Neues EU-Chemikalienrecht
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- Lioba Straub
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1 Neues EU-Chemikalienrecht REACH & GHS - Auswirkungen für Einsatzkräfte Ch. Gründling Fachverband d. Chemischen Industrie Österreich Dornbirn,. April 20 EU Chemikalienrecht: REACH & GHS GHS Verordnung (EG) Nr. 272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie... CLP Verordnung REACH Verordnung (EG) Nr. 907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe,... REACH - Verordnung
2 Was ist GHS? GHS - Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals Global einheitliches Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien und der Gefahrenkommunikation mittels Sicherheitsdatenblatt im Rahmen der UN zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt bei der Handhabung, dem Transport und dem Gebrauch von Chemikalien GHS - Transport
3 GHS - Baukastensystem Gefahrenklassen: Übernahme nur mit GHS Einstufungskriterien möglich Gefahrenkategorien: Es müssen nicht alle Gefahrenkategorien implementiert werden; es dürfen allerdings keine dazwischen ausgelassen werden: z.b.,2,3,4 von 5 ist möglich;,2,4,5 ist nicht möglich Bei der Implementierung sind die entsprechenden Kennzeichnungselemente zu übernehmen Sicherheitsdatenblatt: GHS Format und Inhalt soll übernommen werden GHS - Baukastensystem Stoffrecht vs. Transportrecht Stoffrecht Transport Gefahrenklassen Physikal. Gefahren Umweltgefahren Akute Toxizität Korrosivität Haut-/Augenreizung Sensibilisierung CMR - STOT Akute Toxizität Stoffrecht Transport
4 GHS Implementierung in der EU VERORDNUNG (EG) Nr. 272/2008 zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 907/2006 (Abl. 353 vom ) VERORDNUNG (EG) Nr. 336/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 zu ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 272/2008 RICHTLINIE 2008/2/EG zur zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 999/3/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG CLP-VO: Physikalische Gefahren Gefahrenklasse Explosive Stoffe/Gemische (2.) Entzündbare Gase (2.2) Entzündbare Aerosole (2.3) Entzündend (Oxidierend) wirkende Gase Unter Druck stehende Gase (2.5) Verdichtetes Gas Verflüssigtes Gas Tiefgekühlt verflüssigtes Gas Gelöstes Gas Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Entzündbare Feststoffe (2.7) Selbstzersetzliche Stoffe/Gemische (2.8) Selbstentzündl. (pyrophore) Flüssigk. (2.9) Selbstentzündl. (pyrophore) Feststoffe (2.0) Selbsterhitzungsfähige Stoffe/Gemische Berührung Wasser entzündb. Gase (2.2) Entzündend (Oxidierend) wirkende Flüssigk. Entzündend (Oxidierend) wirkende Festst. Organische Peroxide (2.5) Auf Metalle korrosiv wirkend (2.6) Unstable Explosives 2 2 Gefahrenkategorie Div. Div.2 Div.3 Div.4 Div.5 Div Type A Type B Type C Type D Type E Type F Type G Type A Type B Type C Type D Type E Type F Type G
5 CLP-VO: Gesundheitsgefahren Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Akute orale Toxizität (3.) Aktue dermale Toxizität (3.) Akute inhalative Toxizität (3.) Ätzung/Reizung der Haut (3.2) A/B/C 2 3 Schwere Augenschädigung/-reizung (3.3) 2A/B Sensibiliserung von Atemwegen (3.4) Sensibilisierung von Haut (3.4) Keimzell-Mutagenität (3.5) A/B 2 Karzinogenität (3.6) A/B 2 Reproduktionstoxizität (3.7) A/B 2 Lactation Spezifische Zielorgan-Toxizität (Einm. Exp.) 2 3 Spezifische Zielorgan-Toxizität (Wiederh. Exp.) 2 Aspirationsgefahr (3.0) 2 CLP-VO: Umweltgefahren Gefahrenklasse Gefahrenkategorie Akut gewässergefährdend (4.) 2 3 Chronisch gewässergefährdend (4.) Zusätzlich in EU (voraussichtlich ab 2009 im UN GHS implementiert) Die Ozonschicht schädigend (5.)
