Schutzkonzept (ISK) erarbeitet wird. Mit Beschluss vom 25. Juni 2013 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Luzern die Projektierungskosten für die Weiterführung der bisher aufgenommenen Arbeiten im Rahmen des Integralen Schutzkonzeptes ISK in der Gemeinde Vitznau. Die Gefahrenkarte der Gemeinde Vitznau wurde im Jahr 2012 überarbeitet. In die neue Gefahrenbeurteilung flossen Erkenntnisse aus den starken Niederschlägen von Ende August 2005 mit zahlreichen Rutschereignissen und Gerinnemuren mit ein. Sowohl historische als auch aktuelle Ereignisse zeigen, dass solche weit ausserhalb des planteam 37

44 Siedlungsgebietes entstehende und bis ins Siedlungsgebiet reichende Naturgefahrenprozesse für das Gemeindegebiet von Vitznau typisch sind. Die kantonale Dienststelle Verkehr und Infrastruktur, Abteilung Naturgefahren erarbeitete basierend auf der Gefahrenkarte 2012 ein integrales Schutzkonzept ISK für die Vitznauer Bäche. Ziel des Konzeptes ist ein flächendeckendes und fachübergreifendes Massnahmenpaket zur Abwendung von Naturgefahren. Zurzeit steht der Gemeinderat in Kontakt mit der kantonalen Dienststelle Verkehr und Infrastruktur vif. Das ISK ermöglicht eine einheitliche und umfassende Betrachtungsweise der Gefährdungen, der Risiken und der Massnahmen über das ganze Siedlungsgebiet von Vitznau. Aufgrund dieser Erkenntnisse wird eine phasenweise und gestufte Realisierung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren ermöglicht. Es sollen so Prioritäten festgelegt und somit Risiken gemindert oder verhindert werden Gewässerraumfreihaltung Die Gewässerraumfreihaltung wird aufgrund der Pendenz des Integralen Schutzkonzepts ISK erst bei dessen Vorliegen ausgeschieden Verzeichnis wertvoller Bauten und Objekte (Inventar) In der Zeit vom Februar bis Oktober 2011 sind in der Gemeinde Vitznau von der Denkmalpflege und Archäologie des Kantons Luzern die Grundlagen für das kantonale Bauinventar erhoben worden. Der Gemeinderat hat im Februar 2011 die Bevölkerung darüber ausführlich informiert. Der Entwurf des Bauinventars lag vom 29. Oktober bis 26. November 2012 auf der Gemeindekanzlei zur Einsichtnahme auf. Den betroffenen Grundeigentümern wurde das rechtliche Gehör gewährt. Das Bauinventar der Gemeinde Vitznau ist seit 1. Februar 2013 in Kraft Archäologische Fundstellen Gestützt auf die kantonale Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler (10. Juli 2009) erarbeiten die Gemeinden mit der Dienststelle Hochschulbildung, Kultur und Sport die Inventarisierung der archäologischen Fundstellen. Das Fundstelleninventar der Gemeinde Vitznau weist folgende Fundstellen auf: - AFS Nr. 349 = Grubisbalm (Höhle, Bronzezeit, Steinzeit) - AFS Nr. 350 = Steigelfadbalm (Höhle, Altsteinzeit, Jungsteinzeit, Bronzezeit) - AFS Nr. 351 = Zihl (Siedlungsstelle?, Jungsteinzeit) - AFS Nr. 352 = Neuer Friedhof (Siedlungsstelle?, Römerzeit) - AFS Nr. 353 = Altdorf (Burg, Mittelalter) - AFS Nr. 642 = Pfarrkirche St. Hieronymus planteam 38

