MUSTER. Vollwartungsvertrag. Version 15/1.0. Vertragsnummer

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1 Vollwartungsvertrag Vertragsnummer Version 15/1.0

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3 VOLLWARTUNGSVERTRAG Vollwartungsvertrag zwischen dem XRGI -Anlagen-Betreiber Name Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort - nachfolgend Auftraggeber genannt - und der - nachfolgend EC POWER genannt - wird für die XRGI -Anlage Name Straße, Haus-Nr. PLZ, Ort XRGI -Typ XRGI -ID - nachfolgend XRGI -Anlage genannt - Goethestraße Berlin folgender Vollwartungsvertrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geschlossen: Datum der Inbetriebnahme Vertragsbeginn Vertragsdauer* 10 Jahre * Einschränkungen der Vertragsdauer unter den folgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen. Kosten pro Betriebsstunde /Betriebsstunde zzgl. MwSt. Abschlagpauschale / zzgl. MwSt. Zahlungsart XRGI XRGI XRGI XRGI Seite 3/12

4 VOLLWARTUNGSVERTRAG Die Abschlagpauschale beinhaltet alle Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einschließlich der notwendigen Materialien, Fahrtkosten etc. Notwendige Konservierungsarbeiten vor bzw. Inspektionen nach einer Stilllegung und Lagerung des Aggregates fallen nicht unter diesen Vollwartungsvertrag. Diese Arbeiten sind vom Auftraggeber gesondert in Auftrag zu geben und zu vergüten. Entschädigungen für Ausfallzeiten, Transport- und Krankosten oder eventuelle Hilfeleistungen durch Dritte oder Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers erfolgen nicht. Ergänzungen: Anlagengenehmigung XRGI -ID In Betrieb genommen von Inspektion vor Vollwartungsvertragsabschluss Inspiziert/genehmigt von: Der Auftraggeber erhält als Anlage eine Ausfertigung der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Anlagen Allgemeine Vertragsbedingungen Zusätzliche Vertragsbedingung Berlin, den / - 20, den / - 20 Auftraggeber Seite 4/12

5 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 1 UMFANG DER LEISTUNG (1) Leistungsgegenstand ist die XRGI -Anlage im Sinne des EC POWER-Standard-Lieferumfangs für eine XRGI - Anlage (bestehend aus Power Unit, iq-schaltschrank und Q-Wärmeverteiler). (2) Die Vertraglichen Leistungen von EC POWER umfassen im Einzelnen: 1. Beseitigung von Störungen 2. Reparaturen 3. Bereitstellung und Austausch von Ersatz- und Verschleißteilen 4. Bei Fälligkeit: Installation eines Austauschmoduls für die Power Unit (Motor/Generator) 5. Bereitstellung von Betriebsmitteln (z. B. Schmieröl, nicht: Primärenergie und Wasser) 6. Inspektion, Pflege und Wartung 7. Softwarepflege der Steuerungsprogramme 8. Anschluss der XRGI -Anlage an das Fernüberwachungssystem von EC POWER 9. Entsorgung verbrauchter Betriebsmittel und ausgebauter Teile (3) Nicht im Leistungsumfang enthalten sind insbesondere: 1. Um- und Nachrüstungen jeglicher Art 2. Anpassungen und Änderungen aufgrund neuer oder geänderter Vorschriften 3. Beseitigung von Störungen, die aus einer fehlerhaften Installation resultieren (z. B. Lärm, Raumtemperatur, Störungen aus hydraulischer Einbindung, zu hohe Rücklauftemperaturen, etc.) 4. Störungen durch erhöhte Immissionen (Staub, chemische Substanzen, etc.) 5. Änderungen an der Installation sowie Arbeiten, die zum Austausch von Großkomponenten (bspw. Power Unit) erforderlich werden, soweit dieser Austausch nicht zum Leistungsumfang dieses Vertrages gehört 6. Mehraufwand bei Stilllegung über längere Zeiträume 7. Beseitigung von Schäden, die durch Überbeanspruchung, Nichtbeachtung der Schmier- und Wartungsanweisung, unsachgemäße Behandlung, einfache und grob fahrlässige sowie vorsätzliche