6 CLP-VO: Kennzeichnung (Titel III) Kennzeichnungsetikett Allgemeine Vorschriften (Art. 7) Name, Anschrift, ProduktID, Piktogramme, Signalwörter, Hinweise (Sprache) Produktidentifikatoren (Art. 8) zur Identifizierung des Stoffes/Gemisches Gefahrenpiktogramme (Art. 9) Anforderungen in Anhängen I und V; kennzeichnet Gefahrenklassen Signalwörter (Art. 20) Gefahr oder Achtung Gefahrenhinweise (Art. 2) & Sicherheitshinweise (Art. 22) Zuordnung nach Anhang I; Beschreibung in den Anhängen III und IV Piktogramme (CLP-VO: Anhange V) Gefahrenpiktogramme (Anhang V) Physikalische Gefahren (Teil ); Gesundheitsgefahren (Teil 2); Umweltgefahren (Teil 3)
7 Gefahrenpiktogramme Inde x No International Chemical Identificatio n EC No CAS No Classification Hazard Class Hazard and Category statemen Code(s) t Code(s) Labelling Pictogram, Hazard Signal statement Word Code(s) Code(s) Specific Conc. Limits, M-factors Suppl. Hazard statement Code(s) Notes ammonia, anhydrous Flam. Gas 2 Press. Gas Acute Tox. 3 * Skin Corr. B Aquatic Acute H22 H33 H34 H400 GHS04 GHS06 GHS05 GHS09 Dgr H22 H33 H34 H400 U Gefahr Gefahrenhinweise Inde x No International Chemical Identificatio n EC No CAS No Classification Hazard Class Hazard and Category statemen Code(s) t Code(s) Labelling Pictogram, Hazard Signal statement Word Code(s) Code(s) Specific Conc. Limits, M-factors Suppl. Hazard statement Code(s) Notes ammonia, anhydrous Flam. Gas 2 Press. Gas Acute Tox. 3 * Skin Corr. B Aquatic Acute H22 H33 H34 H400 GHS04 GHS06 GHS05 GHS09 Dgr H22 H33 H34 H400 U H22 H33 H34 H400 Entzündbares Gas Giftig beim Einatmen Verursacht schwere Verätzungen der Haut Sehr giftig für Wasserorganismen
8 Sicherheitshinweise (CLP VO: Anhang IV) Liste der Sicherheitshinweise Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise (Teil ) Sicherheitshinweise Allgemeines (Pxx), z.b. P03 Vor Gebrauch Etikett lesen. Sicherheitshinweise Prävention (P2xx), z.b. P2 Nicht in offene Flamme oder andere Zündquellen sprühen. Sicherheitshinweise Reaktion (P3xx), z.b. P3 Giftinformationszentrum oder Arzt anrufen. Sicherheitshinweise Lagerung (P4xx), z.b. P402 An einem trockenen Ort aufbewahren. Sicherheitshinweise Entsorgung (P5xx), z.b. P50 Inhalt/Behälter zuführen. Sicherheitshinweise (Teil 2) (in allen EU-Amtssprachen) CLP-VO: Übersicht Kennzeichnung alt neu
9 CLP-VO: Kennzeichnung (Titel III) Anbringung der Kennzeichnungsetiketten Allgemeine Vorschriften für die Anbringung der Kennzeichnungsetiketten (Art. 3) fest und waagrecht leserlich angebracht; deutlich/unverwischbar; Kennzeichnung auf Verpackung möglich Anordnung der Informationen auf dem Kennzeichnungsetikett (Art. 32) Gefahrenpiktogramme, Signalwörter, Gefahren-/Sicherheitshinweise Reihung der Hinweise obliegt dem Lieferant Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von äußerer Verpackung, innerer Verpackung und Einzelverpackung (Art. 33) Gefahrgutrecht kann CLP auf äußerer Verpackung ersetzen, Innere Verpackung und Zwischenverpackung nach CLP Einzelverpackung nach Transportrecht und CLP notwendig CLP-VO: Kennzeichnung Company/Branding Information GHS Label Transport Information (d)(i) Commercial Information PRODUCT ABC Manufactured by Company XYZ Product Information/Use Instructions XXXXXXXX Other Information GHS Product Identifier ( (d)(i)) [GHS Chemical Identities ( (d)(ii))] GHS Signal Word ( (a)) GHS Hazard Statement ( (b)) GHS Hazard Statement ( (b)) GHS Precautionary Statement ( (c)) GHS Precautionary Statement ( (c)) GHS Precautionary Statement ( (c)) GHS Supplier Identifier ( (e)) GHS Supplemental Information (.4.6.3) XXXXXXXXXXXX GHS Supplemental Information UNXXXX & Proper Shipping Name