45 18. Anpassungen im Landschaftsbereich Fruchtfolgeflächen (FFF) In Vitznau sind keine FFF betroffen Landschaftsschutz Die wesentlichen Ziele des Landschaftsschutzes, in denen auch das BLN - Gebiet Vierwaldstättersee liegt ist die gute Eingliederung von Bauten und Anlagen in die Landschaft sowie der Verzicht auf landschaftsprägende Terrainveränderungen. Diese Ziele werden neu in die allgemeinen Bestimmungen der Landwirtschaftszone integriert Naturschutzzone Die Naturschutzzonen sind gegenüber den heutigen rechtsgültigen Bestimmungen aufgrund des Inventars von Objekten von regionaler Bedeutung und gemäss Verordnung über den Schutz von Trockenwiesen und weiden zu ergänzen Wildruhezone Wildruhezonen sind ein wichtiges Besucherlenkungsinstrument, um die Störung des Wildes durch Erholungssuchende zu minimieren. Daraus resultiert eine bessere Verfügbarkeit der Ressourcen für das Wild in Raum und Zeit. Zwischen Verfügbarkeit der Ressourcen und der natürlichen Verjüngung der Schutzwälder besteht eine Wechselwirkung. Neben der Regulierung der Wildbestände durch die Jagd ist die Ausscheidung von Wildruhezonen ein weiterer Schritt für einen integralen Lösungsansatz der Wald/Wild-Problematik. Die Wildruhezonen wurden mit der zuständigen kantonalen Fachstelle und den lokalen Jägern erarbeitet Geologisch-geomorphologische Objekte Das Inventar der geologisch-geomorphologischen Objekte (nationale und regionale Objekte) beinhaltet Elemente, welche markant, ausgeprägt, gut ausgebildet oder gut erkennbar, aus wissenschaftlicher Sicht bedeutend oder interessant oder bezüglich anderer Kriterien herausragend sind. Sie werden in der Zonenplanung über die Landwirtschaftszone, resp. im Bau- und Zonenreglement über die Bestimmungen der Landwirtschaftszone allgemein festgelegt, da sie über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN - Gebiet Vierwaldstättersee) hinreichend geschützt sind Naturobjekte Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt. planteam 39

46 Die Höhle Gruebisbalm ist ein geschichtlicher Zeuge der Siedlungs- und Landschaftsentwicklung. Als touristischer Entwicklungsschwerpunkt der Region sind entsprechende Ausbaumöglichkeiten sowie für den Betrieb notwendige Infrastrukturen erforderlich. 19. Weitere Anpassungen Geruchsabstandlinien (FAT) Ohne Detailabklärung wird von keiner Relevanz ausgegangen Lärmbeurteilung Bei Umzonungen (von einer Bauzone in eine andere Bauzone) gelten lärmrechtlich keine Anforderungen (Art. 24, Anforderungen an Bauzonen, Bundesgesetz über den Umweltschutz). Aus Sicht der Lärmbeurteilung ist eine Umzonung einer Bauzone die Überführung eines Grundstückes von einer Bauzone in eine andere Bauzone. Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob mit der Umzonung ein Wechsel der Empfindlichkeitsstufe stattfindet. Entlang der Kantonsstrasse sind die Immissionsgrenzwerte für Wohnräume überschritten (blau Punkte). Abb.: Auszug aus dem Strassenlärmkataster, Quelle: Geoportal Kanton Luzern (Stand 2013) Nicht ionisierende Strahlung Ohne Detailabklärung wird von keiner Relevanz ausgegangen Störfallverordnung Ohne Detailabklärung wird von keiner Relevanz ausgegangen Altlasten Es sind keine belasteten Standorte von einer Umzonung oder Rückzonung betroffen. planteam 40

47 E. Änderungen im Bau- und Zonenreglement (BZR) 20. Verhältnis zum neuen Baugesetz Der Kanton Luzern hat das kantonale Planungs- und Baugesetz überarbeitet und auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. Darin werden u.a. die Geschosszahlen durch die Fassadenhöhe und die Ausnützungsziffer (AZ) durch die Überbauungsziffer (ÜZ) ersetzt. Im vorliegenden Entwurf des neuen BZR der Gemeinde Vitznau werden die Geschosszahl und die AZ durch die Gesamt- rsp. Fassadenhöhe und ÜZ ersetzt und berücksichtigen die angestrebte Harmonisierung der Baubegriffe. 21. Generelle Anpassungen im BZR Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Vitznau wurden sämtliche Artikel des Bau- und Zonenreglements und der Bestimmungen zum Bebauungsplan Dorfkern überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Prüfung hat gezeigt, dass viele Bestimmungen nicht mehr der übergeordneten Gesetzgebung entsprechen und dass neue Aspekte auf der Gemeindeebene geregelt werden müssen. Es werden folgende Anpassungen vorgenommen: Das BZR wird neu analog dem PBG aufgebaut. Entsprechende Paragraphen des PBG werden jeweils den Teilkapiteln des BZR vorangestellt. Verschiedenen Artikel können ersatzlos gestrichen werden, da sie in übergeordneten Gesetzen, insbesondere aber dem PBG, bereits enthalten sind. Die Bestimmungen der Bauzonen werden soweit möglich in einer Übersichtstabelle zusammengefasst (Art. 7 Grundmasse). Aufgrund der Einführung der Begriffsdefinitionen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) ins neue revidierte kantonale Planungs- und Baugesetz werden folgende Grundmasse übernommen: Es findet ein Wechsel von der Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) statt. Die zulässige Gebäudehöhe wird neu über die Gesamthöhe festgelegt und nicht mehr wie bis anhin über die Vollgeschosszahl. Daraus ergibt sich auch der Verzicht auf die Festlegung von Vollgeschosszahlen. Dies hat auch zur Folge, dass die Bezeichnung der Zonen nicht mehr über die Geschosszahl definiert wird, sondern über ihre Lage oder Baudichte (z.b. Wohnzone Hang ). planteam 41