Handlungen, Diebstahl, Feuer, Explosion, Erdbeben, Hochwasser, Blitzschlag, Kriegsfolge, Vandalismus, inneren Unruhen und anderen Ereignissen höherer Gewalt entstanden sind. 2 VERTRAGSDURCHFÜHRUNG (1) Die der EC POWER obliegenden vertraglich festgelegten Vollwartungs-/Instandhaltungsarbeiten werden von Fachkräften zu der in Punkt C) vereinbarten Pauschale für die unter Punkt A) genannte XRGI -Anlage durchgeführt. (2) Ergeben sich vergebliche Anfahrten der EC POWER-Fachkräfte durch Verschulden des Auftraggebers werden diese gesondert in Rechnung gestellt. (3) EC POWER verpflichtet sich, die Wartung durch entsprechend geschulte und unterwiesene Fachkräfte nach Maßgabe der Wartungsvorschriften durchzuführen. EC POWER hat auch das Recht, dritte entsprechend qualifizierte Firmen mit der Ausführung vertraglicher Arbeiten zu beauftragen. Diese Firmen werden dem Auftraggeber rechtzeitig bekannt gegeben. (4) Die Termine für anstehende Arbeiten werden rechtzeitig zwischen Auftraggeber und EC POWER abgestimmt. Seite 5/12

6 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN 3 LEISTUNG DES AUFTRAGSGEBERS Der Auftraggeber sichert EC POWER folgende Leistungen zu: (1) Der Auftraggeber hat EC POWER jederzeit die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Durchführung der Wartungsund Instandhaltungsarbeiten zu geben. Damit diese Arbeiten jederzeit und auch kurzfristig durchgeführt werden können, hat der Auftraggeber die ungehinderte Zugänglichkeit der XRGI -Anlage für den Service zu jeder Tag- und Nachtzeit sicherzustellen. (2) Der Auftraggeber stellt EC POWER für die Durchführung von Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten einen Stellplatz für ein Servicefahrzeug an den Anlagenräumen für die Zeit der Servicearbeiten, Wasser, ggf. Heizungswasser (in der erforderlichen Qualität) und Strom kostenlos zur Verfügung. (3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den reibungslosen Ablauf der Wartungs-/Instandhaltungsarbeiten, wie z. B. ungehinderten Zutritt zur XRGI -Anlage und den dazugehörigen Räumen zu ermöglichen. (4) Für einfache Entstörungen wie z. B. das Quittieren von Störmeldungen nach einem Netzausfall oder dergleichen wird von EC POWER ein vom XRGI-Anlagenbetreiber oder Contractingnehmer benannter Mitarbeiter eingewiesen. Wartung-, Instandsetzung und Instandhaltung bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. (5) Der Auftraggeber informiert EC POWER über beabsichtige Veränderungen, die den Betrieb der XRGI -Anlage beeinflussen können. Von EC POWER nicht schriftlich gebilligte Veränderungen ergeben für EC POWER das Recht zur sofortigen Kündigung des bestehenden Vertrages. (6) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass jedes Anlagenzubehör, das nicht zum Vertragsgegenstand gehört, jedoch für das Vertragsaggregat und dessen Betrieb von Bedeutung ist, stets in einwandfreien Zustand gehalten wird, so dass deren Funktion nicht beeinträchtigt wird. 4 PREISE, PREISREGULIERUNG UND ZAHLUNGEN (1) Für die Dauer des Vertrages vergütet der Auftraggeber die EC POWER-Leistungen mit einer monatlichen Pauschale entsprechend Punkt C) des Vollwartungsvertrages. Die Vergütung erfolgt entsprechend der Betriebsdaten der XRGI -Anlage (Betriebsstunden). Die monatliche Pauschale wird auf Basis der zu erwartenden Jahreswartungskosten berechnet. Die Rechnungsstellung erfolgt monatlich am Ende eines jeden Monats. Die Zahlungen erfolgen sofort netto Kasse nach Rechnungserhalt. Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Differenz zur tatsächlichen Betriebsstunden/Kalenderjahr in der Jahresabrechnung nachberechnet bzw. gutgeschrieben. EC POW- ER ist berechtigt, eine etwaige Gutschrift mit den nächsten monatlichen Pauschalen zu verrechnen. Eine etwaige Nachforderung ist nach den geltenden Zahlungsbedingungen nach Zugang der Rechnung beim Auftraggeber ohne Abzug zu begleichen. Für die Leistungen der EC POWER im Rahmen dieses Vollwartungsvertrag berechnet EC POWER folgende Preise (Stand: 01. Januar 2015): XRGI 6: XRGI 9: XRGI 15: XRGI 20: 0,33 zzgl. USt. je Betriebsstunde 0,49 zzgl. USt. je Betriebsstunde 0,55 zzgl. USt. je Betriebsstunde 0,70 zzgl. USt. je Betriebsstunde Die Wartungskosten pro Jahr setzen sich folgendermaßen zusammen: Wartung nach Leistungspauschale: /Bh Betriebsstunden pro Kalenderjahr: 6240 h Es ergeben sich somit folgende Kosten: 6240 h x /Bh. = pro Jahr / 12 Monaten. Die Preise erhöhen sich um die jeweilige gesetzlich gültige Umsatzsteuer (derzeit 19 %). Die Abrechnung erfolgt mit einer monatlichen Pauschale in Höhe von 520 h x /Bh zzgl. USt. Seite 6/12

7 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (2) Die monatliche Pauschale beinhaltet bei Fälligkeit den Tausch der Power Unit gegen ein Austauschmodul. Eine fabrikneue Power Unit ist nicht in der monatlichen Pauschale enthalten, kann auf Wunsch des Auftraggebers aber anstelle eines Austauschmoduls eingebaut und separat abgerechnet werden. Den Preis für eine fabrikneue Power Unit erhält der Auftraggeber auf Anfrage. (3) Voraussetzung für die ausgewiesenen Preise ist stets eine ordnungsgemäße Einbindung der XRGI -Anlage, die nach den Vorgaben der Installationsanleitung von EC POWER ausgeführt wurde. Wenn die Zugänglichkeit und/oder die Installation der XRGI -Anlage den Austausch von Komponenten erschwert oder wenn der Einbau der XRGI -Anlage in die Hausinstallation zu unregelmäßigem Betrieb führt, ist EC POWER berechtigt, im Einzelfall einen angemessenen Zuschlag zum Stundentarif abzurechnen. (4) Eine Anpassung der Preise an Kostensteigerungen erfolgt jährlich für das Folgejahr bis zum Ablauf der Vertragsdauer gemäß folgender Formel und anhand von Indices des Statistischen Bundesamtes. Ändern sich die Indices gegenüber dem benannten Ausgangsstand, ist EC POWER durch schriftliche Anzeige an den Auftraggeber jederzeit berechtigt, den Preis entsprechend nachfolgender Formel anzupassen: Neuer Preis = alter Preis x Fa Fa = (0,7 x L neu / L alt) + (0,2 x M neu / M alt) + (0,1 x S neu / S alt) L: Index des Statistischen Bundesamtes für tarifliche Stundenlöhne für den Wirtschaftszweig Herstellung von elektrischen Ausrüstungen (WZ 2008 C27), der Fachserie 16, Reihe 4.3. M: Index des Statistischen Bundesamtes für Verbrennungsmotoren und Turbinen (Nr. 440) der Fachserie 17, Reihe 2. S: Index des Statistischen Bundesamtes für Erzeugerpreise für Schmieröl, andere Öle (Nr. 181) der Fachserie 17, Reihe 2. (5) Gerät der Auftraggeber mit den Zahlungen in Verzug, so stehen EC POWER Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Zahlt der Auftraggeber auch nicht innerhalb von 14 Tagen nach Mahnung, ist EC POWER berechtigt, bis zur vollständigen Zahlung die Arbeiten an der XRGI -Anlage aufzuschieben. In diesem Falle ruhen die Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag. Zudem hat EC POWER das Recht zur vorzeitigen Kündigung nach diesem Vertrag. Setzt EC POWER nach erfolgter Zahlung die Arbeiten an der XRGI-Anlage jedoch fort, so leben alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag einschließlich der Gewährleistung wieder in vollem Umfang auf. (6) Sofern die XRGI -Anlage vor Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags bereits in Betrieb war, erhöht sich die Vergütung der Leistungen von EC POWER nach Vertragsbeginn nach folgender Maßgabe: Die Betriebsstunden zwischen Inbetriebnahme und Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrages werden aufgrund der damit verbundenen erhöhten Wartungsanfälligkeit der XRGI -Anlage zusätzlich gesondert berechnet. Für die aufgelaufenen Betriebsstunden vor Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags berechnet EC POWER folgende Preise (Stand: 01. Januar 2015): XRGI 6: 0,33 zzgl. USt. je Betriebsstunde XRGI 9: 0,49 zzgl. USt. je Betriebsstunde XRGI 15: 0,55 zzgl. USt. je Betriebsstunde XRGI 20: 0,69 zzgl. USt. je Betriebsstunde Absatz 4 (Preisanpassung) gilt entsprechend. Seite 7/12