10 CLP-VO: Harmonisierte Einstufung Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Titel V) ersetzt Titel XI REACH Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen; Atemwegssensibilisierend, CMR (A, B und 2) in Einzelfällen auch für andere Stoffen Verfahren zur Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen durch zuständige Behörde, durch H/I oder NA Inhalt von Stellungnahmen und Entscheidungen über die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung in Anhang VI; Zugänglichkeit von Informationen CLP-VO: E&K Verveichnis Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Meldepflicht gegenüber der Agentur jeder H/I eines registrierpflichtigen Stoffes oder eines gefährl. Stoffes (als solchen oder in einer Zubereitung, die dann zur Einstufung als gefährlich führt) keine Mengenschwelle!!! Angaben (Identität, Einstufung, Kennzeichnung, spezif. Konzentrationsgrenzen und M-Faktoren) Erstmalige Meldung: spätestens. Dezember 200 (erster REACH-Frist für Registrierung von Phase-in-Stoffen) Aktualisierung der Meldung Einvernehmliche Einträge Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (Datenbank im Internet!)
11 CLP-VO: Übergangsbestimmungen REACH GHS HPV etc. > 00 t/a > t/a Dec. 200 June 205 Meldung Einstufungs- u. Kennzeichnungsverzeichnis Stoffe Gemische Für Stoffe & Gemische: EU-System: bindend, GHS: optional (EU- System im SDB) Für Stoffe: GHS: obligatorisch SDB muss EU and GHS_Kennz. enthalten Für Gemische: EU-System: bindend GHS: optional (EU-System im SDB); Nach Ablauf der ges. Übergangsfrist: Für Stoffe & Gemische: GHS: obligatorisch EU-System: verliert offiziellen Rechtscharakter REACH: Was bedeutet das Akronym? Registrierung Meldung durch Hersteller/Importeur aller Stoffe ab t an zentrale Agentur (ECHA) mit Angabe des Verwendungszwecks Daten über die gefährlichen Eigenschaften und Risikobewertung in Abhängigkeit der Menge Evaluierung Bewertung der gemeldeten Daten durch die Mitgliedsstaaten/Agentur Autorisierung Zulassung bzw. Substitution von besonders besorgniserregenden Chemikalien
12 REACH: Zeitplan REACH in Kraft! Vorregistrierung. Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis: siehe GHS Stoffe zwischen? t/a und 00 t/a Stoffe zwischen 00 t/a und.000 t/a Stoffe >.000t/a, Stoffe mit R50/53 > 00 t/a, CMR-Stoffe > t/a Phase-in Stoffe Registrierung von Stoffen > t/a Non-phase-in Stoffe Registrierung Registrierungen: 3.49 Stoffe & ca Dossiers Dossiers in Abhängigkeit der Unternehmensgröße Large Medium Small Mikro