48 22. Anpassungen im Detail Vollständig aufgehobene Artikel im BZR Art. 4 Strassenabstand Die Strassenabstände richten sich nach 84 ff des kantonalen Strassengesetzes (StrG). Art. 5 Gewässer- und Waldabstand Der Wald- und Gewässerabstand richtet sich nach 137 PBG und den Bestimmungen des Wasserbaugesetztes rsp. der Waldfeststellung. Art. 7 Grenzbau Richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. Art. 13 Isolationen, Energieverbrauch Ist in der übergeordneten Gesetzgebung berücksichtigt. Art. 17 Zoneneinteilung Abs. 1 Die Zoneneinteilung ergibt sich aus der Übersicht Neue oder angepasste Artikel im BZR Ingress (angepasst) Die neusten gesetzlichen Grundlagen werden ergänzt. Art. 1 Zweck (neu) In diesem Artikel wird der Zweck des Bau- und Zonenreglements festgehalten: regelt die Planungsgrundsätze und dient der Umsetzung der Strategie der räumlichen Entwicklung (räumliches Leitbild LEBENS(T)RAUM der Gemeinde Vitznau, vom Gemeinderat am 28. September 2010 verabschiedet). Art. 2 Qualität (neu) Die Bauten und Anlagen sind qualitätsvoll zu gestalten. Art. 3 Kommunale Richtpläne (neu) Kommunale Richtpläne werden durch den Gemeinderat erlassen und vom Regierungsrat genehmigt. Art. 4 Überbauungsziffer (neu) Die Definition der Überbauungsziffer (ÜZ) richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen. planteam 42

49 Art. 5 Ausnahmen (angepasst) Der Artikel wird angepasst. Art. 6 Siedlungsentwicklung nach innen (neu) Der Artikel soll die Entwicklung nach innen unterstützen. Art. 7 Grundmasse Bauzone (angepasst) Die Grundmasse werden neu für alle Bauzonen in einer Tabelle zusammengefasst und neu mit einer Überbauungsziffer (ÜZ) und der Gesamthöhe festgelegt. Art. 8 Bonus zur anrechbaren Gebäudefläche (neu) Zur Förderung guter Gestaltung und hoher Wohnqualität kann der Gemeinderat für Grundrissflächen einen Bonus gewähren. Art. 10 Bonus für preisgünstigen Wohnungsbau (neu) Es werden die Voraussetzungen geschaffen, um preisgünstigen Wohnungsbau zu fördern. Art. 10 Dorfkernzone D (angepasst) Artikel wird gekürzt, da die Abhandlung der Kulturobjekte in Art. 39 erläutert wird. Art. 11 Kernzone K (neu) Die Kernzone dient der Erhaltung oder Schaffung einer dichten ortstypischen Überbauung. Art. 12 Wohnzone See WS (umbenannt) Im Gebiet südlich des Altdorfbaches ist eine bauliche Entwicklung mit Neubauten möglich, sofern der Charakter der bestehenden lockeren Villenüberbauung erhalten werden kann. Art. 13 Arbeits- und Wohnzone AW (angepasst) Bezüglich Erschliessung gelten reduzierte Anforderungen; die Zufahrt bleibt auf das heutige Mass beschränkt. Art. 14 Wohn- und Parkhauszone WPZ (angepasst) Die Wohn- und Parkhauszone wird den neuen Bestimmungen betreffend der Überbauungsziffer angepasst. Art. 15 Sonderbauzone Rigi-Bahnen SRB (angepasst) Die Formulierung zur Umgebungsgestaltung wird vereinfacht formuliert. Art. 16 Zone für öffentliche Zwecke ÖZ (angepasst) Im Artikel wird u.a. auf die Zweckbestimmungen der einzelnen Zonen im Anhang I verwiesen. Der Gemeinderat legt die Nutzung und Baumasse im Einzelfall fest. planteam 43