8 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN Die Bezahlung der abgerechneten Betriebsstunden, die bereits vor Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags aufgelaufen sind, wird mit Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags fällig. Kosten, die dem Auftraggeber vor Vertragsbeginn dieses Vollwartungsvertrages entstanden sind, werden von EC POWER nicht erstattet. Zur Klarstellung: Die Abrechnung der Betriebsstunden zwischen Inbetriebnahme und Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrages führt nicht zu einer irgendwie gearteten Haftung von EC POWER für Wartungs- oder sonstige Leistungen, die vor Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags von EC POWER oder Dritten an der XRGI -Anlage durchgeführt oder unterlassen wurden. Diese Abrechnung führt aufgrund der erhöhten Wartungsanfälligkeit lediglich zu einer erhöhten Vergütung der Leistungen von EC POWER, die nach Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrages von EC POWER durchgeführt werden. 5 FUNKTIONSZUSICHERUNG (1) EC POWER wird mit den vereinbarten Leistungen eine Betriebsstörung innerhalb von drei Arbeitstagen nach schriftlicher Meldung beheben. Die Frist zur Störungsbeseitigung verlängert sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die EC POWER nicht zu vertreten hat, soweit sie für die Instandhaltungsarbeiten von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis beim Zulieferer der Ersatzteile oder während eines bereits vorliegenden Verzuges eintritt. EC POWER teilt dem Auftraggeber das Bestehen solcher Hindernisse unverzüglich mit. (2) Im Falle einer von EC POWER zu vertretenden Verzögerung kann der Auftraggeber eine Verzugsentschädigung fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt pro Tag EUR 15,00 je XRGI -Anlage zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen. (3) Folgende Bedingungen sind für die Funktionszusicherung durch den Auftraggeber zu erfüllen: 1. Der Aufstellort ist sauber zu halten und Gegenstände, die nicht unmittelbar mit der XRGI -Anlage zu tun haben, werden unverzüglich entfernt. 2. Fluchtwege sind frei zu halten und die Beschilderung und Beleuchtung muss vollständig nach den gesetzlichen Bestimmungen vorhanden sein. 3. Die gebäudetechnischen Gegebenheiten müssen den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen zum Betrieb von motorischen XRGI -Anlagen entsprechen, Luftöffnungen sind freizuhalten und Kabel- und Rohrleitungen sind regelmäßig zu reinigen. 4. Die XRGI -Anlage ist regelmäßig, mindestens monatlich einer Sichtkontrolle nach den Herstellerangaben zu unterziehen. Etwaige dabei festgestellte Besonderheiten sind EC POWER umgehend schriftlich zu melden. 5. Sollte eine Störung einen Einsatz von EC POWER erforderlich machen und sollte diese Störung auf Missachtung der genannten Bedingungen oder Teile zurück zu führen sein, die nicht Bestandteil der XRGI -Anlage sind oder sollte die Ursache außerhalb des vereinbarten Leistungsumfanges ( 1) zu finden sein, ist EC POWER berechtigt, die Aufwendungen dem Auftraggeber zusätzlich zu den vereinbarten Preisen ( 3) in Rechnung zu stellen. 6 HAFTUNG (1) Für Schäden an der XRGI -Anlage haftet EC POWER nur insoweit, als sie trotz ordnungsgemäßer Bedienung der XRGI -Anlage entstanden sind. Für sonstige Schäden durch ihre Mitarbeiter haftet EC POWER, soweit gesetzlich zulässig, nur im Rahmen der abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. EC POWER schließt hierfür eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen ab: Personenschäden: ,-- Sach- und Vermögensschäden: ,-- Seite 8/12