13 Öffentliche Informationen Nach der Registrierung 200: neue (bessere) Information vorhanden; z.b. Ethanol: F; R Flam. Liqu. 2, H225; Eye Irrit. 2, H39 In a reference handbook of peer reviewed, guideline GLP eye irritation study results in rabbits, ethanol was found to cause eye irritation. All symptoms reversed within 4 days. The response was not sufficiently severe to trigger classification under the criteria of directive 67/548 but was sufficient with respect to the corneal and conjunctival effects to trigger classification as a reversible eye irritant (category 2) under the EU GHS regulation. Schweres Heizöl: R52/53 R50/53 oder Chronic Aqu., H40 Konsequenzen erst nach Mitteilung durch den Vorlieferanten Sicherheitsdatenblatt notwendig für Stoffe: Gefährliche Stoffe (CLP-V) PBT-/vPvB-Stoffe Gemische: Gefährliche Gemische (CLP-V; ZubereitungsRL) Gemische mit 0,% PBT-/vPvB Stoffen (Ungefährliche Gemische mit gefährlichen Inhaltsstoffen über der Berücksichtigungsgrenze) Lieferant muss dem Abnehmer das SDB kostenlos in schriftlicher oder elektronischer Form in der Sprache des Mitgliedstaates des Abnehmers zur Verfügung stellen Zusätzlich: SDB für Gifte und Gemische an UBA
14 Sicherheitsdatenblatt Sicherheitsdatenblatt in REACH (Art. 3, Anhang II) Änderungen stehen bevor: vollständige Anpassungen der Sicherheitsdatenblätter an die CLP-VO nicht unterstützte Verwendungen: Abschnitt (anstelle von Abschnitt 6) vollständige Kennzeichnung Abschnitt 2 (anstelle von Abschnitt 5) Parallele Einstufung nach CLP-VO und Stoff-RL für Stoffe und Gemische (SDB-Anhang I, Angabe in Abschnitt 2 und 3) und nur nach CLP-VO (SDB-Anhang II) Angabe der Registriernummer Angabe in Abschnitt und Abschnitt 3 Aufbau 6 Abschnitte & Unterabschnitte verbindlich gemäß Verordnung (EU) Nr. 453/200. April 20 Ch. Gründling
15 Erweitertes Sicherheitsdatenblatt Jeder Akteur der Lieferkette, der einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen hat, fügt die einschlägigen Expositionsszenarien (gegebenenfalls einschließlich Verwendungs- und Expositionskategorien) dem die identifizierten Verwendungen behandelnden Sicherheitsdatenblatt als Anlage bei, einschließlich der spezifischen Bedingungen, die sich aus der Anwendung des Anhangs XI Abschnitt 3 ergeben. - REACH Art. 3(7) für registrierte Stoffe, für die eine vollständige Stoffsicherheitsbeurteilung durchgeführt wurde für Gemische - mehrere Möglichkeiten Spezifische Anhänge für relevante Inhaltsstoffe Eigener Anhang Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobeurteilung für ein Gemisch Einarbeiten der Empfehlungen für Stoffe in die relevanten Abschnitte im SDB des Gemisches
16 Chemikalien- & Gefahrgutrecht: Konsequenzen Verstärkte, systematische Datensammlung zu inhärenten Eigenschaften unter REACH Schärfere Einstufungen für Stoffe (z.b. akute Toxizität; aquatische Toxizität) und Gemischen (z.b. ätzend) Zunahme an Gefahrgütern durch geänderte Stoff- /Gemischeinstufungen Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung zwischen Stoff- und Transportrecht Stärkere Transparenz der Stoffeinstufung durch Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis Reklassifizierung von Gefahrgütern EU GHS vs. Gefahrgutrecht 4,4 -Diaminodiphenylmethane (MDA) UN265, Division 6. Packing Group II ; R45, R68, R39/23/24/25, R43, R48/20/2/22, R5/53 Kennzeichnung: Gefahrgutrecht GHS auf Basis des EU- Chemikalienrechts
17 Zusammenfassung Maßgebliche Beeinflussung des Gefahrgutrechts durch neue Stoffrechtliche Bestimmungen in Europa Verstärkung des Effekts durch weltweite Änderungen der Einstufung und Kennzeichnung auf Basis von GHS Weitgehende Harmonisierung sowohl global, als auch zwischen Transport- und Stoffrecht in Zukunft absehbar! Christian Gründling T: +43 (0) E:
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