50 Art. 17 Pfarrhofzone PZ (angepasst) In der Pfarrhofzone sind Wohnbauten und öffentliche Bauten und Anlagen zulässig. Art. 18 Kur- und Sportzone KS (angepasst) Im Artikel wird u.a. auf die Zweckbestimmungen der einzelnen Zonen im Anhang II verwiesen. Der Gemeinderat legt die zulässigen Nutzungsmasse fest. Art. 19 Grünzonen GR (neu) Es wird eine Grünzone eingeführt, die die Freihaltung entlang von Waldrändern und Feldgehölzen bezweckt. Weiter überlagert die Grünzone Gewässerraum (GrG) die Bauzonen. Art. 20 Zweitwohnungen (angepasst) Hinweis: Der Artikel muss noch angepasst werden. Art. 21 Landwirtschaftszone allgemein (neu) Der Artikel definiert die grundsätzlichen Nutzungsziele für die Landwirtschaftszone. Art. 21 Landwirtschaftszone 1 LW 1 (angepasst) Die Landwirtschaftszone 1 dient der landwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere dem Futter- und Obstbau, dem bodenabhängigen Garten- und Gemüsebau und der bodenabhängigen Nutztierhaltung. Art. 23 Landwirtschaftszone 2 LW 2 (angepasst) Die Landwirtschaftszone 2 dient der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie der Erhaltung der Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart. Art. 24 Reservegebiet (angepasst) Das übrige Gebiet umfasst Land, dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist ( 56 PBG). Art. 25 Schutz des Ortsbildes (neu) Der Schutz des Ortsbildes wird mit dem Bebauungsplan Dorfkern sichergestellt. Art. 26 Naturschutzzone (angepasst) Die Naturschutzzone dient dem Schutz und der Aufwertung ökologisch wertvoller Naturstandorte. Art. 27 Naturobjekte (Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen, Einzelbäume) (angepasst) Die Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen sind gemäss der kantonalen Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen geschützt. Weiter müssen Terrainveränderungen mindestens einen Abstand von 6.00 m gegenüber Hecken, Feldgehölze, Uferbestockungen und Einzelbäumen einhalten. planteam 44

51 Art. 28 Wildruhezonen (neu) Die Wildruhezone bezweckt für wildlebende Tiere eine möglichst ungestörte Nutzung der Kernlebensräume und bietet ihnen Rückzugsgebiete an. Die Wildruhezone überlagert den Wald und die Landwirtschaftszone 2. Art. 29 Konkurrenzverfahren (neu) Der Gemeinderat kann Konkurrenzverfahren verlangen. Art. 30 Bebauungsplanpflicht (angepasst) In diesem Artikel wird festgelegt, wo und unter welchen Bedingungen ein Bebauungsplan zu erarbeiten ist. Art. 31 Gestaltungsplan und Gestaltungsplanpflicht (angepasst) In diesem Artikel wird festgelegt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen um einen Gestaltungsplan zu erarbeiten. Art. 32 Anforderungen an Gestaltungspläne (neu) In diesem Artikel wird festgelegt, welche Anforderungen an einen Gestaltungsplan gestellt werden. Art. 33 Reklamen (neu) Der (gestalterische) Umgang mit Reklamen wird in diesem Artikel festgelegt. Der Artikel verweist auch auf das Reklamenkonzept, dass vom Gemeinderat Vitznau am 20. Januar 2009 genehmigt wurde. Art. 34 Abstellflächen für Fahrzeuge, Ersatzabgaben (angepasst) Der Artikel regelt die erforderlichen Anzahl Abstellflächen und die Ersatzabgaben. Art. 35 Grenz- und Gebäudeabstände, Zusammenbau Aus Gründen des Ortsbildschutzes und des Strassenbildes sowie bei verdichteter Bauweise kann der Gemeinderat eine Reduktion der Grenz- und Gebäudeabstände gestatten, wenn keine öffentlichen oder nachbarlichen Interessen beeinträchtigt werden. In der Dorfkernzone gilt allseitig ein Grenzabstand von maximal 4.00m. In der Wohnzone See kann der Gemeinderat zur Verminderung der Riegelwirkung fallweise den seitlichen Grenzabstand bis auf 8.00m erhöhen und die zulässige Gebäudelänge auf 15.00m beschränken. Art. 36 Höhen (angepasst) Der Artikel erlaubt, in Abhängigkeit der Gebäude- und Fassadenhöhen, das Bauvolumen zu formen um eine ruhige Gesamtwirkung in den Quartieren zu gewährleisten. planteam 45