9 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (2) Die Haftung von EC POWER für Folgeschäden wie Produktionsausfall und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen. (3) Für Schäden an der XRGI -Anlage, die durch höhere Gewalt, Feuer, äußere Einwirkungen oder Dritte sowie durch unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Einbau nicht geeigneter Ersatzteile, unsachgemäße Aufbereitung von Betriebsstoffen oder Nichteinhaltung von Spezifikationen für Betriebsstoffe durch den Auftraggeber, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte entstehen, haftet EC POWER nicht. 7 VERTRAGSDAUER (1) Der Vollwartungsvertrag tritt an dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft, sofern nicht ein späterer Vertragsbeginn unter B) dieses Vertrages vereinbart wurde, frühestens jedoch am Tag der Inbetriebnahme. (2) Der Vollwartungsvertrag endet mit Ablauf der in B) vereinbarten Vertragslaufzeit von 10 Jahren. Sofern der Auftraggeber eine Verlängerung des Vertrages wünscht, muss er dies bis spätestens drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit EC POWER unter Angabe der gewünschten Verlängerungsdauer schriftlich anzeigen. EC POWER steht es frei, das Verlängerungsangebot des Auftraggebers zu den alten Vertragskonditionen anzunehmen oder dem Auftraggeber neue Vertragskonditionen anzubieten. 8 VORZEITIGE KÜNDIGUNG (1) Beide Vertragspartner können den Vertrag vorzeitig aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt für EC POWER insbesondere vor, wenn: der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet; der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder in Vermögensverfall gerät; über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines derartigen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird; der Auftraggeber die ihm obliegenden Pflichten dauerhaft und schuldhaft trotz Abmahnung verletzt. (2) Werden EC POWER während der Vertragslaufzeit Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers aufkommen lassen, so ist EC POWER berechtigt, vor einer weiteren Leistung die vollständige Zahlung der Jahrespauschale oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung insbesondere eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei oder eines mit dem Auftraggeber in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. 9 WEITERE BEDINGUNGEN (1) Dieser Vertrag hat zur Grundlage, dass die XRGI -Anlage vorrangig zur Wärmeversorgung der angeschlossenen Liegenschaften eingesetzt wird und pro XRGI -Anlage mindestens zwei Betriebsstunden pro Startanforderung im Jahresmittel erreicht wird. Durch hydraulische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die XRGI -Anlagenlaufzeit pro Start auch in Zeiten einer schwachen Wärmenachfrage eine Betriebsstunde nicht unterschreitet. Sollte diese Voraussetzung durch geeignete Maßnahmen nicht erfüllt werden können, kann EC POWER den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Dieses Kündigungsrecht gilt auch bei einer Stilllegung der XRGI -Anlage für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten. (2) Der Auftraggeber wird die XRGI -Anlage in seine Gebäudeversicherung aufnehmen lassen. (3) Betriebsstoffe (außer Primärenergie und Wasser), Verschleiß- und Ersatzteile sowie Austauschaggregate dürfen nur durch EC POWER geliefert und eingebaut werden. Sie gehen in das Eigentum des Auftraggebers über; die dafür ausgebauten Teile werden Eigentum der EC POWER. Seite 9/12