52 Art. 37 Dachgestaltung (neu) Der Artikel bezweckt eine ruhige Gesamtwirkung der Dachlandschaft. Art. 38 Orts- und Landschaftsbild (neu) Bauten- und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Art. 39 Kulturobjekte (angepasst) Aufgrund des kantonalen Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler wird der Artikel entsprechend angepasst. Art. 40 Archäologische Fundstellen (neu) Der Kanton erfasst die archäologischen Fundstellen in einem kantonalen Fundstelleninventar. Die Wirkungen der Aufnahme einer archäologischen Fundstelle im kantonalen Fundstelleninventar richten sich nach den kantonalen Bestimmungen. Im Zonenplan sind die inventarisierten Fundstellen orientierend dargestellt. Art. 41 Terrainveränderungen, Mauern und Böschungen (angepasst) Der Artikel regelt die Terrainveränderungen. Art. 42 Terrassenhäuser und gestaffelte Bauten (angepasst) Der Artikel regelt die Bauweise der Terrassenhäuser und der gestaffelten Bauten. Art. 43 Antennen / Parabolspiegel (neu) Antennen und Parabolspiegel sind so zu anordnen, dass sie sich ins Erscheinungsbild der Bauten und Anlagen integrieren. Weiter wird das Vorgehen zur Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage festgelegt. Bemerkung: Die nachfolgenden Artikel 44 bis 47 sind NICHT Bestandteil der Auflage und werden erst bei Vorliegen des Gefahrenzonenplanes in Kraft gesetzt. Art. 44 Gefahrenzonen Allgemeine Bestimmungen (angepasst) In einem separaten Gefahrenzonenplan sind die Gebiete im Siedlungsgebiet mit den Gefahren die durch Wasser-, Rutsch-, Sturz- und Lawinenprozesse bestehen zu bezeichnen. Der Gefahrenzonenplan ist rechtlich verbindlich. Art. 45 Gefahrenzonen 1 GZ 1 (neu) Art. 46 Gefahrenzonen 2 GZ 2 (neu) Art. 47 Gefahrenzonen 3 GZ 3 (neu) planteam 46

53 Art. 48 Spiel- und Freizeitanlagen, Ersatzabgabe (angepasst) Spielplätze und andere Freizeitanlagen sind bei Wohnbauten und Überbauungen ab sechs Wohnungen zu erstellen. Art. 49 Kehrichtabfuhr und Containerplätze (neu) Für die Kehrichtabfuhr sind gut zugängliche Abstellplätze sicherzustellen. Art. 50 Planen und Bauen in lärmbelasteten Gebiete (angepasst) In lärmbelasteten Gebieten entlang von Kantons- und / oder Gemeindestrassen ist mit dem Baugesuch die Einhaltung des Immissionsgrenzwertes gemäss Lärmschutzverordnung (LSV) nachzuweisen. Art. 51 Ruhezeitbestimmung (neu) Zur Sicherstellung der Ruhezeiten kann der Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren Auflagen und Bedingungen festlegen. Art. 52 Bestandesgarantie (angepasst) Regelt den Ersatz bestehender Bauten. Art. 53 Bauen ausserhalb Bauzone (neu) Regelt das Bauen ausserhalb der Bauzone. Art. 54 Rechtsmittel (angepasst) Gegen alle in Anwendungen des BZR gefassten Beschlüsse, Entscheidungen und Verfügungen des Gemeinderates kann innert 20 Tagen seit Zustellung Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Art. 55 Zuständige Behörden, Baukommission, Gutachten (angepasst) Der Gemeinderat kann zur Begutachtung von wichtigen Baufragen und zur Beurteilung von Bauvorhaben auf Kosten der Gesuchsteller Modelle oder weitere Detailpläne verlangen sowie neutrale Fachleute beiziehen. Art. 56 Grundsatz (angepasst) Der Gemeinderat erhebt für die im Rahmen der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sowie für die bei der Wahrnehmung seiner baupolizeilichen Aufgaben (z.b. Baukontrollen, Bauabnahmen, Wiederherstellungsverfahren) entstehenden Aufwendungen Gebühren, Kosten und andere Auslagen. Art. 58 Bemessung der Grundgebühren (neu) Für die Prüfung und Beurteilung der Baugesuche sowie die Ausfertigung der Entscheide wird aufgrund der mutmasslichen Baukosten abgestuft Gebühr berechnet. Stellungnahmen zu Einsprachen, Gerichtsverfahren usw. können dem Verursacher verrechnet werden. planteam 47

54 Art. 58 Strafbestimmungen (angepasst) Es gelten die Strafbestimmungen gemäss 213 des PBG sowie 53 des NLG. Art. 59 Schlussbestimmungen (angepasst) Das revidierte BZR tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 60 Übergangsbestimmung Für noch nicht vollständig umgesetzte Gestaltungspläne soll eine Übergangsbestimmung gewährleisten, die Zielsetzungen der Gestaltungspläne umsetzen zu können Bebauungsplan Dorfkern Die Dorfkernzone und der Bebauungsplan Dorfkern legen die Bebauung für dieses Gebiet fest. Der Artikel im BZR sowie der Bebauungsplan wurden entsprechenden angepasst Anhänge Die Anhänge werden entsprechend angepasst: Anhang I: Nutzungszuweisung Zonen für öffentliche Zwecke gemäss Art. 16 Anhang II: Konkrete Nutzungszuweisung Kur- und Sportzonen gemäss Art. 18 Anhang III: Bebauungs- und Gestaltungspläne Anhang IV: Berechnung der erforderlichen Parkplätze Anhang V: Archäologische Fundstellen (AFS) Skizzen planteam 48

55 F. Weitere Planungsinstrumente 23. Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan (nur Mitwirkungsverfahren) Das Ing. Büro Emch+Berger WSB AG, Emmenbrücke hat im Auftrag der Gemeinde Vitznau den Erschliessungs- und Verkehrsrichtplan erarbeitet. 24. Erschliessung Vitznauer Berggebiet Vorderbergen Ausgangslage: In den vergangenen Monaten und Jahren konnten aufgrund agrarpolitischer Vorgaben bezüglich Betriebsgrösse verschiedene Hochbauprojekte im Gebiet Vorderbergen von der landwirtschaftlichen Kreditkasse des Kantons Luzern nicht unterstützt werden. Auch die Erschliessung in diesem Gebiet ist seit Jahren ein viel diskutiertes Thema. Entwicklungskonzept: Das Berufsbildungszentrum Natur und Ernährung, Schüpfheim hat daher im Auftrag der landwirtschaftlichen Kreditkasse, der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) sowie des Gemeinderates ein Entwicklungskonzept für die Landwirtschaft im Gebiet Vorderbergen erarbeitet. Das Konzept wurde im Jahre 2009 erstellt und der betroffenen Bergbevölkerung Vorderbergen präsentiert. Im Projekt einbezogen sind 10 Betriebe, welche von acht Standorten aus bewirtschaftet werden. Die acht Betriebe sind im Durchschnitt 13.4 ha gross (landwirtschaftliche Nutzfläche) und weisen 1.03 Standardarbeitskräfte aus. Eine Mehrheit der Betriebe betreibt Mutterkuhhaltung und Kleintierhaltung. Gesteckte Oberziele: Es sollen für die Landwirtschaftsbetriebe im Gebiet Vorderbergen mögliche Zukunftsszenarien aufgezeigt werden, um die Entwicklung der lokalen Landwirtschaft so zu beeinflussen, dass die Ziele für dieses Gebiet nachhaltig erreicht werden können. Im Entwicklungskonzept wurden folgende Oberziele formuliert: Die Offenhaltung der Flächen ist mittels der landwirtschaftlichen Nutzung vollständig sicherzustellen. Der ökologischen Vielfalt und Qualität der Wiesen soll grosse Beachtung geschenkt werden. Der IST-Zustand soll erhalten bleiben oder noch verbessert werden. Die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzfläche soll durch die örtlichen Bewohner ausgeführt werden, folglich ist eine gewisse Anzahl Landwirtschaftsbetriebe im Gebiet Vorderberge zu erhalten. Durch gezielte Investitionshilfen im Hochbau und eine geeignete Erschliessung ist die Grundlage dazu zu schaffen. Bezüglich Wohnstandard und Erschliessung sind die Massnahmen so zu planen, dass eine angemessene Lebensqualität der Betriebsleiterfamilien gewährleistet planteam 49