10 ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (4) Änderungen oder Verlegungen an der XRGI -Anlage und an allen Teilen der Gebäudetechnik, die den Betrieb der XRGI -Anlage und die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten beeinträchtigen, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EC POWER durchgeführt werden. Zudem sind die technischen Bestimmungen und die Betriebs- und Wartungsanleitungen gem. XRGI -Anlagenhandbuch (insbesondere auch die Qualitätsanforderungen für Kraftstoffe und Betriebsmittel) zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Vorgaben kann EC POWER die Gewährleistung aus diesem Vertrag für die XRGI -Anlage ausschließen oder die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. (5) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag mit seinen Rechten und Pflichten auf ein/e andere/s Einrichtung/Unternehmen zu übertragen. Einer solchen Übertragung kann vom jeweils anderen Vertragspartner nur widersprochen werden, wenn erhebliche Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des neuen Vertragspartners bestehen. (6) Der Vollwartungsvertrag wird mit EC POWER abgeschlossen und auch von EC POWER verwaltet. EC POWER behält sich das Recht vor, Wartungen an der XRGI -Anlage durchzuführen und Mängel in Übereinstimmung mit internen Richtlinien zu beheben. EC POWER behält sich außerdem das Recht vor, alle Arbeiten an der XRGI - Anlage von einem EC POWER Servicepartner oder Dritten ausführen zu lassen. (7) Im Falle einer Inbetriebnahme der XRGI -Anlage vor Vertragsbeginn des Vollwartungsvertrags im Sinne von 4 Absatz 6 sichert der Auftraggeber folgende Vertragsgrundlagen zu: 1. Die XRGI -Anlage wurde ordnungsgemäß von einem von EC POWER autorisierten Monteur/Händler gemäß den Installationsanleitungen und anderen technischen Dokumenten von EC POWER installiert. 2. Die XRGI -Anlage funktioniert zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vollwartungsvertrags einwandfrei. 3. Die Wartungsintervalle der XRGI -Anlage XRGI 6: Betriebsstunden XRGI 9: Betriebsstunden XRGI 15: Betriebsstunden XRGI 20: Betriebsstunden ( oder spätestens nach zwei Jahren) wurden eingehalten und von einem von EC POWER autorisierten Servicetechniker durchgeführt. 4. Die XRGI -Anlage wurde in der EC POWER Servicedatenbank angemeldet und die jährliche Zahlung dafür geleistet. (8) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Ansprüche sowie für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieser Vereinbarung ist Berlin. (9) Ändern sich die allgemeinen wirtschaftlichen oder technischen Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses so erheblich, dass die vereinbarten Preise oder Bedingungen auch unter Berücksichtigung der vereinbarten Preisanpassung für einen Vertragspartner nicht mehr zumutbar sind, so ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner an die geänderten Verhältnisse anzupassen. (10) Alle Änderungen und Ergänzungen sowie die Aufhebung des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel bedürfen der Schriftform. 10 SALVATORISCHE KLAUSEL Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge von Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Erweist sich der Vertrag als lückenhaft, gelten die Bestimmungen als vereinbart, die dem Sinn und Zweck des Vertrages entsprechen und im Falle des Bedacht Werdens vereinbart worden wären. Seite 10/12

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