56 ist und die jüngere Generation die Möglichkeit hat, vor Ort wohnen zu bleiben. Eine familieninterne Nachfolge gewährleistet die Aufrechterhaltung der Bewirtschaftung. Machbarkeitsstudie für Linienführung: Auf Gesuch des Gemeinderates hat die Dienststelle Landwirtschaft und Wald, Abteilung Landwirtschaft, ein Konzept erarbeitet, das vor allem zum Ziel hat, die Machbarkeit einer Erschliessung abzuklären. Da die Topographie für den Bau einer Strasse recht schwierig ist, sollte insbesondere eine realisierbare Linienführung gefunden werden. Das lawa hat eine mögliche Linienführung rekognosziert. Die Linienführung und die damit verbundenen Vor- und Nachteile wurden der betroffenen Bergbevölkerung im Januar 2012 vorgestellt. Im Rahmen eines auszuarbeitenden Vorprojektes sind Optimierungen der Linie anzustreben und für die im Bericht als Knackpunkte bezeichneten, bautechnisch schwierigen Stellen konkrete Lösungen aufzuzeigen. BLN-Gebiet: Das Erschliessungsvorhaben liegt im BLN-Gebiet Nr (Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi). Nationale Inventare betreffend Natur und Landschaft werden keine tangiert. Stellungnahme BLW: Das Bundesamt für Landwirtschaft BLW hat in seiner Stellungnahme vom 5. Juni 2012 zur Erschliessung Vorderbergen festgehalten, dass für die heutigen Ansprüche die bestehende Erschliessung der landwirtschaftlichen Betriebe als ungenügend zu beurteilen sei. Das Bundesamt sei bereit, sein Eintreten nach erfolgter Besichtigung und Überprüfung der landwirtschaftlichen Substanz bekannt zu geben. Das Entwicklungskonzept beschreibe umfassend die strukturellen Daten der Landwirtschaft, mögliche künftige Zusammenarbeitsformen und mögliche Erschliessungsvarianten. Vorbildlicherweise würden die beiden Sparten Hoch- und Tiefbau gesamthaft betrachtet. Das Bundesamt könne sich der Variante Vollerschliessung anschliessen und schlägt zudem vor, die ENHK zur einer Besichtigung einzuladen. Waldbewirtschaftung, Massnahmen gegen Naturgefahren: Der Gemeinderat betont erneut die Wichtigkeit und Priorität des Erschliessungsprojektes für die Landwirtschaftsbetriebe Vorderbergen. Es geht aber nicht nur um die unbestrittenermassen erforderliche Erschliessung der Berglandwirtschaft, sondern auch um die damit verbundene vordringliche Waldbewirtschaftung und um Präventivmassnahmen gegen latente Naturgefahren im Einzugsgebiet Vorderbergen. Weiteres Vorgehen: Dem Kanton wird beantragt, das Erschliessungsprojekt des Berggebietes Vorderbergen zusammen mit den betroffenen Grundeigentümern, der Gemeinde und dem Bund ohne Verzögerung weiterzubearbeiten. 25. Erschliessung Schwanden Dem Gemeinderat liegt die Erschliessungsstudie für die Groberschliessung des Baugebietes Schwanden der Emch+Berger WSB AG vom 24. Oktober 2012 vor. planteam 50

57 Diese Studie umfasst fünf Strassenvarianten. Ergänzend dazu wurden sowohl eine zusätzliche Strassenvariante von einigen Direktbetroffenen als auch zwei Bahnvarianten in die Evaluation miteinbezogen. Für die Variantenbeurteilung wurden verschiedene Kriterien herangezogen. Eine eigentliche Best-Variante schälte sich nicht heraus. Es liegen vorerst nur Kostenannahmen vor. Die direkt betroffenen Schwandenbewohner sowie weitere interessierte Personen hatten Gelegenheit, Hinweise, Anregungen, Bemerkungen, Ergänzungen oder Vorschläge zur Erschliessungsstudie Schwanden dem Gemeinderat mitzuteilen. Der Gemeinderat hat die Stellungnahmen geprüft und unterbreitet seinen Bericht dem Kanton zur Stellungnahme. Mit Publikation vom 24. März 2014 und gestützt auf 14 Abs. 5 des Strassengesetztes und 29 Abs. 4 des werggesetzte beabsichtigt der Gemeinderat, eine Änderung der Öffentlicherklärung von Teilen des Rigiwegs. Im Weiteren wird auf das Schreiben der Gemeinde bezüglich Rigiweg verwiesen. 26. Fusswegrichtplan (nur Mitwirkungsverfahren) Die Gemeinde verfügt noch über keinen rechtsgültigen Fusswegrichtplan im Sinne von 1 Weggesetz bzw. Art. 2 FWG, der die bestehenden Fusswegverbindungen und die neu zu erstellenden Verbindungen aufzeigt. Das Strassenverzeichnis gemäss 15 Strassengesetz liegt vor (vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 08. Mai 2007 genehmigt). Der Fusswegrichtplan ist Teil des neue erarbeiteten Erschliessungs- und Verkehrsrichtplanes. 27. Waldfeststellungen (eigenständige Verfahren) Für die Entwicklung des Gebietes Oberdorf soll eine Rodungsbewilligung eingeholt werden und im Rahmen des Bebauungsplans die Waldfeststellung erfolgen. Heute bestehen in den Gebieten Schwanden und Teufibalm rechtsgültige statische Waldränder. Die Gebiete werden neu der Landwirtschaftszone 1 zugewiesen. Statische Waldränder werden jedoch nur dort festgestellt, wo Bauzonen an den Wald grenzen. Aus diesem Grund wird der statische Waldrand in den Gebieten Schwanden und Teufibalm aufgehoben. planteam 51

58 Abb.: Aufhebung statischer Waldrand Schwanden Abb. Aufhebung statischer Waldrand Teufibalm Aufgrund verschiedener Aus- und Umzonungen müssen weitere Waldfestellungen angepasst werden. Für folgende Waldabschnitte werden aufgehoben: Büetli: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er neu an die Landwirtschaftszone grenzt. Seemli: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er neu an die Landwirtschaftszone grenzt. planteam 52

59 Ächerli: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er neu an eine Nichtbauzone grenzt. Büel: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er neu an Nichtbauzonen grenzt. Spare: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er an das Übriges Gebiet A grenzt. planteam 53

60 Parkwald: Abb.: Der statische Waldrand wird aufgehoben, weil er neu an die Landwirtschaftszone grenzt. Für folgende Waldabschnitte werden neue statische Waldränder festgelegt: Parzelle Nr. 181: Abb.: Südwestlich des Waldes wird neue ein Grünzone (=Bauzone) ausgeschieden. Aus diesem Grund muss der statische Waldrand neu festgelegt werden. Parzelle Nr. 281: Abb. Die Parz. Nr. 281 (die sich in der Bauzone befindet) grenzt an Wald, der sich auf Gemeindegebiet von Weggis befindet. Aus diesem Grund muss der statische Waldrand neu festgelegt werden. planteam 54

Erschliessungsprogramm

Erschliessungsprogramm Gemeinde Fahrwangen Kanton Aargau Revision Nutzungsplanung Siedlung und Kulturland Erschliessungsprogramm 5600 Lenzburg 6280 Hochdorf 4665 Oftringen 5734 Reinach 5703 Seon 5034 Suhr Sägestrasse 6a Bellevuestr.

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